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200 2017 668

Bern VerwG · 2017-06-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 (ER RD 829/2017 + 830/2017)

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Dezember 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab 1. Januar 2017 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIC] pag. 8 f.; Akten des beco, Dos- sier Arbeitslosenkasse [act. IIB] pag. 8 ff.). In der Folge stellte er Gesuche um Übernahme der Kosten für den Besuch dreier individueller Kurse (Erwerb der Führerausweise Kategorie C und Kategorie CE sowie Weiterbildung im Zusammenhang mit der Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeug- führerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse [Chauffeur- zulassungsverordnung {CZV; SR 741.521}; act. IIC pag. 118 f., 122 f., 129 f.]). Mit Verfügungen vom 23. bzw. 24. Mai 2017 (act. II pag. 141 f.,143 f., 145 ff.) wies das beco sämtliche Gesuche ab, in zwei Fällen, weil die Ge- suche zu spät eingereicht worden seien, und im dritten Fall (Führerausweis Kategorie CE), weil der Kurs nicht im Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Laufbahn stehe. Die Einsprachen vom 31. Mai 2017 (act. IIC pag. 166 f., 179 f.), welche sich gegen die Ablehnung der individuellen Kur- se bezüglich Führerausweis Kategorie CE und Grundkurs CZV richteten, wurden mit Entscheid vom 16. Juni 2017 (act. IIC pag. 194 ff.) abgewiesen. Dabei prüfte das beco beide Gesuche – dasjenige betreffend Grundkurs CZV nachträglich – materiell und wies sie mit der Begründung ab, bei den beantragten Kursen handle es sich um eine eigentliche Grundausbildung und nicht um berufs- und tätigkeitsspezifische Massnahmen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 Beschwer- de mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei zu "revidie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 3 ren" und ihm seien die Ausbildungs- und Prüfungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'587.-- zu ersetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 (act. IIC pag. 194 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 4 schwerdeführers auf Übernahme der Kurskosten in der Höhe von insge- samt Fr. 7'587.-- (vgl. act. IIC pag. 123 und 130). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer, gelernter ..., war bei verschiedenen Arbeit- gebern als ... Leiter, ...leiter, ...- und ...leiter, "...", "..." und "..." beschäftigt (act. IIC pag. 12). Er verfügt gemäss eigenen Angaben neben der deut- schen Muttersprache über sehr gute Kenntnisse in Englisch und Franzö- sisch sowie über Grundkenntnisse in Spanisch (act. IIC pag. 11). Mit Blick auf diese Ausgangslage hat der Beschwerdegegner erwogen, die beantragten individuellen Kurse könnten zwar die Vermittlungsfähigkeit fördern, diese dienten jedoch in erster Linie der bildungsmässigen, sozialen und wirtschaftlichen Verbesserung des Beschwerdeführers, indem sie sei- nen Berufswunsch, ... (richtig: ... in der ... [act. IIC pag. 167]) zu werden, erfüllen sollten. Unter den gegebenen Umständen stellten diese Kurse kei- ne berufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Be- schwerdeführer erlaube, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche ihn in die Lage versetzen würden, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten bishe- rigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Vielmehr handle es sich bei den Kursen um eigentliche Grundausbildungen zum ... und in- sofern um die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung, wofür die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen habe. 3.2 Die Darlegungen des Beschwerdegegners überzeugen vollum- fänglich; was der Beschwerdeführer beschwerdeweise dagegen vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist zwar von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG), bezüglich der be- antragten individuellen Kurse mangelt es jedoch an der arbeitsmarktlichen Indikation (vgl. E. 2.4 hiervor). Wie der Beschwerdegegner in der Be- schwerdeantwort korrekt ausführt, haben die beantragten Kurse nicht zum Ziel, Wissenslücken in einer bestehenden Berufsausbildung zu schliessen, welche beispielsweise aufgrund eines technischen Wandels entstanden sind. Vielmehr geht es darum, in einem neuen Sektor (Dienstleistungen) Fuss zu fassen (Beschwerde S. 1). Aufgrund der Ausbildungs- und Er- werbsbiographie des Beschwerdeführers kann weder auf fachliche Defizite

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 7 im angestammten Tätigkeitsbereich geschlossen werden, noch ist von ei- nem engen bisherigen Tätigkeitsbereich auszugehen, aufgrund dessen von einer erschwerten Vermittelbarkeit aus Gründen das Arbeitsmarktes aus- zugehen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Am fehlenden Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten indivi- duellen Kurse ändert auch nichts, dass diese Kosten im Vergleich zu den ausgerichteten Taggeldern relativ gering sind und der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ... weniger verdient, als er an Arbeitslosenentschädigung erhalten würde (Beschwerde S. 2 lit. d). Soweit er sich schliesslich auf eine Gleichbehandlung mit anderen Klienten seines ... beruft (Beschwerde S. 2 lit. e), so kann er daraus nichts für sich ableiten, ist doch jeweils die indivi- duelle Situation jeder einzelnen versicherten Person zu beurteilen. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kosten- übernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen zu Recht verweigert. Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 (act. IIC pag. 194 ff.) gerichtete Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 8
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 668 ALV MAW/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. September 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 (ER RD 829/2017 + 830/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Dezember 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab 1. Januar 2017 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIC] pag. 8 f.; Akten des beco, Dos- sier Arbeitslosenkasse [act. IIB] pag. 8 ff.). In der Folge stellte er Gesuche um Übernahme der Kosten für den Besuch dreier individueller Kurse (Erwerb der Führerausweise Kategorie C und Kategorie CE sowie Weiterbildung im Zusammenhang mit der Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeug- führerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse [Chauffeur- zulassungsverordnung {CZV; SR 741.521}; act. IIC pag. 118 f., 122 f., 129 f.]). Mit Verfügungen vom 23. bzw. 24. Mai 2017 (act. II pag. 141 f.,143 f., 145 ff.) wies das beco sämtliche Gesuche ab, in zwei Fällen, weil die Ge- suche zu spät eingereicht worden seien, und im dritten Fall (Führerausweis Kategorie CE), weil der Kurs nicht im Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Laufbahn stehe. Die Einsprachen vom 31. Mai 2017 (act. IIC pag. 166 f., 179 f.), welche sich gegen die Ablehnung der individuellen Kur- se bezüglich Führerausweis Kategorie CE und Grundkurs CZV richteten, wurden mit Entscheid vom 16. Juni 2017 (act. IIC pag. 194 ff.) abgewiesen. Dabei prüfte das beco beide Gesuche – dasjenige betreffend Grundkurs CZV nachträglich – materiell und wies sie mit der Begründung ab, bei den beantragten Kursen handle es sich um eine eigentliche Grundausbildung und nicht um berufs- und tätigkeitsspezifische Massnahmen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 Beschwer- de mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei zu "revidie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 3 ren" und ihm seien die Ausbildungs- und Prüfungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'587.-- zu ersetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 (act. IIC pag. 194 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 4 schwerdeführers auf Übernahme der Kurskosten in der Höhe von insge- samt Fr. 7'587.-- (vgl. act. IIC pag. 123 und 130). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer, gelernter ..., war bei verschiedenen Arbeit- gebern als ... Leiter, ...leiter, ...- und ...leiter, "...", "..." und "..." beschäftigt (act. IIC pag. 12). Er verfügt gemäss eigenen Angaben neben der deut- schen Muttersprache über sehr gute Kenntnisse in Englisch und Franzö- sisch sowie über Grundkenntnisse in Spanisch (act. IIC pag. 11). Mit Blick auf diese Ausgangslage hat der Beschwerdegegner erwogen, die beantragten individuellen Kurse könnten zwar die Vermittlungsfähigkeit fördern, diese dienten jedoch in erster Linie der bildungsmässigen, sozialen und wirtschaftlichen Verbesserung des Beschwerdeführers, indem sie sei- nen Berufswunsch, ... (richtig: ... in der ... [act. IIC pag. 167]) zu werden, erfüllen sollten. Unter den gegebenen Umständen stellten diese Kurse kei- ne berufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Be- schwerdeführer erlaube, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche ihn in die Lage versetzen würden, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten bishe- rigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Vielmehr handle es sich bei den Kursen um eigentliche Grundausbildungen zum ... und in- sofern um die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung, wofür die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen habe. 3.2 Die Darlegungen des Beschwerdegegners überzeugen vollum- fänglich; was der Beschwerdeführer beschwerdeweise dagegen vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist zwar von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG), bezüglich der be- antragten individuellen Kurse mangelt es jedoch an der arbeitsmarktlichen Indikation (vgl. E. 2.4 hiervor). Wie der Beschwerdegegner in der Be- schwerdeantwort korrekt ausführt, haben die beantragten Kurse nicht zum Ziel, Wissenslücken in einer bestehenden Berufsausbildung zu schliessen, welche beispielsweise aufgrund eines technischen Wandels entstanden sind. Vielmehr geht es darum, in einem neuen Sektor (Dienstleistungen) Fuss zu fassen (Beschwerde S. 1). Aufgrund der Ausbildungs- und Er- werbsbiographie des Beschwerdeführers kann weder auf fachliche Defizite

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 7 im angestammten Tätigkeitsbereich geschlossen werden, noch ist von ei- nem engen bisherigen Tätigkeitsbereich auszugehen, aufgrund dessen von einer erschwerten Vermittelbarkeit aus Gründen das Arbeitsmarktes aus- zugehen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Am fehlenden Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten indivi- duellen Kurse ändert auch nichts, dass diese Kosten im Vergleich zu den ausgerichteten Taggeldern relativ gering sind und der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ... weniger verdient, als er an Arbeitslosenentschädigung erhalten würde (Beschwerde S. 2 lit. d). Soweit er sich schliesslich auf eine Gleichbehandlung mit anderen Klienten seines ... beruft (Beschwerde S. 2 lit. e), so kann er daraus nichts für sich ableiten, ist doch jeweils die indivi- duelle Situation jeder einzelnen versicherten Person zu beurteilen. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kosten- übernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen zu Recht verweigert. Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 (act. IIC pag. 194 ff.) gerichtete Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, ALV/17/668, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.