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200 2017 694

Bern VerwG · 2017-06-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. März 2017 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung der dem 1952 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) zustehenden Ergänzungsleis- tungen (EL) per 1. April 2017 vor, wobei sie ein im Vergleich zu früheren Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 48 f.) und 24. März 2017 (AB 58) höheres Vermögen berücksichtigte (AB 62). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 68) wies die AKB mit Ent- scheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 14. August 2017 Beschwerde mit den An- trägen, der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 sowie die EL- Verfügung vom 30. März 2017 seien aufzuheben. Es sei das Vermögen des Beschwerdeführers neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.), ist der Anspruch für neun Monate streitig. Die Be- schwerdegegnerin hat ein anrechenbares Vermögen von Fr. 3'782.-- ermit- telt, wovon 1/15, ausmachend Fr. 252.--, als Einkommen anrechenbar sind. Der Beschwerdeführer verlangt, von dieser Anrechnung sei abzusehen. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka- lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 5 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Vermögen im Laufe des Jahres 2017 vermindert habe und dies im Rahmen der Verfügung vom

30. März 2017 (AB 62) zu berücksichtigen sei. 3.1 Anlässlich der Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. März 2017 (AB 48 f., 58) betreffend Anspruch pro Januar 2017 bzw. ab Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 12'330.-- aus, was dem Vermögensstand pro 2014 entsprach (AB 24). Der Verfü- gung vom 30. März 2017 (AB 62) betreffend Anspruch ab 1. April 2017 legte sie sodann das am 1. Januar 2017 vorhandene Vermögen in der Höhe von Fr. 63'782.-- zu Grunde, nachdem der Beschwerdeführer im März 2017 diesbezügliche Unterlagen eingereicht hatte (AB 60 f.). Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz ab- zuweichen und der im Verfügungszeitpunkt (30. März 2017 [AB 62]) vorlie- gende Vermögensstand zu berücksichtigen ist, zumal sich durchaus die Frage stellen liesse, ob nicht bereits in den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. März 2017 (AB 48 f., 58) der gegenüber demjenigen vom Jahr 2014 deutlich höhere Vermögensstand per 1. Januar 2017 in die Be- rechnung hätte miteinbezogen werden müssen, was im Übrigen zur Aus- richtung einer tieferen EL für die Monate Januar bis März 2017 geführt hät- te. Da diese Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich hier diesbezügliche Weiterungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rz. 3641.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) bezieht, ist festzustellen, dass eine wesentliche Erhöhung des Vermögens im Sinne jener Bestim- mung nicht erst per 1. April 2017, sondern bereits per 1. Januar 2017 ein- getreten und daher von der Beschwerdegegnerin auch so zu berücksichti- gen war. 3.2 Ob für den Fall, dass in den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und/oder 24. März 2017 (AB 48 f., 58) bereits das Vermögen per 1. Januar 2017 berücksichtigt worden wäre, in der Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vermögensstand abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 6 stellen gewesen wäre, braucht an dieser Stelle ebenfalls nicht entschieden zu werden. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist immer- hin festzuhalten, dass die im Jahr 2016 getätigten Ausgaben (AB 60) im Vermögensstand per 1. Januar 2017 bereits enthalten sind und so oder anders nicht zusätzlich angerechnet werden können. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 12) den Vermögensstand per

28. Juli 2017 aufführt, ist dieser für den Anspruch ab 1. April 2017 von vornherein nicht relevant und betrifft überdies den Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher nicht massgebend ist; denn das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. April 2017 zu Recht den Vermögensstand per

1. Januar 2017 berücksichtigt. Der die Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) ist folglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) richtet – einzutreten. Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlas- senen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfech- tungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten ist, als sie die Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) betrifft.

E. 15 Juni 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Be- schwerdeführers ab 1. April 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Höhe des für die EL-Berechnung massgebenden Vermögens. Die richterli- che Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen un- bestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) richtet – einzutreten. Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlas- senen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfech- tungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten ist, als sie die Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) betrifft. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  4. Juni 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Be- schwerdeführers ab 1. April 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Höhe des für die EL-Berechnung massgebenden Vermögens. Die richterli- che Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen un- bestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.), ist der Anspruch für neun Monate streitig. Die Be- schwerdegegnerin hat ein anrechenbares Vermögen von Fr. 3'782.-- ermit- telt, wovon 1/15, ausmachend Fr. 252.--, als Einkommen anrechenbar sind. Der Beschwerdeführer verlangt, von dieser Anrechnung sei abzusehen. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka- lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 5
  6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Vermögen im Laufe des Jahres 2017 vermindert habe und dies im Rahmen der Verfügung vom
  7. März 2017 (AB 62) zu berücksichtigen sei. 3.1 Anlässlich der Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. März 2017 (AB 48 f., 58) betreffend Anspruch pro Januar 2017 bzw. ab Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 12'330.-- aus, was dem Vermögensstand pro 2014 entsprach (AB 24). Der Verfü- gung vom 30. März 2017 (AB 62) betreffend Anspruch ab 1. April 2017 legte sie sodann das am 1. Januar 2017 vorhandene Vermögen in der Höhe von Fr. 63'782.-- zu Grunde, nachdem der Beschwerdeführer im März 2017 diesbezügliche Unterlagen eingereicht hatte (AB 60 f.). Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz ab- zuweichen und der im Verfügungszeitpunkt (30. März 2017 [AB 62]) vorlie- gende Vermögensstand zu berücksichtigen ist, zumal sich durchaus die Frage stellen liesse, ob nicht bereits in den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. März 2017 (AB 48 f., 58) der gegenüber demjenigen vom Jahr 2014 deutlich höhere Vermögensstand per 1. Januar 2017 in die Be- rechnung hätte miteinbezogen werden müssen, was im Übrigen zur Aus- richtung einer tieferen EL für die Monate Januar bis März 2017 geführt hät- te. Da diese Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich hier diesbezügliche Weiterungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rz. 3641.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) bezieht, ist festzustellen, dass eine wesentliche Erhöhung des Vermögens im Sinne jener Bestim- mung nicht erst per 1. April 2017, sondern bereits per 1. Januar 2017 ein- getreten und daher von der Beschwerdegegnerin auch so zu berücksichti- gen war. 3.2 Ob für den Fall, dass in den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und/oder 24. März 2017 (AB 48 f., 58) bereits das Vermögen per 1. Januar 2017 berücksichtigt worden wäre, in der Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vermögensstand abzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 6 stellen gewesen wäre, braucht an dieser Stelle ebenfalls nicht entschieden zu werden. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist immer- hin festzuhalten, dass die im Jahr 2016 getätigten Ausgaben (AB 60) im Vermögensstand per 1. Januar 2017 bereits enthalten sind und so oder anders nicht zusätzlich angerechnet werden können. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 12) den Vermögensstand per
  8. Juli 2017 aufführt, ist dieser für den Anspruch ab 1. April 2017 von vornherein nicht relevant und betrifft überdies den Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher nicht massgebend ist; denn das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. April 2017 zu Recht den Vermögensstand per
  9. Januar 2017 berücksichtigt. Der die Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) ist folglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 694 EL KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. März 2017 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung der dem 1952 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) zustehenden Ergänzungsleis- tungen (EL) per 1. April 2017 vor, wobei sie ein im Vergleich zu früheren Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 48 f.) und 24. März 2017 (AB 58) höheres Vermögen berücksichtigte (AB 62). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 68) wies die AKB mit Ent- scheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 14. August 2017 Beschwerde mit den An- trägen, der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 sowie die EL- Verfügung vom 30. März 2017 seien aufzuheben. Es sei das Vermögen des Beschwerdeführers neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) richtet – einzutreten. Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlas- senen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfech- tungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten ist, als sie die Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) betrifft. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

15. Juni 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Be- schwerdeführers ab 1. April 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Höhe des für die EL-Berechnung massgebenden Vermögens. Die richterli- che Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen un- bestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.), ist der Anspruch für neun Monate streitig. Die Be- schwerdegegnerin hat ein anrechenbares Vermögen von Fr. 3'782.-- ermit- telt, wovon 1/15, ausmachend Fr. 252.--, als Einkommen anrechenbar sind. Der Beschwerdeführer verlangt, von dieser Anrechnung sei abzusehen. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka- lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 5 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Vermögen im Laufe des Jahres 2017 vermindert habe und dies im Rahmen der Verfügung vom

30. März 2017 (AB 62) zu berücksichtigen sei. 3.1 Anlässlich der Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. März 2017 (AB 48 f., 58) betreffend Anspruch pro Januar 2017 bzw. ab Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 12'330.-- aus, was dem Vermögensstand pro 2014 entsprach (AB 24). Der Verfü- gung vom 30. März 2017 (AB 62) betreffend Anspruch ab 1. April 2017 legte sie sodann das am 1. Januar 2017 vorhandene Vermögen in der Höhe von Fr. 63'782.-- zu Grunde, nachdem der Beschwerdeführer im März 2017 diesbezügliche Unterlagen eingereicht hatte (AB 60 f.). Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz ab- zuweichen und der im Verfügungszeitpunkt (30. März 2017 [AB 62]) vorlie- gende Vermögensstand zu berücksichtigen ist, zumal sich durchaus die Frage stellen liesse, ob nicht bereits in den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. März 2017 (AB 48 f., 58) der gegenüber demjenigen vom Jahr 2014 deutlich höhere Vermögensstand per 1. Januar 2017 in die Be- rechnung hätte miteinbezogen werden müssen, was im Übrigen zur Aus- richtung einer tieferen EL für die Monate Januar bis März 2017 geführt hät- te. Da diese Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich hier diesbezügliche Weiterungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rz. 3641.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) bezieht, ist festzustellen, dass eine wesentliche Erhöhung des Vermögens im Sinne jener Bestim- mung nicht erst per 1. April 2017, sondern bereits per 1. Januar 2017 ein- getreten und daher von der Beschwerdegegnerin auch so zu berücksichti- gen war. 3.2 Ob für den Fall, dass in den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und/oder 24. März 2017 (AB 48 f., 58) bereits das Vermögen per 1. Januar 2017 berücksichtigt worden wäre, in der Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vermögensstand abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 6 stellen gewesen wäre, braucht an dieser Stelle ebenfalls nicht entschieden zu werden. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist immer- hin festzuhalten, dass die im Jahr 2016 getätigten Ausgaben (AB 60) im Vermögensstand per 1. Januar 2017 bereits enthalten sind und so oder anders nicht zusätzlich angerechnet werden können. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 12) den Vermögensstand per

28. Juli 2017 aufführt, ist dieser für den Anspruch ab 1. April 2017 von vornherein nicht relevant und betrifft überdies den Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher nicht massgebend ist; denn das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. April 2017 zu Recht den Vermögensstand per

1. Januar 2017 berücksichtigt. Der die Verfügung vom 30. März 2017 (AB 62) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 75) ist folglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, EL/17/694, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.