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200 2017 654

Bern VerwG · 2017-06-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (ER RD 822/2017)

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juni 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia act. II] 50 - 51). Nachdem der Versi- cherte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (Akten des Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum RAV], Region Oberland act. IIB] 52), wur- de er mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (act. IIB 77) wegen erstmaliger Ab- lehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 1. Juni 2017 für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 85) hat das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Ent- scheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100) teilweise gutgeheissen und die Anzahl der Einstelltage von 29 auf 26 Tage reduziert. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuhe- ben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gänzlich ab- zusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Ju- ni 2017 (act. IIB 98 - 100). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- führer zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 1.3 Umstritten ist die Einstelldauer von 26 Tagen bei einem Taggeldan- spruch von Fr. 159.75 (act. II 70). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schaden- minderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 19. März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts in einem befristeten Anstellungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 5 hältnis für die B.________ AG (Arbeitgeberin) tätig war (act. II 110 - 111, 116, 118 - 119, act. IIB 30). Im daraufhin ausgestellten Arbeitszeugnis vom

19. März 2017 (act. IIB 50) stellte die Arbeitgeberin in Aussicht, dass man ihn für die kommende Sommersaison gerne wieder beschäftigen würde. Während der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom

21. März 2017 (act. IIB 36) und

24. Mai 2017 (act. IIB 74) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Stelle für die Sommersaison 2017 abgelehnt hat (vgl. Beschwerdeantwort), bringt dieser vor, dass ihm von Seiten der Arbeitgeberin kein Arbeitsvertrag angeboten worden sei. Das Betriebsklima sei zwar nicht ideal gewesen, eine weitere befristete Anstellung hätte er aber selbstverständlich dennoch angenom- men. Es sei denn auch nicht rechtens, dass bei der Beurteilung der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung lediglich die Aussagen der Arbeitgebe- rin berücksichtigt würden (vgl. Beschwerde). 3.2 Wie aus dem Arbeitszeugnis vom 19. März 2017 (act. IIB 50) sowie der Korrespondenz zwischen der Arbeitgeberin und dem RAV vom

21. März 2017 (act. IIB 36) und 24. Mai 2017 (act. IIB 74) hervorgeht, brachte die Arbeitgeberin mehrmals zum Ausdruck, dass sie den Be- schwerdeführer gerne erneut für die Sommersaison vom 1. Juli bis 15. Ok- tober 2017 (act. IIB 33) beschäftigt hätte. Gemäss Protokolleintrag vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 15 März 2017 (act. IIB 111), wonach der Beschwerdeführer im Sommer Ferien beziehen wolle, als überwiegend wahrscheinlich (vgl. 2.3 hiervor), dass das angeblich schlechte Betriebsklima zum damaligen Zeitpunkt als Ablehnungsgrund lediglich vorgeschoben wurde. Dementsprechend äus- serte auch die Arbeitgeberin in der E-Mail vom 24. Mai 2017 (act. IIB 74) Zweifel an den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den anderen Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ausschlaggebend, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Vertrag unterbreitet wurde oder ob man ihm die befristete Stelle lediglich angeboten hat. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand bereits dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhal- ten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.3 Des Weiteren sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit pauschalen Beanstandungen des Betriebsklimas auch dann nicht exkulpie- ren könnte, falls es entgegen der Annahme hiervor dennoch zu Differenzen mit den anderen Mitarbeitern gekommen sein sollte (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen ist (vgl. hierzu Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), ein strenger Massstab anzulegen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Insbesondere vermö- gen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vor- gesetzten oder Arbeitskollegen für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239, Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1, sowie ARV 1986 S. 92 E. 2b und 95 E. 2). Dieselben Grundsätze können auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation (Verbleib an einem Arbeitsplatz im Rahmen einer erneuten befristeten Anstellung) analog angewendet werden. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer zum gleichen branchenüblichen Lohn (vgl. act. IIB 99) wie anlässlich der frühe- ren Saisonstelle arbeiten können (act. IIB 29, 33). Der RAV-Berater forder- te ihn demnach zu Recht auf, die befristete Anstellung anzunehmen (act. IIB 111, Eintrag vom 15. März 2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 7 3.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 2017 erneut beschäftigt hätte (vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer war damit im Rahmen der ihm oblie- genden Schadenminderungspflicht gehalten, diese ihm zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. E. 2.1 und 3.3 hiervor). Damit ist der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Stelle erfüllt und die Einstellung in der An- spruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit einer Einstelldauer von 26 Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausge- sprochen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Einstelldauer liegt somit tendenziell unter dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Ein- stellraster" (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], Ziff. D79), wonach die Einstellung bei Ablehnung einer zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle in der Regel 23 bis 30 Tage und bei einer solchen von vier Monaten 27 bis 34 Tage beträgt (Ziff. 2A). Demnach er- weist sich das Einstellmass von 26 Tagen als wohlwollend und es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das der Verwaltung innerhalb des mittelschweren Verschuldens zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 8 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstan- den. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Als Sozialversicherungsträger steht dem obsiegenden Beschwerde- gegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 654 ALV SCP/SCM/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. August 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (ER RD 822/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juni 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia act. II] 50 - 51). Nachdem der Versi- cherte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (Akten des Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum RAV], Region Oberland act. IIB] 52), wur- de er mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (act. IIB 77) wegen erstmaliger Ab- lehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 1. Juni 2017 für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 85) hat das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Ent- scheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100) teilweise gutgeheissen und die Anzahl der Einstelltage von 29 auf 26 Tage reduziert. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuhe- ben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gänzlich ab- zusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Ju- ni 2017 (act. IIB 98 - 100). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- führer zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Umstritten ist die Einstelldauer von 26 Tagen bei einem Taggeldan- spruch von Fr. 159.75 (act. II 70). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schaden- minderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 19. März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts in einem befristeten Anstellungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 5 hältnis für die B.________ AG (Arbeitgeberin) tätig war (act. II 110 - 111, 116, 118 - 119, act. IIB 30). Im daraufhin ausgestellten Arbeitszeugnis vom

19. März 2017 (act. IIB 50) stellte die Arbeitgeberin in Aussicht, dass man ihn für die kommende Sommersaison gerne wieder beschäftigen würde. Während der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom

21. März 2017 (act. IIB 36) und

24. Mai 2017 (act. IIB 74) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Stelle für die Sommersaison 2017 abgelehnt hat (vgl. Beschwerdeantwort), bringt dieser vor, dass ihm von Seiten der Arbeitgeberin kein Arbeitsvertrag angeboten worden sei. Das Betriebsklima sei zwar nicht ideal gewesen, eine weitere befristete Anstellung hätte er aber selbstverständlich dennoch angenom- men. Es sei denn auch nicht rechtens, dass bei der Beurteilung der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung lediglich die Aussagen der Arbeitgebe- rin berücksichtigt würden (vgl. Beschwerde). 3.2 Wie aus dem Arbeitszeugnis vom 19. März 2017 (act. IIB 50) sowie der Korrespondenz zwischen der Arbeitgeberin und dem RAV vom

21. März 2017 (act. IIB 36) und 24. Mai 2017 (act. IIB 74) hervorgeht, brachte die Arbeitgeberin mehrmals zum Ausdruck, dass sie den Be- schwerdeführer gerne erneut für die Sommersaison vom 1. Juli bis 15. Ok- tober 2017 (act. IIB 33) beschäftigt hätte. Gemäss Protokolleintrag vom

15. März 2017 (act. IIB 111) erwähnte der Beschwerdeführer diese mögli- che Wiederbeschäftigung denn auch gegenüber dem Berater des RAV. Als der Beschwerdeführer aufgrund des angeblich schlechten Betriebsklimas jedoch Bedenken äusserte, wies ihn der Berater auf die aktuell persönlich schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt hin und forderte ihn auf, die Saisonstelle unbedingt anzunehmen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, besteht kein Anlass, an den Angaben der Arbeitgeberin – wonach der Beschwerdeführer das Stellenangebot abgelehnt habe – zu zweifeln, zumal dieser Sachverhalt durch den Protokolleintrag des RAV-Beraters bestätigt wird und die Arbeitgeberin kein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens hat (vgl. act. IIB 111 - 112 sowie Beschwerdeantwort S. 2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem RAV-Berater (15. März 2017) die Möglichkeit einer befristeten Anstel- lung vom 1. Juli bis 15. Oktober 2017 (act. IIB 33) gehabt hätte. Des Weite- ren scheint es aufgrund des Vermerks im Gesprächsprotokoll vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 6

15. März 2017 (act. IIB 111), wonach der Beschwerdeführer im Sommer Ferien beziehen wolle, als überwiegend wahrscheinlich (vgl. 2.3 hiervor), dass das angeblich schlechte Betriebsklima zum damaligen Zeitpunkt als Ablehnungsgrund lediglich vorgeschoben wurde. Dementsprechend äus- serte auch die Arbeitgeberin in der E-Mail vom 24. Mai 2017 (act. IIB 74) Zweifel an den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den anderen Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ausschlaggebend, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Vertrag unterbreitet wurde oder ob man ihm die befristete Stelle lediglich angeboten hat. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand bereits dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhal- ten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.3 Des Weiteren sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit pauschalen Beanstandungen des Betriebsklimas auch dann nicht exkulpie- ren könnte, falls es entgegen der Annahme hiervor dennoch zu Differenzen mit den anderen Mitarbeitern gekommen sein sollte (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen ist (vgl. hierzu Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), ein strenger Massstab anzulegen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Insbesondere vermö- gen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vor- gesetzten oder Arbeitskollegen für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239, Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1, sowie ARV 1986 S. 92 E. 2b und 95 E. 2). Dieselben Grundsätze können auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation (Verbleib an einem Arbeitsplatz im Rahmen einer erneuten befristeten Anstellung) analog angewendet werden. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer zum gleichen branchenüblichen Lohn (vgl. act. IIB 99) wie anlässlich der frühe- ren Saisonstelle arbeiten können (act. IIB 29, 33). Der RAV-Berater forder- te ihn demnach zu Recht auf, die befristete Anstellung anzunehmen (act. IIB 111, Eintrag vom 15. März 2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 7 3.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 2017 erneut beschäftigt hätte (vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer war damit im Rahmen der ihm oblie- genden Schadenminderungspflicht gehalten, diese ihm zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. E. 2.1 und 3.3 hiervor). Damit ist der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Stelle erfüllt und die Einstellung in der An- spruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit einer Einstelldauer von 26 Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausge- sprochen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Einstelldauer liegt somit tendenziell unter dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Ein- stellraster" (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], Ziff. D79), wonach die Einstellung bei Ablehnung einer zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle in der Regel 23 bis 30 Tage und bei einer solchen von vier Monaten 27 bis 34 Tage beträgt (Ziff. 2A). Demnach er- weist sich das Einstellmass von 26 Tagen als wohlwollend und es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das der Verwaltung innerhalb des mittelschweren Verschuldens zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 8 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstan- den. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Als Sozialversicherungsträger steht dem obsiegenden Beschwerde- gegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.