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200 2017 77

Bern VerwG · 2017-01-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017

Sachverhalt

A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. September 2015 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. September 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner]), Dossier RAV [act. IIB], 5 f., Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA], 1-3). Mit Schreiben vom

2. September 2016 hielt das beco fest, die Versicherte habe am 1. Septem- ber 2016 das Beratungsgespräch nicht wahrgenommen und gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. IIB 115). Nachdem die Versicherte am 8. Sep- tember 2016 Stellung genommen hatte (act. IIB 117), stellte das beco sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. II. IIB 129) wegen Terminver- säumnisses für sieben Tagen ab 2. September 2016 in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB 140) mit Ent- scheid vom 6. Januar 2017 fest (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II 5-7]). B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 beantragt der Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (act. II 5-7). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab 2. September 2016 (act. IIB 129) wegen Ver- säumnisses eines Gesprächstermins.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu- ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

E. 3.1 Mit Einladung vom 8. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch vom 1. September 2016 eingeladen. Darin wurde sie insbesondere darauf hingewiesen, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich sind und 24 Stunden vor dem Termin zu bean- tragen wären (act. IIB 103). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Einladung erhalten hat. Unbestritten ist weiter auch, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bera- tungsgespräch vom

1. September 2016 erschienen ist. In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 hielt sie fest, sie sei an diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 5 Nachmittag zwar zur gleichen Zeit im selben Gebäude jedoch bei der Ar- beitslosenkasse gewesen. Da ihr Vermieter das Depot erhöht und mit der Kündigung gedroht habe, wenn sie nicht sofort zahle, sei sie total durch- einander gewesen und in Panik geraten. Es sei ihr deshalb wichtig gewe- sen, direkt bei der Arbeitslosenkasse nachzufragen, wann ihr Geld über- wiesen werde oder ob sie einen Vorschuss haben könnte. Der RAV-Termin sei ihr völlig entgangen (act. IIB 117).

E. 3.2 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach erhaltener Ein- ladung dem Beratungstermin vom 1. September 2016 ferngeblieben ist, was grundsätzlich ein zu sanktionierendes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellt. Dass sie sich angeblich parallel bei der Arbeitslosenkasse zu einem Beratungsgespräch aufgehalten hat, entlastet die Beschwerdeführerin nicht. Zunächst handelte es sich hierbei nach den Akten nicht um eine Verwechslung seitens der Beschwerdeführerin, indem sie sich etwa irrtümlich zur Arbeitslosenkasse anstatt zum RAV begeben hätte. Vielmehr fand das Gespräch bei der Arbeitslosenkasse auf Eigenin- itiative der Beschwerdeführerin statt, die sich hinsichtlich finanzieller Eng- pässe bzw. des Bezugs eines Vorschusses bei der Arbeitslosenkasse be- raten lassen wollte. Auch dies kann jedoch als Entschuldigung nicht genü- gen. Denn der frühzeitig (am 8. Juli 2016 [act. IIB 103]) behördlich ange- setzte Termin beim RAV ging dem kurzfristig von der Beschwerdeführerin selbst bei der Arbeitslosenkasse verlangten Termin ohne weiteres vor. Es wäre der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, den Termin bei der Arbeitslosenkasse auf einen anderen Zeitpunkt (selbst am gleichen Tag) zu legen. Auch die – in der Beschwerde aufgeführte – angebliche Empfehlung einer Kursleiterin, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden, führt nicht zur Entschuldigung. Eine Kursleiterin hat offensichtlich weder eine Übersicht über die Termine der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners, noch ist sie berechtigt, einen RAV-Termin eigenmächtig abzusetzen. Es stand auch unter diesen Umständen in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihre Termine sorgfältig zu verwalten und selbst zu ko- ordinieren. Schliesslich bestehen absolut keine Hinweise dafür, dass ein psychischer Gesundheitsschaden die Urteils- und Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben gehabt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 6

E. 3.3 Damit hat es bei allem Verständnis für die persönliche Situation der Beschwerdeführerin – mit offenbar weitgehend alleiniger Verantwortung für ihre zwei unmündigen Kinder – mit der Feststellung der Rechtmässigkeit der Einstellung sein Bewenden. Die Beschwerdeführerin ist immerhin ab- schliessend darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit anerkannt hat und ihr dementsprechende Leistungen ausrichtet (vgl. act. IIB 91 f.). Dies bedingt, dass sie im entsprechenden Umfang wie eine Vollerwerbstätige frei von ihren familiären Pflichten der Arbeitslosenversicherung wie auch einem allfälligen Arbeitgeber zur Verfü- gung stehen muss.

E. 3.4 Das Einstellmass (sieben Tage; vgl. dazu E. 2.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Es ist unter Berücksichtigung des zweitmaligen Versäumnis- ses (act. IIB 71) wohlwollend und liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners (AVIG-Praxis ALE [Stand 2017], Rz. D79: Ein- stellraster für KAST/ RAV, Ziff. 3.A; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ist somit rech- tens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Umkehr- schluss] ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 77 ALV SCI/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. September 2015 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. September 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner]), Dossier RAV [act. IIB], 5 f., Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA], 1-3). Mit Schreiben vom

2. September 2016 hielt das beco fest, die Versicherte habe am 1. Septem- ber 2016 das Beratungsgespräch nicht wahrgenommen und gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. IIB 115). Nachdem die Versicherte am 8. Sep- tember 2016 Stellung genommen hatte (act. IIB 117), stellte das beco sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. II. IIB 129) wegen Terminver- säumnisses für sieben Tagen ab 2. September 2016 in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB 140) mit Ent- scheid vom 6. Januar 2017 fest (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II 5-7]). B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 beantragt der Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (act. II 5-7). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab 2. September 2016 (act. IIB 129) wegen Ver- säumnisses eines Gesprächstermins. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu- ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3. 3.1 Mit Einladung vom 8. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch vom 1. September 2016 eingeladen. Darin wurde sie insbesondere darauf hingewiesen, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich sind und 24 Stunden vor dem Termin zu bean- tragen wären (act. IIB 103). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Einladung erhalten hat. Unbestritten ist weiter auch, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bera- tungsgespräch vom

1. September 2016 erschienen ist. In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 hielt sie fest, sie sei an diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 5 Nachmittag zwar zur gleichen Zeit im selben Gebäude jedoch bei der Ar- beitslosenkasse gewesen. Da ihr Vermieter das Depot erhöht und mit der Kündigung gedroht habe, wenn sie nicht sofort zahle, sei sie total durch- einander gewesen und in Panik geraten. Es sei ihr deshalb wichtig gewe- sen, direkt bei der Arbeitslosenkasse nachzufragen, wann ihr Geld über- wiesen werde oder ob sie einen Vorschuss haben könnte. Der RAV-Termin sei ihr völlig entgangen (act. IIB 117). 3.2 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach erhaltener Ein- ladung dem Beratungstermin vom 1. September 2016 ferngeblieben ist, was grundsätzlich ein zu sanktionierendes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellt. Dass sie sich angeblich parallel bei der Arbeitslosenkasse zu einem Beratungsgespräch aufgehalten hat, entlastet die Beschwerdeführerin nicht. Zunächst handelte es sich hierbei nach den Akten nicht um eine Verwechslung seitens der Beschwerdeführerin, indem sie sich etwa irrtümlich zur Arbeitslosenkasse anstatt zum RAV begeben hätte. Vielmehr fand das Gespräch bei der Arbeitslosenkasse auf Eigenin- itiative der Beschwerdeführerin statt, die sich hinsichtlich finanzieller Eng- pässe bzw. des Bezugs eines Vorschusses bei der Arbeitslosenkasse be- raten lassen wollte. Auch dies kann jedoch als Entschuldigung nicht genü- gen. Denn der frühzeitig (am 8. Juli 2016 [act. IIB 103]) behördlich ange- setzte Termin beim RAV ging dem kurzfristig von der Beschwerdeführerin selbst bei der Arbeitslosenkasse verlangten Termin ohne weiteres vor. Es wäre der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, den Termin bei der Arbeitslosenkasse auf einen anderen Zeitpunkt (selbst am gleichen Tag) zu legen. Auch die – in der Beschwerde aufgeführte – angebliche Empfehlung einer Kursleiterin, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden, führt nicht zur Entschuldigung. Eine Kursleiterin hat offensichtlich weder eine Übersicht über die Termine der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners, noch ist sie berechtigt, einen RAV-Termin eigenmächtig abzusetzen. Es stand auch unter diesen Umständen in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihre Termine sorgfältig zu verwalten und selbst zu ko- ordinieren. Schliesslich bestehen absolut keine Hinweise dafür, dass ein psychischer Gesundheitsschaden die Urteils- und Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben gehabt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 6 3.3 Damit hat es bei allem Verständnis für die persönliche Situation der Beschwerdeführerin – mit offenbar weitgehend alleiniger Verantwortung für ihre zwei unmündigen Kinder – mit der Feststellung der Rechtmässigkeit der Einstellung sein Bewenden. Die Beschwerdeführerin ist immerhin ab- schliessend darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit anerkannt hat und ihr dementsprechende Leistungen ausrichtet (vgl. act. IIB 91 f.). Dies bedingt, dass sie im entsprechenden Umfang wie eine Vollerwerbstätige frei von ihren familiären Pflichten der Arbeitslosenversicherung wie auch einem allfälligen Arbeitgeber zur Verfü- gung stehen muss. 3.4 Das Einstellmass (sieben Tage; vgl. dazu E. 2.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Es ist unter Berücksichtigung des zweitmaligen Versäumnis- ses (act. IIB 71) wohlwollend und liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners (AVIG-Praxis ALE [Stand 2017], Rz. D79: Ein- stellraster für KAST/ RAV, Ziff. 3.A; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ist somit rech- tens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Umkehr- schluss] ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.