Verfügung vom 31. Mai 2017
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. August 2013 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) insbesondere ein neurochirurgisches (AB 25.1) und psychiatri- sches Gutachten (AB 32.1) ein und gewährte mit Verfügung vom 13. No- vember 2015 (AB 60) bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 88 % vom
1. bis 28. Februar 2014 eine befristete ganze Rente. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (AB 65) wur- de mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. März 2016 (IV/2015/1102 [AB 72]) abgewiesen. In der Folge erteilte die IVB Kosten- gutsprache für ein Arbeitstraining (AB 78), welches nach Aufforderung zur Schadenminderung (AB 85) mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 94) vorzeitig abgebrochen bzw. der Anspruch auf berufliche Massnahmen ab- gewiesen wurde; diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auf ein neuerliches Leistungsbegehren vom 1. Februar 2017 (AB 98) trat die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 100, 104 - 106) mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107) nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Juni 2017 Beschwerde. Sie lässt beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten sei, auf die Neuanmeldung einzutreten sowie den Rentenan- spruch zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom
1. Februar 2017 (AB 98) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 4 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegeh- ren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 5 spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 6 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 13. November 2015 (AB 60) – bestätigt durch (unangefochten geblie- benen) VGE IV/2015/1102 vom 30. März 2016 (AB 72) –, mit welcher eine befristete Rente zugesprochen worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107) entwickelt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Nicht massgebend ist in die- sem Zusammenhang die Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 94), mit welcher allein berufliche Massnahmen abgewiesen wurden, denn demge- genüber wird in der vorliegenden Beschwerde materiell einzig ein Renten- anspruch geltend gemacht. 3.2 Die Verfügung vom 13. November 2015 (AB 60) stützte sich mass- geblich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 17. April 2014 (AB 25.1) sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2014 (AB 32.1) bzw. deren inter- disziplinäre Beurteilung (AB 32.2). Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit ein chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes Schmerz- syndrom beidseits mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerativen LWS- Veränderungen (Chondrose der gesamten LWS, leichtgradige Spondylar- throse) sowie einen Status nach PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1, dorsa- ler Instrumentation L4 auf S1 mit Matrix-Implantat, dorsaler und dorsolate- raler Spondylodese L4 auf S1 mit Dekompressionseigenknochen im No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 7 vember 2012 (AB 25.1 S. 16 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte die Fachärztin aus, in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin … – eine zumin- dest überwiegend mittelschwere und mehrheitlich stehend und gehend auszuführende Tätigkeit – bestehe aus neurochirurgischer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr (AB 25.1 S. 20). In körperlich schweren Tätig- keiten liege zumindest seit anfangs 2011 eine anhaltende medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr vor (AB 25.1 S. 21). Kör- perlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten seien in einem zeitli- chen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 % bis 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit von maximal 12 Monaten nach operativem Eingriff Ende November 2012 könne ab Dezember 2013 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (AB 25.1 S. 21 - 23). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. D.________ keine psychische Störung mit Krankheitswert (AB 32.1 S. 11). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie zeige jedoch eine ausgeprägte affektive Reaktion auf die Schmerzen, welche subjektiven Leidensdruck auslösten. Hier wäre eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert, um der Entwicklung einer depressiven Symptomatik vorzubeugen (AB 32.1 S. 13). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Ar- beitsfähigkeit sei aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ eingeschränkt, wobei eine verminderte Belastbarkeit der LWS bestehe (AB 32.2 S. 2). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit Erlass der Verfü- gung vom 13. November 2015 (AB 60) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. E.________, Chiropraktor SCG, führte im Bericht vom 4. Sep- tember 2016 (AB 86) aus, im Vordergrund stehe die Diagnose eines aus- geweiteten chronischen und invalidisierenden myofaszialen Dysfunk- tionssyndroms sowie eines failed backsurgery-Syndroms (S. 1). Weiter hielt er ausgeweitete Zylinderdistorsionen und zahlreiche Triggerbänder fest. Die Arbeitskraft könne nicht mehr als in einem Pensum von 20 % verwertet werden (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 8 3.3.2 Med. pract. F.________, praktische Ärztin und Ärztin des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD), hielt im Bericht vom 22. September 2016 (AB 91) die folgenden Diagnosen fest (S. 4 f.): - Chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
• LWS-Fehlform/-haltung
• degenerativen LWS-Veränderungen (Chondrose der gesamten LWS, leichtgradi- ge Spondylarthrose)
• Status nach PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1, dorsaler Instrumentation L4 auf S1 mit Matriximplantat, dorsaler und dorsolateraler Spondylodese L4 auf S1 mit Dekompressionseigenknochen 11/2012 - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 30.04.2014 bei Mischimpinge- ment Hüfte rechts mit Labrumläsion Mit dem Bericht von Dr. med. E.________ (AB 86 bzw. E. 3.3.1 hiervor) seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, es könne weiterhin auf das folgende Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Der Beschwerde- führerin seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Obergrenze für das Hantieren mit Gewichten von 10 kg, überwiegend sit- zend, mit nicht allzu langen Gehstrecken und jeweils nur kurzer Stehdauer, ohne repetitives Besteigen von Leitern/Treppensteigen sowie ohne Arbei- ten auf unebenem Gelände in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche zumutbar. Dabei sei die Leistungsfähig- keit um 10 % bis 20 % vermindert (S. 5). 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Anästhesiologie, führte im Be- richt vom 2. Dezember 2016 (AB 96 S. 2 - 4) die nachstehenden Diagno- sen auf (S. 2): - Generalisiertes Schmerzsyndrom bei:
• Verdacht auf Fibromyalgie
• Status nach Diskushernien-Operation 2012 - Status nach Hüftoperation 2014 - Status nach Appendektomie 2009 - Status nach Sectio 2009 - Status nach Hysterektomie Es liege ein generalisiertes Schmerzsyndrom vor, welches einerseits An- zeichen einer Fibromyalgie, andererseits auch einer generalisierten Schmerzausweitung im Sinne einer somatogenen Schmerzverarbeitungs- störung zeige (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 9 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine gesundheitliche Ver- schlechterung sei mit dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. De- zember 2016 (AB 96 S. 2 - 4) glaubhaft gemacht (Beschwerde S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar führte die Ärztin in der Anamnese aus, seit Sommer 2016 komme es zunehmend zu einer Schmerzausdehnung, wobei Schmerzen im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich, im gesamten Torso sowie in beiden Beinen und im linken Arm angegeben würden (AB 96 S. 2), jedoch berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Dr. med. C.________ bereits anlässlich der Untersuchung vom 14. April 2014 über ubiquitäre Schmerzen. Damals wurden anhaltende und zusätzlich bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte lokale lumbale Rücken- schmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des Rückens, in das gesamte Bein ausstrahlende Schmerzen beidseits, eine subjektiv wechselnd beein- trächtigte Kraftentfaltung beider Beine, intermittierende Gefühlsmissemp- findungen im gesamten Bein sowie zusätzlich ubiquitäre bzw. multilokuläre Schmerzen am ganzen Körper erhoben (AB 25.1 S. 17). Unter der Befund- aufnahme hielt die Gutachterin unter anderem auch fest, die LWS- Beweglichkeit sei bei prompter und massivster Schmerzangabe nicht kon- klusiv beurteilbar, der Finger-Boden-Abstand sei hochgradig und schmerz- haft eingeschränkt vorgeführt nicht prüfbar, bei Reklination bestehe eine prompte Schmerzangabe und es bestünden ubiquitäre Druckdolenzen am gesamten Körper einschliesslich der gesamten, nicht verspannten paraver- tebralen zervikalen, Schultergürtel- sowie paravertebralen thorakalen und lumbalen Muskulatur (AB 25.1 S. 8). Dass dieses bereits im Jahr 2014 vor- handene Schmerzbild nunmehr der Diagnose eines Verdachts auf Fibro- myalgie (AB 96 S. 2) zugeordnet wurde, lässt nicht den Schluss auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation zu, handelt es sich dabei doch lediglich um eine neuanmeldungsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. De- zember 2016 (AB 96 S. 1) und 24. Mai 2017 (AB 106 S. 1), beschreibt er darin doch allein die aktuelle Situation, welche sich – wie bereits ausgeführt
– weitestgehend unverändert präsentiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 10 Eine Änderung in erwerblicher Hinsicht sowie des Status (vgl. AB 38 S. 4 und 6, VGE IV/2015/1102, E. 3.3.3 [AB 72 S. 13 f.]) wird zu Recht nicht geltend gemacht, enthalten die Akten zu einer solchen Annahme doch kei- nerlei Hinweise. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuan- meldung vom 1. Februar 2017 (AB 98) zu Recht nicht eingetreten. Dem- entsprechend ist die gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107) er- hobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 11
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 623 IV ACT/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. August 2013 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) insbesondere ein neurochirurgisches (AB 25.1) und psychiatri- sches Gutachten (AB 32.1) ein und gewährte mit Verfügung vom 13. No- vember 2015 (AB 60) bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 88 % vom
1. bis 28. Februar 2014 eine befristete ganze Rente. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (AB 65) wur- de mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. März 2016 (IV/2015/1102 [AB 72]) abgewiesen. In der Folge erteilte die IVB Kosten- gutsprache für ein Arbeitstraining (AB 78), welches nach Aufforderung zur Schadenminderung (AB 85) mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 94) vorzeitig abgebrochen bzw. der Anspruch auf berufliche Massnahmen ab- gewiesen wurde; diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auf ein neuerliches Leistungsbegehren vom 1. Februar 2017 (AB 98) trat die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 100, 104 - 106) mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107) nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Juni 2017 Beschwerde. Sie lässt beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten sei, auf die Neuanmeldung einzutreten sowie den Rentenan- spruch zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom
1. Februar 2017 (AB 98) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 4 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegeh- ren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 5 spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 6 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 13. November 2015 (AB 60) – bestätigt durch (unangefochten geblie- benen) VGE IV/2015/1102 vom 30. März 2016 (AB 72) –, mit welcher eine befristete Rente zugesprochen worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107) entwickelt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Nicht massgebend ist in die- sem Zusammenhang die Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 94), mit welcher allein berufliche Massnahmen abgewiesen wurden, denn demge- genüber wird in der vorliegenden Beschwerde materiell einzig ein Renten- anspruch geltend gemacht. 3.2 Die Verfügung vom 13. November 2015 (AB 60) stützte sich mass- geblich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 17. April 2014 (AB 25.1) sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2014 (AB 32.1) bzw. deren inter- disziplinäre Beurteilung (AB 32.2). Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit ein chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes Schmerz- syndrom beidseits mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerativen LWS- Veränderungen (Chondrose der gesamten LWS, leichtgradige Spondylar- throse) sowie einen Status nach PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1, dorsa- ler Instrumentation L4 auf S1 mit Matrix-Implantat, dorsaler und dorsolate- raler Spondylodese L4 auf S1 mit Dekompressionseigenknochen im No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 7 vember 2012 (AB 25.1 S. 16 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte die Fachärztin aus, in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin … – eine zumin- dest überwiegend mittelschwere und mehrheitlich stehend und gehend auszuführende Tätigkeit – bestehe aus neurochirurgischer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr (AB 25.1 S. 20). In körperlich schweren Tätig- keiten liege zumindest seit anfangs 2011 eine anhaltende medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr vor (AB 25.1 S. 21). Kör- perlich leichte bis körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 50 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten seien in einem zeitli- chen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 % bis 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit von maximal 12 Monaten nach operativem Eingriff Ende November 2012 könne ab Dezember 2013 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (AB 25.1 S. 21 - 23). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. D.________ keine psychische Störung mit Krankheitswert (AB 32.1 S. 11). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie zeige jedoch eine ausgeprägte affektive Reaktion auf die Schmerzen, welche subjektiven Leidensdruck auslösten. Hier wäre eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert, um der Entwicklung einer depressiven Symptomatik vorzubeugen (AB 32.1 S. 13). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Ar- beitsfähigkeit sei aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ eingeschränkt, wobei eine verminderte Belastbarkeit der LWS bestehe (AB 32.2 S. 2). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit Erlass der Verfü- gung vom 13. November 2015 (AB 60) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. E.________, Chiropraktor SCG, führte im Bericht vom 4. Sep- tember 2016 (AB 86) aus, im Vordergrund stehe die Diagnose eines aus- geweiteten chronischen und invalidisierenden myofaszialen Dysfunk- tionssyndroms sowie eines failed backsurgery-Syndroms (S. 1). Weiter hielt er ausgeweitete Zylinderdistorsionen und zahlreiche Triggerbänder fest. Die Arbeitskraft könne nicht mehr als in einem Pensum von 20 % verwertet werden (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 8 3.3.2 Med. pract. F.________, praktische Ärztin und Ärztin des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD), hielt im Bericht vom 22. September 2016 (AB 91) die folgenden Diagnosen fest (S. 4 f.): - Chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
• LWS-Fehlform/-haltung
• degenerativen LWS-Veränderungen (Chondrose der gesamten LWS, leichtgradi- ge Spondylarthrose)
• Status nach PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1, dorsaler Instrumentation L4 auf S1 mit Matriximplantat, dorsaler und dorsolateraler Spondylodese L4 auf S1 mit Dekompressionseigenknochen 11/2012 - Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 30.04.2014 bei Mischimpinge- ment Hüfte rechts mit Labrumläsion Mit dem Bericht von Dr. med. E.________ (AB 86 bzw. E. 3.3.1 hiervor) seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, es könne weiterhin auf das folgende Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Der Beschwerde- führerin seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Obergrenze für das Hantieren mit Gewichten von 10 kg, überwiegend sit- zend, mit nicht allzu langen Gehstrecken und jeweils nur kurzer Stehdauer, ohne repetitives Besteigen von Leitern/Treppensteigen sowie ohne Arbei- ten auf unebenem Gelände in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche zumutbar. Dabei sei die Leistungsfähig- keit um 10 % bis 20 % vermindert (S. 5). 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Anästhesiologie, führte im Be- richt vom 2. Dezember 2016 (AB 96 S. 2 - 4) die nachstehenden Diagno- sen auf (S. 2): - Generalisiertes Schmerzsyndrom bei:
• Verdacht auf Fibromyalgie
• Status nach Diskushernien-Operation 2012 - Status nach Hüftoperation 2014 - Status nach Appendektomie 2009 - Status nach Sectio 2009 - Status nach Hysterektomie Es liege ein generalisiertes Schmerzsyndrom vor, welches einerseits An- zeichen einer Fibromyalgie, andererseits auch einer generalisierten Schmerzausweitung im Sinne einer somatogenen Schmerzverarbeitungs- störung zeige (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 9 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine gesundheitliche Ver- schlechterung sei mit dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. De- zember 2016 (AB 96 S. 2 - 4) glaubhaft gemacht (Beschwerde S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar führte die Ärztin in der Anamnese aus, seit Sommer 2016 komme es zunehmend zu einer Schmerzausdehnung, wobei Schmerzen im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich, im gesamten Torso sowie in beiden Beinen und im linken Arm angegeben würden (AB 96 S. 2), jedoch berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Dr. med. C.________ bereits anlässlich der Untersuchung vom 14. April 2014 über ubiquitäre Schmerzen. Damals wurden anhaltende und zusätzlich bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte lokale lumbale Rücken- schmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des Rückens, in das gesamte Bein ausstrahlende Schmerzen beidseits, eine subjektiv wechselnd beein- trächtigte Kraftentfaltung beider Beine, intermittierende Gefühlsmissemp- findungen im gesamten Bein sowie zusätzlich ubiquitäre bzw. multilokuläre Schmerzen am ganzen Körper erhoben (AB 25.1 S. 17). Unter der Befund- aufnahme hielt die Gutachterin unter anderem auch fest, die LWS- Beweglichkeit sei bei prompter und massivster Schmerzangabe nicht kon- klusiv beurteilbar, der Finger-Boden-Abstand sei hochgradig und schmerz- haft eingeschränkt vorgeführt nicht prüfbar, bei Reklination bestehe eine prompte Schmerzangabe und es bestünden ubiquitäre Druckdolenzen am gesamten Körper einschliesslich der gesamten, nicht verspannten paraver- tebralen zervikalen, Schultergürtel- sowie paravertebralen thorakalen und lumbalen Muskulatur (AB 25.1 S. 8). Dass dieses bereits im Jahr 2014 vor- handene Schmerzbild nunmehr der Diagnose eines Verdachts auf Fibro- myalgie (AB 96 S. 2) zugeordnet wurde, lässt nicht den Schluss auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation zu, handelt es sich dabei doch lediglich um eine neuanmeldungsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. De- zember 2016 (AB 96 S. 1) und 24. Mai 2017 (AB 106 S. 1), beschreibt er darin doch allein die aktuelle Situation, welche sich – wie bereits ausgeführt
– weitestgehend unverändert präsentiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 10 Eine Änderung in erwerblicher Hinsicht sowie des Status (vgl. AB 38 S. 4 und 6, VGE IV/2015/1102, E. 3.3.3 [AB 72 S. 13 f.]) wird zu Recht nicht geltend gemacht, enthalten die Akten zu einer solchen Annahme doch kei- nerlei Hinweise. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuan- meldung vom 1. Februar 2017 (AB 98) zu Recht nicht eingetreten. Dem- entsprechend ist die gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 (AB 107) er- hobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, IV/17/623, Seite 11 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.