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200 2017 656

Bern VerwG · 2017-06-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017

Sachverhalt

A.

Der 1963 geborene A.________ war seit dem 4. Januar 1999 bei der

C.________ AG, ..., als ... beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. Novem-

ber 1998; Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II]

30). Am 1. März 2017 wurden die Mitarbeitenden über die Insolvenz des

Betriebes informiert (vgl. act. II 16) und nach Hause geschickt. Der Versi-

cherte bot seiner bisherigen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. März 2017

seine Arbeitskraft an, solange der Konkurs nicht eröffnet sei (act. II 17), und

meldete sich gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

Das Regionalgericht ... eröffnete am 10. März 2017 den Konkurs über die

C.________ AG,... (vgl. act. II 19).

Am 17. März 2017 beantragte der Versicherte, vertreten durch die

B.________, die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohn-

forderungen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien/Vorholzeit für die

Zeit vom 1. Februar bis 10. März 2017 (act. II 44 f.).

B.

Mit der vom beco, Arbeitslosenkasse, am 28. März 2017 erstellten Abrech-

nung (act. II 26) erklärte sich die B.________ im Namen des Versicherten

nicht einverstanden und suchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

nach (act. II 25). Eine solche erging am 17. Mai 2017, in der das beco, Ar-

beitslosenkasse, festhielt, dass für die Berechnung der Insolvenzentschä-

digung der Bemessungszeitraum vom 2. November 2016 bis zum 1. März

2017 massgebend sei, da der Versicherte seinen letzten Arbeitstag am 1.

März 2017 geleistet habe (act. II 20-22).

Die hiergegen am 7. Juni 2017 erhobene Einsprache (act. II 6-9) wies das

beco, Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab (act. II 2-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 3

C.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 lässt der Versicherte, nach wie vor ver-

treten durch die B.________, – wie bereits im Einspracheverfahren – bean-

tragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Abrechnung betref-

fend Insolvenzentschädigung vom 28. März 2017 zu korrigieren und dem

Beschwerdeführer die Ansprüche auf Insolvenzentschädigung für die Zeit

der entgangenen Lohnansprüche vom 2. März bis zum 10. März 2017 zu-

zugestehen sowie dem Beschwerdeführer über die Insolvenzentschädi-

gung 15.9 Überstunden, was einem Betrag von Fr. 719.61 (brutto) entspre-

che, auszubezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 beantragt das beco, Ar-

beitslosenkasse, die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Zeitpunkt, bis zu welchem Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anknüpft (Rechtsfrage 1) und andererseits die Frage nach der Berücksichtigung nicht kompensierter Überzeit (Rechts- frage 2).

E. 1.3 Bei streitigem Lohn für 9 Tage sowie einer Abgeltung von Über- stunden im Umfang von Fr. 719.61 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der

Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit-

nehmer beschäftigen haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent-

schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und

ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a

AVIG).

2.2

Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten

vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 5

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul-

deten Zulagen.

2.3

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar-

beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der

Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei

der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des betreibungs- und Konkur-

samtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit der Ausrichtung der Ent-

schädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der

bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversi-

cherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse

über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das

Konkursverfahren werde durch das Kantonsgericht eingestellt (Art. 54 Abs.

1 AVIG).

3.

ad Rechtsfrage 1

3.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass (auch) vom

2. bis zum 10. März 2017 Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.

Zur Begründung führt er hierzu im Wesentlichen folgendes aus: Nach der

Mitteilung vom 1. März 2017 habe sich der Beschwerdeführer umgehend

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet; in diesem Zeit-

punkt (2. März 2017) habe er indessen nicht wissen können, wann die Fir-

ma und ob sie überhaupt die Bilanz deponieren sowie per welchem Datum

das Gericht den Konkurs tatsächlich eröffnen werde. Vom 2. bis 10. März

2017 habe der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gearbeitet, dies jedoch

infolge Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin, die damit zur vollen

Lohnzahlung verpflichtet sei. Während dieser Zeit sei er wegen des Fortbe-

stehens des Arbeitsvertrages (Auflösung durch das Konkursamt per 10.

März 2017) theoretisch nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte die Kon-

trollvorschriften nicht erfüllen können. Durch das Vorgehen des beco werde

der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht benachteiligt: einerseits

erhalte er während des Taggeldbezuges in der fraglichen Zeit lediglich 70%

des versicherten Verdienstes bzw. wegen der 10 Wartetage gar keine Ar-

beitslosenentschädigung; andererseits beginne und ende die Rahmenfrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 6

für den Leistungsbezug entsprechend früher. Schliesslich entstehe auch

insofern ein Nachteil, als die Insolvenzentschädigung im Gegensatz zur

Arbeitslosenentschädigung auch den BVG-Altersteil übernehme und die

Deckung entsprechend länger andauere.

3.2

Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer-

den: Massgebend für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage, na-

mentlich das Ende des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in Abgren-

zung zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, ist BGE

132 V 82 E. 3 S. 84 ff. (mit Hinweisen). Darin hat das Bundesgericht er-

kannt, dass die Rechtsfolge des Arbeitsvertrages, der den Arbeitnehmer

zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes

verpflichtet, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin bestehe,

dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden

sei. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich daher nur

auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasse dagegen

nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung

des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Ob

Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage

stehen, beurteile sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ

vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig sei der rechtliche Bestand

eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine

faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe vielmehr um

Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte

Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in

dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Massgebend für

die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, mithin

geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliege, sei somit die

Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die

versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei

(Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) habe

erfüllen können. Sei dies zu bejahen, so bestehe kein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung

könne der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jede andere

arbeitslose

Person

zur

Verfügung

stehen.

Er

sei

daher

dem

vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 7

Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn habe. Bestünden über die

Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete

Zweifel, sei die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29

Abs.

1

AVIG

möglich,

nicht

hingegen

die

Gewährung

einer

Insolvenzentschädigung. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder

Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob

die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen

ist und die Kontrollvorschriften hat erfüllen können.

3.3

Vorliegend hat die Arbeitgeberin die betroffenen Mitarbeitenden am

1. März 2017 über die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert

und sie anschliessend nach Haus geschickt. Die C.________ AG konnte

und wollte die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt

unzweifelhaft nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn der Konkurs

gerade noch nicht eröffnet war. Eine spätere Wiederaufnahme des Betrie-

bes bzw. eine Weiterbeschäftigung der Belegschaft wurde gegenüber der-

selben ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Information seitens der Ar-

beitgeberin, die dem Versicherten auch schriftlich abgegeben wurde (act. II

16) und wovon dieser in seinen Rechtsschriften auch ausgeht, ergibt sich

klar und unmissverständlich, dass seine Arbeitsleistung – wie letztlich auch

die der anderen Mitarbeitenden – nicht mehr abgerufen würde und dem-

entsprechend auch nicht mehr erbracht werden könne. Das Arbeitsverhält-

nis war damit zwar rechtlich noch nicht aufgelöst – was erst im Zeitpunkt

der Konkurseröffnung und nachdem die Konkursverwaltung nicht in den

Arbeitsvertrag des Versicherten eingetreten ist, der Fall war – tatsächlich

aber bereits am 1. März 2017 beendet. Entsprechend der – wie oben dar-

gelegt – hier massgebenden faktischen Betrachtungsweise ist unter diesen

Umständen für die Zeit vom 2. bis 10. März 2017 klarerweise nicht von ge-

leisteter Arbeit auszugehen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bereits ab 2. März 2017 – wenn

auch formell noch in einem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitge-

berin stehend – uneingeschränkt vermittlungsfähig war und der Arbeitslo-

senversicherung zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften vollumfänglich

zur Verfügung stand. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be-

schwerdeführer gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 8

sicherung am 2. März 2017 der C.________ AG pro forma seine Arbeits-

leistung angeboten hat.

Die Festlegung des Zeitraumes für den Anspruch auf Insolvenzentschädi-

gung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und

die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.

ad Rechtsfrage 2

4.1

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein aufgelau-

fenes Überzeitguthaben ungeachtet des Zeitpunktes seines Erwerbes bei

der Insolvenzentschädigung zu berücksichtigen, d.h. mit dieser zu ent-

schädigen sei. Es treffe zwar zu, dass dieses Guthaben vor dem massge-

benden Zeitraum von vier Monaten vor dem Konkurs angehäuft worden sei;

den gesetzlichen Grundlagen sei indessen nicht zu entnehmen, dass die

Ansprüche höchstens vier Monate vor dem Konkurs entstanden sein dürf-

ten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Überstun-

den restlos mit Freizeit auszugleichen; mit der Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses seien alle daraus entstandenen Forderungen fällig geworden,

somit auch die Auszahlung der Überstunden.

4.2

Wie in E. 2.2. hiervor ausgeführt, deckt die Insolvenzentschädigung

Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält-

nisses. Der Rahmen dieses entschädigungsrelevanten Zeitraums wurde

korrekt festgelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird ferner

ausdrücklich eingeräumt, dass das hier zur Diskussion stehende Überzeit-

guthaben noch vor diesen vier Monaten generiert worden ist und auch be-

reits vor und während den massgebenden vier Monaten (teilweise) abge-

baut worden ist; während der letzten vier Monate sei keine Überzeit mehr

geleistet worden.

Dass bei Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG ein Saldo an

Zeitguthaben verblieb, führt – entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers – nicht dazu, dass dieses über die Insolvenzentschädigung abzu-

gelten wäre. Dies ohne weiteres schon allein deshalb, weil es sich bei der

verbleibenden Überzeit zweifellos und letztlich auch unbestritten um An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 9

sprüche handelt, die in Perioden entstanden sind, die vor dem hier mass-

gebenden Zeitraum von vier Monaten gelegen haben.

Soweit geltend gemacht wird, die Forderung sei erst mit der faktischen

bzw. rechtlichen Beendigung infolge Konkurses fällig geworden, ändert

dies nichts. In BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 hat das Bundesgericht festge-

halten, dass die Insolvenzentschädigung mit Blick auf die Ziele des Ge-

setzgebers, namentlich den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstel-

lung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitge-

bers, diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitge-

bers zu decken habe, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar-

beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG

vom zahlungsfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Dies trifft hier

gerade nicht zu, wären doch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses

allfällige Überzeitguthaben kompensiert und nicht vergütet worden.

Aus dem in der Beschwerde angerufenen Landesgesamtarbeitsvertrag

(LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-,

Schmiede- und Stahlbaugewerbe kann der Beschwerdeführer ebenfalls

nicht zu seien Gunsten ableiten, im Gegenteil. Der LGAV statuiert in Art.

40.2 nämlich vom Grundsatz her die Kompensation normaler Überstunden

durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres; die

Auszahlung von maximal 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ist dagegen

als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Versicherte Personen, welche ar-

beitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit

zu kompensieren – wie dies vorliegend gemäss LGAV (zumal in dem gel-

tend gemachten geringen Umfang von 15.9 Stunden) der Fall ist, der letzt-

lich auch mit demjenigen übereinstimmt, der BGE 137 V 96 zu Grunde

lag –, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten

Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Noch nicht

mit Freizeit kompensierte Überstunden sind deshalb nicht durch die Insol-

venzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 und 6.4 S. 102).

4.3

Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbe-

gründet und ist dementsprechend abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 10

5.

5.1

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 11

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 4 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 4 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Zeitpunkt, bis zu welchem Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anknüpft (Rechtsfrage 1) und andererseits die Frage nach der Berücksichtigung nicht kompensierter Überzeit (Rechts- frage 2). 1.3 Bei streitigem Lohn für 9 Tage sowie einer Abgeltung von Über- stunden im Umfang von Fr. 719.61 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent- schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 5 Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul- deten Zulagen. 2.3 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar- beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des betreibungs- und Konkur- samtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit der Ausrichtung der Ent- schädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversi- cherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Kantonsgericht eingestellt (Art. 54 Abs. 1 AVIG).
  5. ad Rechtsfrage 1 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass (auch) vom
  6. bis zum 10. März 2017 Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Zur Begründung führt er hierzu im Wesentlichen folgendes aus: Nach der Mitteilung vom 1. März 2017 habe sich der Beschwerdeführer umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet; in diesem Zeit- punkt (2. März 2017) habe er indessen nicht wissen können, wann die Fir- ma und ob sie überhaupt die Bilanz deponieren sowie per welchem Datum das Gericht den Konkurs tatsächlich eröffnen werde. Vom 2. bis 10. März 2017 habe der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gearbeitet, dies jedoch infolge Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin, die damit zur vollen Lohnzahlung verpflichtet sei. Während dieser Zeit sei er wegen des Fortbe- stehens des Arbeitsvertrages (Auflösung durch das Konkursamt per 10. März 2017) theoretisch nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte die Kon- trollvorschriften nicht erfüllen können. Durch das Vorgehen des beco werde der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht benachteiligt: einerseits erhalte er während des Taggeldbezuges in der fraglichen Zeit lediglich 70% des versicherten Verdienstes bzw. wegen der 10 Wartetage gar keine Ar- beitslosenentschädigung; andererseits beginne und ende die Rahmenfrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 6 für den Leistungsbezug entsprechend früher. Schliesslich entstehe auch insofern ein Nachteil, als die Insolvenzentschädigung im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung auch den BVG-Altersteil übernehme und die Deckung entsprechend länger andauere. 3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den: Massgebend für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage, na- mentlich das Ende des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in Abgren- zung zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, ist BGE 132 V 82 E. 3 S. 84 ff. (mit Hinweisen). Darin hat das Bundesgericht er- kannt, dass die Rechtsfolge des Arbeitsvertrages, der den Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin bestehe, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden sei. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasse dagegen nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage stehen, beurteile sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig sei der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe vielmehr um Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Massgebend für die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, mithin geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliege, sei somit die Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) habe erfüllen können. Sei dies zu bejahen, so bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung könne der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jede andere arbeitslose Person zur Verfügung stehen. Er sei daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 7 Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn habe. Bestünden über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, sei die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen ist und die Kontrollvorschriften hat erfüllen können. 3.3 Vorliegend hat die Arbeitgeberin die betroffenen Mitarbeitenden am
  7. März 2017 über die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert und sie anschliessend nach Haus geschickt. Die C.________ AG konnte und wollte die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt unzweifelhaft nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn der Konkurs gerade noch nicht eröffnet war. Eine spätere Wiederaufnahme des Betrie- bes bzw. eine Weiterbeschäftigung der Belegschaft wurde gegenüber der- selben ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Information seitens der Ar- beitgeberin, die dem Versicherten auch schriftlich abgegeben wurde (act. II 16) und wovon dieser in seinen Rechtsschriften auch ausgeht, ergibt sich klar und unmissverständlich, dass seine Arbeitsleistung – wie letztlich auch die der anderen Mitarbeitenden – nicht mehr abgerufen würde und dem- entsprechend auch nicht mehr erbracht werden könne. Das Arbeitsverhält- nis war damit zwar rechtlich noch nicht aufgelöst – was erst im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und nachdem die Konkursverwaltung nicht in den Arbeitsvertrag des Versicherten eingetreten ist, der Fall war – tatsächlich aber bereits am 1. März 2017 beendet. Entsprechend der – wie oben dar- gelegt – hier massgebenden faktischen Betrachtungsweise ist unter diesen Umständen für die Zeit vom 2. bis 10. März 2017 klarerweise nicht von ge- leisteter Arbeit auszugehen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bereits ab 2. März 2017 – wenn auch formell noch in einem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitge- berin stehend – uneingeschränkt vermittlungsfähig war und der Arbeitslo- senversicherung zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften vollumfänglich zur Verfügung stand. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 8 sicherung am 2. März 2017 der C.________ AG pro forma seine Arbeits- leistung angeboten hat. Die Festlegung des Zeitraumes für den Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
  8. ad Rechtsfrage 2 4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein aufgelau- fenes Überzeitguthaben ungeachtet des Zeitpunktes seines Erwerbes bei der Insolvenzentschädigung zu berücksichtigen, d.h. mit dieser zu ent- schädigen sei. Es treffe zwar zu, dass dieses Guthaben vor dem massge- benden Zeitraum von vier Monaten vor dem Konkurs angehäuft worden sei; den gesetzlichen Grundlagen sei indessen nicht zu entnehmen, dass die Ansprüche höchstens vier Monate vor dem Konkurs entstanden sein dürf- ten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Überstun- den restlos mit Freizeit auszugleichen; mit der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses seien alle daraus entstandenen Forderungen fällig geworden, somit auch die Auszahlung der Überstunden. 4.2 Wie in E. 2.2. hiervor ausgeführt, deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält- nisses. Der Rahmen dieses entschädigungsrelevanten Zeitraums wurde korrekt festgelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird ferner ausdrücklich eingeräumt, dass das hier zur Diskussion stehende Überzeit- guthaben noch vor diesen vier Monaten generiert worden ist und auch be- reits vor und während den massgebenden vier Monaten (teilweise) abge- baut worden ist; während der letzten vier Monate sei keine Überzeit mehr geleistet worden. Dass bei Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG ein Saldo an Zeitguthaben verblieb, führt – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – nicht dazu, dass dieses über die Insolvenzentschädigung abzu- gelten wäre. Dies ohne weiteres schon allein deshalb, weil es sich bei der verbleibenden Überzeit zweifellos und letztlich auch unbestritten um An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 9 sprüche handelt, die in Perioden entstanden sind, die vor dem hier mass- gebenden Zeitraum von vier Monaten gelegen haben. Soweit geltend gemacht wird, die Forderung sei erst mit der faktischen bzw. rechtlichen Beendigung infolge Konkurses fällig geworden, ändert dies nichts. In BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 hat das Bundesgericht festge- halten, dass die Insolvenzentschädigung mit Blick auf die Ziele des Ge- setzgebers, namentlich den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstel- lung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitge- bers, diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitge- bers zu decken habe, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar- beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Dies trifft hier gerade nicht zu, wären doch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses allfällige Überzeitguthaben kompensiert und nicht vergütet worden. Aus dem in der Beschwerde angerufenen Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu seien Gunsten ableiten, im Gegenteil. Der LGAV statuiert in Art. 40.2 nämlich vom Grundsatz her die Kompensation normaler Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres; die Auszahlung von maximal 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ist dagegen als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Versicherte Personen, welche ar- beitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren – wie dies vorliegend gemäss LGAV (zumal in dem gel- tend gemachten geringen Umfang von 15.9 Stunden) der Fall ist, der letzt- lich auch mit demjenigen übereinstimmt, der BGE 137 V 96 zu Grunde lag –, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden sind deshalb nicht durch die Insol- venzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 und 6.4 S. 102). 4.3 Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbe- gründet und ist dementsprechend abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 10
  9. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 656 ALV

SCI/BRM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. Oktober 2017

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiber Braune

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene A.________ war seit dem 4. Januar 1999 bei der

C.________ AG, ..., als ... beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. Novem-

ber 1998; Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II]

30). Am 1. März 2017 wurden die Mitarbeitenden über die Insolvenz des

Betriebes informiert (vgl. act. II 16) und nach Hause geschickt. Der Versi-

cherte bot seiner bisherigen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. März 2017

seine Arbeitskraft an, solange der Konkurs nicht eröffnet sei (act. II 17), und

meldete sich gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

Das Regionalgericht ... eröffnete am 10. März 2017 den Konkurs über die

C.________ AG,... (vgl. act. II 19).

Am 17. März 2017 beantragte der Versicherte, vertreten durch die

B.________, die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohn-

forderungen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien/Vorholzeit für die

Zeit vom 1. Februar bis 10. März 2017 (act. II 44 f.).

B.

Mit der vom beco, Arbeitslosenkasse, am 28. März 2017 erstellten Abrech-

nung (act. II 26) erklärte sich die B.________ im Namen des Versicherten

nicht einverstanden und suchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

nach (act. II 25). Eine solche erging am 17. Mai 2017, in der das beco, Ar-

beitslosenkasse, festhielt, dass für die Berechnung der Insolvenzentschä-

digung der Bemessungszeitraum vom 2. November 2016 bis zum 1. März

2017 massgebend sei, da der Versicherte seinen letzten Arbeitstag am 1.

März 2017 geleistet habe (act. II 20-22).

Die hiergegen am 7. Juni 2017 erhobene Einsprache (act. II 6-9) wies das

beco, Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab (act. II 2-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 3

C.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 lässt der Versicherte, nach wie vor ver-

treten durch die B.________, – wie bereits im Einspracheverfahren – bean-

tragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Abrechnung betref-

fend Insolvenzentschädigung vom 28. März 2017 zu korrigieren und dem

Beschwerdeführer die Ansprüche auf Insolvenzentschädigung für die Zeit

der entgangenen Lohnansprüche vom 2. März bis zum 10. März 2017 zu-

zugestehen sowie dem Beschwerdeführer über die Insolvenzentschädi-

gung 15.9 Überstunden, was einem Betrag von Fr. 719.61 (brutto) entspre-

che, auszubezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 beantragt das beco, Ar-

beitslosenkasse, die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 4

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni

2017 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Zeitpunkt, bis zu

welchem Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht und der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung anknüpft (Rechtsfrage 1) und andererseits

die Frage nach der Berücksichtigung nicht kompensierter Überzeit (Rechts-

frage 2).

1.3

Bei streitigem Lohn für 9 Tage sowie einer Abgeltung von Über-

stunden im Umfang von Fr. 719.61 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—,

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-

digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der

Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit-

nehmer beschäftigen haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent-

schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und

ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a

AVIG).

2.2

Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten

vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 5

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul-

deten Zulagen.

2.3

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar-

beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der

Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei

der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des betreibungs- und Konkur-

samtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit der Ausrichtung der Ent-

schädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der

bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversi-

cherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse

über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das

Konkursverfahren werde durch das Kantonsgericht eingestellt (Art. 54 Abs.

1 AVIG).

3.

ad Rechtsfrage 1

3.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass (auch) vom

2. bis zum 10. März 2017 Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.

Zur Begründung führt er hierzu im Wesentlichen folgendes aus: Nach der

Mitteilung vom 1. März 2017 habe sich der Beschwerdeführer umgehend

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet; in diesem Zeit-

punkt (2. März 2017) habe er indessen nicht wissen können, wann die Fir-

ma und ob sie überhaupt die Bilanz deponieren sowie per welchem Datum

das Gericht den Konkurs tatsächlich eröffnen werde. Vom 2. bis 10. März

2017 habe der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gearbeitet, dies jedoch

infolge Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin, die damit zur vollen

Lohnzahlung verpflichtet sei. Während dieser Zeit sei er wegen des Fortbe-

stehens des Arbeitsvertrages (Auflösung durch das Konkursamt per 10.

März 2017) theoretisch nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte die Kon-

trollvorschriften nicht erfüllen können. Durch das Vorgehen des beco werde

der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht benachteiligt: einerseits

erhalte er während des Taggeldbezuges in der fraglichen Zeit lediglich 70%

des versicherten Verdienstes bzw. wegen der 10 Wartetage gar keine Ar-

beitslosenentschädigung; andererseits beginne und ende die Rahmenfrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 6

für den Leistungsbezug entsprechend früher. Schliesslich entstehe auch

insofern ein Nachteil, als die Insolvenzentschädigung im Gegensatz zur

Arbeitslosenentschädigung auch den BVG-Altersteil übernehme und die

Deckung entsprechend länger andauere.

3.2

Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer-

den: Massgebend für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage, na-

mentlich das Ende des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in Abgren-

zung zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, ist BGE

132 V 82 E. 3 S. 84 ff. (mit Hinweisen). Darin hat das Bundesgericht er-

kannt, dass die Rechtsfolge des Arbeitsvertrages, der den Arbeitnehmer

zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes

verpflichtet, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin bestehe,

dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden

sei. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich daher nur

auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasse dagegen

nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung

des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Ob

Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage

stehen, beurteile sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ

vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig sei der rechtliche Bestand

eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine

faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe vielmehr um

Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte

Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in

dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Massgebend für

die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, mithin

geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliege, sei somit die

Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die

versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei

(Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) habe

erfüllen können. Sei dies zu bejahen, so bestehe kein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung

könne der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jede andere

arbeitslose

Person

zur

Verfügung

stehen.

Er

sei

daher

dem

vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 7

Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn habe. Bestünden über die

Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete

Zweifel, sei die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29

Abs.

1

AVIG

möglich,

nicht

hingegen

die

Gewährung

einer

Insolvenzentschädigung. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder

Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob

die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen

ist und die Kontrollvorschriften hat erfüllen können.

3.3

Vorliegend hat die Arbeitgeberin die betroffenen Mitarbeitenden am

1. März 2017 über die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert

und sie anschliessend nach Haus geschickt. Die C.________ AG konnte

und wollte die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt

unzweifelhaft nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn der Konkurs

gerade noch nicht eröffnet war. Eine spätere Wiederaufnahme des Betrie-

bes bzw. eine Weiterbeschäftigung der Belegschaft wurde gegenüber der-

selben ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Information seitens der Ar-

beitgeberin, die dem Versicherten auch schriftlich abgegeben wurde (act. II

16) und wovon dieser in seinen Rechtsschriften auch ausgeht, ergibt sich

klar und unmissverständlich, dass seine Arbeitsleistung – wie letztlich auch

die der anderen Mitarbeitenden – nicht mehr abgerufen würde und dem-

entsprechend auch nicht mehr erbracht werden könne. Das Arbeitsverhält-

nis war damit zwar rechtlich noch nicht aufgelöst – was erst im Zeitpunkt

der Konkurseröffnung und nachdem die Konkursverwaltung nicht in den

Arbeitsvertrag des Versicherten eingetreten ist, der Fall war – tatsächlich

aber bereits am 1. März 2017 beendet. Entsprechend der – wie oben dar-

gelegt – hier massgebenden faktischen Betrachtungsweise ist unter diesen

Umständen für die Zeit vom 2. bis 10. März 2017 klarerweise nicht von ge-

leisteter Arbeit auszugehen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bereits ab 2. März 2017 – wenn

auch formell noch in einem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitge-

berin stehend – uneingeschränkt vermittlungsfähig war und der Arbeitslo-

senversicherung zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften vollumfänglich

zur Verfügung stand. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be-

schwerdeführer gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 8

sicherung am 2. März 2017 der C.________ AG pro forma seine Arbeits-

leistung angeboten hat.

Die Festlegung des Zeitraumes für den Anspruch auf Insolvenzentschädi-

gung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und

die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.

ad Rechtsfrage 2

4.1

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein aufgelau-

fenes Überzeitguthaben ungeachtet des Zeitpunktes seines Erwerbes bei

der Insolvenzentschädigung zu berücksichtigen, d.h. mit dieser zu ent-

schädigen sei. Es treffe zwar zu, dass dieses Guthaben vor dem massge-

benden Zeitraum von vier Monaten vor dem Konkurs angehäuft worden sei;

den gesetzlichen Grundlagen sei indessen nicht zu entnehmen, dass die

Ansprüche höchstens vier Monate vor dem Konkurs entstanden sein dürf-

ten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Überstun-

den restlos mit Freizeit auszugleichen; mit der Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses seien alle daraus entstandenen Forderungen fällig geworden,

somit auch die Auszahlung der Überstunden.

4.2

Wie in E. 2.2. hiervor ausgeführt, deckt die Insolvenzentschädigung

Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält-

nisses. Der Rahmen dieses entschädigungsrelevanten Zeitraums wurde

korrekt festgelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird ferner

ausdrücklich eingeräumt, dass das hier zur Diskussion stehende Überzeit-

guthaben noch vor diesen vier Monaten generiert worden ist und auch be-

reits vor und während den massgebenden vier Monaten (teilweise) abge-

baut worden ist; während der letzten vier Monate sei keine Überzeit mehr

geleistet worden.

Dass bei Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG ein Saldo an

Zeitguthaben verblieb, führt – entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers – nicht dazu, dass dieses über die Insolvenzentschädigung abzu-

gelten wäre. Dies ohne weiteres schon allein deshalb, weil es sich bei der

verbleibenden Überzeit zweifellos und letztlich auch unbestritten um An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 9

sprüche handelt, die in Perioden entstanden sind, die vor dem hier mass-

gebenden Zeitraum von vier Monaten gelegen haben.

Soweit geltend gemacht wird, die Forderung sei erst mit der faktischen

bzw. rechtlichen Beendigung infolge Konkurses fällig geworden, ändert

dies nichts. In BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 hat das Bundesgericht festge-

halten, dass die Insolvenzentschädigung mit Blick auf die Ziele des Ge-

setzgebers, namentlich den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstel-

lung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitge-

bers, diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitge-

bers zu decken habe, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar-

beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG

vom zahlungsfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Dies trifft hier

gerade nicht zu, wären doch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses

allfällige Überzeitguthaben kompensiert und nicht vergütet worden.

Aus dem in der Beschwerde angerufenen Landesgesamtarbeitsvertrag

(LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-,

Schmiede- und Stahlbaugewerbe kann der Beschwerdeführer ebenfalls

nicht zu seien Gunsten ableiten, im Gegenteil. Der LGAV statuiert in Art.

40.2 nämlich vom Grundsatz her die Kompensation normaler Überstunden

durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres; die

Auszahlung von maximal 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ist dagegen

als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Versicherte Personen, welche ar-

beitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit

zu kompensieren – wie dies vorliegend gemäss LGAV (zumal in dem gel-

tend gemachten geringen Umfang von 15.9 Stunden) der Fall ist, der letzt-

lich auch mit demjenigen übereinstimmt, der BGE 137 V 96 zu Grunde

lag –, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten

Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Noch nicht

mit Freizeit kompensierte Überstunden sind deshalb nicht durch die Insol-

venzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 und 6.4 S. 102).

4.3

Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbe-

gründet und ist dementsprechend abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 10

5.

5.1

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2017, ALV/17/656, Seite 11

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.