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200 2017 749

Bern VerwG · 2017-07-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017

Sachverhalt

A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) schloss im Juni 2012 die Handelsschule ab. Vom 2. Juli 2012 bis zum 27. April 2013 leistete er als Durchdiener Militärdienst (vgl. u.a. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerde- gegnerin; Antwortbeilage {AB}] 1). Während dieser Zeit wurde ihm die mini- male EO-Entschädigung von Fr. 62.-- pro Tag (AB 10 und Art. 16 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG) ausgerichtet. Mit Schreiben vom 14. März 2017 (AB 9) meldete sich der Versicherte bei der AKB und machte für die letzten fünf Monate seines Dienstes eine EO- Entschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn eines ... gel- tend. Die AKB holte beim Versicherten Unterlagen ein (AB 7) und verfügte am 10. April 2017 (AB 5), es werde keine höhere EO-Entschädigung aus- gerichtet. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2017 (AB 1) ab. B. Mit Eingabe vom 30. August 2017 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem Antrag, während der Verbandandsausbildung 2 (VBA 2) seiner Dienstzeit als Durchdiener sei als Berechnungsgrundlage der EO- Entschädigung das Anfangsgehalt eines Handelsschülers resp. KV-E-Pro- fil-Abgängers zu verwenden. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 schloss die AKB auf Abwei- sung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 24 Abs. 1 EOG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der auf der Verfügung vom 10. April 2017 (AB 5) basierende Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 (AB 1), wonach für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 27. April 2013 Anspruch auf eine EO-Entschädigung von Fr. 62.-- pro Tag besteht, wie sie seinerzeit ausgerichtet wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädi- gung während der VBA 2 vom 24. November 2012 bis zum 24. April 2013, d.h. für 155 Tage. Die Höhe der EO-Entschädigung für die Dienstzeit vom

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 4

E. 2 Vorab bemängelt der Beschwerdeführer eine nicht „angemessenen Frist“ der Fallbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin. Beinahe vier Jahre nach der letzten Auszahlung der EO-Entschädigung am

13. Mai 2013 (AB 10) beantragte der Beschwerdeführer am 14. März 2017 (AB 9) die rückwirkende Ausrichtung einer höheren EO-Entschädigung. Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen (AB 7) am 22. März 2017 klär- te die Beschwerdegegnerin die Sach- und Rechtslage ab und erliess auf Verlangen des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 (AB 6) am 10. April 2017 (AB 5) eine einsprachefähige Verfügung, welche dieser am 21. April 2017 (AB 4) fristgerecht anfocht. Der Einspracheentscheid erliess die Be- schwerdegegnerin am 27. Juli 2017 (AB 1), d.h. rund drei Monate später. Damit ist nicht von einer „unangemessenen“ Frist der Fallbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen.

E. 3.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG).

E. 3.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundaus- bildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25% des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG).

E. 3.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeiträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 5 Leistet ein Durchdiener nach der Grundausbildung keinen Gradänderungs- dienst, so gelten gemäss Rz. 4018 der Wegleitung zur Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und Mutterschaft des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen (BSV; WEO), Stand 1. Januar 2012, für die restlichen Dienst- tage die Entschädigungsansätze für Personen im Fortbildungsdienst beim Normaldienst (Rz. 4016-4017 WEO). Für Personen ohne Kinder, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, je- doch mindestens 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung nach Art. 16a Abs. 1 EOG (Fr. 245.-- pro Tag; Rz. 4017).

E. 3.4 Als Erwerbstätigte gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Eindrücken während min- destens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

E. 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erho- ben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufge- rundeten Beiträgen aufstellen.

E. 3.6 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Diens- tes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV be- stimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 6 vor dem Einrücken erzielt hätten, aufgrund des Lohnes berechnet wird, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes be- endet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2). Die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (unbefristet oder mindestens ein Jahr) oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre, bemisst sich nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Rz. 5041 1/12 WEO). Hat die Dienst leisten- de Person unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen, hätte sie diese während des Dienstes beendet oder konnte sie infolge Ar- beitslosigkeit keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, so bemisst sich die Ent- schädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Rz. 5042 WEO). Zu beachten ist, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht ge- trennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Diens- tes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzep- tion, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heran- zuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer galt als Erwerbstätiger, weil er unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hatte (AB 7; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Für die Beurteilung des Sachverhalts zur Bestimmung des EO-Ta- gesansatzes erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 7 BGE 137 V 410) die rückwirkende Betrachtung als zulässig. Rund drei Mo- nate nach Abschluss der Militärzeit als Durchdiener begann der Beschwer- deführer beim B.________ ein … (AB 7). Es ist davon auszugehen, dass er, wäre er am 21. Juli 2012 nicht ins Militär eingerückt, dieses Praktikum bereits ein Jahr vorher begonnen hätte. Damit ist der konkret entgangenen Lohn bestimmbar, nämlich Fr. 20‘892.95 (Fr. 1‘607.15 x 13 Monate), gemäss Praktikumsvertrag. Die Beschwerdegegnerin hat damit richtiger- weise auf den höheren Mindest-EO-Tagesansatz von Fr. 62.-- zur Berech- nung der Entschädigung abgestellt. Ein höherer EO-Tagesansatz kommt auch aus anderen Überlegungen nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer war nach Ende seiner Militär- dienstzeit am 27. April 2013 bis zum 1. August 2013, d.h. während über drei Monaten nicht erwerbstätig. In BGE 137 V 410 schützte das Bundes- gericht die Auffassung seiner Vorinstanz, dass ein Beschwerdeführer, der vor dem Militärdienst sein Studium abgeschlossen hatte, nach dem Dienst nicht direkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, sondern einen (mehrmonatigen) Auslandaufenthalt angetreten hatte, unmittelbar nach dem Studienabschluss keine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen. Diese Überlegung ist sinngemäss auch im vorliegenden Fall anzuwenden, weshalb es fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Stelle angetreten hätte, wenn er nicht Militärdienst geleistet hätte. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Militärdienst nicht bei der Arbeitslosen- versicherung gemeldet und auch keinen Nachweis für eine gezielte (seiner Ausbildung entsprechenden) Stellensuche erbracht hat, ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach Abschluss der Handels- schule, wenn er nicht hätte einrücken müssen, wenn er überhaupt eine Stelle angetreten hätte, dies auch eine Praktikumsstelle gewesen wäre. Zusammenfassend erweist sich ein EO-Taggeldansatz von Fr. 62.-- vorlie- gend als korrekt. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 (AB 1) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 8

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 749 EO MAW/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) schloss im Juni 2012 die Handelsschule ab. Vom 2. Juli 2012 bis zum 27. April 2013 leistete er als Durchdiener Militärdienst (vgl. u.a. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerde- gegnerin; Antwortbeilage {AB}] 1). Während dieser Zeit wurde ihm die mini- male EO-Entschädigung von Fr. 62.-- pro Tag (AB 10 und Art. 16 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG) ausgerichtet. Mit Schreiben vom 14. März 2017 (AB 9) meldete sich der Versicherte bei der AKB und machte für die letzten fünf Monate seines Dienstes eine EO- Entschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn eines ... gel- tend. Die AKB holte beim Versicherten Unterlagen ein (AB 7) und verfügte am 10. April 2017 (AB 5), es werde keine höhere EO-Entschädigung aus- gerichtet. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2017 (AB 1) ab. B. Mit Eingabe vom 30. August 2017 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem Antrag, während der Verbandandsausbildung 2 (VBA 2) seiner Dienstzeit als Durchdiener sei als Berechnungsgrundlage der EO- Entschädigung das Anfangsgehalt eines Handelsschülers resp. KV-E-Pro- fil-Abgängers zu verwenden. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 schloss die AKB auf Abwei- sung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 24 Abs. 1 EOG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der auf der Verfügung vom 10. April 2017 (AB 5) basierende Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 (AB 1), wonach für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 27. April 2013 Anspruch auf eine EO-Entschädigung von Fr. 62.-- pro Tag besteht, wie sie seinerzeit ausgerichtet wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädi- gung während der VBA 2 vom 24. November 2012 bis zum 24. April 2013, d.h. für 155 Tage. Die Höhe der EO-Entschädigung für die Dienstzeit vom

2. Juli 2012 bis und mit 23. November 2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und bildet demnach nicht Streitgegenstand. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 4 2. Vorab bemängelt der Beschwerdeführer eine nicht „angemessenen Frist“ der Fallbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin. Beinahe vier Jahre nach der letzten Auszahlung der EO-Entschädigung am

13. Mai 2013 (AB 10) beantragte der Beschwerdeführer am 14. März 2017 (AB 9) die rückwirkende Ausrichtung einer höheren EO-Entschädigung. Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen (AB 7) am 22. März 2017 klär- te die Beschwerdegegnerin die Sach- und Rechtslage ab und erliess auf Verlangen des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 (AB 6) am 10. April 2017 (AB 5) eine einsprachefähige Verfügung, welche dieser am 21. April 2017 (AB 4) fristgerecht anfocht. Der Einspracheentscheid erliess die Be- schwerdegegnerin am 27. Juli 2017 (AB 1), d.h. rund drei Monate später. Damit ist nicht von einer „unangemessenen“ Frist der Fallbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. 3. 3.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 3.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundaus- bildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25% des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 3.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeiträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 5 Leistet ein Durchdiener nach der Grundausbildung keinen Gradänderungs- dienst, so gelten gemäss Rz. 4018 der Wegleitung zur Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und Mutterschaft des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen (BSV; WEO), Stand 1. Januar 2012, für die restlichen Dienst- tage die Entschädigungsansätze für Personen im Fortbildungsdienst beim Normaldienst (Rz. 4016-4017 WEO). Für Personen ohne Kinder, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, je- doch mindestens 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung nach Art. 16a Abs. 1 EOG (Fr. 245.-- pro Tag; Rz. 4017). 3.4 Als Erwerbstätigte gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Eindrücken während min- destens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erho- ben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufge- rundeten Beiträgen aufstellen. 3.6 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Diens- tes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV be- stimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 6 vor dem Einrücken erzielt hätten, aufgrund des Lohnes berechnet wird, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes be- endet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2). Die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (unbefristet oder mindestens ein Jahr) oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre, bemisst sich nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Rz. 5041 1/12 WEO). Hat die Dienst leisten- de Person unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen, hätte sie diese während des Dienstes beendet oder konnte sie infolge Ar- beitslosigkeit keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, so bemisst sich die Ent- schädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Rz. 5042 WEO). Zu beachten ist, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht ge- trennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Diens- tes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzep- tion, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heran- zuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). 4. Der Beschwerdeführer galt als Erwerbstätiger, weil er unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hatte (AB 7; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Für die Beurteilung des Sachverhalts zur Bestimmung des EO-Ta- gesansatzes erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 7 BGE 137 V 410) die rückwirkende Betrachtung als zulässig. Rund drei Mo- nate nach Abschluss der Militärzeit als Durchdiener begann der Beschwer- deführer beim B.________ ein … (AB 7). Es ist davon auszugehen, dass er, wäre er am 21. Juli 2012 nicht ins Militär eingerückt, dieses Praktikum bereits ein Jahr vorher begonnen hätte. Damit ist der konkret entgangenen Lohn bestimmbar, nämlich Fr. 20‘892.95 (Fr. 1‘607.15 x 13 Monate), gemäss Praktikumsvertrag. Die Beschwerdegegnerin hat damit richtiger- weise auf den höheren Mindest-EO-Tagesansatz von Fr. 62.-- zur Berech- nung der Entschädigung abgestellt. Ein höherer EO-Tagesansatz kommt auch aus anderen Überlegungen nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer war nach Ende seiner Militär- dienstzeit am 27. April 2013 bis zum 1. August 2013, d.h. während über drei Monaten nicht erwerbstätig. In BGE 137 V 410 schützte das Bundes- gericht die Auffassung seiner Vorinstanz, dass ein Beschwerdeführer, der vor dem Militärdienst sein Studium abgeschlossen hatte, nach dem Dienst nicht direkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, sondern einen (mehrmonatigen) Auslandaufenthalt angetreten hatte, unmittelbar nach dem Studienabschluss keine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen. Diese Überlegung ist sinngemäss auch im vorliegenden Fall anzuwenden, weshalb es fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Stelle angetreten hätte, wenn er nicht Militärdienst geleistet hätte. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Militärdienst nicht bei der Arbeitslosen- versicherung gemeldet und auch keinen Nachweis für eine gezielte (seiner Ausbildung entsprechenden) Stellensuche erbracht hat, ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach Abschluss der Handels- schule, wenn er nicht hätte einrücken müssen, wenn er überhaupt eine Stelle angetreten hätte, dies auch eine Praktikumsstelle gewesen wäre. Zusammenfassend erweist sich ein EO-Taggeldansatz von Fr. 62.-- vorlie- gend als korrekt. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 (AB 1) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, EO/17/749, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.