Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (ER RD 872/2017)
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war
– bis zu deren Konkurs – für die B.________ AG tätig (Dossier der Arbeits- losenversicherung, act. IIA 4 ff., 17, 33 ff., 71). Am 24. April 2016 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 24 ff.) und am
25. April 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (act. IIA 18 f.). Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass für März 2017 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und er – mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – Gelegen- heit habe, sich bis am 20. April 2017 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Dossier des RAV, act. IIB 137). Per E-Mail vom 12. April 2017 reichte der Versicherte die Arbeitsbemühungen nach und begründete die Verspätung (act. IIB 140). Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 stellte das RAV den Versicherten wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. April 2017 ein (act. IIB 152 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juni 2017 (act. IIB 159) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfol- gend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 4. Juli 2017 (Dos- sier Rechtsdienst act. II 2 ff.) ab. B. Am 19. Juli 2017 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit der sechs Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode März 2017).
E. 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 4
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.
E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
E. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenmin- derungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenver- sicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung be- zweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je- nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen- versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversiche- rung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühun- gen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache- verfahren (BGE 139 V 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 5
E. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für März 2017 mit E-Mail vom 12. April 2017 (act. IIB 140) einreichte und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Monats [vgl. E. 2.2 hiervor]). Die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich – nach Aufforderung zur Stel- lungnahme vom 10. April 2017 (act. IIB 137) – in der E-Mail vom 12. April 2017 vor, er habe die E-Mail vorbereitet gehabt und am 3. April 2017 ab- schicken wollen. Er habe mit Schrecken festgestellt, dass er dies unterlas- sen habe und bitte um Entschuldigung für das Versäumnis (act. IIB 140). In der Einsprache vom 8. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe geplant, den Nachweis der Arbeitsbemühungen am 3. April 2017 von sei- nem PC im Büro abzusenden, weil er im Büro einen Scanner habe. Da er aber am 1. April 2017 in die Ferien gereist sei, habe er den Termin in der Aufregung vergessen; dies auch, weil er den Termin lediglich im Büroka- lender eingetragen habe (act. IIB 159). In der Beschwerde führte er keine Entschuldigungsgründe an. Die Massgeblichkeit der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV nahm der Beschwer- deführer mit Unterschrift vom 26. April 2016 auf dem Formular „Ihre Vorbe- reitung auf das erste Beratungsgespräch“ zur Kenntnis (act. IIB 5). Weiter wurde er in den Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (u.a. vgl. act. IIB 35 f.) ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, ansonsten die verspätet einge- reichten Arbeitsbemühungen – vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes
– nicht mehr berücksichtigt würden. Der vom Beschwerdeführer geschilder- te Sachverhalt, wonach er die am 3. April 2017 vorbereitete E-Mail vergass abzusenden, da er bereits am 1. April 2017 in die Ferien fuhr (vgl. act. IIB 139), vermag keinen entschuldbaren Grund darzustellen. Von einer versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 6 cherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung bean- spruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Die versicherte Person hat sich denn auch so zu organisieren, dass sie den Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen fristgerecht erbringen kann; dies gilt auch beim Bezug von Ferien. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die ver- spätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2017 ist damit nicht ausgewiesen. Daher konnten die Arbeitsbemühungen vom 12. April 2017 nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 2 ff.), was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Er hat sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 7 herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Juli 2017, Rz. D79 Ziff. 1 E [zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 673 ALV KOJ/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (ER RD 872/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war
– bis zu deren Konkurs – für die B.________ AG tätig (Dossier der Arbeits- losenversicherung, act. IIA 4 ff., 17, 33 ff., 71). Am 24. April 2016 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 24 ff.) und am
25. April 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (act. IIA 18 f.). Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass für März 2017 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und er – mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – Gelegen- heit habe, sich bis am 20. April 2017 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Dossier des RAV, act. IIB 137). Per E-Mail vom 12. April 2017 reichte der Versicherte die Arbeitsbemühungen nach und begründete die Verspätung (act. IIB 140). Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 stellte das RAV den Versicherten wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. April 2017 ein (act. IIB 152 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juni 2017 (act. IIB 159) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfol- gend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 4. Juli 2017 (Dos- sier Rechtsdienst act. II 2 ff.) ab. B. Am 19. Juli 2017 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit der sechs Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode März 2017). 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenmin- derungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenver- sicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung be- zweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je- nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen- versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversiche- rung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühun- gen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache- verfahren (BGE 139 V 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 5 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für März 2017 mit E-Mail vom 12. April 2017 (act. IIB 140) einreichte und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Monats [vgl. E. 2.2 hiervor]). Die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich – nach Aufforderung zur Stel- lungnahme vom 10. April 2017 (act. IIB 137) – in der E-Mail vom 12. April 2017 vor, er habe die E-Mail vorbereitet gehabt und am 3. April 2017 ab- schicken wollen. Er habe mit Schrecken festgestellt, dass er dies unterlas- sen habe und bitte um Entschuldigung für das Versäumnis (act. IIB 140). In der Einsprache vom 8. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe geplant, den Nachweis der Arbeitsbemühungen am 3. April 2017 von sei- nem PC im Büro abzusenden, weil er im Büro einen Scanner habe. Da er aber am 1. April 2017 in die Ferien gereist sei, habe er den Termin in der Aufregung vergessen; dies auch, weil er den Termin lediglich im Büroka- lender eingetragen habe (act. IIB 159). In der Beschwerde führte er keine Entschuldigungsgründe an. Die Massgeblichkeit der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV nahm der Beschwer- deführer mit Unterschrift vom 26. April 2016 auf dem Formular „Ihre Vorbe- reitung auf das erste Beratungsgespräch“ zur Kenntnis (act. IIB 5). Weiter wurde er in den Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (u.a. vgl. act. IIB 35 f.) ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, ansonsten die verspätet einge- reichten Arbeitsbemühungen – vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes
– nicht mehr berücksichtigt würden. Der vom Beschwerdeführer geschilder- te Sachverhalt, wonach er die am 3. April 2017 vorbereitete E-Mail vergass abzusenden, da er bereits am 1. April 2017 in die Ferien fuhr (vgl. act. IIB 139), vermag keinen entschuldbaren Grund darzustellen. Von einer versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 6 cherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung bean- spruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Die versicherte Person hat sich denn auch so zu organisieren, dass sie den Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen fristgerecht erbringen kann; dies gilt auch beim Bezug von Ferien. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die ver- spätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2017 ist damit nicht ausgewiesen. Daher konnten die Arbeitsbemühungen vom 12. April 2017 nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 2 ff.), was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Er hat sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 7 herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Juli 2017, Rz. D79 Ziff. 1 E [zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/673, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.