Klage vom 29. August 2017
Sachverhalt
A. Die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich per 1. Mai 2008 zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der A.________ (bzw. Klä- gerin) an (Akten der A.________ [act. I] 2). Nachdem die A.________ die angeschlossene Arbeitgeberin zuletzt am
9. September 2016 wegen Beitragsausständen gemahnt hatte (act. I 7.1), fakturierte sie am 18. April 2017 (act. I 4) den bis dahin aufgelaufenen ne- gativen Saldo des Prämien-Kontokorrents (act. I 6) und kündigte den An- schlussvertrag am 30. Mai 2017 per Ende des Monats (act. I 3). In der Fol- ge stellte die A.________ für eine Forderung von Fr. 16‘333.95, zuzüglich bis 1. Juni 2017 aufgelaufenem und seitherigem Zins, ein Betreibungsbe- gehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom
13. Juni 2017 (act. I 8) erhob die Arbeitgeberin am 28. Juni 2017 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 29. August 2017 erhob die A.________ gegen die Arbeit- geberin Klage und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 16‘333.95, zuzüglich Zins vom
1. Januar bis 1. Juni 2017 von Fr. 285.30 sowie Zins zu 5 % seit 2. Juni 2017, zu bezahlen; zudem sei im entsprechenden Betreibungsverfahren der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Der Instruktionsrichter räumte der Beklagten mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. August 2017 eine Frist zum Einreichen einer Klageantwort ein und forderte die Klägerin auf, innert gleicher Frist die Prozessführungs- befugnis der die Klageschrift unterzeichneten Personen zu dokumentieren; die Partien liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Januar und 1. Juni 2017 von Fr. 285.30 sowie von 5 % auf dem Forde- rungsbetrag von Fr. 16‘333.95 ab 2. Juni 2017. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inkl. Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts diesbezüglich gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zu- sätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zu- ständig. Der geforderte Nachweis der Klägerin über die Prozessführungs- befugnis der in ihrem Namen auftretenden – nicht im Handelsregister figu- rierenden – Personen fehlt. Indes wurden die betreffenden Personen in einem kürzlich beim angerufenen Gericht rechtshängig gewesenen Klage- verfahren (BV/2016/1064) von derselben Vorsorgeeinrichtung zur Prozess- führung beauftragt, so dass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet wird.
E. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 16‘333.95 (inkl. pau- schale Inkassokosten), nebst Verzugszinsen von 5 % für die Zeit zwischen
E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).
E. 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Gemäss Anschlussvertrag (act. I 2/6-9) verpflichtete sich die Be- klagte, die gesamten von der Klägerin in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (Ziff. 5.1). Weiter wurde vereinbart, dass Gehalts-, Leistungs- und Beitragsanpassungen in der Regel nur per Stichtag am 1. Januar eines Jahres erfolgen (vgl. Ziff. 5.2). Nach Ziff. 5.4 Abs. 3 wird ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin inkl. allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Ka- lenderjahr vorgetragen. Ein Saldo zu Gunsten der Beklagten inkl. allfällig aufgelaufener Zinsguthaben wird als Akontozahlung an die Beiträge des Folgejahres gutgeschrieben.
E. 3.2 Laut Leistungs- und Finanzierungsplan (act. I 2/2-4) des Anschluss- vertrages wurde für den 1962 geborenen einzigen Angestellten der Beklag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 6 ten der Vorsorgeplan GB03 (act. I 4/5) vereinbart. Die Altersgutschriften entsprechen gemäss Produkteübersicht (act. I 2/5) den Mindestvorschriften im Sinne von Art. 16 BVG, womit im Jahr 2017 die jährliche Altersgutschrift (BVG-Obligatorium) für das versicherte Jahresgehalt Fr. 8‘518.50 beträgt (Fr. 47‘325.-- [act. I 4/5] x 18 %). Hinzu kommt die jährliche Risikoprämie von Fr. 3‘172.40 (inkl. Kostenanteil von Fr. 900.--), der Beitrag für die Kos- ten des Sicherheitsfonds von Fr. 50.20 sowie die Finanzierung des Teue- rungsausgleichs im Betrag von Fr. 14.20 (act. I 4/3 f.). Die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn fällig, während die Fällig- keit der Altersgutschriften und Beiträge an den Sicherheitsfonds per Jah- resende eintritt (Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages [act. I 2/6-9]). Dement- sprechend wurde eine Summe von Fr. 3‘186.60 (Fr. 3‘172.40 [Risikobei- trag] + Fr. 14.20 [Teuerungsausgleich]) im Prämien-Kontokorrent per 1. Ja- nuar 2017 valutiert. Am 29. März 2017 stellte die Klägerin der Beklagten für ein Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Rechnung (act. I 7.2) und belastete der Klägerin am 15. Mai 2017 unter dem Titel «Betreib.Konk.Prozess» einen Betrag von Fr. 103.30 (act. I 6/2). Zusammen mit dem Ausstand aus dem Vorjahr von Fr. 10‘832.65 (act. I 6/2) sowie einem mit Faktura Nr. 655982 (nicht in den amtlichen Akten) am
1. Juni 2017 valutierten Betrag von Fr. 1‘711.40, ergibt sich die hier geltend gemachte Kapitalforderung der Klägerin im Umfang von Fr. 16‘333.95 (Fr. 3‘186.60 + Fr. 500.-- + Fr. 103.30 + Fr. 10‘832.65 + 1‘711.40.--).
E. 3.3 Anhand der teilweise unvollständigen Aktenlage lassen sich der bis
31. Dezember 2016 aufgelaufene Ausstand von Fr. 10‘832.65 sowie der am 1. Juni 2017 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 1‘711.40 nicht restlos nachvollziehen. Rechtsprechungsgemäss kann von der Vorsorgeeinrich- tung aber kein lückenloser Nachweis der einzelnen Buchungen, die zur eingeklagten Beitragsschuld führen, verlangt werden, wenn das ange- schlossene Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – gegen die Saldie- rung des Kontokorrents keine Einwände erhebt. Der von der Beklagten (implizit) anerkannte Saldo reicht aus, um das Bestehen der Forderung nachzuweisen (vgl. BVR 1997 S. 471). Des Weiteren findet die am
29. März 2017 fakturierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- (act. I 7.2) ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (Ziff. 2.2 des Anschluss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 7 vertrages [act. I 2/6-9] i.V.m. Ziff. 2 des Kostenreglements [act. I 2/10]). Schliesslich betrifft der Betrag von Fr. 103.30 offensichtlich Kosten eines Zahlungsbefehls aus einem früheren Inkassoverfahren vom 29. März 2017, welches durch die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... ersetzt wurde (act. I 8 Zeile Ziff. 1). Wohl ist der Gläubiger berechtigt, solche Betrei- bungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben, was zur Folge hat, dass diese Kosten mit der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., 2010, Art. 68 N. 19 und 22) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöff- nung erteilt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Forderung im Umfang von Fr. 16‘333.95 ausgewiesen. Auch der bis 1. Juni 2017 aufgelaufene Zins von Fr. 285.30 sowie der seitherige Verzugszins von 5 % auf der Kapi- talforderung sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1 hiervor; Ziff. 5.4 Abs. 1 f. des Anschlussvertrages [act. I 2/6-9]). Die Beklagte erhob am 28. Juni 2017 ohne Begründung Rechtsvorschlag (act. I 8) und liess sich im vorlie- genden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht verneh- men, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Der Rechtsvorschlag ist somit aufzuheben und im entsprechenden Umfang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 8 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Klage vom 29. August 2017 ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 9 chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 8 Juni 2011, 9C_45/2011, E. 3.2; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Vorliegend betreffen diese Kosten jedoch ein früheres Inkassoverfahren (mit unklarem Schicksal), weshalb sich die Klägerin in der aktuell hängigen Betreibung diesbezüglich folglich nicht aus den Zahlungen der Beklagten vorab befriedigen kann. Weil überdies die Beklagte den Sal- do des Kontokorrents anerkannt hat, ist der Bestand der entsprechenden Forderung auch in Bezug auf diese Position ausgewiesen. Anders verhält es sich freilich mit den identischen Kosten für die Ausstellung des aktuellen Zahlungsbefehls vom 13. Juni 2017 (act. I 8), für welche es von vornherein an der sachlichen Zuständigkeit des angerufene Gericht fehlte, soweit sie von der Klägerin geltend gemacht würden (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 11. Juni 2013, BV/2012/1150, E. 1.1 und vom
E. 11 Mai 2005, BV 65355, E. 1.1).
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 16‘333.95, nebst bis 1. Juni 2017 aufgelaufenem Zins von Fr. 285.30 bzw. Zins zu 5 % ab 2. Juni 2017, zu bezahlen.
- Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 739 BV MAW/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 29. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich per 1. Mai 2008 zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der A.________ (bzw. Klä- gerin) an (Akten der A.________ [act. I] 2). Nachdem die A.________ die angeschlossene Arbeitgeberin zuletzt am
9. September 2016 wegen Beitragsausständen gemahnt hatte (act. I 7.1), fakturierte sie am 18. April 2017 (act. I 4) den bis dahin aufgelaufenen ne- gativen Saldo des Prämien-Kontokorrents (act. I 6) und kündigte den An- schlussvertrag am 30. Mai 2017 per Ende des Monats (act. I 3). In der Fol- ge stellte die A.________ für eine Forderung von Fr. 16‘333.95, zuzüglich bis 1. Juni 2017 aufgelaufenem und seitherigem Zins, ein Betreibungsbe- gehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom
13. Juni 2017 (act. I 8) erhob die Arbeitgeberin am 28. Juni 2017 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 29. August 2017 erhob die A.________ gegen die Arbeit- geberin Klage und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 16‘333.95, zuzüglich Zins vom
1. Januar bis 1. Juni 2017 von Fr. 285.30 sowie Zins zu 5 % seit 2. Juni 2017, zu bezahlen; zudem sei im entsprechenden Betreibungsverfahren der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Der Instruktionsrichter räumte der Beklagten mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. August 2017 eine Frist zum Einreichen einer Klageantwort ein und forderte die Klägerin auf, innert gleicher Frist die Prozessführungs- befugnis der die Klageschrift unterzeichneten Personen zu dokumentieren; die Partien liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inkl. Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts diesbezüglich gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zu- sätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zu- ständig. Der geforderte Nachweis der Klägerin über die Prozessführungs- befugnis der in ihrem Namen auftretenden – nicht im Handelsregister figu- rierenden – Personen fehlt. Indes wurden die betreffenden Personen in einem kürzlich beim angerufenen Gericht rechtshängig gewesenen Klage- verfahren (BV/2016/1064) von derselben Vorsorgeeinrichtung zur Prozess- führung beauftragt, so dass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet wird. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 16‘333.95 (inkl. pau- schale Inkassokosten), nebst Verzugszinsen von 5 % für die Zeit zwischen
1. Januar und 1. Juni 2017 von Fr. 285.30 sowie von 5 % auf dem Forde- rungsbetrag von Fr. 16‘333.95 ab 2. Juni 2017. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Gemäss Anschlussvertrag (act. I 2/6-9) verpflichtete sich die Be- klagte, die gesamten von der Klägerin in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (Ziff. 5.1). Weiter wurde vereinbart, dass Gehalts-, Leistungs- und Beitragsanpassungen in der Regel nur per Stichtag am 1. Januar eines Jahres erfolgen (vgl. Ziff. 5.2). Nach Ziff. 5.4 Abs. 3 wird ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin inkl. allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Ka- lenderjahr vorgetragen. Ein Saldo zu Gunsten der Beklagten inkl. allfällig aufgelaufener Zinsguthaben wird als Akontozahlung an die Beiträge des Folgejahres gutgeschrieben. 3.2 Laut Leistungs- und Finanzierungsplan (act. I 2/2-4) des Anschluss- vertrages wurde für den 1962 geborenen einzigen Angestellten der Beklag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 6 ten der Vorsorgeplan GB03 (act. I 4/5) vereinbart. Die Altersgutschriften entsprechen gemäss Produkteübersicht (act. I 2/5) den Mindestvorschriften im Sinne von Art. 16 BVG, womit im Jahr 2017 die jährliche Altersgutschrift (BVG-Obligatorium) für das versicherte Jahresgehalt Fr. 8‘518.50 beträgt (Fr. 47‘325.-- [act. I 4/5] x 18 %). Hinzu kommt die jährliche Risikoprämie von Fr. 3‘172.40 (inkl. Kostenanteil von Fr. 900.--), der Beitrag für die Kos- ten des Sicherheitsfonds von Fr. 50.20 sowie die Finanzierung des Teue- rungsausgleichs im Betrag von Fr. 14.20 (act. I 4/3 f.). Die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn fällig, während die Fällig- keit der Altersgutschriften und Beiträge an den Sicherheitsfonds per Jah- resende eintritt (Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages [act. I 2/6-9]). Dement- sprechend wurde eine Summe von Fr. 3‘186.60 (Fr. 3‘172.40 [Risikobei- trag] + Fr. 14.20 [Teuerungsausgleich]) im Prämien-Kontokorrent per 1. Ja- nuar 2017 valutiert. Am 29. März 2017 stellte die Klägerin der Beklagten für ein Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Rechnung (act. I 7.2) und belastete der Klägerin am 15. Mai 2017 unter dem Titel «Betreib.Konk.Prozess» einen Betrag von Fr. 103.30 (act. I 6/2). Zusammen mit dem Ausstand aus dem Vorjahr von Fr. 10‘832.65 (act. I 6/2) sowie einem mit Faktura Nr. 655982 (nicht in den amtlichen Akten) am
1. Juni 2017 valutierten Betrag von Fr. 1‘711.40, ergibt sich die hier geltend gemachte Kapitalforderung der Klägerin im Umfang von Fr. 16‘333.95 (Fr. 3‘186.60 + Fr. 500.-- + Fr. 103.30 + Fr. 10‘832.65 + 1‘711.40.--). 3.3 Anhand der teilweise unvollständigen Aktenlage lassen sich der bis
31. Dezember 2016 aufgelaufene Ausstand von Fr. 10‘832.65 sowie der am 1. Juni 2017 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 1‘711.40 nicht restlos nachvollziehen. Rechtsprechungsgemäss kann von der Vorsorgeeinrich- tung aber kein lückenloser Nachweis der einzelnen Buchungen, die zur eingeklagten Beitragsschuld führen, verlangt werden, wenn das ange- schlossene Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – gegen die Saldie- rung des Kontokorrents keine Einwände erhebt. Der von der Beklagten (implizit) anerkannte Saldo reicht aus, um das Bestehen der Forderung nachzuweisen (vgl. BVR 1997 S. 471). Des Weiteren findet die am
29. März 2017 fakturierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- (act. I 7.2) ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (Ziff. 2.2 des Anschluss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 7 vertrages [act. I 2/6-9] i.V.m. Ziff. 2 des Kostenreglements [act. I 2/10]). Schliesslich betrifft der Betrag von Fr. 103.30 offensichtlich Kosten eines Zahlungsbefehls aus einem früheren Inkassoverfahren vom 29. März 2017, welches durch die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... ersetzt wurde (act. I 8 Zeile Ziff. 1). Wohl ist der Gläubiger berechtigt, solche Betrei- bungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben, was zur Folge hat, dass diese Kosten mit der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., 2010, Art. 68 N. 19 und 22) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöff- nung erteilt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
8. Juni 2011, 9C_45/2011, E. 3.2; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Vorliegend betreffen diese Kosten jedoch ein früheres Inkassoverfahren (mit unklarem Schicksal), weshalb sich die Klägerin in der aktuell hängigen Betreibung diesbezüglich folglich nicht aus den Zahlungen der Beklagten vorab befriedigen kann. Weil überdies die Beklagte den Sal- do des Kontokorrents anerkannt hat, ist der Bestand der entsprechenden Forderung auch in Bezug auf diese Position ausgewiesen. Anders verhält es sich freilich mit den identischen Kosten für die Ausstellung des aktuellen Zahlungsbefehls vom 13. Juni 2017 (act. I 8), für welche es von vornherein an der sachlichen Zuständigkeit des angerufene Gericht fehlte, soweit sie von der Klägerin geltend gemacht würden (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 11. Juni 2013, BV/2012/1150, E. 1.1 und vom
11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Forderung im Umfang von Fr. 16‘333.95 ausgewiesen. Auch der bis 1. Juni 2017 aufgelaufene Zins von Fr. 285.30 sowie der seitherige Verzugszins von 5 % auf der Kapi- talforderung sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1 hiervor; Ziff. 5.4 Abs. 1 f. des Anschlussvertrages [act. I 2/6-9]). Die Beklagte erhob am 28. Juni 2017 ohne Begründung Rechtsvorschlag (act. I 8) und liess sich im vorlie- genden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht verneh- men, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Der Rechtsvorschlag ist somit aufzuheben und im entsprechenden Umfang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 8 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Klage vom 29. August 2017 ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 9 chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, BV/17/739, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 16‘333.95, nebst bis 1. Juni 2017 aufgelaufenem Zins von Fr. 285.30 bzw. Zins zu 5 % ab 2. Juni 2017, zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.