Verfügung vom 15. Dezember 2016
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Mai 2015 unter Hinweis auf einen Unfall sowie Krank- heit mit Beteiligung der Beine bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen liess die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere ein neurologi- sches Gutachten (datierend vom 11. Februar 2016 [AB 32.1]) erstellen und eine Grundabklärung im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung durchführen (AB 37, 55). Nachdem während der genannten beruflichen Abklärung zweimalig Aufforderungen zur Schadenminderung im Sinne von Alkoholab- stinenz erfolgten (AB 39, 46) und damit verbunden mehrere Laboruntersu- chungen bzw. Blutentnahmen angeordnet wurden (vgl. AB 40, 43, 47), schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 (AB 63) entsprechend dem zuvor ergangenen Vorbe- scheid (AB 56) ab. Am 24. August 2016 hat die IVB bei einem Invaliditäts- grad von 26 % die Abweisung des Rentenbegehrens vorbescheidweise in Aussicht gestellt (AB 57), woran sie mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64) festhielt. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses gutheissen wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Februar 2017), liess er dem Gericht am 10. April 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 3 einzig betreffend die Verfahrenskosten, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2017 [im Gerichtsdossier]) informierte die B.________ AG das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Juli 2017 darüber, dass für das laufende Verfahren keine Versicherungsdeckung bestehe.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika- mentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 5 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 20. Februar 2015 (AB 28 S. 17 ff.) hauptsächlich die nachstehenden Diagnosen: • Alkoholtoxische Cerebellopathie, anamnestisch leicht regredient • Verdacht auf Fersensporn rechtsbetont und Achillodynie • Respiratorische Insuffizienz Die aktuellen neurologischen Befunde würden für eine chronische alkohol- toxische Cerebellopathie mit leichtgradiger Rückbildungstendenz sprechen, unter Abstinenz in den letzten drei Monaten. Alltagsrelevante kognitive De- fizite bestünden anamnestisch nicht. Ob im November 2014 eine eigentli- che Wernicke-Encephalopathie entstanden sei, sei nach Durchsicht des damaligen neurologischen Konsiliums fraglich, da im Neurostatus ein Nys- tagmus verneint werde und ein solcher wie vom Untersucher erwähnt auch cerebellär-alkoholtoxisch erklärt werden könne. Zudem würden die Elemen- te einer akuten mentalen Veränderung und / oder einer Malnutrition fehlen. Bezüglich dem Allgemeinbefinden und der Arbeitsfähigkeit relevanter als die leicht- bis mässiggradige Gangataxie sei für den Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 6 derzeit ein belastungsabhängiger Schmerz, der trotz negativen ultrasono- graphischem Befund möglicherweise einem Fersensporn rechtsbetont ent- spreche. Ein Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 12 Mona- ten werde als möglich erachtet. 3.1.2 Im Bericht vom 10. Juni 2015 (AB 12 S. 1 ff.) stellte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Alkoholkrankheit, ambulante Begleitung durch E.________ ab 06/2014 - Alkoholentzug Spital F.________ 11/2014 • Chronische äthyltoxische Cerebellopathie mit Gangataxie - MRI: generalisierte, kortikal akzentuierte Substanzminderung ce- rebral - homogene Lebersteatose, Transaminasen-Erhöhung • Myotendinosen im Bereich der Waden, Plantarfasziitis rechts • Status nach nicht-dislozierter lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B rechts 06/2013 mit intermittierenden persistierenden Beschwerden Weiter stellte die Ärztin Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (intermittierende respiratorische Partialinsuffizienz; Nikotin; arterielle Hypertonie). Vom 24. September 2014 bis 7. Juni 2015 bestehe für die Tätigkeit als ... eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zwar weiterhin zumutbar, aufgrund der Gang- und Standunsicherheit, der Ataxie mit Gleichgewichtsstörungen, der muskulären Dysbalance, der Beinschmerzen insbesondere bei längerdauernder sitzender Tätigkeit be- stehe jedoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 60 % (bei einem 100%-Pensum). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juli / August 2015 im Umfang von 60 % gerechnet werden. Die Leis- tungsfähigkeit könne wahrscheinlich auf maximal 70 % bis 80 % ausgewei- tet werden. 3.1.3 In einem weiteren Bericht vom 16. Juli 2015 (AB 20 S. 7 f.) hielt Dr. med. C.________ vorwiegend die nachstehenden Diagnosen fest: • Alkoholtoxische Cerebellopathie, mittelgradig • Verdacht auf leichte kognitive Störung • Achillodynie rechtsbetont • Respiratorische Insuffizienz • Anamnestisch Status nach Schädel-Kontusion 2012 Seit der Erstuntersuchung Mitte Februar 2015 seien die Fersenschmerzen zurückgegangen, so auch etwas die Schmerzen im Bereich der Achilles-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 7 sehne beidseits. Die Gleichgewichtsstörung sei hingegen unverändert, die Ungeschicklichkeit in den Beinen sei morgens beim Aufstehen am gröss- ten. Unter diesen Umständen sei ... möglich, nicht aber das Führen von Motorfahrzeugen mit Brems- und Gaspedal. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit betrage 50 % (100 % Pensum, 50 % Leistung), wo- bei für das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und ähnlichen exponierten Berei- chen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit einer Verbesserung der cerebellären Ataxie sei nicht mehr zu rechnen. 3.1.4 Die Ärzte des Spitals G.________, diagnostizierten im Bericht vom
10. November 2015 (AB 32.2 S. 1 f.) insbesondere Folgendes: • Multifaktoriell bedingte Beinschmerzen rechts • Mittelschwere cerebelläre Ataxie 07/2015 • Aethylismus Es würden sich keine Hinweise auf eine relevante Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten finden. In der arteriellen Ausmessung zeige sich eine normale Ruheperfusion. Die Ursachen der Beinschmerzen seien si- cher multifaktoriell bedingt, jedoch lasse sich aufgrund der heutigen Unter- suchung eine vaskuläre Ursache ausschliessen. Es sei dem Beschwerde- führer nahezulegen, den ausgeprägten Nikotinkonsum zu reduzieren re- spektive zu sistieren. 3.1.5 Im neurologischen Gutachten vom 11. Februar 2016 (AB 32.1) stell- te Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, die Diagnose einer cere- bral bedingten Gang- und Extremitätenataxie bei Alkoholkrankheit (ICD-10 G31.2 [S. 20]). Die deutliche Ataxie lasse sich sowohl beim Gehen, als auch beim Kniehackenversuch beidseits feststellen, diese Symptomatik sei als Ausdruck einer cerebralen äthyltoxischen Schädigung zu interpretieren (S. 17). Bezüglich des Suchtleidens in Form der Alkoholkrankheit könne aus neurologischer Sicht nicht kompetent Stellung genommen werden, es sei jedoch wahrscheinlich, dass diese zu einer irreversiblen cerebralen Schädigung im Sinne einer cerebellären Störung oder einer Wernicke- Enzephalopathie geführt habe (S. 18). Die bisherige Tätigkeit als ... sei als gut angepasste Tätigkeit zu bezeichnen, wobei der Beschwerdeführer al- lerdings nach Möglichkeit nicht mit den Beinen und Füssen arbeiten sollte. Gemäss seinen aktuellen Ausführungen gebe es aber durchaus ..., welche lediglich mit den Händen bedient würden. Arbeiten im Gehen und Stehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 8 sowie auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar, wechselbelastende Tätigkeiten könnten ohne weitere Leistungseinschränkungen zu 50 % aus- geführt werden. Eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keit ohne Arbeiten mit den Füssen und Beinen, vorwiegend sitzend, sei zu 100 % zumutbar, wobei keine weitere Einschränkung der Leistungsfähig- keit bestehe (S. 22 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64) hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das neurologische Gut- achten von Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2016 (AB 32.1) gestützt. Darin hat sich der Experte in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfäl- tig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen auch gestützt auf die eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 9 Schlüsse zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt der Bericht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt und darauf abzu- stellen ist. 3.3.1 Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete der Be- schwerdeführer, das Hauptproblem seien die rechtsbetonten Beinschmer- zen mit Ausstrahlung nach proximal bis zur Lumbalregion, er würde zum Teil auch stürzen. Er berichtete zudem über eine Kraftverminderung der Beine und Zuckungen am rechten Bein, ausserdem bestünden Schulter- schmerzen links (AB 32.1 S. 15). Dr. med. H.________ führte überzeugend aus, dass zwar eine schwere Gang- und Extremitätenataxie vorliege, dies jedoch im Rahmen einer äthyltoxischen zentralnervösen Schädigung (AB 32.1 S. 17). So bestanden etwa für eine Polyneuropathie keine klaren Hinweise und der Gutachter hielt fest, die gesundheitliche Situation werde aktuell durch die vorbestehende Alkoholproblematik bestimmt, dies sei das vordringliche Problem. Die anlässlich der Begutachtung erfolgte Laborun- tersuchung zeige denn auch eine deutliche wahrscheinlich äthylisch be- dingte Hepatopathie mit einem entsprechend veränderten roten Blutbild und einem stark erhöhten CDT-Wert, welchen er als Hinweis für einen in der letzten Zeit noch getätigten Alkoholabusus wertete (AB 32.1 S. 16). Die Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers begann offenbar bereits im Jahr 1999 (allenfalls noch früher [vgl. AB 12 S. 10]) und es kam offenbar im Rahmen von Krisen (Tod der Mutter und der Schwester) jeweils zu Rückfäl- len (AB 28 S. 17). Vom 18. bis 26. November 2014 erfolgte ein erster stati- onärer Entzug im Spital F.________ (AB 12 S. 10 ff.), ab dem 1. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer in der Klinik E.________ in teilstationärer Behandlung (AB 13 S. 10). Der vom neurologischen Gutachter vermutete fortbestehende Alkoholkonsum wurde bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst ab Frühjahr 2016 während drei Monaten monatlich angeordneten Blutentnahmen bestätigt (vgl. AB 38, 40 f., 43 f., 47, 49). Auch während der vom 2. Mai bis 29. Juli 2016 in der Abklärungsstelle I.________ durchge- führten beruflichen Massnahme wurde der Beschwerdeführer positiv auf Alkohol getestet (vgl. IV-Protokoll per 9. Februar 2017, Eintrag vom 22. Ju- ni 2016 [S. 6]), was gemäss Bericht der Abklärungsstelle I.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 10
5. August 2016 für die Leistungsminderung ins Gewicht gefallen sei. Weiter sei die zuletzt gezeigte unentschuldigte Abwesenheit eine Selbstlimitierung, deren Ursache mit dem Alkoholkonsum zusammenhängend nicht ausge- schlossen werden könne (AB 55 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Ge- gebenheiten ist nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter im Fe- bruar 2016 ausführte, der Beschwerdeführer sollte sicherlich wieder sucht- therapeutisch betreut werden (AB 32.1 S. 16), denn bereits im Sommer 2015 empfahl Dr. med. C.________ die Fortsetzung der Suchtbehandlung und Alkoholprävention (AB 20 S. 3 und 8). Dabei ist zu beachten, dass die Gangataxie laut dem neurologischen Gutachter zwar sehr wahrscheinlich auf eine äthyltoxische Schädigung des zentralen Nervensystems zurückzu- führen ist (AB 32.1 S. 16), die Alkoholproblematik damit aber trotzdem kei- ne Invalidität zu bewirken vermag. Denn eine dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeit ist weiterhin ganztags ohne zusätzliche Einschrän- kung zumutbar (vgl. E. 2.2 sowie E. 3.1.5 hiervor); dies erst recht, wenn der Beschwerdeführer betreffend die Alkoholproblematik seiner Pflicht zur Schadenminderung nachkommt (vgl. E. 5 hiernach). 3.3.2 Der mit der Beschwerde eingereichte und lediglich kurz abgefasste Bericht von Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, vom 9. Januar 2017 (AB 65 S. 2) vermag an der Einschätzung des fachärztlichen Gutachters nichts zu ändern. Dr. med. J.________ führte keine neuen Punkte an, welche nicht bereits berücksichtigt worden wären bzw. die Aussage, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit „sehr schwierig umsetzbar“ sei, scheint sich mangels weiterer Aus- führungen denn auch nicht auf medizinische Gegebenheiten zu stützen. Zu beachten ist hierzu ausserdem, dass die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichts- gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschät- zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei- chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte be- nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 11 geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Konkrete Hinweise, die Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen lassen, bestehen vorliegend nicht, womit das von Dr. med. H.________ festgelegte Zumut- barkeitsprofil zu übernehmen ist. Schliesslich gaben die Hausärztin Dr. med. D.________ sowie der behandelnde Neurologe Dr. med. C.________ ihre jeweiligen Einschätzungen einer verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. AB 12 S. 4, 20 S. 8) im Hinblick auf die angestammte und nicht eine den vorhandenen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ab. 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als ..., nach Möglichkeit ohne Tätigkeiten mit den Beinen und Füs- sen sowie wechselbelastend, in einem Pensum von 50 % ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiterhin zumutbar. In einer körper- lich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Ar- beiten mit den Füssen und Beinen, im Stehen und Gehen sowie ohne Ar- beiten auf Leitern und Gerüsten, besteht hingegen eine vollständige Ar- beitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung. 4. Gestützt auf das in Erwägung 3.3.3 hiervor ausgeführte Zumutbarkeitsprofil ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 12 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2015 (AB 2; Art. 29 Abs. 1 IVG) auf den 1. November 2015. Da das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mit den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsattesten (AB 12 S. 3, 28 S. 4 f., 8, 10 f., 13 f. und 20 - 26) zu diesem Zeitpunkt erfüllt war, ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2015 hin vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 13 4.5 Gestützt auf den zuletzt seit dem 1. Januar 2014 in der vom Januar 2007 bis Ende Mai 2015 bei der K.________ AG (heute: K.________ AG) innegehabten Tätigkeit als ... erzielten Lohn, ist das hypothetische Ein- kommen im Gesundheitsfall auf Fr. 71‘565.-- festzusetzen (AB 11). Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss LSE zu be- stimmen (E. 4.3 hiervor). Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total- wert, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), resultiert indexiert auf das Jahr 2015 sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit ein hypothetisches Einkommen von grundsätzlich Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 2220 x 2226 [BFS, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Re- allöhne, 1976-2015] / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total]). Mit Blick auf die medizinischen Einschrän- kungen (körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten mit den Füssen und Beinen, ohne Arbeiten im Stehen und Gehen sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten [E. 3.3.3 hiervor]) ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 20 % (AB 64 S. 1) nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3 hiervor), womit ein hypothetisches Jahreseinkommen mit Ge- sundheitsschaden von Fr. 53‘306.15 (Fr. 66‘632.70 x 0.8) heranzuziehen ist. 4.6 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 71‘565.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 53‘306.15 resultiert eine Einkom- menseinbusse von Fr. 18‘258.85 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 26 % (vgl. E. 2.3 hiervor sowie zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64) nicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. Es bleibt den Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den gestützt auf den medizinischen Sachverhalt dringend empfoh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 14 lenen suchttherapeutischen Massnahmen bzw. der absoluten Alkoholabsti- nenz (AB 64 S. 2) auf die allen Versicherten obliegende Schadenminde- rungspflicht hinzuweisen (vgl. auch die Aufforderung der Beschwerdegeg- nerin zur Schadenminderung vom 18. Juli 2016 [AB 46]). Eine versicherte Person hat gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach).
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit der eingereichten Sozialhil- feunterstützung ausgewiesen (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 3 f.). Weiter ist er über seine Krankenkasse seit dem
1. Januar 2016 der Gesundheits-Rechtsschutzversicherung angeschlos- sen, die Anmeldung bei der IV erfolgte allerdings bereits im Mai 2015 (AB 2), weshalb diesbezüglich keine Versicherungsdeckung besteht (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 15 Eingabe der B.________ AG vom 24. Juli 2017 [im Gerichtsdossier]). Zu- dem kann das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen und der Beschwer- deführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO, d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 74 IV KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Mai 2015 unter Hinweis auf einen Unfall sowie Krank- heit mit Beteiligung der Beine bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen liess die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere ein neurologi- sches Gutachten (datierend vom 11. Februar 2016 [AB 32.1]) erstellen und eine Grundabklärung im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung durchführen (AB 37, 55). Nachdem während der genannten beruflichen Abklärung zweimalig Aufforderungen zur Schadenminderung im Sinne von Alkoholab- stinenz erfolgten (AB 39, 46) und damit verbunden mehrere Laboruntersu- chungen bzw. Blutentnahmen angeordnet wurden (vgl. AB 40, 43, 47), schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 (AB 63) entsprechend dem zuvor ergangenen Vorbe- scheid (AB 56) ab. Am 24. August 2016 hat die IVB bei einem Invaliditäts- grad von 26 % die Abweisung des Rentenbegehrens vorbescheidweise in Aussicht gestellt (AB 57), woran sie mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64) festhielt. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses gutheissen wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Februar 2017), liess er dem Gericht am 10. April 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 3 einzig betreffend die Verfahrenskosten, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2017 [im Gerichtsdossier]) informierte die B.________ AG das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Juli 2017 darüber, dass für das laufende Verfahren keine Versicherungsdeckung bestehe. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika- mentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 5 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 20. Februar 2015 (AB 28 S. 17 ff.) hauptsächlich die nachstehenden Diagnosen: • Alkoholtoxische Cerebellopathie, anamnestisch leicht regredient • Verdacht auf Fersensporn rechtsbetont und Achillodynie • Respiratorische Insuffizienz Die aktuellen neurologischen Befunde würden für eine chronische alkohol- toxische Cerebellopathie mit leichtgradiger Rückbildungstendenz sprechen, unter Abstinenz in den letzten drei Monaten. Alltagsrelevante kognitive De- fizite bestünden anamnestisch nicht. Ob im November 2014 eine eigentli- che Wernicke-Encephalopathie entstanden sei, sei nach Durchsicht des damaligen neurologischen Konsiliums fraglich, da im Neurostatus ein Nys- tagmus verneint werde und ein solcher wie vom Untersucher erwähnt auch cerebellär-alkoholtoxisch erklärt werden könne. Zudem würden die Elemen- te einer akuten mentalen Veränderung und / oder einer Malnutrition fehlen. Bezüglich dem Allgemeinbefinden und der Arbeitsfähigkeit relevanter als die leicht- bis mässiggradige Gangataxie sei für den Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 6 derzeit ein belastungsabhängiger Schmerz, der trotz negativen ultrasono- graphischem Befund möglicherweise einem Fersensporn rechtsbetont ent- spreche. Ein Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 12 Mona- ten werde als möglich erachtet. 3.1.2 Im Bericht vom 10. Juni 2015 (AB 12 S. 1 ff.) stellte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Alkoholkrankheit, ambulante Begleitung durch E.________ ab 06/2014 - Alkoholentzug Spital F.________ 11/2014 • Chronische äthyltoxische Cerebellopathie mit Gangataxie - MRI: generalisierte, kortikal akzentuierte Substanzminderung ce- rebral - homogene Lebersteatose, Transaminasen-Erhöhung • Myotendinosen im Bereich der Waden, Plantarfasziitis rechts • Status nach nicht-dislozierter lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B rechts 06/2013 mit intermittierenden persistierenden Beschwerden Weiter stellte die Ärztin Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (intermittierende respiratorische Partialinsuffizienz; Nikotin; arterielle Hypertonie). Vom 24. September 2014 bis 7. Juni 2015 bestehe für die Tätigkeit als ... eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei zwar weiterhin zumutbar, aufgrund der Gang- und Standunsicherheit, der Ataxie mit Gleichgewichtsstörungen, der muskulären Dysbalance, der Beinschmerzen insbesondere bei längerdauernder sitzender Tätigkeit be- stehe jedoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 60 % (bei einem 100%-Pensum). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juli / August 2015 im Umfang von 60 % gerechnet werden. Die Leis- tungsfähigkeit könne wahrscheinlich auf maximal 70 % bis 80 % ausgewei- tet werden. 3.1.3 In einem weiteren Bericht vom 16. Juli 2015 (AB 20 S. 7 f.) hielt Dr. med. C.________ vorwiegend die nachstehenden Diagnosen fest: • Alkoholtoxische Cerebellopathie, mittelgradig • Verdacht auf leichte kognitive Störung • Achillodynie rechtsbetont • Respiratorische Insuffizienz • Anamnestisch Status nach Schädel-Kontusion 2012 Seit der Erstuntersuchung Mitte Februar 2015 seien die Fersenschmerzen zurückgegangen, so auch etwas die Schmerzen im Bereich der Achilles-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 7 sehne beidseits. Die Gleichgewichtsstörung sei hingegen unverändert, die Ungeschicklichkeit in den Beinen sei morgens beim Aufstehen am gröss- ten. Unter diesen Umständen sei ... möglich, nicht aber das Führen von Motorfahrzeugen mit Brems- und Gaspedal. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit betrage 50 % (100 % Pensum, 50 % Leistung), wo- bei für das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und ähnlichen exponierten Berei- chen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit einer Verbesserung der cerebellären Ataxie sei nicht mehr zu rechnen. 3.1.4 Die Ärzte des Spitals G.________, diagnostizierten im Bericht vom
10. November 2015 (AB 32.2 S. 1 f.) insbesondere Folgendes: • Multifaktoriell bedingte Beinschmerzen rechts • Mittelschwere cerebelläre Ataxie 07/2015 • Aethylismus Es würden sich keine Hinweise auf eine relevante Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten finden. In der arteriellen Ausmessung zeige sich eine normale Ruheperfusion. Die Ursachen der Beinschmerzen seien si- cher multifaktoriell bedingt, jedoch lasse sich aufgrund der heutigen Unter- suchung eine vaskuläre Ursache ausschliessen. Es sei dem Beschwerde- führer nahezulegen, den ausgeprägten Nikotinkonsum zu reduzieren re- spektive zu sistieren. 3.1.5 Im neurologischen Gutachten vom 11. Februar 2016 (AB 32.1) stell- te Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, die Diagnose einer cere- bral bedingten Gang- und Extremitätenataxie bei Alkoholkrankheit (ICD-10 G31.2 [S. 20]). Die deutliche Ataxie lasse sich sowohl beim Gehen, als auch beim Kniehackenversuch beidseits feststellen, diese Symptomatik sei als Ausdruck einer cerebralen äthyltoxischen Schädigung zu interpretieren (S. 17). Bezüglich des Suchtleidens in Form der Alkoholkrankheit könne aus neurologischer Sicht nicht kompetent Stellung genommen werden, es sei jedoch wahrscheinlich, dass diese zu einer irreversiblen cerebralen Schädigung im Sinne einer cerebellären Störung oder einer Wernicke- Enzephalopathie geführt habe (S. 18). Die bisherige Tätigkeit als ... sei als gut angepasste Tätigkeit zu bezeichnen, wobei der Beschwerdeführer al- lerdings nach Möglichkeit nicht mit den Beinen und Füssen arbeiten sollte. Gemäss seinen aktuellen Ausführungen gebe es aber durchaus ..., welche lediglich mit den Händen bedient würden. Arbeiten im Gehen und Stehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 8 sowie auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar, wechselbelastende Tätigkeiten könnten ohne weitere Leistungseinschränkungen zu 50 % aus- geführt werden. Eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keit ohne Arbeiten mit den Füssen und Beinen, vorwiegend sitzend, sei zu 100 % zumutbar, wobei keine weitere Einschränkung der Leistungsfähig- keit bestehe (S. 22 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64) hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das neurologische Gut- achten von Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2016 (AB 32.1) gestützt. Darin hat sich der Experte in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfäl- tig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen auch gestützt auf die eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 9 Schlüsse zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt der Bericht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt und darauf abzu- stellen ist. 3.3.1 Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete der Be- schwerdeführer, das Hauptproblem seien die rechtsbetonten Beinschmer- zen mit Ausstrahlung nach proximal bis zur Lumbalregion, er würde zum Teil auch stürzen. Er berichtete zudem über eine Kraftverminderung der Beine und Zuckungen am rechten Bein, ausserdem bestünden Schulter- schmerzen links (AB 32.1 S. 15). Dr. med. H.________ führte überzeugend aus, dass zwar eine schwere Gang- und Extremitätenataxie vorliege, dies jedoch im Rahmen einer äthyltoxischen zentralnervösen Schädigung (AB 32.1 S. 17). So bestanden etwa für eine Polyneuropathie keine klaren Hinweise und der Gutachter hielt fest, die gesundheitliche Situation werde aktuell durch die vorbestehende Alkoholproblematik bestimmt, dies sei das vordringliche Problem. Die anlässlich der Begutachtung erfolgte Laborun- tersuchung zeige denn auch eine deutliche wahrscheinlich äthylisch be- dingte Hepatopathie mit einem entsprechend veränderten roten Blutbild und einem stark erhöhten CDT-Wert, welchen er als Hinweis für einen in der letzten Zeit noch getätigten Alkoholabusus wertete (AB 32.1 S. 16). Die Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers begann offenbar bereits im Jahr 1999 (allenfalls noch früher [vgl. AB 12 S. 10]) und es kam offenbar im Rahmen von Krisen (Tod der Mutter und der Schwester) jeweils zu Rückfäl- len (AB 28 S. 17). Vom 18. bis 26. November 2014 erfolgte ein erster stati- onärer Entzug im Spital F.________ (AB 12 S. 10 ff.), ab dem 1. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer in der Klinik E.________ in teilstationärer Behandlung (AB 13 S. 10). Der vom neurologischen Gutachter vermutete fortbestehende Alkoholkonsum wurde bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst ab Frühjahr 2016 während drei Monaten monatlich angeordneten Blutentnahmen bestätigt (vgl. AB 38, 40 f., 43 f., 47, 49). Auch während der vom 2. Mai bis 29. Juli 2016 in der Abklärungsstelle I.________ durchge- führten beruflichen Massnahme wurde der Beschwerdeführer positiv auf Alkohol getestet (vgl. IV-Protokoll per 9. Februar 2017, Eintrag vom 22. Ju- ni 2016 [S. 6]), was gemäss Bericht der Abklärungsstelle I.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 10
5. August 2016 für die Leistungsminderung ins Gewicht gefallen sei. Weiter sei die zuletzt gezeigte unentschuldigte Abwesenheit eine Selbstlimitierung, deren Ursache mit dem Alkoholkonsum zusammenhängend nicht ausge- schlossen werden könne (AB 55 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Ge- gebenheiten ist nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter im Fe- bruar 2016 ausführte, der Beschwerdeführer sollte sicherlich wieder sucht- therapeutisch betreut werden (AB 32.1 S. 16), denn bereits im Sommer 2015 empfahl Dr. med. C.________ die Fortsetzung der Suchtbehandlung und Alkoholprävention (AB 20 S. 3 und 8). Dabei ist zu beachten, dass die Gangataxie laut dem neurologischen Gutachter zwar sehr wahrscheinlich auf eine äthyltoxische Schädigung des zentralen Nervensystems zurückzu- führen ist (AB 32.1 S. 16), die Alkoholproblematik damit aber trotzdem kei- ne Invalidität zu bewirken vermag. Denn eine dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeit ist weiterhin ganztags ohne zusätzliche Einschrän- kung zumutbar (vgl. E. 2.2 sowie E. 3.1.5 hiervor); dies erst recht, wenn der Beschwerdeführer betreffend die Alkoholproblematik seiner Pflicht zur Schadenminderung nachkommt (vgl. E. 5 hiernach). 3.3.2 Der mit der Beschwerde eingereichte und lediglich kurz abgefasste Bericht von Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, vom 9. Januar 2017 (AB 65 S. 2) vermag an der Einschätzung des fachärztlichen Gutachters nichts zu ändern. Dr. med. J.________ führte keine neuen Punkte an, welche nicht bereits berücksichtigt worden wären bzw. die Aussage, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit „sehr schwierig umsetzbar“ sei, scheint sich mangels weiterer Aus- führungen denn auch nicht auf medizinische Gegebenheiten zu stützen. Zu beachten ist hierzu ausserdem, dass die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichts- gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschät- zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei- chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte be- nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 11 geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Konkrete Hinweise, die Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen lassen, bestehen vorliegend nicht, womit das von Dr. med. H.________ festgelegte Zumut- barkeitsprofil zu übernehmen ist. Schliesslich gaben die Hausärztin Dr. med. D.________ sowie der behandelnde Neurologe Dr. med. C.________ ihre jeweiligen Einschätzungen einer verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. AB 12 S. 4, 20 S. 8) im Hinblick auf die angestammte und nicht eine den vorhandenen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ab. 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als ..., nach Möglichkeit ohne Tätigkeiten mit den Beinen und Füs- sen sowie wechselbelastend, in einem Pensum von 50 % ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiterhin zumutbar. In einer körper- lich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Ar- beiten mit den Füssen und Beinen, im Stehen und Gehen sowie ohne Ar- beiten auf Leitern und Gerüsten, besteht hingegen eine vollständige Ar- beitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung. 4. Gestützt auf das in Erwägung 3.3.3 hiervor ausgeführte Zumutbarkeitsprofil ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 12 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2015 (AB 2; Art. 29 Abs. 1 IVG) auf den 1. November 2015. Da das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mit den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsattesten (AB 12 S. 3, 28 S. 4 f., 8, 10 f., 13 f. und 20 - 26) zu diesem Zeitpunkt erfüllt war, ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2015 hin vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 13 4.5 Gestützt auf den zuletzt seit dem 1. Januar 2014 in der vom Januar 2007 bis Ende Mai 2015 bei der K.________ AG (heute: K.________ AG) innegehabten Tätigkeit als ... erzielten Lohn, ist das hypothetische Ein- kommen im Gesundheitsfall auf Fr. 71‘565.-- festzusetzen (AB 11). Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss LSE zu be- stimmen (E. 4.3 hiervor). Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total- wert, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), resultiert indexiert auf das Jahr 2015 sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit ein hypothetisches Einkommen von grundsätzlich Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 2220 x 2226 [BFS, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Re- allöhne, 1976-2015] / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total]). Mit Blick auf die medizinischen Einschrän- kungen (körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten mit den Füssen und Beinen, ohne Arbeiten im Stehen und Gehen sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten [E. 3.3.3 hiervor]) ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 20 % (AB 64 S. 1) nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3 hiervor), womit ein hypothetisches Jahreseinkommen mit Ge- sundheitsschaden von Fr. 53‘306.15 (Fr. 66‘632.70 x 0.8) heranzuziehen ist. 4.6 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 71‘565.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 53‘306.15 resultiert eine Einkom- menseinbusse von Fr. 18‘258.85 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 26 % (vgl. E. 2.3 hiervor sowie zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 (AB 64) nicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. Es bleibt den Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den gestützt auf den medizinischen Sachverhalt dringend empfoh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 14 lenen suchttherapeutischen Massnahmen bzw. der absoluten Alkoholabsti- nenz (AB 64 S. 2) auf die allen Versicherten obliegende Schadenminde- rungspflicht hinzuweisen (vgl. auch die Aufforderung der Beschwerdegeg- nerin zur Schadenminderung vom 18. Juli 2016 [AB 46]). Eine versicherte Person hat gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach). 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit der eingereichten Sozialhil- feunterstützung ausgewiesen (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 3 f.). Weiter ist er über seine Krankenkasse seit dem
1. Januar 2016 der Gesundheits-Rechtsschutzversicherung angeschlos- sen, die Anmeldung bei der IV erfolgte allerdings bereits im Mai 2015 (AB 2), weshalb diesbezüglich keine Versicherungsdeckung besteht (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 15 Eingabe der B.________ AG vom 24. Juli 2017 [im Gerichtsdossier]). Zu- dem kann das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen und der Beschwer- deführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO, d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, IV/17/74, Seite 16 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.