Verfügung vom 8. August 2017
Sachverhalt
A. Die 1995 geborene A.________ wurde von ihren Eltern im Januar bzw. Juni 1995 unter Hinweis auf mehrere Geburtsgebrechen bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 63.1 S. 32 ff. und 46 ff., vgl. auch AB 63.1 S. 23). In der Folge sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) verschiedene Leistungen zu, unter anderem medizinische Massnah- men (AB 63.1 S. 8 und 16, 35, 51 [Einstellung]), Sonderschulmassnahmen (AB 6, 19), Hilfsmittel (AB 21, 40), einen Pflegebeitrag (AB 26) bzw. Hilflo- senentschädigung (AB 28, 38) sowie Berufsberatung (AB 54). Im Rahmen neuerlicher Anmeldungen vom Juni bzw. Juli 2011 (AB 66, 72) sowie August 2012 (AB 92) erteilte die IVB insbesondere Kostengutspra- che für weitere medizinische Massnahmen (AB 76) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 84, 86, 132, 136). Nach Eingang verschiedener medizinischer und beruflicher Dokumentationen inklusive Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 165, 176, 180) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 181 f.) sprach sie der Versi- cherten mit Verfügung vom 8. August 2017 (AB 189) bei einem Invaliditäts- grad von 47 % ab dem 1. Februar 2017 eine Viertelsrente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- wältin C.________, am 11. September 2017 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Drei- viertelsrente ab dem 1. Februar 2017 beantragen; eventualiter sei die Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angemessen abzuklären, bevor ein Entscheid über die Rentenhöhe erlassen werde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 3 Am 30. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf eine allenfalls dro- hende Schlechterstellung (reformatio in peius) hinwies und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum allfälligen Rückzug der Beschwerde bot, bestätigte sie ihre Rechtsbegehren mit Eingabe vom 27. November 2017.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2017 (AB 189). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 5 sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
E. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin findet sich in den Akten im Wesentlichen das Folgende:
E. 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 31. August 2016 (AB 163) nachstehende seit der Geburt vor- liegende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Aniridie beidseits • Okularer Pendelnystagmus • Strabismus konvergens alternans • Status nach Cataractoperation beidseits 2009 Die bisherige Ausbildung (…) sei weiterhin zumutbar, jedoch werde zur Ausübung der Tätigkeit durch die starke Sehbehinderung deutlich mehr Zeit und Konzentration benötigt. Weiter bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit stehe im Moment nicht zur Diskussion.
E. 3.1.2 Im Bericht vom 5. Oktober 2016 (AB 165) stellte RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden Dia- gnosen: • Turner-Syndrom • Aniridie mit Pseudophakie (seit Geburt) - 2.6.2008: Phakoemulsifikation, Implantation von speziellen Kapselspannrin- gen für Aniridie - Status nach YAG-Kapsulotomie • Okularer Pendel- bis Rucknystagmus mit rotatorischer Komponente • Strabismus konvergens alternans • Myopie, Astigmatismus • Multiple Nierenzysten • Operation einer Hüftluxation rechts mit 4,5 Monaten • Operation einer Lambdanahtstenose mit 5,5 Monaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 6 Er führte aus, bei einem Visus von beidseits knapp 0.2 bestehe eine deutli- che Sehbehinderung bedingt durch eine kongenitale Aniridie mit Pseudo- phakie, möglicherweise im Rahmen eines Turner-Syndroms. 2008 sei eine Phakoemulsifikation mit Implantation von speziellen Kapselspannringen für Aniridie durchgeführt worden. Die Sehbehinderung werde von der behan- delnden Augenärztin als stationär beschrieben, stelle jedoch für die Tätig- keit als gelernte … eine wesentliche Einschränkung dar. In der durch die F.________ begleiteten Ausbildung zur … habe sich eine Leistungsminde- rung von 50 % gezeigt, was durch die behandelnde Augenärztin bestätigt werde, welche jedoch die Tätigkeit als … weiterhin für zumutbar erachte (vgl. AB 163 S. 4). In Detailarbeiten wie z.B. ... sei eine Leistungsminde- rung von maximal 25 % errechnet worden. Dr. med. E.________ sah die bisherige Tätigkeit als … EFZ ebenfalls als weiterhin zumutbar, dies bei einer Leistungsminderung von maximal 50 % und minimal 25 %, was je- doch im aktuellen Arbeitsversuch (G.________ in …) noch genauer evalu- iert werden sollte. Seitens des Turner-Syndroms bestünden keine Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
E. 3.1.3 Dr. med. E.________ hielt am 16. März 2017 (AB 176) fest, aus den Auswertungsprotokollen des Arbeitsversuchs in der G.________ in … im Sommer / Herbst 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den An- forderungen gut gewachsen gewesen sei, eine Einschätzung ihrer quantita- tiven Leistungsfähigkeit jedoch nicht erfolgt sei. Die bisherige Tätigkeit als … EFZ sei weiterhin zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von maxi- mal 50 % und minimal 25 % bestehe. Da eine entsprechende Einschätzung vom Arbeitsversuch im Sommer / Herbst 2016 fehle, könne das Ausmass der Leistungsminderung nicht exakter festgelegt werden. Es werde emp- fohlen, dies retrospektiv mit dem ...-chef noch einmal genauer zu evaluie- ren.
E. 3.1.4 In einem weiteren Bericht vom 6. April 2017 (AB 180) führte Dr. med. E.________ aus, bezüglich des bisherigen Zumutbarkeitsprofils hätten auch die zusätzlichen Angaben der Arbeitsvermittlung keine exak- tere Beurteilung der Leistungsfähigkeit ermöglicht. Es sei aus Sicht des RAD nachvollziehbar, dass exakte Angaben unmöglich seien, da – wie im Protokoll vom 24. März 2017 beschrieben – die Leistung jeweils davon ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 7 hänge, in welchem Umfeld die Beschwerdeführerin arbeiten könne. Somit seien die in diesem Protokoll festgehaltenen Parameter bei der Einschät- zung zu berücksichtigen, was jedoch davon abhänge, wo die Beschwerde- führerin zukünftig arbeiten werde. Die Leistungsminderung betrage maxi- mal 40 % und minimal 20 %.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Aufgrund der Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass die Be- schwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer Sehbehinderung leidet (vgl. AB 5 S. 3, 23 f., 34, 37, 75, 103, 163). Sie bezieht denn auch seit 1. Febru- ar 1997 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 26 [damals noch „Pflegebeitrag“], 28, 38, 109). Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als … wird sowohl von RAD-Arzt Dr. med. E.________ wie auch von der be- handelnden Augenärztin Dr. med. D.________ bestätigt (AB 163 S. 4, 165 S. 3, 176 S. 2, 180 S. 2) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 8 Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der genannten Tätigkeit leistungsfähig ist.
E. 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Bericht vom 6. April 2017 bei ei- ner attestierten Leistungsminderung von maximal 40 % und minimal 20 % (AB 180 S. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als … eine Einbusse von gemittelt (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2011, 9C_422/2011, E. 2.4) 30 % erleide (AB 189 S. 5). Dem RAD lagen insbesondere folgende Unterlagen vor:
E. 3.3.2 Die Leistungsbemessung und Auswertung des in der H.________ vom 2. November bis 12. Dezember 2015 absolvierten Praktikums ergab einen Leistungsoutput von 45 % bis 50 % (AB 150 S. 8). Zufolge Überfor- derung der Beschwerdeführerin wurde dieses Praktikum vorzeitig nach sechs Wochen beendet (vgl. AB 139, 144 S. 3 sowie Protokoll der IV per
12. Oktober 2017 [IV-Protokoll], Eintrag vom 1. Dezember 2015 [S. 10]). Weiter findet sich in den Akten die Leistungsbemessung vom 27. Juni 2016 (AB 164 S. 2) zur Tätigkeit in der … der …. Darin wird die Leistung mit Werten zwischen 75 % und 85 % angegeben, wobei der Durchschnitt 78 % betrage. Demgegenüber wurde im Bericht der F.________ vom 4. Juli 2016 (AB 152) hinsichtlich der vom 4. August 2014 bis 31. Juli 2016 dauernden Ausbildung als … EFZ bezüglich dem Zeitraum vom Februar bis Juli 2016 festgehalten, dass im sechsten Semester gute Leistungen erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Abschlussprüfungen mit einem Notendurchschnitt von 5.0 bestanden. Im externen Praktikum sowie in der internen Evaluation habe sich aber deutlich gezeigt, dass eine (seh- )behinderungs-bedingte Leistungseinbusse von 50 % bestehe. In der ent- sprechenden Leistungsbemessung vom 30. April 2016 (AB 150 S. 7) wurde das Arbeitstempo als grösstes Problem bezeichnet. Gleichzeitig führte der verantwortliche ...-chef der F.________ im Juni 2016 aus, die Beschwerde- führerin erbringe im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung von 40 %, sie würde bei einem 100 %-Lohn nach Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 4‘108.-- wohl einen Leistungslohn von Fr. 1‘643.20 erwirtschaften (IV- Protokoll, Eintrag vom 8. Juni 2016 [S. 11]). Vom 8. August bis 30. Oktober 2016 bzw. verlängert bis 31. Januar 2017 absolvierte die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 9 rin in der G.________ einen Arbeitsversuch (AB 162, 166). Dabei zeigten die Resultate und die Aussagen des ...-chefs offenbar auf, dass ein Beste- hen zu einem vollen Pensum und einem ordentlichen Lohn möglich ist. Jedoch hielt der ...-chef auch fest, dass die Beschwerdeführerin durch die gesundheitlichen Einschränkungen verlangsamt sei, sie aber nach ca. vier bis fünf Wochen bei Routinearbeiten an Sicherheit und Qualität gewonnen habe (IV-Protokoll, Einträge vom 4. und 23. Januar 2017 [S. 17]). Aufgrund dieser Rückmeldungen hielt die zuständige Abklärungsperson der Be- schwerdegegnerin am 24. März 2017 fest, dass sie davon ausgehe, dass wohl ein 100%-Pensum geleistet werden könne, dabei aber mittel- und langfristig eine Leistung von maximal 60 %, bestenfalls 80 % erbracht wer- de (IV-Protokoll, Eintrag vom 24. März 2017 [S. 19 f.]).
E. 3.3.3 Die lediglich aufgrund mündlicher Auskünfte des ...-chefs der G.________ erfolgte Beurteilung eines Leistungsvermögens von gemittelt 70 % (maximal 60 %, bestenfalls 80 % [E. 3.3.2 hiervor]) ist zwar geeignet, Zweifel an der früheren Einschätzung eines Leistungsvermögens von 50 % und eines Leistungslohnes von lediglich 40 % aufkommen zu lassen, es kann indessen nicht abschliessend darauf abgestellt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die – ein wesentliches Element der Sachver- haltsermittlung darstellenden – Auskünfte des ...-chefs bloss mündlich er- folgt sind. Dies ist nicht ausreichend, vielmehr hätte eine schriftliche Anfra- ge und Auskunft erfolgen müssen (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b S. 213 f.). Weiter ist nicht bekannt, welche Anforderungen an die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einsatzes in der G.________ gestellt wurden (vgl. Aufga- ben und Tätigkeiten gemäss Vereinbarung [AB 162 S. 2]) und welche Leis- tung sie erbracht hat, zumal es sich dabei um einen von der IV unterstütz- ten Arbeitsversuch und nicht um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gehandelt hat.
E. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit als … im ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsminderung von 30 % aufweist. Unter diesen Umständen wird die Beschwerdegegnerin das Aus- mass der zumutbaren Leistungsfähigkeit weiter abzuklären und den Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 10 ditätsgrad neu zu bestimmen haben. Dabei ist zu beachten, dass sich die Festsetzung des Valideneinkommens aufgrund von Art. 26 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; vgl. AB 189 S. 5) hier nicht rechtfertigt, hat die Beschwerdeführe- rin doch einen eidgenössisch anerkannten Lehrabschluss (AB 152 S. 8) und damit zureichende berufliche Kenntnisse erworben. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des Invalideneinkommens zu über- prüfen haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beach- ten, dass gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsentgelte mehr oder weniger stark unter den in einer Branche durchschnittlich ausbezahlten Löhnen liegen können, wobei in diesem Fall letztere – bzw. die Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen – repräsentativ sind (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 22. August 2006, I 424/05, E. 4).
E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 (AB 189) aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit sie das Ausmass der zumutbaren Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wei- ter abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Mit Schreiben vom 21. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314), woraufhin sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt (Eingabe vom
27. November 2017 [im Gerichtsdossier]).
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 11 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfer- tigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur dann, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Vorliegend wurde der Verfahrensaufwand durch das Hauptbegehren (Ren- tenzusprache) nicht beeinflusst, womit die Parteientschädigung entspre- chend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 30. Oktober 2017 auf gesamthaft Fr. 826.20 (Honorar von Fr. 715.-- [5.5h x Fr. 130.--], Auslagen von Fr. 50.--, Mehrwertsteuer von Fr. 61.20 [8 % von Fr. 765.--]), festzusetzen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 826.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 789 IV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene A.________ wurde von ihren Eltern im Januar bzw. Juni 1995 unter Hinweis auf mehrere Geburtsgebrechen bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 63.1 S. 32 ff. und 46 ff., vgl. auch AB 63.1 S. 23). In der Folge sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) verschiedene Leistungen zu, unter anderem medizinische Massnah- men (AB 63.1 S. 8 und 16, 35, 51 [Einstellung]), Sonderschulmassnahmen (AB 6, 19), Hilfsmittel (AB 21, 40), einen Pflegebeitrag (AB 26) bzw. Hilflo- senentschädigung (AB 28, 38) sowie Berufsberatung (AB 54). Im Rahmen neuerlicher Anmeldungen vom Juni bzw. Juli 2011 (AB 66, 72) sowie August 2012 (AB 92) erteilte die IVB insbesondere Kostengutspra- che für weitere medizinische Massnahmen (AB 76) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 84, 86, 132, 136). Nach Eingang verschiedener medizinischer und beruflicher Dokumentationen inklusive Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 165, 176, 180) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 181 f.) sprach sie der Versi- cherten mit Verfügung vom 8. August 2017 (AB 189) bei einem Invaliditäts- grad von 47 % ab dem 1. Februar 2017 eine Viertelsrente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- wältin C.________, am 11. September 2017 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Drei- viertelsrente ab dem 1. Februar 2017 beantragen; eventualiter sei die Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angemessen abzuklären, bevor ein Entscheid über die Rentenhöhe erlassen werde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 3 Am 30. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf eine allenfalls dro- hende Schlechterstellung (reformatio in peius) hinwies und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum allfälligen Rückzug der Beschwerde bot, bestätigte sie ihre Rechtsbegehren mit Eingabe vom 27. November 2017. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2017 (AB 189). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 5 sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin findet sich in den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 31. August 2016 (AB 163) nachstehende seit der Geburt vor- liegende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Aniridie beidseits • Okularer Pendelnystagmus • Strabismus konvergens alternans • Status nach Cataractoperation beidseits 2009 Die bisherige Ausbildung (…) sei weiterhin zumutbar, jedoch werde zur Ausübung der Tätigkeit durch die starke Sehbehinderung deutlich mehr Zeit und Konzentration benötigt. Weiter bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit stehe im Moment nicht zur Diskussion. 3.1.2 Im Bericht vom 5. Oktober 2016 (AB 165) stellte RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden Dia- gnosen: • Turner-Syndrom • Aniridie mit Pseudophakie (seit Geburt) - 2.6.2008: Phakoemulsifikation, Implantation von speziellen Kapselspannrin- gen für Aniridie - Status nach YAG-Kapsulotomie • Okularer Pendel- bis Rucknystagmus mit rotatorischer Komponente • Strabismus konvergens alternans • Myopie, Astigmatismus • Multiple Nierenzysten • Operation einer Hüftluxation rechts mit 4,5 Monaten • Operation einer Lambdanahtstenose mit 5,5 Monaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 6 Er führte aus, bei einem Visus von beidseits knapp 0.2 bestehe eine deutli- che Sehbehinderung bedingt durch eine kongenitale Aniridie mit Pseudo- phakie, möglicherweise im Rahmen eines Turner-Syndroms. 2008 sei eine Phakoemulsifikation mit Implantation von speziellen Kapselspannringen für Aniridie durchgeführt worden. Die Sehbehinderung werde von der behan- delnden Augenärztin als stationär beschrieben, stelle jedoch für die Tätig- keit als gelernte … eine wesentliche Einschränkung dar. In der durch die F.________ begleiteten Ausbildung zur … habe sich eine Leistungsminde- rung von 50 % gezeigt, was durch die behandelnde Augenärztin bestätigt werde, welche jedoch die Tätigkeit als … weiterhin für zumutbar erachte (vgl. AB 163 S. 4). In Detailarbeiten wie z.B. ... sei eine Leistungsminde- rung von maximal 25 % errechnet worden. Dr. med. E.________ sah die bisherige Tätigkeit als … EFZ ebenfalls als weiterhin zumutbar, dies bei einer Leistungsminderung von maximal 50 % und minimal 25 %, was je- doch im aktuellen Arbeitsversuch (G.________ in …) noch genauer evalu- iert werden sollte. Seitens des Turner-Syndroms bestünden keine Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.1.3 Dr. med. E.________ hielt am 16. März 2017 (AB 176) fest, aus den Auswertungsprotokollen des Arbeitsversuchs in der G.________ in … im Sommer / Herbst 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den An- forderungen gut gewachsen gewesen sei, eine Einschätzung ihrer quantita- tiven Leistungsfähigkeit jedoch nicht erfolgt sei. Die bisherige Tätigkeit als … EFZ sei weiterhin zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von maxi- mal 50 % und minimal 25 % bestehe. Da eine entsprechende Einschätzung vom Arbeitsversuch im Sommer / Herbst 2016 fehle, könne das Ausmass der Leistungsminderung nicht exakter festgelegt werden. Es werde emp- fohlen, dies retrospektiv mit dem ...-chef noch einmal genauer zu evaluie- ren. 3.1.4 In einem weiteren Bericht vom 6. April 2017 (AB 180) führte Dr. med. E.________ aus, bezüglich des bisherigen Zumutbarkeitsprofils hätten auch die zusätzlichen Angaben der Arbeitsvermittlung keine exak- tere Beurteilung der Leistungsfähigkeit ermöglicht. Es sei aus Sicht des RAD nachvollziehbar, dass exakte Angaben unmöglich seien, da – wie im Protokoll vom 24. März 2017 beschrieben – die Leistung jeweils davon ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 7 hänge, in welchem Umfeld die Beschwerdeführerin arbeiten könne. Somit seien die in diesem Protokoll festgehaltenen Parameter bei der Einschät- zung zu berücksichtigen, was jedoch davon abhänge, wo die Beschwerde- führerin zukünftig arbeiten werde. Die Leistungsminderung betrage maxi- mal 40 % und minimal 20 %. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aufgrund der Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass die Be- schwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer Sehbehinderung leidet (vgl. AB 5 S. 3, 23 f., 34, 37, 75, 103, 163). Sie bezieht denn auch seit 1. Febru- ar 1997 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 26 [damals noch „Pflegebeitrag“], 28, 38, 109). Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als … wird sowohl von RAD-Arzt Dr. med. E.________ wie auch von der be- handelnden Augenärztin Dr. med. D.________ bestätigt (AB 163 S. 4, 165 S. 3, 176 S. 2, 180 S. 2) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 8 Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der genannten Tätigkeit leistungsfähig ist. 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Bericht vom 6. April 2017 bei ei- ner attestierten Leistungsminderung von maximal 40 % und minimal 20 % (AB 180 S. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als … eine Einbusse von gemittelt (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2011, 9C_422/2011, E. 2.4) 30 % erleide (AB 189 S. 5). Dem RAD lagen insbesondere folgende Unterlagen vor: 3.3.2 Die Leistungsbemessung und Auswertung des in der H.________ vom 2. November bis 12. Dezember 2015 absolvierten Praktikums ergab einen Leistungsoutput von 45 % bis 50 % (AB 150 S. 8). Zufolge Überfor- derung der Beschwerdeführerin wurde dieses Praktikum vorzeitig nach sechs Wochen beendet (vgl. AB 139, 144 S. 3 sowie Protokoll der IV per
12. Oktober 2017 [IV-Protokoll], Eintrag vom 1. Dezember 2015 [S. 10]). Weiter findet sich in den Akten die Leistungsbemessung vom 27. Juni 2016 (AB 164 S. 2) zur Tätigkeit in der … der …. Darin wird die Leistung mit Werten zwischen 75 % und 85 % angegeben, wobei der Durchschnitt 78 % betrage. Demgegenüber wurde im Bericht der F.________ vom 4. Juli 2016 (AB 152) hinsichtlich der vom 4. August 2014 bis 31. Juli 2016 dauernden Ausbildung als … EFZ bezüglich dem Zeitraum vom Februar bis Juli 2016 festgehalten, dass im sechsten Semester gute Leistungen erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Abschlussprüfungen mit einem Notendurchschnitt von 5.0 bestanden. Im externen Praktikum sowie in der internen Evaluation habe sich aber deutlich gezeigt, dass eine (seh- )behinderungs-bedingte Leistungseinbusse von 50 % bestehe. In der ent- sprechenden Leistungsbemessung vom 30. April 2016 (AB 150 S. 7) wurde das Arbeitstempo als grösstes Problem bezeichnet. Gleichzeitig führte der verantwortliche ...-chef der F.________ im Juni 2016 aus, die Beschwerde- führerin erbringe im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung von 40 %, sie würde bei einem 100 %-Lohn nach Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 4‘108.-- wohl einen Leistungslohn von Fr. 1‘643.20 erwirtschaften (IV- Protokoll, Eintrag vom 8. Juni 2016 [S. 11]). Vom 8. August bis 30. Oktober 2016 bzw. verlängert bis 31. Januar 2017 absolvierte die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 9 rin in der G.________ einen Arbeitsversuch (AB 162, 166). Dabei zeigten die Resultate und die Aussagen des ...-chefs offenbar auf, dass ein Beste- hen zu einem vollen Pensum und einem ordentlichen Lohn möglich ist. Jedoch hielt der ...-chef auch fest, dass die Beschwerdeführerin durch die gesundheitlichen Einschränkungen verlangsamt sei, sie aber nach ca. vier bis fünf Wochen bei Routinearbeiten an Sicherheit und Qualität gewonnen habe (IV-Protokoll, Einträge vom 4. und 23. Januar 2017 [S. 17]). Aufgrund dieser Rückmeldungen hielt die zuständige Abklärungsperson der Be- schwerdegegnerin am 24. März 2017 fest, dass sie davon ausgehe, dass wohl ein 100%-Pensum geleistet werden könne, dabei aber mittel- und langfristig eine Leistung von maximal 60 %, bestenfalls 80 % erbracht wer- de (IV-Protokoll, Eintrag vom 24. März 2017 [S. 19 f.]). 3.3.3 Die lediglich aufgrund mündlicher Auskünfte des ...-chefs der G.________ erfolgte Beurteilung eines Leistungsvermögens von gemittelt 70 % (maximal 60 %, bestenfalls 80 % [E. 3.3.2 hiervor]) ist zwar geeignet, Zweifel an der früheren Einschätzung eines Leistungsvermögens von 50 % und eines Leistungslohnes von lediglich 40 % aufkommen zu lassen, es kann indessen nicht abschliessend darauf abgestellt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die – ein wesentliches Element der Sachver- haltsermittlung darstellenden – Auskünfte des ...-chefs bloss mündlich er- folgt sind. Dies ist nicht ausreichend, vielmehr hätte eine schriftliche Anfra- ge und Auskunft erfolgen müssen (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b S. 213 f.). Weiter ist nicht bekannt, welche Anforderungen an die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einsatzes in der G.________ gestellt wurden (vgl. Aufga- ben und Tätigkeiten gemäss Vereinbarung [AB 162 S. 2]) und welche Leis- tung sie erbracht hat, zumal es sich dabei um einen von der IV unterstütz- ten Arbeitsversuch und nicht um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gehandelt hat. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit als … im ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsminderung von 30 % aufweist. Unter diesen Umständen wird die Beschwerdegegnerin das Aus- mass der zumutbaren Leistungsfähigkeit weiter abzuklären und den Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 10 ditätsgrad neu zu bestimmen haben. Dabei ist zu beachten, dass sich die Festsetzung des Valideneinkommens aufgrund von Art. 26 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; vgl. AB 189 S. 5) hier nicht rechtfertigt, hat die Beschwerdeführe- rin doch einen eidgenössisch anerkannten Lehrabschluss (AB 152 S. 8) und damit zureichende berufliche Kenntnisse erworben. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des Invalideneinkommens zu über- prüfen haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beach- ten, dass gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsentgelte mehr oder weniger stark unter den in einer Branche durchschnittlich ausbezahlten Löhnen liegen können, wobei in diesem Fall letztere – bzw. die Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen – repräsentativ sind (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 22. August 2006, I 424/05, E. 4). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 (AB 189) aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit sie das Ausmass der zumutbaren Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wei- ter abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Mit Schreiben vom 21. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314), woraufhin sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt (Eingabe vom
27. November 2017 [im Gerichtsdossier]). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 11 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfer- tigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur dann, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Vorliegend wurde der Verfahrensaufwand durch das Hauptbegehren (Ren- tenzusprache) nicht beeinflusst, womit die Parteientschädigung entspre- chend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 30. Oktober 2017 auf gesamthaft Fr. 826.20 (Honorar von Fr. 715.-- [5.5h x Fr. 130.--], Auslagen von Fr. 50.--, Mehrwertsteuer von Fr. 61.20 [8 % von Fr. 765.--]), festzusetzen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/789, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 826.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.