Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 1. Juni 2017 (shbv 14/2017)
Sachverhalt
A. Die 1963 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- führerin) wird seit mehreren Jahren durch die Sozialen Dienste B.________ (B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der B.________ im Beschwerdeverfahren SH/2017/217 [SH-act. IIA und SH-act. IIB, unpaginiert], jeweils Register 3.1). Mit Schrei- ben vom 4. November 2016 wiesen die B.________ die Sozialhilfebezüge- rin an, am Arbeitsprogramm des C.________ teilzunehmen sowie monat- lich fünf Arbeitsbemühungen einzureichen. Bei Nichtbefolgen dieser Wei- sung werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % für 12 Monate gekürzt und würden keine Zulagen ausbezahlt. Am 28. Dezem- ber 2016 liessen die B.________ der Sozialhilfebezügerin einen Verfü- gungsentwurf zukommen und gewährten ihr die Möglichkeit, sich zur beab- sichtigten Sanktion zu äussern. Nachdem die Sozialhilfebezügerin mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Stellung genommen hatte (Akten der B.________ [act. II A, unpaginiert], Register 6.2), verfügten die B.________ am 18. Januar 2017, wie bereits in Aussicht gestellt, die Kürzung des GBL um 15 % für 12 Monate ab Rechtskraft der Verfügung und die Streichung der Zulagen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sozi- alhilfebezügerin sei einem vom 19. bis 21. Dezember 2016 geplanten Ar- beitseinsatz („Schnuppern“) fern geblieben und habe die geforderten Stel- lenbewerbungen nicht nachgewiesen (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 7 – 11). Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. II 1 – 3) wies das RSA mit Entscheid vom 1. Juni 2017 (act. II 25 – 33) ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob die Sozialhilfebezügerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss, der Entscheid des RSA vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 3 Das RSA verzichtete mit Zuschrift vom 14. Juli 2017 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwer- deantwort ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA vom 1. Juni 2017 (act. II 25 – 33). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Kürzung des GBL um 15 % für 12 Monate und die Streichung der Zulagen für denselben Zeitraum.
E. 1.3 Die Kürzung des GBL um 15 % bedeutet einen Streitwert von Fr. 1‘345.50 (Fr. 747.50 GBL x 15 % x 12 Monate). Unter Mitberücksichti- gung der in den bisherigen Jahren gewährten Zulagen und Einkommensfreibeträge (EFB), welche gesamthaft maximal den Betrag von Fr. 470.--/ Monat erreichten (SH-act. IIA und SH-act. IIB, jeweils Register
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 4 3.1), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
- Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 5 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (GBL [seit 1. Mai 2016: Art. 8 Abs. 2 und 3 SHV], Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus Integrationszulagen (IZU, MIZ) oder aus EFB zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistun- gen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel ei- nen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 6
E. 2.4.1 Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Wei- sungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammen- hang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müs- sen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzli- chen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19).
E. 2.4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Er- werbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teil- nahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizie- rungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Be- treuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsan- gebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 7 E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23.3.2012, E. 2.2 und 3.1).
E. 2.5.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Be- tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Wei- sungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kür- zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3. Januar 2000, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist.
E. 2.5.2 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Ver- halten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständi- ge) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2).
E. 2.5.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbe- darf um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 8 gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Schliesslich sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die SIL der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des Grundbedarfs ist nicht zulässig (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kürzung nach Neubeur- teilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (SKOS-Richtlinien A.8.2).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kür- zung des GBL im Umfang von 15 % und die Streichung der Zulagen für die Dauer von jeweils 12 Monaten mit unterschiedlichen Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit dies gerechtfertigt ist.
E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2016 durch das C.________ zu einem Erstgespräch vom 8. November 2016 bezüglich eines möglichen Arbeitseinsatzes eingeladen wurde (act. IIA, Register 8.3). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 4. November 2016 die Beschwerdeführerin angewiesen hatte, am Arbeitsprogramm des C.________ teilzunehmen (Einhaltung der Termine beim C.________, pünktliche und vollständige Teilnahme am Arbeitsprogramm) und monatlich fünf Arbeitsbemühungen einzureichen (Kopien Bewerbungen, Kopien Ab- sagen, Kopien Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch; act. IIA, Re- gister 6.2), liess das C.________ der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2016 (act. IIA, Register 8.3) Angaben für einen Schnuppereinsatz in der .. des D.________ vom 19. bis 21. Dezember 2016 zu kommen. Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin zu den festgelegten Schnuppertagen nicht erschien (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespondenz vom 20. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 9 2016). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 (act. IIA, Register 8.4) listete die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen des Monats November 2016 auf und legte drei Absageschreiben bei.
E. 3.2 Die der Sanktion vorausgehende Weisung muss zulässig sein, d.h. das damit verfolgte Ziel muss sich mit dem Zweck der Sozialhilfe decken und der unterstützten Person zumutbar sein (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Die Weisung soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicher- stellen (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.1).
E. 3.2.1 Der für die Beschwerdeführerin organisierte Schnupperarbeitsein- satz in der ... des D.________ hätte der sozialen und beruflichen Integrati- on und damit auch der Abklärung der Fähigkeiten dienen sollen (vgl. act. IIA, Register 8.3, Anmeldung für Teilnehmer & Teilnehmerinnen BIAS), womit er eine Integrations- und Abklärungsmassnahme gleichermassen darstellte, deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV grundsätzlich vermutet wird (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Anhaltspunkte, wonach Betreuungsaufgaben oder gesundheitliche Gründe einem Einsatz entge- gengestanden wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos (SH-act. IIB, Re- gister 1.1). Zudem ergaben die Abklärungen der IV-Stelle Bern (IVB), dass ihr eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit (bspw. ...) ganztags zumutbar ist. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde denn auch mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (act. IIA, Register 4.3) bei einem Invali- ditätsgrad von 0 % abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin seit langem als ... mit einem Pensum von 20 % arbeitet und zudem Haushaltarbeiten für ihre Mitbewohnerin zu verrichten hat (SH-act. IIA, Register 8.2 und Ak- ten der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren SH/2017/217 [SH-act. II] 7), ändert entgegen der Ausführungen in der Beschwerde an der Zumutbarkeit des Programms ebenfalls nichts. Bereits anlässlich der Anmeldung beim C.________-Stellenetz ging die Beschwerdegegnerin auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, wonach die ...tätigkeit eigentlich 30 % ent- spreche (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Aktennotiz vom 27. September 2016), und setzte das mögliche Einsatzpensum auf 70 % fest (act. IIA, Re- gister 8.3). Nach weiteren Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 10 und dem C.________ bzw. der Beschwerdegegnerin über den Umfang des vorgesehenen Integrationsprogramms erklärte sich die Beschwerdegegne- rin entgegenkommenderweise schliesslich mit einem auf 60 % reduziertem Pensum einverstanden (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespondenz vom 29. November und 13. Dezember 2016). Die von der Beschwerdefüh- rerin zu verrichtenden Haushaltsarbeiten für die Mitbewohnerin, welche ihr im Sozialhilfebudget seit dem 1. August 2016 angerechnet werden (SH- act. II 7), haben keinen Einfluss auf die Teilnahme am Integrationspro- gramm. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend ausführte, hängt der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit und eine Teilnahme an Ausbil- dungs- oder Integrationsmassnahmen zu beachten (Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [Handbuch BKSE], Stichwort „Entschädigung für Haushaltführung“ Ziff. 2.2; vgl. www.bernerkonferenz.ch). Die Entschädigung für die Haushaltführung ent- bindet somit nicht von der Teilnahme an einer entsprechenden Massnah- me. Vielmehr ist demgegenüber eine Teilnahme bei der Prüfung des Haus- haltsbeitrags zu berücksichtigen. Diesbezüglich wies die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz denn auch darauf hin, ein höheres Arbeitspensum (über 70 %) hätte zur Folge, dass auf die Einrechnung des Haushaltführungsbeitrages verzichtet würde (act. II 17 Ad 4). In Anbetracht dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Integrationsprogramm mit einem Pensum von 60 % unter Berücksichtigung aller Umstände zu- mutbar war, weshalb die ohne entschuldbare Gründe erfolgte Nichtteilnah- me an diesem Programm (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespon- denz vom 20. Dezember 2016) eine Pflichtverletzung darstellt, welche eine Kürzung der Sozialhilfe rechtfertigt.
E. 3.2.2 Die Auflage zur regelmässigen Bewerbung auf Arbeitsstellen ent- spricht der Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG, wonach Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet sind, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche sel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 11 ber vorzukehren. Überdies rechtfertigt sich die Weisung auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten einer wirtschaftlich unterstüt- zungsbedürftigen Person aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration. Die Auflage der Beschwerdegegnerin (das Einreichen von monatlich fünf Arbeitsbemühungen mit Kopien der Bewerbungen, der Absagen wie auch der Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch) vom 4. November 2016 (act. IIA, Register 6.2) gehen nicht über ein von der Beschwerdeführerin zu erwartendes Mass an Mitwirkung hinaus. Im Gegenteil, jede Bewerbung erhöht die Möglichkeit, eine neue Beschäftigung zu finden, die einen voll- umfänglichen Wiedereinstieg ins Berufsleben und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit fördern würde. Das Einreichen der entsprechenden Kopien dient der einfachen und raschen Überprüfung der Auflage. Die in Frage stehende Weisung ist somit als solche nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 (act. IIA, Register 8.4) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin – unter Auflistung von insge- samt acht Arbeitsbemühungen – drei Absageschreiben zu. Trotz der klar formulierten Weisung vom 4. November 2016 (act. IIA, Register 6.3) beleg- te die Beschwerdeführerin einzig drei Arbeitsbemühungen. Die übrigen von ihr aufgelisteten Arbeitsbemühungen belegte sie nicht. Sie reichte auch später, als ihr mit Zustellung des Verfügungsentwurfs vom 28. Dezember 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde, keine weiteren sachdienlichen Unterlagen ein (act. IIA, Register 6.2). Ebensowenig führt sie in der Be- schwerde Entschuldigungsgründe auf. Die Vorinstanz hat damit ebenfalls zur Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Weisung, monat- lich fünf Arbeitsbemühungen einzureichen, ohne entschuldbaren Grund nicht befolgte (act. II 31 Ziff. 6.2).
E. 3.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die Auflagen für die Beschwerde- führerin als zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat mit der Nichtteilnahme am Integrationsprogramm vom 19. bis 21. Dezember 2016 sowie durch den ungenügenden Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Novem- ber 2016 bzw. mit der Nichtbefolgung der Weisungen eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 SHG begangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 12
E. 3.3 Die auf 12 Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % sowie die Streichung der Zulagen erweisen sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit – als rechtmässig (vgl. E. 2.5.3). Mit Weisung vom 4. November 2016 (act. IIA, Register 6.2) wurde die Be- schwerdeführerin hinreichend über die zu erfüllenden Pflichten und die Fol- gen bei deren Nichtbeachtung informiert (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Trotz dieser vorgängigen Androhung hat die Beschwerdeführerin gegen ihre sozialhilfe- rechtlichen Pflichten verstossen. Insbesondere hat sie sich der Auflage, am Arbeitsprogramm des C.________ teilzunehmen, entschieden widersetzt (vgl. dazu act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespondenz vom 13. und
20. Dezember 2016). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich eine Mahnung als obsolet erwiesen hätte, da der Schnupper-Einsatz bereits zurücklag und die zuständige Einsatzleiterin die Beschwerdeführerin nach dem Geschehenen nicht mehr in den Betrieb nehmen wollte, vorbehältlich eines ausgewiesenen Entschuldigungsgrundes (act. IIA, gelbe Klarsicht- mappe, Mailkorrespondenz 20. Dezember 2016; act. II 32 Ziff. 7.1). Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführerin nicht weiter gemahnt werden, zumal in offensichtlichen Fällen von pflicht- oder weisungswidri- gem Verhalten auf eine vorgängige Mahnung verzichtet werden kann (vgl. dazu VGE 2009/221 vom 18. Dezember 2009, E. 3.1.7). Des Weiteren wurde ihr mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 die Möglichkeit ein- geräumt, sich schriftlich zu den Vorbehalten und der beabsichtigten Sankti- on zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machte (act. IIA, Register 6.2). Die Beschwerdeführerin hat mit dem Fernbleiben am Arbeitsintegrations- programm des C.________ und der lediglich zwei belegten Arbeits- bemühungen die ihr mit Schreiben vom 4. November 2016 erteilten Wei- sungen (act. IIA, Register 6.3) nicht eingehalten, was gesamthaft als schwere Pflichtverletzung einzustufen ist. Durch die Missachtung der Auf- lagen hat sie die berufliche Integration und damit das Erreichen der wirt- schaftlichen Selbstständigkeit wesentlich behindert. Somit erweist sich die Kürzung des GBL um 15 % gemäss Ziff. A.8-4 der SKOS-Richtlinien als zulässig, zumal dadurch das verfassungsmässig ge- schützte absolute Existenzminimum nicht berührt wird. Dasselbe gilt für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 13 Streichung der Zulagen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Die Kürzungsdauer von 12 Monaten ist dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ebenfalls an- gemessen (vgl. E. 2.5.2 hiervor).
E. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die angeordnete Kürzung des GBL von 15 % während maximal 12 Monaten sowie die Streichung der leis- tungsbezogenen Zulagen für den gleichen Zeitraum unter den gegebenen Umständen keine Rechtsverletzung darstellt (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Ent- scheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2017 (act. II 25 – 33) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten er- hoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 618 SH SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Soziale Dienste B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom
1. Juni 2017 (shbv 14/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- führerin) wird seit mehreren Jahren durch die Sozialen Dienste B.________ (B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der B.________ im Beschwerdeverfahren SH/2017/217 [SH-act. IIA und SH-act. IIB, unpaginiert], jeweils Register 3.1). Mit Schrei- ben vom 4. November 2016 wiesen die B.________ die Sozialhilfebezüge- rin an, am Arbeitsprogramm des C.________ teilzunehmen sowie monat- lich fünf Arbeitsbemühungen einzureichen. Bei Nichtbefolgen dieser Wei- sung werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % für 12 Monate gekürzt und würden keine Zulagen ausbezahlt. Am 28. Dezem- ber 2016 liessen die B.________ der Sozialhilfebezügerin einen Verfü- gungsentwurf zukommen und gewährten ihr die Möglichkeit, sich zur beab- sichtigten Sanktion zu äussern. Nachdem die Sozialhilfebezügerin mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Stellung genommen hatte (Akten der B.________ [act. II A, unpaginiert], Register 6.2), verfügten die B.________ am 18. Januar 2017, wie bereits in Aussicht gestellt, die Kürzung des GBL um 15 % für 12 Monate ab Rechtskraft der Verfügung und die Streichung der Zulagen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sozi- alhilfebezügerin sei einem vom 19. bis 21. Dezember 2016 geplanten Ar- beitseinsatz („Schnuppern“) fern geblieben und habe die geforderten Stel- lenbewerbungen nicht nachgewiesen (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 7 – 11). Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. II 1 – 3) wies das RSA mit Entscheid vom 1. Juni 2017 (act. II 25 – 33) ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob die Sozialhilfebezügerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss, der Entscheid des RSA vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 3 Das RSA verzichtete mit Zuschrift vom 14. Juli 2017 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwer- deantwort ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA vom 1. Juni 2017 (act. II 25 – 33). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Kürzung des GBL um 15 % für 12 Monate und die Streichung der Zulagen für denselben Zeitraum. 1.3 Die Kürzung des GBL um 15 % bedeutet einen Streitwert von Fr. 1‘345.50 (Fr. 747.50 GBL x 15 % x 12 Monate). Unter Mitberücksichti- gung der in den bisherigen Jahren gewährten Zulagen und Einkommensfreibeträge (EFB), welche gesamthaft maximal den Betrag von Fr. 470.--/ Monat erreichten (SH-act. IIA und SH-act. IIB, jeweils Register
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 4 3.1), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
- Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 5 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2017 ist im Rahmen der vom Regie- rungsrat am 19. Oktober 2016 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 16-063) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getre- ten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (GBL [seit 1. Mai 2016: Art. 8 Abs. 2 und 3 SHV], Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus Integrationszulagen (IZU, MIZ) oder aus EFB zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistun- gen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel ei- nen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 6 2.4 2.4.1 Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Wei- sungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammen- hang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müs- sen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzli- chen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19). 2.4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Er- werbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teil- nahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizie- rungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Be- treuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsan- gebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 7 E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23.3.2012, E. 2.2 und 3.1). 2.5 2.5.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Be- tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Wei- sungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kür- zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3. Januar 2000, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist. 2.5.2 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Ver- halten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständi- ge) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). 2.5.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbe- darf um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 8 gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Schliesslich sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die SIL der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des Grundbedarfs ist nicht zulässig (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kürzung nach Neubeur- teilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (SKOS-Richtlinien A.8.2). 3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kür- zung des GBL im Umfang von 15 % und die Streichung der Zulagen für die Dauer von jeweils 12 Monaten mit unterschiedlichen Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit dies gerechtfertigt ist. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2016 durch das C.________ zu einem Erstgespräch vom 8. November 2016 bezüglich eines möglichen Arbeitseinsatzes eingeladen wurde (act. IIA, Register 8.3). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 4. November 2016 die Beschwerdeführerin angewiesen hatte, am Arbeitsprogramm des C.________ teilzunehmen (Einhaltung der Termine beim C.________, pünktliche und vollständige Teilnahme am Arbeitsprogramm) und monatlich fünf Arbeitsbemühungen einzureichen (Kopien Bewerbungen, Kopien Ab- sagen, Kopien Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch; act. IIA, Re- gister 6.2), liess das C.________ der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2016 (act. IIA, Register 8.3) Angaben für einen Schnuppereinsatz in der .. des D.________ vom 19. bis 21. Dezember 2016 zu kommen. Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin zu den festgelegten Schnuppertagen nicht erschien (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespondenz vom 20. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 9 2016). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 (act. IIA, Register 8.4) listete die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen des Monats November 2016 auf und legte drei Absageschreiben bei. 3.2 Die der Sanktion vorausgehende Weisung muss zulässig sein, d.h. das damit verfolgte Ziel muss sich mit dem Zweck der Sozialhilfe decken und der unterstützten Person zumutbar sein (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Die Weisung soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicher- stellen (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.1). 3.2.1 Der für die Beschwerdeführerin organisierte Schnupperarbeitsein- satz in der ... des D.________ hätte der sozialen und beruflichen Integrati- on und damit auch der Abklärung der Fähigkeiten dienen sollen (vgl. act. IIA, Register 8.3, Anmeldung für Teilnehmer & Teilnehmerinnen BIAS), womit er eine Integrations- und Abklärungsmassnahme gleichermassen darstellte, deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV grundsätzlich vermutet wird (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Anhaltspunkte, wonach Betreuungsaufgaben oder gesundheitliche Gründe einem Einsatz entge- gengestanden wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos (SH-act. IIB, Re- gister 1.1). Zudem ergaben die Abklärungen der IV-Stelle Bern (IVB), dass ihr eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit (bspw. ...) ganztags zumutbar ist. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde denn auch mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (act. IIA, Register 4.3) bei einem Invali- ditätsgrad von 0 % abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin seit langem als ... mit einem Pensum von 20 % arbeitet und zudem Haushaltarbeiten für ihre Mitbewohnerin zu verrichten hat (SH-act. IIA, Register 8.2 und Ak- ten der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren SH/2017/217 [SH-act. II] 7), ändert entgegen der Ausführungen in der Beschwerde an der Zumutbarkeit des Programms ebenfalls nichts. Bereits anlässlich der Anmeldung beim C.________-Stellenetz ging die Beschwerdegegnerin auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, wonach die ...tätigkeit eigentlich 30 % ent- spreche (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Aktennotiz vom 27. September 2016), und setzte das mögliche Einsatzpensum auf 70 % fest (act. IIA, Re- gister 8.3). Nach weiteren Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 10 und dem C.________ bzw. der Beschwerdegegnerin über den Umfang des vorgesehenen Integrationsprogramms erklärte sich die Beschwerdegegne- rin entgegenkommenderweise schliesslich mit einem auf 60 % reduziertem Pensum einverstanden (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespondenz vom 29. November und 13. Dezember 2016). Die von der Beschwerdefüh- rerin zu verrichtenden Haushaltsarbeiten für die Mitbewohnerin, welche ihr im Sozialhilfebudget seit dem 1. August 2016 angerechnet werden (SH- act. II 7), haben keinen Einfluss auf die Teilnahme am Integrationspro- gramm. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend ausführte, hängt der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit und eine Teilnahme an Ausbil- dungs- oder Integrationsmassnahmen zu beachten (Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [Handbuch BKSE], Stichwort „Entschädigung für Haushaltführung“ Ziff. 2.2; vgl. www.bernerkonferenz.ch). Die Entschädigung für die Haushaltführung ent- bindet somit nicht von der Teilnahme an einer entsprechenden Massnah- me. Vielmehr ist demgegenüber eine Teilnahme bei der Prüfung des Haus- haltsbeitrags zu berücksichtigen. Diesbezüglich wies die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz denn auch darauf hin, ein höheres Arbeitspensum (über 70 %) hätte zur Folge, dass auf die Einrechnung des Haushaltführungsbeitrages verzichtet würde (act. II 17 Ad 4). In Anbetracht dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Integrationsprogramm mit einem Pensum von 60 % unter Berücksichtigung aller Umstände zu- mutbar war, weshalb die ohne entschuldbare Gründe erfolgte Nichtteilnah- me an diesem Programm (act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespon- denz vom 20. Dezember 2016) eine Pflichtverletzung darstellt, welche eine Kürzung der Sozialhilfe rechtfertigt. 3.2.2 Die Auflage zur regelmässigen Bewerbung auf Arbeitsstellen ent- spricht der Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG, wonach Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet sind, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche sel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 11 ber vorzukehren. Überdies rechtfertigt sich die Weisung auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten einer wirtschaftlich unterstüt- zungsbedürftigen Person aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration. Die Auflage der Beschwerdegegnerin (das Einreichen von monatlich fünf Arbeitsbemühungen mit Kopien der Bewerbungen, der Absagen wie auch der Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch) vom 4. November 2016 (act. IIA, Register 6.2) gehen nicht über ein von der Beschwerdeführerin zu erwartendes Mass an Mitwirkung hinaus. Im Gegenteil, jede Bewerbung erhöht die Möglichkeit, eine neue Beschäftigung zu finden, die einen voll- umfänglichen Wiedereinstieg ins Berufsleben und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit fördern würde. Das Einreichen der entsprechenden Kopien dient der einfachen und raschen Überprüfung der Auflage. Die in Frage stehende Weisung ist somit als solche nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 (act. IIA, Register 8.4) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin – unter Auflistung von insge- samt acht Arbeitsbemühungen – drei Absageschreiben zu. Trotz der klar formulierten Weisung vom 4. November 2016 (act. IIA, Register 6.3) beleg- te die Beschwerdeführerin einzig drei Arbeitsbemühungen. Die übrigen von ihr aufgelisteten Arbeitsbemühungen belegte sie nicht. Sie reichte auch später, als ihr mit Zustellung des Verfügungsentwurfs vom 28. Dezember 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde, keine weiteren sachdienlichen Unterlagen ein (act. IIA, Register 6.2). Ebensowenig führt sie in der Be- schwerde Entschuldigungsgründe auf. Die Vorinstanz hat damit ebenfalls zur Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Weisung, monat- lich fünf Arbeitsbemühungen einzureichen, ohne entschuldbaren Grund nicht befolgte (act. II 31 Ziff. 6.2). 3.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die Auflagen für die Beschwerde- führerin als zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat mit der Nichtteilnahme am Integrationsprogramm vom 19. bis 21. Dezember 2016 sowie durch den ungenügenden Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Novem- ber 2016 bzw. mit der Nichtbefolgung der Weisungen eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 SHG begangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 12 3.3 Die auf 12 Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % sowie die Streichung der Zulagen erweisen sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit – als rechtmässig (vgl. E. 2.5.3). Mit Weisung vom 4. November 2016 (act. IIA, Register 6.2) wurde die Be- schwerdeführerin hinreichend über die zu erfüllenden Pflichten und die Fol- gen bei deren Nichtbeachtung informiert (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Trotz dieser vorgängigen Androhung hat die Beschwerdeführerin gegen ihre sozialhilfe- rechtlichen Pflichten verstossen. Insbesondere hat sie sich der Auflage, am Arbeitsprogramm des C.________ teilzunehmen, entschieden widersetzt (vgl. dazu act. IIA, gelbe Klarsichtmappe, Mailkorrespondenz vom 13. und
20. Dezember 2016). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich eine Mahnung als obsolet erwiesen hätte, da der Schnupper-Einsatz bereits zurücklag und die zuständige Einsatzleiterin die Beschwerdeführerin nach dem Geschehenen nicht mehr in den Betrieb nehmen wollte, vorbehältlich eines ausgewiesenen Entschuldigungsgrundes (act. IIA, gelbe Klarsicht- mappe, Mailkorrespondenz 20. Dezember 2016; act. II 32 Ziff. 7.1). Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführerin nicht weiter gemahnt werden, zumal in offensichtlichen Fällen von pflicht- oder weisungswidri- gem Verhalten auf eine vorgängige Mahnung verzichtet werden kann (vgl. dazu VGE 2009/221 vom 18. Dezember 2009, E. 3.1.7). Des Weiteren wurde ihr mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 die Möglichkeit ein- geräumt, sich schriftlich zu den Vorbehalten und der beabsichtigten Sankti- on zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machte (act. IIA, Register 6.2). Die Beschwerdeführerin hat mit dem Fernbleiben am Arbeitsintegrations- programm des C.________ und der lediglich zwei belegten Arbeits- bemühungen die ihr mit Schreiben vom 4. November 2016 erteilten Wei- sungen (act. IIA, Register 6.3) nicht eingehalten, was gesamthaft als schwere Pflichtverletzung einzustufen ist. Durch die Missachtung der Auf- lagen hat sie die berufliche Integration und damit das Erreichen der wirt- schaftlichen Selbstständigkeit wesentlich behindert. Somit erweist sich die Kürzung des GBL um 15 % gemäss Ziff. A.8-4 der SKOS-Richtlinien als zulässig, zumal dadurch das verfassungsmässig ge- schützte absolute Existenzminimum nicht berührt wird. Dasselbe gilt für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 13 Streichung der Zulagen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Die Kürzungsdauer von 12 Monaten ist dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ebenfalls an- gemessen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die angeordnete Kürzung des GBL von 15 % während maximal 12 Monaten sowie die Streichung der leis- tungsbezogenen Zulagen für den gleichen Zeitraum unter den gegebenen Umständen keine Rechtsverletzung darstellt (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Ent- scheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2017 (act. II 25 – 33) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten er- hoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/618, Seite 14
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.