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200 2017 680

Bern VerwG · 2017-06-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. Juni 2017

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerde- führer ab Februar 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze IV-Rente auszurichten.

E. 3 Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine externe landwirt- schaftliche Expertise zur Ermittlung der Validen- und Invalidenein- kommen des Beschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb in Auftrag zu geben und das Valideneinkommen unter Einbezug des Einkommens aus einer Anstellung im Rahmen eines Arbeits- pensums von 50% festzusetzen.

E. 4 Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gutachterliche medizi- nische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -  Nach erfolgter Beschwerdeantwort, Replik, Duplik sowie einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers samt medizinischen Berichten stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. März 2018 den Antrag, die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 19. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.  Am 26. März 2018 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine interdiszi- plinäre medizinische Begutachtung nach dem SuisseMED@P- Verfahren in Auftrag zu geben.  Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellung- nahme vom 26. März 2018 sind die Begehren gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 3 der Beschwerde als zurückgezogen zu betrachten. Das Verfahren ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die weiteren Rechtsbegehren decken sich mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Demnach liegt ein gemeinsamer An- trag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzu- heissen.  Soweit der Beschwerdeführer nun erstmals eine interdisziplinäre Be- gutachtung nach dem SuisseMED@P-Verfahren verlangt (vgl. Stel- lungnahme vom 26. März 2018, S. 2), ist darauf mangels Anfechtungs- objekt nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat sich hinsichtlich der Begutachtung weder zur Art und Anzahl der Disziplinen, noch zu den Experten oder den zu stellenden Fragen geäussert bzw. darüber mittels Verfügung befunden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Die erstmalige Begutachtung an sich wie auch die soeben erwähnten konkreten Begutachtungselemente wird die Be- schwerdegegnerin nach Prüfung der medizinischen Grundlagen unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingegangenen medizinischen Akten praxisgemäss in einem eigenständigen Verfahren verfügen müs- sen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). In diesem Rahmen werden dem Beschwerdeführer alle Beteiligungsrechte wie auch allfällige Anfechtungsmöglichkeiten offen stehen. Ein rechts- schutzinteresse an einer gerichtlichen Anordnung eines interdiszi- plinären Gutachtens nach dem SuisseMED@P-Verfahren besteht nach dem Gesagten nicht, zumal der Beschwerdeführer dies bis zum 26. März 2018 auch nie verlangt hat. Dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie in der Stellungnahme vom 8. März 2018 bereits absch- liessend eine monodisziplinäre orthopädische Begutachtung angeord- net habe, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Stellung- nahme vom 26. März 2018), trifft nicht zu. Der RAD-Arzt gab darin bloss eine Empfehlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 4  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Antrages werden die Verfah- renskosten vorliegend auf Fr. 400.-- festgelegt. Diese hat die als unter- liegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Be- schwerdeführer am 31. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten.  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Par- teikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Partei- entschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens inso- weit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Ab- klärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Demnach liegt beim vorliegen- den Verfahrensausgang ein vollständiges Obsiegen des Beschwerde- führers vor. Mit Kostennote vom 26. März 2018 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 4'725.-- (18.9 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 384.50 (8% von Fr. 4'806.40) und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein solches von Fr. 1'600.-- (6.4 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen im Be- trag von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 128.15 (7.7% von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 5 Fr. 1'664.60), total Fr. 6'983.65, geltend. Mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint der ange- gebene Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Re- plik als zu hoch. Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen rechtfertig sich diesbezüglich ein Aufwand von 12 Stunden. Dement- sprechend ist das Honorar für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 3'000.-- (12 Std. à Fr. 250.--), zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 81.40 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 246.50 (8% von Fr. 3'081.40), somit auf total Fr. 3'327.90, festzusetzen. Die Hono- rarforderung für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 1'793.10 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung ist somit insgesamt auf Fr. 5'120.65 festzulegen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  2. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Weitergehend wird das Verfah- ren abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 6
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'120.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 680 IV LOU/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies die IV-Stelle Bern (Beschwerde- gegnerin) das Rentenbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab.  Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, am 25. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerde- führer ab Februar 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine externe landwirt- schaftliche Expertise zur Ermittlung der Validen- und Invalidenein- kommen des Beschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb in Auftrag zu geben und das Valideneinkommen unter Einbezug des Einkommens aus einer Anstellung im Rahmen eines Arbeits- pensums von 50% festzusetzen. 4. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gutachterliche medizi- nische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -  Nach erfolgter Beschwerdeantwort, Replik, Duplik sowie einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers samt medizinischen Berichten stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. März 2018 den Antrag, die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 19. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.  Am 26. März 2018 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine interdiszi- plinäre medizinische Begutachtung nach dem SuisseMED@P- Verfahren in Auftrag zu geben.  Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellung- nahme vom 26. März 2018 sind die Begehren gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 3 der Beschwerde als zurückgezogen zu betrachten. Das Verfahren ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die weiteren Rechtsbegehren decken sich mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Demnach liegt ein gemeinsamer An- trag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzu- heissen.  Soweit der Beschwerdeführer nun erstmals eine interdisziplinäre Be- gutachtung nach dem SuisseMED@P-Verfahren verlangt (vgl. Stel- lungnahme vom 26. März 2018, S. 2), ist darauf mangels Anfechtungs- objekt nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat sich hinsichtlich der Begutachtung weder zur Art und Anzahl der Disziplinen, noch zu den Experten oder den zu stellenden Fragen geäussert bzw. darüber mittels Verfügung befunden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Die erstmalige Begutachtung an sich wie auch die soeben erwähnten konkreten Begutachtungselemente wird die Be- schwerdegegnerin nach Prüfung der medizinischen Grundlagen unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingegangenen medizinischen Akten praxisgemäss in einem eigenständigen Verfahren verfügen müs- sen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). In diesem Rahmen werden dem Beschwerdeführer alle Beteiligungsrechte wie auch allfällige Anfechtungsmöglichkeiten offen stehen. Ein rechts- schutzinteresse an einer gerichtlichen Anordnung eines interdiszi- plinären Gutachtens nach dem SuisseMED@P-Verfahren besteht nach dem Gesagten nicht, zumal der Beschwerdeführer dies bis zum 26. März 2018 auch nie verlangt hat. Dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie in der Stellungnahme vom 8. März 2018 bereits absch- liessend eine monodisziplinäre orthopädische Begutachtung angeord- net habe, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Stellung- nahme vom 26. März 2018), trifft nicht zu. Der RAD-Arzt gab darin bloss eine Empfehlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 4  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Antrages werden die Verfah- renskosten vorliegend auf Fr. 400.-- festgelegt. Diese hat die als unter- liegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Be- schwerdeführer am 31. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten.  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Par- teikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Partei- entschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens inso- weit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Ab- klärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Demnach liegt beim vorliegen- den Verfahrensausgang ein vollständiges Obsiegen des Beschwerde- führers vor. Mit Kostennote vom 26. März 2018 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 4'725.-- (18.9 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 384.50 (8% von Fr. 4'806.40) und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein solches von Fr. 1'600.-- (6.4 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen im Be- trag von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 128.15 (7.7% von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 5 Fr. 1'664.60), total Fr. 6'983.65, geltend. Mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint der ange- gebene Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Re- plik als zu hoch. Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen rechtfertig sich diesbezüglich ein Aufwand von 12 Stunden. Dement- sprechend ist das Honorar für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 3'000.-- (12 Std. à Fr. 250.--), zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 81.40 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 246.50 (8% von Fr. 3'081.40), somit auf total Fr. 3'327.90, festzusetzen. Die Hono- rarforderung für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 1'793.10 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung ist somit insgesamt auf Fr. 5'120.65 festzulegen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom

19. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Weitergehend wird das Verfah- ren abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 6 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'120.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2018)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.