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200 2017 672

Bern VerwG · 2017-06-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017

Sachverhalt

A. A.________ ersuchte am 10. März 2017 um rückwirkende Ausrichtung ei- ner Hilflosentschädigung zur Altersrente seiner am xx.xx.2017 verstorbe- nen Mutter B.________ sel. (Versicherte; Akten der Eidgenössischen Aus- gleichskasse EAK [EAK resp. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin sprach die EAK mit Verfügung vom 20. April 2017 (AB 8) auf- grund verspäteter Anmeldung rückwirkend vom 1. März 2016 bis 31. Janu- ar 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Die von A.________ hiergegen erhobenen Einsprache (AB 9) wies sie mit Ent- scheid vom 30. Juni 2017 (AB 11) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Juli 2017 Be- schwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades ab Februar 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom

31. August 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung vor März 2016.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 8), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Al- tersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 4 Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosig- keit schweren Grades beträgt 80%, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). 2.3 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an- spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmel- dung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Versicherte hilflos war (AB 7). Streitig ist, ob eine entsprechende Hilflosenentschädi- gung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung (10. März 2017; AB 2)

– entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – erst ab März 2016 oder bereits früher auszurichten ist. 3.2 Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. med. C.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2017 (AB 6) hervor, dass bei der Versicherten seit Juni 2016 ein rascher Zerfall des Allgemein- zustandes und seit November 2016 ein hoher Pflegeaufwand bei zuneh- mender Verwirrung bestanden hat (S. 3). Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 10. März 2017 (AB 2), in welcher bezüglich des Umfangs der persönlichen Überwachung eine 24 Stunden Betreuung seit November 2016 angegeben wurde (S. 6 Ziff. 4.4). Zudem machte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom

5. Mai 2017 (AB 9) geltend, dass die Versicherte seit dem 7. Dezember 2016 „ohne Unterbruch in ihrer Wohnung rund um die Uhr von Familienan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 5 gehörigen gepflegt“ worden sei (S. 2). Gestützt auf diese Angaben hat als erstellt zu gelten, dass die Versicherte ab November 2016 den anspruchs- begründenden Sachverhalt, d.h. ihre Beistands- und Pflegebedürftigkeit, zufolge ihrer Verwirrung (Demenz; AB 2 S. 6) nicht mehr kennen und ent- sprechend handeln konnte. Diesfalls sieht Art. 46 Abs. 2 AHVG eine Nach- frist von 12 Monaten zur Vornahme der Anmeldung zur Hilflosenentschädi- gung nach Kenntnisnahme des entsprechenden Anspruchs vor (vgl. E. 2.3 hiervor), welche der Beschwerdeführer mit der Anmeldung im März 2017 (AB 2) eingehalten hat. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG erfüllt, weshalb die Versicherte bereits ab November 2015 einen Anspruch auf Hilflosen- entschädigung hatte. Da jedoch aus den Akten nicht schlüssig hervor geht, in welchem Umfang die Versicherte vor März 2016 hilflos war (insbesondere enthält der Be- schluss vom 19. April 2017 [AB 7] keine Begründung hinsichtlich der be- stehenden Hilflosigkeit), erweist sich der Sachverhalt diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Aufgrund dessen kann über den Anspruch auf Hilf- losenentschädigung ab November 2015 nicht abschliessend entschieden werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der bestehenden Hilflosigkeit ab November 2015 vornehme und anschliessend neu verfüge. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ist aufzuheben. Die Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der Hilflosenent- schädigung ab November 2015 in Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 6 mutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlicher Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 30. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung vor März 2016. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 8), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Al- tersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 4 Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosig- keit schweren Grades beträgt 80%, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). 2.3 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an- spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmel- dung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Versicherte hilflos war (AB 7). Streitig ist, ob eine entsprechende Hilflosenentschädi- gung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung (10. März 2017; AB 2) – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – erst ab März 2016 oder bereits früher auszurichten ist. 3.2 Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. med. C.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2017 (AB 6) hervor, dass bei der Versicherten seit Juni 2016 ein rascher Zerfall des Allgemein- zustandes und seit November 2016 ein hoher Pflegeaufwand bei zuneh- mender Verwirrung bestanden hat (S. 3). Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 10. März 2017 (AB 2), in welcher bezüglich des Umfangs der persönlichen Überwachung eine 24 Stunden Betreuung seit November 2016 angegeben wurde (S. 6 Ziff. 4.4). Zudem machte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom
  6. Mai 2017 (AB 9) geltend, dass die Versicherte seit dem 7. Dezember 2016 „ohne Unterbruch in ihrer Wohnung rund um die Uhr von Familienan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 5 gehörigen gepflegt“ worden sei (S. 2). Gestützt auf diese Angaben hat als erstellt zu gelten, dass die Versicherte ab November 2016 den anspruchs- begründenden Sachverhalt, d.h. ihre Beistands- und Pflegebedürftigkeit, zufolge ihrer Verwirrung (Demenz; AB 2 S. 6) nicht mehr kennen und ent- sprechend handeln konnte. Diesfalls sieht Art. 46 Abs. 2 AHVG eine Nach- frist von 12 Monaten zur Vornahme der Anmeldung zur Hilflosenentschädi- gung nach Kenntnisnahme des entsprechenden Anspruchs vor (vgl. E. 2.3 hiervor), welche der Beschwerdeführer mit der Anmeldung im März 2017 (AB 2) eingehalten hat. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG erfüllt, weshalb die Versicherte bereits ab November 2015 einen Anspruch auf Hilflosen- entschädigung hatte. Da jedoch aus den Akten nicht schlüssig hervor geht, in welchem Umfang die Versicherte vor März 2016 hilflos war (insbesondere enthält der Be- schluss vom 19. April 2017 [AB 7] keine Begründung hinsichtlich der be- stehenden Hilflosigkeit), erweist sich der Sachverhalt diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Aufgrund dessen kann über den Anspruch auf Hilf- losenentschädigung ab November 2015 nicht abschliessend entschieden werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der bestehenden Hilflosigkeit ab November 2015 vornehme und anschliessend neu verfüge. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ist aufzuheben. Die Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der Hilflosenent- schädigung ab November 2015 in Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
  7. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 6 mutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlicher Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 30. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 672 AHV GRD/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Februar 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend B.________ (verstorben am xx.xx.2017) sel. betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 10. März 2017 um rückwirkende Ausrichtung ei- ner Hilflosentschädigung zur Altersrente seiner am xx.xx.2017 verstorbe- nen Mutter B.________ sel. (Versicherte; Akten der Eidgenössischen Aus- gleichskasse EAK [EAK resp. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin sprach die EAK mit Verfügung vom 20. April 2017 (AB 8) auf- grund verspäteter Anmeldung rückwirkend vom 1. März 2016 bis 31. Janu- ar 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Die von A.________ hiergegen erhobenen Einsprache (AB 9) wies sie mit Ent- scheid vom 30. Juni 2017 (AB 11) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Juli 2017 Be- schwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades ab Februar 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom

31. August 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung vor März 2016. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 8), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Al- tersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 4 Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosig- keit schweren Grades beträgt 80%, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). 2.3 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an- spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmel- dung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Versicherte hilflos war (AB 7). Streitig ist, ob eine entsprechende Hilflosenentschädi- gung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung (10. März 2017; AB 2)

– entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – erst ab März 2016 oder bereits früher auszurichten ist. 3.2 Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. med. C.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2017 (AB 6) hervor, dass bei der Versicherten seit Juni 2016 ein rascher Zerfall des Allgemein- zustandes und seit November 2016 ein hoher Pflegeaufwand bei zuneh- mender Verwirrung bestanden hat (S. 3). Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 10. März 2017 (AB 2), in welcher bezüglich des Umfangs der persönlichen Überwachung eine 24 Stunden Betreuung seit November 2016 angegeben wurde (S. 6 Ziff. 4.4). Zudem machte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom

5. Mai 2017 (AB 9) geltend, dass die Versicherte seit dem 7. Dezember 2016 „ohne Unterbruch in ihrer Wohnung rund um die Uhr von Familienan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 5 gehörigen gepflegt“ worden sei (S. 2). Gestützt auf diese Angaben hat als erstellt zu gelten, dass die Versicherte ab November 2016 den anspruchs- begründenden Sachverhalt, d.h. ihre Beistands- und Pflegebedürftigkeit, zufolge ihrer Verwirrung (Demenz; AB 2 S. 6) nicht mehr kennen und ent- sprechend handeln konnte. Diesfalls sieht Art. 46 Abs. 2 AHVG eine Nach- frist von 12 Monaten zur Vornahme der Anmeldung zur Hilflosenentschädi- gung nach Kenntnisnahme des entsprechenden Anspruchs vor (vgl. E. 2.3 hiervor), welche der Beschwerdeführer mit der Anmeldung im März 2017 (AB 2) eingehalten hat. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG erfüllt, weshalb die Versicherte bereits ab November 2015 einen Anspruch auf Hilflosen- entschädigung hatte. Da jedoch aus den Akten nicht schlüssig hervor geht, in welchem Umfang die Versicherte vor März 2016 hilflos war (insbesondere enthält der Be- schluss vom 19. April 2017 [AB 7] keine Begründung hinsichtlich der be- stehenden Hilflosigkeit), erweist sich der Sachverhalt diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Aufgrund dessen kann über den Anspruch auf Hilf- losenentschädigung ab November 2015 nicht abschliessend entschieden werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der bestehenden Hilflosigkeit ab November 2015 vornehme und anschliessend neu verfüge. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ist aufzuheben. Die Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der Hilflosenent- schädigung ab November 2015 in Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 6 mutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlicher Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 30. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.