opencaselaw.ch

200 2017 780

Bern VerwG · 2017-07-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. Juli 2017

Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 16. Mai 1984 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen (Ziffer 390 [Angeborene cerebrale Lähmungen] der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeila- gen der Invalidenversicherung [AB] 3.1 S. 52 - 56). Aufgrund dieser Behin- derung sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten verschiedene Leistungen zu (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel sowie berufliche Massnahmen [AB] 3.1 S. 50, 44, 38, 28 und 23; AB 5, 9, 20, 37, 41, 42, 50, 51, 81 und 85). Ab 2001 absolvierte der Versicherte eine Lehre als ..., wor- aufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die berufliche Eingliederung mit Schlussbericht vom 31. Juli 2003 für abgeschlossen er- klärte (AB 23). Im Anschluss an die Berufslehre fand der Versicherte eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 60% und absolvierte gleich- zeitig die Berufsmaturitätsschule (AB 53). Mit Verfügung vom 30. Au- gust 2005 (AB 56) wies die IVB das Gesuch vom 30. Mai 2005 (AB 47 S. 1) um Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit während der Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule ab, da es dem Versicherten möglich sei einer Voll- zeitbeschäftigung nachzugehen und somit keine invaliditätsbedingte Er- werbseinbusse entstehen würde. Mit Schreiben vom 2. März 2007 (AB 80) wandte sich die C.________ AG - bei welcher der Versicherte vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007 in einem 50%-Pensum angestellt war und danach ein unbefristetes Vollzeit- pensum übernahm (AB 77) - an die IVB und teilte ihr mit, dass nach der Einführungsphase habe festgestellt werden können, dass die Leistungsein- schränkung des Versicherten bei gut 50% liege, somit könne bei einem Vollzeitpensum ein Leistungslohn von ca. 50% bezahlt werden. Mit Mittei- lung vom 8. März 2007 (AB 81) erteilte die IVB dem Versicherten Kosten- gutsprache für Hilfsmittel am Arbeitsplatz und sprach ihm nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 82) mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (AB 86) ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 3 B. Mit Schreiben vom 24. April 2008 (AB 87) teilte der Versicherte der IVB mit, dass er mit seiner beruflichen Situation, 50% Leistungslohn und einer halb- en Invalidenrente, nicht zufrieden sei und beantragte weitere Abklärungen und allenfalls berufliche Massnahmen. Nach Einholung eines neuropsycho- logischen Gutachtens von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neu- ropsychologie, vom 6. März 2009 (AB 96) und Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (AB 100) verfügte die IVB am 6. Oktober 2009 den Ab- schluss der Arbeitsvermittlung (AB 101). Der Versicherte liess sich zum diplomierten ... ausbilden (AB 131 S. 3) und ersuchte während der Ausbildung mit Schreiben vom 23. November 2012 (AB 119) erneut um berufliche Massnahmen. Mit Mitteilungen vom 15. und

18. Januar 2013 (AB 123 und 125) erteilte die IVB dem Versicherten Kos- tengutsprache für eine Weiterausbildung im bisherigen Berufsfeld vom

1. Januar 2010 bis 30. September 2013. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 147) ab. Mit Neuanmeldung vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) ersuchte der Ver- sicherte, der die Ausbildung zum diplomierten ... mit Diplom vom 13. Okto- ber 2013 (AB 131 S. 3) erfolgreich abgeschlossen hatte, um Wiederauf- nahme der beruflichen Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2017 (AB 162) stellte die IVB dem Versicherten Nichteintreten auf sein Gesuch in Aussicht und trat mit Verfügung 4. Juli 2017 (AB 164) nicht darauf ein. C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. September 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü- gung vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Zu- spruch der beantragten beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) zu Recht nicht eingetreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin ausführt, „es bestehen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer Sie auf eine Arbeitsvermittlung der IV-Stelle angewiesen sind“ (AB 164 S. 1), und damit ein Argument zur materiellen Abweisung und nicht zu einem Nichteintreten anführt. Dies insbesondere deshalb, weil die materielle Frage, ob der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 5 schwerdeführer beruflicher Massnahmen bedarf, gar nicht geprüft worden ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychi- sche Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 6 schlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein- trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali- denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 7 dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte, beantragte der Be- schwerdeführer mit Neuanmeldung vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) erneut berufliche Massnahmen, darauf trat die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164) nicht ein. Vorab stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt einen Nichteintretensentscheid fällen durfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 8 3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV - trotz seiner Stellung im Abschnitt E betreffend Revision der Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag - in analoger Wei- se anwendbar für die Neuprüfung von vorangegangenen Leistungsverwei- gerungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ungeklärt bleibt dennoch, ob diese Rechtsprechung das gesamte Spek- trum der Eingliederungsmassnahmen umfasst, liegen den massgebenden Entscheiden doch ausschliesslich Dauerleistungen zugrunde (vgl. BGE 113 V 22, 109V 119 und 105 V 173). Berufliche Massnahmen, welche auf die dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gerichtet sind, werden in der Regel nicht auf Dauer erbracht und erschöpfen sich dementspre- chend in einer punktuellen Leistungszusprechung, was die Anwendung der Bestimmung zur Rentenrevision nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV aus- schliessen würde (so auch: MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2013, Art. 30 – 31, N 140). Ob der Nichteintretensentscheid somit überhaupt zulässig war, ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres zu beantworten. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine materielle Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen so oder anders angezeigt ist (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Auf ein Neuanmeldungsgesuch ist einzutreten und in der Folge der materielle Leistungsanspruch erneut zu prüfen, wenn eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) ist deshalb mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.3 3.3.1 Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) schloss die Beschwerde- gegnerin die Arbeitsvermittlung ab, ohne dass sie dem Beschwerdeführer eine andere Stelle, die seinen neu erworbenen Qualifikationen als diplo- mierter ... (AB 131 S. 3) besser entspricht, vermitteln konnte. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung unterstützte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer bei der Suchstrategie sowie dem Auftritt mit den Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 9 bungsunterlagen und führte Gespräche mit seinem aktuellen Arbeitgeber (vgl. Eintrag vom 30. März 2015 vom Protokoll per 11. Oktober 2017). In medizinischer Hinsicht wurden keine weiteren Abklärungen vorgenom- men. Der Beschwerdegegnerin lag einzig das neuropsychologische Gut- achten von lic. phil. D.________ vom 6. März 2009 (AB 96) vor. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus neuropsychologischer bzw. kogniti- ver Sicht die bisherige Tätigkeit als ... zeitlich uneingeschränkt zumutbar sei. Es sei dabei sicherlich von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Der jetzige Arbeitgeber schätze diese auf 50%. Die vom Ar- beitgeber geschilderten Schwierigkeiten seien inhaltlich gut nachvollzieh- bar. Ob das Ausmass der Einschränkung nun genau 50% ausmache, sei aber aus neuropsychologischer Sicht schwierig zu beurteilen. Der Grad der Leistungseinschränkung dürfte in sehr hohem Ausmass von den konkreten Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit abhängen, das heisst es liessen sich unschwer Tätigkeiten definieren, bei welchen eine sehr hohe Leis- tungseinschränkung des Versicherten anzunehmen sei, beispielsweise bei vorwiegend manuellen Aufgabenstellungen oder bei Aufgabenstellungen mit höheren Anforderungen an das Bildschirmnavigieren bei komplexeren räumlichen Anforderungen. Andererseits dürften auch Aufgabenbereiche definiert werden können, bei denen die Einschränkung des Beschwerde- führers deutlich weniger zum Tragen komme. Insgesamt sei die Annahme einer Leistungseinschränkung von 50% in der jetzigen Tätigkeit aufgrund des kognitiven Leistungsprofils des Versicherten nachvollziehbar und mög- lich, in einer besser angepassten Tätigkeit, bei der seine sprachassoziier- ten Stärken besser zur Geltung kämen, dürfte auch eine höhere Arbeits- fähigkeit möglich sein. Darauf würden auch die erfolgreichen Berufsausbil- dungen hindeuten (AB 96 S. 13 f. Ziff. 5). 3.3.2 Im dem der Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164) zugrundeliegen- den Neuanmeldungsgesuch vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) wiesen Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin lic. phil. F.________ der Praxis G.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer unzählige Bewerbungen geschrieben habe, die alle ohne Erfolg geblieben seien. Er wirke niedergeschlagen und frustriert und fühle sich von seinem aktuellen Arbeitgeber ausgenutzt (AB 156 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 10 Weiter kommen sie zum Schluss, aus medizinischer Sicht sei ein Stellen- wechsel dringend angezeigt. Der Beschwerdeführer sei dabei aus gesund- heitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen. Die bereits im Gutach- ten vom 6. März 2009 (AB 96) festgestellten Beeinträchtigungen im sozia- len Bereich, im emotionalen Erleben und bei der Störungseinsicht würden das Finden einer geeigneten Stelle aus eigenen Kräften verhindern. Zu- sätzlich erschwerende Faktoren in der heutigen Situation seien einerseits die Diskrepanz zwischen der theoretisch möglichen Schulbildung und der eingeschränkten Umsetzungsmöglichkeit im praktischen Bereich, anderer- seits die Sozialisation in einem Umfeld, das den bestehenden Beeinträchti- gungen und den damit verbundenen Herausforderungen wenig Beachtung schenke. Aus diesen Gründen werde, nebst der Fortführung der Psycho- therapie, eine Arbeitserprobung von drei bis sechs Monaten und eine be- rufsbegleitendes Coaching als unabdingbar erachtet. Im Rahmen eines berufsbegleitenden Coachings könnten ergänzend zur Therapie konkrete am Arbeitsplatz auftretende Probleme aufgenommen und neue Strategien eingeübt werden. Dies könne die beruflichen Chancen des Beschwerdefüh- rers deutlich verbessern. Ob der Beschwerdeführer im sozialen Bereich mittelfristig Veränderungen erzielen könne, lasse sich heute weder bejahen noch verneinen. Dies sei auch im erwähnten Gutachten vom 6. März 2009 (AB 96) so festgehalten worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer bisher bezogen auf sein Handicap nicht speziell gefördert worden sei, erscheine die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung als ge- geben (AB 156 S. 2). 3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit gestützt auf die Akten festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ verweisen denn auch auf die bereits im neuropsychologischen Gutachten vom 6. März 2009 (AB 96) festgestellten Beeinträchtigungen im sozialen Bereich, im emotionalen Erleben und bei der Störungseinsicht (AB 156 S. 2). Aus dem Bericht vom 13. Mai 2017 (AB 156 S. 1 f.) geht jedoch hervor, dass die Diskrepanz zwischen der mittlerweile erlangten Schulbildung - der Weiterbildung zum diplomierten ... - und den eingeschränkten Umset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 11 zungsmöglichkeiten im praktischen Bereich sowie die Sozialisation in ei- nem Umfeld, das den bestehenden Beeinträchtigungen wenig angepasst ist, die berufliche Weiterentwicklung und damit die Erhöhung der Leistungs- fähigkeit erschweren (AB 156 S. 2). Zum jetzigen Zeitpunkt steht fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz zahlreichen Bewerbungen nicht möglich war, aus eigener Kraft eine neue höher qualifizierte Stelle zu finden. Zudem wird neu die Verbesserung der erwerblichen Situation bzw. die Steigerung der Leistungsfähigkeit durch ein gezieltes Coaching für wahrscheinlich er- achtet, da der Beschwerdeführer bis anhin bezogen auf sein Handicap nicht speziell gefördert wurde (AB 156 S. 2). Die Steigerung seiner Leis- tungsfähigkeit würde sich entsprechend auf seinen Rentenanspruch aus- wirken; damit ist eine Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht, wenn auch nicht erstellt. Ergänzend anzumerken bleibt, dass die Rentenzusprache per 1. Au- gust 2005 (AB 86) nicht nachvollziehbar erscheint, da sie ohne die Einho- lung einer ärztlichen Beurteilung und allein gestützt auf die Angaben des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers rückwirkend auf einen Zeit- punkt hin erfolgt ist, als es dem Beschwerdeführer möglich war, neben der Erfüllung seiner Teilzeitarbeit im ... die Berufsmatura zu erlangen. Die Be- schwerdegegnerin hat denn auch mit Verfügung vom 30. August 2005 (AB 56) den Anspruch auf ein Taggeld während des Besuchs der Berufs- maturitätsschule mit dem Argument abgewiesen, der Beschwerdeführer wäre in der Lage einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Hinzu kommt, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer, der eine ... Leh- re absolviert, die Berufsmatura erreicht und eine Weiterbildung zum diplo- mierten ... abgeschlossen hat, nicht in der Lage sein sollte, ein höheres allenfalls gar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hinge- wiesen hat, dass er keine Invalidenrente mehr wünscht (AB 103, 143 und 150), er ist sich somit bewusst, dass er bei einer Rückweisung an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 12 schwerdegegnerin schlechter gestellt werden könnte, ein Vorgehen gemäss BGE 137 V 314 - d.h. ein Hinweis auf eine allenfalls drohende re- formatio in peius - ist somit nicht notwendig. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 19. Oktober 2017 ein Honorar von Fr. 2‘250.-- (9 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 27.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 182.15 (8% von Fr. 2‘277.10), total Fr. 2‘459.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädi- gung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘459.25 festge- setzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘459.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 780 IV MAW/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 16. Mai 1984 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen (Ziffer 390 [Angeborene cerebrale Lähmungen] der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeila- gen der Invalidenversicherung [AB] 3.1 S. 52 - 56). Aufgrund dieser Behin- derung sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten verschiedene Leistungen zu (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel sowie berufliche Massnahmen [AB] 3.1 S. 50, 44, 38, 28 und 23; AB 5, 9, 20, 37, 41, 42, 50, 51, 81 und 85). Ab 2001 absolvierte der Versicherte eine Lehre als ..., wor- aufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die berufliche Eingliederung mit Schlussbericht vom 31. Juli 2003 für abgeschlossen er- klärte (AB 23). Im Anschluss an die Berufslehre fand der Versicherte eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 60% und absolvierte gleich- zeitig die Berufsmaturitätsschule (AB 53). Mit Verfügung vom 30. Au- gust 2005 (AB 56) wies die IVB das Gesuch vom 30. Mai 2005 (AB 47 S. 1) um Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit während der Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule ab, da es dem Versicherten möglich sei einer Voll- zeitbeschäftigung nachzugehen und somit keine invaliditätsbedingte Er- werbseinbusse entstehen würde. Mit Schreiben vom 2. März 2007 (AB 80) wandte sich die C.________ AG - bei welcher der Versicherte vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007 in einem 50%-Pensum angestellt war und danach ein unbefristetes Vollzeit- pensum übernahm (AB 77) - an die IVB und teilte ihr mit, dass nach der Einführungsphase habe festgestellt werden können, dass die Leistungsein- schränkung des Versicherten bei gut 50% liege, somit könne bei einem Vollzeitpensum ein Leistungslohn von ca. 50% bezahlt werden. Mit Mittei- lung vom 8. März 2007 (AB 81) erteilte die IVB dem Versicherten Kosten- gutsprache für Hilfsmittel am Arbeitsplatz und sprach ihm nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 82) mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (AB 86) ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 3 B. Mit Schreiben vom 24. April 2008 (AB 87) teilte der Versicherte der IVB mit, dass er mit seiner beruflichen Situation, 50% Leistungslohn und einer halb- en Invalidenrente, nicht zufrieden sei und beantragte weitere Abklärungen und allenfalls berufliche Massnahmen. Nach Einholung eines neuropsycho- logischen Gutachtens von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neu- ropsychologie, vom 6. März 2009 (AB 96) und Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (AB 100) verfügte die IVB am 6. Oktober 2009 den Ab- schluss der Arbeitsvermittlung (AB 101). Der Versicherte liess sich zum diplomierten ... ausbilden (AB 131 S. 3) und ersuchte während der Ausbildung mit Schreiben vom 23. November 2012 (AB 119) erneut um berufliche Massnahmen. Mit Mitteilungen vom 15. und

18. Januar 2013 (AB 123 und 125) erteilte die IVB dem Versicherten Kos- tengutsprache für eine Weiterausbildung im bisherigen Berufsfeld vom

1. Januar 2010 bis 30. September 2013. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 147) ab. Mit Neuanmeldung vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) ersuchte der Ver- sicherte, der die Ausbildung zum diplomierten ... mit Diplom vom 13. Okto- ber 2013 (AB 131 S. 3) erfolgreich abgeschlossen hatte, um Wiederauf- nahme der beruflichen Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2017 (AB 162) stellte die IVB dem Versicherten Nichteintreten auf sein Gesuch in Aussicht und trat mit Verfügung 4. Juli 2017 (AB 164) nicht darauf ein. C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. September 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü- gung vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Zu- spruch der beantragten beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) zu Recht nicht eingetreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin ausführt, „es bestehen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer Sie auf eine Arbeitsvermittlung der IV-Stelle angewiesen sind“ (AB 164 S. 1), und damit ein Argument zur materiellen Abweisung und nicht zu einem Nichteintreten anführt. Dies insbesondere deshalb, weil die materielle Frage, ob der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 5 schwerdeführer beruflicher Massnahmen bedarf, gar nicht geprüft worden ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychi- sche Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 6 schlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein- trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali- denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 7 dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte, beantragte der Be- schwerdeführer mit Neuanmeldung vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) erneut berufliche Massnahmen, darauf trat die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164) nicht ein. Vorab stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt einen Nichteintretensentscheid fällen durfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 8 3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV - trotz seiner Stellung im Abschnitt E betreffend Revision der Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag - in analoger Wei- se anwendbar für die Neuprüfung von vorangegangenen Leistungsverwei- gerungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ungeklärt bleibt dennoch, ob diese Rechtsprechung das gesamte Spek- trum der Eingliederungsmassnahmen umfasst, liegen den massgebenden Entscheiden doch ausschliesslich Dauerleistungen zugrunde (vgl. BGE 113 V 22, 109V 119 und 105 V 173). Berufliche Massnahmen, welche auf die dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gerichtet sind, werden in der Regel nicht auf Dauer erbracht und erschöpfen sich dementspre- chend in einer punktuellen Leistungszusprechung, was die Anwendung der Bestimmung zur Rentenrevision nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV aus- schliessen würde (so auch: MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2013, Art. 30 – 31, N 140). Ob der Nichteintretensentscheid somit überhaupt zulässig war, ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres zu beantworten. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine materielle Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen so oder anders angezeigt ist (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Auf ein Neuanmeldungsgesuch ist einzutreten und in der Folge der materielle Leistungsanspruch erneut zu prüfen, wenn eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) ist deshalb mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.3 3.3.1 Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 148) schloss die Beschwerde- gegnerin die Arbeitsvermittlung ab, ohne dass sie dem Beschwerdeführer eine andere Stelle, die seinen neu erworbenen Qualifikationen als diplo- mierter ... (AB 131 S. 3) besser entspricht, vermitteln konnte. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung unterstützte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer bei der Suchstrategie sowie dem Auftritt mit den Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 9 bungsunterlagen und führte Gespräche mit seinem aktuellen Arbeitgeber (vgl. Eintrag vom 30. März 2015 vom Protokoll per 11. Oktober 2017). In medizinischer Hinsicht wurden keine weiteren Abklärungen vorgenom- men. Der Beschwerdegegnerin lag einzig das neuropsychologische Gut- achten von lic. phil. D.________ vom 6. März 2009 (AB 96) vor. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus neuropsychologischer bzw. kogniti- ver Sicht die bisherige Tätigkeit als ... zeitlich uneingeschränkt zumutbar sei. Es sei dabei sicherlich von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Der jetzige Arbeitgeber schätze diese auf 50%. Die vom Ar- beitgeber geschilderten Schwierigkeiten seien inhaltlich gut nachvollzieh- bar. Ob das Ausmass der Einschränkung nun genau 50% ausmache, sei aber aus neuropsychologischer Sicht schwierig zu beurteilen. Der Grad der Leistungseinschränkung dürfte in sehr hohem Ausmass von den konkreten Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit abhängen, das heisst es liessen sich unschwer Tätigkeiten definieren, bei welchen eine sehr hohe Leis- tungseinschränkung des Versicherten anzunehmen sei, beispielsweise bei vorwiegend manuellen Aufgabenstellungen oder bei Aufgabenstellungen mit höheren Anforderungen an das Bildschirmnavigieren bei komplexeren räumlichen Anforderungen. Andererseits dürften auch Aufgabenbereiche definiert werden können, bei denen die Einschränkung des Beschwerde- führers deutlich weniger zum Tragen komme. Insgesamt sei die Annahme einer Leistungseinschränkung von 50% in der jetzigen Tätigkeit aufgrund des kognitiven Leistungsprofils des Versicherten nachvollziehbar und mög- lich, in einer besser angepassten Tätigkeit, bei der seine sprachassoziier- ten Stärken besser zur Geltung kämen, dürfte auch eine höhere Arbeits- fähigkeit möglich sein. Darauf würden auch die erfolgreichen Berufsausbil- dungen hindeuten (AB 96 S. 13 f. Ziff. 5). 3.3.2 Im dem der Verfügung vom 4. Juli 2017 (AB 164) zugrundeliegen- den Neuanmeldungsgesuch vom 11. bzw. 13. Mai 2017 (AB 156) wiesen Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin lic. phil. F.________ der Praxis G.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer unzählige Bewerbungen geschrieben habe, die alle ohne Erfolg geblieben seien. Er wirke niedergeschlagen und frustriert und fühle sich von seinem aktuellen Arbeitgeber ausgenutzt (AB 156 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 10 Weiter kommen sie zum Schluss, aus medizinischer Sicht sei ein Stellen- wechsel dringend angezeigt. Der Beschwerdeführer sei dabei aus gesund- heitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen. Die bereits im Gutach- ten vom 6. März 2009 (AB 96) festgestellten Beeinträchtigungen im sozia- len Bereich, im emotionalen Erleben und bei der Störungseinsicht würden das Finden einer geeigneten Stelle aus eigenen Kräften verhindern. Zu- sätzlich erschwerende Faktoren in der heutigen Situation seien einerseits die Diskrepanz zwischen der theoretisch möglichen Schulbildung und der eingeschränkten Umsetzungsmöglichkeit im praktischen Bereich, anderer- seits die Sozialisation in einem Umfeld, das den bestehenden Beeinträchti- gungen und den damit verbundenen Herausforderungen wenig Beachtung schenke. Aus diesen Gründen werde, nebst der Fortführung der Psycho- therapie, eine Arbeitserprobung von drei bis sechs Monaten und eine be- rufsbegleitendes Coaching als unabdingbar erachtet. Im Rahmen eines berufsbegleitenden Coachings könnten ergänzend zur Therapie konkrete am Arbeitsplatz auftretende Probleme aufgenommen und neue Strategien eingeübt werden. Dies könne die beruflichen Chancen des Beschwerdefüh- rers deutlich verbessern. Ob der Beschwerdeführer im sozialen Bereich mittelfristig Veränderungen erzielen könne, lasse sich heute weder bejahen noch verneinen. Dies sei auch im erwähnten Gutachten vom 6. März 2009 (AB 96) so festgehalten worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer bisher bezogen auf sein Handicap nicht speziell gefördert worden sei, erscheine die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung als ge- geben (AB 156 S. 2). 3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit gestützt auf die Akten festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ verweisen denn auch auf die bereits im neuropsychologischen Gutachten vom 6. März 2009 (AB 96) festgestellten Beeinträchtigungen im sozialen Bereich, im emotionalen Erleben und bei der Störungseinsicht (AB 156 S. 2). Aus dem Bericht vom 13. Mai 2017 (AB 156 S. 1 f.) geht jedoch hervor, dass die Diskrepanz zwischen der mittlerweile erlangten Schulbildung - der Weiterbildung zum diplomierten ... - und den eingeschränkten Umset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 11 zungsmöglichkeiten im praktischen Bereich sowie die Sozialisation in ei- nem Umfeld, das den bestehenden Beeinträchtigungen wenig angepasst ist, die berufliche Weiterentwicklung und damit die Erhöhung der Leistungs- fähigkeit erschweren (AB 156 S. 2). Zum jetzigen Zeitpunkt steht fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz zahlreichen Bewerbungen nicht möglich war, aus eigener Kraft eine neue höher qualifizierte Stelle zu finden. Zudem wird neu die Verbesserung der erwerblichen Situation bzw. die Steigerung der Leistungsfähigkeit durch ein gezieltes Coaching für wahrscheinlich er- achtet, da der Beschwerdeführer bis anhin bezogen auf sein Handicap nicht speziell gefördert wurde (AB 156 S. 2). Die Steigerung seiner Leis- tungsfähigkeit würde sich entsprechend auf seinen Rentenanspruch aus- wirken; damit ist eine Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht, wenn auch nicht erstellt. Ergänzend anzumerken bleibt, dass die Rentenzusprache per 1. Au- gust 2005 (AB 86) nicht nachvollziehbar erscheint, da sie ohne die Einho- lung einer ärztlichen Beurteilung und allein gestützt auf die Angaben des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers rückwirkend auf einen Zeit- punkt hin erfolgt ist, als es dem Beschwerdeführer möglich war, neben der Erfüllung seiner Teilzeitarbeit im ... die Berufsmatura zu erlangen. Die Be- schwerdegegnerin hat denn auch mit Verfügung vom 30. August 2005 (AB 56) den Anspruch auf ein Taggeld während des Besuchs der Berufs- maturitätsschule mit dem Argument abgewiesen, der Beschwerdeführer wäre in der Lage einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Hinzu kommt, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer, der eine ... Leh- re absolviert, die Berufsmatura erreicht und eine Weiterbildung zum diplo- mierten ... abgeschlossen hat, nicht in der Lage sein sollte, ein höheres allenfalls gar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hinge- wiesen hat, dass er keine Invalidenrente mehr wünscht (AB 103, 143 und 150), er ist sich somit bewusst, dass er bei einer Rückweisung an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 12 schwerdegegnerin schlechter gestellt werden könnte, ein Vorgehen gemäss BGE 137 V 314 - d.h. ein Hinweis auf eine allenfalls drohende re- formatio in peius - ist somit nicht notwendig. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 19. Oktober 2017 ein Honorar von Fr. 2‘250.-- (9 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 27.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 182.15 (8% von Fr. 2‘277.10), total Fr. 2‘459.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädi- gung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘459.25 festge- setzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, IV/17/780, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘459.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.