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200 2017 664

Bern VerwG · 2017-10-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (E 1276/17)

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung vom 12. Mai 2015 am 15. März 2013 ("Schadendatum unpräzis") einen "Riss" in der rechten Schulter zuzog (Ak- ten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Ge- stützt auf die von ihr in Auftrag gegebene Einschätzung von Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Januar 2016 (AB 55) und die abschliessende Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

12. August 2016 (AB 110) schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom

20. September 2016 (AB 125) ab. Sie sprach der Versicherten eine Inte- gritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invali- ditätsgrad von 9 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 6. März 2017 meldete die Versicherte telefonisch einen Rückfall (AB 131). Die Suva holte einen Bericht beim Hausarzt der Versicherten vom 20. März 2017 (AB 133) sowie eine Stellungnahme ihres Kreisarztes vom 31. März 2017 (AB 136) ein und verfügte am 4. April 2017 (AB 137), es bestehe keine Leistungspflicht, da keine (unfallbedingte) Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 138) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2017 (AB 141) mit Entscheid vom 3. Juli 2017 (AB 143) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin im Zusammenhang mit den am 6. März 2017 als Rückfall gemel- deten Schulterbeschwerden (AB 131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs.1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 5 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4 Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück- fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar- beitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheits- bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 6 nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2). 2.5 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 7 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Rückfall bezüg- lich des Unfalls vom 15. März 2013 geltend. Demnach obliegt es ihr, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild nachzuweisen bzw. trägt sie die Folgen einer entsprechenden Beweislosigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 8 Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich der Verfügung vom 20. Sep- tember 2016 (AB 125), mittels welcher die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % zu- gesprochen sowie einen Rentenanspruch verweigert hatte, im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Prof. Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. Janu- ar 2016 (AB 55) chronische Schulterschmerzen rechts, einen klinischen und ultrasonographischen Verdacht auf Re-Ruptur der Supraspinatussehne und einen Status nach Supraspinatus-Reinsertion und Verschluss des obe- ren Anteils der Subscapularissehne am 3. Dezember 2013. Auf eine MRI- Untersuchung sei aufgrund fehlender Konsequenz verzichtet worden. Eine subacromiale Infiltration werde von der Patientin nicht gewünscht. Die Phy- siotherapie habe die Situation bisher nicht beeinflussen können. Es sei somit davon auszugehen, dass die Situation und Funktion in Zukunft ak- zeptiert werden müssten. 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. C.________ bestätigte im Untersuchungs- bericht vom 12. August 2016 (AB 110) die von Prof. med. B.________ auf- gestellten Diagnosen. Er führte aus, der Funktionsstatus der rechten Schul- ter habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung im Oktober 2015 nicht geändert. Nach dem Misserfolg der ersten Operation sei die Versicherte äusserst skeptisch gegenüber einem weiteren Eingriff. Bezüglich dessen müsse allerdings auch konstatiert werden, dass das Risiko einer erneuten Ruptur bei einem weiteren Eingriff durchaus nicht zu übersehen sei. Derzeit möchte die Versicherte keine weiteren Eingriffe durchführen lassen. Somit müsse die jetzige Situation als Endzustand angesehen werden. 3.2 Die im Anschluss an die Rückfallmeldung vom 6. März 2017 (AB 131) eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin, führte im "Arztzeugnis UVG für Rückfall" vom 20. März 2017 (AB 133) aus, die Patientin habe sich 2013 beim Ziehen eines beladenen Palettentrolleys rechts eine Schulterverletzung zugezogen. Die psychologi- sche Situation und die Adipositas würden den Heilungsverlauf ungünstig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 9 beeinflussen. Die Versicherte sei aktuell wegen Krankheit krank geschrie- ben. 3.2.2 In der Beurteilung vom 31. März 2017 (AB 136) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, eine Verschlechterung der Schulterbeschwer- den seit der letzten Beurteilung sei nicht eingetreten. Ein neues MRI sei nicht aktenkundig. Aus dem Bericht von Dr. med. D.________ gehe nicht hervor, welche klinischen Befunde vorlägen, welche einen Rückfall begrün- deten. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. C.________ in der Beurteilung vom 19. April 2017 (AB 141). Er hielt fest, aus dem Arztzeugnis des Haus- arztes könne keine Verschlechterung der unfallbedingten Beschwerden abgeleitet werden. Ebenso sei keine erneute Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolgen aktenkundig. 3.3 Gestützt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 31. März 2017 (AB 136) und vom 19. April 2017 (AB 141) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Rückfalls. Diese Berichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Kreisarzt legt überzeugend dar, dass sich gestützt auf den Bericht des Hausarztes kein Rückfall begründen lässt. Die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das Vorliegen eines Rückfalls auch nur annähernd zu belegen ver- möchte. Vielmehr äussert sie Kritik an der ursprünglichen Beurteilung durch den Kreisarzt (AB 110) und damit auch an der darauf ergangenen Verfü- gung. Diese steht indessen vorliegend nicht zur Überprüfung. 3.4 Nach dem Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom

3. Juli 2017 (AB 143) erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 10 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 664 UV MAW/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (E 1276/17)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung vom 12. Mai 2015 am 15. März 2013 ("Schadendatum unpräzis") einen "Riss" in der rechten Schulter zuzog (Ak- ten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Ge- stützt auf die von ihr in Auftrag gegebene Einschätzung von Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Januar 2016 (AB 55) und die abschliessende Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

12. August 2016 (AB 110) schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom

20. September 2016 (AB 125) ab. Sie sprach der Versicherten eine Inte- gritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invali- ditätsgrad von 9 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 6. März 2017 meldete die Versicherte telefonisch einen Rückfall (AB 131). Die Suva holte einen Bericht beim Hausarzt der Versicherten vom 20. März 2017 (AB 133) sowie eine Stellungnahme ihres Kreisarztes vom 31. März 2017 (AB 136) ein und verfügte am 4. April 2017 (AB 137), es bestehe keine Leistungspflicht, da keine (unfallbedingte) Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 138) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2017 (AB 141) mit Entscheid vom 3. Juli 2017 (AB 143) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin im Zusammenhang mit den am 6. März 2017 als Rückfall gemel- deten Schulterbeschwerden (AB 131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs.1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 5 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4 Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück- fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar- beitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheits- bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 6 nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2). 2.5 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 7 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Rückfall bezüg- lich des Unfalls vom 15. März 2013 geltend. Demnach obliegt es ihr, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild nachzuweisen bzw. trägt sie die Folgen einer entsprechenden Beweislosigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 8 Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich der Verfügung vom 20. Sep- tember 2016 (AB 125), mittels welcher die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % zu- gesprochen sowie einen Rentenanspruch verweigert hatte, im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Prof. Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. Janu- ar 2016 (AB 55) chronische Schulterschmerzen rechts, einen klinischen und ultrasonographischen Verdacht auf Re-Ruptur der Supraspinatussehne und einen Status nach Supraspinatus-Reinsertion und Verschluss des obe- ren Anteils der Subscapularissehne am 3. Dezember 2013. Auf eine MRI- Untersuchung sei aufgrund fehlender Konsequenz verzichtet worden. Eine subacromiale Infiltration werde von der Patientin nicht gewünscht. Die Phy- siotherapie habe die Situation bisher nicht beeinflussen können. Es sei somit davon auszugehen, dass die Situation und Funktion in Zukunft ak- zeptiert werden müssten. 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. C.________ bestätigte im Untersuchungs- bericht vom 12. August 2016 (AB 110) die von Prof. med. B.________ auf- gestellten Diagnosen. Er führte aus, der Funktionsstatus der rechten Schul- ter habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung im Oktober 2015 nicht geändert. Nach dem Misserfolg der ersten Operation sei die Versicherte äusserst skeptisch gegenüber einem weiteren Eingriff. Bezüglich dessen müsse allerdings auch konstatiert werden, dass das Risiko einer erneuten Ruptur bei einem weiteren Eingriff durchaus nicht zu übersehen sei. Derzeit möchte die Versicherte keine weiteren Eingriffe durchführen lassen. Somit müsse die jetzige Situation als Endzustand angesehen werden. 3.2 Die im Anschluss an die Rückfallmeldung vom 6. März 2017 (AB 131) eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin, führte im "Arztzeugnis UVG für Rückfall" vom 20. März 2017 (AB 133) aus, die Patientin habe sich 2013 beim Ziehen eines beladenen Palettentrolleys rechts eine Schulterverletzung zugezogen. Die psychologi- sche Situation und die Adipositas würden den Heilungsverlauf ungünstig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 9 beeinflussen. Die Versicherte sei aktuell wegen Krankheit krank geschrie- ben. 3.2.2 In der Beurteilung vom 31. März 2017 (AB 136) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, eine Verschlechterung der Schulterbeschwer- den seit der letzten Beurteilung sei nicht eingetreten. Ein neues MRI sei nicht aktenkundig. Aus dem Bericht von Dr. med. D.________ gehe nicht hervor, welche klinischen Befunde vorlägen, welche einen Rückfall begrün- deten. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. C.________ in der Beurteilung vom 19. April 2017 (AB 141). Er hielt fest, aus dem Arztzeugnis des Haus- arztes könne keine Verschlechterung der unfallbedingten Beschwerden abgeleitet werden. Ebenso sei keine erneute Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolgen aktenkundig. 3.3 Gestützt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 31. März 2017 (AB 136) und vom 19. April 2017 (AB 141) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Rückfalls. Diese Berichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Kreisarzt legt überzeugend dar, dass sich gestützt auf den Bericht des Hausarztes kein Rückfall begründen lässt. Die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das Vorliegen eines Rückfalls auch nur annähernd zu belegen ver- möchte. Vielmehr äussert sie Kritik an der ursprünglichen Beurteilung durch den Kreisarzt (AB 110) und damit auch an der darauf ergangenen Verfü- gung. Diese steht indessen vorliegend nicht zur Überprüfung. 3.4 Nach dem Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom

3. Juli 2017 (AB 143) erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 10 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2017, UV/17/664, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.