Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017
Sachverhalt
A.
Der 1963 geborene A.________ war seit dem 4. Januar 1999 bei der
C.________ AG, ..., als ... beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. Novem-
ber 1998; Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II]
30). Am 1. März 2017 wurden die Mitarbeitenden über die Insolvenz des
Betriebes informiert (vgl. act. II 16) und nach Hause geschickt. Der Versi-
cherte bot seiner bisherigen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. März 2017
seine Arbeitskraft an, solange der Konkurs nicht eröffnet sei (act. II 17), und
meldete sich gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
Das Regionalgericht ... eröffnete am 10. März 2017 den Konkurs über die
C.________ AG,... (vgl. act. II 19).
Am 17. März 2017 beantragte der Versicherte, vertreten durch die
B.________, die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohn-
forderungen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien/Vorholzeit für die
Zeit vom 1. Februar bis 10. März 2017 (act. II 44 f.).
B.
Mit der vom beco, Arbeitslosenkasse, am 28. März 2017 erstellten Abrech-
nung (act. II 26) erklärte sich die B.________ im Namen des Versicherten
nicht einverstanden und suchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
nach (act. II 25). Eine solche erging am 17. Mai 2017, in der das beco, Ar-
beitslosenkasse, festhielt, dass für die Berechnung der Insolvenzentschä-
digung der Bemessungszeitraum vom 2. November 2016 bis zum 1. März
2017 massgebend sei, da der Versicherte seinen letzten Arbeitstag am 1.
März 2017 geleistet habe (act. II 20-22).
Die hiergegen am 7. Juni 2017 erhobene Einsprache (act. II 6-9) wies das
beco, Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab (act. II 2-5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 lässt der Versicherte, nach wie vor ver-
treten durch die B.________, – wie bereits im Einspracheverfahren – bean-
tragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Abrechnung betref-
fend Insolvenzentschädigung vom 28. März 2017 zu korrigieren und dem
Beschwerdeführer die Ansprüche auf Insolvenzentschädigung für die Zeit
der entgangenen Lohnansprüche vom 2. März bis zum 10. März 2017 zu-
zugestehen sowie dem Beschwerdeführer über die Insolvenzentschädi-
gung 15.9 Überstunden, was einem Betrag von Fr. 719.61 (brutto) entspre-
che, auszubezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 beantragt das beco, Ar-
beitslosenkasse, die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Zeitpunkt, bis zu welchem Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anknüpft (Rechtsfrage 1) und andererseits die Frage nach der Berücksichtigung nicht kompensierter Überzeit (Rechts- frage 2).
E. 1.3 Bei streitigem Lohn für 9 Tage sowie einer Abgeltung von Über- stunden im Umfang von Fr. 719.61 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der
Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit-
nehmer beschäftigen haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent-
schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und
ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AVIG).
2.2
Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für
das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten
vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 5
Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul-
deten Zulagen.
2.3
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar-
beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der
Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei
der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des betreibungs- und Konkur-
samtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit der Ausrichtung der Ent-
schädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der
bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversi-
cherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse
über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das
Konkursverfahren werde durch das Kantonsgericht eingestellt (Art. 54 Abs.
1 AVIG).
3.
ad Rechtsfrage 1
3.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass (auch) vom
2. bis zum 10. März 2017 Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.
Zur Begründung führt er hierzu im Wesentlichen folgendes aus: Nach der
Mitteilung vom 1. März 2017 habe sich der Beschwerdeführer umgehend
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet; in diesem Zeit-
punkt (2. März 2017) habe er indessen nicht wissen können, wann die Fir-
ma und ob sie überhaupt die Bilanz deponieren sowie per welchem Datum
das Gericht den Konkurs tatsächlich eröffnen werde. Vom 2. bis 10. März
2017 habe der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gearbeitet, dies jedoch
infolge Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin, die damit zur vollen
Lohnzahlung verpflichtet sei. Während dieser Zeit sei er wegen des Fortbe-
stehens des Arbeitsvertrages (Auflösung durch das Konkursamt per 10.
März 2017) theoretisch nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte die Kon-
trollvorschriften nicht erfüllen können. Durch das Vorgehen des beco werde
der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht benachteiligt: einerseits
erhalte er während des Taggeldbezuges in der fraglichen Zeit lediglich 70%
des versicherten Verdienstes bzw. wegen der 10 Wartetage gar keine Ar-
beitslosenentschädigung; andererseits beginne und ende die Rahmenfrist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 6
für den Leistungsbezug entsprechend früher. Schliesslich entstehe auch
insofern ein Nachteil, als die Insolvenzentschädigung im Gegensatz zur
Arbeitslosenentschädigung auch den BVG-Altersteil übernehme und die
Deckung entsprechend länger andauere.
3.2
Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer-
den: Massgebend für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage, na-
mentlich das Ende des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in Abgren-
zung zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, ist BGE
132 V 82 E. 3 S. 84 ff. (mit Hinweisen). Darin hat das Bundesgericht er-
kannt, dass die Rechtsfolge des Arbeitsvertrages, der den Arbeitnehmer
zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes
verpflichtet, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin bestehe,
dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden
sei. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich daher nur
auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasse dagegen
nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Ob
Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage
stehen, beurteile sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ
vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig sei der rechtliche Bestand
eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine
faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe vielmehr um
Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte
Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in
dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Massgebend für
die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, mithin
geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliege, sei somit die
Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die
versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei
(Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) habe
erfüllen können. Sei dies zu bejahen, so bestehe kein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
könne der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jede andere
arbeitslose
Person
zur
Verfügung
stehen.
Er
sei
daher
dem
vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 7
Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn habe. Bestünden über die
Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete
Zweifel, sei die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29
Abs.
1
AVIG
möglich,
nicht
hingegen
die
Gewährung
einer
Insolvenzentschädigung. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder
Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob
die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen
ist und die Kontrollvorschriften hat erfüllen können.
3.3
Vorliegend hat die Arbeitgeberin die betroffenen Mitarbeitenden am
1. März 2017 über die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert
und sie anschliessend nach Haus geschickt. Die C.________ AG konnte
und wollte die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt
unzweifelhaft nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn der Konkurs
gerade noch nicht eröffnet war. Eine spätere Wiederaufnahme des Betrie-
bes bzw. eine Weiterbeschäftigung der Belegschaft wurde gegenüber der-
selben ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Information seitens der Ar-
beitgeberin, die dem Versicherten auch schriftlich abgegeben wurde (act. II
16) und wovon dieser in seinen Rechtsschriften auch ausgeht, ergibt sich
klar und unmissverständlich, dass seine Arbeitsleistung – wie letztlich auch
die der anderen Mitarbeitenden – nicht mehr abgerufen würde und dem-
entsprechend auch nicht mehr erbracht werden könne. Das Arbeitsverhält-
nis war damit zwar rechtlich noch nicht aufgelöst – was erst im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung und nachdem die Konkursverwaltung nicht in den
Arbeitsvertrag des Versicherten eingetreten ist, der Fall war – tatsächlich
aber bereits am 1. März 2017 beendet. Entsprechend der – wie oben dar-
gelegt – hier massgebenden faktischen Betrachtungsweise ist unter diesen
Umständen für die Zeit vom 2. bis 10. März 2017 klarerweise nicht von ge-
leisteter Arbeit auszugehen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bereits ab 2. März 2017 – wenn
auch formell noch in einem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitge-
berin stehend – uneingeschränkt vermittlungsfähig war und der Arbeitslo-
senversicherung zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften vollumfänglich
zur Verfügung stand. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 8
sicherung am 2. März 2017 der C.________ AG pro forma seine Arbeits-
leistung angeboten hat.
Die Festlegung des Zeitraumes für den Anspruch auf Insolvenzentschädi-
gung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und
die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
ad Rechtsfrage 2
4.1
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein aufgelau-
fenes Überzeitguthaben ungeachtet des Zeitpunktes seines Erwerbes bei
der Insolvenzentschädigung zu berücksichtigen, d.h. mit dieser zu ent-
schädigen sei. Es treffe zwar zu, dass dieses Guthaben vor dem massge-
benden Zeitraum von vier Monaten vor dem Konkurs angehäuft worden sei;
den gesetzlichen Grundlagen sei indessen nicht zu entnehmen, dass die
Ansprüche höchstens vier Monate vor dem Konkurs entstanden sein dürf-
ten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Überstun-
den restlos mit Freizeit auszugleichen; mit der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses seien alle daraus entstandenen Forderungen fällig geworden,
somit auch die Auszahlung der Überstunden.
4.2
Wie in E. 2.2. hiervor ausgeführt, deckt die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält-
nisses. Der Rahmen dieses entschädigungsrelevanten Zeitraums wurde
korrekt festgelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird ferner
ausdrücklich eingeräumt, dass das hier zur Diskussion stehende Überzeit-
guthaben noch vor diesen vier Monaten generiert worden ist und auch be-
reits vor und während den massgebenden vier Monaten (teilweise) abge-
baut worden ist; während der letzten vier Monate sei keine Überzeit mehr
geleistet worden.
Dass bei Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG ein Saldo an
Zeitguthaben verblieb, führt – entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – nicht dazu, dass dieses über die Insolvenzentschädigung abzu-
gelten wäre. Dies ohne weiteres schon allein deshalb, weil es sich bei der
verbleibenden Überzeit zweifellos und letztlich auch unbestritten um An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 9
sprüche handelt, die in Perioden entstanden sind, die vor dem hier mass-
gebenden Zeitraum von vier Monaten gelegen haben.
Soweit geltend gemacht wird, die Forderung sei erst mit der faktischen
bzw. rechtlichen Beendigung infolge Konkurses fällig geworden, ändert
dies nichts. In BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 hat das Bundesgericht festge-
halten, dass die Insolvenzentschädigung mit Blick auf die Ziele des Ge-
setzgebers, namentlich den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstel-
lung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitge-
bers, diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitge-
bers zu decken habe, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar-
beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG
vom zahlungsfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Dies trifft hier
gerade nicht zu, wären doch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
allfällige Überzeitguthaben kompensiert und nicht vergütet worden.
Aus dem in der Beschwerde angerufenen Landesgesamtarbeitsvertrag
(LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-,
Schmiede- und Stahlbaugewerbe kann der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht zu seien Gunsten ableiten, im Gegenteil. Der LGAV statuiert in Art.
40.2 nämlich vom Grundsatz her die Kompensation normaler Überstunden
durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres; die
Auszahlung von maximal 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ist dagegen
als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Versicherte Personen, welche ar-
beitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit
zu kompensieren – wie dies vorliegend gemäss LGAV (zumal in dem gel-
tend gemachten geringen Umfang von 15.9 Stunden) der Fall ist, der letzt-
lich auch mit demjenigen übereinstimmt, der BGE 137 V 96 zu Grunde
lag –, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten
Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Noch nicht
mit Freizeit kompensierte Überstunden sind deshalb nicht durch die Insol-
venzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 und 6.4 S. 102).
4.3
Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbe-
gründet und ist dementsprechend abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 10
5.
5.1
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 11
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 4 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 4 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Zeitpunkt, bis zu welchem Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anknüpft (Rechtsfrage 1) und andererseits die Frage nach der Berücksichtigung nicht kompensierter Überzeit (Rechts- frage 2). 1.3 Bei streitigem Lohn für 9 Tage sowie einer Abgeltung von Über- stunden im Umfang von Fr. 719.61 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent- schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 5 Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul- deten Zulagen. 2.3 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar- beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des betreibungs- und Konkur- samtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit der Ausrichtung der Ent- schädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversi- cherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Kantonsgericht eingestellt (Art. 54 Abs. 1 AVIG).
- ad Rechtsfrage 1 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass (auch) vom
- bis zum 10. März 2017 Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Zur Begründung führt er hierzu im Wesentlichen folgendes aus: Nach der Mitteilung vom 1. März 2017 habe sich der Beschwerdeführer umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet; in diesem Zeit- punkt (2. März 2017) habe er indessen nicht wissen können, wann die Fir- ma und ob sie überhaupt die Bilanz deponieren sowie per welchem Datum das Gericht den Konkurs tatsächlich eröffnen werde. Vom 2. bis 10. März 2017 habe der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gearbeitet, dies jedoch infolge Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin, die damit zur vollen Lohnzahlung verpflichtet sei. Während dieser Zeit sei er wegen des Fortbe- stehens des Arbeitsvertrages (Auflösung durch das Konkursamt per 10. März 2017) theoretisch nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte die Kon- trollvorschriften nicht erfüllen können. Durch das Vorgehen des beco werde der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht benachteiligt: einerseits erhalte er während des Taggeldbezuges in der fraglichen Zeit lediglich 70% des versicherten Verdienstes bzw. wegen der 10 Wartetage gar keine Ar- beitslosenentschädigung; andererseits beginne und ende die Rahmenfrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 6 für den Leistungsbezug entsprechend früher. Schliesslich entstehe auch insofern ein Nachteil, als die Insolvenzentschädigung im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung auch den BVG-Altersteil übernehme und die Deckung entsprechend länger andauere. 3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den: Massgebend für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage, na- mentlich das Ende des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in Abgren- zung zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, ist BGE 132 V 82 E. 3 S. 84 ff. (mit Hinweisen). Darin hat das Bundesgericht er- kannt, dass die Rechtsfolge des Arbeitsvertrages, der den Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin bestehe, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden sei. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasse dagegen nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage stehen, beurteile sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig sei der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe vielmehr um Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Massgebend für die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, mithin geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliege, sei somit die Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) habe erfüllen können. Sei dies zu bejahen, so bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung könne der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jede andere arbeitslose Person zur Verfügung stehen. Er sei daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 7 Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn habe. Bestünden über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, sei die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen ist und die Kontrollvorschriften hat erfüllen können. 3.3 Vorliegend hat die Arbeitgeberin die betroffenen Mitarbeitenden am
- März 2017 über die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert und sie anschliessend nach Haus geschickt. Die C.________ AG konnte und wollte die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt unzweifelhaft nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn der Konkurs gerade noch nicht eröffnet war. Eine spätere Wiederaufnahme des Betrie- bes bzw. eine Weiterbeschäftigung der Belegschaft wurde gegenüber der- selben ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Information seitens der Ar- beitgeberin, die dem Versicherten auch schriftlich abgegeben wurde (act. II 16) und wovon dieser in seinen Rechtsschriften auch ausgeht, ergibt sich klar und unmissverständlich, dass seine Arbeitsleistung – wie letztlich auch die der anderen Mitarbeitenden – nicht mehr abgerufen würde und dem- entsprechend auch nicht mehr erbracht werden könne. Das Arbeitsverhält- nis war damit zwar rechtlich noch nicht aufgelöst – was erst im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und nachdem die Konkursverwaltung nicht in den Arbeitsvertrag des Versicherten eingetreten ist, der Fall war – tatsächlich aber bereits am 1. März 2017 beendet. Entsprechend der – wie oben dar- gelegt – hier massgebenden faktischen Betrachtungsweise ist unter diesen Umständen für die Zeit vom 2. bis 10. März 2017 klarerweise nicht von ge- leisteter Arbeit auszugehen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bereits ab 2. März 2017 – wenn auch formell noch in einem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitge- berin stehend – uneingeschränkt vermittlungsfähig war und der Arbeitslo- senversicherung zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften vollumfänglich zur Verfügung stand. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 8 sicherung am 2. März 2017 der C.________ AG pro forma seine Arbeits- leistung angeboten hat. Die Festlegung des Zeitraumes für den Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
- ad Rechtsfrage 2 4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein aufgelau- fenes Überzeitguthaben ungeachtet des Zeitpunktes seines Erwerbes bei der Insolvenzentschädigung zu berücksichtigen, d.h. mit dieser zu ent- schädigen sei. Es treffe zwar zu, dass dieses Guthaben vor dem massge- benden Zeitraum von vier Monaten vor dem Konkurs angehäuft worden sei; den gesetzlichen Grundlagen sei indessen nicht zu entnehmen, dass die Ansprüche höchstens vier Monate vor dem Konkurs entstanden sein dürf- ten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Überstun- den restlos mit Freizeit auszugleichen; mit der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses seien alle daraus entstandenen Forderungen fällig geworden, somit auch die Auszahlung der Überstunden. 4.2 Wie in E. 2.2. hiervor ausgeführt, deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält- nisses. Der Rahmen dieses entschädigungsrelevanten Zeitraums wurde korrekt festgelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird ferner ausdrücklich eingeräumt, dass das hier zur Diskussion stehende Überzeit- guthaben noch vor diesen vier Monaten generiert worden ist und auch be- reits vor und während den massgebenden vier Monaten (teilweise) abge- baut worden ist; während der letzten vier Monate sei keine Überzeit mehr geleistet worden. Dass bei Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG ein Saldo an Zeitguthaben verblieb, führt – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – nicht dazu, dass dieses über die Insolvenzentschädigung abzu- gelten wäre. Dies ohne weiteres schon allein deshalb, weil es sich bei der verbleibenden Überzeit zweifellos und letztlich auch unbestritten um An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 9 sprüche handelt, die in Perioden entstanden sind, die vor dem hier mass- gebenden Zeitraum von vier Monaten gelegen haben. Soweit geltend gemacht wird, die Forderung sei erst mit der faktischen bzw. rechtlichen Beendigung infolge Konkurses fällig geworden, ändert dies nichts. In BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 hat das Bundesgericht festge- halten, dass die Insolvenzentschädigung mit Blick auf die Ziele des Ge- setzgebers, namentlich den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstel- lung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitge- bers, diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitge- bers zu decken habe, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar- beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Dies trifft hier gerade nicht zu, wären doch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses allfällige Überzeitguthaben kompensiert und nicht vergütet worden. Aus dem in der Beschwerde angerufenen Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu seien Gunsten ableiten, im Gegenteil. Der LGAV statuiert in Art. 40.2 nämlich vom Grundsatz her die Kompensation normaler Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres; die Auszahlung von maximal 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ist dagegen als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Versicherte Personen, welche ar- beitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren – wie dies vorliegend gemäss LGAV (zumal in dem gel- tend gemachten geringen Umfang von 15.9 Stunden) der Fall ist, der letzt- lich auch mit demjenigen übereinstimmt, der BGE 137 V 96 zu Grunde lag –, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden sind deshalb nicht durch die Insol- venzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 und 6.4 S. 102). 4.3 Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbe- gründet und ist dementsprechend abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 10
- 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 656 ALV
SCI/BRM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. Oktober 2017
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Braune
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ war seit dem 4. Januar 1999 bei der
C.________ AG, ..., als ... beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. Novem-
ber 1998; Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II]
30). Am 1. März 2017 wurden die Mitarbeitenden über die Insolvenz des
Betriebes informiert (vgl. act. II 16) und nach Hause geschickt. Der Versi-
cherte bot seiner bisherigen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. März 2017
seine Arbeitskraft an, solange der Konkurs nicht eröffnet sei (act. II 17), und
meldete sich gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
Das Regionalgericht ... eröffnete am 10. März 2017 den Konkurs über die
C.________ AG,... (vgl. act. II 19).
Am 17. März 2017 beantragte der Versicherte, vertreten durch die
B.________, die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohn-
forderungen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien/Vorholzeit für die
Zeit vom 1. Februar bis 10. März 2017 (act. II 44 f.).
B.
Mit der vom beco, Arbeitslosenkasse, am 28. März 2017 erstellten Abrech-
nung (act. II 26) erklärte sich die B.________ im Namen des Versicherten
nicht einverstanden und suchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
nach (act. II 25). Eine solche erging am 17. Mai 2017, in der das beco, Ar-
beitslosenkasse, festhielt, dass für die Berechnung der Insolvenzentschä-
digung der Bemessungszeitraum vom 2. November 2016 bis zum 1. März
2017 massgebend sei, da der Versicherte seinen letzten Arbeitstag am 1.
März 2017 geleistet habe (act. II 20-22).
Die hiergegen am 7. Juni 2017 erhobene Einsprache (act. II 6-9) wies das
beco, Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab (act. II 2-5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 lässt der Versicherte, nach wie vor ver-
treten durch die B.________, – wie bereits im Einspracheverfahren – bean-
tragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Abrechnung betref-
fend Insolvenzentschädigung vom 28. März 2017 zu korrigieren und dem
Beschwerdeführer die Ansprüche auf Insolvenzentschädigung für die Zeit
der entgangenen Lohnansprüche vom 2. März bis zum 10. März 2017 zu-
zugestehen sowie dem Beschwerdeführer über die Insolvenzentschädi-
gung 15.9 Überstunden, was einem Betrag von Fr. 719.61 (brutto) entspre-
che, auszubezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 beantragt das beco, Ar-
beitslosenkasse, die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 4
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni
2017 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Zeitpunkt, bis zu
welchem Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht und der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung anknüpft (Rechtsfrage 1) und andererseits
die Frage nach der Berücksichtigung nicht kompensierter Überzeit (Rechts-
frage 2).
1.3
Bei streitigem Lohn für 9 Tage sowie einer Abgeltung von Über-
stunden im Umfang von Fr. 719.61 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—,
weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der
Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit-
nehmer beschäftigen haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent-
schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und
ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AVIG).
2.2
Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für
das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten
vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 5
Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul-
deten Zulagen.
2.3
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar-
beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der
Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei
der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des betreibungs- und Konkur-
samtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit der Ausrichtung der Ent-
schädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der
bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversi-
cherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse
über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das
Konkursverfahren werde durch das Kantonsgericht eingestellt (Art. 54 Abs.
1 AVIG).
3.
ad Rechtsfrage 1
3.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass (auch) vom
2. bis zum 10. März 2017 Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.
Zur Begründung führt er hierzu im Wesentlichen folgendes aus: Nach der
Mitteilung vom 1. März 2017 habe sich der Beschwerdeführer umgehend
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet; in diesem Zeit-
punkt (2. März 2017) habe er indessen nicht wissen können, wann die Fir-
ma und ob sie überhaupt die Bilanz deponieren sowie per welchem Datum
das Gericht den Konkurs tatsächlich eröffnen werde. Vom 2. bis 10. März
2017 habe der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gearbeitet, dies jedoch
infolge Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin, die damit zur vollen
Lohnzahlung verpflichtet sei. Während dieser Zeit sei er wegen des Fortbe-
stehens des Arbeitsvertrages (Auflösung durch das Konkursamt per 10.
März 2017) theoretisch nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte die Kon-
trollvorschriften nicht erfüllen können. Durch das Vorgehen des beco werde
der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht benachteiligt: einerseits
erhalte er während des Taggeldbezuges in der fraglichen Zeit lediglich 70%
des versicherten Verdienstes bzw. wegen der 10 Wartetage gar keine Ar-
beitslosenentschädigung; andererseits beginne und ende die Rahmenfrist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 6
für den Leistungsbezug entsprechend früher. Schliesslich entstehe auch
insofern ein Nachteil, als die Insolvenzentschädigung im Gegensatz zur
Arbeitslosenentschädigung auch den BVG-Altersteil übernehme und die
Deckung entsprechend länger andauere.
3.2
Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer-
den: Massgebend für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage, na-
mentlich das Ende des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in Abgren-
zung zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, ist BGE
132 V 82 E. 3 S. 84 ff. (mit Hinweisen). Darin hat das Bundesgericht er-
kannt, dass die Rechtsfolge des Arbeitsvertrages, der den Arbeitnehmer
zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes
verpflichtet, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin bestehe,
dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden
sei. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich daher nur
auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasse dagegen
nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Ob
Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage
stehen, beurteile sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ
vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig sei der rechtliche Bestand
eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine
faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe vielmehr um
Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte
Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in
dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Massgebend für
die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, mithin
geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliege, sei somit die
Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die
versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei
(Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) habe
erfüllen können. Sei dies zu bejahen, so bestehe kein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
könne der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jede andere
arbeitslose
Person
zur
Verfügung
stehen.
Er
sei
daher
dem
vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 7
Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn habe. Bestünden über die
Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete
Zweifel, sei die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29
Abs.
1
AVIG
möglich,
nicht
hingegen
die
Gewährung
einer
Insolvenzentschädigung. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder
Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob
die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen
ist und die Kontrollvorschriften hat erfüllen können.
3.3
Vorliegend hat die Arbeitgeberin die betroffenen Mitarbeitenden am
1. März 2017 über die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert
und sie anschliessend nach Haus geschickt. Die C.________ AG konnte
und wollte die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt
unzweifelhaft nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn der Konkurs
gerade noch nicht eröffnet war. Eine spätere Wiederaufnahme des Betrie-
bes bzw. eine Weiterbeschäftigung der Belegschaft wurde gegenüber der-
selben ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Information seitens der Ar-
beitgeberin, die dem Versicherten auch schriftlich abgegeben wurde (act. II
16) und wovon dieser in seinen Rechtsschriften auch ausgeht, ergibt sich
klar und unmissverständlich, dass seine Arbeitsleistung – wie letztlich auch
die der anderen Mitarbeitenden – nicht mehr abgerufen würde und dem-
entsprechend auch nicht mehr erbracht werden könne. Das Arbeitsverhält-
nis war damit zwar rechtlich noch nicht aufgelöst – was erst im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung und nachdem die Konkursverwaltung nicht in den
Arbeitsvertrag des Versicherten eingetreten ist, der Fall war – tatsächlich
aber bereits am 1. März 2017 beendet. Entsprechend der – wie oben dar-
gelegt – hier massgebenden faktischen Betrachtungsweise ist unter diesen
Umständen für die Zeit vom 2. bis 10. März 2017 klarerweise nicht von ge-
leisteter Arbeit auszugehen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bereits ab 2. März 2017 – wenn
auch formell noch in einem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitge-
berin stehend – uneingeschränkt vermittlungsfähig war und der Arbeitslo-
senversicherung zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften vollumfänglich
zur Verfügung stand. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 8
sicherung am 2. März 2017 der C.________ AG pro forma seine Arbeits-
leistung angeboten hat.
Die Festlegung des Zeitraumes für den Anspruch auf Insolvenzentschädi-
gung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und
die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
ad Rechtsfrage 2
4.1
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein aufgelau-
fenes Überzeitguthaben ungeachtet des Zeitpunktes seines Erwerbes bei
der Insolvenzentschädigung zu berücksichtigen, d.h. mit dieser zu ent-
schädigen sei. Es treffe zwar zu, dass dieses Guthaben vor dem massge-
benden Zeitraum von vier Monaten vor dem Konkurs angehäuft worden sei;
den gesetzlichen Grundlagen sei indessen nicht zu entnehmen, dass die
Ansprüche höchstens vier Monate vor dem Konkurs entstanden sein dürf-
ten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Überstun-
den restlos mit Freizeit auszugleichen; mit der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses seien alle daraus entstandenen Forderungen fällig geworden,
somit auch die Auszahlung der Überstunden.
4.2
Wie in E. 2.2. hiervor ausgeführt, deckt die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält-
nisses. Der Rahmen dieses entschädigungsrelevanten Zeitraums wurde
korrekt festgelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird ferner
ausdrücklich eingeräumt, dass das hier zur Diskussion stehende Überzeit-
guthaben noch vor diesen vier Monaten generiert worden ist und auch be-
reits vor und während den massgebenden vier Monaten (teilweise) abge-
baut worden ist; während der letzten vier Monate sei keine Überzeit mehr
geleistet worden.
Dass bei Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG ein Saldo an
Zeitguthaben verblieb, führt – entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – nicht dazu, dass dieses über die Insolvenzentschädigung abzu-
gelten wäre. Dies ohne weiteres schon allein deshalb, weil es sich bei der
verbleibenden Überzeit zweifellos und letztlich auch unbestritten um An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 9
sprüche handelt, die in Perioden entstanden sind, die vor dem hier mass-
gebenden Zeitraum von vier Monaten gelegen haben.
Soweit geltend gemacht wird, die Forderung sei erst mit der faktischen
bzw. rechtlichen Beendigung infolge Konkurses fällig geworden, ändert
dies nichts. In BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 hat das Bundesgericht festge-
halten, dass die Insolvenzentschädigung mit Blick auf die Ziele des Ge-
setzgebers, namentlich den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstel-
lung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitge-
bers, diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitge-
bers zu decken habe, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar-
beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG
vom zahlungsfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Dies trifft hier
gerade nicht zu, wären doch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
allfällige Überzeitguthaben kompensiert und nicht vergütet worden.
Aus dem in der Beschwerde angerufenen Landesgesamtarbeitsvertrag
(LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-,
Schmiede- und Stahlbaugewerbe kann der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht zu seien Gunsten ableiten, im Gegenteil. Der LGAV statuiert in Art.
40.2 nämlich vom Grundsatz her die Kompensation normaler Überstunden
durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres; die
Auszahlung von maximal 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ist dagegen
als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Versicherte Personen, welche ar-
beitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit
zu kompensieren – wie dies vorliegend gemäss LGAV (zumal in dem gel-
tend gemachten geringen Umfang von 15.9 Stunden) der Fall ist, der letzt-
lich auch mit demjenigen übereinstimmt, der BGE 137 V 96 zu Grunde
lag –, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten
Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Noch nicht
mit Freizeit kompensierte Überstunden sind deshalb nicht durch die Insol-
venzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 und 6.4 S. 102).
4.3
Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbe-
gründet und ist dementsprechend abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 10
5.
5.1
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 11
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.