opencaselaw.ch

200 2017 670

Bern VerwG · 2018-06-10 · Deutsch BE

Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2015 und Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2015

Sachverhalt

Am 14. Juli 2017 reichten 26 Krankenversicherer (nachfolgend Klägerin- nen), vertreten durch den Verein santésuisse (nachfolgend santésuisse), dieser wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. A.________, gegen Dr. med. B.________ Klage ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Der beklagte Arzt B.________ sei zu verpflichten, den klagenden Versicherern unter dem Titel unwirtschaftliche Behandlung pro 2015 jene Beiträge zurückzu- zahlen, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultieren. Die Präzisierung und Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt vorbehal- ten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Die Klage wurde, nachdem am 13. Juli 2016 bereits eine Klage das Jahr 2014 betreffend eingereicht worden war (SCHG/2016/662), im Geschäfts- verzeichnis unter der Verfahrensnummer SCHG/2017/670 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2017 forderte der Instrukti- onsrichter advocat Dr. iur. A.________ auf, Vollmachten der Nicht-santé- suisse-Mitglieder einzureichen. Gleichzeitig verlangte er von den Klägerin- nen die anonymisierten Daten der Ärzte, die Eingang in die RSS Kanton Bern betreffend das Geschäftsjahr 2015, Ärzte Allgemeine Innere Medizin, Detailauswertung pro Leistungserbringer-Gruppe, gefunden habe. Die ver- langten Akten gingen am 28. August 2017 beim Gericht ein. Am 31. August 2017 liess der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Das Verfahren SCHG/2017/640 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils im Verfahren SCHG/2016/662 zu sistieren und die Frist zur Einreichung der Klageantwort sei abzusetzen und alsdann neu anzusetzen. 2. Eventualiter zu 1.: Die Frist zur Einreichung einer Klageantwort sei um 30 Tage, d.h. bis zum 25. Oktober 2017 zu erstrecken. 3. Die Klägerinnen bzw. santésuisse bzw. die SASIS AG seien zu verpflichten, dem Beklagten die anonymisierten Daten bzw. Fallwerte aufgeschlüsselt nach jedem einzelnen für die RSS 2015 herangezogenen Leistungserbringer elektro- nisch (d.h. in Form einer Excel-Datei) zuzustellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2017 wurde u.a. der An- trag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 4 Der Rechtsvertreter des Beklagten stellte in seiner Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 folgende Verfahrensanträge: 1. Die Verfügung vom 1. September 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen. 2. Das Verfahren SCHG/2017/640 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils im Verfahren SCHG/2016/662 zu sistieren und die Frist zur Einreichung ei- ner Klageantwort sei abzusetzen und alsdann neu anzusetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2017 wies der Instruk- tionsrichter u.a. den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Der Beklagte schloss mit Klageantwort vom 23. November 2017 auf voll- umfängliche Abweisung der Klage. Zudem beantragte er, die Wirtschaftlich- keit sei anhand einer Einzelfallprüfung durchzuführen. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2018 setzte der Instrukti- onsrichter den Klägerinnen eine Frist bis zum 14. März 2018, um zu den vom Beklagten getätigten Ausführungen betreffend Fehlerhaftigkeit der RSS-Statistik Stellung zu nehmen und die nötigen Belege dem Gericht ein- zureichen. Innert der gleichen Frist hätten die Parteien, sofern ein ernsthaf- tes Interesse an einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens beste- he, dies dem Gericht ebenfalls mitzuteilen. Innert Frist nahmen die Klägerinnen Stellung zum Vorwurf des Beklagten, die RSS sei fehlerhaft, reichten hierzu Unterlagen ein und bekundeten In- teresse an einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (vgl. Eingabe vom 14. März 2018). Gleiches Interesse bekundete der Beklagte (vgl. Ein- gabe vom 12. März 2018). Am 1. Mai 2018 fand vor dem Schiedsgericht eine instruktionsrichterliche Vergleichsverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren wie auch be- treffend das Verfahren SCHG/2016/662 statt, welche ergebnislos blieb. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 schloss der Instruktions- richter Schriftenwechsel und Beweisverfahren, stellte es dem Beklagten je- doch frei, sich bis zum 23. Mai 2018 abschliessend zu äussern. Gleichzeitig

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 5 gab er den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts im vorliegenden Verfahren bekannt. Die Klägerinnen reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 dem Schiedsge- richt neben ihrer Kostennote eine neue Rückforderungsberechnung ein. Diese Eingabe inkl. Beilagen wurden dem Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt. Am 23. Mai 2018 gingen beim Gericht Schlussbemerkungen des Beklagten mit folgenden Verfahrensanträgen ein: 1. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen des Beklagten sei anhand der analyti- schen Methode (Einzelfallprüfung) durchzuführen. 2. Das Verfahren sei vorderhand auf die Frage zu beschränken, ob vorliegend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit die analytische Methode anzuwenden sei. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2018 den Klägerinnen zur Kenntnis zugestellt. Mit Urteil VGE SCHG/2016/662 vom heutigen Tag entscheidet das Schiedsgericht auch über die Klage das Statistikjahr 2014 betreffend.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kanntonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 6

E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versiche- rern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Der Beklagte hat seine Praxis im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG).

E. 1.3 Die Vertretungsvollmacht von santésuisse für das vorliegende Ver- fahren ergibt sich für diejenigen Krankenversicherer, die santésuisse-Mit- glieder sind (vgl. Mitgliederverzeichnis von santésuisse, abrufbar unter www.santésuisse.ch), aus Art. 17 der santésuisse-Statuten (abrufbar unter www.santésuisse.ch). Bezüglich der klagenden Krankenversicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, wurden entsprechende Prozessvoll- machten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. IA] 1-4). Sodann ist der Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (Akten im Verfahren SCHG/2016/662 [act. I] 16; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die Klage ist damit einzutreten.

E. 1.4 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Partei- en in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermes- sen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der kla- genden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VRPG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beklagte den Klägerinnen für das Jahr 2015 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und gege- benenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist.

E. 1.5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fin- den gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 7 festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Be- weiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehält- lich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG.

E. 1.6 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Ver- waltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG).

E. 2 KVG nur die direkten Kosten (einschliesslich der abgegebenen Medika- mente), nicht hingegen die vom Arzt veranlassten Kosten erfasst werden. Nach wie vor ist jedoch die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis er- füllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 133 V 37 zu beantworten, wobei ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrachten – bei unterdurchschnittlich ausgelagerten – Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 5. Juli 2012, 9C_110/2012, E. 2.2). Massgebend ist somit der Gesamtkostenindex. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls ist – in einem zwei- ten Schritt – zu prüfen, ob die direkten Kosten den Toleranzwert übertref- fen. Trifft das nicht zu, besteht trotz Überarztung keine Rückerstattungs- pflicht. Es können sich jedoch allenfalls Massnahmen nach Art. 59 Abs. 1 lit. a, c oder d KVG aufdrängen (SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.4).

E. 2.1.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abge- rechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leis- tungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, wel- che gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts- anforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachun- gen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese umfassen die Verwarnung (lit. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), eine Busse

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 8 (lit. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (lit. d). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Ver- sicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) neu unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach (namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird (BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30).

E. 2.2 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann rechtsprechungs- gemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) – oder eine Kombination beider Methoden – zur Anwendung gelangen (BGE 135 V 237 E. 4.6.1 S. 245; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2). Voraussetzung für die Anwend- barkeit der statistischen Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hin- reichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genü- gend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder dersel- ben Ärztin an eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch gleichem Tätigkeits- bereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der sta- tistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermu- tet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein Toleranz- bereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifi- schen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtspre- chung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.3).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 9

E. 2.3 In BGE 130 V 377 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich die Vergütungen sämtlicher verur- sachten (direkten und veranlassten) Kosten zu berücksichtigen sind, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Metho- de ebenso wie bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. In BGE 133 V 37 hat es – in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – erkannt, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich eine Gesamtbetrach- tung Platz zu greifen hat und dementsprechend auf den die Arzt-, die Medi- kamenten- und – soweit möglich – die veranlassten Kosten berücksichti- genden Gesamtkostenindex abzustellen ist. Schliesslich hat das Bundes- gericht in BGE 137 V 43 die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 da- hingehend geändert, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs.

E. 2.4 Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Me- thode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtli- chen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsver- gleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichs- gruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten aus dem "santésuisse-Datenpool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59 E. 4.4).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 10

E. 3.1.1 Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2 hiervor). Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2015 vom Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Auf- nahme in die RSS gemeldet haben. Die in der Klage vom 14. Juli 2017 auf- geführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeich- nungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurück- gehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5). Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertre- ten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 [Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts {EVG; heute BGer} vom 9. Oktober 2006, K 6/06]).

E. 3.1.2 Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen vom Be- klagten als Leistungserbringer Vergütungen zurück, von denen die Kläge- rinnen geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden.

E. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfirst findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). An- ders als in der Klageantwort S. 6 f. Rz. 17 ff. bezweifelt, haben die Kläge- rinnen die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung eingehalten. Es

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 11 ist kein Grund ersichtlich und wird in den Eingaben des Beklagten denn auch nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, dass die Klägerinnen bereits vor dem 15. Juli 2016 Kenntnis der notwendigen (konsolidierten) Daten gehabt hätten, zumal der RSS 2015 (Akten der Klägerinnen [act. I]

1) entnommen werden kann, dass die Datenaufbereitung von der SAIS am

15. Juli 2016 vorgenommen wurde. Da hier Vergütungen für das Jahr 2015 zurückgefordert werden, ist die Fünfjahresfrist ebenfalls eingehalten.

E. 4.1 Die Klägerinnen haben vorliegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die statistische Methode bzw. den Durchschnittskostenvergleich herange- zogen, wobei sie Auswertungen anhand der RSS und der ANOVA-Methode vorgenommen haben. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie in BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418 f. gefordert, haben die Klägerinnen dem Beklagten einen umfassenden Zugang zu den Daten, welche dem Vergleichswert zugrunde liegen, d.h. zu den Namen der Ärzte der Vergleichsgruppe sowie zur Kostenverteilung jedes einzelnen Arztes der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form, gewährleistet, indem sie ihm die Unterlagen per E-Mail im Excel-Format zugestellt haben (vgl. Eingaben des Beklagten vom 12. September 2017 und der Klägerinnen vom 13. Sep- tember 2017 sowie Akten des Beklagten [act. II] 9 ff.). Somit trifft das Argu- ment des Beklagten, die Klägerinnen hätten betreffend ANOVA-Methode das rechtliche Gehör verletzt (Klageantwort S. 14 f. Rz. 41 f., Duplik S. 10 f. Rz. 21 ff. und Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 7 Ziff. 2), nicht zu.

E. 4.2 Der Auffassung des Beklagten, wonach die RSS 2015 sowie der ANOVA-Index vorliegend nicht anwendbar seien (vgl. Klageantwort S. 4 Rz. 3 und S. 7 ff. Rz. 21 ff. sowie Duplik S. 3 f. Rz. 4), kann nicht gefolgt werden. In einem am 27. Dezember 2013 / 16. Januar 2014 abgeschlossenen Ver- trag haben die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und cura- futura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite gestützt

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 12 auf Art. 56 Abs. 6 KVG als statistische Methode zur Kontrolle der Wirt- schaftlichkeit die Varianzanalyse (ANOVA) festgelegt. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das heute verwendete Varianzanalysemodell künftig von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam weiterentwi- ckelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden soll. Sie folgten damit dem Auftrag des Gesetzgebers, die statistische Methode festzulegen. Zusätzlich vereinbaren die Leistungserbringer und Versiche- rer, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit durch paritätische Vertrauenskom- missionen (PVK) zu vereinheitlichen und zu professionalisieren (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2017, 9C_264/2017, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Massgeblichkeit dieser Vereinbarung hat das Bundesgericht bestätigt. Es führte hierzu aus, Zielsetzung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es, zum einen die Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und na- mentlich für die Ärztinnen und Ärzte nachvollziehbar zu machen, zum an- deren die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen. Bei der Schaffung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es in erster Linie darum gegangen, dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln, bzw. festlegen, hingegen nicht um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche. Der neue Ab- satz 6 enthalte keine Spezifizierung oder exemplarische Aufzählung von Kriterien, die bei der Durchführung der Kontrolle zu berücksichtigen wären. Diese partnerschaftlich zu erarbeiten und festzulegen, liege allein in der Kompetenz der Leistungserbringer und der Versicherer“ (BGer 9C_264/2017, E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es könne daher nicht als gesetzeswidrig bezeichnet werden, dass die Parteien (FMH sowie san- tésuisse und curafutura) das Varianzanalysemodell, welches gemeinsam weiterentwickelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden solle, vereinbart hätten, auch wenn dieses ebenso wie der Durch- schnittskostenvergleich seit langem in der Ärzteschaft in der Kritik gestan- den und Anstoss für parlamentarische Initiativen gegeben habe, welche schliesslich zur Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 (Art. 56 Abs. 6 KVG) geführt hätten (E. 5.3.2).In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit grundsätzlich die RSS sowie der ANOVA-Index zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überarztung und zur konkreten

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 13 Berechnung einer eventuellen Rückzahlungssumme des Beklagten an- wendbar. Ob im vorliegenden Fall aufgrund fallspezifischer Besonderheiten im Sinne einer Ausnahme davon abzuweichen ist, ist nachfolgend zu prü- fen.

E. 4.04 Praxiskonsultationen. Damit ist die Konsultationsdichte – noch unter Ausschluss der Konsultationen bei Hausbesuchen – anderthalbmal so hoch wie im Vergleichskollektiv. Gründe dafür sind weder belegt noch ersichtlich und lassen sich auch aus den aus Sicht des Beklagten bei ihm bestehen- den Praxisbesonderheiten nicht ableiten.

E. 4.19 9.02 Index Grundleistung 100 215 Total direkte Kosten: Bruttoleistung Fr. 429‘407‘072.00 Fr. 1‘115‘185.00

- Kosten Fr. 275‘738‘880.00 Fr. 951‘759.00

- Medikamente vom Arzt Fr. 153‘668‘224.00 Fr. 163‘427.00 Kosten pro Grundleistung Fr. 103.16 Fr. 92.84 Index Kosten Grundleistung 100 90 Kosten pro Erkrankten Fr. 432.10 Fr. 837.82 Index Kosten pro Erkrankten 100 194 Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 240.81 Fr. 143.86 Index Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 100 60 Total direkte Kosten: Kosten pro Erkrankten 672.91 Fr. 981.68 Total Direkte Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 146 Veranlasste Kosten Apotheken veranlasste Fr. 158‘704‘416.00 Fr. 512‘978.00 Apotheken veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 248.70 Fr. 451.57

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 14 Apotheken veranlasst: Index Kosten Erkrank- te 100 182 Laboratorien veranlasst Fr. 40‘587‘812.00 Fr. 70‘500.00 Laboratorien veranlasst: Kosten pro Erkrank- ten Fr. 63.60 Fr. 62.06 Laboratorien veranlasst: Index Kosten Er- krankte 100 98 Physiotherapeuten veranlasst Fr. 45‘281‘144.00 Fr. 105‘439.00 Physiotherapeuten veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 70.96 Fr. 92.82 Physiotherapeuten veranlasst: Index Kosten Erkrankte 100 131 Total veranlasste Kosten Fr. 244‘573‘376.00 Fr. 688‘918.00 Total veranlasste Kosten: Durchschnittskos- ten pro Erkrankten Fr. 383.26 Fr. 606.44 Total veranlasste Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 158 Total direkte und veranlasste Kosten Kosten ohne Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 361‘607‘808.00 Fr. 1‘127‘698.00 Durchschnitt Kosten ohne Medikamente (di- rekt und veranlasst) Fr. 566.67 Fr. 992.69 Index Kosten ohne Medikamente (direkt und veranlasst) 100 175 Kosten Medikamente (direkt und veranlasst) Fr. 312‘372‘640.00 Fr. 676‘405.00 Durchschnitt Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 489.51 Fr. 595.43 Index Medikamente vom Arzt (direkt und veranlasst) 100 122 Gesamtkosten direkte und veranlasste Kosten Fr. 673‘980‘480.00 Fr. 1‘804‘103.00 Total Kosten: Durchschnittskosten pro Er- krankten 1‘056.18 Fr. 1‘588.12 Total Kosten: Index Kosten Erkrankte 100 150

E. 5 Rz. 7), haben die Klägerinnen den Beweis des Gegenteils erbacht. Die Klägerinnen führen in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 aus, der

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 16 Beklagte habe am 30. Juni 2015 eine damals unter 10 Jahre alte Patienten behandelt. Sie haben dies mit der Abrechnung vom 11. September 2015 (act. IA 6) belegt.

E. 5.1 Aus der Rechnungssteller-Statistik 2015 ergibt sich das Folgende: Vergleichsgruppe Vergleich gemäss Klage Alle Ärzte (Allge- meine Innere Medizin Kanton Bern) 2015 Beklagter im Vergleich zu allen Ärzten - (Klage) Direkte Kosten Anzahl Leistungserbringer 1‘011 Anzahl Erkrankte 638‘133 1'136 Durchschnittsalter Erkrankte 51.6 59.8 Hausbesuche 88‘613 3‘357 Konsultationen 2‘584‘432 6‘895 Grundleistungen Total 2‘673‘045 10‘252 Grundleistung pro Erkrankten

E. 5.2 Der in der Klageantwort (S. 4 Rz. 5 sowie S. 15 ff. Rz. 43 ff.) und in der Duplik (S. 4 ff. Rz. 5 ff.) vom Beklagten vertretenen Auffassung, die RSS 2015 sei ihn betreffend massgeblich fehlerhaft und deshalb nicht ver- wertbar, kann nicht gefolgt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwi- schen den Daten der Ärzte und der Versicherer Abweichungen bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten des ent- sprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versiche-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 15 rer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht übereinstimmen müssen. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Zah- len der Praxisspiegelstatistik (PSS) und der RSS betreffend Hausbesuchen nicht übereinstimmen (vgl. Klageantwort S. 19 Rz. 53). Die für alle Ärzte gleich unterschiedliche Periodizität ändert nichts an der Aussagekraft der Statistik. Damit schliesst der Umstand, dass die Z.___ (ZSR-Nummer …) im Mai 2014 von der Y.___ übernommen wurde (vgl. Klageantwort S. 15 Rz. 44 und act. II 5), nicht aus, dass 2015 Rechnungen in die RSS 2015 einge- flossen sind. Weil Leistungen bis zu fünf Jahren nach Erbringung in Rech- nung gestellt werden können, werden Rechnungen von Patientinnen und Patienten auch nach Sistierung einer Abrechnungsnummer den Kranken- versicherern eingereicht. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beklagten zu Ärzten, welche bereits im Ruhestand bzw. verstorben sind (Klageantwort S. 16 f. Rz. 47). Ebenso sind die Ausführungen des Beklagten, diverse Ärzte seien nur Teil- zeit bzw. nebenbei noch als Belegarzt einer Klinik tätig, vorliegend nicht relevant. Entscheidend sind die Kosten pro Patient, die grundsätzlich un- abhängig vom Pensum errechnet werden. Der Beklagte macht geltend, die Fehlerhaftigkeit der RSS ergebe sich auch mit Blick auf die Anzahl der Hausbesuche der anderen Ärzte (Klageantwort S. 18 f. Rz. 51 f.). Soweit in der RSS Kanton Bern 2015 (act. I 5) bei einer erheblichen Anzahl Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin u.a. keine ausdrücklichen Angaben bezüglich Hausbesuchen zu entnehmen sind, be- sagt dies, dass diese Ärzte keine Hausbesuche abgerechnet haben. Dabei vermag auch der Umstand, dass bei einem Arzt (Nr. 793) die Anzahl der Hausbesuche mit Minus 2 angegeben ist, nicht eine massgebliche Fehler- haftigkeit der RSS zu belegen. Bei einem Vergleichskollektiv mit mehr als 1000 Ärztinnen und Ärzten entstehen aussagekräftige Durchschnittswerte und es bedarf keiner weiteren Abklärungen. Soweit der Beklagte vorgebracht hat, er habe keine Patienten unter 10 Jah- ren behandelt, was mit den Daten der RSS nicht übereinstimme (Duplik S.

E. 5.3 In der RSS werden die Indexwerte linear zu den effektiven Werten der Vergleichsgruppe berechnet. In diesem Sinne enthält die RSS keine Bereinigung nach allfälligen Praxisbesonderheiten. Dies wird mittels der von den Tarifpartnern zur Kostenkontrolle vereinbarten ANOVA-Methode korrigierend bereinigt. Mit der ANOVA-Methode werden die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durch- schnittlichen Kostenstruktur nach Alter und Geschlecht der gesamtschwei- zerischen Facharztgruppe verglichen, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (vgl. E. 6.1 hiernach). Der ANOVA-Index für die Gesamtkosten, d.h. die direkten und die veran- lassten Kosten, ergibt für den Beklagten einen Wert von 147 und bei den direkten Kosten einen Wert von 184 (vgl. act. I 1). Hierauf ist abzustellen. Der Beklagte liegt sowohl gemäss RSS als auch der ANOVA-Methode über dem Toleranzbereich, womit eine Überarztung vorliegt.

E. 6 f. Ziff. 1 h) aus dem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 (act. II 21) ableiten. Es handelt sich dabei um ein im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erstelltes Dokument, welches dem Anlass ent- sprechend wohlwollend formuliert ist. Die gerichtliche Beurteilung kann dadurch jedoch nicht präjudiziert werden.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 21

E. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 21 ff. Rz. 58 ff., Duplik S. 6 f. Rz. 9 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 5 Ziff. 1 e) führt das höhere durchschnittliche Patientenalter zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Gesamtkostenindexes. Es ist bei der Index- berechnung im ANOVA-Index bereits berücksichtigt. Der ANOVA-Index

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 17 vergleicht die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durchschnittlichen Kostenstruktur nach Alter- und Ge- schlecht der gesamtschweizerischen Facharztgruppe, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (VGE SCHG/2015/644 E. 4.5.2 und VGE SCHG/2016/665 E. 4.2.1 unter Hinweis auf das Positionspapier von santésuisse „Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei frei praktizierenden Ärzten“ [nachfolgend: Positionspapier santésuisse], Fassung vom 29. Januar 2009, S. 3 Ziff. 2.4, und GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 678 N. 882; vgl. auch BBl 2011 2522). Der vom Beklagten erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 9C_535/2014 (resp. BGE 141 V 25), betraf schliesslich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Vertrags- regelung. Zudem weisen die Klägerinnen (vgl. Replik S. 4 Rz. 7.1 i.V.m Replik im Verfahren SCHG/2016662 S. 7 Ziff. 3.4) zutreffend darauf hin, dass die Kostenkurve des Beklagten über die Altersgruppen zeigt, dass er unbesehen des Alters teurer behandelt als das Vergleichskollektiv.

E. 6.2 Der Beklagte weist des Weiteren auf die hohe Zahl von Heimpatien- ten, welche er betreue, sowie die regelmässig von ihm durchgeführten Hausbesuche hin. Er behandle viele polymorbide Patienten, welche einer regelmässigen Kontrolle bedürften, was als Praxisbesonderheit gelte. Sei- ne Patienten seien sehr schlecht mobil und daher auf eine enge medizini- sche Überwachung angewiesen und könnten sich nicht einfach in seine Praxis begeben, weshalb Hausbesuche resultieren würden. Es sei wissen- schaftlich erweisen, dass Hausbesuche bei älteren Menschen zu einer si- gnifikanten Reduzierung von Pflegeheimeinweisungen führen und sich da- mit im Gesundheitswesen kostensenkend auswirken würden. Zudem werde er von den Pflegenden der betreffenden Alters-/Pflegeheime jeweils aufge- boten und könne diesbezüglich nicht einfach auf einen Hausbesuch ver- zichten. Es sei bekannt, dass Patienten gegen Ende ihres Lebens die höchsten Gesundheitskosten verursachen. Zu beachten sei daher die Tat- sache, dass er 2015 39 Totenscheine ausgestellt habe, wohingegen der Durchschnitt der Ärzteschaft seinen Schätzungen zufolge im Jahr rund 3 Totenscheine ausstelle. Es verstehe sich von selbst, dass die Betreuung dieser Patienten, welche sich zumeist in Alters- bzw. Pflegeheime aufhiel-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 18 ten, besonders aufwändig sei, was auch einen höheren Kostenindex zu rechtfertigen vermöge. Damit sei erstellt, dass sämtliche Besuche grundsätzlich me-dizinisch indiziert seien (vgl. Klageantwort S. 25 ff. Rz. 77 ff., Duplik S. 7 ff. Rz. 12 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 4 f. Ziff. 1 d). Auch daraus kann jedoch keine die hohen Kosten rechtfer- tigende Praxisbesonderheit abgeleitet werden.

E. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte pro Patient (über alle Patienten gerechnet) durchschnittlich 6.06 Praxiskonsultationen aufweist (act. I 1). In der Vergleichsgruppe ergeben sich durchschnittlich

E. 6.2.2 Die Anzahl von 3‘357 Hausbesuchen im Jahr 2015 überschreitet die Vergleichszahlen anderer Ärzte erheblich (vgl. etwa act. I 9 ff.). Tatsächlich absolvierte der Beklagte fast zweieinhalbmal so viele Hausbesuche im Jahr, als derjenige Facharzt für Allgemeine Innere Medizin im Kanton Bern, mit den zweitmeisten Hausbesuchen (1‘367; Hausbesuche; vgl. act. II 16). Gründe für dieses massive Abweichen von einem auch nicht annähernd durchschnittlichen Wert sind nicht ersichtlich. Nichts daran ändert, wenn der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dies läge in seiner Anzahl Heim- patienten und seinem Bemühen, seinen Patienten so lange als möglich das Leben zu Haus zu ermöglichen, mithin einen Heimeintritt zu verhindern, zu- sammen. Hinsichtlich der Leistungen eines Arztes ist ein Hausbesuch in vielerlei Hin- sicht unwirtschaftlich und nicht zweckmässig. Denn beim Hausbesuch kann der Arzt nicht direkt auf seine Infrastruktur zurückgreifen und er hat zuwei- len erheblichen Wegaufwand. Der Hausbesuch ist im Vergleich zur Be- handlung in der Arztpraxis deshalb in aller Regel weniger wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich. Die Behandlung in der Praxis ist das Vorgehen der Wahl. Ein Hausbesuch ist allein dann indiziert, wenn die betroffene Per- son aus rein medizinischen Gründen sich nicht zum Arzt begeben kann. Dies mag etwa bei nicht transportfähigen Heimpatienten der Fall sein, be-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 19 gründet jedoch die vom Beklagten diesbezüglich generierten umfangrei- chen Kosten gerade nicht. Im Einzelnen ist auf das Folgende hinzuweisen. Der Beklagte hat im Jahre 2014 an insgesamt 221 Tagen verteilt über alle Wochentage Hausbesuche durchgeführt (Akten der Klägerinnen im Verfah- ren SCHG/2016/662 [act. IA] 4). Dass sich dieses Verhalten 2015 massge- blich verändert hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich hier- für Anzeichen aus den Akten. Der Beklagte hat die Anzahl Hausbesuche wesentlich gesteigert (von 2‘832 im Jahr 2014 auf 3‘357 im Jahr 2015), wobei sich die Hausbesuche gleichzeitig auf weniger Patienten aufteilen (2014 Hausbesuche für 242 Patienten, 2015 Hausbesuche für 193 Patien- ten). Bei Hausbesuchen fallen jeweils Wegentschädigungen an. Ein sol- ches Verhalten ist unwirtschaftlich. Dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte geltend macht, die Hausbesuche ständen in nicht unwesentlichem Zusammenhang mit seinen Heimpatienten. In diesem Zu- sammenhang ist es einem Arzt zumutbar und kann von ihm mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt werden, dass er seine Patienten blockweise im Heim behandelt (zum Notfalleinsatz vgl. E. 6.3 nachfolgend). Mit Blick auf die Zahl von Patienten im gleichen Heim (115 von 193 Patien- ten, bei welchen der Beklagte Hausbesuche durchführte, wohnen im „..., ...“; Klageantwort S. 25 Rz. 77) trifft dies ganz besonders auf den Beklagten zu. Entgegen der Behauptung des Beklagten spielt schliesslich auch die Distanz zu seinen Heimpatienten keine Rolle. Das Gros der Heimpatienten ist von der Praxis her in wenigen Minuten zu Fuss zu erreichen und daher das Vorbringen des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 27 f. Rz. 83), seine Praxis liege nicht an einem verkehrsgünstigen Ort, für die hier interessie- rende Frage der Wegpauschalen unbeachtlich. Die konsequente Abrech- nung von Wegpauschale, die mehr als die effektive Zeit entschädigt, ergibt beim Beklagten vielmehr eine dem Aufwand nicht entsprechende übermäs- sige Abgeltung.

E. 6.2.3 Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, mit Heimpatienten behandle er besonders behandlungs- und damit für ihn kos- tenintensive Patienten, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Krankheitskosten gegen das Lebensende ansteigen. Die höchsten Kosten fallen wie zu er- warten im Spital und in den Pflegeheimen an. Gleichzeitig sind diese Kos- ten bei jüngeren Personen gar höher als bei älteren (vgl. hierzu u.a.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 20 BECK/KÄSER-MEIER, Die Krankheitskosten im Todesfall: eine deskriptiv sta- tistische Analyse, in Managed Care, 2/2003, S. 24 ff. sowie Schweizeri- scher Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Syn- thesebericht NFP 67 Lebensende, 2017, und MINKE/HINTERMANN, Lay Summary, The valuation of medical interventions at the end of life, 2017). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade bei Heimpatienten die entsprechende (palliative) Betreuung primär und zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pflegepersonal erfolgt und die dabei anfallenden Kosten damit nicht dem Arzt angelastet werden. Durch die rund um die Uhr ge- währleistete Betreuung durch gut ausgebildetes Pflegepersonal mit hoher medizinischer Kompetenz bedürfen die Patienten denn auch allein noch beschränkter ärztlicher Betreuung. Die Pflegefachpersonen erbringen die ihnen (auch seitens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abge- goltenen Leistungen aufgrund von langfristigen Pflegeplanungen in Ab- sprache und Entlastung der Hausärzte. Was mit Blick auf die Spitex im Übrigen auch für Personen gilt, die gemäss dem Beklagten zufolge seiner Unterstützung noch zu Hause leben können. Schliesslich fallen besonders kostenintensive ärztliche Behandlungen, etwa onkologischer Natur, in die- ser Zeit nicht beim Beklagten, sondern im Spital bzw. bei den hierfür zu- ständigen Fachärzten an. Daran vermag auch die Anzahl der vom Beklagten jährlich ausgestellten Totenscheine nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hin- zuweisen, dass die Last der intensiven palliativen Betreuung in den letzten Monaten und Wochen vorab das Pflegepersonal der Heime und Spitäler zu tragen hat und die ärztlichen Möglichkeiten zumeist auch nur noch be- schränkt sind. Dafür, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang im Sin- ne einer Praxisbesonderheit über die allgemeine durchschnittliche ärztliche Betreuung hinaus Leistungen erbringt und damit Kosten hätte verursachen müssen, bestehen keine Anzeichen. Nichts kann der Beklagte (vgl. Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S.

E. 6.3 Eine weitere zu berücksichtigende Praxisbesonderheit sieht der Be- klagte darin, dass er 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr für seine Patienten erreichbar ist (Klageantwort S. 30 ff. Rz. 91 ff. und Schlussbe- merkungen vom 22. Mai 2018, S. 3 f. Ziff. 1 c). Auch dieses Verhalten ist jedoch unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dabei nicht entscheidend, wie viele Tage er arbeitet. Entscheidend sind allein die Kosten pro Patient. Wenn der Beklagte für seine eigenen Patienten (vgl. Klageantwort S. 30 Rz. 91) während 365 Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung steht, so stellt dies zwar insoweit eine Praxisbesonderheit dar, als die Mehrheit der anderen Ärzte diese Komfortleistung gegenüber ihren Patien- ten nicht erbringen und sich vielmehr über den gemeinsamen Notfalldienst in dieser Hinsicht entlasten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei dem Arzt gestützt darauf ein höherer Indexwert zuzugestehen. Es steht dem Arzt zwar frei, reine Komfortleistungen zu erbringen. Soweit der Beklagte mit seinem Verhalten seine Patienten jedoch animiert, jederzeit bei ihm Leistungen einzufordern und er diese als Notfall abrechnet, verletzt er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Kostenfolgen einer daraus ent- stehenden Überbetreuung hat in der Folge nicht das Kollektiv der prämien- zahlenden Krankenversicherten zu tragen. Daran ändern auch die gemäss Beklagtem umfangreichen fremdgesteuer- ten Notfalleinsätze für seine Heimpatienten nichts. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.3 hiervor), kann und darf mit Blick auf das im Heim vorhandene Fachpersonal vom Arzt verlangt werden, dass er auf die im Heim vorhan- dene Fachkompetenz vertraut und die vorgegebene Aufgabenteilung ach- tet. Er hat jeden eigenen Einsatz sorgfältig zu evaluieren und die Heimver- antwortlichen bei übermässigem Aufgebot umgehend auf ihre eigene Fachkompetenz und Zuständigkeit hinzuweisen. Dass die Patienten des Beklagten eine Behandlung über dem Durchschnitt benötigt hätten, lässt sich nicht begründen (vgl. E. 6.2.3). Der Beklagte hat sich schliesslich von der Notfalldienstpflicht für die Allge- meinheit befreien lassen, dies im Gegensatz zu seiner dauernden berufli- chen Erreichbarkeit zu Gunsten der eigenen Patienten (vgl. insbesondere Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, Ziff. 1 b). Es besteht keine Recht-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 22 sprechung, wonach der Umstand, dass der Arzt sich nicht am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligt, als Praxisbesonderheit anerkannt wird (BGer 9C_264/2017 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dass der Beklag- te angesichts seines Alters nicht mehr zum Notfalldienst verhalten werden kann, bedeutet nicht, dass er als nach wie vor zugelassener Leistungser- bringer an diesem nicht mehr teilnehmen dürfte. Sollte er der Auffassung sein, mit Notfallpatienten eine bessere Kostenstruktur seiner Praxis errei- chen zu können, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, sich an dem von der Ärzteschaft zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Notfalldienst zu beteiligen. Befreit sich ein Arzt jedoch von der gesetzlich vorgesehenen solidarischen Tragung des Notfalldienstes durch die Gemeinschaft der Ärz- te (vgl. Art. 30a f. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984, BSG 811.01), so kann dies bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxis- führung nicht mit einem höheren Toleranzwert belohnt werden. Der zeitlich beschränkte Notfalldienst wäre für den Beklagten letztlich auch keine we- sentliche zusätzliche Belastung gewesen, stand er doch gemäss eigenen Angaben im hier fraglichen Jahr so oder anders rund um die Uhr für Einsätze bereit und hätte er mit der Teilnahme am Notfalldienst diese stän- dige Erreichbarkeit erst recht aufgeben können.

E. 6.4 Eine Praxisbesonderheit begründet der Beklagte damit, dass 269 bzw. 23.68% seiner Patienten Selbstzahler seien, d.h. keine Rechnungen an die Krankenversicherer zur Bezahlung und Rückerstattung weiterleiten (Klageantwort S. 32 f. Rz. 97 ff., Duplik S. 9 f. Rz. 18 f. und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018 S. 5. Ziff. 1 f). Auch diesbezüglich kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Tatsächlich umfasst die RSS nur diejenigen Rechnungen, die bei einem Versicherer entweder durch die Ärztin oder den Arzt direkt (Tiers payant) oder durch den Patienten (Tiers garant) zur Vergütung eingereicht wurden. Leistungen, die in der Praxisstatistik erfasst sind, nicht aber in der RSS – unabhängig von der zeitlichen Betrachtung –, sind somit Leistungen, wel- che die Patienten selber bezahlt haben und dem Krankenversicherer nicht gemeldet wurden. Dieser Faktor trifft jedoch letztlich alle Ärzte. Insoweit handelt es sich um statistisch geglättete Umstände, die mit der Berücksich- tigung eines Indexes von 120 bis 130 berücksichtigt sind. Mit dem Argu- ment einer hohen Zahl günstiger (wenig behandlungsintensiver) Selbstzah-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 23 ler setzt sich der Beklagte zudem in Widerspruch zu seiner ebenfalls eige- nen Argumentation, im Vergleich mit anderen Arztkollegen weniger Patien- ten mit geringen Kosten bzw. geringem Behandlungsaufwand zu versor- gen.

E. 6.5 Auch sieht der Beklagte im hohen Anteil an ausländischen sowie ..sprachigen Patienten, die er behandelt, eine Praxisbesonderheit, die sei- ner Meinung nach zu einer Erhöhung des Toleranzbereichs führen müsse (Klageantwort S. 33 f. Rz. 103 ff., Duplik S. 10 Rz. 20 und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Dem ist nicht so. Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ausländische Versicherte höhere Kosten verursachen sollten. Denn zunächst einmal hat er allein mögliche Szenarien für seine Praxis und die Stadt ... postuliert. Dass dies jedoch konkret kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wä- re, hat er weder glaubhaft gemacht, noch auch nur ansatzweise belegt. Hinzu kommt, dass zwischen der Verursachung von höheren Kosten und der Gebotenheit von höheren Kosten ein Unterschied besteht, der vom Arzt insbesondere verlangt, dass er seinen Patienten, ob Schweizer oder Aus- länder, nicht gebotene Behandlungen verwehrt. Dass ... eine zweisprachige Stadt ist, ändert am Ganzen nichts. Will ein Arzt einen Patienten nicht nur in seiner Muttersprache (hier Deutsch) behandeln, sondern auch in einer anderen Sprache (hier ...), so hat er selbst sicherzustellen, dass dadurch keine höheren Kosten entstehen, als wenn die Patienten sich bei einem Arzt ihrer Muttersprache behandeln lassen würden. Dass darüber hinaus für einzelne Patienten, die weder der einen noch der anderen Sprache mächtig sind, relevanter zum Vergleichskollektiv höherer Aufwand anfallen würde, hat der Arzt nicht belegt.

E. 7 Massgeblich für die Rückerstattung sind allein die direkten Kosten von Fr. 1‘115‘185.00. Nach der ANOVA-Methode beträgt der diesbezügliche Index für den Beklagten 184 Punkte (vgl. E. 5.3 hiervor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass dieser Indexwert sich allein auf die direkten Kosten der

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 24 Arztleistungen, d.h. ohne die ebenfalls den direkten Kosten zuzuordnenden Kosten für direkt abgegebene Medikamente, bezieht.

E. 7.1 Hinsichtlich der Medikamentenkosten besteht insoweit eine Beson- derheit, als diese sowohl beim Arzt selbst anfallen können, wenn er die Me- dikamente abgibt, als auch als veranlasste Kosten Eingang in die Statistik finden, wenn die Medikamente verschrieben und vom Patienten in einer Apotheke bezogen werden. Erstere Kosten werden im Rahmen der Be- rechnung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigt, letztere haben un- berücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies erfolgt unbesehen des Um-stands, dass es für den Aspekt der Überarztung im Grundsatz keine Rolle spielt, auf welchem Weg der Patient das Medikament erhält, mithin eine Gesamtbetrachtung für die Medikamente unabdingbar bleibt. Ent- scheidend ist die Gebotenheit der Medikamentenabgabe bzw. Verschrei- bung und damit das Total der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ein- geklagten Arztes stehenden Medikamentenkosten. Die Aufteilung in selbst abgegebe-ne Medikamente und verschriebene Medikamente hängt hinge- gen vorab von Komfortansprüchen der Patienten, gesundheitspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers (Erlaubnis zur oder Verbot der Selbstdis- pensation) und ökonomischen Überlegungen des Arztes (Margen auf ab- gegebenen Medikamenten) ab.

E. 7.2 In den Verfahren SCHG/2015/658 und SCHG/2016/667 (Urteil vom

1. März 2017; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezem- ber 2017, 9C_264/2017 [zur Publikation vorgesehen]) und SCHG/2015/644 und SCHG/2016/660 (Urteile vom 5. März 2017; bestätigt durch das Bun- desgericht mit Urteil vom 1. März 2018, 9C_267/2017 und 9C_268/2017; ohne dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden jedoch mit den nachfolgenden Festlegungen näher auseinanderzusetzen hatte) hatte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kan- tons Bern mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass eingeklagte Ärzte überdurchschnittlich hohe Kosten für abgegebene Medikamente aus- gewiesen haben, hingegen diesbezüglich allein unterdurchschnittliche Kos- ten veranlasst hatten. Die betreffenden Ärzte lagen sowohl hinsichtlich der direkten Arztkosten wie auch der selbst abgegebenen Medikamente deut- lich über dem Durchschnitt des Vergleichskollektivs. Das Gericht hat in der Folge diesen besonderen Umständen Rechnung getragen. Es hat die Me-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 25 dikamentenkosten betreffend eine Gleichstellung der beklagten Ärzte mit dem „Durchschnittsarzt“ vorgenommen. Hierzu hat es von den Kosten für die direkt abgegebenen Medikamente je Patient des der Überarztung be- schuldigten Arztes denjenigen Betrag in Abzug gebracht, den ein Arzt der Vergleichsgruppe mit Index 100 je Patient mehr verschrieben (d.h. veran- lasst) hat als der eingeklagte Arzt. Im entsprechenden Rahmen wurde der Rückerstattungsbetrag reduziert.

E. 7.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage gerade umgekehrt dar. Der Beklagte hat, wie der Index von 60 der RSS anzeigt, weniger Medika- mente selbst abgegeben als das Vergleichskollektiv. Hingegen überschrei- tet er mit einem Index von 182 der RSS bei den veranlassten Medikamen- tenkosten den Toleranzwert erheblich. Die gesamtheitliche Betrachtung der Medikamentenkosten nach der massgeblichen ANOVA-Methode ergibt einen Wert von 139. Damit liegt der Beklagte auch die Medikamente betref- fend klar über dem Toleranzwert von 130, jedoch deutlich unter dem Index von 184 für die direkten Arztkosten. Bei einer solchen Ausgangslage wird der Arzt auch die Medikamentenkosten betreffend rückerstattungspflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, neben den direkten Kosten auch die effek- tiven (direkten) Medikamentenkosten mit demselben Index (184) auf den Toleranzwert von 130 zu kürzen und zur Rückerstattung zu bringen. Eine rechtsgleiche Behandlung mit dem zum Vergleich zugezogenen „Durch- schnittsarzt“ verlangt, wo die Indices derart auseinanderfallen, zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine (von den direkten Arztkosten gelöste) geson- derte Betrachtung der Medikamentenkosten. Dabei sind die für die hier massgebliche Frage der Überarztung nicht relevanten Faktoren der Kos- tenverteilung der Medikamente (vgl. E. 7.1 in fine) auszuschliessen. Daraus folgt, dass wo die (übermässigen) Medikamentenkosten vom eingeklagten Arzt hauptsächlich über Dritte (Apotheken) verursacht werden, die (für die Rückerstattung allein in Betracht fallenden) vom Arzt vereinnahmten Ent- gelte für von ihm abgegebene Medikamente im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung anhand des ANOVA-Indexes Medikamente zur Rückerstattung zu bringen sind. Es erfolgt damit zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrags für die direkten Arzt- kosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 26

E. 7.4 Bei einem maximal zulässigen Index von 130 Punkten werden die zulässigen Kosten nach der folgenden Formel berechnet: tatsächliche Kosten x 130 tatsächlicher Index Der Beklagte weist total direkte Kosten von Fr. 1‘115‘185.00 aus. Diese setzen sich aus Fr. 951‘759.00 für direkte Arztkosten und Fr. 163‘427.00 für Medikamente vom Arzt zusammen. Für die direkten Arztkosten ergibt sich daraus was folgt: Der Beklagte hätte den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht überschreiten dürfen: Fr. 951‘759.00 x 130 : 184 = Fr. 672‘438.40 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für direkte Arzt- kosten: Fr. 951‘759.00 - Fr. 672‘438.40 = Fr. 279‘320.60 Für die Medikamentenkosten vom Arzt ergibt sich schliesslich was folgt: Fr. 163‘427.00 x 130 : 139 = Fr. 152‘845.40 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für vom Arzt ab- gegebene Medikamente: Fr. 163‘427.00 - Fr. 152‘845.40 = Fr. 10‘581.60 Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurtei- len, den Klägerinnen für das Jahr 2015 den Betrag von Fr. 289‘902.20 (Fr. 279‘320.60 + Fr. 10‘581.60) zurückzubezahlen.

E. 8.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 27 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind dem unterliegenden Be- klagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) und werden aus dem Vorschuss der Klägerinnen glei- cher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

E. 8.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantona- len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz zur Anwendung ge- langt. Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Mit Kostennoten vom 14. Mai 2018 macht advocat A.________ für beide Ver- fahren (SCHG/2016/662 und SCHG/2017/670) einen geleisteten Ge- samtaufwand im Umfang von total 32.5 Stunden geltend. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 250.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 8‘125.00 zuzüg- lich 3 % Barauslagen von Fr. 243.75 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 8‘368.75) und 7.7% (auf Fr. 8‘368.75) von Fr. 644.40, total Fr. 9‘013.15. Diese Kosten werden hälftig auf beide Verfahren verteilt. Somit hat der Be- klagte den Klägerinnen in diesem Verfahren den Betrag von Fr. 4‘506.55 (Fr. 9‘013.15 / 2) zu ersetzen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für das Jahr 2015 den Betrag von insgesamt Fr. 289‘902.20 zurückzu- erstatten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten zur Be- zahlung auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerinnen gleicher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von Fr. 4‘506.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen

- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. des Beklagten

- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. CSS Kranken–Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  2. SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne
  3. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern
  4. Atupri Gesundheitsversicherung, vormals Atupri Krankenkasse (BAG Nr. 312) Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
  5. Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  6. KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376) Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern
  7. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
  8. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
  9. Kolping Krankenkasse AG (BAG Nr. 762) Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf
  10. Easy Sana Krankenversicherung AG (BAG Nr. 774) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  11. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
  12. Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der sansan Versicherungen AG (BAG Nr. 1566) Helsana-Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
  13. SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
  14. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung (BAG Nr. 1386) Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 2
  15. Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  16. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sa- che und als Rechtsnachfolgerin der Wincare Versicherungen AG (BAG Nr. 1060) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
  17. INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  18. Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
  19. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
  20. Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  21. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
  22. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der avanex Versicherungen AG (BAG Nr. 1565) Helsana Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
  23. sana24 AG (BAG Nr. 1568) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  24. Arcosana AG (BAG Nr. 1569) Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
  25. vivacare AG (BAG Nr. 1570) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  26. Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich alle vertreten durch den Verein santésuisse, Römerstrasse 20, 4520 Solothurn und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. A.________ Klägerinnen gegen B.________, Dr. med. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beklagter betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2015 und Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2015 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 3 Sachverhalt: Am 14. Juli 2017 reichten 26 Krankenversicherer (nachfolgend Klägerin- nen), vertreten durch den Verein santésuisse (nachfolgend santésuisse), dieser wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. A.________, gegen Dr. med. B.________ Klage ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
  27. Der beklagte Arzt B.________ sei zu verpflichten, den klagenden Versicherern unter dem Titel unwirtschaftliche Behandlung pro 2015 jene Beiträge zurückzu- zahlen, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultieren. Die Präzisierung und Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt vorbehal- ten.
  28. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Die Klage wurde, nachdem am 13. Juli 2016 bereits eine Klage das Jahr 2014 betreffend eingereicht worden war (SCHG/2016/662), im Geschäfts- verzeichnis unter der Verfahrensnummer SCHG/2017/670 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2017 forderte der Instrukti- onsrichter advocat Dr. iur. A.________ auf, Vollmachten der Nicht-santé- suisse-Mitglieder einzureichen. Gleichzeitig verlangte er von den Klägerin- nen die anonymisierten Daten der Ärzte, die Eingang in die RSS Kanton Bern betreffend das Geschäftsjahr 2015, Ärzte Allgemeine Innere Medizin, Detailauswertung pro Leistungserbringer-Gruppe, gefunden habe. Die ver- langten Akten gingen am 28. August 2017 beim Gericht ein. Am 31. August 2017 liess der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, folgende Verfahrensanträge stellen:
  29. Das Verfahren SCHG/2017/640 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils im Verfahren SCHG/2016/662 zu sistieren und die Frist zur Einreichung der Klageantwort sei abzusetzen und alsdann neu anzusetzen.
  30. Eventualiter zu 1.: Die Frist zur Einreichung einer Klageantwort sei um 30 Tage, d.h. bis zum 25. Oktober 2017 zu erstrecken.
  31. Die Klägerinnen bzw. santésuisse bzw. die SASIS AG seien zu verpflichten, dem Beklagten die anonymisierten Daten bzw. Fallwerte aufgeschlüsselt nach jedem einzelnen für die RSS 2015 herangezogenen Leistungserbringer elektro- nisch (d.h. in Form einer Excel-Datei) zuzustellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2017 wurde u.a. der An- trag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 4 Der Rechtsvertreter des Beklagten stellte in seiner Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 folgende Verfahrensanträge:
  32. Die Verfügung vom 1. September 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen.
  33. Das Verfahren SCHG/2017/640 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils im Verfahren SCHG/2016/662 zu sistieren und die Frist zur Einreichung ei- ner Klageantwort sei abzusetzen und alsdann neu anzusetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2017 wies der Instruk- tionsrichter u.a. den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Der Beklagte schloss mit Klageantwort vom 23. November 2017 auf voll- umfängliche Abweisung der Klage. Zudem beantragte er, die Wirtschaftlich- keit sei anhand einer Einzelfallprüfung durchzuführen. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2018 setzte der Instrukti- onsrichter den Klägerinnen eine Frist bis zum 14. März 2018, um zu den vom Beklagten getätigten Ausführungen betreffend Fehlerhaftigkeit der RSS-Statistik Stellung zu nehmen und die nötigen Belege dem Gericht ein- zureichen. Innert der gleichen Frist hätten die Parteien, sofern ein ernsthaf- tes Interesse an einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens beste- he, dies dem Gericht ebenfalls mitzuteilen. Innert Frist nahmen die Klägerinnen Stellung zum Vorwurf des Beklagten, die RSS sei fehlerhaft, reichten hierzu Unterlagen ein und bekundeten In- teresse an einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (vgl. Eingabe vom 14. März 2018). Gleiches Interesse bekundete der Beklagte (vgl. Ein- gabe vom 12. März 2018). Am 1. Mai 2018 fand vor dem Schiedsgericht eine instruktionsrichterliche Vergleichsverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren wie auch be- treffend das Verfahren SCHG/2016/662 statt, welche ergebnislos blieb. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 schloss der Instruktions- richter Schriftenwechsel und Beweisverfahren, stellte es dem Beklagten je- doch frei, sich bis zum 23. Mai 2018 abschliessend zu äussern. Gleichzeitig Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 5 gab er den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts im vorliegenden Verfahren bekannt. Die Klägerinnen reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 dem Schiedsge- richt neben ihrer Kostennote eine neue Rückforderungsberechnung ein. Diese Eingabe inkl. Beilagen wurden dem Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt. Am 23. Mai 2018 gingen beim Gericht Schlussbemerkungen des Beklagten mit folgenden Verfahrensanträgen ein:
  34. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen des Beklagten sei anhand der analyti- schen Methode (Einzelfallprüfung) durchzuführen.
  35. Das Verfahren sei vorderhand auf die Frage zu beschränken, ob vorliegend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit die analytische Methode anzuwenden sei. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2018 den Klägerinnen zur Kenntnis zugestellt. Mit Urteil VGE SCHG/2016/662 vom heutigen Tag entscheidet das Schiedsgericht auch über die Klage das Statistikjahr 2014 betreffend. Erwägungen:
  36. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kanntonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 6 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versiche- rern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Der Beklagte hat seine Praxis im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG). 1.3 Die Vertretungsvollmacht von santésuisse für das vorliegende Ver- fahren ergibt sich für diejenigen Krankenversicherer, die santésuisse-Mit- glieder sind (vgl. Mitgliederverzeichnis von santésuisse, abrufbar unter www.santésuisse.ch), aus Art. 17 der santésuisse-Statuten (abrufbar unter www.santésuisse.ch). Bezüglich der klagenden Krankenversicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, wurden entsprechende Prozessvoll- machten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. IA] 1-4). Sodann ist der Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (Akten im Verfahren SCHG/2016/662 [act. I] 16; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die Klage ist damit einzutreten. 1.4 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Partei- en in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermes- sen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der kla- genden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VRPG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beklagte den Klägerinnen für das Jahr 2015 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und gege- benenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. 1.5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fin- den gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 7 festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Be- weiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehält- lich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG. 1.6 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Ver- waltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG).
  37. 2.1 2.1.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abge- rechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leis- tungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG). 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, wel- che gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts- anforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachun- gen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese umfassen die Verwarnung (lit. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), eine Busse Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 8 (lit. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (lit. d). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Ver- sicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) neu unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach (namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird (BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30). 2.2 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann rechtsprechungs- gemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) – oder eine Kombination beider Methoden – zur Anwendung gelangen (BGE 135 V 237 E. 4.6.1 S. 245; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2). Voraussetzung für die Anwend- barkeit der statistischen Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hin- reichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genü- gend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder dersel- ben Ärztin an eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch gleichem Tätigkeits- bereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der sta- tistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermu- tet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein Toleranz- bereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifi- schen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtspre- chung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.3). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 9 2.3 In BGE 130 V 377 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich die Vergütungen sämtlicher verur- sachten (direkten und veranlassten) Kosten zu berücksichtigen sind, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Metho- de ebenso wie bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. In BGE 133 V 37 hat es – in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – erkannt, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich eine Gesamtbetrach- tung Platz zu greifen hat und dementsprechend auf den die Arzt-, die Medi- kamenten- und – soweit möglich – die veranlassten Kosten berücksichti- genden Gesamtkostenindex abzustellen ist. Schliesslich hat das Bundes- gericht in BGE 137 V 43 die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 da- hingehend geändert, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs. 2 KVG nur die direkten Kosten (einschliesslich der abgegebenen Medika- mente), nicht hingegen die vom Arzt veranlassten Kosten erfasst werden. Nach wie vor ist jedoch die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis er- füllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 133 V 37 zu beantworten, wobei ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrachten – bei unterdurchschnittlich ausgelagerten – Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 5. Juli 2012, 9C_110/2012, E. 2.2). Massgebend ist somit der Gesamtkostenindex. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls ist – in einem zwei- ten Schritt – zu prüfen, ob die direkten Kosten den Toleranzwert übertref- fen. Trifft das nicht zu, besteht trotz Überarztung keine Rückerstattungs- pflicht. Es können sich jedoch allenfalls Massnahmen nach Art. 59 Abs. 1 lit. a, c oder d KVG aufdrängen (SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.4). 2.4 Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Me- thode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtli- chen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsver- gleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichs- gruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten aus dem "santésuisse-Datenpool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59 E. 4.4). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 10
  38. 3.1 3.1.1 Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2 hiervor). Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2015 vom Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Auf- nahme in die RSS gemeldet haben. Die in der Klage vom 14. Juli 2017 auf- geführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeich- nungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurück- gehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5). Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertre- ten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 [Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts {EVG; heute BGer} vom 9. Oktober 2006, K 6/06]). 3.1.2 Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen vom Be- klagten als Leistungserbringer Vergütungen zurück, von denen die Kläge- rinnen geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfirst findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). An- ders als in der Klageantwort S. 6 f. Rz. 17 ff. bezweifelt, haben die Kläge- rinnen die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung eingehalten. Es Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 11 ist kein Grund ersichtlich und wird in den Eingaben des Beklagten denn auch nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, dass die Klägerinnen bereits vor dem 15. Juli 2016 Kenntnis der notwendigen (konsolidierten) Daten gehabt hätten, zumal der RSS 2015 (Akten der Klägerinnen [act. I] 1) entnommen werden kann, dass die Datenaufbereitung von der SAIS am
  39. Juli 2016 vorgenommen wurde. Da hier Vergütungen für das Jahr 2015 zurückgefordert werden, ist die Fünfjahresfrist ebenfalls eingehalten.
  40. 4.1 Die Klägerinnen haben vorliegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die statistische Methode bzw. den Durchschnittskostenvergleich herange- zogen, wobei sie Auswertungen anhand der RSS und der ANOVA-Methode vorgenommen haben. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie in BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418 f. gefordert, haben die Klägerinnen dem Beklagten einen umfassenden Zugang zu den Daten, welche dem Vergleichswert zugrunde liegen, d.h. zu den Namen der Ärzte der Vergleichsgruppe sowie zur Kostenverteilung jedes einzelnen Arztes der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form, gewährleistet, indem sie ihm die Unterlagen per E-Mail im Excel-Format zugestellt haben (vgl. Eingaben des Beklagten vom 12. September 2017 und der Klägerinnen vom 13. Sep- tember 2017 sowie Akten des Beklagten [act. II] 9 ff.). Somit trifft das Argu- ment des Beklagten, die Klägerinnen hätten betreffend ANOVA-Methode das rechtliche Gehör verletzt (Klageantwort S. 14 f. Rz. 41 f., Duplik S. 10 f. Rz. 21 ff. und Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 7 Ziff. 2), nicht zu. 4.2 Der Auffassung des Beklagten, wonach die RSS 2015 sowie der ANOVA-Index vorliegend nicht anwendbar seien (vgl. Klageantwort S. 4 Rz. 3 und S. 7 ff. Rz. 21 ff. sowie Duplik S. 3 f. Rz. 4), kann nicht gefolgt werden. In einem am 27. Dezember 2013 / 16. Januar 2014 abgeschlossenen Ver- trag haben die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und cura- futura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite gestützt Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 12 auf Art. 56 Abs. 6 KVG als statistische Methode zur Kontrolle der Wirt- schaftlichkeit die Varianzanalyse (ANOVA) festgelegt. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das heute verwendete Varianzanalysemodell künftig von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam weiterentwi- ckelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden soll. Sie folgten damit dem Auftrag des Gesetzgebers, die statistische Methode festzulegen. Zusätzlich vereinbaren die Leistungserbringer und Versiche- rer, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit durch paritätische Vertrauenskom- missionen (PVK) zu vereinheitlichen und zu professionalisieren (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2017, 9C_264/2017, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Massgeblichkeit dieser Vereinbarung hat das Bundesgericht bestätigt. Es führte hierzu aus, Zielsetzung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es, zum einen die Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und na- mentlich für die Ärztinnen und Ärzte nachvollziehbar zu machen, zum an- deren die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen. Bei der Schaffung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es in erster Linie darum gegangen, dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln, bzw. festlegen, hingegen nicht um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche. Der neue Ab- satz 6 enthalte keine Spezifizierung oder exemplarische Aufzählung von Kriterien, die bei der Durchführung der Kontrolle zu berücksichtigen wären. Diese partnerschaftlich zu erarbeiten und festzulegen, liege allein in der Kompetenz der Leistungserbringer und der Versicherer“ (BGer 9C_264/2017, E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es könne daher nicht als gesetzeswidrig bezeichnet werden, dass die Parteien (FMH sowie san- tésuisse und curafutura) das Varianzanalysemodell, welches gemeinsam weiterentwickelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden solle, vereinbart hätten, auch wenn dieses ebenso wie der Durch- schnittskostenvergleich seit langem in der Ärzteschaft in der Kritik gestan- den und Anstoss für parlamentarische Initiativen gegeben habe, welche schliesslich zur Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 (Art. 56 Abs. 6 KVG) geführt hätten (E. 5.3.2).In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit grundsätzlich die RSS sowie der ANOVA-Index zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überarztung und zur konkreten Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 13 Berechnung einer eventuellen Rückzahlungssumme des Beklagten an- wendbar. Ob im vorliegenden Fall aufgrund fallspezifischer Besonderheiten im Sinne einer Ausnahme davon abzuweichen ist, ist nachfolgend zu prü- fen.
  41. 5.1 Aus der Rechnungssteller-Statistik 2015 ergibt sich das Folgende: Vergleichsgruppe Vergleich gemäss Klage Alle Ärzte (Allge- meine Innere Medizin Kanton Bern) 2015 Beklagter im Vergleich zu allen Ärzten - (Klage) Direkte Kosten Anzahl Leistungserbringer 1‘011 Anzahl Erkrankte 638‘133 1'136 Durchschnittsalter Erkrankte 51.6 59.8 Hausbesuche 88‘613 3‘357 Konsultationen 2‘584‘432 6‘895 Grundleistungen Total 2‘673‘045 10‘252 Grundleistung pro Erkrankten 4.19 9.02 Index Grundleistung 100 215 Total direkte Kosten: Bruttoleistung Fr. 429‘407‘072.00 Fr. 1‘115‘185.00 - Kosten Fr. 275‘738‘880.00 Fr. 951‘759.00 - Medikamente vom Arzt Fr. 153‘668‘224.00 Fr. 163‘427.00 Kosten pro Grundleistung Fr. 103.16 Fr. 92.84 Index Kosten Grundleistung 100 90 Kosten pro Erkrankten Fr. 432.10 Fr. 837.82 Index Kosten pro Erkrankten 100 194 Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 240.81 Fr. 143.86 Index Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 100 60 Total direkte Kosten: Kosten pro Erkrankten 672.91 Fr. 981.68 Total Direkte Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 146 Veranlasste Kosten Apotheken veranlasste Fr. 158‘704‘416.00 Fr. 512‘978.00 Apotheken veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 248.70 Fr. 451.57 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 14 Apotheken veranlasst: Index Kosten Erkrank- te 100 182 Laboratorien veranlasst Fr. 40‘587‘812.00 Fr. 70‘500.00 Laboratorien veranlasst: Kosten pro Erkrank- ten Fr. 63.60 Fr. 62.06 Laboratorien veranlasst: Index Kosten Er- krankte 100 98 Physiotherapeuten veranlasst Fr. 45‘281‘144.00 Fr. 105‘439.00 Physiotherapeuten veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 70.96 Fr. 92.82 Physiotherapeuten veranlasst: Index Kosten Erkrankte 100 131 Total veranlasste Kosten Fr. 244‘573‘376.00 Fr. 688‘918.00 Total veranlasste Kosten: Durchschnittskos- ten pro Erkrankten Fr. 383.26 Fr. 606.44 Total veranlasste Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 158 Total direkte und veranlasste Kosten Kosten ohne Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 361‘607‘808.00 Fr. 1‘127‘698.00 Durchschnitt Kosten ohne Medikamente (di- rekt und veranlasst) Fr. 566.67 Fr. 992.69 Index Kosten ohne Medikamente (direkt und veranlasst) 100 175 Kosten Medikamente (direkt und veranlasst) Fr. 312‘372‘640.00 Fr. 676‘405.00 Durchschnitt Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 489.51 Fr. 595.43 Index Medikamente vom Arzt (direkt und veranlasst) 100 122 Gesamtkosten direkte und veranlasste Kosten Fr. 673‘980‘480.00 Fr. 1‘804‘103.00 Total Kosten: Durchschnittskosten pro Er- krankten 1‘056.18 Fr. 1‘588.12 Total Kosten: Index Kosten Erkrankte 100 150 5.2 Der in der Klageantwort (S. 4 Rz. 5 sowie S. 15 ff. Rz. 43 ff.) und in der Duplik (S. 4 ff. Rz. 5 ff.) vom Beklagten vertretenen Auffassung, die RSS 2015 sei ihn betreffend massgeblich fehlerhaft und deshalb nicht ver- wertbar, kann nicht gefolgt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwi- schen den Daten der Ärzte und der Versicherer Abweichungen bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten des ent- sprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versiche- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 15 rer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht übereinstimmen müssen. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Zah- len der Praxisspiegelstatistik (PSS) und der RSS betreffend Hausbesuchen nicht übereinstimmen (vgl. Klageantwort S. 19 Rz. 53). Die für alle Ärzte gleich unterschiedliche Periodizität ändert nichts an der Aussagekraft der Statistik. Damit schliesst der Umstand, dass die Z.___ (ZSR-Nummer …) im Mai 2014 von der Y.___ übernommen wurde (vgl. Klageantwort S. 15 Rz. 44 und act. II 5), nicht aus, dass 2015 Rechnungen in die RSS 2015 einge- flossen sind. Weil Leistungen bis zu fünf Jahren nach Erbringung in Rech- nung gestellt werden können, werden Rechnungen von Patientinnen und Patienten auch nach Sistierung einer Abrechnungsnummer den Kranken- versicherern eingereicht. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beklagten zu Ärzten, welche bereits im Ruhestand bzw. verstorben sind (Klageantwort S. 16 f. Rz. 47). Ebenso sind die Ausführungen des Beklagten, diverse Ärzte seien nur Teil- zeit bzw. nebenbei noch als Belegarzt einer Klinik tätig, vorliegend nicht relevant. Entscheidend sind die Kosten pro Patient, die grundsätzlich un- abhängig vom Pensum errechnet werden. Der Beklagte macht geltend, die Fehlerhaftigkeit der RSS ergebe sich auch mit Blick auf die Anzahl der Hausbesuche der anderen Ärzte (Klageantwort S. 18 f. Rz. 51 f.). Soweit in der RSS Kanton Bern 2015 (act. I 5) bei einer erheblichen Anzahl Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin u.a. keine ausdrücklichen Angaben bezüglich Hausbesuchen zu entnehmen sind, be- sagt dies, dass diese Ärzte keine Hausbesuche abgerechnet haben. Dabei vermag auch der Umstand, dass bei einem Arzt (Nr. 793) die Anzahl der Hausbesuche mit Minus 2 angegeben ist, nicht eine massgebliche Fehler- haftigkeit der RSS zu belegen. Bei einem Vergleichskollektiv mit mehr als 1000 Ärztinnen und Ärzten entstehen aussagekräftige Durchschnittswerte und es bedarf keiner weiteren Abklärungen. Soweit der Beklagte vorgebracht hat, er habe keine Patienten unter 10 Jah- ren behandelt, was mit den Daten der RSS nicht übereinstimme (Duplik S. 5 Rz. 7), haben die Klägerinnen den Beweis des Gegenteils erbacht. Die Klägerinnen führen in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 aus, der Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 16 Beklagte habe am 30. Juni 2015 eine damals unter 10 Jahre alte Patienten behandelt. Sie haben dies mit der Abrechnung vom 11. September 2015 (act. IA 6) belegt. 5.3 In der RSS werden die Indexwerte linear zu den effektiven Werten der Vergleichsgruppe berechnet. In diesem Sinne enthält die RSS keine Bereinigung nach allfälligen Praxisbesonderheiten. Dies wird mittels der von den Tarifpartnern zur Kostenkontrolle vereinbarten ANOVA-Methode korrigierend bereinigt. Mit der ANOVA-Methode werden die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durch- schnittlichen Kostenstruktur nach Alter und Geschlecht der gesamtschwei- zerischen Facharztgruppe verglichen, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (vgl. E. 6.1 hiernach). Der ANOVA-Index für die Gesamtkosten, d.h. die direkten und die veran- lassten Kosten, ergibt für den Beklagten einen Wert von 147 und bei den direkten Kosten einen Wert von 184 (vgl. act. I 1). Hierauf ist abzustellen. Der Beklagte liegt sowohl gemäss RSS als auch der ANOVA-Methode über dem Toleranzbereich, womit eine Überarztung vorliegt.
  42. Der Beklagte macht Praxisbesonderheiten geltend. Im Einzelnen sind dies ein überdurchschnittliches Patientenalter (Alterskorrektur; E. 6.1 hiernach), eine besondere Patientenstruktur (Heimpatienten, Hausbesuche; E. 6.2 hiernach), seine dauernde Erreichbarkeit sowie Befreiung von der Pflicht zum Notfalldienst (E. 6.3 hiernach), eine hohe Anzahl Selbstzahler (E. 6.4 hiernach) und einen hohen Anteil ausländischer Patienten (E. 6.5 hier- nach). Diese würden bei korrekter Berücksichtigung den Vorwurf der Über- arztung widerlegen. Dem kann nicht gefolgt werden. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 21 ff. Rz. 58 ff., Duplik S. 6 f. Rz. 9 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 5 Ziff. 1 e) führt das höhere durchschnittliche Patientenalter zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Gesamtkostenindexes. Es ist bei der Index- berechnung im ANOVA-Index bereits berücksichtigt. Der ANOVA-Index Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 17 vergleicht die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durchschnittlichen Kostenstruktur nach Alter- und Ge- schlecht der gesamtschweizerischen Facharztgruppe, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (VGE SCHG/2015/644 E. 4.5.2 und VGE SCHG/2016/665 E. 4.2.1 unter Hinweis auf das Positionspapier von santésuisse „Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei frei praktizierenden Ärzten“ [nachfolgend: Positionspapier santésuisse], Fassung vom 29. Januar 2009, S. 3 Ziff. 2.4, und GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 678 N. 882; vgl. auch BBl 2011 2522). Der vom Beklagten erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 9C_535/2014 (resp. BGE 141 V 25), betraf schliesslich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Vertrags- regelung. Zudem weisen die Klägerinnen (vgl. Replik S. 4 Rz. 7.1 i.V.m Replik im Verfahren SCHG/2016662 S. 7 Ziff. 3.4) zutreffend darauf hin, dass die Kostenkurve des Beklagten über die Altersgruppen zeigt, dass er unbesehen des Alters teurer behandelt als das Vergleichskollektiv. 6.2 Der Beklagte weist des Weiteren auf die hohe Zahl von Heimpatien- ten, welche er betreue, sowie die regelmässig von ihm durchgeführten Hausbesuche hin. Er behandle viele polymorbide Patienten, welche einer regelmässigen Kontrolle bedürften, was als Praxisbesonderheit gelte. Sei- ne Patienten seien sehr schlecht mobil und daher auf eine enge medizini- sche Überwachung angewiesen und könnten sich nicht einfach in seine Praxis begeben, weshalb Hausbesuche resultieren würden. Es sei wissen- schaftlich erweisen, dass Hausbesuche bei älteren Menschen zu einer si- gnifikanten Reduzierung von Pflegeheimeinweisungen führen und sich da- mit im Gesundheitswesen kostensenkend auswirken würden. Zudem werde er von den Pflegenden der betreffenden Alters-/Pflegeheime jeweils aufge- boten und könne diesbezüglich nicht einfach auf einen Hausbesuch ver- zichten. Es sei bekannt, dass Patienten gegen Ende ihres Lebens die höchsten Gesundheitskosten verursachen. Zu beachten sei daher die Tat- sache, dass er 2015 39 Totenscheine ausgestellt habe, wohingegen der Durchschnitt der Ärzteschaft seinen Schätzungen zufolge im Jahr rund 3 Totenscheine ausstelle. Es verstehe sich von selbst, dass die Betreuung dieser Patienten, welche sich zumeist in Alters- bzw. Pflegeheime aufhiel- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 18 ten, besonders aufwändig sei, was auch einen höheren Kostenindex zu rechtfertigen vermöge. Damit sei erstellt, dass sämtliche Besuche grundsätzlich me-dizinisch indiziert seien (vgl. Klageantwort S. 25 ff. Rz. 77 ff., Duplik S. 7 ff. Rz. 12 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 4 f. Ziff. 1 d). Auch daraus kann jedoch keine die hohen Kosten rechtfer- tigende Praxisbesonderheit abgeleitet werden. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte pro Patient (über alle Patienten gerechnet) durchschnittlich 6.06 Praxiskonsultationen aufweist (act. I 1). In der Vergleichsgruppe ergeben sich durchschnittlich 4.04 Praxiskonsultationen. Damit ist die Konsultationsdichte – noch unter Ausschluss der Konsultationen bei Hausbesuchen – anderthalbmal so hoch wie im Vergleichskollektiv. Gründe dafür sind weder belegt noch ersichtlich und lassen sich auch aus den aus Sicht des Beklagten bei ihm bestehen- den Praxisbesonderheiten nicht ableiten. 6.2.2 Die Anzahl von 3‘357 Hausbesuchen im Jahr 2015 überschreitet die Vergleichszahlen anderer Ärzte erheblich (vgl. etwa act. I 9 ff.). Tatsächlich absolvierte der Beklagte fast zweieinhalbmal so viele Hausbesuche im Jahr, als derjenige Facharzt für Allgemeine Innere Medizin im Kanton Bern, mit den zweitmeisten Hausbesuchen (1‘367; Hausbesuche; vgl. act. II 16). Gründe für dieses massive Abweichen von einem auch nicht annähernd durchschnittlichen Wert sind nicht ersichtlich. Nichts daran ändert, wenn der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dies läge in seiner Anzahl Heim- patienten und seinem Bemühen, seinen Patienten so lange als möglich das Leben zu Haus zu ermöglichen, mithin einen Heimeintritt zu verhindern, zu- sammen. Hinsichtlich der Leistungen eines Arztes ist ein Hausbesuch in vielerlei Hin- sicht unwirtschaftlich und nicht zweckmässig. Denn beim Hausbesuch kann der Arzt nicht direkt auf seine Infrastruktur zurückgreifen und er hat zuwei- len erheblichen Wegaufwand. Der Hausbesuch ist im Vergleich zur Be- handlung in der Arztpraxis deshalb in aller Regel weniger wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich. Die Behandlung in der Praxis ist das Vorgehen der Wahl. Ein Hausbesuch ist allein dann indiziert, wenn die betroffene Per- son aus rein medizinischen Gründen sich nicht zum Arzt begeben kann. Dies mag etwa bei nicht transportfähigen Heimpatienten der Fall sein, be- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 19 gründet jedoch die vom Beklagten diesbezüglich generierten umfangrei- chen Kosten gerade nicht. Im Einzelnen ist auf das Folgende hinzuweisen. Der Beklagte hat im Jahre 2014 an insgesamt 221 Tagen verteilt über alle Wochentage Hausbesuche durchgeführt (Akten der Klägerinnen im Verfah- ren SCHG/2016/662 [act. IA] 4). Dass sich dieses Verhalten 2015 massge- blich verändert hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich hier- für Anzeichen aus den Akten. Der Beklagte hat die Anzahl Hausbesuche wesentlich gesteigert (von 2‘832 im Jahr 2014 auf 3‘357 im Jahr 2015), wobei sich die Hausbesuche gleichzeitig auf weniger Patienten aufteilen (2014 Hausbesuche für 242 Patienten, 2015 Hausbesuche für 193 Patien- ten). Bei Hausbesuchen fallen jeweils Wegentschädigungen an. Ein sol- ches Verhalten ist unwirtschaftlich. Dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte geltend macht, die Hausbesuche ständen in nicht unwesentlichem Zusammenhang mit seinen Heimpatienten. In diesem Zu- sammenhang ist es einem Arzt zumutbar und kann von ihm mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt werden, dass er seine Patienten blockweise im Heim behandelt (zum Notfalleinsatz vgl. E. 6.3 nachfolgend). Mit Blick auf die Zahl von Patienten im gleichen Heim (115 von 193 Patien- ten, bei welchen der Beklagte Hausbesuche durchführte, wohnen im „..., ...“; Klageantwort S. 25 Rz. 77) trifft dies ganz besonders auf den Beklagten zu. Entgegen der Behauptung des Beklagten spielt schliesslich auch die Distanz zu seinen Heimpatienten keine Rolle. Das Gros der Heimpatienten ist von der Praxis her in wenigen Minuten zu Fuss zu erreichen und daher das Vorbringen des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 27 f. Rz. 83), seine Praxis liege nicht an einem verkehrsgünstigen Ort, für die hier interessie- rende Frage der Wegpauschalen unbeachtlich. Die konsequente Abrech- nung von Wegpauschale, die mehr als die effektive Zeit entschädigt, ergibt beim Beklagten vielmehr eine dem Aufwand nicht entsprechende übermäs- sige Abgeltung. 6.2.3 Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, mit Heimpatienten behandle er besonders behandlungs- und damit für ihn kos- tenintensive Patienten, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Krankheitskosten gegen das Lebensende ansteigen. Die höchsten Kosten fallen wie zu er- warten im Spital und in den Pflegeheimen an. Gleichzeitig sind diese Kos- ten bei jüngeren Personen gar höher als bei älteren (vgl. hierzu u.a. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 20 BECK/KÄSER-MEIER, Die Krankheitskosten im Todesfall: eine deskriptiv sta- tistische Analyse, in Managed Care, 2/2003, S. 24 ff. sowie Schweizeri- scher Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Syn- thesebericht NFP 67 Lebensende, 2017, und MINKE/HINTERMANN, Lay Summary, The valuation of medical interventions at the end of life, 2017). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade bei Heimpatienten die entsprechende (palliative) Betreuung primär und zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pflegepersonal erfolgt und die dabei anfallenden Kosten damit nicht dem Arzt angelastet werden. Durch die rund um die Uhr ge- währleistete Betreuung durch gut ausgebildetes Pflegepersonal mit hoher medizinischer Kompetenz bedürfen die Patienten denn auch allein noch beschränkter ärztlicher Betreuung. Die Pflegefachpersonen erbringen die ihnen (auch seitens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abge- goltenen Leistungen aufgrund von langfristigen Pflegeplanungen in Ab- sprache und Entlastung der Hausärzte. Was mit Blick auf die Spitex im Übrigen auch für Personen gilt, die gemäss dem Beklagten zufolge seiner Unterstützung noch zu Hause leben können. Schliesslich fallen besonders kostenintensive ärztliche Behandlungen, etwa onkologischer Natur, in die- ser Zeit nicht beim Beklagten, sondern im Spital bzw. bei den hierfür zu- ständigen Fachärzten an. Daran vermag auch die Anzahl der vom Beklagten jährlich ausgestellten Totenscheine nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hin- zuweisen, dass die Last der intensiven palliativen Betreuung in den letzten Monaten und Wochen vorab das Pflegepersonal der Heime und Spitäler zu tragen hat und die ärztlichen Möglichkeiten zumeist auch nur noch be- schränkt sind. Dafür, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang im Sin- ne einer Praxisbesonderheit über die allgemeine durchschnittliche ärztliche Betreuung hinaus Leistungen erbringt und damit Kosten hätte verursachen müssen, bestehen keine Anzeichen. Nichts kann der Beklagte (vgl. Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 6 f. Ziff. 1 h) aus dem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 (act. II 21) ableiten. Es handelt sich dabei um ein im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erstelltes Dokument, welches dem Anlass ent- sprechend wohlwollend formuliert ist. Die gerichtliche Beurteilung kann dadurch jedoch nicht präjudiziert werden. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 21 6.3 Eine weitere zu berücksichtigende Praxisbesonderheit sieht der Be- klagte darin, dass er 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr für seine Patienten erreichbar ist (Klageantwort S. 30 ff. Rz. 91 ff. und Schlussbe- merkungen vom 22. Mai 2018, S. 3 f. Ziff. 1 c). Auch dieses Verhalten ist jedoch unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dabei nicht entscheidend, wie viele Tage er arbeitet. Entscheidend sind allein die Kosten pro Patient. Wenn der Beklagte für seine eigenen Patienten (vgl. Klageantwort S. 30 Rz. 91) während 365 Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung steht, so stellt dies zwar insoweit eine Praxisbesonderheit dar, als die Mehrheit der anderen Ärzte diese Komfortleistung gegenüber ihren Patien- ten nicht erbringen und sich vielmehr über den gemeinsamen Notfalldienst in dieser Hinsicht entlasten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei dem Arzt gestützt darauf ein höherer Indexwert zuzugestehen. Es steht dem Arzt zwar frei, reine Komfortleistungen zu erbringen. Soweit der Beklagte mit seinem Verhalten seine Patienten jedoch animiert, jederzeit bei ihm Leistungen einzufordern und er diese als Notfall abrechnet, verletzt er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Kostenfolgen einer daraus ent- stehenden Überbetreuung hat in der Folge nicht das Kollektiv der prämien- zahlenden Krankenversicherten zu tragen. Daran ändern auch die gemäss Beklagtem umfangreichen fremdgesteuer- ten Notfalleinsätze für seine Heimpatienten nichts. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.3 hiervor), kann und darf mit Blick auf das im Heim vorhandene Fachpersonal vom Arzt verlangt werden, dass er auf die im Heim vorhan- dene Fachkompetenz vertraut und die vorgegebene Aufgabenteilung ach- tet. Er hat jeden eigenen Einsatz sorgfältig zu evaluieren und die Heimver- antwortlichen bei übermässigem Aufgebot umgehend auf ihre eigene Fachkompetenz und Zuständigkeit hinzuweisen. Dass die Patienten des Beklagten eine Behandlung über dem Durchschnitt benötigt hätten, lässt sich nicht begründen (vgl. E. 6.2.3). Der Beklagte hat sich schliesslich von der Notfalldienstpflicht für die Allge- meinheit befreien lassen, dies im Gegensatz zu seiner dauernden berufli- chen Erreichbarkeit zu Gunsten der eigenen Patienten (vgl. insbesondere Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, Ziff. 1 b). Es besteht keine Recht- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 22 sprechung, wonach der Umstand, dass der Arzt sich nicht am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligt, als Praxisbesonderheit anerkannt wird (BGer 9C_264/2017 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dass der Beklag- te angesichts seines Alters nicht mehr zum Notfalldienst verhalten werden kann, bedeutet nicht, dass er als nach wie vor zugelassener Leistungser- bringer an diesem nicht mehr teilnehmen dürfte. Sollte er der Auffassung sein, mit Notfallpatienten eine bessere Kostenstruktur seiner Praxis errei- chen zu können, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, sich an dem von der Ärzteschaft zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Notfalldienst zu beteiligen. Befreit sich ein Arzt jedoch von der gesetzlich vorgesehenen solidarischen Tragung des Notfalldienstes durch die Gemeinschaft der Ärz- te (vgl. Art. 30a f. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984, BSG 811.01), so kann dies bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxis- führung nicht mit einem höheren Toleranzwert belohnt werden. Der zeitlich beschränkte Notfalldienst wäre für den Beklagten letztlich auch keine we- sentliche zusätzliche Belastung gewesen, stand er doch gemäss eigenen Angaben im hier fraglichen Jahr so oder anders rund um die Uhr für Einsätze bereit und hätte er mit der Teilnahme am Notfalldienst diese stän- dige Erreichbarkeit erst recht aufgeben können. 6.4 Eine Praxisbesonderheit begründet der Beklagte damit, dass 269 bzw. 23.68% seiner Patienten Selbstzahler seien, d.h. keine Rechnungen an die Krankenversicherer zur Bezahlung und Rückerstattung weiterleiten (Klageantwort S. 32 f. Rz. 97 ff., Duplik S. 9 f. Rz. 18 f. und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018 S. 5. Ziff. 1 f). Auch diesbezüglich kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Tatsächlich umfasst die RSS nur diejenigen Rechnungen, die bei einem Versicherer entweder durch die Ärztin oder den Arzt direkt (Tiers payant) oder durch den Patienten (Tiers garant) zur Vergütung eingereicht wurden. Leistungen, die in der Praxisstatistik erfasst sind, nicht aber in der RSS – unabhängig von der zeitlichen Betrachtung –, sind somit Leistungen, wel- che die Patienten selber bezahlt haben und dem Krankenversicherer nicht gemeldet wurden. Dieser Faktor trifft jedoch letztlich alle Ärzte. Insoweit handelt es sich um statistisch geglättete Umstände, die mit der Berücksich- tigung eines Indexes von 120 bis 130 berücksichtigt sind. Mit dem Argu- ment einer hohen Zahl günstiger (wenig behandlungsintensiver) Selbstzah- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 23 ler setzt sich der Beklagte zudem in Widerspruch zu seiner ebenfalls eige- nen Argumentation, im Vergleich mit anderen Arztkollegen weniger Patien- ten mit geringen Kosten bzw. geringem Behandlungsaufwand zu versor- gen. 6.5 Auch sieht der Beklagte im hohen Anteil an ausländischen sowie ..sprachigen Patienten, die er behandelt, eine Praxisbesonderheit, die sei- ner Meinung nach zu einer Erhöhung des Toleranzbereichs führen müsse (Klageantwort S. 33 f. Rz. 103 ff., Duplik S. 10 Rz. 20 und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Dem ist nicht so. Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ausländische Versicherte höhere Kosten verursachen sollten. Denn zunächst einmal hat er allein mögliche Szenarien für seine Praxis und die Stadt ... postuliert. Dass dies jedoch konkret kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wä- re, hat er weder glaubhaft gemacht, noch auch nur ansatzweise belegt. Hinzu kommt, dass zwischen der Verursachung von höheren Kosten und der Gebotenheit von höheren Kosten ein Unterschied besteht, der vom Arzt insbesondere verlangt, dass er seinen Patienten, ob Schweizer oder Aus- länder, nicht gebotene Behandlungen verwehrt. Dass ... eine zweisprachige Stadt ist, ändert am Ganzen nichts. Will ein Arzt einen Patienten nicht nur in seiner Muttersprache (hier Deutsch) behandeln, sondern auch in einer anderen Sprache (hier ...), so hat er selbst sicherzustellen, dass dadurch keine höheren Kosten entstehen, als wenn die Patienten sich bei einem Arzt ihrer Muttersprache behandeln lassen würden. Dass darüber hinaus für einzelne Patienten, die weder der einen noch der anderen Sprache mächtig sind, relevanter zum Vergleichskollektiv höherer Aufwand anfallen würde, hat der Arzt nicht belegt.
  43. Massgeblich für die Rückerstattung sind allein die direkten Kosten von Fr. 1‘115‘185.00. Nach der ANOVA-Methode beträgt der diesbezügliche Index für den Beklagten 184 Punkte (vgl. E. 5.3 hiervor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass dieser Indexwert sich allein auf die direkten Kosten der Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 24 Arztleistungen, d.h. ohne die ebenfalls den direkten Kosten zuzuordnenden Kosten für direkt abgegebene Medikamente, bezieht. 7.1 Hinsichtlich der Medikamentenkosten besteht insoweit eine Beson- derheit, als diese sowohl beim Arzt selbst anfallen können, wenn er die Me- dikamente abgibt, als auch als veranlasste Kosten Eingang in die Statistik finden, wenn die Medikamente verschrieben und vom Patienten in einer Apotheke bezogen werden. Erstere Kosten werden im Rahmen der Be- rechnung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigt, letztere haben un- berücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies erfolgt unbesehen des Um-stands, dass es für den Aspekt der Überarztung im Grundsatz keine Rolle spielt, auf welchem Weg der Patient das Medikament erhält, mithin eine Gesamtbetrachtung für die Medikamente unabdingbar bleibt. Ent- scheidend ist die Gebotenheit der Medikamentenabgabe bzw. Verschrei- bung und damit das Total der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ein- geklagten Arztes stehenden Medikamentenkosten. Die Aufteilung in selbst abgegebe-ne Medikamente und verschriebene Medikamente hängt hinge- gen vorab von Komfortansprüchen der Patienten, gesundheitspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers (Erlaubnis zur oder Verbot der Selbstdis- pensation) und ökonomischen Überlegungen des Arztes (Margen auf ab- gegebenen Medikamenten) ab. 7.2 In den Verfahren SCHG/2015/658 und SCHG/2016/667 (Urteil vom
  44. März 2017; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezem- ber 2017, 9C_264/2017 [zur Publikation vorgesehen]) und SCHG/2015/644 und SCHG/2016/660 (Urteile vom 5. März 2017; bestätigt durch das Bun- desgericht mit Urteil vom 1. März 2018, 9C_267/2017 und 9C_268/2017; ohne dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden jedoch mit den nachfolgenden Festlegungen näher auseinanderzusetzen hatte) hatte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kan- tons Bern mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass eingeklagte Ärzte überdurchschnittlich hohe Kosten für abgegebene Medikamente aus- gewiesen haben, hingegen diesbezüglich allein unterdurchschnittliche Kos- ten veranlasst hatten. Die betreffenden Ärzte lagen sowohl hinsichtlich der direkten Arztkosten wie auch der selbst abgegebenen Medikamente deut- lich über dem Durchschnitt des Vergleichskollektivs. Das Gericht hat in der Folge diesen besonderen Umständen Rechnung getragen. Es hat die Me- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 25 dikamentenkosten betreffend eine Gleichstellung der beklagten Ärzte mit dem „Durchschnittsarzt“ vorgenommen. Hierzu hat es von den Kosten für die direkt abgegebenen Medikamente je Patient des der Überarztung be- schuldigten Arztes denjenigen Betrag in Abzug gebracht, den ein Arzt der Vergleichsgruppe mit Index 100 je Patient mehr verschrieben (d.h. veran- lasst) hat als der eingeklagte Arzt. Im entsprechenden Rahmen wurde der Rückerstattungsbetrag reduziert. 7.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage gerade umgekehrt dar. Der Beklagte hat, wie der Index von 60 der RSS anzeigt, weniger Medika- mente selbst abgegeben als das Vergleichskollektiv. Hingegen überschrei- tet er mit einem Index von 182 der RSS bei den veranlassten Medikamen- tenkosten den Toleranzwert erheblich. Die gesamtheitliche Betrachtung der Medikamentenkosten nach der massgeblichen ANOVA-Methode ergibt einen Wert von 139. Damit liegt der Beklagte auch die Medikamente betref- fend klar über dem Toleranzwert von 130, jedoch deutlich unter dem Index von 184 für die direkten Arztkosten. Bei einer solchen Ausgangslage wird der Arzt auch die Medikamentenkosten betreffend rückerstattungspflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, neben den direkten Kosten auch die effek- tiven (direkten) Medikamentenkosten mit demselben Index (184) auf den Toleranzwert von 130 zu kürzen und zur Rückerstattung zu bringen. Eine rechtsgleiche Behandlung mit dem zum Vergleich zugezogenen „Durch- schnittsarzt“ verlangt, wo die Indices derart auseinanderfallen, zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine (von den direkten Arztkosten gelöste) geson- derte Betrachtung der Medikamentenkosten. Dabei sind die für die hier massgebliche Frage der Überarztung nicht relevanten Faktoren der Kos- tenverteilung der Medikamente (vgl. E. 7.1 in fine) auszuschliessen. Daraus folgt, dass wo die (übermässigen) Medikamentenkosten vom eingeklagten Arzt hauptsächlich über Dritte (Apotheken) verursacht werden, die (für die Rückerstattung allein in Betracht fallenden) vom Arzt vereinnahmten Ent- gelte für von ihm abgegebene Medikamente im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung anhand des ANOVA-Indexes Medikamente zur Rückerstattung zu bringen sind. Es erfolgt damit zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrags für die direkten Arzt- kosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 26 7.4 Bei einem maximal zulässigen Index von 130 Punkten werden die zulässigen Kosten nach der folgenden Formel berechnet: tatsächliche Kosten x 130 tatsächlicher Index Der Beklagte weist total direkte Kosten von Fr. 1‘115‘185.00 aus. Diese setzen sich aus Fr. 951‘759.00 für direkte Arztkosten und Fr. 163‘427.00 für Medikamente vom Arzt zusammen. Für die direkten Arztkosten ergibt sich daraus was folgt: Der Beklagte hätte den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht überschreiten dürfen: Fr. 951‘759.00 x 130 : 184 = Fr. 672‘438.40 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für direkte Arzt- kosten: Fr. 951‘759.00 - Fr. 672‘438.40 = Fr. 279‘320.60 Für die Medikamentenkosten vom Arzt ergibt sich schliesslich was folgt: Fr. 163‘427.00 x 130 : 139 = Fr. 152‘845.40 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für vom Arzt ab- gegebene Medikamente: Fr. 163‘427.00 - Fr. 152‘845.40 = Fr. 10‘581.60 Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurtei- len, den Klägerinnen für das Jahr 2015 den Betrag von Fr. 289‘902.20 (Fr. 279‘320.60 + Fr. 10‘581.60) zurückzubezahlen.
  45. 8.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 27 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind dem unterliegenden Be- klagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) und werden aus dem Vorschuss der Klägerinnen glei- cher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 8.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantona- len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz zur Anwendung ge- langt. Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Mit Kostennoten vom 14. Mai 2018 macht advocat A.________ für beide Ver- fahren (SCHG/2016/662 und SCHG/2017/670) einen geleisteten Ge- samtaufwand im Umfang von total 32.5 Stunden geltend. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 250.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 8‘125.00 zuzüg- lich 3 % Barauslagen von Fr. 243.75 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 8‘368.75) und 7.7% (auf Fr. 8‘368.75) von Fr. 644.40, total Fr. 9‘013.15. Diese Kosten werden hälftig auf beide Verfahren verteilt. Somit hat der Be- klagte den Klägerinnen in diesem Verfahren den Betrag von Fr. 4‘506.55 (Fr. 9‘013.15 / 2) zu ersetzen. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  46. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für das Jahr 2015 den Betrag von insgesamt Fr. 289‘902.20 zurückzu- erstatten.
  47. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten zur Be- zahlung auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerinnen gleicher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
  48. Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von Fr. 4‘506.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
  49. Zu eröffnen (R): - advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen - Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. des Beklagten - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 670 SCHG SCI/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juni 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Fachrichter Dr. med. Gubler und Fürsprecher Cadotsch Gerichtsschreiber Schnyder 1. CSS Kranken–Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2. SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne 3. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern 4. Atupri Gesundheitsversicherung, vormals Atupri Krankenkasse (BAG Nr. 312) Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 5. Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny 6. KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376) Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern 7. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 8. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel 9. Kolping Krankenkasse AG (BAG Nr. 762) Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf

10. Easy Sana Krankenversicherung AG (BAG Nr. 774) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny

11. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen

12. Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der sansan Versicherungen AG (BAG Nr. 1566) Helsana-Gruppe, Postfach, 8081 Zürich

13. SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

14. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung (BAG Nr. 1386) Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 2

15. Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny

16. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sa- che und als Rechtsnachfolgerin der Wincare Versicherungen AG (BAG Nr. 1060) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich

17. INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

18. Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny

19. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully

20. Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

21. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG

22. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der avanex Versicherungen AG (BAG Nr. 1565) Helsana Gruppe, Postfach, 8081 Zürich

23. sana24 AG (BAG Nr. 1568) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

24. Arcosana AG (BAG Nr. 1569) Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern

25. vivacare AG (BAG Nr. 1570) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

26. Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich alle vertreten durch den Verein santésuisse, Römerstrasse 20, 4520 Solothurn und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. A.________ Klägerinnen gegen B.________, Dr. med. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beklagter betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2015 und Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2015

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 3 Sachverhalt: Am 14. Juli 2017 reichten 26 Krankenversicherer (nachfolgend Klägerin- nen), vertreten durch den Verein santésuisse (nachfolgend santésuisse), dieser wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. A.________, gegen Dr. med. B.________ Klage ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Der beklagte Arzt B.________ sei zu verpflichten, den klagenden Versicherern unter dem Titel unwirtschaftliche Behandlung pro 2015 jene Beiträge zurückzu- zahlen, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultieren. Die Präzisierung und Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt vorbehal- ten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Die Klage wurde, nachdem am 13. Juli 2016 bereits eine Klage das Jahr 2014 betreffend eingereicht worden war (SCHG/2016/662), im Geschäfts- verzeichnis unter der Verfahrensnummer SCHG/2017/670 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2017 forderte der Instrukti- onsrichter advocat Dr. iur. A.________ auf, Vollmachten der Nicht-santé- suisse-Mitglieder einzureichen. Gleichzeitig verlangte er von den Klägerin- nen die anonymisierten Daten der Ärzte, die Eingang in die RSS Kanton Bern betreffend das Geschäftsjahr 2015, Ärzte Allgemeine Innere Medizin, Detailauswertung pro Leistungserbringer-Gruppe, gefunden habe. Die ver- langten Akten gingen am 28. August 2017 beim Gericht ein. Am 31. August 2017 liess der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Das Verfahren SCHG/2017/640 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils im Verfahren SCHG/2016/662 zu sistieren und die Frist zur Einreichung der Klageantwort sei abzusetzen und alsdann neu anzusetzen. 2. Eventualiter zu 1.: Die Frist zur Einreichung einer Klageantwort sei um 30 Tage, d.h. bis zum 25. Oktober 2017 zu erstrecken. 3. Die Klägerinnen bzw. santésuisse bzw. die SASIS AG seien zu verpflichten, dem Beklagten die anonymisierten Daten bzw. Fallwerte aufgeschlüsselt nach jedem einzelnen für die RSS 2015 herangezogenen Leistungserbringer elektro- nisch (d.h. in Form einer Excel-Datei) zuzustellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2017 wurde u.a. der An- trag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 4 Der Rechtsvertreter des Beklagten stellte in seiner Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 folgende Verfahrensanträge: 1. Die Verfügung vom 1. September 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen. 2. Das Verfahren SCHG/2017/640 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils im Verfahren SCHG/2016/662 zu sistieren und die Frist zur Einreichung ei- ner Klageantwort sei abzusetzen und alsdann neu anzusetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2017 wies der Instruk- tionsrichter u.a. den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Der Beklagte schloss mit Klageantwort vom 23. November 2017 auf voll- umfängliche Abweisung der Klage. Zudem beantragte er, die Wirtschaftlich- keit sei anhand einer Einzelfallprüfung durchzuführen. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2018 setzte der Instrukti- onsrichter den Klägerinnen eine Frist bis zum 14. März 2018, um zu den vom Beklagten getätigten Ausführungen betreffend Fehlerhaftigkeit der RSS-Statistik Stellung zu nehmen und die nötigen Belege dem Gericht ein- zureichen. Innert der gleichen Frist hätten die Parteien, sofern ein ernsthaf- tes Interesse an einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens beste- he, dies dem Gericht ebenfalls mitzuteilen. Innert Frist nahmen die Klägerinnen Stellung zum Vorwurf des Beklagten, die RSS sei fehlerhaft, reichten hierzu Unterlagen ein und bekundeten In- teresse an einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (vgl. Eingabe vom 14. März 2018). Gleiches Interesse bekundete der Beklagte (vgl. Ein- gabe vom 12. März 2018). Am 1. Mai 2018 fand vor dem Schiedsgericht eine instruktionsrichterliche Vergleichsverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren wie auch be- treffend das Verfahren SCHG/2016/662 statt, welche ergebnislos blieb. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 schloss der Instruktions- richter Schriftenwechsel und Beweisverfahren, stellte es dem Beklagten je- doch frei, sich bis zum 23. Mai 2018 abschliessend zu äussern. Gleichzeitig

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 5 gab er den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts im vorliegenden Verfahren bekannt. Die Klägerinnen reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 dem Schiedsge- richt neben ihrer Kostennote eine neue Rückforderungsberechnung ein. Diese Eingabe inkl. Beilagen wurden dem Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt. Am 23. Mai 2018 gingen beim Gericht Schlussbemerkungen des Beklagten mit folgenden Verfahrensanträgen ein: 1. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen des Beklagten sei anhand der analyti- schen Methode (Einzelfallprüfung) durchzuführen. 2. Das Verfahren sei vorderhand auf die Frage zu beschränken, ob vorliegend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit die analytische Methode anzuwenden sei. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2018 den Klägerinnen zur Kenntnis zugestellt. Mit Urteil VGE SCHG/2016/662 vom heutigen Tag entscheidet das Schiedsgericht auch über die Klage das Statistikjahr 2014 betreffend. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kanntonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 6 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versiche- rern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Der Beklagte hat seine Praxis im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG). 1.3 Die Vertretungsvollmacht von santésuisse für das vorliegende Ver- fahren ergibt sich für diejenigen Krankenversicherer, die santésuisse-Mit- glieder sind (vgl. Mitgliederverzeichnis von santésuisse, abrufbar unter www.santésuisse.ch), aus Art. 17 der santésuisse-Statuten (abrufbar unter www.santésuisse.ch). Bezüglich der klagenden Krankenversicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, wurden entsprechende Prozessvoll- machten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. IA] 1-4). Sodann ist der Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (Akten im Verfahren SCHG/2016/662 [act. I] 16; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die Klage ist damit einzutreten. 1.4 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Partei- en in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermes- sen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der kla- genden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VRPG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beklagte den Klägerinnen für das Jahr 2015 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und gege- benenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. 1.5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fin- den gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 7 festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Be- weiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehält- lich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG. 1.6 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Ver- waltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG). 2. 2.1 2.1.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abge- rechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leis- tungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG). 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, wel- che gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts- anforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachun- gen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese umfassen die Verwarnung (lit. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), eine Busse

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 8 (lit. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (lit. d). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Ver- sicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) neu unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach (namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird (BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30). 2.2 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann rechtsprechungs- gemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) – oder eine Kombination beider Methoden – zur Anwendung gelangen (BGE 135 V 237 E. 4.6.1 S. 245; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2). Voraussetzung für die Anwend- barkeit der statistischen Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hin- reichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genü- gend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder dersel- ben Ärztin an eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch gleichem Tätigkeits- bereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der sta- tistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermu- tet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein Toleranz- bereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifi- schen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtspre- chung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.3).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 9 2.3 In BGE 130 V 377 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich die Vergütungen sämtlicher verur- sachten (direkten und veranlassten) Kosten zu berücksichtigen sind, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Metho- de ebenso wie bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. In BGE 133 V 37 hat es – in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – erkannt, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich eine Gesamtbetrach- tung Platz zu greifen hat und dementsprechend auf den die Arzt-, die Medi- kamenten- und – soweit möglich – die veranlassten Kosten berücksichti- genden Gesamtkostenindex abzustellen ist. Schliesslich hat das Bundes- gericht in BGE 137 V 43 die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 da- hingehend geändert, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs. 2 KVG nur die direkten Kosten (einschliesslich der abgegebenen Medika- mente), nicht hingegen die vom Arzt veranlassten Kosten erfasst werden. Nach wie vor ist jedoch die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis er- füllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 133 V 37 zu beantworten, wobei ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrachten – bei unterdurchschnittlich ausgelagerten – Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 5. Juli 2012, 9C_110/2012, E. 2.2). Massgebend ist somit der Gesamtkostenindex. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls ist – in einem zwei- ten Schritt – zu prüfen, ob die direkten Kosten den Toleranzwert übertref- fen. Trifft das nicht zu, besteht trotz Überarztung keine Rückerstattungs- pflicht. Es können sich jedoch allenfalls Massnahmen nach Art. 59 Abs. 1 lit. a, c oder d KVG aufdrängen (SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.4). 2.4 Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Me- thode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtli- chen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsver- gleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichs- gruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten aus dem "santésuisse-Datenpool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59 E. 4.4).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 10 3. 3.1 3.1.1 Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2 hiervor). Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2015 vom Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Auf- nahme in die RSS gemeldet haben. Die in der Klage vom 14. Juli 2017 auf- geführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeich- nungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurück- gehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5). Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertre- ten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 [Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts {EVG; heute BGer} vom 9. Oktober 2006, K 6/06]). 3.1.2 Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen vom Be- klagten als Leistungserbringer Vergütungen zurück, von denen die Kläge- rinnen geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfirst findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). An- ders als in der Klageantwort S. 6 f. Rz. 17 ff. bezweifelt, haben die Kläge- rinnen die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung eingehalten. Es

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 11 ist kein Grund ersichtlich und wird in den Eingaben des Beklagten denn auch nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, dass die Klägerinnen bereits vor dem 15. Juli 2016 Kenntnis der notwendigen (konsolidierten) Daten gehabt hätten, zumal der RSS 2015 (Akten der Klägerinnen [act. I]

1) entnommen werden kann, dass die Datenaufbereitung von der SAIS am

15. Juli 2016 vorgenommen wurde. Da hier Vergütungen für das Jahr 2015 zurückgefordert werden, ist die Fünfjahresfrist ebenfalls eingehalten. 4. 4.1 Die Klägerinnen haben vorliegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die statistische Methode bzw. den Durchschnittskostenvergleich herange- zogen, wobei sie Auswertungen anhand der RSS und der ANOVA-Methode vorgenommen haben. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie in BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418 f. gefordert, haben die Klägerinnen dem Beklagten einen umfassenden Zugang zu den Daten, welche dem Vergleichswert zugrunde liegen, d.h. zu den Namen der Ärzte der Vergleichsgruppe sowie zur Kostenverteilung jedes einzelnen Arztes der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form, gewährleistet, indem sie ihm die Unterlagen per E-Mail im Excel-Format zugestellt haben (vgl. Eingaben des Beklagten vom 12. September 2017 und der Klägerinnen vom 13. Sep- tember 2017 sowie Akten des Beklagten [act. II] 9 ff.). Somit trifft das Argu- ment des Beklagten, die Klägerinnen hätten betreffend ANOVA-Methode das rechtliche Gehör verletzt (Klageantwort S. 14 f. Rz. 41 f., Duplik S. 10 f. Rz. 21 ff. und Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 7 Ziff. 2), nicht zu. 4.2 Der Auffassung des Beklagten, wonach die RSS 2015 sowie der ANOVA-Index vorliegend nicht anwendbar seien (vgl. Klageantwort S. 4 Rz. 3 und S. 7 ff. Rz. 21 ff. sowie Duplik S. 3 f. Rz. 4), kann nicht gefolgt werden. In einem am 27. Dezember 2013 / 16. Januar 2014 abgeschlossenen Ver- trag haben die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und cura- futura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite gestützt

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 12 auf Art. 56 Abs. 6 KVG als statistische Methode zur Kontrolle der Wirt- schaftlichkeit die Varianzanalyse (ANOVA) festgelegt. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das heute verwendete Varianzanalysemodell künftig von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam weiterentwi- ckelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden soll. Sie folgten damit dem Auftrag des Gesetzgebers, die statistische Methode festzulegen. Zusätzlich vereinbaren die Leistungserbringer und Versiche- rer, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit durch paritätische Vertrauenskom- missionen (PVK) zu vereinheitlichen und zu professionalisieren (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2017, 9C_264/2017, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Massgeblichkeit dieser Vereinbarung hat das Bundesgericht bestätigt. Es führte hierzu aus, Zielsetzung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es, zum einen die Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und na- mentlich für die Ärztinnen und Ärzte nachvollziehbar zu machen, zum an- deren die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen. Bei der Schaffung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es in erster Linie darum gegangen, dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln, bzw. festlegen, hingegen nicht um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche. Der neue Ab- satz 6 enthalte keine Spezifizierung oder exemplarische Aufzählung von Kriterien, die bei der Durchführung der Kontrolle zu berücksichtigen wären. Diese partnerschaftlich zu erarbeiten und festzulegen, liege allein in der Kompetenz der Leistungserbringer und der Versicherer“ (BGer 9C_264/2017, E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es könne daher nicht als gesetzeswidrig bezeichnet werden, dass die Parteien (FMH sowie san- tésuisse und curafutura) das Varianzanalysemodell, welches gemeinsam weiterentwickelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden solle, vereinbart hätten, auch wenn dieses ebenso wie der Durch- schnittskostenvergleich seit langem in der Ärzteschaft in der Kritik gestan- den und Anstoss für parlamentarische Initiativen gegeben habe, welche schliesslich zur Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 (Art. 56 Abs. 6 KVG) geführt hätten (E. 5.3.2).In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit grundsätzlich die RSS sowie der ANOVA-Index zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überarztung und zur konkreten

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 13 Berechnung einer eventuellen Rückzahlungssumme des Beklagten an- wendbar. Ob im vorliegenden Fall aufgrund fallspezifischer Besonderheiten im Sinne einer Ausnahme davon abzuweichen ist, ist nachfolgend zu prü- fen. 5. 5.1 Aus der Rechnungssteller-Statistik 2015 ergibt sich das Folgende: Vergleichsgruppe Vergleich gemäss Klage Alle Ärzte (Allge- meine Innere Medizin Kanton Bern) 2015 Beklagter im Vergleich zu allen Ärzten - (Klage) Direkte Kosten Anzahl Leistungserbringer 1‘011 Anzahl Erkrankte 638‘133 1'136 Durchschnittsalter Erkrankte 51.6 59.8 Hausbesuche 88‘613 3‘357 Konsultationen 2‘584‘432 6‘895 Grundleistungen Total 2‘673‘045 10‘252 Grundleistung pro Erkrankten 4.19 9.02 Index Grundleistung 100 215 Total direkte Kosten: Bruttoleistung Fr. 429‘407‘072.00 Fr. 1‘115‘185.00

- Kosten Fr. 275‘738‘880.00 Fr. 951‘759.00

- Medikamente vom Arzt Fr. 153‘668‘224.00 Fr. 163‘427.00 Kosten pro Grundleistung Fr. 103.16 Fr. 92.84 Index Kosten Grundleistung 100 90 Kosten pro Erkrankten Fr. 432.10 Fr. 837.82 Index Kosten pro Erkrankten 100 194 Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 240.81 Fr. 143.86 Index Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 100 60 Total direkte Kosten: Kosten pro Erkrankten 672.91 Fr. 981.68 Total Direkte Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 146 Veranlasste Kosten Apotheken veranlasste Fr. 158‘704‘416.00 Fr. 512‘978.00 Apotheken veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 248.70 Fr. 451.57

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 14 Apotheken veranlasst: Index Kosten Erkrank- te 100 182 Laboratorien veranlasst Fr. 40‘587‘812.00 Fr. 70‘500.00 Laboratorien veranlasst: Kosten pro Erkrank- ten Fr. 63.60 Fr. 62.06 Laboratorien veranlasst: Index Kosten Er- krankte 100 98 Physiotherapeuten veranlasst Fr. 45‘281‘144.00 Fr. 105‘439.00 Physiotherapeuten veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 70.96 Fr. 92.82 Physiotherapeuten veranlasst: Index Kosten Erkrankte 100 131 Total veranlasste Kosten Fr. 244‘573‘376.00 Fr. 688‘918.00 Total veranlasste Kosten: Durchschnittskos- ten pro Erkrankten Fr. 383.26 Fr. 606.44 Total veranlasste Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 158 Total direkte und veranlasste Kosten Kosten ohne Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 361‘607‘808.00 Fr. 1‘127‘698.00 Durchschnitt Kosten ohne Medikamente (di- rekt und veranlasst) Fr. 566.67 Fr. 992.69 Index Kosten ohne Medikamente (direkt und veranlasst) 100 175 Kosten Medikamente (direkt und veranlasst) Fr. 312‘372‘640.00 Fr. 676‘405.00 Durchschnitt Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 489.51 Fr. 595.43 Index Medikamente vom Arzt (direkt und veranlasst) 100 122 Gesamtkosten direkte und veranlasste Kosten Fr. 673‘980‘480.00 Fr. 1‘804‘103.00 Total Kosten: Durchschnittskosten pro Er- krankten 1‘056.18 Fr. 1‘588.12 Total Kosten: Index Kosten Erkrankte 100 150 5.2 Der in der Klageantwort (S. 4 Rz. 5 sowie S. 15 ff. Rz. 43 ff.) und in der Duplik (S. 4 ff. Rz. 5 ff.) vom Beklagten vertretenen Auffassung, die RSS 2015 sei ihn betreffend massgeblich fehlerhaft und deshalb nicht ver- wertbar, kann nicht gefolgt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwi- schen den Daten der Ärzte und der Versicherer Abweichungen bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten des ent- sprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versiche-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 15 rer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht übereinstimmen müssen. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Zah- len der Praxisspiegelstatistik (PSS) und der RSS betreffend Hausbesuchen nicht übereinstimmen (vgl. Klageantwort S. 19 Rz. 53). Die für alle Ärzte gleich unterschiedliche Periodizität ändert nichts an der Aussagekraft der Statistik. Damit schliesst der Umstand, dass die Z.___ (ZSR-Nummer …) im Mai 2014 von der Y.___ übernommen wurde (vgl. Klageantwort S. 15 Rz. 44 und act. II 5), nicht aus, dass 2015 Rechnungen in die RSS 2015 einge- flossen sind. Weil Leistungen bis zu fünf Jahren nach Erbringung in Rech- nung gestellt werden können, werden Rechnungen von Patientinnen und Patienten auch nach Sistierung einer Abrechnungsnummer den Kranken- versicherern eingereicht. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beklagten zu Ärzten, welche bereits im Ruhestand bzw. verstorben sind (Klageantwort S. 16 f. Rz. 47). Ebenso sind die Ausführungen des Beklagten, diverse Ärzte seien nur Teil- zeit bzw. nebenbei noch als Belegarzt einer Klinik tätig, vorliegend nicht relevant. Entscheidend sind die Kosten pro Patient, die grundsätzlich un- abhängig vom Pensum errechnet werden. Der Beklagte macht geltend, die Fehlerhaftigkeit der RSS ergebe sich auch mit Blick auf die Anzahl der Hausbesuche der anderen Ärzte (Klageantwort S. 18 f. Rz. 51 f.). Soweit in der RSS Kanton Bern 2015 (act. I 5) bei einer erheblichen Anzahl Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin u.a. keine ausdrücklichen Angaben bezüglich Hausbesuchen zu entnehmen sind, be- sagt dies, dass diese Ärzte keine Hausbesuche abgerechnet haben. Dabei vermag auch der Umstand, dass bei einem Arzt (Nr. 793) die Anzahl der Hausbesuche mit Minus 2 angegeben ist, nicht eine massgebliche Fehler- haftigkeit der RSS zu belegen. Bei einem Vergleichskollektiv mit mehr als 1000 Ärztinnen und Ärzten entstehen aussagekräftige Durchschnittswerte und es bedarf keiner weiteren Abklärungen. Soweit der Beklagte vorgebracht hat, er habe keine Patienten unter 10 Jah- ren behandelt, was mit den Daten der RSS nicht übereinstimme (Duplik S. 5 Rz. 7), haben die Klägerinnen den Beweis des Gegenteils erbacht. Die Klägerinnen führen in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 aus, der

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 16 Beklagte habe am 30. Juni 2015 eine damals unter 10 Jahre alte Patienten behandelt. Sie haben dies mit der Abrechnung vom 11. September 2015 (act. IA 6) belegt. 5.3 In der RSS werden die Indexwerte linear zu den effektiven Werten der Vergleichsgruppe berechnet. In diesem Sinne enthält die RSS keine Bereinigung nach allfälligen Praxisbesonderheiten. Dies wird mittels der von den Tarifpartnern zur Kostenkontrolle vereinbarten ANOVA-Methode korrigierend bereinigt. Mit der ANOVA-Methode werden die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durch- schnittlichen Kostenstruktur nach Alter und Geschlecht der gesamtschwei- zerischen Facharztgruppe verglichen, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (vgl. E. 6.1 hiernach). Der ANOVA-Index für die Gesamtkosten, d.h. die direkten und die veran- lassten Kosten, ergibt für den Beklagten einen Wert von 147 und bei den direkten Kosten einen Wert von 184 (vgl. act. I 1). Hierauf ist abzustellen. Der Beklagte liegt sowohl gemäss RSS als auch der ANOVA-Methode über dem Toleranzbereich, womit eine Überarztung vorliegt. 6. Der Beklagte macht Praxisbesonderheiten geltend. Im Einzelnen sind dies ein überdurchschnittliches Patientenalter (Alterskorrektur; E. 6.1 hiernach), eine besondere Patientenstruktur (Heimpatienten, Hausbesuche; E. 6.2 hiernach), seine dauernde Erreichbarkeit sowie Befreiung von der Pflicht zum Notfalldienst (E. 6.3 hiernach), eine hohe Anzahl Selbstzahler (E. 6.4 hiernach) und einen hohen Anteil ausländischer Patienten (E. 6.5 hier- nach). Diese würden bei korrekter Berücksichtigung den Vorwurf der Über- arztung widerlegen. Dem kann nicht gefolgt werden. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 21 ff. Rz. 58 ff., Duplik S. 6 f. Rz. 9 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 5 Ziff. 1 e) führt das höhere durchschnittliche Patientenalter zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Gesamtkostenindexes. Es ist bei der Index- berechnung im ANOVA-Index bereits berücksichtigt. Der ANOVA-Index

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 17 vergleicht die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durchschnittlichen Kostenstruktur nach Alter- und Ge- schlecht der gesamtschweizerischen Facharztgruppe, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (VGE SCHG/2015/644 E. 4.5.2 und VGE SCHG/2016/665 E. 4.2.1 unter Hinweis auf das Positionspapier von santésuisse „Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei frei praktizierenden Ärzten“ [nachfolgend: Positionspapier santésuisse], Fassung vom 29. Januar 2009, S. 3 Ziff. 2.4, und GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 678 N. 882; vgl. auch BBl 2011 2522). Der vom Beklagten erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 9C_535/2014 (resp. BGE 141 V 25), betraf schliesslich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Vertrags- regelung. Zudem weisen die Klägerinnen (vgl. Replik S. 4 Rz. 7.1 i.V.m Replik im Verfahren SCHG/2016662 S. 7 Ziff. 3.4) zutreffend darauf hin, dass die Kostenkurve des Beklagten über die Altersgruppen zeigt, dass er unbesehen des Alters teurer behandelt als das Vergleichskollektiv. 6.2 Der Beklagte weist des Weiteren auf die hohe Zahl von Heimpatien- ten, welche er betreue, sowie die regelmässig von ihm durchgeführten Hausbesuche hin. Er behandle viele polymorbide Patienten, welche einer regelmässigen Kontrolle bedürften, was als Praxisbesonderheit gelte. Sei- ne Patienten seien sehr schlecht mobil und daher auf eine enge medizini- sche Überwachung angewiesen und könnten sich nicht einfach in seine Praxis begeben, weshalb Hausbesuche resultieren würden. Es sei wissen- schaftlich erweisen, dass Hausbesuche bei älteren Menschen zu einer si- gnifikanten Reduzierung von Pflegeheimeinweisungen führen und sich da- mit im Gesundheitswesen kostensenkend auswirken würden. Zudem werde er von den Pflegenden der betreffenden Alters-/Pflegeheime jeweils aufge- boten und könne diesbezüglich nicht einfach auf einen Hausbesuch ver- zichten. Es sei bekannt, dass Patienten gegen Ende ihres Lebens die höchsten Gesundheitskosten verursachen. Zu beachten sei daher die Tat- sache, dass er 2015 39 Totenscheine ausgestellt habe, wohingegen der Durchschnitt der Ärzteschaft seinen Schätzungen zufolge im Jahr rund 3 Totenscheine ausstelle. Es verstehe sich von selbst, dass die Betreuung dieser Patienten, welche sich zumeist in Alters- bzw. Pflegeheime aufhiel-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 18 ten, besonders aufwändig sei, was auch einen höheren Kostenindex zu rechtfertigen vermöge. Damit sei erstellt, dass sämtliche Besuche grundsätzlich me-dizinisch indiziert seien (vgl. Klageantwort S. 25 ff. Rz. 77 ff., Duplik S. 7 ff. Rz. 12 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 4 f. Ziff. 1 d). Auch daraus kann jedoch keine die hohen Kosten rechtfer- tigende Praxisbesonderheit abgeleitet werden. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte pro Patient (über alle Patienten gerechnet) durchschnittlich 6.06 Praxiskonsultationen aufweist (act. I 1). In der Vergleichsgruppe ergeben sich durchschnittlich 4.04 Praxiskonsultationen. Damit ist die Konsultationsdichte – noch unter Ausschluss der Konsultationen bei Hausbesuchen – anderthalbmal so hoch wie im Vergleichskollektiv. Gründe dafür sind weder belegt noch ersichtlich und lassen sich auch aus den aus Sicht des Beklagten bei ihm bestehen- den Praxisbesonderheiten nicht ableiten. 6.2.2 Die Anzahl von 3‘357 Hausbesuchen im Jahr 2015 überschreitet die Vergleichszahlen anderer Ärzte erheblich (vgl. etwa act. I 9 ff.). Tatsächlich absolvierte der Beklagte fast zweieinhalbmal so viele Hausbesuche im Jahr, als derjenige Facharzt für Allgemeine Innere Medizin im Kanton Bern, mit den zweitmeisten Hausbesuchen (1‘367; Hausbesuche; vgl. act. II 16). Gründe für dieses massive Abweichen von einem auch nicht annähernd durchschnittlichen Wert sind nicht ersichtlich. Nichts daran ändert, wenn der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dies läge in seiner Anzahl Heim- patienten und seinem Bemühen, seinen Patienten so lange als möglich das Leben zu Haus zu ermöglichen, mithin einen Heimeintritt zu verhindern, zu- sammen. Hinsichtlich der Leistungen eines Arztes ist ein Hausbesuch in vielerlei Hin- sicht unwirtschaftlich und nicht zweckmässig. Denn beim Hausbesuch kann der Arzt nicht direkt auf seine Infrastruktur zurückgreifen und er hat zuwei- len erheblichen Wegaufwand. Der Hausbesuch ist im Vergleich zur Be- handlung in der Arztpraxis deshalb in aller Regel weniger wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich. Die Behandlung in der Praxis ist das Vorgehen der Wahl. Ein Hausbesuch ist allein dann indiziert, wenn die betroffene Per- son aus rein medizinischen Gründen sich nicht zum Arzt begeben kann. Dies mag etwa bei nicht transportfähigen Heimpatienten der Fall sein, be-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 19 gründet jedoch die vom Beklagten diesbezüglich generierten umfangrei- chen Kosten gerade nicht. Im Einzelnen ist auf das Folgende hinzuweisen. Der Beklagte hat im Jahre 2014 an insgesamt 221 Tagen verteilt über alle Wochentage Hausbesuche durchgeführt (Akten der Klägerinnen im Verfah- ren SCHG/2016/662 [act. IA] 4). Dass sich dieses Verhalten 2015 massge- blich verändert hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich hier- für Anzeichen aus den Akten. Der Beklagte hat die Anzahl Hausbesuche wesentlich gesteigert (von 2‘832 im Jahr 2014 auf 3‘357 im Jahr 2015), wobei sich die Hausbesuche gleichzeitig auf weniger Patienten aufteilen (2014 Hausbesuche für 242 Patienten, 2015 Hausbesuche für 193 Patien- ten). Bei Hausbesuchen fallen jeweils Wegentschädigungen an. Ein sol- ches Verhalten ist unwirtschaftlich. Dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte geltend macht, die Hausbesuche ständen in nicht unwesentlichem Zusammenhang mit seinen Heimpatienten. In diesem Zu- sammenhang ist es einem Arzt zumutbar und kann von ihm mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt werden, dass er seine Patienten blockweise im Heim behandelt (zum Notfalleinsatz vgl. E. 6.3 nachfolgend). Mit Blick auf die Zahl von Patienten im gleichen Heim (115 von 193 Patien- ten, bei welchen der Beklagte Hausbesuche durchführte, wohnen im „..., ...“; Klageantwort S. 25 Rz. 77) trifft dies ganz besonders auf den Beklagten zu. Entgegen der Behauptung des Beklagten spielt schliesslich auch die Distanz zu seinen Heimpatienten keine Rolle. Das Gros der Heimpatienten ist von der Praxis her in wenigen Minuten zu Fuss zu erreichen und daher das Vorbringen des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 27 f. Rz. 83), seine Praxis liege nicht an einem verkehrsgünstigen Ort, für die hier interessie- rende Frage der Wegpauschalen unbeachtlich. Die konsequente Abrech- nung von Wegpauschale, die mehr als die effektive Zeit entschädigt, ergibt beim Beklagten vielmehr eine dem Aufwand nicht entsprechende übermäs- sige Abgeltung. 6.2.3 Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, mit Heimpatienten behandle er besonders behandlungs- und damit für ihn kos- tenintensive Patienten, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Krankheitskosten gegen das Lebensende ansteigen. Die höchsten Kosten fallen wie zu er- warten im Spital und in den Pflegeheimen an. Gleichzeitig sind diese Kos- ten bei jüngeren Personen gar höher als bei älteren (vgl. hierzu u.a.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 20 BECK/KÄSER-MEIER, Die Krankheitskosten im Todesfall: eine deskriptiv sta- tistische Analyse, in Managed Care, 2/2003, S. 24 ff. sowie Schweizeri- scher Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Syn- thesebericht NFP 67 Lebensende, 2017, und MINKE/HINTERMANN, Lay Summary, The valuation of medical interventions at the end of life, 2017). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade bei Heimpatienten die entsprechende (palliative) Betreuung primär und zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pflegepersonal erfolgt und die dabei anfallenden Kosten damit nicht dem Arzt angelastet werden. Durch die rund um die Uhr ge- währleistete Betreuung durch gut ausgebildetes Pflegepersonal mit hoher medizinischer Kompetenz bedürfen die Patienten denn auch allein noch beschränkter ärztlicher Betreuung. Die Pflegefachpersonen erbringen die ihnen (auch seitens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abge- goltenen Leistungen aufgrund von langfristigen Pflegeplanungen in Ab- sprache und Entlastung der Hausärzte. Was mit Blick auf die Spitex im Übrigen auch für Personen gilt, die gemäss dem Beklagten zufolge seiner Unterstützung noch zu Hause leben können. Schliesslich fallen besonders kostenintensive ärztliche Behandlungen, etwa onkologischer Natur, in die- ser Zeit nicht beim Beklagten, sondern im Spital bzw. bei den hierfür zu- ständigen Fachärzten an. Daran vermag auch die Anzahl der vom Beklagten jährlich ausgestellten Totenscheine nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hin- zuweisen, dass die Last der intensiven palliativen Betreuung in den letzten Monaten und Wochen vorab das Pflegepersonal der Heime und Spitäler zu tragen hat und die ärztlichen Möglichkeiten zumeist auch nur noch be- schränkt sind. Dafür, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang im Sin- ne einer Praxisbesonderheit über die allgemeine durchschnittliche ärztliche Betreuung hinaus Leistungen erbringt und damit Kosten hätte verursachen müssen, bestehen keine Anzeichen. Nichts kann der Beklagte (vgl. Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 6 f. Ziff. 1 h) aus dem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 (act. II 21) ableiten. Es handelt sich dabei um ein im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erstelltes Dokument, welches dem Anlass ent- sprechend wohlwollend formuliert ist. Die gerichtliche Beurteilung kann dadurch jedoch nicht präjudiziert werden.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 21 6.3 Eine weitere zu berücksichtigende Praxisbesonderheit sieht der Be- klagte darin, dass er 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr für seine Patienten erreichbar ist (Klageantwort S. 30 ff. Rz. 91 ff. und Schlussbe- merkungen vom 22. Mai 2018, S. 3 f. Ziff. 1 c). Auch dieses Verhalten ist jedoch unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dabei nicht entscheidend, wie viele Tage er arbeitet. Entscheidend sind allein die Kosten pro Patient. Wenn der Beklagte für seine eigenen Patienten (vgl. Klageantwort S. 30 Rz. 91) während 365 Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung steht, so stellt dies zwar insoweit eine Praxisbesonderheit dar, als die Mehrheit der anderen Ärzte diese Komfortleistung gegenüber ihren Patien- ten nicht erbringen und sich vielmehr über den gemeinsamen Notfalldienst in dieser Hinsicht entlasten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei dem Arzt gestützt darauf ein höherer Indexwert zuzugestehen. Es steht dem Arzt zwar frei, reine Komfortleistungen zu erbringen. Soweit der Beklagte mit seinem Verhalten seine Patienten jedoch animiert, jederzeit bei ihm Leistungen einzufordern und er diese als Notfall abrechnet, verletzt er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Kostenfolgen einer daraus ent- stehenden Überbetreuung hat in der Folge nicht das Kollektiv der prämien- zahlenden Krankenversicherten zu tragen. Daran ändern auch die gemäss Beklagtem umfangreichen fremdgesteuer- ten Notfalleinsätze für seine Heimpatienten nichts. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.3 hiervor), kann und darf mit Blick auf das im Heim vorhandene Fachpersonal vom Arzt verlangt werden, dass er auf die im Heim vorhan- dene Fachkompetenz vertraut und die vorgegebene Aufgabenteilung ach- tet. Er hat jeden eigenen Einsatz sorgfältig zu evaluieren und die Heimver- antwortlichen bei übermässigem Aufgebot umgehend auf ihre eigene Fachkompetenz und Zuständigkeit hinzuweisen. Dass die Patienten des Beklagten eine Behandlung über dem Durchschnitt benötigt hätten, lässt sich nicht begründen (vgl. E. 6.2.3). Der Beklagte hat sich schliesslich von der Notfalldienstpflicht für die Allge- meinheit befreien lassen, dies im Gegensatz zu seiner dauernden berufli- chen Erreichbarkeit zu Gunsten der eigenen Patienten (vgl. insbesondere Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, Ziff. 1 b). Es besteht keine Recht-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 22 sprechung, wonach der Umstand, dass der Arzt sich nicht am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligt, als Praxisbesonderheit anerkannt wird (BGer 9C_264/2017 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dass der Beklag- te angesichts seines Alters nicht mehr zum Notfalldienst verhalten werden kann, bedeutet nicht, dass er als nach wie vor zugelassener Leistungser- bringer an diesem nicht mehr teilnehmen dürfte. Sollte er der Auffassung sein, mit Notfallpatienten eine bessere Kostenstruktur seiner Praxis errei- chen zu können, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, sich an dem von der Ärzteschaft zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Notfalldienst zu beteiligen. Befreit sich ein Arzt jedoch von der gesetzlich vorgesehenen solidarischen Tragung des Notfalldienstes durch die Gemeinschaft der Ärz- te (vgl. Art. 30a f. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984, BSG 811.01), so kann dies bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxis- führung nicht mit einem höheren Toleranzwert belohnt werden. Der zeitlich beschränkte Notfalldienst wäre für den Beklagten letztlich auch keine we- sentliche zusätzliche Belastung gewesen, stand er doch gemäss eigenen Angaben im hier fraglichen Jahr so oder anders rund um die Uhr für Einsätze bereit und hätte er mit der Teilnahme am Notfalldienst diese stän- dige Erreichbarkeit erst recht aufgeben können. 6.4 Eine Praxisbesonderheit begründet der Beklagte damit, dass 269 bzw. 23.68% seiner Patienten Selbstzahler seien, d.h. keine Rechnungen an die Krankenversicherer zur Bezahlung und Rückerstattung weiterleiten (Klageantwort S. 32 f. Rz. 97 ff., Duplik S. 9 f. Rz. 18 f. und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018 S. 5. Ziff. 1 f). Auch diesbezüglich kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Tatsächlich umfasst die RSS nur diejenigen Rechnungen, die bei einem Versicherer entweder durch die Ärztin oder den Arzt direkt (Tiers payant) oder durch den Patienten (Tiers garant) zur Vergütung eingereicht wurden. Leistungen, die in der Praxisstatistik erfasst sind, nicht aber in der RSS – unabhängig von der zeitlichen Betrachtung –, sind somit Leistungen, wel- che die Patienten selber bezahlt haben und dem Krankenversicherer nicht gemeldet wurden. Dieser Faktor trifft jedoch letztlich alle Ärzte. Insoweit handelt es sich um statistisch geglättete Umstände, die mit der Berücksich- tigung eines Indexes von 120 bis 130 berücksichtigt sind. Mit dem Argu- ment einer hohen Zahl günstiger (wenig behandlungsintensiver) Selbstzah-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 23 ler setzt sich der Beklagte zudem in Widerspruch zu seiner ebenfalls eige- nen Argumentation, im Vergleich mit anderen Arztkollegen weniger Patien- ten mit geringen Kosten bzw. geringem Behandlungsaufwand zu versor- gen. 6.5 Auch sieht der Beklagte im hohen Anteil an ausländischen sowie ..sprachigen Patienten, die er behandelt, eine Praxisbesonderheit, die sei- ner Meinung nach zu einer Erhöhung des Toleranzbereichs führen müsse (Klageantwort S. 33 f. Rz. 103 ff., Duplik S. 10 Rz. 20 und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Dem ist nicht so. Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ausländische Versicherte höhere Kosten verursachen sollten. Denn zunächst einmal hat er allein mögliche Szenarien für seine Praxis und die Stadt ... postuliert. Dass dies jedoch konkret kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wä- re, hat er weder glaubhaft gemacht, noch auch nur ansatzweise belegt. Hinzu kommt, dass zwischen der Verursachung von höheren Kosten und der Gebotenheit von höheren Kosten ein Unterschied besteht, der vom Arzt insbesondere verlangt, dass er seinen Patienten, ob Schweizer oder Aus- länder, nicht gebotene Behandlungen verwehrt. Dass ... eine zweisprachige Stadt ist, ändert am Ganzen nichts. Will ein Arzt einen Patienten nicht nur in seiner Muttersprache (hier Deutsch) behandeln, sondern auch in einer anderen Sprache (hier ...), so hat er selbst sicherzustellen, dass dadurch keine höheren Kosten entstehen, als wenn die Patienten sich bei einem Arzt ihrer Muttersprache behandeln lassen würden. Dass darüber hinaus für einzelne Patienten, die weder der einen noch der anderen Sprache mächtig sind, relevanter zum Vergleichskollektiv höherer Aufwand anfallen würde, hat der Arzt nicht belegt. 7. Massgeblich für die Rückerstattung sind allein die direkten Kosten von Fr. 1‘115‘185.00. Nach der ANOVA-Methode beträgt der diesbezügliche Index für den Beklagten 184 Punkte (vgl. E. 5.3 hiervor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass dieser Indexwert sich allein auf die direkten Kosten der

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 24 Arztleistungen, d.h. ohne die ebenfalls den direkten Kosten zuzuordnenden Kosten für direkt abgegebene Medikamente, bezieht. 7.1 Hinsichtlich der Medikamentenkosten besteht insoweit eine Beson- derheit, als diese sowohl beim Arzt selbst anfallen können, wenn er die Me- dikamente abgibt, als auch als veranlasste Kosten Eingang in die Statistik finden, wenn die Medikamente verschrieben und vom Patienten in einer Apotheke bezogen werden. Erstere Kosten werden im Rahmen der Be- rechnung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigt, letztere haben un- berücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies erfolgt unbesehen des Um-stands, dass es für den Aspekt der Überarztung im Grundsatz keine Rolle spielt, auf welchem Weg der Patient das Medikament erhält, mithin eine Gesamtbetrachtung für die Medikamente unabdingbar bleibt. Ent- scheidend ist die Gebotenheit der Medikamentenabgabe bzw. Verschrei- bung und damit das Total der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ein- geklagten Arztes stehenden Medikamentenkosten. Die Aufteilung in selbst abgegebe-ne Medikamente und verschriebene Medikamente hängt hinge- gen vorab von Komfortansprüchen der Patienten, gesundheitspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers (Erlaubnis zur oder Verbot der Selbstdis- pensation) und ökonomischen Überlegungen des Arztes (Margen auf ab- gegebenen Medikamenten) ab. 7.2 In den Verfahren SCHG/2015/658 und SCHG/2016/667 (Urteil vom

1. März 2017; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezem- ber 2017, 9C_264/2017 [zur Publikation vorgesehen]) und SCHG/2015/644 und SCHG/2016/660 (Urteile vom 5. März 2017; bestätigt durch das Bun- desgericht mit Urteil vom 1. März 2018, 9C_267/2017 und 9C_268/2017; ohne dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden jedoch mit den nachfolgenden Festlegungen näher auseinanderzusetzen hatte) hatte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kan- tons Bern mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass eingeklagte Ärzte überdurchschnittlich hohe Kosten für abgegebene Medikamente aus- gewiesen haben, hingegen diesbezüglich allein unterdurchschnittliche Kos- ten veranlasst hatten. Die betreffenden Ärzte lagen sowohl hinsichtlich der direkten Arztkosten wie auch der selbst abgegebenen Medikamente deut- lich über dem Durchschnitt des Vergleichskollektivs. Das Gericht hat in der Folge diesen besonderen Umständen Rechnung getragen. Es hat die Me-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 25 dikamentenkosten betreffend eine Gleichstellung der beklagten Ärzte mit dem „Durchschnittsarzt“ vorgenommen. Hierzu hat es von den Kosten für die direkt abgegebenen Medikamente je Patient des der Überarztung be- schuldigten Arztes denjenigen Betrag in Abzug gebracht, den ein Arzt der Vergleichsgruppe mit Index 100 je Patient mehr verschrieben (d.h. veran- lasst) hat als der eingeklagte Arzt. Im entsprechenden Rahmen wurde der Rückerstattungsbetrag reduziert. 7.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage gerade umgekehrt dar. Der Beklagte hat, wie der Index von 60 der RSS anzeigt, weniger Medika- mente selbst abgegeben als das Vergleichskollektiv. Hingegen überschrei- tet er mit einem Index von 182 der RSS bei den veranlassten Medikamen- tenkosten den Toleranzwert erheblich. Die gesamtheitliche Betrachtung der Medikamentenkosten nach der massgeblichen ANOVA-Methode ergibt einen Wert von 139. Damit liegt der Beklagte auch die Medikamente betref- fend klar über dem Toleranzwert von 130, jedoch deutlich unter dem Index von 184 für die direkten Arztkosten. Bei einer solchen Ausgangslage wird der Arzt auch die Medikamentenkosten betreffend rückerstattungspflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, neben den direkten Kosten auch die effek- tiven (direkten) Medikamentenkosten mit demselben Index (184) auf den Toleranzwert von 130 zu kürzen und zur Rückerstattung zu bringen. Eine rechtsgleiche Behandlung mit dem zum Vergleich zugezogenen „Durch- schnittsarzt“ verlangt, wo die Indices derart auseinanderfallen, zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine (von den direkten Arztkosten gelöste) geson- derte Betrachtung der Medikamentenkosten. Dabei sind die für die hier massgebliche Frage der Überarztung nicht relevanten Faktoren der Kos- tenverteilung der Medikamente (vgl. E. 7.1 in fine) auszuschliessen. Daraus folgt, dass wo die (übermässigen) Medikamentenkosten vom eingeklagten Arzt hauptsächlich über Dritte (Apotheken) verursacht werden, die (für die Rückerstattung allein in Betracht fallenden) vom Arzt vereinnahmten Ent- gelte für von ihm abgegebene Medikamente im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung anhand des ANOVA-Indexes Medikamente zur Rückerstattung zu bringen sind. Es erfolgt damit zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrags für die direkten Arzt- kosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 26 7.4 Bei einem maximal zulässigen Index von 130 Punkten werden die zulässigen Kosten nach der folgenden Formel berechnet: tatsächliche Kosten x 130 tatsächlicher Index Der Beklagte weist total direkte Kosten von Fr. 1‘115‘185.00 aus. Diese setzen sich aus Fr. 951‘759.00 für direkte Arztkosten und Fr. 163‘427.00 für Medikamente vom Arzt zusammen. Für die direkten Arztkosten ergibt sich daraus was folgt: Der Beklagte hätte den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht überschreiten dürfen: Fr. 951‘759.00 x 130 : 184 = Fr. 672‘438.40 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für direkte Arzt- kosten: Fr. 951‘759.00 - Fr. 672‘438.40 = Fr. 279‘320.60 Für die Medikamentenkosten vom Arzt ergibt sich schliesslich was folgt: Fr. 163‘427.00 x 130 : 139 = Fr. 152‘845.40 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für vom Arzt ab- gegebene Medikamente: Fr. 163‘427.00 - Fr. 152‘845.40 = Fr. 10‘581.60 Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurtei- len, den Klägerinnen für das Jahr 2015 den Betrag von Fr. 289‘902.20 (Fr. 279‘320.60 + Fr. 10‘581.60) zurückzubezahlen. 8. 8.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 27 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind dem unterliegenden Be- klagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) und werden aus dem Vorschuss der Klägerinnen glei- cher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 8.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantona- len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz zur Anwendung ge- langt. Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Mit Kostennoten vom 14. Mai 2018 macht advocat A.________ für beide Ver- fahren (SCHG/2016/662 und SCHG/2017/670) einen geleisteten Ge- samtaufwand im Umfang von total 32.5 Stunden geltend. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 250.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 8‘125.00 zuzüg- lich 3 % Barauslagen von Fr. 243.75 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 8‘368.75) und 7.7% (auf Fr. 8‘368.75) von Fr. 644.40, total Fr. 9‘013.15. Diese Kosten werden hälftig auf beide Verfahren verteilt. Somit hat der Be- klagte den Klägerinnen in diesem Verfahren den Betrag von Fr. 4‘506.55 (Fr. 9‘013.15 / 2) zu ersetzen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/17/670 Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für das Jahr 2015 den Betrag von insgesamt Fr. 289‘902.20 zurückzu- erstatten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten zur Be- zahlung auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerinnen gleicher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von Fr. 4‘506.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen

- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. des Beklagten

- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.