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200 2017 785

Bern VerwG · 2017-07-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 (2016 7289057)

Sachverhalt

A.

Der 1989 geborene … A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

war über seinen Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-

Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen

Unfallfolgen versichert, als er am 30. Dezember 2015 im … durch eine un-

saubere Landung nach einem Sprung mit Rücklage aufsetzte und sein

rechtes Sprunggelenk verdrehte (Antwortbeilagen der Allianz [AB] 3/2 und

8 Ziff. 2). Dieses Ereignis zog keine Arbeitsunfähigkeit nach sich, weshalb

die Meldung an die Allianz erst mit Schreiben vom 9. März 2016 erfolgte

(AB 3/1). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen teilte die Allianz

dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 22. September 2016

(AB 23) mit, dass die vorgesehene Operation, Abtragung der Verknöche-

rung am Malleolus medialis (AB 14), nicht mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit auf das Unfallereignis vom 30. Dezember 2015 zurückzuführen sei

und die Leistungspflicht verneint werde. Weiter empfahl sie dem Versicher-

ten die Anmeldung des Falles beim Unfallversicherer, der für ein Ereignis

von 2011 zuständig war, oder beim Krankenversicherer. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2016 (AB 30) wies die Allianz nach Einholung einer vertrau-

ensärztlichen Beurteilung (AB 30/3 – 5) den Anspruch des Versicherten auf

Leistungen der Unfallversicherung ab. Der Versicherte hat während der

Rechtsmittelfrist von 30 Tagen keine Einsprache erhoben.

B.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 (AB 42) teilte die Militärversiche-

rung, bei welcher der Fall in der Zwischenzeit angemeldet worden war,

dem Versicherten mit, dass die Leistungspflicht abgelehnt werde, da die

aktuellen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Spätfolgen der

versicherten Gesundheitsschädigung aus dem Jahr 2011 darstellen wür-

den. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bzw. 16. Februar 2017 (AB 43

und 47) gelangte der Versicherte, nun vertreten durch die CAP Rechts-

schutz-Versicherung, erneut an die Allianz und beantragte die Wiederher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 3

stellung der Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen die

Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30). Mit Einspracheentscheid vom

10. Juli 2017 (AB 51) wies die Allianz das Gesuch um Wiederherstellung

der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache vom 31. Januar 2017

(AB 43) nicht ein.

C.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,

am 11. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen,

dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2016 nichtig

sei. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Kompetenzkonfliktver-

fahren gemäss Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) einzuleiten. Eventuell sei der Ein-

spracheentscheid vom 10. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerdegeg-

nerin sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 16. Februar 2017 einzutre-

ten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Ju- li 2017 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) zu Recht abgewiesen hat und auf die Ein- sprache nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide sowie gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. b und c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die dem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 zugrundeliegende Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) sei nichtig, es liege ein schwerer Verfahrensfehler vor, welcher zumindest leicht erkennbar sei, da die Beschwerdegegnerin kein Kompe- tenzkonfliktverfahren eingeleitet und das Gesuch auf Leistungen der Un- fallversicherung der zuständigen Stelle nicht weitergeleitet habe (Be- schwerde S. 4 Ziff. 1). In formeller Hinsicht ist deshalb vorab die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) zu prüfen.

E. 1.5.1 Nach der Rechtsprechung besteht bei Verfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und un- wirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens- fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 5 dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt- lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann in jedem Stadi- um des Verfahrens, auch in einem weiteren, damit eng zusammenhängen- den Verfahren, festgestellt werden (BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4; ARV 1990 S. 146 E. 3).

E. 1.5.2 Gemäss Art. 78a UVG erlässt das Bundesamt für Gesundheit bei

geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Vorlie-

gend haben sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Un-

fallversicherer als auch die Militärversicherung ihre Leistungspflicht abge-

lehnt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Kompetenzkonfliktverfah-

ren nach Art. 78a UVG allein intrasystemisch, das heisst bei geldwerten

Streitigkeiten zwischen den nach UVG leistungspflichtigen Versicherern zur

Anwendung gelangt (BGE 127 V 176 E. 4d S. 181 f.). So bezieht sich denn

auch die Empfehlung zur Anwendung des UVG und der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) der

inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer

Nr. 3/89 – auf die sich der Beschwerdeführer bezieht und weder für die

Verwaltung bzw. das Gericht noch für die einzelnen Versicherer, die an der

Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich ist (BGE 114 V 315 E. 5c

S. 318) – ausschliesslich auf Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen

mehreren Unfallversicherern. Demnach ist Art. 78a UVG bei Streitigkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 6

über die Zuständigkeit zwischen einem Unfallversicherer und der Militär-

versicherung von vorneherein nicht anwendbar. Des weiteren würde die

bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach Art. 78a UVG und der da-

durch begründete Rechtsmittelzug nur dann zum Tragen kommen, wenn

entweder ein Unfallversicherer, der gegenüber dem andern Unfallversiche-

rer keine Weisungsbefugnis besitzt (BGE 120 V 489), oder ein Versicherter

das BSV anruft und dieses über die streitige Zuständigkeit verfügungswei-

se zu entscheiden hätte. Dies würde indessen nicht ausschliessen, dass

der Unfallversicherer gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die

seiner Ansicht nach fehlende Leistungspflicht eine Verfügung bzw. ansch-

liessend einen Einspracheentscheid erlässt (vgl. BGE 125 V 324 E. 1b

S. 327). Somit liegt diesbezüglich kein Verfahrensfehler vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beschwerdegegnerin

habe ihre Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG verletzt, zielt seine

Argumentation auch hier ins Leere. Vorliegend handelt es sich nicht um ein

versehentlich bei der falschen Stelle eingereichtes Ersuchen um Leistun-

gen der obligatorischen Unfallversicherung. Die Anmeldung wurde korrekt

beim zuständigen Unfallversicherer bzw. bei der Beschwerdegegnerin ein-

gereicht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfallereignisses

vom 30. Dezember 2015 (AB 3/2 Ziff. 4) über seinen Arbeitgeber bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Folglich

ist die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) in formeller Hinsicht nicht

zu beanstanden.

2.

2.1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde-

terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-

derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-

lung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.2

Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter

der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bishe-

rige Rechtsprechung (Entscheid des EVG vom 9. Juli 2004, C 272/03, E. 1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 7

unter Hinweis auf BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255;

ARV 1991 Nr. 17 S. 122). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu,

wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf

gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182).

2.3

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Meldefristen

werden Arbeitsüberlastung, Rechtsunkenntnis oder die mit der Einführung

neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als ent-

schuldbare Gründe für eine Fristversäumnis anerkannt. Dies gilt auch für

die Fristen zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs (ARV 1988

S. 128 E. 4a). Es liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Ent-

scheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden

Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu

erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1).

2.4

Entschuldbare Gründe liegen namentlich vor, wenn der gute Glaube

der versicherten Person zu schützen ist, weil sie aufgrund einer von der

zuständigen Amtsstelle falsch erteilten Auskunft die zur Diskussion stehen-

de Frist nicht eingehalten hat (ARV 2000 S. 31 E. 2a).

3.

Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

26. Oktober 2016 (AB 30) erhobene Einsprache vom 31. Januar 2017 bzw.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 Februar 2017 (AB 43 und 47) verspätet erfolgte. Streitig ist, ob das

Fristversäumnis auf entschuldbaren Gründen beruhte und die Frist demzu-

folge wiederherzustellen wäre.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe sich über das Vor-

handensein wichtiger Verfahrensregeln geirrt, welche garantieren würden,

dass ein Versicherter in Fällen, wie dem vorliegenden, die Folgen der Be-

weislosigkeit nicht tragen müsse. Er habe auf die Aussage des Vertrauens-

arztes und auch darauf, dass die Beschwerdegegnerin, dass richtige Ver-

fahren befolgen würde vertraut. Sein Irrtum sei durch das Verhalten der

Beschwerdegegnerin ähnlich einer unzutreffenden behördlichen Auskunft

hervorgerufen worden. Er beziehe sich dabei auf die Beratungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 8

gemäss Art. 27 ATSG. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer Kennt-

nis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der UVG-Ad-Hoc- Empfeh-

lung Nr. 3/89 verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit eines Kompetenz-

konfliktverfahrens, welches das Risiko des Anspruchsverlusts ausge-

schlossen hätte, hinzuweisen. Stattdessen habe sie ihm lediglich empfoh-

len sich an den Unfallversicherer, der sich mit dem Unfallereignis von 2011

zu befassen hatte, oder an die Krankenkasse zu wenden (Beschwerde,

S. 6 f. Ziff. 6).

3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Be-

schwerdeführer in einem formlosen Schreiben vom 22. September 2016

(AB 23) darauf hinwies, dass ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer

mangels rechtsgenüglichen Nachweises der natürlichen Kausalität zwi-

schen dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2015 und der anstehenden

Operation (AB 3/2 Ziff. 4) zu verneinen sei und die Fallanmeldung beim

früheren Unfallversicherer oder bei der Krankenkasse empfohlen werde.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) wurde der Beschwerdeführer

schliesslich mittels nicht zu beanstandender Rechtmittelbelehrung auf die

Einsprachemöglichkeit gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ausdrück-

lich hingewiesen (AB 30/2). Somit liegt keine unkorrekte bzw. unzutreffende

Auskunft der Beschwerdegegnerin vor. Dem Beschwerdeführer hätte auf-

grund der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres bewusst sein können und

auch sein müssen, dass er die Rechtsmittelfrist, soweit er mit dem Ent-

scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war, nicht unbenutzt

verstreichen lassen durfte. Er hat damit bewusst auf die Erhebung eines

Rechtsmittels verzichtet. Die Tatsache allein, dass er darauf vertraut habe,

ein anderer Versicherer werde die Kosten für die anstehende Operation

decken, ändert daran nichts. Im Übrigen liegt kein unverschuldetes Hinder-

nis für das Ergreifen eines Rechtsmittels vor, wenn die Verfügung bzw.

deren Inhalt und Tragweite vom Beschwerdeführer nicht verstanden wird.

Der betreffenden Person ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu-

zumuten, diesfalls weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.3

Nach dem Dargelegten, liegt kein entschuldbarer Grund vor, der die

Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 26. Okto-

ber 2016 (AB 30) rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 9

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist somit zu Recht abgewie-

sen und ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Ju- li 2017 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) zu Recht abgewiesen hat und auf die Ein- sprache nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide sowie gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. b und c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die dem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 zugrundeliegende Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) sei nichtig, es liege ein schwerer Verfahrensfehler vor, welcher zumindest leicht erkennbar sei, da die Beschwerdegegnerin kein Kompe- tenzkonfliktverfahren eingeleitet und das Gesuch auf Leistungen der Un- fallversicherung der zuständigen Stelle nicht weitergeleitet habe (Be- schwerde S. 4 Ziff. 1). In formeller Hinsicht ist deshalb vorab die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) zu prüfen. 1.5.1 Nach der Rechtsprechung besteht bei Verfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und un- wirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens- fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 5 dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt- lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann in jedem Stadi- um des Verfahrens, auch in einem weiteren, damit eng zusammenhängen- den Verfahren, festgestellt werden (BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4; ARV 1990 S. 146 E. 3). 1.5.2 Gemäss Art. 78a UVG erlässt das Bundesamt für Gesundheit bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Vorlie- gend haben sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Un- fallversicherer als auch die Militärversicherung ihre Leistungspflicht abge- lehnt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Kompetenzkonfliktverfah- ren nach Art. 78a UVG allein intrasystemisch, das heisst bei geldwerten Streitigkeiten zwischen den nach UVG leistungspflichtigen Versicherern zur Anwendung gelangt (BGE 127 V 176 E. 4d S. 181 f.). So bezieht sich denn auch die Empfehlung zur Anwendung des UVG und der Verordnung vom
  4. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer Nr. 3/89 – auf die sich der Beschwerdeführer bezieht und weder für die Verwaltung bzw. das Gericht noch für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich ist (BGE 114 V 315 E. 5c S. 318) – ausschliesslich auf Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen mehreren Unfallversicherern. Demnach ist Art. 78a UVG bei Streitigkeiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 6 über die Zuständigkeit zwischen einem Unfallversicherer und der Militär- versicherung von vorneherein nicht anwendbar. Des weiteren würde die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach Art. 78a UVG und der da- durch begründete Rechtsmittelzug nur dann zum Tragen kommen, wenn entweder ein Unfallversicherer, der gegenüber dem andern Unfallversiche- rer keine Weisungsbefugnis besitzt (BGE 120 V 489), oder ein Versicherter das BSV anruft und dieses über die streitige Zuständigkeit verfügungswei- se zu entscheiden hätte. Dies würde indessen nicht ausschliessen, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Leistungspflicht eine Verfügung bzw. ansch- liessend einen Einspracheentscheid erlässt (vgl. BGE 125 V 324 E. 1b S. 327). Somit liegt diesbezüglich kein Verfahrensfehler vor. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beschwerdegegnerin habe ihre Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG verletzt, zielt seine Argumentation auch hier ins Leere. Vorliegend handelt es sich nicht um ein versehentlich bei der falschen Stelle eingereichtes Ersuchen um Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung. Die Anmeldung wurde korrekt beim zuständigen Unfallversicherer bzw. bei der Beschwerdegegnerin ein- gereicht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 30. Dezember 2015 (AB 3/2 Ziff. 4) über seinen Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Folglich ist die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
  5. 2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2 Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bishe- rige Rechtsprechung (Entscheid des EVG vom 9. Juli 2004, C 272/03, E. 1, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 7 unter Hinweis auf BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). 2.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Meldefristen werden Arbeitsüberlastung, Rechtsunkenntnis oder die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als ent- schuldbare Gründe für eine Fristversäumnis anerkannt. Dies gilt auch für die Fristen zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs (ARV 1988 S. 128 E. 4a). Es liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Ent- scheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). 2.4 Entschuldbare Gründe liegen namentlich vor, wenn der gute Glaube der versicherten Person zu schützen ist, weil sie aufgrund einer von der zuständigen Amtsstelle falsch erteilten Auskunft die zur Diskussion stehen- de Frist nicht eingehalten hat (ARV 2000 S. 31 E. 2a).
  6. Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
  7. Oktober 2016 (AB 30) erhobene Einsprache vom 31. Januar 2017 bzw.
  8. Februar 2017 (AB 43 und 47) verspätet erfolgte. Streitig ist, ob das Fristversäumnis auf entschuldbaren Gründen beruhte und die Frist demzu- folge wiederherzustellen wäre. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe sich über das Vor- handensein wichtiger Verfahrensregeln geirrt, welche garantieren würden, dass ein Versicherter in Fällen, wie dem vorliegenden, die Folgen der Be- weislosigkeit nicht tragen müsse. Er habe auf die Aussage des Vertrauens- arztes und auch darauf, dass die Beschwerdegegnerin, dass richtige Ver- fahren befolgen würde vertraut. Sein Irrtum sei durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin ähnlich einer unzutreffenden behördlichen Auskunft hervorgerufen worden. Er beziehe sich dabei auf die Beratungspflicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 8 gemäss Art. 27 ATSG. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer Kennt- nis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der UVG-Ad-Hoc- Empfeh- lung Nr. 3/89 verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit eines Kompetenz- konfliktverfahrens, welches das Risiko des Anspruchsverlusts ausge- schlossen hätte, hinzuweisen. Stattdessen habe sie ihm lediglich empfoh- len sich an den Unfallversicherer, der sich mit dem Unfallereignis von 2011 zu befassen hatte, oder an die Krankenkasse zu wenden (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 6). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer in einem formlosen Schreiben vom 22. September 2016 (AB 23) darauf hinwies, dass ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer mangels rechtsgenüglichen Nachweises der natürlichen Kausalität zwi- schen dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2015 und der anstehenden Operation (AB 3/2 Ziff. 4) zu verneinen sei und die Fallanmeldung beim früheren Unfallversicherer oder bei der Krankenkasse empfohlen werde. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) wurde der Beschwerdeführer schliesslich mittels nicht zu beanstandender Rechtmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ausdrück- lich hingewiesen (AB 30/2). Somit liegt keine unkorrekte bzw. unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin vor. Dem Beschwerdeführer hätte auf- grund der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres bewusst sein können und auch sein müssen, dass er die Rechtsmittelfrist, soweit er mit dem Ent- scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war, nicht unbenutzt verstreichen lassen durfte. Er hat damit bewusst auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Die Tatsache allein, dass er darauf vertraut habe, ein anderer Versicherer werde die Kosten für die anstehende Operation decken, ändert daran nichts. Im Übrigen liegt kein unverschuldetes Hinder- nis für das Ergreifen eines Rechtsmittels vor, wenn die Verfügung bzw. deren Inhalt und Tragweite vom Beschwerdeführer nicht verstanden wird. Der betreffenden Person ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu- zumuten, diesfalls weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten, liegt kein entschuldbarer Grund vor, der die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 26. Okto- ber 2016 (AB 30) rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 9 Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist somit zu Recht abgewie- sen und ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  9. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 785 UV

KNB/GUA/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2018

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Gurtner

A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 (2016 7289057)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1989 geborene … A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

war über seinen Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-

Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen

Unfallfolgen versichert, als er am 30. Dezember 2015 im … durch eine un-

saubere Landung nach einem Sprung mit Rücklage aufsetzte und sein

rechtes Sprunggelenk verdrehte (Antwortbeilagen der Allianz [AB] 3/2 und

8 Ziff. 2). Dieses Ereignis zog keine Arbeitsunfähigkeit nach sich, weshalb

die Meldung an die Allianz erst mit Schreiben vom 9. März 2016 erfolgte

(AB 3/1). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen teilte die Allianz

dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 22. September 2016

(AB 23) mit, dass die vorgesehene Operation, Abtragung der Verknöche-

rung am Malleolus medialis (AB 14), nicht mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit auf das Unfallereignis vom 30. Dezember 2015 zurückzuführen sei

und die Leistungspflicht verneint werde. Weiter empfahl sie dem Versicher-

ten die Anmeldung des Falles beim Unfallversicherer, der für ein Ereignis

von 2011 zuständig war, oder beim Krankenversicherer. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2016 (AB 30) wies die Allianz nach Einholung einer vertrau-

ensärztlichen Beurteilung (AB 30/3 – 5) den Anspruch des Versicherten auf

Leistungen der Unfallversicherung ab. Der Versicherte hat während der

Rechtsmittelfrist von 30 Tagen keine Einsprache erhoben.

B.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 (AB 42) teilte die Militärversiche-

rung, bei welcher der Fall in der Zwischenzeit angemeldet worden war,

dem Versicherten mit, dass die Leistungspflicht abgelehnt werde, da die

aktuellen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Spätfolgen der

versicherten Gesundheitsschädigung aus dem Jahr 2011 darstellen wür-

den. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bzw. 16. Februar 2017 (AB 43

und 47) gelangte der Versicherte, nun vertreten durch die CAP Rechts-

schutz-Versicherung, erneut an die Allianz und beantragte die Wiederher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 3

stellung der Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen die

Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30). Mit Einspracheentscheid vom

10. Juli 2017 (AB 51) wies die Allianz das Gesuch um Wiederherstellung

der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache vom 31. Januar 2017

(AB 43) nicht ein.

C.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,

am 11. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen,

dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2016 nichtig

sei. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Kompetenzkonfliktver-

fahren gemäss Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) einzuleiten. Eventuell sei der Ein-

spracheentscheid vom 10. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerdegeg-

nerin sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 16. Februar 2017 einzutre-

ten.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 4

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Ju-

li 2017 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend die Verfügung

vom 26. Oktober 2016 (AB 30) zu Recht abgewiesen hat und auf die Ein-

sprache nicht eingetreten ist.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide sowie gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2

lit. b und c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

1.5

Der Beschwerdeführer bringt vor, die dem Einspracheentscheid

vom 10. Juli 2017 zugrundeliegende Verfügung vom 26. Oktober 2016

(AB 30) sei nichtig, es liege ein schwerer Verfahrensfehler vor, welcher

zumindest leicht erkennbar sei, da die Beschwerdegegnerin kein Kompe-

tenzkonfliktverfahren eingeleitet und das Gesuch auf Leistungen der Un-

fallversicherung der zuständigen Stelle nicht weitergeleitet habe (Be-

schwerde S. 4 Ziff. 1). In formeller Hinsicht ist deshalb vorab die Frage der

Nichtigkeit der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) zu prüfen.

1.5.1

Nach der Rechtsprechung besteht bei Verfügungen eine Vermutung

für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und un-

wirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders

schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn

zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346).

Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens-

fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 5

dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die

Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so

etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt-

lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung

nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr

selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs

oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106

E. 5.2.1).

Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen

Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488;

SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ

erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das

Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten,

oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986

S. 544 E. 4). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann in jedem Stadi-

um des Verfahrens, auch in einem weiteren, damit eng zusammenhängen-

den Verfahren, festgestellt werden (BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4; ARV 1990

S. 146 E. 3).

1.5.2

Gemäss Art. 78a UVG erlässt das Bundesamt für Gesundheit bei

geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Vorlie-

gend haben sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Un-

fallversicherer als auch die Militärversicherung ihre Leistungspflicht abge-

lehnt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Kompetenzkonfliktverfah-

ren nach Art. 78a UVG allein intrasystemisch, das heisst bei geldwerten

Streitigkeiten zwischen den nach UVG leistungspflichtigen Versicherern zur

Anwendung gelangt (BGE 127 V 176 E. 4d S. 181 f.). So bezieht sich denn

auch die Empfehlung zur Anwendung des UVG und der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) der

inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer

Nr. 3/89 – auf die sich der Beschwerdeführer bezieht und weder für die

Verwaltung bzw. das Gericht noch für die einzelnen Versicherer, die an der

Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich ist (BGE 114 V 315 E. 5c

S. 318) – ausschliesslich auf Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen

mehreren Unfallversicherern. Demnach ist Art. 78a UVG bei Streitigkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 6

über die Zuständigkeit zwischen einem Unfallversicherer und der Militär-

versicherung von vorneherein nicht anwendbar. Des weiteren würde die

bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach Art. 78a UVG und der da-

durch begründete Rechtsmittelzug nur dann zum Tragen kommen, wenn

entweder ein Unfallversicherer, der gegenüber dem andern Unfallversiche-

rer keine Weisungsbefugnis besitzt (BGE 120 V 489), oder ein Versicherter

das BSV anruft und dieses über die streitige Zuständigkeit verfügungswei-

se zu entscheiden hätte. Dies würde indessen nicht ausschliessen, dass

der Unfallversicherer gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die

seiner Ansicht nach fehlende Leistungspflicht eine Verfügung bzw. ansch-

liessend einen Einspracheentscheid erlässt (vgl. BGE 125 V 324 E. 1b

S. 327). Somit liegt diesbezüglich kein Verfahrensfehler vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beschwerdegegnerin

habe ihre Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG verletzt, zielt seine

Argumentation auch hier ins Leere. Vorliegend handelt es sich nicht um ein

versehentlich bei der falschen Stelle eingereichtes Ersuchen um Leistun-

gen der obligatorischen Unfallversicherung. Die Anmeldung wurde korrekt

beim zuständigen Unfallversicherer bzw. bei der Beschwerdegegnerin ein-

gereicht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfallereignisses

vom 30. Dezember 2015 (AB 3/2 Ziff. 4) über seinen Arbeitgeber bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Folglich

ist die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) in formeller Hinsicht nicht

zu beanstanden.

2.

2.1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde-

terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-

derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-

lung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.2

Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter

der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bishe-

rige Rechtsprechung (Entscheid des EVG vom 9. Juli 2004, C 272/03, E. 1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 7

unter Hinweis auf BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255;

ARV 1991 Nr. 17 S. 122). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu,

wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf

gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182).

2.3

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Meldefristen

werden Arbeitsüberlastung, Rechtsunkenntnis oder die mit der Einführung

neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als ent-

schuldbare Gründe für eine Fristversäumnis anerkannt. Dies gilt auch für

die Fristen zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs (ARV 1988

S. 128 E. 4a). Es liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Ent-

scheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden

Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu

erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1).

2.4

Entschuldbare Gründe liegen namentlich vor, wenn der gute Glaube

der versicherten Person zu schützen ist, weil sie aufgrund einer von der

zuständigen Amtsstelle falsch erteilten Auskunft die zur Diskussion stehen-

de Frist nicht eingehalten hat (ARV 2000 S. 31 E. 2a).

3.

Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

26. Oktober 2016 (AB 30) erhobene Einsprache vom 31. Januar 2017 bzw.

16. Februar 2017 (AB 43 und 47) verspätet erfolgte. Streitig ist, ob das

Fristversäumnis auf entschuldbaren Gründen beruhte und die Frist demzu-

folge wiederherzustellen wäre.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe sich über das Vor-

handensein wichtiger Verfahrensregeln geirrt, welche garantieren würden,

dass ein Versicherter in Fällen, wie dem vorliegenden, die Folgen der Be-

weislosigkeit nicht tragen müsse. Er habe auf die Aussage des Vertrauens-

arztes und auch darauf, dass die Beschwerdegegnerin, dass richtige Ver-

fahren befolgen würde vertraut. Sein Irrtum sei durch das Verhalten der

Beschwerdegegnerin ähnlich einer unzutreffenden behördlichen Auskunft

hervorgerufen worden. Er beziehe sich dabei auf die Beratungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 8

gemäss Art. 27 ATSG. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer Kennt-

nis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der UVG-Ad-Hoc- Empfeh-

lung Nr. 3/89 verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit eines Kompetenz-

konfliktverfahrens, welches das Risiko des Anspruchsverlusts ausge-

schlossen hätte, hinzuweisen. Stattdessen habe sie ihm lediglich empfoh-

len sich an den Unfallversicherer, der sich mit dem Unfallereignis von 2011

zu befassen hatte, oder an die Krankenkasse zu wenden (Beschwerde,

S. 6 f. Ziff. 6).

3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Be-

schwerdeführer in einem formlosen Schreiben vom 22. September 2016

(AB 23) darauf hinwies, dass ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer

mangels rechtsgenüglichen Nachweises der natürlichen Kausalität zwi-

schen dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2015 und der anstehenden

Operation (AB 3/2 Ziff. 4) zu verneinen sei und die Fallanmeldung beim

früheren Unfallversicherer oder bei der Krankenkasse empfohlen werde.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (AB 30) wurde der Beschwerdeführer

schliesslich mittels nicht zu beanstandender Rechtmittelbelehrung auf die

Einsprachemöglichkeit gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ausdrück-

lich hingewiesen (AB 30/2). Somit liegt keine unkorrekte bzw. unzutreffende

Auskunft der Beschwerdegegnerin vor. Dem Beschwerdeführer hätte auf-

grund der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres bewusst sein können und

auch sein müssen, dass er die Rechtsmittelfrist, soweit er mit dem Ent-

scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war, nicht unbenutzt

verstreichen lassen durfte. Er hat damit bewusst auf die Erhebung eines

Rechtsmittels verzichtet. Die Tatsache allein, dass er darauf vertraut habe,

ein anderer Versicherer werde die Kosten für die anstehende Operation

decken, ändert daran nichts. Im Übrigen liegt kein unverschuldetes Hinder-

nis für das Ergreifen eines Rechtsmittels vor, wenn die Verfügung bzw.

deren Inhalt und Tragweite vom Beschwerdeführer nicht verstanden wird.

Der betreffenden Person ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu-

zumuten, diesfalls weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.3

Nach dem Dargelegten, liegt kein entschuldbarer Grund vor, der die

Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 26. Okto-

ber 2016 (AB 30) rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2018, UV/17/785, Seite 9

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist somit zu Recht abgewie-

sen und ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.