Verfügung vom 4. Juli 2017
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 14. August 2017 eine Eingabe der Versicherten zugekommen ist.
E. 2 Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. August 2017 unzuständig ist.
E. 3 Die Eingabe geht zurück an die IV-Stelle Bern.
E. 4 Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsge- richts abgeschrieben.
E. 5 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 4
E. 6 Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. August 2017 und Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 14. August 2017 eine Eingabe der Versicherten zugekommen ist.
- Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. August 2017 unzuständig ist.
- Die Eingabe geht zurück an die IV-Stelle Bern.
- Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsge- richts abgeschrieben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 4
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. August 2017 und Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 691 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Versicherte und IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern betreffend Eingabe vom 7. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die IV-Stelle Bern informierte die Versicherte am 24. März 2017 form- los, dass zur Prüfung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleis- tungen eine medizinische Abklärung notwendig sei. Nachdem sich die- se mit der in ... vorgesehenen Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die IV-Stelle Bern mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 an ihrem Vorgehen fest. Am 11. August 2017 leitete die IV-Stelle Bern dem Verwaltungsgericht einen Papierausdruck einer an diese gerichteten E-Mail der Versicher- ten «zur Bearbeitung» weiter. In dieser E-Mail vom 7. August 2017 bat die Versicherte die IV-Stelle Bern, die besagte Zwischenverfügung nochmals zu überdenken und den Begutachtungsort an einen näheren Ort zu wechseln. Explizit erklärte die Versicherte zudem, sie «möchte […] nicht den Rechtsweg per Gericht einschlagen». Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist grundsätzlich ohne Prüfung der Begründetheit auf die Eingabe nicht einzutreten. Fehlt es an der Zuständigkeit der angerufenen Instanz, so führt dies jedoch nicht zu ei- nem Nichteintretensentscheid, wenn eine andere Verwaltungsrechts- pflegebehörde als zuständig erachtet wird. Vielmehr erfolgt diesfalls ei- ne Überweisung der Sache an die zuständige Instanz (Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Eingabe, bei der es sich mangels eines Anfechtungswillens der Versicherten offensichtlich nicht um eine Beschwerde handelt, geht (al- lenfalls zur Behandlung als Gesuch um Rücknahme der Zwischenver- fügung [vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3 und N. 26]) zur Bearbeitung zurück an die IV-Stelle Bern. Die Versicherte wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist mit Blick auf den Fristenstillstand (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) noch läuft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 3 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durch- führung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O. Art. 69 N. 8). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 14. August 2017 eine Eingabe der Versicherten zugekommen ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. August 2017 unzuständig ist. 3. Die Eingabe geht zurück an die IV-Stelle Bern. 4. Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsge- richts abgeschrieben. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 4 6. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. August 2017 und Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.