opencaselaw.ch

200 2017 653

Bern VerwG · 2018-04-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Juni 2017

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. August 2000 eine Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 47, 108, 117). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 (AB 120) gelangte der Hausarzt des Versi- cherten an die IVB und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend. Die IVB liess daraufhin den Versicherten neurochirurgisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. Oktober 2013 [AB 136.1] und 24. Februar 2014 [AB 141.1], inkl. interdisziplinärer Beurtei- lung [AB 144.2]). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren verfügte sie am 18. September 2015 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Mai 2015 und bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Verfügung vom

18. September 2015; AB 180 S. 2 ff.). In Gutheissung einer hiergegen er- hobenen Beschwerde (AB 184 S. 4 ff.) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 18. September 2015 mit Urteil vom 12. August 2016, IV/2015/907 (AB 210), auf, sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente zu und wies die Sache an die IVB zurück, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Das Verwaltungsgericht erwog, die laufende Dreiviertelsrente wäre sodann bei einem ermittelten IV-Grad von 34 % per 31. Oktober 2015 aufzuheben. Diese Aufhebung sei hingegen nicht zulässig, sei doch nicht geprüft worden, ob nach langjährigem Rentenbezug das angerechnete Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung bzw. ohne beruf- liche Eingliederungsmassnahmen realisiert werden könne. Die entspre- chenden Abklärungen seien nachzuholen (VGE IV/2015/907 E. 5.2; AB 210 S. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 3 B. In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Band-Genossenschaft vom 21. November 2016 bis 20. Februar 2017 (AB 223). Mit ärztlichem Zeugnis vom 25. November 2016 (AB 226) schrieb der behandelnde Psychiater den Versicherten ab Ausstellungsdatum bis auf weiteres für die Arbeit in der Band-Genossenschaft vollumfänglich ar- beitsunfähig. Am 7. Dezember 2016 forderte die IVB den Versicherten un- ter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, bis spätestens am

12. Dezember 2016 das Belastbarkeitstraining wieder aufzunehmen oder bis zu diesem Zeitpunkt eine fachärztliche Begründung der Arbeitsunfähig- keit einzureichen (AB 228). Der behandelnde Psychiater teilte am 9. De- zember 2016 mit, der Versicherte leide momentan an einer schweren de- pressiven Episode mit Selbstgefährdung und ersuchte den Beginn der Ein- gliederungsmassnahme nochmals zu verschieben (AB 229 S. 2). Nachdem die IVB beim Psychiater einen Verlaufsbericht eingeholt (AB 232) und der Versicherte zusätzlich medizinische Berichte eingereicht hatte (AB 234, 236), erging am 23. Februar 2017 eine weitere Aufforderung zur Schaden- minderung und Mitwirkung, wobei der Versicherte angehalten wurde, das Belastbarkeitstraining am 6. März 2017 wieder aufzunehmen (AB 237). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nicht nach und reichte weitere Arztzeugnisse ein (AB 239 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (AB 240) kündigte die IVB die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an, da der Versicherte die Pflicht zur Schadenminderung verletzt habe. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 12. April 2017 (AB 241) stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Aufhebung der Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 244) hob die IVB mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) die Invalidenrente entsprechend dem Vorbe- scheid vom 12. April 2017 auf. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 4

8. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 31. August 2017 (AB 248) wies die Beschwerdegegne- rin einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie mit Vorbe- scheid angekündigt, ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 schliesst die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragt in verfah- rensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. August 2017 zu sistieren.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 31. Juli 2017, aufhob.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 6 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die mit VGE IV/2015/907 (AB 210) erfolgte Rückweisung bezweckte ergänzende Abklärungen im Sinne der Prüfung der Notwendigkeit und ge- gebenenfalls der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnah- men, welche den Beschwerdeführer dazu befähigen, die festgestellte me- dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit trotz der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 48). Über einzelne Aspekte des hier strittigen Anspruchs wurde bereits im rechtskräftigen VGE IV/2015/907 (AB 210) geurteilt. Das erneut angerufene Verwaltungsgericht hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 8 Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des früheren Rückweisungsentscheides zu beachten, soweit sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 8C_272/2011, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 3.2 Das Verwaltungsgericht erblickte im VGE IV/2015/907 sowohl in der Rückenoperation vom 1. Mai 2014 und der anschliessenden langandau- ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit als auch in der objektiven Verbes- serung des Gesundheitszustands (spätestens) ab dem 27. April 2015 Revi- sionsgründe (AB 210, S. 17 E. 3.4, S. 20 E. 3.5.3). Es besteht kein Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. Auch in Bezug auf die Beweis- würdigung der Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neuro- chirurgie, vom 25. Oktober 2013 (AB 136.1) bzw. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014 (AB 141.1) inkl. deren interdisziplinärer Beurteilung (AB 144.2) und der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2015 (AB 166 S. 2) und 18. November 2015 (AB 190 S. 2), besteht kein Anlass, von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Nach diesen voll beweiskräftigen medizini- schen Berichten sind dem Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 27. April 2015 körperlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwe- rer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkei- ten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zu- mutbar (VGE IV/2015/907 E. 3.5; AB 210 S. 17 – 21). 3.3 Aufgrund des hier massgebenden Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Gesundheitsverlauf seit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 180 S. 2 ff.) bis zur angefochtenen Revisionsverfügung vom

8. Juni 2017 (AB 246) einzubeziehen. Dieser präsentiert sich im Wesentli- chen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 9 3.3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Dezember 2016, im Zu- sammenhang mit dem Arbeitstraining habe sich der Patient in eine extreme Verzweiflung mit akuter Suizidalität hineingesteigert. Es bestehe momentan eine schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit Selbstgefährdung. Der Beginn der Massnahme sei nochmals herauszuschieben, später sollte es dann gehen (AB 229). Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (AB 232 S. 2) bestätigte Dr. med. E.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) seit November 2016 (S. 2). Der Patient sei vom

29. November 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Über- windung der akuten Krise sei ein ca. 80 %-iger zeitlicher Rahmen zu Be- ginn zumutbar (S. 4). Mit der Wiederaufnahme könne ab ca. Anfang Febru- ar 2017 mit einem Umfang von 20 % gerechnet werden (S. 5). 3.3.2 Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnosti- zierte am 18. Januar 2017 eine Dynesis-Stabilisation L4/5 (2000), eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose, eine Steilstellung der LWS, eine fami- liäre Belastung mit Wirbelsäulenleiden und eine chronische depressive Reaktion (AB 234 S. 2). Die aktuelle Problematik bestehe aus persistieren- den Kreuzschmerzen mit inguinofemo-genitaler Einstrahlung bds., progres- siver Spondylarthrose LWK3/4 und LWK5/SWK1. Im aktuellen Zustand sei der Patient chronisch schmerzgeplagt und auch psychisch belastet und erscheine nicht arbeitsfähig. 3.3.3 Im Konsilium des Spitals G.________, Universitäres Notfallzentrum, vom 10. Februar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 11) wurde als Diagnose der Verdacht auf ein akutes vestibuläres Syndrom (peripherer Schwindel) genannt und als Nebendiagnosen eine Diskushernie L4-L5, eine Spinalka- nalstenose und ein St. n. Spondylodese (1994, 1995, 1996) aufgeführt (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde verneint (S. 3). 3.3.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrank- heiten, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2017 (AB 236 S. 2) vom 13. Februar bis 3. März 2017 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Mit weiterem Zeugnis vom 1. März 2017 schrieb er den Versicherten vom

4. März bis 15. März 2017 100 % arbeitsunfähig (AB 239 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 10 3.3.5 Im Arztzeugnis des Spitals G.________ vom 3. März 2017 (AB 239 S. 1) wurde vom 3. März bis 20. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bescheinigt. 3.4 3.4.1 In psychiatrischer Hinsicht hielt zwar Dr. med. E.________ in seinen Berichten vom 9. und 19. Dezember 2016 als Diagnose nunmehr eine schwere depressive Episode seit November 2016 mit vollständiger Arbeits- unfähigkeit fest (AB 229, 232 S. 2). Dabei handelt es sich jedoch offensicht- lich um ein reaktives Geschehen, welches keinen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Dr. med. E.________ erläuterte, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining in eine ex- treme Verzweiflung mit Suizidalität hineingesteigert (AB 229) bzw. sich bis zum Entscheid der IV, ein Belastbarkeitstraining durchzuführen, einiger- massen kompensiert gehalten habe (mittelgradige depressive Episode; AB 232 S. 3). Zudem erachtete er im weiteren Verlauf die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen ab ca. Anfang Februar 2017 als möglich. Es kann damit nicht von einem langandauernden Geschehen ausgegangen werden, zumal einerseits die psychische Dekompensation Anfang Novem- ber 2016 nicht zu einer stationären Behandlung führte und andererseits der behandelnde Psychiater sich diesfalls auch nicht für die Wiederaufnahme der Massnahme ausgesprochen hätte. Eine anspruchsrelevante und an- dauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist nicht ausgewiesen. 3.4.2 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, unterschei- det sich der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. F.________ vom 18. Januar 2017 (AB 234 S. 2) in Befund und Diagnostik nicht von denjenigen Arztberichten von August 2014 und April 2015 (AB 159 S. 4, AB 162 S. 5). Der behandelnde Neurochirurg weist denn auch selbst daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren die gleichen Symptome beklage. Neurologische Ausfälle schloss er explizit aus. Hin- sichtlich der Angabe zur Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass diese nicht auf objektiven Faktoren, sondern auf der Wiedergabe der subjektiven Befindlichkeit des Beschwerdeführers beruht. Eine nachvollziehbare Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 11 gründung lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. H.________ (AB 236 S. 2, AB 239 S. 2) und des Spitals G.________ (AB 239 S. 1), welche überdies keine Angaben zum Gesundheitszustand enthalten. Schliesslich weist auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht des Universitären Notfallzen- trums vom 11. Februar 2017 (BB 11) keine wesentliche Änderung aus, da es sich beim vermerkten akuten vestibulären Syndrom bloss um eine Ver- dachtsdiagnose handelt und eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint wurde. Aus dem Vorbringen, dass weitere Abklärungen am Laufen seien (vgl. Beschwerde S. 8), lässt sich keine wesentliche Änderung des Ge- sundheitszustands ableiten. 3.4.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinische Situa- tion, wie sie im neurochirurgischen und psychiatrischen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom Oktober 2013 bzw. Februar 2014 erhoben und im VGE IV/2015/907 (E. 3.5.3; AB 210 S. 20 f.) insbe- sondere für die Zeit ab dem 27. April 2015 für massgeblich erklärt wurde, seit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 180 S. 2 ff.) keine we- sentliche Änderung erfahren hat. Mithin sind dem Beschwerdeführer wei- terhin körperlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittel- schwerer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungs- fähigkeit zumutbar. 4. 4.1 Im Nachgang zum VGE IV/2015/907 fand am 31. Oktober 2016 ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsfachperson statt (AB 215; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 1 f.) und wurde daraufhin eine Zielver- einbarung erstellt. Als Ziel wurde die Steigerung der Präsenzzeit von zwei Stunden an fünf Tagen auf vier Stunden an fünf Tagen pro Woche, das Prüfen der Motivation und des Durchhaltewillens, das Trainieren der Sozi- alkompetenzen sowie das Feststellen von Ressourcen und Fähigkeiten festgehalten (AB 222, AB 233 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 12 4.2 Beim von der Beschwerdegegnerin organisierten Belastbarkeitstrai- ning handelt es sich um eine berufliche Massnahme, welche sowohl in zeit- licher als auch in leistungsmässiger Hinsicht geringe Anforderungen stellte. Mit Blick auf das ab dem 27. April 2015 im VGE IV/2015/907 E. 3.5.3 für massgebend erklärte (AB 210 S. 210) und nach wie vor gültige Zumutbar- keitsprofil (vgl. E. 3.4.3 hiervor) war der leidensadaptierte Einsatz in der Band-Genossenschaft von anfänglich zwei Stunden täglich ohne weiteres zumutbar. Die gesamten Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die von ihm zu erwartende Leistung zu erbringen, zumal sich die gesundheitliche Situation in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seit der Verfügung vom 18. September 2015 nicht wesentlich veränderte. Der Abbruch bzw. die Nichtwiederaufnahme beruhte demnach mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) auf rein subjektiven Gründen (allenfalls im Rahmen eines nicht invalidisierenden reaktiven Geschehens, vgl. E. 3.4.1 hiervor) und kann deshalb nicht zu einer weitergehenden Rentenausrichtung führen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach zweimaliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), in dessen Rahmen sie den Beschwerdeführer jeweils vergeblich aufgefordert hatte, das Belastbarkeitstraining wieder aufzunehmen, widrigenfalls die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten (AB 228, 237), mit Verfügung vom 31. August 2017 (AB 248) einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die Verfügung vom

31. August 2017 (AB 248) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unerheblich ist, dass diese Verfügung erst nach der hier angefochtenen Revisionsverfügung erlassen wurde. Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen ist die Verletzung der Schadenminderungspflicht zeitlich vor der verfügten Rentenaufhebung ausgewiesen und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde ebenfalls vor erfolgter Rentenaufhebung durchgeführt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit die laufende Dreiviertelsrente – unter Berücksichtigung der im VGE IV/2015/907 (E. 4.2 ff.; AB 210 S. 22 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 13 verbindlich festgelegten Invaliditätsbemessung – mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Juli 2017 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil be- funden wird, praxisgemäss auf Fr. 200.-- (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 30. Mai 2006) festgesetzt. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 14 einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.2.2 Wie bereits ausgeführt, bezweckte die mit VGE IV/2015/907 erfolgte Rückweisung die Prüfung der Notwendigkeit und gegebenenfalls der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hiervor). In Anbetracht des dadurch verbindlich festgestellten Sachverhalts, des kurzen Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) mit klarer medizinischer Aktenlage und der mehrfachen vergeblichen Aufforderung zur Schaden- minderung (AB 228, 237), kann nicht gesagt werden, dass sich die Ge- winnaussichten und Verlustgefahren (im massgeblichen Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung) ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig gerin- ger waren als diese. Vielmehr ist das materielle Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers als aussichtslos anzusehen und rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde er die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 15 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 31. Juli 2017, aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 6 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  5. 3.1 Die mit VGE IV/2015/907 (AB 210) erfolgte Rückweisung bezweckte ergänzende Abklärungen im Sinne der Prüfung der Notwendigkeit und ge- gebenenfalls der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnah- men, welche den Beschwerdeführer dazu befähigen, die festgestellte me- dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit trotz der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 48). Über einzelne Aspekte des hier strittigen Anspruchs wurde bereits im rechtskräftigen VGE IV/2015/907 (AB 210) geurteilt. Das erneut angerufene Verwaltungsgericht hat die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 8 Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des früheren Rückweisungsentscheides zu beachten, soweit sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  6. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 8C_272/2011, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 3.2 Das Verwaltungsgericht erblickte im VGE IV/2015/907 sowohl in der Rückenoperation vom 1. Mai 2014 und der anschliessenden langandau- ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit als auch in der objektiven Verbes- serung des Gesundheitszustands (spätestens) ab dem 27. April 2015 Revi- sionsgründe (AB 210, S. 17 E. 3.4, S. 20 E. 3.5.3). Es besteht kein Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. Auch in Bezug auf die Beweis- würdigung der Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neuro- chirurgie, vom 25. Oktober 2013 (AB 136.1) bzw. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014 (AB 141.1) inkl. deren interdisziplinärer Beurteilung (AB 144.2) und der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2015 (AB 166 S. 2) und 18. November 2015 (AB 190 S. 2), besteht kein Anlass, von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Nach diesen voll beweiskräftigen medizini- schen Berichten sind dem Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 27. April 2015 körperlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwe- rer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkei- ten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zu- mutbar (VGE IV/2015/907 E. 3.5; AB 210 S. 17 – 21). 3.3 Aufgrund des hier massgebenden Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Gesundheitsverlauf seit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 180 S. 2 ff.) bis zur angefochtenen Revisionsverfügung vom
  7. Juni 2017 (AB 246) einzubeziehen. Dieser präsentiert sich im Wesentli- chen wie folgt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 9 3.3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Dezember 2016, im Zu- sammenhang mit dem Arbeitstraining habe sich der Patient in eine extreme Verzweiflung mit akuter Suizidalität hineingesteigert. Es bestehe momentan eine schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit Selbstgefährdung. Der Beginn der Massnahme sei nochmals herauszuschieben, später sollte es dann gehen (AB 229). Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (AB 232 S. 2) bestätigte Dr. med. E.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) seit November 2016 (S. 2). Der Patient sei vom
  8. November 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Über- windung der akuten Krise sei ein ca. 80 %-iger zeitlicher Rahmen zu Be- ginn zumutbar (S. 4). Mit der Wiederaufnahme könne ab ca. Anfang Febru- ar 2017 mit einem Umfang von 20 % gerechnet werden (S. 5). 3.3.2 Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnosti- zierte am 18. Januar 2017 eine Dynesis-Stabilisation L4/5 (2000), eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose, eine Steilstellung der LWS, eine fami- liäre Belastung mit Wirbelsäulenleiden und eine chronische depressive Reaktion (AB 234 S. 2). Die aktuelle Problematik bestehe aus persistieren- den Kreuzschmerzen mit inguinofemo-genitaler Einstrahlung bds., progres- siver Spondylarthrose LWK3/4 und LWK5/SWK1. Im aktuellen Zustand sei der Patient chronisch schmerzgeplagt und auch psychisch belastet und erscheine nicht arbeitsfähig. 3.3.3 Im Konsilium des Spitals G.________, Universitäres Notfallzentrum, vom 10. Februar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 11) wurde als Diagnose der Verdacht auf ein akutes vestibuläres Syndrom (peripherer Schwindel) genannt und als Nebendiagnosen eine Diskushernie L4-L5, eine Spinalka- nalstenose und ein St. n. Spondylodese (1994, 1995, 1996) aufgeführt (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde verneint (S. 3). 3.3.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrank- heiten, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2017 (AB 236 S. 2) vom 13. Februar bis 3. März 2017 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Mit weiterem Zeugnis vom 1. März 2017 schrieb er den Versicherten vom
  9. März bis 15. März 2017 100 % arbeitsunfähig (AB 239 S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 10 3.3.5 Im Arztzeugnis des Spitals G.________ vom 3. März 2017 (AB 239 S. 1) wurde vom 3. März bis 20. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bescheinigt. 3.4 3.4.1 In psychiatrischer Hinsicht hielt zwar Dr. med. E.________ in seinen Berichten vom 9. und 19. Dezember 2016 als Diagnose nunmehr eine schwere depressive Episode seit November 2016 mit vollständiger Arbeits- unfähigkeit fest (AB 229, 232 S. 2). Dabei handelt es sich jedoch offensicht- lich um ein reaktives Geschehen, welches keinen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Dr. med. E.________ erläuterte, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining in eine ex- treme Verzweiflung mit Suizidalität hineingesteigert (AB 229) bzw. sich bis zum Entscheid der IV, ein Belastbarkeitstraining durchzuführen, einiger- massen kompensiert gehalten habe (mittelgradige depressive Episode; AB 232 S. 3). Zudem erachtete er im weiteren Verlauf die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen ab ca. Anfang Februar 2017 als möglich. Es kann damit nicht von einem langandauernden Geschehen ausgegangen werden, zumal einerseits die psychische Dekompensation Anfang Novem- ber 2016 nicht zu einer stationären Behandlung führte und andererseits der behandelnde Psychiater sich diesfalls auch nicht für die Wiederaufnahme der Massnahme ausgesprochen hätte. Eine anspruchsrelevante und an- dauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist nicht ausgewiesen. 3.4.2 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, unterschei- det sich der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. F.________ vom 18. Januar 2017 (AB 234 S. 2) in Befund und Diagnostik nicht von denjenigen Arztberichten von August 2014 und April 2015 (AB 159 S. 4, AB 162 S. 5). Der behandelnde Neurochirurg weist denn auch selbst daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren die gleichen Symptome beklage. Neurologische Ausfälle schloss er explizit aus. Hin- sichtlich der Angabe zur Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass diese nicht auf objektiven Faktoren, sondern auf der Wiedergabe der subjektiven Befindlichkeit des Beschwerdeführers beruht. Eine nachvollziehbare Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 11 gründung lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. H.________ (AB 236 S. 2, AB 239 S. 2) und des Spitals G.________ (AB 239 S. 1), welche überdies keine Angaben zum Gesundheitszustand enthalten. Schliesslich weist auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht des Universitären Notfallzen- trums vom 11. Februar 2017 (BB 11) keine wesentliche Änderung aus, da es sich beim vermerkten akuten vestibulären Syndrom bloss um eine Ver- dachtsdiagnose handelt und eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint wurde. Aus dem Vorbringen, dass weitere Abklärungen am Laufen seien (vgl. Beschwerde S. 8), lässt sich keine wesentliche Änderung des Ge- sundheitszustands ableiten. 3.4.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinische Situa- tion, wie sie im neurochirurgischen und psychiatrischen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom Oktober 2013 bzw. Februar 2014 erhoben und im VGE IV/2015/907 (E. 3.5.3; AB 210 S. 20 f.) insbe- sondere für die Zeit ab dem 27. April 2015 für massgeblich erklärt wurde, seit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 180 S. 2 ff.) keine we- sentliche Änderung erfahren hat. Mithin sind dem Beschwerdeführer wei- terhin körperlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittel- schwerer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungs- fähigkeit zumutbar.
  10. 4.1 Im Nachgang zum VGE IV/2015/907 fand am 31. Oktober 2016 ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsfachperson statt (AB 215; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 1 f.) und wurde daraufhin eine Zielver- einbarung erstellt. Als Ziel wurde die Steigerung der Präsenzzeit von zwei Stunden an fünf Tagen auf vier Stunden an fünf Tagen pro Woche, das Prüfen der Motivation und des Durchhaltewillens, das Trainieren der Sozi- alkompetenzen sowie das Feststellen von Ressourcen und Fähigkeiten festgehalten (AB 222, AB 233 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 12 4.2 Beim von der Beschwerdegegnerin organisierten Belastbarkeitstrai- ning handelt es sich um eine berufliche Massnahme, welche sowohl in zeit- licher als auch in leistungsmässiger Hinsicht geringe Anforderungen stellte. Mit Blick auf das ab dem 27. April 2015 im VGE IV/2015/907 E. 3.5.3 für massgebend erklärte (AB 210 S. 210) und nach wie vor gültige Zumutbar- keitsprofil (vgl. E. 3.4.3 hiervor) war der leidensadaptierte Einsatz in der Band-Genossenschaft von anfänglich zwei Stunden täglich ohne weiteres zumutbar. Die gesamten Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die von ihm zu erwartende Leistung zu erbringen, zumal sich die gesundheitliche Situation in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seit der Verfügung vom 18. September 2015 nicht wesentlich veränderte. Der Abbruch bzw. die Nichtwiederaufnahme beruhte demnach mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) auf rein subjektiven Gründen (allenfalls im Rahmen eines nicht invalidisierenden reaktiven Geschehens, vgl. E. 3.4.1 hiervor) und kann deshalb nicht zu einer weitergehenden Rentenausrichtung führen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach zweimaliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), in dessen Rahmen sie den Beschwerdeführer jeweils vergeblich aufgefordert hatte, das Belastbarkeitstraining wieder aufzunehmen, widrigenfalls die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten (AB 228, 237), mit Verfügung vom 31. August 2017 (AB 248) einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die Verfügung vom
  11. August 2017 (AB 248) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unerheblich ist, dass diese Verfügung erst nach der hier angefochtenen Revisionsverfügung erlassen wurde. Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen ist die Verletzung der Schadenminderungspflicht zeitlich vor der verfügten Rentenaufhebung ausgewiesen und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde ebenfalls vor erfolgter Rentenaufhebung durchgeführt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit die laufende Dreiviertelsrente – unter Berücksichtigung der im VGE IV/2015/907 (E. 4.2 ff.; AB 210 S. 22 f.) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 13 verbindlich festgelegten Invaliditätsbemessung – mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Juli 2017 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
  12. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil be- funden wird, praxisgemäss auf Fr. 200.-- (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 30. Mai 2006) festgesetzt. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 14 einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.2.2 Wie bereits ausgeführt, bezweckte die mit VGE IV/2015/907 erfolgte Rückweisung die Prüfung der Notwendigkeit und gegebenenfalls der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hiervor). In Anbetracht des dadurch verbindlich festgestellten Sachverhalts, des kurzen Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) mit klarer medizinischer Aktenlage und der mehrfachen vergeblichen Aufforderung zur Schaden- minderung (AB 228, 237), kann nicht gesagt werden, dass sich die Ge- winnaussichten und Verlustgefahren (im massgeblichen Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung) ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig gerin- ger waren als diese. Vielmehr ist das materielle Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers als aussichtslos anzusehen und rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde er die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 15
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 653 IV GRD/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. August 2000 eine Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 47, 108, 117). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 (AB 120) gelangte der Hausarzt des Versi- cherten an die IVB und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands geltend. Die IVB liess daraufhin den Versicherten neurochirurgisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. Oktober 2013 [AB 136.1] und 24. Februar 2014 [AB 141.1], inkl. interdisziplinärer Beurtei- lung [AB 144.2]). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren verfügte sie am 18. September 2015 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Mai 2015 und bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Verfügung vom

18. September 2015; AB 180 S. 2 ff.). In Gutheissung einer hiergegen er- hobenen Beschwerde (AB 184 S. 4 ff.) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 18. September 2015 mit Urteil vom 12. August 2016, IV/2015/907 (AB 210), auf, sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente zu und wies die Sache an die IVB zurück, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Das Verwaltungsgericht erwog, die laufende Dreiviertelsrente wäre sodann bei einem ermittelten IV-Grad von 34 % per 31. Oktober 2015 aufzuheben. Diese Aufhebung sei hingegen nicht zulässig, sei doch nicht geprüft worden, ob nach langjährigem Rentenbezug das angerechnete Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung bzw. ohne beruf- liche Eingliederungsmassnahmen realisiert werden könne. Die entspre- chenden Abklärungen seien nachzuholen (VGE IV/2015/907 E. 5.2; AB 210 S. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 3 B. In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Band-Genossenschaft vom 21. November 2016 bis 20. Februar 2017 (AB 223). Mit ärztlichem Zeugnis vom 25. November 2016 (AB 226) schrieb der behandelnde Psychiater den Versicherten ab Ausstellungsdatum bis auf weiteres für die Arbeit in der Band-Genossenschaft vollumfänglich ar- beitsunfähig. Am 7. Dezember 2016 forderte die IVB den Versicherten un- ter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, bis spätestens am

12. Dezember 2016 das Belastbarkeitstraining wieder aufzunehmen oder bis zu diesem Zeitpunkt eine fachärztliche Begründung der Arbeitsunfähig- keit einzureichen (AB 228). Der behandelnde Psychiater teilte am 9. De- zember 2016 mit, der Versicherte leide momentan an einer schweren de- pressiven Episode mit Selbstgefährdung und ersuchte den Beginn der Ein- gliederungsmassnahme nochmals zu verschieben (AB 229 S. 2). Nachdem die IVB beim Psychiater einen Verlaufsbericht eingeholt (AB 232) und der Versicherte zusätzlich medizinische Berichte eingereicht hatte (AB 234, 236), erging am 23. Februar 2017 eine weitere Aufforderung zur Schaden- minderung und Mitwirkung, wobei der Versicherte angehalten wurde, das Belastbarkeitstraining am 6. März 2017 wieder aufzunehmen (AB 237). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nicht nach und reichte weitere Arztzeugnisse ein (AB 239 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (AB 240) kündigte die IVB die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an, da der Versicherte die Pflicht zur Schadenminderung verletzt habe. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 12. April 2017 (AB 241) stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Aufhebung der Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 244) hob die IVB mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) die Invalidenrente entsprechend dem Vorbe- scheid vom 12. April 2017 auf. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom

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8. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 31. August 2017 (AB 248) wies die Beschwerdegegne- rin einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie mit Vorbe- scheid angekündigt, ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 schliesst die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragt in verfah- rensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. August 2017 zu sistieren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 31. Juli 2017, aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 6 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die mit VGE IV/2015/907 (AB 210) erfolgte Rückweisung bezweckte ergänzende Abklärungen im Sinne der Prüfung der Notwendigkeit und ge- gebenenfalls der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnah- men, welche den Beschwerdeführer dazu befähigen, die festgestellte me- dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit trotz der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 48). Über einzelne Aspekte des hier strittigen Anspruchs wurde bereits im rechtskräftigen VGE IV/2015/907 (AB 210) geurteilt. Das erneut angerufene Verwaltungsgericht hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 8 Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des früheren Rückweisungsentscheides zu beachten, soweit sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 8C_272/2011, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 3.2 Das Verwaltungsgericht erblickte im VGE IV/2015/907 sowohl in der Rückenoperation vom 1. Mai 2014 und der anschliessenden langandau- ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit als auch in der objektiven Verbes- serung des Gesundheitszustands (spätestens) ab dem 27. April 2015 Revi- sionsgründe (AB 210, S. 17 E. 3.4, S. 20 E. 3.5.3). Es besteht kein Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. Auch in Bezug auf die Beweis- würdigung der Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neuro- chirurgie, vom 25. Oktober 2013 (AB 136.1) bzw. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014 (AB 141.1) inkl. deren interdisziplinärer Beurteilung (AB 144.2) und der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2015 (AB 166 S. 2) und 18. November 2015 (AB 190 S. 2), besteht kein Anlass, von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Nach diesen voll beweiskräftigen medizini- schen Berichten sind dem Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 27. April 2015 körperlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwe- rer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkei- ten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zu- mutbar (VGE IV/2015/907 E. 3.5; AB 210 S. 17 – 21). 3.3 Aufgrund des hier massgebenden Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Gesundheitsverlauf seit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 180 S. 2 ff.) bis zur angefochtenen Revisionsverfügung vom

8. Juni 2017 (AB 246) einzubeziehen. Dieser präsentiert sich im Wesentli- chen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 9 3.3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Dezember 2016, im Zu- sammenhang mit dem Arbeitstraining habe sich der Patient in eine extreme Verzweiflung mit akuter Suizidalität hineingesteigert. Es bestehe momentan eine schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit Selbstgefährdung. Der Beginn der Massnahme sei nochmals herauszuschieben, später sollte es dann gehen (AB 229). Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (AB 232 S. 2) bestätigte Dr. med. E.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) seit November 2016 (S. 2). Der Patient sei vom

29. November 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Über- windung der akuten Krise sei ein ca. 80 %-iger zeitlicher Rahmen zu Be- ginn zumutbar (S. 4). Mit der Wiederaufnahme könne ab ca. Anfang Febru- ar 2017 mit einem Umfang von 20 % gerechnet werden (S. 5). 3.3.2 Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnosti- zierte am 18. Januar 2017 eine Dynesis-Stabilisation L4/5 (2000), eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose, eine Steilstellung der LWS, eine fami- liäre Belastung mit Wirbelsäulenleiden und eine chronische depressive Reaktion (AB 234 S. 2). Die aktuelle Problematik bestehe aus persistieren- den Kreuzschmerzen mit inguinofemo-genitaler Einstrahlung bds., progres- siver Spondylarthrose LWK3/4 und LWK5/SWK1. Im aktuellen Zustand sei der Patient chronisch schmerzgeplagt und auch psychisch belastet und erscheine nicht arbeitsfähig. 3.3.3 Im Konsilium des Spitals G.________, Universitäres Notfallzentrum, vom 10. Februar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 11) wurde als Diagnose der Verdacht auf ein akutes vestibuläres Syndrom (peripherer Schwindel) genannt und als Nebendiagnosen eine Diskushernie L4-L5, eine Spinalka- nalstenose und ein St. n. Spondylodese (1994, 1995, 1996) aufgeführt (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde verneint (S. 3). 3.3.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrank- heiten, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2017 (AB 236 S. 2) vom 13. Februar bis 3. März 2017 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Mit weiterem Zeugnis vom 1. März 2017 schrieb er den Versicherten vom

4. März bis 15. März 2017 100 % arbeitsunfähig (AB 239 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 10 3.3.5 Im Arztzeugnis des Spitals G.________ vom 3. März 2017 (AB 239 S. 1) wurde vom 3. März bis 20. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bescheinigt. 3.4 3.4.1 In psychiatrischer Hinsicht hielt zwar Dr. med. E.________ in seinen Berichten vom 9. und 19. Dezember 2016 als Diagnose nunmehr eine schwere depressive Episode seit November 2016 mit vollständiger Arbeits- unfähigkeit fest (AB 229, 232 S. 2). Dabei handelt es sich jedoch offensicht- lich um ein reaktives Geschehen, welches keinen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Dr. med. E.________ erläuterte, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining in eine ex- treme Verzweiflung mit Suizidalität hineingesteigert (AB 229) bzw. sich bis zum Entscheid der IV, ein Belastbarkeitstraining durchzuführen, einiger- massen kompensiert gehalten habe (mittelgradige depressive Episode; AB 232 S. 3). Zudem erachtete er im weiteren Verlauf die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen ab ca. Anfang Februar 2017 als möglich. Es kann damit nicht von einem langandauernden Geschehen ausgegangen werden, zumal einerseits die psychische Dekompensation Anfang Novem- ber 2016 nicht zu einer stationären Behandlung führte und andererseits der behandelnde Psychiater sich diesfalls auch nicht für die Wiederaufnahme der Massnahme ausgesprochen hätte. Eine anspruchsrelevante und an- dauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist nicht ausgewiesen. 3.4.2 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, unterschei- det sich der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. F.________ vom 18. Januar 2017 (AB 234 S. 2) in Befund und Diagnostik nicht von denjenigen Arztberichten von August 2014 und April 2015 (AB 159 S. 4, AB 162 S. 5). Der behandelnde Neurochirurg weist denn auch selbst daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren die gleichen Symptome beklage. Neurologische Ausfälle schloss er explizit aus. Hin- sichtlich der Angabe zur Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass diese nicht auf objektiven Faktoren, sondern auf der Wiedergabe der subjektiven Befindlichkeit des Beschwerdeführers beruht. Eine nachvollziehbare Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 11 gründung lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. H.________ (AB 236 S. 2, AB 239 S. 2) und des Spitals G.________ (AB 239 S. 1), welche überdies keine Angaben zum Gesundheitszustand enthalten. Schliesslich weist auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht des Universitären Notfallzen- trums vom 11. Februar 2017 (BB 11) keine wesentliche Änderung aus, da es sich beim vermerkten akuten vestibulären Syndrom bloss um eine Ver- dachtsdiagnose handelt und eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint wurde. Aus dem Vorbringen, dass weitere Abklärungen am Laufen seien (vgl. Beschwerde S. 8), lässt sich keine wesentliche Änderung des Ge- sundheitszustands ableiten. 3.4.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinische Situa- tion, wie sie im neurochirurgischen und psychiatrischen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom Oktober 2013 bzw. Februar 2014 erhoben und im VGE IV/2015/907 (E. 3.5.3; AB 210 S. 20 f.) insbe- sondere für die Zeit ab dem 27. April 2015 für massgeblich erklärt wurde, seit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 180 S. 2 ff.) keine we- sentliche Änderung erfahren hat. Mithin sind dem Beschwerdeführer wei- terhin körperlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittel- schwerer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungs- fähigkeit zumutbar. 4. 4.1 Im Nachgang zum VGE IV/2015/907 fand am 31. Oktober 2016 ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsfachperson statt (AB 215; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 1 f.) und wurde daraufhin eine Zielver- einbarung erstellt. Als Ziel wurde die Steigerung der Präsenzzeit von zwei Stunden an fünf Tagen auf vier Stunden an fünf Tagen pro Woche, das Prüfen der Motivation und des Durchhaltewillens, das Trainieren der Sozi- alkompetenzen sowie das Feststellen von Ressourcen und Fähigkeiten festgehalten (AB 222, AB 233 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 12 4.2 Beim von der Beschwerdegegnerin organisierten Belastbarkeitstrai- ning handelt es sich um eine berufliche Massnahme, welche sowohl in zeit- licher als auch in leistungsmässiger Hinsicht geringe Anforderungen stellte. Mit Blick auf das ab dem 27. April 2015 im VGE IV/2015/907 E. 3.5.3 für massgebend erklärte (AB 210 S. 210) und nach wie vor gültige Zumutbar- keitsprofil (vgl. E. 3.4.3 hiervor) war der leidensadaptierte Einsatz in der Band-Genossenschaft von anfänglich zwei Stunden täglich ohne weiteres zumutbar. Die gesamten Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die von ihm zu erwartende Leistung zu erbringen, zumal sich die gesundheitliche Situation in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seit der Verfügung vom 18. September 2015 nicht wesentlich veränderte. Der Abbruch bzw. die Nichtwiederaufnahme beruhte demnach mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) auf rein subjektiven Gründen (allenfalls im Rahmen eines nicht invalidisierenden reaktiven Geschehens, vgl. E. 3.4.1 hiervor) und kann deshalb nicht zu einer weitergehenden Rentenausrichtung führen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach zweimaliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), in dessen Rahmen sie den Beschwerdeführer jeweils vergeblich aufgefordert hatte, das Belastbarkeitstraining wieder aufzunehmen, widrigenfalls die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten (AB 228, 237), mit Verfügung vom 31. August 2017 (AB 248) einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die Verfügung vom

31. August 2017 (AB 248) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unerheblich ist, dass diese Verfügung erst nach der hier angefochtenen Revisionsverfügung erlassen wurde. Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen ist die Verletzung der Schadenminderungspflicht zeitlich vor der verfügten Rentenaufhebung ausgewiesen und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde ebenfalls vor erfolgter Rentenaufhebung durchgeführt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit die laufende Dreiviertelsrente – unter Berücksichtigung der im VGE IV/2015/907 (E. 4.2 ff.; AB 210 S. 22 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 13 verbindlich festgelegten Invaliditätsbemessung – mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 246) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Juli 2017 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil be- funden wird, praxisgemäss auf Fr. 200.-- (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 30. Mai 2006) festgesetzt. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 14 einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.2.2 Wie bereits ausgeführt, bezweckte die mit VGE IV/2015/907 erfolgte Rückweisung die Prüfung der Notwendigkeit und gegebenenfalls der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hiervor). In Anbetracht des dadurch verbindlich festgestellten Sachverhalts, des kurzen Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) mit klarer medizinischer Aktenlage und der mehrfachen vergeblichen Aufforderung zur Schaden- minderung (AB 228, 237), kann nicht gesagt werden, dass sich die Ge- winnaussichten und Verlustgefahren (im massgeblichen Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung) ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig gerin- ger waren als diese. Vielmehr ist das materielle Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers als aussichtslos anzusehen und rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde er die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, IV/17/653, Seite 15 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.