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200 2017 693

Bern VerwG · 2017-07-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Juli 2017

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2003 wegen psychischer Krankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 9 S. 3, 80, 85). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten ab dem 1. September 2017 eine Kinderrente zu seiner ganzen IV-Rente für seine Tochter B.________ zu, wobei die Rente infolge Beendigung der Ausbildung (Sprachaufenthalt) bis am 30. November 2017 befristet wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2017 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte die Ausrichtung einer Kinderrente vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse … vom 14. September 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Be- schwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrich- tung einer Kinderrente.

E. 1.3 Bei der für die Zeit vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“ beantragten Kinderrente und einer Rentenhöhe von monatlich Fr. 782.-- (AB 87) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine

Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-

senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 4

sicherung [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine

Kinderrente.

2.2

2.2.1

Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf

eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Wai-

senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter

folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder

mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in

Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss,

längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann

festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

2.2.2

In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz

hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen.

Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es

sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie-

gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-

meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten

(Abs. 2).

2.2.3

Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs-

oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn

sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine

Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von

Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung un-

mittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien

von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens

fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte

Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 5

2.2.4

Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten

gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungs-

phasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortge-

setzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht

die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten (Rz 3370 der

vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei-

tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung).

2.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-

che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142

V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Das Gericht weicht jedoch

insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-

mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des

Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt in ...,

welcher die Tochter des Beschwerdeführers vom Anfang September bis

Ende November 2017 absolviert hat, eine Ausbildung im Sinne von Art. 25

Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2

hiervor; vgl. auch Rz. 3364 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf

eine Kinderrente besteht.

Streitig

ist,

ob

sich

die

Tochter

auch

vor

und

nach

diesem

Sprachaufenthalt, d.h. zwischen Matura (Ende Juli 2017) und Beginn ihres

Studiums im Jahr 2018, in Ausbildung befunden hat resp. befindet und

damit auch in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 6

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs be-

schwerdeweise vor, dass seine Tochter nach der Matura (Juli 2017) einen

Sprachaufenthalt in ... und anschliessend einen „Französischsprachaufent-

halt“ geplant habe. Danach (im Jahr 2018) werde sie ihr Studium beginnen.

Da sie ein Anrecht auf vier Monate unterrichtsfreie Zeit habe, seien gestützt

auf Rz 3370 RWL (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Voraussetzungen für einen

durchgehenden Anspruch auf eine Kinderrente erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorlie-

gend jedoch nicht um eine (fortlaufende) Ausbildung. Denn seine Tochter

hat sich dazu entschieden, nach der Matura einen Sprachaufenthalt zu

absolvieren und nicht direkt ein Studium zu beginnen. Damit gilt ihre Aus-

bildung – in Bezug auf den Schulabschluss und den Beginn des Studi-

ums – als unterbrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV (vgl. Rz 3369

RWL). Da dieser Unterbruch mehr als vier Monate gedauert hat, gelangt

die Ausnahmeregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV (vgl. E. 2.2.3 hier-

vor) nicht zur Anwendung. Daran ändert der Sprachaufenthalt in ... von

September bis November 2017 nichts. Denn bei diesem handelt es sich

nicht um eine Ausbildungsphase zwischen Matura und Studium, sondern

um eine in sich abgeschlossene Ausbildung. Damit erweist sich die

Rz 3370 RWL im vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Wie die Aus-

gleichskasse … zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 14. September

2017, S. 3; in den Gerichtsakten) ist mit der „unterrichtsfreien Zeit“ nicht die

Periode zwischen zwei Ausbildungen, sondern diejenige innerhalb einer

Ausbildung gemeint. Damit hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der

Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 2 und 3 AHVV zu Recht einen Anspruch

auf eine Kinderrente einzig für die Zeit des Sprachaufenthalts in ... bejaht

und für die übrige Zeit korrekterweise verneint.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des gel-

tend gemachten „Französischaufenthalts“ bisher keine Unterlagen einge-

reicht hat, die einen entsprechenden Aufenthalt nachweisen würden. So-

bald er entsprechende Unterlagen nachreicht oder die Tochter eine neue

Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, wird die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente (für diese Zeit)

erneut zu prüfen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 7

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch auf

eine Kinderrente korrekterweise auf den Zeitraum vom 1. September bis

30. November 2017 befristet. Die Beschwerde ist unbegründet und abzu-

weisen.

4.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Bericht von Dr. med.

C.________ vom 3. Dezember 2014 (Eingang bei der Beschwerdegegne-

rin: 12. Dezember 2014; AB 84) die für den Rentenanspruch des Be-

schwerdeführers massgebenden Verhältnisse offenbar verändert haben.

Die behandelnde Ärztin geht von einem verbesserten Gesundheitszustand

aus. Da sich dieser Bericht offensichtlich mit der Mitteilung vom 12. De-

zember 2014 (AB 85), mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen IV-

Rente bestätigt wurde, gekreuzt hat, werden die Akten in Anwendung von

Art. 31 Abs. 2 ATSG der Beschwerdegegnerin überwiesen zur Prüfung der

Revisionsvoraussetzungen der laufenden ganzen IV-Rente des Beschwer-

deführers.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-

rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss

gleicher Höhe entnommen.

5.2

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Akten werden der Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne von E. 4.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 693 IV

GRD/COC/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2018

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 18. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezieht seit Februar 2003 wegen psychischer Krankheit eine ganze Rente

der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 9 S. 3,

80, 85).

Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87) sprach die IV-Stelle Bern (IVB

bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten ab dem 1. September 2017

eine Kinderrente zu seiner ganzen IV-Rente für seine Tochter B.________

zu, wobei die Rente infolge Beendigung der Ausbildung (Sprachaufenthalt)

bis am 30. November 2017 befristet wurde.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2017 (Postaufgabe) Be-

schwerde und beantragte die Ausrichtung einer Kinderrente vom 31. Juli

2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schloss die Beschwerde-

gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse …

vom 14. September 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Be-

schwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 3

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrich-

tung einer Kinderrente.

1.3

Bei der für die Zeit vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis

zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“ beantragten Kinderrente und einer

Rentenhöhe von monatlich Fr. 782.-- (AB 87) liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine

Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-

senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 4

sicherung [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine

Kinderrente.

2.2

2.2.1

Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf

eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Wai-

senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter

folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder

mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in

Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss,

längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann

festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

2.2.2

In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz

hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen.

Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es

sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie-

gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-

meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten

(Abs. 2).

2.2.3

Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs-

oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn

sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine

Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von

Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung un-

mittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien

von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens

fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte

Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 5

2.2.4

Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten

gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungs-

phasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortge-

setzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht

die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten (Rz 3370 der

vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei-

tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung).

2.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-

che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142

V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Das Gericht weicht jedoch

insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-

mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des

Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt in ...,

welcher die Tochter des Beschwerdeführers vom Anfang September bis

Ende November 2017 absolviert hat, eine Ausbildung im Sinne von Art. 25

Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2

hiervor; vgl. auch Rz. 3364 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf

eine Kinderrente besteht.

Streitig

ist,

ob

sich

die

Tochter

auch

vor

und

nach

diesem

Sprachaufenthalt, d.h. zwischen Matura (Ende Juli 2017) und Beginn ihres

Studiums im Jahr 2018, in Ausbildung befunden hat resp. befindet und

damit auch in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 6

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs be-

schwerdeweise vor, dass seine Tochter nach der Matura (Juli 2017) einen

Sprachaufenthalt in ... und anschliessend einen „Französischsprachaufent-

halt“ geplant habe. Danach (im Jahr 2018) werde sie ihr Studium beginnen.

Da sie ein Anrecht auf vier Monate unterrichtsfreie Zeit habe, seien gestützt

auf Rz 3370 RWL (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Voraussetzungen für einen

durchgehenden Anspruch auf eine Kinderrente erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorlie-

gend jedoch nicht um eine (fortlaufende) Ausbildung. Denn seine Tochter

hat sich dazu entschieden, nach der Matura einen Sprachaufenthalt zu

absolvieren und nicht direkt ein Studium zu beginnen. Damit gilt ihre Aus-

bildung – in Bezug auf den Schulabschluss und den Beginn des Studi-

ums – als unterbrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV (vgl. Rz 3369

RWL). Da dieser Unterbruch mehr als vier Monate gedauert hat, gelangt

die Ausnahmeregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV (vgl. E. 2.2.3 hier-

vor) nicht zur Anwendung. Daran ändert der Sprachaufenthalt in ... von

September bis November 2017 nichts. Denn bei diesem handelt es sich

nicht um eine Ausbildungsphase zwischen Matura und Studium, sondern

um eine in sich abgeschlossene Ausbildung. Damit erweist sich die

Rz 3370 RWL im vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Wie die Aus-

gleichskasse … zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 14. September

2017, S. 3; in den Gerichtsakten) ist mit der „unterrichtsfreien Zeit“ nicht die

Periode zwischen zwei Ausbildungen, sondern diejenige innerhalb einer

Ausbildung gemeint. Damit hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der

Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 2 und 3 AHVV zu Recht einen Anspruch

auf eine Kinderrente einzig für die Zeit des Sprachaufenthalts in ... bejaht

und für die übrige Zeit korrekterweise verneint.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des gel-

tend gemachten „Französischaufenthalts“ bisher keine Unterlagen einge-

reicht hat, die einen entsprechenden Aufenthalt nachweisen würden. So-

bald er entsprechende Unterlagen nachreicht oder die Tochter eine neue

Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, wird die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente (für diese Zeit)

erneut zu prüfen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 7

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch auf

eine Kinderrente korrekterweise auf den Zeitraum vom 1. September bis

30. November 2017 befristet. Die Beschwerde ist unbegründet und abzu-

weisen.

4.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Bericht von Dr. med.

C.________ vom 3. Dezember 2014 (Eingang bei der Beschwerdegegne-

rin: 12. Dezember 2014; AB 84) die für den Rentenanspruch des Be-

schwerdeführers massgebenden Verhältnisse offenbar verändert haben.

Die behandelnde Ärztin geht von einem verbesserten Gesundheitszustand

aus. Da sich dieser Bericht offensichtlich mit der Mitteilung vom 12. De-

zember 2014 (AB 85), mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen IV-

Rente bestätigt wurde, gekreuzt hat, werden die Akten in Anwendung von

Art. 31 Abs. 2 ATSG der Beschwerdegegnerin überwiesen zur Prüfung der

Revisionsvoraussetzungen der laufenden ganzen IV-Rente des Beschwer-

deführers.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-

rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss

gleicher Höhe entnommen.

5.2

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Akten werden der Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren

Vorgehen im Sinne von E. 4.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.