Verfügung vom 2. August 2017
Sachverhalt
A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich am 4. November 2014 unter Hinweis auf seit vier Jahren bestehende Depressionen und einen Status nach mehreren Operationen bei der IV-Stelle Bern (IVB) für Berufliche In- tegration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte medizinische (act. II 4, 21, 24) sowie erwerbliche (act. II 13) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur gesundheitlichen Situation der Versicherten Stel- lung nehmen; dieser empfahl eine bisdisziplinäre Begutachtung der Versi- cherten unter Beteiligung der Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie (act. II 26 S. 3 ff.). Das in der Folge bei der MEDAS C.________ (MEDAS), in Auftrag gege- bene Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (act. II 44.1). Am
30. Januar 2017 wurde aufgrund der Erhebung vom 17. Januar 2017 ein Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellt (act. II 47). B. Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Versicherten bei einem ermittel- ten Invaliditätsgrad von 5% mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. II 48). Am 2. August 2017 verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid, nachdem die Versicherte, vertreten durch lic. iur. D.________, hiergegen am 27. Fe- bruar (act. II 49) bzw. am 27. April 2017 (act. II 51) hatte Einwand erheben und die IVB den RAD hierzu hatte Stellung nehmen lassen (act. II 53); zu den erhobenen Einwänden äusserte sich die IVB in der Verfügung (act. II 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhebt A.________, c/o lic. iur. D.________, Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom
2. August 2017, die Veranlassung einer neuen Untersuchung in einer ge- schlossenen Einrichtung und – falls dies abgelehnt werde – die Festlegung eines Invaliditätsgrades aufgrund der aktuellen Aktenlage von 100%. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die IVB die angefoch- tene Verfügung lediglich auf die Stellungnahme des RAD stütze, dagegen die Berichte der behandelnden Ärzte, die hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen gelangt seien, bei der Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Die Einschränkung der Be- schwerdeführerin aufgrund psychischer und psychosozialer Probleme wer- de auch durch die wiederholten stationären Behandlungen bestätigt. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei deshalb unrealistisch. Ferner wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge hinsichtlich der Verfahrenskosten nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab; der Kostenvorschuss wurde in der Folge aufforderungsgemäss geleistet.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. August 2017 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge- sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 6 hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver- hältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 19. November 2014 zuhanden der IVB als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach einigen Verletzungen (entsprechende Berichte wurden beigelegt) sowie eine mittelschwere bis schwere Depression bei ganz schwerer psychosozialer Situation fest. Aufgrund der familiären Situation (Ehemann psychisch und körperlich krank, Kinder ziemlich hyperaktiv) sei die Patientin sehr erschöpft, unruhig, leide unter Schlafstörungen und habe keine Kraft aus der Spirale herauszukommen. Bei schlechter Prognose wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2014 bis auf weiteres bescheinigt (act. II 4 S. 2 ff.). Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2015 attestierte Dr. med. E.________ bei unveränderter Diagnostik einen stationären Gesundheitszustand (act. II 21). 3.1.2 Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (bzw. die behandelnde Psychologin Dr. med. G.________) nannte im Bericht vom 1. Dezember 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33), seit ca. 5 Jahren. Die Pati- entin wirke mimiklos, traurig, vermeide den Blickkontakt; Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, das formale Denken kohärent, sie ant- worte knapp und oberflächlich, es bestünden keine psychotischen Sym- ptome, aber Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Verlust der Lebensfreude, phasenweise impulsives Verhalten, sie lebe zurückge- zogen, habe keine sozialen Kontakte, Suizidalität sei nicht vorhanden. We- gen Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit, rascher Überforderung bei Stressintoleranz, Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der chronifi- zierten depressiven Stimmung, Verlust der Lebensfreude, Interesselosig- keit sowie Erschöpfungszustand bestehe seit Sommer 2015 für eine (auch angepasste) erwerbliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% (act. II 24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 8 3.1.3 Im Rahmen einer stationären Behandlung vom 25. März bis 17. Juni 2016 hielten die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) im Aus- trittsbericht vom 5. Juli 2016 als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), psychische und Ver- haltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom sowie eine arterielle Hypertonie und einen Vitamin-D-Mangel fest. Zur Ar- beitsfähigkeit äusserte sich der Bericht nicht (act. II 40). 3.1.4 Nach entsprechenden (bildgebenden) Abklärungen der von der Versicherten seit Mitte 2015 geklagten, bis in die Schulter ausstrahlenden Handbeschwerden konnte Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie/Handchirurgie, in seinem Bericht vom 20. Juli 2016 einzig ein äusserst diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts feststellen, bei ansonsten unauffälligem Befund (act. II 31). 3.1.5 In der bidisziplinären Begutachtung konnten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wer- den; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine Pa- nikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Aus orthopädischer Sicht beeinflussten eine Fasciitis plantaris rechts (ICD-10: M27.2) sowie chronische Ellenbogenschmerzen rechts (ICD-10: M79.62) die Arbeits- fähigkeit; keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein klinisch mögli- ches leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10: M75.4) sowie anamnestisch ein diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.0) und ein multilokuläres Schmerzsyndrom, ausser an den genannten Lokalisationen ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10: R52.9). Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten seien der Pa- tientin wegen der verminderten Belastbarkeit des rechten Armes und der rechten unteren Extremität nicht zumutbar. In körperlich leichten, wechsel- belastenden Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur aus- nahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde, ohne übermässige Belastung der rechten Ferse und andauerndes Gehen sowie des rechten Ellbogens mit repetitiven Bewegungen des rechten Armes oberhalb der Horizontalen, bestehe ansonsten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 9 fähigkeit. Gemäss Prüfung der Indikatoren und Inkonsistenzen schränke die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit nicht ein; ebenso wenig erreichten die affektiven Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episo- de, und Panikstörung) ein Ausmass, welches die Arbeitsfähigkeit wesent- lich tangieren würde (act. II 44.1, insbesondere S. 20 ff.). 3.1.6 In Berichten zuhanden des Vertreters der Versicherten im Vorbe- scheidverfahren bestätigten die behandelnden Dres. med. E.________ und G.________ ihre bisherigen Beurteilungen, insbesondere auch hinsichtlich der attestierten Arbeits(un)fähigkeit (act. II 49 S. 4 und 5, 51 S. 3). 3.1.7 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 bezeichnete der RAD-Arzt Dr. med. B.________ das MEDAS-Gutachten vom 22. November 2016 als nachvollziehbar und schlüssig; im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht worden, viel- mehr stellten die Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes dar. Weiterer Abklärungen bedürfe es nicht (act. II 53). 3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Das oben erwähnte bidisziplinäre Gutachten samt interdisziplinärer Beurtei- lung (vgl. E. 3.1.5 hiervor) erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen gutachterlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhalt- lich, indem es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol- gerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 10 wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend sowie unter Einbezug der anderweitigen aktenkundigen Arztberichte erhoben und gestützt darauf ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit überzeugend und mit einlässli- cher Begründung dargestellt. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender bzw. invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden der Beschwerde- führerin wird mit plausibler Begründung (act. II 44.1 S. 9 ff.) verneint. Eben- so ist das Fazit, die orthopädischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stünden der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegen, schlüssig begründet (vgl. act. II 44.1 S. 17 ff.). Die gutachterlichen Schlüsse werden zudem vom RAD bestätigt (act. II 53). Den medizinischen Grundlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung stützt, kommt somit voller Beweis- wert zu. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Psycholo- gin Dr. med. G.________ (act. II 49 S. 5) und des Allgemeinmediziners Dr. med. E.________ (act. II 49 S. 4, 51 S. 3) eine invalidisierende Leistungs- einschränkung aus psychischen Gründen geltend macht, ist – worauf auch die IVB in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Personen nicht um psychiatrische Fachärzte handelt (vgl. dazu das Medizinalberuferegister, einsehbar unter www.medregom.ad-min.ch), womit deren Angaben zur psychisch beding- ten Verminderung der Arbeitsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu- kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, sowie vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.4). In diesem Zu- sammenhang ist sodann auf den eingeschränkten Beweiswert der Ein- schätzung von behandelnden Ärzten hinzuweisen; in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 11 Auch
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- November 2017 in den Verfahren 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vor- genommenen Praxisänderung (vgl. BGer 8C_130/2017 E. 7.1 und 8.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff.). 3.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 751 IV KOJ/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich am 4. November 2014 unter Hinweis auf seit vier Jahren bestehende Depressionen und einen Status nach mehreren Operationen bei der IV-Stelle Bern (IVB) für Berufliche In- tegration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte medizinische (act. II 4, 21, 24) sowie erwerbliche (act. II 13) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur gesundheitlichen Situation der Versicherten Stel- lung nehmen; dieser empfahl eine bisdisziplinäre Begutachtung der Versi- cherten unter Beteiligung der Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie (act. II 26 S. 3 ff.). Das in der Folge bei der MEDAS C.________ (MEDAS), in Auftrag gege- bene Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (act. II 44.1). Am
30. Januar 2017 wurde aufgrund der Erhebung vom 17. Januar 2017 ein Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellt (act. II 47). B. Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Versicherten bei einem ermittel- ten Invaliditätsgrad von 5% mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. II 48). Am 2. August 2017 verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid, nachdem die Versicherte, vertreten durch lic. iur. D.________, hiergegen am 27. Fe- bruar (act. II 49) bzw. am 27. April 2017 (act. II 51) hatte Einwand erheben und die IVB den RAD hierzu hatte Stellung nehmen lassen (act. II 53); zu den erhobenen Einwänden äusserte sich die IVB in der Verfügung (act. II 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhebt A.________, c/o lic. iur. D.________, Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom
2. August 2017, die Veranlassung einer neuen Untersuchung in einer ge- schlossenen Einrichtung und – falls dies abgelehnt werde – die Festlegung eines Invaliditätsgrades aufgrund der aktuellen Aktenlage von 100%. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die IVB die angefoch- tene Verfügung lediglich auf die Stellungnahme des RAD stütze, dagegen die Berichte der behandelnden Ärzte, die hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen gelangt seien, bei der Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Die Einschränkung der Be- schwerdeführerin aufgrund psychischer und psychosozialer Probleme wer- de auch durch die wiederholten stationären Behandlungen bestätigt. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei deshalb unrealistisch. Ferner wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge hinsichtlich der Verfahrenskosten nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab; der Kostenvorschuss wurde in der Folge aufforderungsgemäss geleistet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. August 2017 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge- sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 6 hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver- hältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 19. November 2014 zuhanden der IVB als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach einigen Verletzungen (entsprechende Berichte wurden beigelegt) sowie eine mittelschwere bis schwere Depression bei ganz schwerer psychosozialer Situation fest. Aufgrund der familiären Situation (Ehemann psychisch und körperlich krank, Kinder ziemlich hyperaktiv) sei die Patientin sehr erschöpft, unruhig, leide unter Schlafstörungen und habe keine Kraft aus der Spirale herauszukommen. Bei schlechter Prognose wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2014 bis auf weiteres bescheinigt (act. II 4 S. 2 ff.). Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2015 attestierte Dr. med. E.________ bei unveränderter Diagnostik einen stationären Gesundheitszustand (act. II 21). 3.1.2 Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (bzw. die behandelnde Psychologin Dr. med. G.________) nannte im Bericht vom 1. Dezember 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33), seit ca. 5 Jahren. Die Pati- entin wirke mimiklos, traurig, vermeide den Blickkontakt; Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, das formale Denken kohärent, sie ant- worte knapp und oberflächlich, es bestünden keine psychotischen Sym- ptome, aber Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Verlust der Lebensfreude, phasenweise impulsives Verhalten, sie lebe zurückge- zogen, habe keine sozialen Kontakte, Suizidalität sei nicht vorhanden. We- gen Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit, rascher Überforderung bei Stressintoleranz, Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der chronifi- zierten depressiven Stimmung, Verlust der Lebensfreude, Interesselosig- keit sowie Erschöpfungszustand bestehe seit Sommer 2015 für eine (auch angepasste) erwerbliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% (act. II 24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 8 3.1.3 Im Rahmen einer stationären Behandlung vom 25. März bis 17. Juni 2016 hielten die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) im Aus- trittsbericht vom 5. Juli 2016 als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), psychische und Ver- haltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom sowie eine arterielle Hypertonie und einen Vitamin-D-Mangel fest. Zur Ar- beitsfähigkeit äusserte sich der Bericht nicht (act. II 40). 3.1.4 Nach entsprechenden (bildgebenden) Abklärungen der von der Versicherten seit Mitte 2015 geklagten, bis in die Schulter ausstrahlenden Handbeschwerden konnte Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie/Handchirurgie, in seinem Bericht vom 20. Juli 2016 einzig ein äusserst diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts feststellen, bei ansonsten unauffälligem Befund (act. II 31). 3.1.5 In der bidisziplinären Begutachtung konnten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wer- den; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine Pa- nikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Aus orthopädischer Sicht beeinflussten eine Fasciitis plantaris rechts (ICD-10: M27.2) sowie chronische Ellenbogenschmerzen rechts (ICD-10: M79.62) die Arbeits- fähigkeit; keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein klinisch mögli- ches leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10: M75.4) sowie anamnestisch ein diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.0) und ein multilokuläres Schmerzsyndrom, ausser an den genannten Lokalisationen ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10: R52.9). Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten seien der Pa- tientin wegen der verminderten Belastbarkeit des rechten Armes und der rechten unteren Extremität nicht zumutbar. In körperlich leichten, wechsel- belastenden Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur aus- nahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde, ohne übermässige Belastung der rechten Ferse und andauerndes Gehen sowie des rechten Ellbogens mit repetitiven Bewegungen des rechten Armes oberhalb der Horizontalen, bestehe ansonsten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 9 fähigkeit. Gemäss Prüfung der Indikatoren und Inkonsistenzen schränke die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit nicht ein; ebenso wenig erreichten die affektiven Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episo- de, und Panikstörung) ein Ausmass, welches die Arbeitsfähigkeit wesent- lich tangieren würde (act. II 44.1, insbesondere S. 20 ff.). 3.1.6 In Berichten zuhanden des Vertreters der Versicherten im Vorbe- scheidverfahren bestätigten die behandelnden Dres. med. E.________ und G.________ ihre bisherigen Beurteilungen, insbesondere auch hinsichtlich der attestierten Arbeits(un)fähigkeit (act. II 49 S. 4 und 5, 51 S. 3). 3.1.7 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 bezeichnete der RAD-Arzt Dr. med. B.________ das MEDAS-Gutachten vom 22. November 2016 als nachvollziehbar und schlüssig; im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht worden, viel- mehr stellten die Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes dar. Weiterer Abklärungen bedürfe es nicht (act. II 53). 3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Das oben erwähnte bidisziplinäre Gutachten samt interdisziplinärer Beurtei- lung (vgl. E. 3.1.5 hiervor) erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen gutachterlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhalt- lich, indem es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol- gerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 10 wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend sowie unter Einbezug der anderweitigen aktenkundigen Arztberichte erhoben und gestützt darauf ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit überzeugend und mit einlässli- cher Begründung dargestellt. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender bzw. invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden der Beschwerde- führerin wird mit plausibler Begründung (act. II 44.1 S. 9 ff.) verneint. Eben- so ist das Fazit, die orthopädischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stünden der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegen, schlüssig begründet (vgl. act. II 44.1 S. 17 ff.). Die gutachterlichen Schlüsse werden zudem vom RAD bestätigt (act. II 53). Den medizinischen Grundlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung stützt, kommt somit voller Beweis- wert zu. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Psycholo- gin Dr. med. G.________ (act. II 49 S. 5) und des Allgemeinmediziners Dr. med. E.________ (act. II 49 S. 4, 51 S. 3) eine invalidisierende Leistungs- einschränkung aus psychischen Gründen geltend macht, ist – worauf auch die IVB in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Personen nicht um psychiatrische Fachärzte handelt (vgl. dazu das Medizinalberuferegister, einsehbar unter www.medregom.ad-min.ch), womit deren Angaben zur psychisch beding- ten Verminderung der Arbeitsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu- kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, sowie vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.4). In diesem Zu- sammenhang ist sodann auf den eingeschränkten Beweiswert der Ein- schätzung von behandelnden Ärzten hinzuweisen; in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 11 Auch aus diesen Gründen ist der gutachterlichen Beurteilung der Vorzug gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte einzuräumen. Betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6) davon auszuge- hen, dass – unter Berücksichtigung des gutachterlich festgelegten Zumut- barkeitsprofils sowie der Feststellungen im Abklärungsbericht, wonach die vom Ehemann angegebene Untätigkeit der Beschwerdeführerin im Haus- halt medizinisch nicht nachvollziehbar sei (act. II 47 S. 6 unten) – bei einem unbestritten gebliebenen Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Betäti- gung im Aufgabenbereich Haushalt eine für einen rentenbegründenden Gesamt-IV-Grad notwendige Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 80% offensichtlich zu verneinen ist. Von weiteren Abklärungen sind angesichts der schlüssigen gutachterlichen Feststellungen und Einschätzungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass von solchen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abzusehen ist. Mangels eines psychischen Gesundheits- schadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erübrigen sich ferner Weiterungen im Lichte der vom Bundesgericht mit zwei Entscheiden vom
30. November 2017 in den Verfahren 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vor- genommenen Praxisänderung (vgl. BGer 8C_130/2017 E. 7.1 und 8.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff.). 3.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2018, IV/17/751, Seite 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.