Verfügung vom 3. August 2017
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Juli 2014 aufgrund einer Lernschwäche bei der Invali- denversicherung (IV) an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1), woraufhin ihr von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Eingliederungs- und berufliche Massnahmen unter anderem in Form von Aufbautrainings, zwei Kostengutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung sowie eine Kostengutsprache für Arbeit zur Zeitüberbrückung gewährt wurden (AB 28, 33, 36, 37, 43, 46, 48). Die zwei Versuche, eine erstmalige berufli- che Ausbildung abzuschliessen, wurden beide abgebrochen (AB 42 und 53), woraufhin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14. Febru- ar 2017 abgeschlossen wurden (AB 58). Gestützt auf medizinische Ab- klärungen (AB 24, 26, 56), insbesondere auf eine am 15. Dezember 2014 durchgeführte Untersuchung der Versicherten durch Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welche einen IQ-Wert von 77 ergeben hatte (AB 24), bestimmte die IVB im Vorbescheid vom 4. Mai 2017 den Invaliditätsgrad der Versicherten auf 34 % und stellte die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 70). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 6. Juni 2017 Einwand (AB 73). Am 3. Au- gust 2017 (AB 76) verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 3 Mit Replik vom 4. Dezember 2017 bzw. Duplik vom 8. Januar 2018 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Re- gelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbeson- dere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Fakto- ren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur
5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.3 Minderintelligenz kann einen IV-rechtlich relevanten Gesundheits- schaden darstellen. Gemäss dem heute gebräuchlichen Klassifikationssys- tem ICD-10 werden Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 - 50), mittel- gradige (IQ 49 - 35), schwere (IQ 34 - 20) und schwerste (IQ weniger als
20) Fälle eingeteilt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 310 ff.). Das Bundesgericht (BGer) hat in konstanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen IV-rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom
6. März 2006, I 775/05, E. 4.1, vgl. auch Entscheid des BGer vom 6. No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 5 vember 2009, 9C_664/2009, E. 3). Liegt mit anderen Worten die Intelligenz einer versicherten Person über der massgeblichen Schwelle und damit noch im unteren Normalbereich (IQ 70 bis 84), gilt dies in der Regel nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. Entscheid des BGer vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 76) basiert in medizinischer Hinsicht auf folgenden Unterlagen: 3.1.1 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 24) diagnostizierte Dr. phil. D.________ leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen mit Lernbehinderung bei sprachunabhängiger Grundintelligenz von IQ 77, exekutiven Minderfunktionen und minimalen verbalen und leichten figuralen Gedächtnisdefiziten (S. 7). Auf Verhaltens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 6 ebene falle neben einem allgemein eher zurückhaltenden, selbstunsicheren und etwas scheuen Wesen der Explorandin insbesondere im sprachlichen Ausdruck eine gewisse Aspontaneität auf. Das heisse, sie spreche wenig von sich aus und ihre Aussagen und Antworten blieben auf das Nötigste beschränkt. Sie sei daher nicht nur aufgrund ihrer reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit, sondern auch aufgrund ihrer zurückhaltenden und selbstunsicheren Art bzw. ihrer eingeschränkten Sozialkompetenzen auf ein wohlwollendes und unterstützendes Umfeld angewiesen. Aus neuro- psychologischer Sicht sei das Spektrum möglicher Ausbildungen be- schränkt auf einfach strukturierte, manuelle Tätigkeiten, die eher geringe Anforderungen an die spontansprachliche Ausdrucksfähigkeit stellten (S. 6 f.). 3.1.2 Dem Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 7. Januar 2015 (AB 26) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen mit Lernbehinderung bei sprachunabhängiger Grundintel- ligenz von IQ 77, exekutiven Minderfunktionen und minimalen verbalen und leichten figuralen Gedächtnisdefiziten sowie akzentuierte Persönlichkeits- züge: sehr schüchtern, aspontan in der Kommunikation, selbstunsicher (ICD-10: Z73; S. 2). Es bestehe eine deutliche Lernbehinderung, welche die Lernfähigkeit erheblich einschränke. Die Gedächtnisleistungen seien reduziert. Die Beschwerdeführerin könne nicht vorausschauend planen und sich "im Kopf vorstellen", wie sie etwas angehen solle, damit es funktionie- re. Sie könne nicht logisch-theoretisch denken und werde daher auch nicht fähig sein, Probleme zu antizipieren, vorausschauend zu erkennen oder diese selbstständig zu lösen. Sie sei ausserdem scheu, aspontan in der Kommunikation, so dass Tätigkeiten, wo soziale Kontaktfreudigkeit im Vor- dergrund stehe, nicht geeignet seien. Zum Zumutbarkeitsprofil der Be- schwerdeführerin äusserte sich die RAD-Ärztin dahingehend, dass zeitlich keine Einschränkung bestehe. Der Versicherten könne nicht zugemutet werden, eine Ausbildung (Lehre) zu machen, sie sei immer auf ein Umfeld angewiesen, das nur überlernte Routineabläufe erfordere, die keinen An- spruch an Kommunikation stellten und sie brauche Vorgesetzte, die sie überwachen und anleiten würden sowie eine druck-und stressfreie Umge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 7 bung, weil sie auch verlangsamt sei. Die neuropsychologischen Defizite liessen sich nicht durch therapeutische Massnahmen bessern. Da diese die Hauptursache für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien, könne auch diese nicht verbessert werden. Wenn die Versicherte in einem wohlwollen- den und druckfreien Raum eingebunden sei, könne sie etwas offener wer- den, würde sich wohler fühlen, die Leistung würde sich aber nicht bessern (S. 3). Im Bericht vom 2. März 2017 (AB 59) nahm Dr. med. E.________ erneut Stellung. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen die Feststellungen im Be- richt vom 7. Januar 2015 (AB 26) und verwies insbesondere auf das in die- sem Bericht festgehaltene, von Dr. phil. D.________ im Jahr 2014 erstellte Zumutbarkeitsprofil. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 8 im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 3. August 2017 (AB 76) hauptsächlich auf den neuropsychologi- schen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 24) von Dr. phil. D.________ und auf den Bericht vom 2. März 2017 (AB 59) von Dr. med. E.________ abgestellt. Diese sind umfassend, beruhen auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen, berücksichtigen den geklagten geistigen Gesundheitsschaden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 76) stützt sich zudem auf eigene Untersuchungen. Die Schlussfolge- rungen der Diagnosen, des ermittelten IQ-Werts und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es liegen schliesslich auch keine damit im Widerspruch stehenden Berichte behandelnder Ärzte vor. Die fachärztliche RAD-Beurteilung vom 2. März 2017 (AB 59) erfüllt, zu- sammen mit dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom
17. Dezember 2014 (AB 24), die vorerwähnten höchstrichterlichen Anforde- rungen und erbringt vollen Beweis. Die im Beschwerdeverfahren geäusserte Kritik am neuropsychologischen Bericht verfängt nicht. In der Replik wird geltend gemacht, es sei ein IQ- Test gewählt worden, in welchem die Sprache keine grosse Rolle spiele. Dies erhöhe den IQ künstlich, da die Beschwerdeführerin gerade in diesem Bereich stark eingeschränkt sei. Dieser Test sei gewählt worden, weil auf- grund älterer Ergebnisse habe vermutet werden müssen, dass die Be- schwerdeführerin im sprachlichen Bereich sehr tiefe Ergebnisse erzielen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich beim gewählten CFT-20-R In- telligenztest um einen international anerkannten Test handelt. Dass der Test so ausgestaltet ist, dass Personen mit schlechten Kenntnissen der deutschen Sprache und mangelhaften Kulturtechniken nicht benachteiligt werden (vgl. www.testzentrale.ch), beeinträchtigt die Validität der Testung bei der Beschwerdeführerin nicht. Schliesslich finden sich im neuropsycho- logischen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 24) von Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 9 phil. D.________ auch Feststellungen zu den Sprachfunktionen der Be- schwerdeführerin und es wurden die verschiedenen kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und damit ein IQ-Wert ermittelt. Die Untersuchungsmethoden wurden transparent dargelegt und Dr. phil. D.________ setzte sich in der Beurteilung sorgfältig mit den erzielten Er- gebnissen auseinander. Der gewählte Intelligenztest und der Bericht von Dr. phil. D.________ sind somit nicht zu beanstanden. 3.4 Nach dem Gesagten liegt eine valide neuropsychologische Testung vor, auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht abgestützt hat. Da keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung vorliegen, steht somit allein eine Minderintelligenz als allenfalls IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden zur Diskussion. 3.4.1 Aus rein somatischer Sicht bestehen keine Einschränkungen und es wurden auch keine Hinweise auf eine psychische Störung erhoben, welche das funktionelle Leistungsniveau bei unterdurchschnittlicher Intelligenz in einer angepassten Tätigkeit massgeblich einschränken würde. Das Ergeb- nis der medizinischen Einschätzungen wird auch durch die konkret gezeig- te Aktivität bestätigt: Die Beschwerdeführerin lebt zu Hause bei ihrer Mutter und zeigt im häuslichen Umfeld ein hohes Aktivitätsniveau. Sie kann den Haushalt selbständig erledigen, besorgt die Einkäufe, erledigt die Post und macht Einzahlungen (AB 24 S. 3). Zudem hält die Beschwerdeführerin ei- nen Hund, zu dessen Pflege sie in der Lage ist, und sie verfügt über ein Mobiltelefon (Smartphone), welches sie bedienen und mit dem sie im Alltag rechnen kann, soweit ihr das Kopfrechnen (Multiplizieren und Dividieren) schwer fällt (AB 24 S. 2). Zwar ist sie – auch zufolge ihrer geistigen Ein- schränkung – in der Kontaktaufnahme eingeschränkt, doch ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gemäss nachvollziehbarer me- dizinischer Einschätzung eine Tätigkeit mit einfach strukturierten Arbeiten ohne grossen Kontakt ausführen könnte. 3.4.2 Da nach dem Gesagten neben der vorstehend diskutierten geistigen Einschränkung weder eine psychische noch eine somatische Störung zur Diskussion steht, kann vollumfänglich auf das Ergebnis der neuropsycholo- gischen Abklärung (AB 24) abgestellt werden, wonach die Beschwerdefüh- rerin einen IQ-Wert von 77 erreicht. Die Intelligenz der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 10 liegt über der massgeblichen Schwelle (IQ 70), weshalb kein IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden und somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der IQ-Test CFT-20-R sei kein genau- es Indiz und bei der Festlegung des IQs seien Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass selbst bei der nega- tivsten Annahme von - 5 Punkten ein IQ-Wert von mindestens 72 vorliegt, der nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine IV-rechtlich mass- gebliche Leistungseinschränkung ebenfalls nicht annehmen liesse. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die diagnostizierten leich- ten bis mittelschweren kognitiven Minderfunktionen bei einem sprachunab- hängigen IQ von 77 keinen IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen. Da auch keine psychiatrischen oder somatischen Komorbi- ditäten der psychischen oder körperlichen Gesundheit hinzutreten, liegt bezüglich der hier strittigen Rente kein IV-rechtlich massgeblicher Gesund- heitsschaden und damit keine Invalidität vor. Damit erübrigt sich eine Be- rechnung des Invaliditätsgrads. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. Selbst wenn die der Gauss'schen Normalverteilung des IQ inhärenten, an- lässlich der RAD-ärztlichen Abklärungen dargestellten schwächeren Leis- tungen der Beschwerdeführerin zum Anlass genommen würden, einen Ein- kommensvergleich vorzunehmen, würde sich am Ergebnis des Fehlens eines Rentenanspruchs nichts ändern. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob das Valideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen – überhaupt auf der Basis einer Frühinvalidität nach Art. 26 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu bestimmen ist. Wird das von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Basis des Totalwerts der LSE errechnete und um den nicht zu beanstandenden statistischen Abzug von 10 % reduzierte Einkommen dem Valideneinkommen gegenübergestellt, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenkundig (BB 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. 4.3.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 12 tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). 4.3.3 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Januar 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 10.1 Stunden à Fr. 130.-- wird das amtli- che Honorar auf Fr. 1'313.--, zuzüglich Fr. 95.90 Auslagen und Fr. 111.95 Mehrwertsteuer (vgl. E. 4.3.4 hiernach), somit total auf Fr. 1'520.85 festge- setzt und diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4.3.4 Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ist das Folgende zu beach- ten: Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist der Satz von 8 % anwendbar. Der Satz von 7.7 % gilt für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden, muss eine separate Berech- nung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 15. Januar 2018 wurden im Jahr 2017 für Fr. 1'157.-- (8.9h x Fr. 130.--) Leistungen erbracht. Für diese gilt der Mehrwertsteuersatz von 8 %, was eine Mehr- wertsteuer von Fr. 92.55 ergibt. Für die restlichen Leistungen von Fr. 156.-- (1.2h x Fr. 130.--), die nach dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, was einen Betrag von Fr. 12.-- ergibt. Da für die nicht nach Datum ausgeschiedenen Auslagen von Fr. 95.90 zwar erstellt ist, dass Mehrwertsteuer zu bezahlen ist, jedoch nicht, dass (bzw. inwieweit) der höhere Satz anzuwenden ist, sind diese aus beweisrechtli- chen Gründen allein mit dem tieferen Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 13 entschädigen, was einen Betrag von Fr. 7.40 ergibt. Damit ergibt sich eine Mehrwertsteuer von Total Fr. 111.95. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'520.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 792 IV SCI/IMD/GEC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Juli 2014 aufgrund einer Lernschwäche bei der Invali- denversicherung (IV) an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1), woraufhin ihr von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Eingliederungs- und berufliche Massnahmen unter anderem in Form von Aufbautrainings, zwei Kostengutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung sowie eine Kostengutsprache für Arbeit zur Zeitüberbrückung gewährt wurden (AB 28, 33, 36, 37, 43, 46, 48). Die zwei Versuche, eine erstmalige berufli- che Ausbildung abzuschliessen, wurden beide abgebrochen (AB 42 und 53), woraufhin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14. Febru- ar 2017 abgeschlossen wurden (AB 58). Gestützt auf medizinische Ab- klärungen (AB 24, 26, 56), insbesondere auf eine am 15. Dezember 2014 durchgeführte Untersuchung der Versicherten durch Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welche einen IQ-Wert von 77 ergeben hatte (AB 24), bestimmte die IVB im Vorbescheid vom 4. Mai 2017 den Invaliditätsgrad der Versicherten auf 34 % und stellte die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 70). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 6. Juni 2017 Einwand (AB 73). Am 3. Au- gust 2017 (AB 76) verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 3 Mit Replik vom 4. Dezember 2017 bzw. Duplik vom 8. Januar 2018 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Re- gelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbeson- dere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Fakto- ren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur
5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.3 Minderintelligenz kann einen IV-rechtlich relevanten Gesundheits- schaden darstellen. Gemäss dem heute gebräuchlichen Klassifikationssys- tem ICD-10 werden Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 - 50), mittel- gradige (IQ 49 - 35), schwere (IQ 34 - 20) und schwerste (IQ weniger als
20) Fälle eingeteilt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 310 ff.). Das Bundesgericht (BGer) hat in konstanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen IV-rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom
6. März 2006, I 775/05, E. 4.1, vgl. auch Entscheid des BGer vom 6. No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 5 vember 2009, 9C_664/2009, E. 3). Liegt mit anderen Worten die Intelligenz einer versicherten Person über der massgeblichen Schwelle und damit noch im unteren Normalbereich (IQ 70 bis 84), gilt dies in der Regel nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. Entscheid des BGer vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Verfügung vom 3. August 2017 (AB 76) basiert in medizinischer Hinsicht auf folgenden Unterlagen: 3.1.1 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 24) diagnostizierte Dr. phil. D.________ leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen mit Lernbehinderung bei sprachunabhängiger Grundintelligenz von IQ 77, exekutiven Minderfunktionen und minimalen verbalen und leichten figuralen Gedächtnisdefiziten (S. 7). Auf Verhaltens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 6 ebene falle neben einem allgemein eher zurückhaltenden, selbstunsicheren und etwas scheuen Wesen der Explorandin insbesondere im sprachlichen Ausdruck eine gewisse Aspontaneität auf. Das heisse, sie spreche wenig von sich aus und ihre Aussagen und Antworten blieben auf das Nötigste beschränkt. Sie sei daher nicht nur aufgrund ihrer reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit, sondern auch aufgrund ihrer zurückhaltenden und selbstunsicheren Art bzw. ihrer eingeschränkten Sozialkompetenzen auf ein wohlwollendes und unterstützendes Umfeld angewiesen. Aus neuro- psychologischer Sicht sei das Spektrum möglicher Ausbildungen be- schränkt auf einfach strukturierte, manuelle Tätigkeiten, die eher geringe Anforderungen an die spontansprachliche Ausdrucksfähigkeit stellten (S. 6 f.). 3.1.2 Dem Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 7. Januar 2015 (AB 26) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen mit Lernbehinderung bei sprachunabhängiger Grundintel- ligenz von IQ 77, exekutiven Minderfunktionen und minimalen verbalen und leichten figuralen Gedächtnisdefiziten sowie akzentuierte Persönlichkeits- züge: sehr schüchtern, aspontan in der Kommunikation, selbstunsicher (ICD-10: Z73; S. 2). Es bestehe eine deutliche Lernbehinderung, welche die Lernfähigkeit erheblich einschränke. Die Gedächtnisleistungen seien reduziert. Die Beschwerdeführerin könne nicht vorausschauend planen und sich "im Kopf vorstellen", wie sie etwas angehen solle, damit es funktionie- re. Sie könne nicht logisch-theoretisch denken und werde daher auch nicht fähig sein, Probleme zu antizipieren, vorausschauend zu erkennen oder diese selbstständig zu lösen. Sie sei ausserdem scheu, aspontan in der Kommunikation, so dass Tätigkeiten, wo soziale Kontaktfreudigkeit im Vor- dergrund stehe, nicht geeignet seien. Zum Zumutbarkeitsprofil der Be- schwerdeführerin äusserte sich die RAD-Ärztin dahingehend, dass zeitlich keine Einschränkung bestehe. Der Versicherten könne nicht zugemutet werden, eine Ausbildung (Lehre) zu machen, sie sei immer auf ein Umfeld angewiesen, das nur überlernte Routineabläufe erfordere, die keinen An- spruch an Kommunikation stellten und sie brauche Vorgesetzte, die sie überwachen und anleiten würden sowie eine druck-und stressfreie Umge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 7 bung, weil sie auch verlangsamt sei. Die neuropsychologischen Defizite liessen sich nicht durch therapeutische Massnahmen bessern. Da diese die Hauptursache für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien, könne auch diese nicht verbessert werden. Wenn die Versicherte in einem wohlwollen- den und druckfreien Raum eingebunden sei, könne sie etwas offener wer- den, würde sich wohler fühlen, die Leistung würde sich aber nicht bessern (S. 3). Im Bericht vom 2. März 2017 (AB 59) nahm Dr. med. E.________ erneut Stellung. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen die Feststellungen im Be- richt vom 7. Januar 2015 (AB 26) und verwies insbesondere auf das in die- sem Bericht festgehaltene, von Dr. phil. D.________ im Jahr 2014 erstellte Zumutbarkeitsprofil. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 8 im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 3. August 2017 (AB 76) hauptsächlich auf den neuropsychologi- schen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 24) von Dr. phil. D.________ und auf den Bericht vom 2. März 2017 (AB 59) von Dr. med. E.________ abgestellt. Diese sind umfassend, beruhen auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen, berücksichtigen den geklagten geistigen Gesundheitsschaden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 76) stützt sich zudem auf eigene Untersuchungen. Die Schlussfolge- rungen der Diagnosen, des ermittelten IQ-Werts und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es liegen schliesslich auch keine damit im Widerspruch stehenden Berichte behandelnder Ärzte vor. Die fachärztliche RAD-Beurteilung vom 2. März 2017 (AB 59) erfüllt, zu- sammen mit dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom
17. Dezember 2014 (AB 24), die vorerwähnten höchstrichterlichen Anforde- rungen und erbringt vollen Beweis. Die im Beschwerdeverfahren geäusserte Kritik am neuropsychologischen Bericht verfängt nicht. In der Replik wird geltend gemacht, es sei ein IQ- Test gewählt worden, in welchem die Sprache keine grosse Rolle spiele. Dies erhöhe den IQ künstlich, da die Beschwerdeführerin gerade in diesem Bereich stark eingeschränkt sei. Dieser Test sei gewählt worden, weil auf- grund älterer Ergebnisse habe vermutet werden müssen, dass die Be- schwerdeführerin im sprachlichen Bereich sehr tiefe Ergebnisse erzielen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich beim gewählten CFT-20-R In- telligenztest um einen international anerkannten Test handelt. Dass der Test so ausgestaltet ist, dass Personen mit schlechten Kenntnissen der deutschen Sprache und mangelhaften Kulturtechniken nicht benachteiligt werden (vgl. www.testzentrale.ch), beeinträchtigt die Validität der Testung bei der Beschwerdeführerin nicht. Schliesslich finden sich im neuropsycho- logischen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2014 (AB 24) von Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 9 phil. D.________ auch Feststellungen zu den Sprachfunktionen der Be- schwerdeführerin und es wurden die verschiedenen kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und damit ein IQ-Wert ermittelt. Die Untersuchungsmethoden wurden transparent dargelegt und Dr. phil. D.________ setzte sich in der Beurteilung sorgfältig mit den erzielten Er- gebnissen auseinander. Der gewählte Intelligenztest und der Bericht von Dr. phil. D.________ sind somit nicht zu beanstanden. 3.4 Nach dem Gesagten liegt eine valide neuropsychologische Testung vor, auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht abgestützt hat. Da keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung vorliegen, steht somit allein eine Minderintelligenz als allenfalls IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden zur Diskussion. 3.4.1 Aus rein somatischer Sicht bestehen keine Einschränkungen und es wurden auch keine Hinweise auf eine psychische Störung erhoben, welche das funktionelle Leistungsniveau bei unterdurchschnittlicher Intelligenz in einer angepassten Tätigkeit massgeblich einschränken würde. Das Ergeb- nis der medizinischen Einschätzungen wird auch durch die konkret gezeig- te Aktivität bestätigt: Die Beschwerdeführerin lebt zu Hause bei ihrer Mutter und zeigt im häuslichen Umfeld ein hohes Aktivitätsniveau. Sie kann den Haushalt selbständig erledigen, besorgt die Einkäufe, erledigt die Post und macht Einzahlungen (AB 24 S. 3). Zudem hält die Beschwerdeführerin ei- nen Hund, zu dessen Pflege sie in der Lage ist, und sie verfügt über ein Mobiltelefon (Smartphone), welches sie bedienen und mit dem sie im Alltag rechnen kann, soweit ihr das Kopfrechnen (Multiplizieren und Dividieren) schwer fällt (AB 24 S. 2). Zwar ist sie – auch zufolge ihrer geistigen Ein- schränkung – in der Kontaktaufnahme eingeschränkt, doch ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gemäss nachvollziehbarer me- dizinischer Einschätzung eine Tätigkeit mit einfach strukturierten Arbeiten ohne grossen Kontakt ausführen könnte. 3.4.2 Da nach dem Gesagten neben der vorstehend diskutierten geistigen Einschränkung weder eine psychische noch eine somatische Störung zur Diskussion steht, kann vollumfänglich auf das Ergebnis der neuropsycholo- gischen Abklärung (AB 24) abgestellt werden, wonach die Beschwerdefüh- rerin einen IQ-Wert von 77 erreicht. Die Intelligenz der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 10 liegt über der massgeblichen Schwelle (IQ 70), weshalb kein IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden und somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der IQ-Test CFT-20-R sei kein genau- es Indiz und bei der Festlegung des IQs seien Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass selbst bei der nega- tivsten Annahme von - 5 Punkten ein IQ-Wert von mindestens 72 vorliegt, der nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine IV-rechtlich mass- gebliche Leistungseinschränkung ebenfalls nicht annehmen liesse. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die diagnostizierten leich- ten bis mittelschweren kognitiven Minderfunktionen bei einem sprachunab- hängigen IQ von 77 keinen IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen. Da auch keine psychiatrischen oder somatischen Komorbi- ditäten der psychischen oder körperlichen Gesundheit hinzutreten, liegt bezüglich der hier strittigen Rente kein IV-rechtlich massgeblicher Gesund- heitsschaden und damit keine Invalidität vor. Damit erübrigt sich eine Be- rechnung des Invaliditätsgrads. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. Selbst wenn die der Gauss'schen Normalverteilung des IQ inhärenten, an- lässlich der RAD-ärztlichen Abklärungen dargestellten schwächeren Leis- tungen der Beschwerdeführerin zum Anlass genommen würden, einen Ein- kommensvergleich vorzunehmen, würde sich am Ergebnis des Fehlens eines Rentenanspruchs nichts ändern. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob das Valideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen – überhaupt auf der Basis einer Frühinvalidität nach Art. 26 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu bestimmen ist. Wird das von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Basis des Totalwerts der LSE errechnete und um den nicht zu beanstandenden statistischen Abzug von 10 % reduzierte Einkommen dem Valideneinkommen gegenübergestellt, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenkundig (BB 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. 4.3.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 12 tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). 4.3.3 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom
15. Januar 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 10.1 Stunden à Fr. 130.-- wird das amtli- che Honorar auf Fr. 1'313.--, zuzüglich Fr. 95.90 Auslagen und Fr. 111.95 Mehrwertsteuer (vgl. E. 4.3.4 hiernach), somit total auf Fr. 1'520.85 festge- setzt und diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4.3.4 Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ist das Folgende zu beach- ten: Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist der Satz von 8 % anwendbar. Der Satz von 7.7 % gilt für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden, muss eine separate Berech- nung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 15. Januar 2018 wurden im Jahr 2017 für Fr. 1'157.-- (8.9h x Fr. 130.--) Leistungen erbracht. Für diese gilt der Mehrwertsteuersatz von 8 %, was eine Mehr- wertsteuer von Fr. 92.55 ergibt. Für die restlichen Leistungen von Fr. 156.-- (1.2h x Fr. 130.--), die nach dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, was einen Betrag von Fr. 12.-- ergibt. Da für die nicht nach Datum ausgeschiedenen Auslagen von Fr. 95.90 zwar erstellt ist, dass Mehrwertsteuer zu bezahlen ist, jedoch nicht, dass (bzw. inwieweit) der höhere Satz anzuwenden ist, sind diese aus beweisrechtli- chen Gründen allein mit dem tieferen Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 13 entschädigen, was einen Betrag von Fr. 7.40 ergibt. Damit ergibt sich eine Mehrwertsteuer von Total Fr. 111.95. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'520.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/792, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.