Einspracheentscheid vom 3. August 2017
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Rente (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilagen [AB] 29, 33, 42, 65 f., 71, 73, 77, 109, 111, 115, 121, 124). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (AB 128) berechnete die AKB die EL ab
1. Juli 2017 neu, wobei sie unter anderem einnahmeseitig ein Erwerbsein- kommen aus einem Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Juni 2017 berücksichtigte und ausgabenseitig einen Wohnkostenanteil des im selben Haushalt lebenden Sohnes im Umfang von jährlich Fr. 5‘435.-- ausschied. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 134) mit Entscheid vom 3. August 2017 (AB 135) fest. B. Mit Eingabe vom 23. August 2017 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihr sei ab 1. Juli 2017 eine um Fr. 800.-- pro Monat höhere EL zuzusprechen. Am 5. September 2017 hat sie zudem eine Kopie eines neuen Arbeitsvertrages mit reduzierter Einsatzzeit per 1. August 2017 nachgereicht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 13. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine Verfügung (AB 138) erlassen, in welcher sie gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag den EL-Anspruch ab 1. August 2017 anpasste. In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 hat sie auf Abweisung der Beschwerde geschlos- sen. In der Folge hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage erläutert und ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. Das entsprechende Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
3. August 2017 (AB 135), in welchem über den EL-Anspruch ab 1. Juli 2017 befunden wurde. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichti- gung des von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arbeitsvertrages (BB 3) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. September 2017 (AB 138) die EL ab 1. August 2017 angepasst. Streitig und zu prüfen bleibt somit vorliegend einzig der EL-Anspruch für den Monat Juli 2017 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung das Erwerbseinkom- men korrekt bemessen sowie ob zu Recht eine Wohnkostenaufteilung vor- genommen wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick auf die hier zu prüfenden Berechnungsfaktoren bzw. die relevante Anspruchsdauer wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 4 erreicht und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Wai- sen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 5 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Der jährlicher Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinste- henden Personen Fr. 13‘200.-- bzw. bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f.). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet- zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol- gen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh- men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermie- tet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3231.03). 3. 3.1 Ihm hier massgebenden Zeitraum war die verheiratete Beschwer- deführerin seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch von ihrem Ehegat- ten getrennt (AB 46 f., 60 f.); zudem wird für den unbestrittenermassen im selben Haushalt lebenden Sohn (AB 117, 134) keine Kinderrente ausge- richtet (AB 29). Damit wurden diese Drittpersonen zu Recht nicht in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 6 Anspruchsberechnung eingeschlossen (vgl. E. 2.1 hiervor; Rz. 3121.01, 3141.01 WEL). 3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der früheren EL-Berechnung kein Erwerbseinkommen angerechnet hatte (AB 120), berücksichtigte sie auf Basis des vorgelegten Arbeitsvertrages mit Stellenantritt per 1. Juni 2017 (AB 125) in der ab Juli 2017 gültigen Anspruchsberechnung (AB 127) folgerichtig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist weder ersichtlich noch wird seitens der Beschwerde- führerin substanziiert begründet, inwiefern die diesbezügliche Kalkulation mit Umrechnung des Stundenlohnes auf den approximativen Netto- Jahresverdienst von Fr. 8‘714.-- (AB 129) unzutreffend sein sollte. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘000.-- waren davon zwei Drittel, mithin Fr. 5‘142.-- einnahmeseitig anzurechnen ([Fr. 8‘714.-- ./. Fr. 1‘000.--] x ⅔; vgl. E. 2.2 hiervor). Der Vergleich mit der Lohnabrechnung pro Juni 2017 (AB 132), welche zu einem höheren anrechenbaren Netto-Jahreslohn von Fr. 5‘440.-- führen würde ([Fr. 704.65 x 13 Monate ./. 1‘000.--] x ⅔), zeigt denn auch, dass die Berechnung jedenfalls nicht zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin ausfiel. Die gestützt auf den im vorliegenden Beschwer- deverfahren aufgelegten Arbeitsvertrag (BB 3) per 1. August 2017 erfolgte Einkommenseinbusse, welche ausserhalb des Streitgegenstandes steht (vgl. E. 1.2 hiervor), ist mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 September 2017 (AB 138) berücksichtigt worden. Zudem hat die Be- schwerdegegnerin darin in Aussicht gestellt, die EL-Berechnung nach Kenntnis des effektiven Einkommens gemäss Lohnausweis 2017 gegebe- nenfalls zu überprüfen (AB 138/3). 3.3 Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem nicht in die EL- Berechnung eingeschlossenen Sohn (vgl. E. 3.1 hiervor) mit Jahrgang 1991 (AB 4/2 Ziff. 1.9) eine eigene Liegenschaft (AB 12/1 Ziff. 7.0), wes- halb in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen Platz zu greifen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Weder bestehen gemäss Aktenlage Anhaltspunkte dafür, noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung für sich in An- spruch nimmt oder gegenüber ihrem Sohn unterhaltspflichtig wäre, womit kein Sonderfall vorliegt, welcher eine andere Aufteilung oder gar ein Abse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 7 hen von der «Mietzinsaufteilung» rechtfertigen würde (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Rz. 3231.04 WEL; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). Dass der hälftige Anteil an den kalkulatorischen Brutto-Wohnkosten (Eigenmietwert zzgl. Nebenkosten [AB 42 Ziff. VI, 86/1 Ziff. 7.1; Rz. 3422.02 WEL]), ausma- chend Fr. 5‘435.-- im Jahr (AB 127/1) bzw. Fr. 452.90 pro Monat (Fr. 5‘435.-- / 12), höher ausfällt als der seitens des Sozialdienstes betref- fend den Sohn berechnete monatliche Mietzins von Fr. 250.-- (Beschwerde S. 1; vgl. auch AB 12/1 Ziff. 7.1), ist dabei im vorliegenden Kontext nicht entscheidend. Denn eine Ausscheidung des Wohnkostenanteils einer nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person hätte grundsätzlich selbst dann zu erfolgen, wenn diese die Wohnung unentgeltlich nutzen würde (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 ff. N. 68 f.). 3.4 Nach dem Dargelegten berechnete die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen betreffend Juli 2017 korrekt und nahm in diesem Mo- nat zu Recht auch eine Wohnkostenaufteilung nach Köpfen vor. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2017 (AB 135) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 724 EL KNB/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Rente (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilagen [AB] 29, 33, 42, 65 f., 71, 73, 77, 109, 111, 115, 121, 124). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (AB 128) berechnete die AKB die EL ab
1. Juli 2017 neu, wobei sie unter anderem einnahmeseitig ein Erwerbsein- kommen aus einem Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Juni 2017 berücksichtigte und ausgabenseitig einen Wohnkostenanteil des im selben Haushalt lebenden Sohnes im Umfang von jährlich Fr. 5‘435.-- ausschied. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 134) mit Entscheid vom 3. August 2017 (AB 135) fest. B. Mit Eingabe vom 23. August 2017 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihr sei ab 1. Juli 2017 eine um Fr. 800.-- pro Monat höhere EL zuzusprechen. Am 5. September 2017 hat sie zudem eine Kopie eines neuen Arbeitsvertrages mit reduzierter Einsatzzeit per 1. August 2017 nachgereicht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 13. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine Verfügung (AB 138) erlassen, in welcher sie gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag den EL-Anspruch ab 1. August 2017 anpasste. In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 hat sie auf Abweisung der Beschwerde geschlos- sen. In der Folge hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage erläutert und ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. Das entsprechende Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
3. August 2017 (AB 135), in welchem über den EL-Anspruch ab 1. Juli 2017 befunden wurde. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichti- gung des von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arbeitsvertrages (BB 3) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. September 2017 (AB 138) die EL ab 1. August 2017 angepasst. Streitig und zu prüfen bleibt somit vorliegend einzig der EL-Anspruch für den Monat Juli 2017 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung das Erwerbseinkom- men korrekt bemessen sowie ob zu Recht eine Wohnkostenaufteilung vor- genommen wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick auf die hier zu prüfenden Berechnungsfaktoren bzw. die relevante Anspruchsdauer wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 4 erreicht und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Wai- sen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 5 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Der jährlicher Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinste- henden Personen Fr. 13‘200.-- bzw. bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f.). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet- zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol- gen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh- men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermie- tet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3231.03). 3. 3.1 Ihm hier massgebenden Zeitraum war die verheiratete Beschwer- deführerin seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch von ihrem Ehegat- ten getrennt (AB 46 f., 60 f.); zudem wird für den unbestrittenermassen im selben Haushalt lebenden Sohn (AB 117, 134) keine Kinderrente ausge- richtet (AB 29). Damit wurden diese Drittpersonen zu Recht nicht in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 6 Anspruchsberechnung eingeschlossen (vgl. E. 2.1 hiervor; Rz. 3121.01, 3141.01 WEL). 3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der früheren EL-Berechnung kein Erwerbseinkommen angerechnet hatte (AB 120), berücksichtigte sie auf Basis des vorgelegten Arbeitsvertrages mit Stellenantritt per 1. Juni 2017 (AB 125) in der ab Juli 2017 gültigen Anspruchsberechnung (AB 127) folgerichtig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist weder ersichtlich noch wird seitens der Beschwerde- führerin substanziiert begründet, inwiefern die diesbezügliche Kalkulation mit Umrechnung des Stundenlohnes auf den approximativen Netto- Jahresverdienst von Fr. 8‘714.-- (AB 129) unzutreffend sein sollte. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘000.-- waren davon zwei Drittel, mithin Fr. 5‘142.-- einnahmeseitig anzurechnen ([Fr. 8‘714.-- ./. Fr. 1‘000.--] x ⅔; vgl. E. 2.2 hiervor). Der Vergleich mit der Lohnabrechnung pro Juni 2017 (AB 132), welche zu einem höheren anrechenbaren Netto-Jahreslohn von Fr. 5‘440.-- führen würde ([Fr. 704.65 x 13 Monate ./. 1‘000.--] x ⅔), zeigt denn auch, dass die Berechnung jedenfalls nicht zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin ausfiel. Die gestützt auf den im vorliegenden Beschwer- deverfahren aufgelegten Arbeitsvertrag (BB 3) per 1. August 2017 erfolgte Einkommenseinbusse, welche ausserhalb des Streitgegenstandes steht (vgl. E. 1.2 hiervor), ist mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom
13. September 2017 (AB 138) berücksichtigt worden. Zudem hat die Be- schwerdegegnerin darin in Aussicht gestellt, die EL-Berechnung nach Kenntnis des effektiven Einkommens gemäss Lohnausweis 2017 gegebe- nenfalls zu überprüfen (AB 138/3). 3.3 Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem nicht in die EL- Berechnung eingeschlossenen Sohn (vgl. E. 3.1 hiervor) mit Jahrgang 1991 (AB 4/2 Ziff. 1.9) eine eigene Liegenschaft (AB 12/1 Ziff. 7.0), wes- halb in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen Platz zu greifen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Weder bestehen gemäss Aktenlage Anhaltspunkte dafür, noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung für sich in An- spruch nimmt oder gegenüber ihrem Sohn unterhaltspflichtig wäre, womit kein Sonderfall vorliegt, welcher eine andere Aufteilung oder gar ein Abse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 7 hen von der «Mietzinsaufteilung» rechtfertigen würde (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Rz. 3231.04 WEL; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). Dass der hälftige Anteil an den kalkulatorischen Brutto-Wohnkosten (Eigenmietwert zzgl. Nebenkosten [AB 42 Ziff. VI, 86/1 Ziff. 7.1; Rz. 3422.02 WEL]), ausma- chend Fr. 5‘435.-- im Jahr (AB 127/1) bzw. Fr. 452.90 pro Monat (Fr. 5‘435.-- / 12), höher ausfällt als der seitens des Sozialdienstes betref- fend den Sohn berechnete monatliche Mietzins von Fr. 250.-- (Beschwerde S. 1; vgl. auch AB 12/1 Ziff. 7.1), ist dabei im vorliegenden Kontext nicht entscheidend. Denn eine Ausscheidung des Wohnkostenanteils einer nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person hätte grundsätzlich selbst dann zu erfolgen, wenn diese die Wohnung unentgeltlich nutzen würde (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 ff. N. 68 f.). 3.4 Nach dem Dargelegten berechnete die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen betreffend Juli 2017 korrekt und nahm in diesem Mo- nat zu Recht auch eine Wohnkostenaufteilung nach Köpfen vor. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2017 (AB 135) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2018, EL/17/724, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.