Einspracheentscheid vom 2. August 2017 (3'306'711)
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist ... Staatsangehörige und nahm nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst Wohnsitz im Kanton ... und ab 1. Dezember 2014 bis 29. September 2017 in ... (Akten des Amts für Migration ..., S. 6 [in den Ge- richtsakten]; Schreiben des Polizeiinspektorats ... vom 6. Dezember 2017, S. 2, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]). Mit Verfügung vom 5. November 2014 (Akten der Helsana Versicherungen AG [nachfolgend Helsana bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II] 1) wies die Ausgleichskasse des Kantons ... (nachfolgend AK ...) die Versicherte der Krankenkasse Helsana zu. In der Begründung hielt die AK ... fest, die Versicherte habe ihr bis heute keinen Versicherungsnachweis eines schweizerischen Krankenversicherers zu- kommen lassen. Die dagegen erhobene mündliche Einsprache der Versi- cherten (vgl. act. II 2 S. 2) wies die AK ... mit Einspracheentscheid vom
12. Mai 2015 (act. II 2) ab. B. In der Folge liess die Versicherte die Versicherungsprämien für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2016 trotz diverser Zahlungsaufforderungen (act. II 22 - 50) unbeglichen. Nachdem die Helsana der Versicherten mit letzter Mahnung vom 1. Dezember 2016 erfolglos eine 30-tägige Zahlungs- frist (act. II 50) gesetzt hatte, leitete sie die Betreibung über den ausste- henden Prämienbetrag von Fr. 10'538.30 (zzgl. Mahn- und Umtriebsspe- sen) ein (Betreibung Nr. ... [act. II 51 f.]). Mit Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 53) beseitigte die Helsana den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung über den Gesamtbetrag von Fr. 11'550.65 (bestehend aus 5 % Verzugszins seit 6. Januar 2016 auf Fr. 10'538.30 [Fr. 549.05], rechtlichen Kosten [Fr. 103.30] sowie Mahn- und Inkassogebühren [Fr. 360.--]). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und machte geltend, zwischen ihr und der Helsana bestehe kein gültiges Rechtsverhältnis (act. II 54). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 3 (act. II 55) hiess die Helsana die Einsprache insoweit gut, als verfügungs- weise auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt worden war. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab und bestätigte die Rechtsöffnung betreffend die Hauptforderung (Fr. 10'538.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2016), die Mahnkosten (Fr. 280.--) und die Bearbei- tungsgebühren (Fr. 80.--). Zudem hielt sie fest, die Zwangszuweisung der AK ... begründe entgegen der Versicherten ein gültiges Versicherungsver- hältnis. C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2017 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 2. August 2017 aufgrund formeller sowie materieller Mängel. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Helsana gehe zu Unrecht davon aus, dass die AK ... mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 die von ihr erhobene Einsprache abgewiesen habe und somit seit dem 1. November 2014 ein Versicherungsverhältnis bestünde. Richtiger- weise habe sich der besagte Einspracheentscheid nie in ihrem persönli- chen Machtbereich befunden und sei bis dato nicht beigebracht worden. Zwischen der Helsana und ihr bestehe folglich kein gültiges Rechts- und somit auch kein Gläubiger- / Schuldnerverhältnis, womit von einer un- rechtmässigen Betreibung auszugehen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2017 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf darzulegen und nachzuwei- sen, in welcher Form sie ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht seit No- vember 2014 nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Einwohnerdienste ... um Angaben betreffend den Wohnsitz der Beschwer- deführerin, woraufhin das Polizeiinspektorat ... dem Verwaltungsgericht am
11. Oktober 2017 entsprechend Auskunft erteilte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 4 Am 30. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsge- richt eine Kopie der schweizerischen Krankenversicherungskarte der Arco- sana zukommen (Akten der Beschwerdeführerin, [act. I] 3). Mit prozessleitender Verfügung 30. Oktober 2017 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf, im Rahmen der Beschwerdeantwort nachzuweisen, dass die AK ... mit Blick auf den Zuzug in die Stadt Bern am
1. Dezember 2014 für die Versicherungszuweisung noch zuständig gewe- sen sei. Schliesslich sei zu belegen, dass der Zuweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen und dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids nicht bereits bei der Arcosana versichert gewesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zu- weisungsverfügung vom 5. November 2014 im Kanton ... wohnhaft gewe- sen sei, weshalb deren Erlass unbestrittenermassen in den Zuständigkeits- bereich der AK ... gefallen sei. Entgegen der Ausführungen der Beschwer- deführerin sei ihr denn auch der diesbezügliche Einspracheentscheid vom
12. Mai 2015 auf dem Postweg zugestellt worden. Schliesslich sei die Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Arcosana versi- chert gewesen, wäre es doch unter diesen Umständen zu keiner Zwangs- zuweisung gekommen. Dementsprechend habe die Arcosana auf Nachfra- ge hin denn auch zu Protokoll gegeben, die Versicherung habe per 1. Sep- tember 2015 zu laufen begonnen, was im Übrigen einer Versicherungs- bestätigung vom 9. November 2017 – wonach die Beschwerdeführerin be- reits seit dem 31. März 2014 bei der Arcosana versichert gewesen sein soll
– widerspreche. In der prozessleitenden Verfügung vom 23. November 2017 erwog der In- struktionsrichter, nach der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Zuweisungsverfügung der Beschwerdeführerin anfangs November 2014 zugestellt worden sei. Aufgrund dieser Feststellung sei im Lichte von Art. 7 Abs. 5 KVG entscheidrelevant, in welchem Zeitpunkt das Versiche- rungsverhältnis zur Arcosana begründet worden sei, wobei diese nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin hierzu widersprüchliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 5 Aussagen gemacht habe. Demnach habe voraussichtlich spätestens seit
1. September 2015 eine unzulässige Doppelversicherung bestanden, wes- halb die Arcosana zum vorliegenden Verfahren beizuladen sei. Am 29. November 2017 liess die Arcosana (nachfolgend Beigeladene) dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zukommen. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin habe am 3. November 2015 einen Antrag für die obli- gatorische Grundversicherung ab 1. September 2015 unterzeichnet, wor- aufhin ihr eine entsprechende Versicherungspolice ausgestellt worden sei. Die Kündigung der Police sei auf den 31. Dezember 2015 erfolgt. Ende Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin um Versicherungsschutz per Einreisedatum in die Schweiz (31. März 2014) ersucht, woraufhin ihr die entsprechenden Policen am 11. November 2017 zugestellt worden seien. Entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters vom 29. November 2017 hielt das Polizeiinspektorat mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 fest, für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 29. September 2017 könne mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ein ununterbrochener Wohnsitz im Sinne des Ausländerrechts angenommen werden. Im Übrigen liess das Polizeinspek- torat dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten sowie die Fremdakten des Amts für Migration des Kantons ... zukommen (in den Gerichtsakten). In der prozessleitenden Verfügung vom 7. Dezember 2017 erwog der In- struktionsrichter, die Beschwerdeführerin habe bei der Beigeladenen während des laufenden Verfahrens die Ausstellung eines Versicherungs- nachweises rückwirkend per Einreisedatum in die Schweiz erwirkt. Dabei sei aufgrund der Aktenlage die Frage aufzuwerfen, ob es sich hierbei um eine Falschbeurkundung bzw. um einen Prozessbetrug handle. Er wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass dieses Verhalten aus prozess- rechtlicher Sicht als leichtsinnig und mutwillig zu erachten sei, weshalb ihr bei Erlass eines materiellen Urteils die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der Zeit von Sep- tember bis Dezember 2015 über eine von Gesetzes wegen unzulässige Doppelversicherung verfügt, weshalb es den Versicherern offen stehe, dem Verwaltungsgericht einen Erledigungsvorschlag zu Handen der Beschwer- deführerin zu unterbreiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 6 Am 15. Dezember 2017 liess die Beigeladene dem Verwaltungsgericht einen Erledigungsvorschlag zukommen. Nach Rücksprache mit der Be- schwerdegegnerin sei klar, dass deren Versicherungsvertrag früher zu Stande gekommen sei, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert bleibe und der andere Vertrag entspre- chend rückwirkend beendet werden solle. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2017 unterbreitete der Instruktionsrichter den Erledigungsvorschlag der Beschwerdeführerin und wies sie darauf hin, dass sie im Falle des Festhaltens an der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten habe. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest. Am 5. Januar 2018 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss und mit Eingabe vom 8. Januar 2018 teilte sie dem Verwaltungsgericht mit, sie lehne den Erledigungsvorschlag der Beschwerdegegnerin und der Bei- geladenen ab und halte folglich an der Beschwerde fest. Entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters vom 8. Januar 2018 liess die AK ... dem Verwaltungsgericht am 9. Januar 2018 die Dokumenta- tion des Zustellaktes des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2018 erwog der Instruktions- richter, anhand der Unterlagen der AK ... habe die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 bei der zuständigen Poststelle – nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist – nicht abgeholt, weshalb ihr der Entscheid am 1. bzw. 5. Juni 2015 nochmals mit A-Post zugestellt wor- den sei. Schliesslich räumte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einrei- chung von Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe weder von der Schweizerischen Post eine Abholungseinladung noch die Schreiben vom 1. und 5. Juni 2015 erhalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 7 Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die AK ..., bei der Schweizerischen Post ein Nachforschungsbegehren zu stellen, mit welchem die im elektronischen Sendungsverlauf festgehaltenen Zustellungshandlungen dokumentiert würden, wobei die mit Datum vom 15. Mai 2015 festgehaltene Eintragung betreffend die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 28. Mai 2015 durch die Beschwerdeführerin von besonderem Interesse sei. Am 6. Februar 2018 teilte die AK ... dem Verwaltungsgericht mit, ein Nachforschungsbegehren bei der Schweizerischen Post führe lediglich wiederum zu einem Zustellnachweis, der jedoch bereits vorliege. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Post, dem Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sendungsnummer ... mitzuteilen, ob die unter der Rubrik „Sendungsnach- verfolgung“ erfolgten Eintragungen korrekt seien. Weiter sei von Interesse, ob der Aufbewahrungsauftrag von der Beschwerdeführerin persönlich oder von einer Drittperson (persönlich oder brieflich) erteilt worden sei und ob im letzteren Fall die formellen Anforderungen erfüllt gewesen seien, um die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist zu erwirken. Am 26. Februar 2018 hielt die Schweizerische Post im Wesentlichen fest, die Angaben aus der „Sendungsnachverfolgung“ betreffend die Sendungs- nummer ... seien korrekt. Im konkreten Fall sei der entsprechende Fristerstreckungsantrag weder elektronisch noch telefonisch erfolgt. Die Fristverlängerung sei folglich von einem Schaltermitarbeiter nach Vorweisung des Avis-Zettels und Vorlage der Identitätskarte getätigt worden. Dokumente dazu könnten keine vorlegt werden. Innert der mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2018 gewährten Frist teilte die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgericht persönlich überbrachtem Schreiben vom 9. März 2018 mit, sie habe die Abholungseinladung vom 13. Mai 2015 nicht erhalten. Diese sei an eine andere Person versandt worden. Auch sei die Aufbewahrungsfrist nicht durch sie verlängert worden; ebenso wenig habe sie hierzu einer Drittperson eine Vollmacht erteilt. Schliesslich sei sie vom 14. bis 26. Mai 2015 im Ausland gewesen, was „die Busfahrkarte“ beweise (vgl. act. I 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 8
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. August 2017 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Prämien in der Höhe von Fr. 10'538.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2016, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 280.-- und Bearbei- tungsgebühren von Fr. 80.-- geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... gegeben sind.
E. 1.3 Bei einer Forderung von Fr. 10'898.30 (exkl. Verzugszinsen ab
6. Januar 2016; act. II 55) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 9 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungs- pflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 KVG). 2.2 2.2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat- lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich- ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 10 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.3 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz an- fänglich in ... und anschliessend in ... (1. Dezember 2014 bis 29. Septem- ber 2017) Wohnsitz nahm (Akten der Beigeladenen, [act. III] 6, 9; Schrei- ben des Polizeiinspektorats ... vom 6. Dezember 2017, S.2, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin während der vorliegend umstrittenen Prämienperiode von November 2014 bis Okto- ber 2016 (act. II 52) ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat und mithin stets dem Versicherungsobligatorium unterstellt blieb (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 11 auch prozessleitende Verfügung vom 7. Dezember 2017, Ziff. 1d [in den Gerichtsakten]). Weil die Beschwerdeführerin im November 2014 noch Wohnsitz im Kanton ... hatte (Akten der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF] ..., S. 17 [in den Gerichtsakten]), wurde sie von der AK ... per 1. November 2014 der Beschwerdegegnerin zugewiesen. Unbe- stritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Prämien der Beschwer- degegnerin in der Folge unbeglichen liess. Mit Blick auf die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Prämienforderung bringt die Be- schwerdeführerin jedoch vor, zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei kein gültiges Rechtsverhältnis zustande gekommen. Dies trifft offen- sichtlich nicht zu: 3.2 3.2.1 Wie hiervor dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin gemäss Wohn- sitzbescheinigung vom 10. November 2014 (act. III 9), der Darstellung in der Beschwerde sowie der Akten der EMF ... (S. 17 [in den Gerichtsakten]) zum Verfügungszeitpunkt (5. November 2014 [act. II 1]) Wohnsitz im Kan- ton ..., womit die AK ... für die Zuweisung zuständig war (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 23. November 2017, Ziff. 1d [in den Ge- richtsakten]). Auf Einsprache hin wurde diese Versicherungszuweisung mit Entscheid vom 12. Mai 2015 bestätigt (act. II 2). Soweit die Beschwerde- führerin diesbezüglich beschwerdeweise vorbringt, der Einspracheent- scheid sei ihr nie zugestellt worden bzw. habe sich nie in ihrem Machtbe- reich befunden, erweist sich dies als unzutreffend. So haben die gerichtli- chen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2015 bei der zuständigen Poststelle sogar eine Verlängerung der Aufbewah- rungsfrist des Einspracheentscheids beantragt hat, welcher an ihre damals gültige Wohnadresse gesandt worden war. Entgegen der Beschwerdefüh- rerin besteht mit Blick auf die Ergebnisse der gerichtlichen Erhebungen und insbesondere das Schreiben der Schweizerischen Post vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) kein Anlass, an der Korrektheit der Angaben aus der Sendungsnachverfolgung bezüglich der Sendungsnummer ... zu zweifeln. Insbesondere ist im Lichte der Ausführungen der Schweizerischen Post überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Aufbewahrung am 15. Mai 2015 selber in Auftrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 12 gegeben hat, zumal sie einräumt, insoweit niemandem eine Vollmacht erteilt zu haben (vgl. Schreiben vom 9. März 2018). Soweit sie dies mit Verweis auf einen angeblichen Auslandaufenthalt in der Zeit vom 14. bis
26. Mai 2015 respektive mit der Bus-Fahrkarte vom 26. Mai 2015 zu wider- legen versucht, ist dies insofern unbehelflich, als mit dieser Fahrkarte ein- zig eine Platzreservation für den „26. Mai 11:30, Dienstag“ belegt werden kann. Von Beweisrelevanz ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin am 15. Mai 2015 (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 9. Januar 2018, Ziff. 1c [in den Gerichtsakten]) – wie von der Schweizerischen Post im System erfasst – in der Lage war, die Sendung mit dem Abholschein entgegenzunehmen bzw. die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Mai 2015 zu verlängern. Dass sie sich bereits an diesem Tag wie behauptet im Ausland aufgehalten hat, wird mit dem neu aufgelegten Beweismittel nicht belegt. Die Busfahrt von ... nach Zürich am 26. Mai 2015 vermag einzig zu er- klären, dass der Aufbewahrungsauftrag erteilt und – bei Ankunft am 26. Mai 2015 in ... – auf den 28. Mai 2015 befristet wurde. Demnach vermag die Beschwerdeführerin den negativen Beweis, dass sie am 15. Mai 2015 zu- folge Auslandabwesenheit den Aufbewahrungsauftrag nicht erteilt hat, nicht zu erbringen. Somit ist einerseits erstellt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Versuch der Zustellung des Einspracheentscheids hatte, hätte sie doch ansonsten die Abholfrist nicht verlängern können. Anderseits wurde sie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Januar 2018 (Ziff. 1d [in den Gerichtsakten]) darauf hingewiesen, dass die Zustellung einer Mittei- lung, die nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (art. 38 Abs. 2bis ATSG). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin allfällige Einwände gegen die Zwangszuweisung durch die AK ... mit Beschwerde gegen deren Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 geltend machen müssen. Indem sie auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtete, ist dieser Entscheid jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und auch mit Bezug auf das vorliegende Verfahren verbindlich. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht während des vorliegenden Verfah- rens weiter geltend, sie sei seit der Einreise in die Schweiz am 31. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 13 2014 bei der Beigeladenen versichert gewesen (vgl. Eingabe vom 27. Ok- tober 2017 [in den Gerichtsakten]). Dies erweist sich aufgrund der Aktenla- ge nicht bloss als widersprüchlich, sondern sogar als treu- und wahrheits- widrig: Einerseits hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ge- gen den Entscheid vom 12. Mai 2015 noch eine gleichwertige gesetzliche Krankenversicherung der Republik ... geltend gemacht (vgl. act II 2 S. 2), anderseits ist sie gemäss Schreiben der Beigeladenen vom 4. November 2015 (act. III 2) nachweislich erst rückwirkend seit dem 1. September 2015 bei dieser versichert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine säumige versicherte Person den Versicherer ohnehin nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Ver- zugszinse und Betreibungskosten – wie vorliegend (act. II 22 - 52) – nicht vollständig bezahlt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Damit steht fest, dass durch die Zuweisung der AK ... ein rechtsgül- tiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin begründet wurde, wobei die Beschwerdeführerin die Versicherung zufolge der Prämienausstände nicht wechseln konnte, was denn auch unbestritten blieb (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 14. Dezember 2017 sowie Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2017 [in den Gerichtsakten]). 3.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (act. II
55) zu Recht die definitive Rechtsöffnung betreffend die ausstehenden Prämienforderungen bestätigt hat (act. II 53). Dabei wird die Forderung über Fr. 10'898.30 von der Beschwerdeführerin im Grundsatz bestritten, Einwendungen gegen die Höhe der Forderung erhebt sie hingegen nicht (vgl. Beschwerde). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze bei der Mitwirkungspflicht der Parteien, weshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen von der Beschwerdeinstanz nur geprüft werden, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Die Forderung ist folglich anhand der umfassend dokumentierten Angaben und Unterlagen der Beschwerdegegnerin einzig zu plausibilisieren und setzt sich wie folgt zusammen (act. II 2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 14 Fr. 10'538.30 Hauptforderung nebst 5 % Zins seit 6. Januar 2016 Fr. 280.00 Mahnkosten Fr. 80.00 Bearbeitungsgebühren Fr. 10'898.30 Die Hauptforderung der Beschwerdegegnerin umfasst die ausstehenden Prämienforderungen für die Monate November 2014 bis Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 10'538.30 (act. II 55 S. 2). Zuzüglich beantragt sie in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor) 5 % Verzugszinsen ab dem 6. Januar 2016 (act. II 55 S. 4). Die Mahnkosten (7 x Fr. 40 = Fr. 280.--) sowie Bearbeitungsgebühren finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin hinreichend dokumentiert [act. II 43 - 50, 56 Ziff. 5.5; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. I 4 sowie Ziff. II 6) und sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich hat die Beschwerdegegne- rin richtigerweise im Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (act. II 55 S. 4) nicht an den in der Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 53) geltend gemachten Betreibungskosten festgehalten, sind diese doch von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätz- lich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate November 2014 bis Oktober 2016 zu Recht in Betreibung gesetzt und den entsprechenden Rechtsvorschlag anschliessend rechtskonform (vgl. E. 2.2 hiervor) beseitigt. Die Forderung über Fr. 10'898.30 besteht zu Recht. Der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (act. II 55) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 4. Die von der Arcosana am 9. November 2017 ausgestellte Versicherungs- bestätigung (act. III 8), wonach die Versicherungsdeckung der Beschwer- deführerin bereits seit dem 31. März 2014 bestanden habe, könnte nach den Feststellungen hiervor (vgl. E. 3.2.1 f.) eine Falschbeurkundung zwecks Begehung eines "Prozessbetrugs" darstellen (vgl. prozessleitende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 15 Verfügung vom 7. Dezember 2017, Ziff. 1e [in den Gerichtsakten]), weshalb das Urteil zusammen mit den entsprechenden Aktenauszügen auch der Staatsanwaltschaft ... zwecks Klärung des strafrechtlich relevanten Verhal- tens zu eröffnen ist (vgl. Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver- hält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Prozessführung erweist sich aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen während des laufenden Verfah- rens eine wahrheitswidrige Versicherungsdeckungsbestätigung erwirkt hat, als mutwillig und leichtsinnig, weshalb ihr die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.--, aufzuerlegen und dem am 5. Januar 2018 in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 7. Dezember 2017). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance (samt Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018)
- Arcosana AG, Recht & Compliance (samt Schreiben der Beschwer- deführerin vom 9. März 2018)
- Staatsanwaltschaft ...
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 764 KV SCP/GET/NEN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. März 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 2. August 2017 (3'306'711)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist ... Staatsangehörige und nahm nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst Wohnsitz im Kanton ... und ab 1. Dezember 2014 bis 29. September 2017 in ... (Akten des Amts für Migration ..., S. 6 [in den Ge- richtsakten]; Schreiben des Polizeiinspektorats ... vom 6. Dezember 2017, S. 2, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]). Mit Verfügung vom 5. November 2014 (Akten der Helsana Versicherungen AG [nachfolgend Helsana bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II] 1) wies die Ausgleichskasse des Kantons ... (nachfolgend AK ...) die Versicherte der Krankenkasse Helsana zu. In der Begründung hielt die AK ... fest, die Versicherte habe ihr bis heute keinen Versicherungsnachweis eines schweizerischen Krankenversicherers zu- kommen lassen. Die dagegen erhobene mündliche Einsprache der Versi- cherten (vgl. act. II 2 S. 2) wies die AK ... mit Einspracheentscheid vom
12. Mai 2015 (act. II 2) ab. B. In der Folge liess die Versicherte die Versicherungsprämien für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2016 trotz diverser Zahlungsaufforderungen (act. II 22 - 50) unbeglichen. Nachdem die Helsana der Versicherten mit letzter Mahnung vom 1. Dezember 2016 erfolglos eine 30-tägige Zahlungs- frist (act. II 50) gesetzt hatte, leitete sie die Betreibung über den ausste- henden Prämienbetrag von Fr. 10'538.30 (zzgl. Mahn- und Umtriebsspe- sen) ein (Betreibung Nr. ... [act. II 51 f.]). Mit Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 53) beseitigte die Helsana den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung über den Gesamtbetrag von Fr. 11'550.65 (bestehend aus 5 % Verzugszins seit 6. Januar 2016 auf Fr. 10'538.30 [Fr. 549.05], rechtlichen Kosten [Fr. 103.30] sowie Mahn- und Inkassogebühren [Fr. 360.--]). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und machte geltend, zwischen ihr und der Helsana bestehe kein gültiges Rechtsverhältnis (act. II 54). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 3 (act. II 55) hiess die Helsana die Einsprache insoweit gut, als verfügungs- weise auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt worden war. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab und bestätigte die Rechtsöffnung betreffend die Hauptforderung (Fr. 10'538.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2016), die Mahnkosten (Fr. 280.--) und die Bearbei- tungsgebühren (Fr. 80.--). Zudem hielt sie fest, die Zwangszuweisung der AK ... begründe entgegen der Versicherten ein gültiges Versicherungsver- hältnis. C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2017 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 2. August 2017 aufgrund formeller sowie materieller Mängel. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Helsana gehe zu Unrecht davon aus, dass die AK ... mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 die von ihr erhobene Einsprache abgewiesen habe und somit seit dem 1. November 2014 ein Versicherungsverhältnis bestünde. Richtiger- weise habe sich der besagte Einspracheentscheid nie in ihrem persönli- chen Machtbereich befunden und sei bis dato nicht beigebracht worden. Zwischen der Helsana und ihr bestehe folglich kein gültiges Rechts- und somit auch kein Gläubiger- / Schuldnerverhältnis, womit von einer un- rechtmässigen Betreibung auszugehen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2017 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf darzulegen und nachzuwei- sen, in welcher Form sie ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht seit No- vember 2014 nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Einwohnerdienste ... um Angaben betreffend den Wohnsitz der Beschwer- deführerin, woraufhin das Polizeiinspektorat ... dem Verwaltungsgericht am
11. Oktober 2017 entsprechend Auskunft erteilte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 4 Am 30. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsge- richt eine Kopie der schweizerischen Krankenversicherungskarte der Arco- sana zukommen (Akten der Beschwerdeführerin, [act. I] 3). Mit prozessleitender Verfügung 30. Oktober 2017 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf, im Rahmen der Beschwerdeantwort nachzuweisen, dass die AK ... mit Blick auf den Zuzug in die Stadt Bern am
1. Dezember 2014 für die Versicherungszuweisung noch zuständig gewe- sen sei. Schliesslich sei zu belegen, dass der Zuweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen und dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids nicht bereits bei der Arcosana versichert gewesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zu- weisungsverfügung vom 5. November 2014 im Kanton ... wohnhaft gewe- sen sei, weshalb deren Erlass unbestrittenermassen in den Zuständigkeits- bereich der AK ... gefallen sei. Entgegen der Ausführungen der Beschwer- deführerin sei ihr denn auch der diesbezügliche Einspracheentscheid vom
12. Mai 2015 auf dem Postweg zugestellt worden. Schliesslich sei die Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Arcosana versi- chert gewesen, wäre es doch unter diesen Umständen zu keiner Zwangs- zuweisung gekommen. Dementsprechend habe die Arcosana auf Nachfra- ge hin denn auch zu Protokoll gegeben, die Versicherung habe per 1. Sep- tember 2015 zu laufen begonnen, was im Übrigen einer Versicherungs- bestätigung vom 9. November 2017 – wonach die Beschwerdeführerin be- reits seit dem 31. März 2014 bei der Arcosana versichert gewesen sein soll
– widerspreche. In der prozessleitenden Verfügung vom 23. November 2017 erwog der In- struktionsrichter, nach der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Zuweisungsverfügung der Beschwerdeführerin anfangs November 2014 zugestellt worden sei. Aufgrund dieser Feststellung sei im Lichte von Art. 7 Abs. 5 KVG entscheidrelevant, in welchem Zeitpunkt das Versiche- rungsverhältnis zur Arcosana begründet worden sei, wobei diese nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin hierzu widersprüchliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 5 Aussagen gemacht habe. Demnach habe voraussichtlich spätestens seit
1. September 2015 eine unzulässige Doppelversicherung bestanden, wes- halb die Arcosana zum vorliegenden Verfahren beizuladen sei. Am 29. November 2017 liess die Arcosana (nachfolgend Beigeladene) dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zukommen. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin habe am 3. November 2015 einen Antrag für die obli- gatorische Grundversicherung ab 1. September 2015 unterzeichnet, wor- aufhin ihr eine entsprechende Versicherungspolice ausgestellt worden sei. Die Kündigung der Police sei auf den 31. Dezember 2015 erfolgt. Ende Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin um Versicherungsschutz per Einreisedatum in die Schweiz (31. März 2014) ersucht, woraufhin ihr die entsprechenden Policen am 11. November 2017 zugestellt worden seien. Entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters vom 29. November 2017 hielt das Polizeiinspektorat mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 fest, für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 29. September 2017 könne mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ein ununterbrochener Wohnsitz im Sinne des Ausländerrechts angenommen werden. Im Übrigen liess das Polizeinspek- torat dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten sowie die Fremdakten des Amts für Migration des Kantons ... zukommen (in den Gerichtsakten). In der prozessleitenden Verfügung vom 7. Dezember 2017 erwog der In- struktionsrichter, die Beschwerdeführerin habe bei der Beigeladenen während des laufenden Verfahrens die Ausstellung eines Versicherungs- nachweises rückwirkend per Einreisedatum in die Schweiz erwirkt. Dabei sei aufgrund der Aktenlage die Frage aufzuwerfen, ob es sich hierbei um eine Falschbeurkundung bzw. um einen Prozessbetrug handle. Er wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass dieses Verhalten aus prozess- rechtlicher Sicht als leichtsinnig und mutwillig zu erachten sei, weshalb ihr bei Erlass eines materiellen Urteils die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der Zeit von Sep- tember bis Dezember 2015 über eine von Gesetzes wegen unzulässige Doppelversicherung verfügt, weshalb es den Versicherern offen stehe, dem Verwaltungsgericht einen Erledigungsvorschlag zu Handen der Beschwer- deführerin zu unterbreiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 6 Am 15. Dezember 2017 liess die Beigeladene dem Verwaltungsgericht einen Erledigungsvorschlag zukommen. Nach Rücksprache mit der Be- schwerdegegnerin sei klar, dass deren Versicherungsvertrag früher zu Stande gekommen sei, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert bleibe und der andere Vertrag entspre- chend rückwirkend beendet werden solle. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2017 unterbreitete der Instruktionsrichter den Erledigungsvorschlag der Beschwerdeführerin und wies sie darauf hin, dass sie im Falle des Festhaltens an der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten habe. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest. Am 5. Januar 2018 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss und mit Eingabe vom 8. Januar 2018 teilte sie dem Verwaltungsgericht mit, sie lehne den Erledigungsvorschlag der Beschwerdegegnerin und der Bei- geladenen ab und halte folglich an der Beschwerde fest. Entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters vom 8. Januar 2018 liess die AK ... dem Verwaltungsgericht am 9. Januar 2018 die Dokumenta- tion des Zustellaktes des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2018 erwog der Instruktions- richter, anhand der Unterlagen der AK ... habe die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 bei der zuständigen Poststelle – nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist – nicht abgeholt, weshalb ihr der Entscheid am 1. bzw. 5. Juni 2015 nochmals mit A-Post zugestellt wor- den sei. Schliesslich räumte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einrei- chung von Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe weder von der Schweizerischen Post eine Abholungseinladung noch die Schreiben vom 1. und 5. Juni 2015 erhalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 7 Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die AK ..., bei der Schweizerischen Post ein Nachforschungsbegehren zu stellen, mit welchem die im elektronischen Sendungsverlauf festgehaltenen Zustellungshandlungen dokumentiert würden, wobei die mit Datum vom 15. Mai 2015 festgehaltene Eintragung betreffend die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 28. Mai 2015 durch die Beschwerdeführerin von besonderem Interesse sei. Am 6. Februar 2018 teilte die AK ... dem Verwaltungsgericht mit, ein Nachforschungsbegehren bei der Schweizerischen Post führe lediglich wiederum zu einem Zustellnachweis, der jedoch bereits vorliege. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Post, dem Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sendungsnummer ... mitzuteilen, ob die unter der Rubrik „Sendungsnach- verfolgung“ erfolgten Eintragungen korrekt seien. Weiter sei von Interesse, ob der Aufbewahrungsauftrag von der Beschwerdeführerin persönlich oder von einer Drittperson (persönlich oder brieflich) erteilt worden sei und ob im letzteren Fall die formellen Anforderungen erfüllt gewesen seien, um die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist zu erwirken. Am 26. Februar 2018 hielt die Schweizerische Post im Wesentlichen fest, die Angaben aus der „Sendungsnachverfolgung“ betreffend die Sendungs- nummer ... seien korrekt. Im konkreten Fall sei der entsprechende Fristerstreckungsantrag weder elektronisch noch telefonisch erfolgt. Die Fristverlängerung sei folglich von einem Schaltermitarbeiter nach Vorweisung des Avis-Zettels und Vorlage der Identitätskarte getätigt worden. Dokumente dazu könnten keine vorlegt werden. Innert der mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2018 gewährten Frist teilte die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgericht persönlich überbrachtem Schreiben vom 9. März 2018 mit, sie habe die Abholungseinladung vom 13. Mai 2015 nicht erhalten. Diese sei an eine andere Person versandt worden. Auch sei die Aufbewahrungsfrist nicht durch sie verlängert worden; ebenso wenig habe sie hierzu einer Drittperson eine Vollmacht erteilt. Schliesslich sei sie vom 14. bis 26. Mai 2015 im Ausland gewesen, was „die Busfahrkarte“ beweise (vgl. act. I 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 8 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. August 2017 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Prämien in der Höhe von Fr. 10'538.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2016, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 280.-- und Bearbei- tungsgebühren von Fr. 80.-- geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... gegeben sind. 1.3 Bei einer Forderung von Fr. 10'898.30 (exkl. Verzugszinsen ab
6. Januar 2016; act. II 55) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 9 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungs- pflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 KVG). 2.2 2.2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat- lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich- ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 10 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.3 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz an- fänglich in ... und anschliessend in ... (1. Dezember 2014 bis 29. Septem- ber 2017) Wohnsitz nahm (Akten der Beigeladenen, [act. III] 6, 9; Schrei- ben des Polizeiinspektorats ... vom 6. Dezember 2017, S.2, Ziff. 2 [in den Gerichtsakten]). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin während der vorliegend umstrittenen Prämienperiode von November 2014 bis Okto- ber 2016 (act. II 52) ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat und mithin stets dem Versicherungsobligatorium unterstellt blieb (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 11 auch prozessleitende Verfügung vom 7. Dezember 2017, Ziff. 1d [in den Gerichtsakten]). Weil die Beschwerdeführerin im November 2014 noch Wohnsitz im Kanton ... hatte (Akten der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF] ..., S. 17 [in den Gerichtsakten]), wurde sie von der AK ... per 1. November 2014 der Beschwerdegegnerin zugewiesen. Unbe- stritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Prämien der Beschwer- degegnerin in der Folge unbeglichen liess. Mit Blick auf die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Prämienforderung bringt die Be- schwerdeführerin jedoch vor, zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei kein gültiges Rechtsverhältnis zustande gekommen. Dies trifft offen- sichtlich nicht zu: 3.2 3.2.1 Wie hiervor dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin gemäss Wohn- sitzbescheinigung vom 10. November 2014 (act. III 9), der Darstellung in der Beschwerde sowie der Akten der EMF ... (S. 17 [in den Gerichtsakten]) zum Verfügungszeitpunkt (5. November 2014 [act. II 1]) Wohnsitz im Kan- ton ..., womit die AK ... für die Zuweisung zuständig war (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 23. November 2017, Ziff. 1d [in den Ge- richtsakten]). Auf Einsprache hin wurde diese Versicherungszuweisung mit Entscheid vom 12. Mai 2015 bestätigt (act. II 2). Soweit die Beschwerde- führerin diesbezüglich beschwerdeweise vorbringt, der Einspracheent- scheid sei ihr nie zugestellt worden bzw. habe sich nie in ihrem Machtbe- reich befunden, erweist sich dies als unzutreffend. So haben die gerichtli- chen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2015 bei der zuständigen Poststelle sogar eine Verlängerung der Aufbewah- rungsfrist des Einspracheentscheids beantragt hat, welcher an ihre damals gültige Wohnadresse gesandt worden war. Entgegen der Beschwerdefüh- rerin besteht mit Blick auf die Ergebnisse der gerichtlichen Erhebungen und insbesondere das Schreiben der Schweizerischen Post vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) kein Anlass, an der Korrektheit der Angaben aus der Sendungsnachverfolgung bezüglich der Sendungsnummer ... zu zweifeln. Insbesondere ist im Lichte der Ausführungen der Schweizerischen Post überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Aufbewahrung am 15. Mai 2015 selber in Auftrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 12 gegeben hat, zumal sie einräumt, insoweit niemandem eine Vollmacht erteilt zu haben (vgl. Schreiben vom 9. März 2018). Soweit sie dies mit Verweis auf einen angeblichen Auslandaufenthalt in der Zeit vom 14. bis
26. Mai 2015 respektive mit der Bus-Fahrkarte vom 26. Mai 2015 zu wider- legen versucht, ist dies insofern unbehelflich, als mit dieser Fahrkarte ein- zig eine Platzreservation für den „26. Mai 11:30, Dienstag“ belegt werden kann. Von Beweisrelevanz ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin am 15. Mai 2015 (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 9. Januar 2018, Ziff. 1c [in den Gerichtsakten]) – wie von der Schweizerischen Post im System erfasst – in der Lage war, die Sendung mit dem Abholschein entgegenzunehmen bzw. die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Mai 2015 zu verlängern. Dass sie sich bereits an diesem Tag wie behauptet im Ausland aufgehalten hat, wird mit dem neu aufgelegten Beweismittel nicht belegt. Die Busfahrt von ... nach Zürich am 26. Mai 2015 vermag einzig zu er- klären, dass der Aufbewahrungsauftrag erteilt und – bei Ankunft am 26. Mai 2015 in ... – auf den 28. Mai 2015 befristet wurde. Demnach vermag die Beschwerdeführerin den negativen Beweis, dass sie am 15. Mai 2015 zu- folge Auslandabwesenheit den Aufbewahrungsauftrag nicht erteilt hat, nicht zu erbringen. Somit ist einerseits erstellt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Versuch der Zustellung des Einspracheentscheids hatte, hätte sie doch ansonsten die Abholfrist nicht verlängern können. Anderseits wurde sie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Januar 2018 (Ziff. 1d [in den Gerichtsakten]) darauf hingewiesen, dass die Zustellung einer Mittei- lung, die nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (art. 38 Abs. 2bis ATSG). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin allfällige Einwände gegen die Zwangszuweisung durch die AK ... mit Beschwerde gegen deren Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 geltend machen müssen. Indem sie auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtete, ist dieser Entscheid jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und auch mit Bezug auf das vorliegende Verfahren verbindlich. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht während des vorliegenden Verfah- rens weiter geltend, sie sei seit der Einreise in die Schweiz am 31. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 13 2014 bei der Beigeladenen versichert gewesen (vgl. Eingabe vom 27. Ok- tober 2017 [in den Gerichtsakten]). Dies erweist sich aufgrund der Aktenla- ge nicht bloss als widersprüchlich, sondern sogar als treu- und wahrheits- widrig: Einerseits hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ge- gen den Entscheid vom 12. Mai 2015 noch eine gleichwertige gesetzliche Krankenversicherung der Republik ... geltend gemacht (vgl. act II 2 S. 2), anderseits ist sie gemäss Schreiben der Beigeladenen vom 4. November 2015 (act. III 2) nachweislich erst rückwirkend seit dem 1. September 2015 bei dieser versichert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine säumige versicherte Person den Versicherer ohnehin nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Ver- zugszinse und Betreibungskosten – wie vorliegend (act. II 22 - 52) – nicht vollständig bezahlt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Damit steht fest, dass durch die Zuweisung der AK ... ein rechtsgül- tiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin begründet wurde, wobei die Beschwerdeführerin die Versicherung zufolge der Prämienausstände nicht wechseln konnte, was denn auch unbestritten blieb (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 14. Dezember 2017 sowie Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2017 [in den Gerichtsakten]). 3.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (act. II
55) zu Recht die definitive Rechtsöffnung betreffend die ausstehenden Prämienforderungen bestätigt hat (act. II 53). Dabei wird die Forderung über Fr. 10'898.30 von der Beschwerdeführerin im Grundsatz bestritten, Einwendungen gegen die Höhe der Forderung erhebt sie hingegen nicht (vgl. Beschwerde). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze bei der Mitwirkungspflicht der Parteien, weshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen von der Beschwerdeinstanz nur geprüft werden, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Die Forderung ist folglich anhand der umfassend dokumentierten Angaben und Unterlagen der Beschwerdegegnerin einzig zu plausibilisieren und setzt sich wie folgt zusammen (act. II 2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 14 Fr. 10'538.30 Hauptforderung nebst 5 % Zins seit 6. Januar 2016 Fr. 280.00 Mahnkosten Fr. 80.00 Bearbeitungsgebühren Fr. 10'898.30 Die Hauptforderung der Beschwerdegegnerin umfasst die ausstehenden Prämienforderungen für die Monate November 2014 bis Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 10'538.30 (act. II 55 S. 2). Zuzüglich beantragt sie in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor) 5 % Verzugszinsen ab dem 6. Januar 2016 (act. II 55 S. 4). Die Mahnkosten (7 x Fr. 40 = Fr. 280.--) sowie Bearbeitungsgebühren finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin hinreichend dokumentiert [act. II 43 - 50, 56 Ziff. 5.5; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. I 4 sowie Ziff. II 6) und sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich hat die Beschwerdegegne- rin richtigerweise im Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (act. II 55 S. 4) nicht an den in der Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 53) geltend gemachten Betreibungskosten festgehalten, sind diese doch von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätz- lich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate November 2014 bis Oktober 2016 zu Recht in Betreibung gesetzt und den entsprechenden Rechtsvorschlag anschliessend rechtskonform (vgl. E. 2.2 hiervor) beseitigt. Die Forderung über Fr. 10'898.30 besteht zu Recht. Der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (act. II 55) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 4. Die von der Arcosana am 9. November 2017 ausgestellte Versicherungs- bestätigung (act. III 8), wonach die Versicherungsdeckung der Beschwer- deführerin bereits seit dem 31. März 2014 bestanden habe, könnte nach den Feststellungen hiervor (vgl. E. 3.2.1 f.) eine Falschbeurkundung zwecks Begehung eines "Prozessbetrugs" darstellen (vgl. prozessleitende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 15 Verfügung vom 7. Dezember 2017, Ziff. 1e [in den Gerichtsakten]), weshalb das Urteil zusammen mit den entsprechenden Aktenauszügen auch der Staatsanwaltschaft ... zwecks Klärung des strafrechtlich relevanten Verhal- tens zu eröffnen ist (vgl. Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver- hält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Prozessführung erweist sich aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen während des laufenden Verfah- rens eine wahrheitswidrige Versicherungsdeckungsbestätigung erwirkt hat, als mutwillig und leichtsinnig, weshalb ihr die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.--, aufzuerlegen und dem am 5. Januar 2018 in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 7. Dezember 2017). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2018, KV/17/764, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance (samt Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018)
- Arcosana AG, Recht & Compliance (samt Schreiben der Beschwer- deführerin vom 9. März 2018)
- Staatsanwaltschaft ...
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.