Verfügung vom 18. Juli 2017
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2003 wegen psychischer Krankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 9 S. 3, 80, 85). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten ab dem 1. September 2017 eine Kinderrente zu seiner ganzen IV-Rente für seine Tochter B.________ zu, wobei die Rente infolge Beendigung der Ausbildung (Sprachaufenthalt) bis am 30. November 2017 befristet wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2017 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte die Ausrichtung einer Kinderrente vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse … vom 14. September 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Be- schwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrich- tung einer Kinderrente.
E. 1.3 Bei der für die Zeit vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“ beantragten Kinderrente und einer Rentenhöhe von monatlich Fr. 782.-- (AB 87) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-
senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 4
sicherung [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Kinderrente.
2.2
2.2.1
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Wai-
senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter
folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder
mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in
Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann
festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
2.2.2
In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz
hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen.
Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es
sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie-
gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-
meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Abs. 2).
2.2.3
Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs-
oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn
sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von
Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung un-
mittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien
von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens
fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte
Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 5
2.2.4
Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten
gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungs-
phasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortge-
setzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht
die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten (Rz 3370 der
vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei-
tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung).
2.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142
V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Das Gericht weicht jedoch
insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-
mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des
Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt in ...,
welcher die Tochter des Beschwerdeführers vom Anfang September bis
Ende November 2017 absolviert hat, eine Ausbildung im Sinne von Art. 25
Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2
hiervor; vgl. auch Rz. 3364 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf
eine Kinderrente besteht.
Streitig
ist,
ob
sich
die
Tochter
auch
vor
und
nach
diesem
Sprachaufenthalt, d.h. zwischen Matura (Ende Juli 2017) und Beginn ihres
Studiums im Jahr 2018, in Ausbildung befunden hat resp. befindet und
damit auch in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 6
3.2
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs be-
schwerdeweise vor, dass seine Tochter nach der Matura (Juli 2017) einen
Sprachaufenthalt in ... und anschliessend einen „Französischsprachaufent-
halt“ geplant habe. Danach (im Jahr 2018) werde sie ihr Studium beginnen.
Da sie ein Anrecht auf vier Monate unterrichtsfreie Zeit habe, seien gestützt
auf Rz 3370 RWL (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Voraussetzungen für einen
durchgehenden Anspruch auf eine Kinderrente erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorlie-
gend jedoch nicht um eine (fortlaufende) Ausbildung. Denn seine Tochter
hat sich dazu entschieden, nach der Matura einen Sprachaufenthalt zu
absolvieren und nicht direkt ein Studium zu beginnen. Damit gilt ihre Aus-
bildung – in Bezug auf den Schulabschluss und den Beginn des Studi-
ums – als unterbrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV (vgl. Rz 3369
RWL). Da dieser Unterbruch mehr als vier Monate gedauert hat, gelangt
die Ausnahmeregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV (vgl. E. 2.2.3 hier-
vor) nicht zur Anwendung. Daran ändert der Sprachaufenthalt in ... von
September bis November 2017 nichts. Denn bei diesem handelt es sich
nicht um eine Ausbildungsphase zwischen Matura und Studium, sondern
um eine in sich abgeschlossene Ausbildung. Damit erweist sich die
Rz 3370 RWL im vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Wie die Aus-
gleichskasse … zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 14. September
2017, S. 3; in den Gerichtsakten) ist mit der „unterrichtsfreien Zeit“ nicht die
Periode zwischen zwei Ausbildungen, sondern diejenige innerhalb einer
Ausbildung gemeint. Damit hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der
Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 2 und 3 AHVV zu Recht einen Anspruch
auf eine Kinderrente einzig für die Zeit des Sprachaufenthalts in ... bejaht
und für die übrige Zeit korrekterweise verneint.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des gel-
tend gemachten „Französischaufenthalts“ bisher keine Unterlagen einge-
reicht hat, die einen entsprechenden Aufenthalt nachweisen würden. So-
bald er entsprechende Unterlagen nachreicht oder die Tochter eine neue
Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, wird die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente (für diese Zeit)
erneut zu prüfen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 7
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch auf
eine Kinderrente korrekterweise auf den Zeitraum vom 1. September bis
30. November 2017 befristet. Die Beschwerde ist unbegründet und abzu-
weisen.
4.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Bericht von Dr. med.
C.________ vom 3. Dezember 2014 (Eingang bei der Beschwerdegegne-
rin: 12. Dezember 2014; AB 84) die für den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers massgebenden Verhältnisse offenbar verändert haben.
Die behandelnde Ärztin geht von einem verbesserten Gesundheitszustand
aus. Da sich dieser Bericht offensichtlich mit der Mitteilung vom 12. De-
zember 2014 (AB 85), mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen IV-
Rente bestätigt wurde, gekreuzt hat, werden die Akten in Anwendung von
Art. 31 Abs. 2 ATSG der Beschwerdegegnerin überwiesen zur Prüfung der
Revisionsvoraussetzungen der laufenden ganzen IV-Rente des Beschwer-
deführers.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe entnommen.
5.2
Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Akten werden der Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne von E. 4.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 693 IV
GRD/COC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2018
Verwaltungsrichter Grütter
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 18. Juli 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
bezieht seit Februar 2003 wegen psychischer Krankheit eine ganze Rente
der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 9 S. 3,
80, 85).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87) sprach die IV-Stelle Bern (IVB
bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten ab dem 1. September 2017
eine Kinderrente zu seiner ganzen IV-Rente für seine Tochter B.________
zu, wobei die Rente infolge Beendigung der Ausbildung (Sprachaufenthalt)
bis am 30. November 2017 befristet wurde.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2017 (Postaufgabe) Be-
schwerde und beantragte die Ausrichtung einer Kinderrente vom 31. Juli
2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schloss die Beschwerde-
gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse …
vom 14. September 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Be-
schwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 3
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrich-
tung einer Kinderrente.
1.3
Bei der für die Zeit vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis
zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“ beantragten Kinderrente und einer
Rentenhöhe von monatlich Fr. 782.-- (AB 87) liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-
senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 4
sicherung [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Kinderrente.
2.2
2.2.1
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Wai-
senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter
folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder
mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in
Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann
festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
2.2.2
In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz
hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen.
Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es
sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie-
gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-
meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Abs. 2).
2.2.3
Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs-
oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn
sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von
Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung un-
mittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien
von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens
fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte
Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 5
2.2.4
Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten
gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungs-
phasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortge-
setzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht
die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten (Rz 3370 der
vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei-
tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung).
2.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142
V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Das Gericht weicht jedoch
insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Er-
mangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des
Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt in ...,
welcher die Tochter des Beschwerdeführers vom Anfang September bis
Ende November 2017 absolviert hat, eine Ausbildung im Sinne von Art. 25
Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2
hiervor; vgl. auch Rz. 3364 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf
eine Kinderrente besteht.
Streitig
ist,
ob
sich
die
Tochter
auch
vor
und
nach
diesem
Sprachaufenthalt, d.h. zwischen Matura (Ende Juli 2017) und Beginn ihres
Studiums im Jahr 2018, in Ausbildung befunden hat resp. befindet und
damit auch in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 6
3.2
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs be-
schwerdeweise vor, dass seine Tochter nach der Matura (Juli 2017) einen
Sprachaufenthalt in ... und anschliessend einen „Französischsprachaufent-
halt“ geplant habe. Danach (im Jahr 2018) werde sie ihr Studium beginnen.
Da sie ein Anrecht auf vier Monate unterrichtsfreie Zeit habe, seien gestützt
auf Rz 3370 RWL (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Voraussetzungen für einen
durchgehenden Anspruch auf eine Kinderrente erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorlie-
gend jedoch nicht um eine (fortlaufende) Ausbildung. Denn seine Tochter
hat sich dazu entschieden, nach der Matura einen Sprachaufenthalt zu
absolvieren und nicht direkt ein Studium zu beginnen. Damit gilt ihre Aus-
bildung – in Bezug auf den Schulabschluss und den Beginn des Studi-
ums – als unterbrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV (vgl. Rz 3369
RWL). Da dieser Unterbruch mehr als vier Monate gedauert hat, gelangt
die Ausnahmeregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV (vgl. E. 2.2.3 hier-
vor) nicht zur Anwendung. Daran ändert der Sprachaufenthalt in ... von
September bis November 2017 nichts. Denn bei diesem handelt es sich
nicht um eine Ausbildungsphase zwischen Matura und Studium, sondern
um eine in sich abgeschlossene Ausbildung. Damit erweist sich die
Rz 3370 RWL im vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Wie die Aus-
gleichskasse … zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 14. September
2017, S. 3; in den Gerichtsakten) ist mit der „unterrichtsfreien Zeit“ nicht die
Periode zwischen zwei Ausbildungen, sondern diejenige innerhalb einer
Ausbildung gemeint. Damit hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der
Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 2 und 3 AHVV zu Recht einen Anspruch
auf eine Kinderrente einzig für die Zeit des Sprachaufenthalts in ... bejaht
und für die übrige Zeit korrekterweise verneint.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des gel-
tend gemachten „Französischaufenthalts“ bisher keine Unterlagen einge-
reicht hat, die einen entsprechenden Aufenthalt nachweisen würden. So-
bald er entsprechende Unterlagen nachreicht oder die Tochter eine neue
Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, wird die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente (für diese Zeit)
erneut zu prüfen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 7
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch auf
eine Kinderrente korrekterweise auf den Zeitraum vom 1. September bis
30. November 2017 befristet. Die Beschwerde ist unbegründet und abzu-
weisen.
4.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Bericht von Dr. med.
C.________ vom 3. Dezember 2014 (Eingang bei der Beschwerdegegne-
rin: 12. Dezember 2014; AB 84) die für den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers massgebenden Verhältnisse offenbar verändert haben.
Die behandelnde Ärztin geht von einem verbesserten Gesundheitszustand
aus. Da sich dieser Bericht offensichtlich mit der Mitteilung vom 12. De-
zember 2014 (AB 85), mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen IV-
Rente bestätigt wurde, gekreuzt hat, werden die Akten in Anwendung von
Art. 31 Abs. 2 ATSG der Beschwerdegegnerin überwiesen zur Prüfung der
Revisionsvoraussetzungen der laufenden ganzen IV-Rente des Beschwer-
deführers.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe entnommen.
5.2
Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Akten werden der Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren
Vorgehen im Sinne von E. 4.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.