Verfügung vom 13. Juni 2017
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 12. Juni 2015 unter Hinweis auf seit dem
10. Februar 2015 bestehende psychiatrische Probleme und eine seitherige vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Ant- wortbeilage [AB] 2). Diese führte berufliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere erfolgte eine Untersuchung durch med. pract. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher im Bericht vom 30. Mai 2016 (AB 47) eine interdisziplinäre Begutachtung empfahl. Diese erfolgte am 28. und 30. Sep- tember sowie 4. Oktober 2016 in der MEDAS E.________ (MEDAS; ME- DAS-Gutachten vom 7. März 2017 [AB 79.1]). Gestützt hierauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2017 (AB 80) in Aus- sicht, mangels invalidenversicherungsrelevanter gesundheitlicher Beein- trächtigung einen Anspruch auf IV-Leistungen zu verneinen. Nach hierge- gen erhobenen Einwänden (AB 82, 85) entschied sie mit Verfügung vom
13. Juni 2017 (AB 86) dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher B.________, hiergegen Be- schwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 3
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 86). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sach- verhaltsabklärung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 4
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmö- glichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 5 sätze sind deshalb u.a. analog anwendbar auf ein Chronic Fatigue Syndro- me (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und eine Neurasthenie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282).
E. 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung bzw. eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286).
E. 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
E. 2.3.3 hiervor) zu prüfen, ob rechtlich die Voraussetzungen zur Annahme ei- ner invalidisierenden Gesundheitsschädigung erfüllt sind. Ausschlussgrün- de bestehen keine, wird doch im MEDAS-Gutachten ausgeführt, dass die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung bei der durchgeführten neuropsy- chologischen Begutachtung keine Zweifel an der Leistungsmotivation des Beschwerdeführers in der Untersuchung begründeten und keine Anhalts- punkte im Sinne einer Aggravation oder Simulation vorlagen (AB 79.1 S. 49 Ziff. 4).
E. 2.3.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbar- keitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307).
E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 7
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 22. Juni 2015 (AB 37.2/15) wurden eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein CFS (ICD-10 G93.3) diagnostiziert (S. 15). Aktuell sei der Versicherte aufgrund seiner Schlafstörung, dem Konzentrationsmangel und der geringen Belast- barkeit zu 100% arbeitsunfähig. Er verfüge jedoch über eine Vielzahl an Ressourcen, weshalb eine Wiederaufnahme des bisherigen Berufes in Zu- kunft nach Einleiten einer begleitenden psychotherapeutischen Unterstüt- zung möglich sei (S. 16 Ziff. 7).
E. 3.1.2 Dr. med. G.________ der psychiatrischen Dienste F.________ dia- gnostizierte im Bericht vom 30. Juni 2015 (AB 10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein CFS (ICD-10 G93.3), bestehend seit 2007 (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter attestierte sie vom 8. Juni bis zum 11. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Zeitweise bestünden ein Konzentrationsverlust sowie massive Er- schöpfungszustände mit Tagesschläfrigkeit bei ausgeprägter Schlafstörung und unberechenbarer, schwankender Leistungstoleranz, gelegentlich Be- wusstseinsstörungen. Diese Einschränkungen würden den Berufsalltag des Versicherten erschweren (S. 3 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der be- ruflichen Tätigkeit sei ab Mitte September zu 30% zu rechnen (S. 4 Ziff. 1.9).
E. 3.1.3 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Juli 2015 (AB 12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Insomnie, Tagesschläfrigkeit gemischter Genese bei Restless-Legs-Syndrom und mangelnder Schlafhygiene, eine chronisch rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), Differentialdiagnose: psychoti- sche Entwicklung, bestehend seit 2006, einen Status nach Mononukleose 2006 sowie eine chronische Müdigkeit seit 2006 mit Leistungsintoleranz und rezi-divierenden Infekten (S.1 Ziff. 1.1). Seit dem 10. Februar 2015 sei der Versicherte als ... zu 100% arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Im Vorder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 8 grund stünden eine Leistungsintoleranz und chronische Erschöpfung sowie gehäufte Erkältungen mit Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen. Deswegen sei es dem Versicherten seit 15. Februar 2015 nicht möglich, seiner bishe- rigen Tätigkeit nachzugehen. Bereits früher sei er wegen ähnlicher Be- schwerden zwischen 2013 und 2014 wiederholt krankgeschrieben gewe- sen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch vier Stunden am Tag möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
E. 3.1.4 Im undatierten, am 15. Januar 2016 (AB 25) bei der IVB eingegan- genen Bericht diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, einen chronischen Erschöpfungszustand, Differenti- aldiagnose CFS, mit/bei Status nach Epstein-Barr-Virus(EBV)-Infektion, chronische Schlafstörungen und depressiver Symptomatik / Dysthymia (ICD-10 F34.1). Weiter nannte er den Verdacht auf eine chronische Borre- liose (S. 2 Ziff. 1.1). Hauptproblem seien die extreme körperliche Schwäche und Müdigkeit sowie die immer wiederkehrenden viralen Infekte. Diese würden sich in Form von Konzentrationsstörungen und Müdigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wegen der Infektsymptome gebe es viele Ar- beitsausfälle (S. 3 Ziff. 1.7). Seit dem 10. Februar 2015 und bis auf weite- res bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
E. 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Februar 2016 (AB 31) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CFS (ICD-10 G93.3) bei Status nach infektiöser Mononukleose 2007 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01; S. 1 Ziff. 1.1). Seit der Mononukleose im Jahre 2007 bestehe eine deutlich raschere Ermüdbarkeit. Bei Überanstrengung kämen regelmässig weitere grippeähnliche Symptome wie Kopf-, Glieder- und Halsschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit dazu. Das Leistungsniveau habe in den letzten Jahren stetig abgenommen. Nach bereits wenigen Stunden jeglicher Tätig- keit (Freizeit oder Arbeit) trete eine schwere körperliche Erschöpfung ein. Aktuell zeige der Versicherte ein Aktivitätsniveau (über die minimalen le- benserhaltenden Aktivitäten hinausgehend) von maximal 10%. Diese nutze er für ein angepasstes Aufbautraining im Fitnessstudio. Maximal diese Zeit könnte in der angestammten Tätigkeit genutzt werden (jeweils eine bis zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 9 Stunden pro Tag vorwiegend morgens). Die Leistungsfähigkeit sei dabei um ca. 50% eingeschränkt. Dabei müsse ein hohes Mass an Flexibilität bestehen, das die Schwankungen der Leistungsfähigkeit berücksichtigen würde (S. 5 Ziff. 1.7).
E. 3.1.6 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2016 (AB 58/2) eine Tagesschläfrigkeit und Ta- gesmüdigkeit, eine episodisch wiederkehrende grippale Symptomatik ohne Fieber sowie Muskelschmerzen und eine Leistungsintoleranz (S. 2). Insge- samt bestehe seit einer EBV-Infektion 2007 eine polymorphe Symptomatik mit Fatigue und Tagesschläfrigkeit, wiederholten Episoden von afebriler grippaler Symptomatik mit Muskelschmerzen, Leistungsintoleranz und Kopfschmerzen sowie depressiver Symptomatik (S. 3).
E. 3.1.7 Im Bericht der Klinik L.________ vom 29. Juni 2016 (AB 61/6) wur- de ein CFS bei Status nach EBV-Infektion 2007 diagnostiziert (S. 6). Auf- grund der Befunde fänden sich keine Hinweise für eine aktive infektiöse Erkrankung, welche die Beschwerden erklären könnten. Ein CFS nach EBV-Infektion sei gut beschrieben. Ungewöhnlich seien allerdings die Schwere der Symptomatik und die Progredienz der Beschwerden im Ver- lauf (S. 7).
E. 3.1.8 Prof. Dr. med. K.________ hielt im Bericht vom 13. Juli 2016 (AB 61/1) fest, die Ursache der Belastungsminderung mit muskulären Schmer- zen und rezidivierender grippeähnlicher Symptomatik bleibe weiterhin un- klar. Die Beschreibung sei aber konsistent und bei der langen Anamnese und fehlenden erklärenden Elementen für eine psychogene Störung werde eine solche mit den bis anhin normalen Ergebnissen der neurologischen und metabolischen Abklärungen nicht bewiesen.
E. 3.1.9 Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2017 (AB 79.1) wurde keine Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 39 Ziff. 6.1). Oh- ne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden u.a. ein subjektives Erschöp- fungssyndrom unklarer Ätiologie, aktuell ohne Hinweise für eine internisti- sche, infektiologische, neurologische oder somnologische Ursache, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein Status nach EBV-Infektion (Ziff. 6.2). Was die Diagnose eines CFS betreffe, erfülle der Versicherte definitions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 10 gemäss einige Kriterien eines CFS, die Diagnose könne aber nicht gestellt werden, zumindest liege keine invalidisierende Form der Erkrankung vor. Es erscheine nämlich nicht plausibel, dass er anamnestisch angebe, seit 2007 an einem CFS zu leiden, jedoch andererseits von Juni 2007 bis Juni 2010 eine dreijährige Lehre zum … erfolgreich abschliessen konnte. Zu- dem habe der Versicherte angegeben, dass er nach der EBV-Infektion ca. alle zwei bis drei Monate (bzw. ca. viermal im Jahr) an nichtfieberhaften Infekten gelitten habe. Dazwischen sei es ihm gut gegangen. Dies stelle eine Diskrepanz zur Diagnose eines CFS dar (S. 46 Ziff. 7.5). Die klini- schen allgemein-internistischen und neurologischen Untersuchungsbefun- de seien unauffällig, ebenso die Zusatzuntersuchungen. Neuropsycholo- gisch fänden sich isolierte Leistungseinbussen im Bereich der attentionalen Funktionen: eine ungenügende gerichtete Aufmerksamkeitsleistung sowie Alertness, eine verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit in der selektiven Aufmerksamkeitsleistung und eine quantitativ unterdurchschnittliche Kon- zentrationsleistung. Die geteilte Aufmerksamkeit sei grenzwertig. Die Re- sultate der Fragebogen zur Selbsteinschätzung bezüglich einer motori- schen und kognitiven Fatigue würden in Richtung einer schweren Ermü- dung weisen. Eine ebensolche schwere Ermüdung sei aber während der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht zu er- kennen gewesen. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen lies- sen sich als leichte kognitive Störung umschreiben. Es fänden sich leichte Minderleistungen mehrerer kognitiver Teilfunktionen bei ein bis zwei Stan- dardabweichungen unter dem Mittelwert. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht gebe es derzeit keine Hinweise für ein rentenrelevantes Leiden, ins- besondere könne eine Depression oder Angststörung ausgeschlossen wer- den (S. 48 f. Ziff. 1). Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen würden beim Versicherten zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen, weder in der angestammten noch in einer anderen entsprechenden Tätigkeit (S. 49 Ziff. 2). Die leichte kognitive Störung lasse sich neuropsy- chologisch nicht abschliessend einordnen. Eine Erschöpfung, eine schlech- te Schlafqualität wie auch psychische Symptome könnten eine ebensolche unspezifische Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung bedingen (Ziff. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er ausser den vorübergehenden krankheits-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 11 hospitalisations- und rekonvaleszenzbedingten Zeiten einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit seit 2007 stets uneingeschränkt zu 100% ar- beitsfähig gewesen sei (S. 54 Ziff. 1).
E. 3.1.10 Dr. med. I.________ äusserte sich im Bericht vom 24. April 2017 (AB 85/13) zum MEDAS-Gutachten. Den darin aufgeführten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Befunderhebungen könne im Wesentli- chen nichts hinzugefügt werden. Jedoch sei die Schlussfolgerung, wonach dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, für ihn (Dr. med. I.________) absolut unverständlich und inakzeptabel. Er betreue den Versicherten seit August 2015. In dieser Zeit habe sich dessen Ge- sundheitszustand nicht wesentlich verbessert. Bereits kleinere Anstrengun- gen hätten immer wieder zu einer Aggravation der Symptome geführt, meist mit vermehrten Kopfschmerzen, extremer körperlicher Schwäche und teils infektähnlichen Symptomen (u.a. Glieder- und Halsschmerzen). Der Versicherte habe im September 2015 einen Arbeitsversuch zu 40% unter- nommen. Bereits nach ca. drei Wochen habe er wegen Kopf- und Hals- schmerzen sowie Schwindel mit extremer Erschöpfung erneut zu 100% krank geschrieben werden müssen (S. 13). Zu dieser Zeit sei er in einem objektiv deutlich reduzierten Allgemeinzustand gewesen. Es liege eindeutig ein sog. postvirales Müdigkeitssyndrom vor, da die Erkrankung im An- schluss an einen EBV-Infekt aufgetreten sei (S. 14). Nachdem der Versi- cherte vor der jetzigen Erkrankung aktiv viel Sport getrieben habe, sei er heute zeitweise kaum mehr in der Lage, einen längeren Spaziergang zu unternehmen. Er sei durch die Krankheit nicht nur beruflich, sondern auch sozial stark eingeschränkt. Mindestens sieben Nebenkriterien für das Vor- liegen eines CFS seien erfüllt. Während der Jahre 2007 bis 2010 seien die Symptome noch weniger ausgeprägt gewesen, weshalb er die Ausbildung zum Fachbetreuer habe abschliessen können (S. 15).
E. 3.1.11 Prof. Dr. med. K.________ äusserte sich im Bericht vom 15. Mai 2017 (AB 85/11) zum MEDAS-Gutachten. Bezogen auf die diagnostischen Überlegungen sei dieses von guter Qualität, die Dokumentation sei vollständig und enthalte noch umfangreichere Informationen als diejenige, die er bei seinen Konsultationen aufgenommen habe. Die Interpretation der Daten und die Schlussfolgerungen würden ihm (Prof. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 12 K.________) kohärent erscheinen. Es stelle sich aber insbesondere die Frage der Bewertung der Symptomatik in Bezug auf ein CFS. Die im Zen- trum M.________ durchgeführten Untersuchungen im Hinblick auf eine mitochondriale Cytopathie hätte diese Verdachtsdiagnose nicht bestätigen können. Eine solche bleibe aber durchaus möglich, vor allem in Anbetracht der weiteren Progression der Symptomatik. Der Verlauf werde diesbezüg- lich wahrscheinlich Klärung schaffen. Einstweilen sei es sicher vernünftig, vorliegend von einem CFS zu sprechen. Die meisten der Kriterien seien hierfür erfüllt. Der weitere Verlauf müsse aber sorgfältig beobachtet werden (S. 11). Die Konsequenzen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien noch „etwas offen“, in den Konsultationen seien die Angaben des Versi- cherten, dass er mit diesen Beschwerden nicht arbeiten könne, durchaus glaubwürdig (S. 12).
E. 3.1.12 Am 23. Mai 2017 (AB 85/8) nahm Dr. med. J.________ Stellung zum MEDAS-Gutachten. Der Versicherte sei durch ihn ab dem 23. Oktober 2017 (recte: 2015) durchgehend arbeitsunfähig geschrieben worden. Auf die von ihm beschriebenen „Sachverhältnisse“ würden die MEDAS-Gut- achter in ihrer retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht einge- hen. Die Krankschreibung sei erfolgt, nachdem der Versicherte im Oktober 2015 nach erneutem Eintritt in die Arbeit nach wenigen Tagen zunächst unter körperlicher Erschöpfung, Kopfschmerzen, Zunahme der Schlafstörungen, Übelkeit mit Erbrechen, Diarrhoe, Halsschmerzen, Kälte- gefühlen und Lärmempfindlichkeit gelitten habe. Nach weiteren Tagen un- ter Fortführung der Arbeitstätigkeit zu 40% seien psychische Symptome wie Hoffnungslosigkeit, subjektive Sinnlosigkeit, Freudlosigkeit, Antriebs- hemmung und erhöhte Irritabilität und Anspannung dazugekommen. Zu- sätzlich seien Suizidgedanken aufgetreten, welche ausserordentliche Ab- sprachen notwendig gemacht hätten. Aufgrund der akuten Zustandsver- schlechterung mit körperlichen und psychischen Symptomen habe er (Dr. med. J.________) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 8). Die Diagnose eines CFS sei zu stellen, nachdem mindestens 7 Kriterien hierfür erfüllt seien. Aufgrund der Auswirkungen, dass der Versicherte seine Akti- vitäten mittlerweile aufgrund der Beschwerden hauptsächlich auf seinen Haushalt beschränke, sei von einem schweren Grad der Erkrankung aus- zugehen (S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 13
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von ande- ren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma- terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Ver- waltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweis- würdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 14
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 86) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist nachfolgend gemäss BGE 141 V 281 anhand einer Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. E.
E. 3.5 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist zwischen den Kom- plexen „Gesundheitsschädigung“ (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz sowie Komorbiditäten), „Persönlichkeit“ und „Sozialer Kontext“ zu un- terscheiden.
E. 3.5.1 Wie im MEDAS-Gutachten eindrücklich beschrieben wird, sind die klinischen allgemein-internistischen und neurologischen Untersuchungsbe- funde unauffällig, ebenso die Zusatzuntersuchungen. Neuropsychologisch fänden sich isolierte Leistungseinbussen im Bereich der attentionalen Funktionen. Jedoch sei eine schwere Ermüdung, wie sie sich aufgrund des Fragebogens zur Selbsteinschätzung ergeben habe, während der zweiein- halbstündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht zu erkennen ge- wesen. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen liessen sich als leichte kognitive Störung umschreiben. Es fänden sich leichte Minder- leistungen mehrerer kognitiver Teilfunktionen bei ein bis zwei Standardab- weichungen unter dem Mittelwert. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht gebe es derzeit keine Hinweise für ein rentenrelevantes Leiden, insbeson- dere könne eine Depression oder Angststörung ausgeschlossen werden. Zu diagnostizieren sei eine Dysthymia (AB 79.1 S. 48 f. Ziff. 1). Diese ist jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Mai 2017, 8C_208/2017, E. 4.2) kein Ge- sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes und begründet damit auch keine Invalidität. Daran hat auch der Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, nichts geändert, zumal die Voraussetzung für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 16 Anspruchsberechtigung eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt (E. 8.1). Der diagnostizierten Dysthymia mas- sen die MEDAS-Gutachter jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bei (AB 79.1 S. 47 Ziff. 7.5 und S. 51 Ziff. 2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ressourcenhemmende Wirkung zukäme. Der Beschwerdeführer gab an, neben einem Schmerzmedikament ein Me- dikament einzunehmen, welches zur Unterstützung der Entwöhnungsbe- handlung nach erfolgter Entgiftung von Opiat- bzw. Alkoholabhängigen verwendet wird. Er konsultiere ca. einmal im Monat seinen Hausarzt. Zu- dem sei er alle zwei Wochen bei Dr. med. J.________ in psychotherapeu- tisch-psychiatrischer Behandlung (AB 79.1 S. 19 Ziff. 3.3; vgl. auch www.compendium.ch). Diese wurde Ende Oktober 2017 beendet (AB 85/8). Damit kann nicht von einer aktuell konsequent und motiviert durch- geführten fachärztlich angeordneten intensiven Psychotherapie gesprochen werden und damit gilt der Beschwerdeführer keineswegs als „austhera- piert“. Daran ändert der Umstand, dass seine Kooperation positiv bewertet wurde, nichts.
E. 3.5.2 Der Komplex „Persönlichkeit“ spricht vorliegend ebenfalls nicht für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal gemäss dem MEDAS-Gutachten für Ich-Störungen keine entsprechenden Hinweise vor- liegen und diesbezüglich keine Auffälligkeiten vermerkt werden konnten. Auch konnte ein affektiver Rapport gut hergestellt werden und der Be- schwerdeführer war im formalen Denken vollständig geordnet (AB 79.1 S.36).
E. 3.5.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass dieser Res- sourcen beinhaltet: der Beschwerdeführer pflegt regelmässige soziale Kon- takte zu seinem Patenkind (AB 47 S. 3), hat einen guten Kontakt mit seiner Familie und einen „kleinen guten Freundeskreis“ (AB 5 S. 2), besorgt den Haushalt selbstständig, nimmt Termine wahr (AB 79.1 S. 17 Ziff. 3.1.4) und repariert Computer (AB 47 S. 3).
E. 3.6 Bezüglich der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass gestützt auf die bereits dargelegten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Alltag nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 17 gleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. Auffallend ist, dass er u.a. über ein Aufmerksamkeitsdefizit und eine schnelle Ermüdbar- keit klagt (AB 79.1 S. 17 Ziff. 3.1.4), im Gegenzug jedoch in der Lage ist, am Abend zwei Stunden mit einem Freund Computerspiele zu spielen (S. 53 Ziff. 1).
E. 3.7 Die Gutachter bescheinigen dem Beschwerdeführer eine volle Ar- beitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit (AB 79.1 S. 47). Soweit die behandelnden Ärzte demgegenüber eine anhaltende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jegli- che Tätigkeit postulieren, ist dem die Feststellung von Dr. med. J.________ im Bericht vom 23. Mai 2017 (AB 85/8) entgegenzuhalten, wonach sich die somatischen Beschwerden deutlich gebessert bzw. die psychiatrischen Auffälligkeiten deutlich reguliert hätten. Wenn dieser alsdann kritisiert, die Gutachter hätten den Beschwerdeführer erstmals in „diesem stabilisierten Zustand“ gesehen, dabei jedoch die bereits geleistete Anpassung der Le- bensführung nicht berücksichtigt (S. 10), ist dies nicht geeignet, die gutach- terlichen Schlüsse in Frage zu stellen. Vielmehr haben die MEDAS- Gutachter gerade auch die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers gestützt auf die Akten und eigenen Untersuchungen festzusetzen, was sie denn auch zu Recht unter Berücksichtigung einer allfällig bereits einge- tretenen Verbesserung getan haben.
E. 3.8 Aufgrund des Dargelegten sind die Auswirkungen eines allfälligen CFS überwindbar und es besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resp. kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Es erübrigen sich somit weitere medizinische Abklärungen in diagnostischer Hinsicht bzw. zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer an einem CFS leidet oder nicht. Damit besteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 86) erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 18 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 7 März 2017 (AB 79.1) ab, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... zu 100% arbeitsfähig ist. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssi- ger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis aller Vor- akten und würdigten die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen ein- lässlich. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Uneinigkeit besteht zwischen den Gutachtern und den behandelnden Ärz- ten Dres. med. J.________, K.________ und I.________ namentlich in der Diagnose eines CFS und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Diagnose eines CFS angesichts des potentiell progredienten Ver- laufs der Krankheit nicht einzig mit dem Hinweis auf die Verhältnisse der Jahre 2007 bis 2010 verneint werden kann. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Gutachter bei der Diskussion, ob ein CFS vorliege oder nicht, ne- ben der in jener Zeit erfolgreich absolvierten Lehre zu Recht auch Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt haben, wonach es ihm zwischen den ca. viermal pro Jahr aufgetretenen EBV-Infekten jeweils gut gegangen sei, was gegen ein CFS spreche (AB 79.1 S. 46). Das erscheint plausibel. Ob die fragliche Diagnose eines CFS beim Beschwerdeführer nun jedoch zu stellen ist oder nicht, muss indessen nicht abschliessend beurteilt wer- den. Soweit sie zu seinen Gunsten bejaht würde, wäre die Erkrankung, wie nachfolgend gezeigt, unter rechtlichen Aspekten nicht invalidisierend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 19 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 20
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 651 IV KOJ/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ und/oder Frau Rechts- anwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juni 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 12. Juni 2015 unter Hinweis auf seit dem
10. Februar 2015 bestehende psychiatrische Probleme und eine seitherige vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Ant- wortbeilage [AB] 2). Diese führte berufliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere erfolgte eine Untersuchung durch med. pract. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher im Bericht vom 30. Mai 2016 (AB 47) eine interdisziplinäre Begutachtung empfahl. Diese erfolgte am 28. und 30. Sep- tember sowie 4. Oktober 2016 in der MEDAS E.________ (MEDAS; ME- DAS-Gutachten vom 7. März 2017 [AB 79.1]). Gestützt hierauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2017 (AB 80) in Aus- sicht, mangels invalidenversicherungsrelevanter gesundheitlicher Beein- trächtigung einen Anspruch auf IV-Leistungen zu verneinen. Nach hierge- gen erhobenen Einwänden (AB 82, 85) entschied sie mit Verfügung vom
13. Juni 2017 (AB 86) dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher B.________, hiergegen Be- schwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 86). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sach- verhaltsabklärung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmö- glichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 5 sätze sind deshalb u.a. analog anwendbar auf ein Chronic Fatigue Syndro- me (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und eine Neurasthenie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung bzw. eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.3 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturier- ten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indi- katoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Stan- dardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines ren- tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 6 wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbar- keitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 22. Juni 2015 (AB 37.2/15) wurden eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein CFS (ICD-10 G93.3) diagnostiziert (S. 15). Aktuell sei der Versicherte aufgrund seiner Schlafstörung, dem Konzentrationsmangel und der geringen Belast- barkeit zu 100% arbeitsunfähig. Er verfüge jedoch über eine Vielzahl an Ressourcen, weshalb eine Wiederaufnahme des bisherigen Berufes in Zu- kunft nach Einleiten einer begleitenden psychotherapeutischen Unterstüt- zung möglich sei (S. 16 Ziff. 7). 3.1.2 Dr. med. G.________ der psychiatrischen Dienste F.________ dia- gnostizierte im Bericht vom 30. Juni 2015 (AB 10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein CFS (ICD-10 G93.3), bestehend seit 2007 (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter attestierte sie vom 8. Juni bis zum 11. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Zeitweise bestünden ein Konzentrationsverlust sowie massive Er- schöpfungszustände mit Tagesschläfrigkeit bei ausgeprägter Schlafstörung und unberechenbarer, schwankender Leistungstoleranz, gelegentlich Be- wusstseinsstörungen. Diese Einschränkungen würden den Berufsalltag des Versicherten erschweren (S. 3 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der be- ruflichen Tätigkeit sei ab Mitte September zu 30% zu rechnen (S. 4 Ziff. 1.9). 3.1.3 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Juli 2015 (AB 12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Insomnie, Tagesschläfrigkeit gemischter Genese bei Restless-Legs-Syndrom und mangelnder Schlafhygiene, eine chronisch rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), Differentialdiagnose: psychoti- sche Entwicklung, bestehend seit 2006, einen Status nach Mononukleose 2006 sowie eine chronische Müdigkeit seit 2006 mit Leistungsintoleranz und rezi-divierenden Infekten (S.1 Ziff. 1.1). Seit dem 10. Februar 2015 sei der Versicherte als ... zu 100% arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Im Vorder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 8 grund stünden eine Leistungsintoleranz und chronische Erschöpfung sowie gehäufte Erkältungen mit Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen. Deswegen sei es dem Versicherten seit 15. Februar 2015 nicht möglich, seiner bishe- rigen Tätigkeit nachzugehen. Bereits früher sei er wegen ähnlicher Be- schwerden zwischen 2013 und 2014 wiederholt krankgeschrieben gewe- sen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch vier Stunden am Tag möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.1.4 Im undatierten, am 15. Januar 2016 (AB 25) bei der IVB eingegan- genen Bericht diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, einen chronischen Erschöpfungszustand, Differenti- aldiagnose CFS, mit/bei Status nach Epstein-Barr-Virus(EBV)-Infektion, chronische Schlafstörungen und depressiver Symptomatik / Dysthymia (ICD-10 F34.1). Weiter nannte er den Verdacht auf eine chronische Borre- liose (S. 2 Ziff. 1.1). Hauptproblem seien die extreme körperliche Schwäche und Müdigkeit sowie die immer wiederkehrenden viralen Infekte. Diese würden sich in Form von Konzentrationsstörungen und Müdigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wegen der Infektsymptome gebe es viele Ar- beitsausfälle (S. 3 Ziff. 1.7). Seit dem 10. Februar 2015 und bis auf weite- res bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Februar 2016 (AB 31) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CFS (ICD-10 G93.3) bei Status nach infektiöser Mononukleose 2007 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01; S. 1 Ziff. 1.1). Seit der Mononukleose im Jahre 2007 bestehe eine deutlich raschere Ermüdbarkeit. Bei Überanstrengung kämen regelmässig weitere grippeähnliche Symptome wie Kopf-, Glieder- und Halsschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit dazu. Das Leistungsniveau habe in den letzten Jahren stetig abgenommen. Nach bereits wenigen Stunden jeglicher Tätig- keit (Freizeit oder Arbeit) trete eine schwere körperliche Erschöpfung ein. Aktuell zeige der Versicherte ein Aktivitätsniveau (über die minimalen le- benserhaltenden Aktivitäten hinausgehend) von maximal 10%. Diese nutze er für ein angepasstes Aufbautraining im Fitnessstudio. Maximal diese Zeit könnte in der angestammten Tätigkeit genutzt werden (jeweils eine bis zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 9 Stunden pro Tag vorwiegend morgens). Die Leistungsfähigkeit sei dabei um ca. 50% eingeschränkt. Dabei müsse ein hohes Mass an Flexibilität bestehen, das die Schwankungen der Leistungsfähigkeit berücksichtigen würde (S. 5 Ziff. 1.7). 3.1.6 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2016 (AB 58/2) eine Tagesschläfrigkeit und Ta- gesmüdigkeit, eine episodisch wiederkehrende grippale Symptomatik ohne Fieber sowie Muskelschmerzen und eine Leistungsintoleranz (S. 2). Insge- samt bestehe seit einer EBV-Infektion 2007 eine polymorphe Symptomatik mit Fatigue und Tagesschläfrigkeit, wiederholten Episoden von afebriler grippaler Symptomatik mit Muskelschmerzen, Leistungsintoleranz und Kopfschmerzen sowie depressiver Symptomatik (S. 3). 3.1.7 Im Bericht der Klinik L.________ vom 29. Juni 2016 (AB 61/6) wur- de ein CFS bei Status nach EBV-Infektion 2007 diagnostiziert (S. 6). Auf- grund der Befunde fänden sich keine Hinweise für eine aktive infektiöse Erkrankung, welche die Beschwerden erklären könnten. Ein CFS nach EBV-Infektion sei gut beschrieben. Ungewöhnlich seien allerdings die Schwere der Symptomatik und die Progredienz der Beschwerden im Ver- lauf (S. 7). 3.1.8 Prof. Dr. med. K.________ hielt im Bericht vom 13. Juli 2016 (AB 61/1) fest, die Ursache der Belastungsminderung mit muskulären Schmer- zen und rezidivierender grippeähnlicher Symptomatik bleibe weiterhin un- klar. Die Beschreibung sei aber konsistent und bei der langen Anamnese und fehlenden erklärenden Elementen für eine psychogene Störung werde eine solche mit den bis anhin normalen Ergebnissen der neurologischen und metabolischen Abklärungen nicht bewiesen. 3.1.9 Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2017 (AB 79.1) wurde keine Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 39 Ziff. 6.1). Oh- ne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden u.a. ein subjektives Erschöp- fungssyndrom unklarer Ätiologie, aktuell ohne Hinweise für eine internisti- sche, infektiologische, neurologische oder somnologische Ursache, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein Status nach EBV-Infektion (Ziff. 6.2). Was die Diagnose eines CFS betreffe, erfülle der Versicherte definitions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 10 gemäss einige Kriterien eines CFS, die Diagnose könne aber nicht gestellt werden, zumindest liege keine invalidisierende Form der Erkrankung vor. Es erscheine nämlich nicht plausibel, dass er anamnestisch angebe, seit 2007 an einem CFS zu leiden, jedoch andererseits von Juni 2007 bis Juni 2010 eine dreijährige Lehre zum … erfolgreich abschliessen konnte. Zu- dem habe der Versicherte angegeben, dass er nach der EBV-Infektion ca. alle zwei bis drei Monate (bzw. ca. viermal im Jahr) an nichtfieberhaften Infekten gelitten habe. Dazwischen sei es ihm gut gegangen. Dies stelle eine Diskrepanz zur Diagnose eines CFS dar (S. 46 Ziff. 7.5). Die klini- schen allgemein-internistischen und neurologischen Untersuchungsbefun- de seien unauffällig, ebenso die Zusatzuntersuchungen. Neuropsycholo- gisch fänden sich isolierte Leistungseinbussen im Bereich der attentionalen Funktionen: eine ungenügende gerichtete Aufmerksamkeitsleistung sowie Alertness, eine verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit in der selektiven Aufmerksamkeitsleistung und eine quantitativ unterdurchschnittliche Kon- zentrationsleistung. Die geteilte Aufmerksamkeit sei grenzwertig. Die Re- sultate der Fragebogen zur Selbsteinschätzung bezüglich einer motori- schen und kognitiven Fatigue würden in Richtung einer schweren Ermü- dung weisen. Eine ebensolche schwere Ermüdung sei aber während der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht zu er- kennen gewesen. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen lies- sen sich als leichte kognitive Störung umschreiben. Es fänden sich leichte Minderleistungen mehrerer kognitiver Teilfunktionen bei ein bis zwei Stan- dardabweichungen unter dem Mittelwert. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht gebe es derzeit keine Hinweise für ein rentenrelevantes Leiden, ins- besondere könne eine Depression oder Angststörung ausgeschlossen wer- den (S. 48 f. Ziff. 1). Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen würden beim Versicherten zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen, weder in der angestammten noch in einer anderen entsprechenden Tätigkeit (S. 49 Ziff. 2). Die leichte kognitive Störung lasse sich neuropsy- chologisch nicht abschliessend einordnen. Eine Erschöpfung, eine schlech- te Schlafqualität wie auch psychische Symptome könnten eine ebensolche unspezifische Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung bedingen (Ziff. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er ausser den vorübergehenden krankheits-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 11 hospitalisations- und rekonvaleszenzbedingten Zeiten einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit seit 2007 stets uneingeschränkt zu 100% ar- beitsfähig gewesen sei (S. 54 Ziff. 1). 3.1.10 Dr. med. I.________ äusserte sich im Bericht vom 24. April 2017 (AB 85/13) zum MEDAS-Gutachten. Den darin aufgeführten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Befunderhebungen könne im Wesentli- chen nichts hinzugefügt werden. Jedoch sei die Schlussfolgerung, wonach dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, für ihn (Dr. med. I.________) absolut unverständlich und inakzeptabel. Er betreue den Versicherten seit August 2015. In dieser Zeit habe sich dessen Ge- sundheitszustand nicht wesentlich verbessert. Bereits kleinere Anstrengun- gen hätten immer wieder zu einer Aggravation der Symptome geführt, meist mit vermehrten Kopfschmerzen, extremer körperlicher Schwäche und teils infektähnlichen Symptomen (u.a. Glieder- und Halsschmerzen). Der Versicherte habe im September 2015 einen Arbeitsversuch zu 40% unter- nommen. Bereits nach ca. drei Wochen habe er wegen Kopf- und Hals- schmerzen sowie Schwindel mit extremer Erschöpfung erneut zu 100% krank geschrieben werden müssen (S. 13). Zu dieser Zeit sei er in einem objektiv deutlich reduzierten Allgemeinzustand gewesen. Es liege eindeutig ein sog. postvirales Müdigkeitssyndrom vor, da die Erkrankung im An- schluss an einen EBV-Infekt aufgetreten sei (S. 14). Nachdem der Versi- cherte vor der jetzigen Erkrankung aktiv viel Sport getrieben habe, sei er heute zeitweise kaum mehr in der Lage, einen längeren Spaziergang zu unternehmen. Er sei durch die Krankheit nicht nur beruflich, sondern auch sozial stark eingeschränkt. Mindestens sieben Nebenkriterien für das Vor- liegen eines CFS seien erfüllt. Während der Jahre 2007 bis 2010 seien die Symptome noch weniger ausgeprägt gewesen, weshalb er die Ausbildung zum Fachbetreuer habe abschliessen können (S. 15). 3.1.11 Prof. Dr. med. K.________ äusserte sich im Bericht vom 15. Mai 2017 (AB 85/11) zum MEDAS-Gutachten. Bezogen auf die diagnostischen Überlegungen sei dieses von guter Qualität, die Dokumentation sei vollständig und enthalte noch umfangreichere Informationen als diejenige, die er bei seinen Konsultationen aufgenommen habe. Die Interpretation der Daten und die Schlussfolgerungen würden ihm (Prof. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 12 K.________) kohärent erscheinen. Es stelle sich aber insbesondere die Frage der Bewertung der Symptomatik in Bezug auf ein CFS. Die im Zen- trum M.________ durchgeführten Untersuchungen im Hinblick auf eine mitochondriale Cytopathie hätte diese Verdachtsdiagnose nicht bestätigen können. Eine solche bleibe aber durchaus möglich, vor allem in Anbetracht der weiteren Progression der Symptomatik. Der Verlauf werde diesbezüg- lich wahrscheinlich Klärung schaffen. Einstweilen sei es sicher vernünftig, vorliegend von einem CFS zu sprechen. Die meisten der Kriterien seien hierfür erfüllt. Der weitere Verlauf müsse aber sorgfältig beobachtet werden (S. 11). Die Konsequenzen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien noch „etwas offen“, in den Konsultationen seien die Angaben des Versi- cherten, dass er mit diesen Beschwerden nicht arbeiten könne, durchaus glaubwürdig (S. 12). 3.1.12 Am 23. Mai 2017 (AB 85/8) nahm Dr. med. J.________ Stellung zum MEDAS-Gutachten. Der Versicherte sei durch ihn ab dem 23. Oktober 2017 (recte: 2015) durchgehend arbeitsunfähig geschrieben worden. Auf die von ihm beschriebenen „Sachverhältnisse“ würden die MEDAS-Gut- achter in ihrer retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht einge- hen. Die Krankschreibung sei erfolgt, nachdem der Versicherte im Oktober 2015 nach erneutem Eintritt in die Arbeit nach wenigen Tagen zunächst unter körperlicher Erschöpfung, Kopfschmerzen, Zunahme der Schlafstörungen, Übelkeit mit Erbrechen, Diarrhoe, Halsschmerzen, Kälte- gefühlen und Lärmempfindlichkeit gelitten habe. Nach weiteren Tagen un- ter Fortführung der Arbeitstätigkeit zu 40% seien psychische Symptome wie Hoffnungslosigkeit, subjektive Sinnlosigkeit, Freudlosigkeit, Antriebs- hemmung und erhöhte Irritabilität und Anspannung dazugekommen. Zu- sätzlich seien Suizidgedanken aufgetreten, welche ausserordentliche Ab- sprachen notwendig gemacht hätten. Aufgrund der akuten Zustandsver- schlechterung mit körperlichen und psychischen Symptomen habe er (Dr. med. J.________) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 8). Die Diagnose eines CFS sei zu stellen, nachdem mindestens 7 Kriterien hierfür erfüllt seien. Aufgrund der Auswirkungen, dass der Versicherte seine Akti- vitäten mittlerweile aufgrund der Beschwerden hauptsächlich auf seinen Haushalt beschränke, sei von einem schweren Grad der Erkrankung aus- zugehen (S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 13 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von ande- ren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma- terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Ver- waltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweis- würdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 14 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 86) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
7. März 2017 (AB 79.1) ab, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... zu 100% arbeitsfähig ist. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssi- ger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis aller Vor- akten und würdigten die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen ein- lässlich. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Uneinigkeit besteht zwischen den Gutachtern und den behandelnden Ärz- ten Dres. med. J.________, K.________ und I.________ namentlich in der Diagnose eines CFS und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Diagnose eines CFS angesichts des potentiell progredienten Ver- laufs der Krankheit nicht einzig mit dem Hinweis auf die Verhältnisse der Jahre 2007 bis 2010 verneint werden kann. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Gutachter bei der Diskussion, ob ein CFS vorliege oder nicht, ne- ben der in jener Zeit erfolgreich absolvierten Lehre zu Recht auch Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt haben, wonach es ihm zwischen den ca. viermal pro Jahr aufgetretenen EBV-Infekten jeweils gut gegangen sei, was gegen ein CFS spreche (AB 79.1 S. 46). Das erscheint plausibel. Ob die fragliche Diagnose eines CFS beim Beschwerdeführer nun jedoch zu stellen ist oder nicht, muss indessen nicht abschliessend beurteilt wer- den. Soweit sie zu seinen Gunsten bejaht würde, wäre die Erkrankung, wie nachfolgend gezeigt, unter rechtlichen Aspekten nicht invalidisierend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 15 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist nachfolgend gemäss BGE 141 V 281 anhand einer Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. E. 2.3.3 hiervor) zu prüfen, ob rechtlich die Voraussetzungen zur Annahme ei- ner invalidisierenden Gesundheitsschädigung erfüllt sind. Ausschlussgrün- de bestehen keine, wird doch im MEDAS-Gutachten ausgeführt, dass die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung bei der durchgeführten neuropsy- chologischen Begutachtung keine Zweifel an der Leistungsmotivation des Beschwerdeführers in der Untersuchung begründeten und keine Anhalts- punkte im Sinne einer Aggravation oder Simulation vorlagen (AB 79.1 S. 49 Ziff. 4). 3.5 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist zwischen den Kom- plexen „Gesundheitsschädigung“ (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz sowie Komorbiditäten), „Persönlichkeit“ und „Sozialer Kontext“ zu un- terscheiden. 3.5.1 Wie im MEDAS-Gutachten eindrücklich beschrieben wird, sind die klinischen allgemein-internistischen und neurologischen Untersuchungsbe- funde unauffällig, ebenso die Zusatzuntersuchungen. Neuropsychologisch fänden sich isolierte Leistungseinbussen im Bereich der attentionalen Funktionen. Jedoch sei eine schwere Ermüdung, wie sie sich aufgrund des Fragebogens zur Selbsteinschätzung ergeben habe, während der zweiein- halbstündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht zu erkennen ge- wesen. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen liessen sich als leichte kognitive Störung umschreiben. Es fänden sich leichte Minder- leistungen mehrerer kognitiver Teilfunktionen bei ein bis zwei Standardab- weichungen unter dem Mittelwert. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht gebe es derzeit keine Hinweise für ein rentenrelevantes Leiden, insbeson- dere könne eine Depression oder Angststörung ausgeschlossen werden. Zu diagnostizieren sei eine Dysthymia (AB 79.1 S. 48 f. Ziff. 1). Diese ist jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Mai 2017, 8C_208/2017, E. 4.2) kein Ge- sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes und begründet damit auch keine Invalidität. Daran hat auch der Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, nichts geändert, zumal die Voraussetzung für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 16 Anspruchsberechtigung eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt (E. 8.1). Der diagnostizierten Dysthymia mas- sen die MEDAS-Gutachter jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bei (AB 79.1 S. 47 Ziff. 7.5 und S. 51 Ziff. 2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ressourcenhemmende Wirkung zukäme. Der Beschwerdeführer gab an, neben einem Schmerzmedikament ein Me- dikament einzunehmen, welches zur Unterstützung der Entwöhnungsbe- handlung nach erfolgter Entgiftung von Opiat- bzw. Alkoholabhängigen verwendet wird. Er konsultiere ca. einmal im Monat seinen Hausarzt. Zu- dem sei er alle zwei Wochen bei Dr. med. J.________ in psychotherapeu- tisch-psychiatrischer Behandlung (AB 79.1 S. 19 Ziff. 3.3; vgl. auch www.compendium.ch). Diese wurde Ende Oktober 2017 beendet (AB 85/8). Damit kann nicht von einer aktuell konsequent und motiviert durch- geführten fachärztlich angeordneten intensiven Psychotherapie gesprochen werden und damit gilt der Beschwerdeführer keineswegs als „austhera- piert“. Daran ändert der Umstand, dass seine Kooperation positiv bewertet wurde, nichts. 3.5.2 Der Komplex „Persönlichkeit“ spricht vorliegend ebenfalls nicht für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal gemäss dem MEDAS-Gutachten für Ich-Störungen keine entsprechenden Hinweise vor- liegen und diesbezüglich keine Auffälligkeiten vermerkt werden konnten. Auch konnte ein affektiver Rapport gut hergestellt werden und der Be- schwerdeführer war im formalen Denken vollständig geordnet (AB 79.1 S.36). 3.5.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass dieser Res- sourcen beinhaltet: der Beschwerdeführer pflegt regelmässige soziale Kon- takte zu seinem Patenkind (AB 47 S. 3), hat einen guten Kontakt mit seiner Familie und einen „kleinen guten Freundeskreis“ (AB 5 S. 2), besorgt den Haushalt selbstständig, nimmt Termine wahr (AB 79.1 S. 17 Ziff. 3.1.4) und repariert Computer (AB 47 S. 3). 3.6 Bezüglich der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass gestützt auf die bereits dargelegten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Alltag nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 17 gleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. Auffallend ist, dass er u.a. über ein Aufmerksamkeitsdefizit und eine schnelle Ermüdbar- keit klagt (AB 79.1 S. 17 Ziff. 3.1.4), im Gegenzug jedoch in der Lage ist, am Abend zwei Stunden mit einem Freund Computerspiele zu spielen (S. 53 Ziff. 1). 3.7 Die Gutachter bescheinigen dem Beschwerdeführer eine volle Ar- beitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit (AB 79.1 S. 47). Soweit die behandelnden Ärzte demgegenüber eine anhaltende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jegli- che Tätigkeit postulieren, ist dem die Feststellung von Dr. med. J.________ im Bericht vom 23. Mai 2017 (AB 85/8) entgegenzuhalten, wonach sich die somatischen Beschwerden deutlich gebessert bzw. die psychiatrischen Auffälligkeiten deutlich reguliert hätten. Wenn dieser alsdann kritisiert, die Gutachter hätten den Beschwerdeführer erstmals in „diesem stabilisierten Zustand“ gesehen, dabei jedoch die bereits geleistete Anpassung der Le- bensführung nicht berücksichtigt (S. 10), ist dies nicht geeignet, die gutach- terlichen Schlüsse in Frage zu stellen. Vielmehr haben die MEDAS- Gutachter gerade auch die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers gestützt auf die Akten und eigenen Untersuchungen festzusetzen, was sie denn auch zu Recht unter Berücksichtigung einer allfällig bereits einge- tretenen Verbesserung getan haben. 3.8 Aufgrund des Dargelegten sind die Auswirkungen eines allfälligen CFS überwindbar und es besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resp. kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Es erübrigen sich somit weitere medizinische Abklärungen in diagnostischer Hinsicht bzw. zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer an einem CFS leidet oder nicht. Damit besteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 86) erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 18 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, IV/17/651, Seite 19 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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