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200 2017 599

Bern VerwG · 2017-05-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Mai 2017

Sachverhalt

A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und seine beiden Geschwister leiden an einer Phenylketonurie (Geburtsgebre- chen Nr. 452) und bezogen deshalb als Kind Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; AB 3; 11). Am 24. Januar 2017 beantragte der Versi- cherte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (AB 47). Die IVB nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere erstellte sie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 55). Ge- stützt darauf stellte sie die Abweisung des Anspruchs auf Hilflosenentschä- digung in Aussicht mit der Begründung, dass der Versicherte in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (AB 56; 55 S. 5). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 57). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen (AB 60) verfügte sie am 26. Mai 2017 dem Vorbescheid entspre- chend (AB 61). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2017 Beschwer- de und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2017 (AB 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden, zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 5 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 6 auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwer- deführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des …, Universitätsklinik für Diabetologie, Endokrinolo- gie, Ernährungsmedizin und Metabolismus vom 3. November 2016 (AB 54) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Phenylketonurie: Im Neugeborenen-Screening diagnostiziert, im Kindesal- ter und in der Adoleszenz gute Einstellung 2. Nebendiagnosen: Atopische Diathese mit saisonaler Rhinokonjunktivitis und Asthma bei Gräser-Allergie; Hundehaarallergie; Generalisierte Xero- dermie; Verdacht auf lumbovertebrales Syndrom rechts, differentialdia- gnostisch Hüftpathologie Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren Krankheiten seit der letz- ten Konsultation. Er sei zurzeit am Abschluss seines Bachelorstudiums und dementsprechend unter Druck. Ernährungstechnisch gebe es keine we- sentlichen neuen Aspekte. Nach wie vor benötige er zwei Mal am Tag PKU 3 Adventa Pulver sowie Phe-arme Nahrungsmittel, sowie glutenfreie Nah- rungsmittel. Klinisch finde sich nach wie vor ein erfreulich stabiler Verlauf ohne Hinweise auf Konzentrationsstörungen oder andere Probleme. Labor- chemisch werde ein etwas höherer Wert als im Vorjahr dokumentiert. Die übrigen Aminosäuren seien grossmehrheitlich in der Norm, einige jedoch zu tief, was vereinbar wäre mit einer unregelmässigen Einnahme der Ami- nosäuren Mischung (S. 2 f.). 3.1.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. März 2017 (AB 55) wurde Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Pflege und keiner dauernden persönlichen Überwa- chung. Hilfsmittel seien keine vorhanden (Ziff. 3 bis 5). In den Bereichen „An-/Auskleiden“ sowie „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ sei er selbständig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 7 (Ziff. 6.1 f.). Im Bereich „Essen“ führte die Abklärungsperson aus, laut den Angaben des Beschwerdeführers auf der Anmeldung werde die Hilfsbe- dürftigkeit in diesem Bereich bejaht. Es werde von ihm auf die Aminosäu- reersatztherapie sowie die strenge eiweisseingeschränkte Diät mit erhebli- chem täglichem Aufwand verwiesen. Der Beschwerdeführer könne selber essen. Mit Verweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Rz. 8018 hielt die Abklärungsperson fest, in diesem Bereich liege eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen könne (bspw. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen könne). Diätnahrung (z.B. bei Diabetikern) begründe keine Hilflosigkeit (Ziff. 6.3). In den Bereichen „Körperpflege“, „Verrichten der Notdurft“ sowie „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 6.4 bis 6.6). Er sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig und nicht auf er- hebliche Hilfe angewiesen (Ziff. 6.7) und erfülle keine der drei Anspruchs- voraussetzungen auf eine lebenspraktische Begleitung. Er könne alleine wohnen und das Haus alleine verlassen. Unbestritten sei, dass die nötigen Anpassungen an die Ernährung einen grossen Zeitaufwand nach sich zö- gen. Diese Zeitaufwände liessen sich jedoch keinem Bereich der Hilflosen- entschädigung zuordnen (Ziff. 7). 3.1.3 Am 15. Mai 2017 nahm der Abklärungsdienst zur Hilfsbedürftigkeit Stellung (AB 60) und hielt unter anderem fest, in seinem Einwand verweise der Beschwerdeführer auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung seines Bruders, in dem der Bereich „Essen“ als erfüllt beurteilt worden sei. Des Weiteren erwähnte der Abklärungsdienst die Anmeldung, in welcher der Beschwerdeführer dargelegt habe, die Bewertung seiner Hilflosigkeit primär dazu zu benötigen, um einen Antrag auf Ersatzpflichtbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. ater des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehr- pflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) einreichen zu können (AB 47 S. 6). Zum Bereich „Essen“ wurde ausgeführt, die Tatsache, dass dieser Bereich beim Bruder (fälschlicherweise) als erfüllt beurteilt worden sei, vermöge kein Präjudiz für den Beschwerdeführer zu begründen. Aufgrund der Er- krankung sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinen Mi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 8 litärdienst leisten könne. Dies werde dem Beschwerdeführer bestimmt auch aus ärztlicher Sicht mit einem Zeugnis bestätigt. Zusätzlich mache er eine lebenspraktische Begleitung geltend (AB 47 S. 4). Damit er selbständig wohnen könne, seien keine Hilfeleistungen durch Dritte notwendig. Dies gehe aus den Akten klar hervor. Leistungen von Ärzten und Diätberatungen fielen nicht in diesen Bereich. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte betreffend Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 9 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2017 (AB 61) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom

28. März 2017 (AB 55) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbe- richt wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der sich aus der medizinischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Be- hinderungen hatte. Dass die Abklärungsperson den Beschwerdeführer nicht in dessen Wohnung besucht hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist plausibel und nachvollziehbar, dass für sie bereits aus den Akten er- sichtlich war, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenent- schädigung nicht erfüllt sind und sich deshalb eine detaillierte Abklärung vor Ort erübrigte (AB 60 S. 3). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Vor- bescheidverfahren die Möglichkeit, sich zum Abklärungsbericht zu äussern (vgl. Einwand vom 23. April 2017; AB 75). Aus dem Abklärungsbericht wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege- oder per- sönlichen Überwachung bedarf, in den sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen nicht hilflos ist und keine lebenspraktische Begleitung benötigt. Darauf ist abzustellen. 3.4 Zum Bereich „Essen“ hat die Abklärungsperson mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung und das KSIH nachvollziehbar ausgeführt, wes- halb keine Hilflosigkeit besteht (AB 55; E. 3.1.2 hiervor). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Soweit er gel- tend macht, ihm sei eine lebenspraktische Begleitung im Bereich der Es- senszubereitung zu attestieren, ist darauf zu verweisen, dass die lebens- praktische Begleitung die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beinhaltet, sondern ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt (Rz. 8040 KSIH; vgl. E. 2.3 hiervor). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz. 8040 KSIH). Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Wie es sich mit der Essenszubereitung im Militärdienst verhält, hat die Ab- klärungsperson zu Recht nicht berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 10 3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei seinem ebenfalls an Phenylketonurie leidenden Bruder sei die Hilflosigkeit im Bereich „Essen“ bejaht worden, ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Hilflosigkeit des Bruders nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Be- schwerdegegnerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine allfällige im Einzelfall zu Unrecht zugesprochene Hilflosenentschädigung auch bei Vor- liegen eines identischen Sachverhaltes keine Gleichbehandlung im Unrecht zu rechtfertigen vermöchte (BGE 126 V 390 S. 392 E. 6a; Beschwerdeant- wort S. 3). 3.6 Nach dem Dargelegten ist kein Grund ersichtlich, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege- oder persönlichen Überwa- chung bedarf, in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilflos ist und keine lebenspraktische Begleitung benötigt. Die angefochtene Verfü- gung vom 26. Mai 2017 (AB 61) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 599 IV FUR/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. September 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und seine beiden Geschwister leiden an einer Phenylketonurie (Geburtsgebre- chen Nr. 452) und bezogen deshalb als Kind Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; AB 3; 11). Am 24. Januar 2017 beantragte der Versi- cherte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (AB 47). Die IVB nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere erstellte sie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 55). Ge- stützt darauf stellte sie die Abweisung des Anspruchs auf Hilflosenentschä- digung in Aussicht mit der Begründung, dass der Versicherte in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (AB 56; 55 S. 5). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 57). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen (AB 60) verfügte sie am 26. Mai 2017 dem Vorbescheid entspre- chend (AB 61). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2017 Beschwer- de und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2017 (AB 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden, zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 5 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 6 auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwer- deführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des …, Universitätsklinik für Diabetologie, Endokrinolo- gie, Ernährungsmedizin und Metabolismus vom 3. November 2016 (AB 54) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Phenylketonurie: Im Neugeborenen-Screening diagnostiziert, im Kindesal- ter und in der Adoleszenz gute Einstellung 2. Nebendiagnosen: Atopische Diathese mit saisonaler Rhinokonjunktivitis und Asthma bei Gräser-Allergie; Hundehaarallergie; Generalisierte Xero- dermie; Verdacht auf lumbovertebrales Syndrom rechts, differentialdia- gnostisch Hüftpathologie Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren Krankheiten seit der letz- ten Konsultation. Er sei zurzeit am Abschluss seines Bachelorstudiums und dementsprechend unter Druck. Ernährungstechnisch gebe es keine we- sentlichen neuen Aspekte. Nach wie vor benötige er zwei Mal am Tag PKU 3 Adventa Pulver sowie Phe-arme Nahrungsmittel, sowie glutenfreie Nah- rungsmittel. Klinisch finde sich nach wie vor ein erfreulich stabiler Verlauf ohne Hinweise auf Konzentrationsstörungen oder andere Probleme. Labor- chemisch werde ein etwas höherer Wert als im Vorjahr dokumentiert. Die übrigen Aminosäuren seien grossmehrheitlich in der Norm, einige jedoch zu tief, was vereinbar wäre mit einer unregelmässigen Einnahme der Ami- nosäuren Mischung (S. 2 f.). 3.1.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. März 2017 (AB 55) wurde Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Pflege und keiner dauernden persönlichen Überwa- chung. Hilfsmittel seien keine vorhanden (Ziff. 3 bis 5). In den Bereichen „An-/Auskleiden“ sowie „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ sei er selbständig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 7 (Ziff. 6.1 f.). Im Bereich „Essen“ führte die Abklärungsperson aus, laut den Angaben des Beschwerdeführers auf der Anmeldung werde die Hilfsbe- dürftigkeit in diesem Bereich bejaht. Es werde von ihm auf die Aminosäu- reersatztherapie sowie die strenge eiweisseingeschränkte Diät mit erhebli- chem täglichem Aufwand verwiesen. Der Beschwerdeführer könne selber essen. Mit Verweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Rz. 8018 hielt die Abklärungsperson fest, in diesem Bereich liege eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen könne (bspw. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen könne). Diätnahrung (z.B. bei Diabetikern) begründe keine Hilflosigkeit (Ziff. 6.3). In den Bereichen „Körperpflege“, „Verrichten der Notdurft“ sowie „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 6.4 bis 6.6). Er sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig und nicht auf er- hebliche Hilfe angewiesen (Ziff. 6.7) und erfülle keine der drei Anspruchs- voraussetzungen auf eine lebenspraktische Begleitung. Er könne alleine wohnen und das Haus alleine verlassen. Unbestritten sei, dass die nötigen Anpassungen an die Ernährung einen grossen Zeitaufwand nach sich zö- gen. Diese Zeitaufwände liessen sich jedoch keinem Bereich der Hilflosen- entschädigung zuordnen (Ziff. 7). 3.1.3 Am 15. Mai 2017 nahm der Abklärungsdienst zur Hilfsbedürftigkeit Stellung (AB 60) und hielt unter anderem fest, in seinem Einwand verweise der Beschwerdeführer auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung seines Bruders, in dem der Bereich „Essen“ als erfüllt beurteilt worden sei. Des Weiteren erwähnte der Abklärungsdienst die Anmeldung, in welcher der Beschwerdeführer dargelegt habe, die Bewertung seiner Hilflosigkeit primär dazu zu benötigen, um einen Antrag auf Ersatzpflichtbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. ater des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehr- pflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) einreichen zu können (AB 47 S. 6). Zum Bereich „Essen“ wurde ausgeführt, die Tatsache, dass dieser Bereich beim Bruder (fälschlicherweise) als erfüllt beurteilt worden sei, vermöge kein Präjudiz für den Beschwerdeführer zu begründen. Aufgrund der Er- krankung sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinen Mi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 8 litärdienst leisten könne. Dies werde dem Beschwerdeführer bestimmt auch aus ärztlicher Sicht mit einem Zeugnis bestätigt. Zusätzlich mache er eine lebenspraktische Begleitung geltend (AB 47 S. 4). Damit er selbständig wohnen könne, seien keine Hilfeleistungen durch Dritte notwendig. Dies gehe aus den Akten klar hervor. Leistungen von Ärzten und Diätberatungen fielen nicht in diesen Bereich. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte betreffend Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 9 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2017 (AB 61) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom

28. März 2017 (AB 55) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbe- richt wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der sich aus der medizinischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Be- hinderungen hatte. Dass die Abklärungsperson den Beschwerdeführer nicht in dessen Wohnung besucht hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist plausibel und nachvollziehbar, dass für sie bereits aus den Akten er- sichtlich war, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenent- schädigung nicht erfüllt sind und sich deshalb eine detaillierte Abklärung vor Ort erübrigte (AB 60 S. 3). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Vor- bescheidverfahren die Möglichkeit, sich zum Abklärungsbericht zu äussern (vgl. Einwand vom 23. April 2017; AB 75). Aus dem Abklärungsbericht wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege- oder per- sönlichen Überwachung bedarf, in den sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen nicht hilflos ist und keine lebenspraktische Begleitung benötigt. Darauf ist abzustellen. 3.4 Zum Bereich „Essen“ hat die Abklärungsperson mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung und das KSIH nachvollziehbar ausgeführt, wes- halb keine Hilflosigkeit besteht (AB 55; E. 3.1.2 hiervor). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Soweit er gel- tend macht, ihm sei eine lebenspraktische Begleitung im Bereich der Es- senszubereitung zu attestieren, ist darauf zu verweisen, dass die lebens- praktische Begleitung die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beinhaltet, sondern ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt (Rz. 8040 KSIH; vgl. E. 2.3 hiervor). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz. 8040 KSIH). Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Wie es sich mit der Essenszubereitung im Militärdienst verhält, hat die Ab- klärungsperson zu Recht nicht berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 10 3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei seinem ebenfalls an Phenylketonurie leidenden Bruder sei die Hilflosigkeit im Bereich „Essen“ bejaht worden, ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Hilflosigkeit des Bruders nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Be- schwerdegegnerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine allfällige im Einzelfall zu Unrecht zugesprochene Hilflosenentschädigung auch bei Vor- liegen eines identischen Sachverhaltes keine Gleichbehandlung im Unrecht zu rechtfertigen vermöchte (BGE 126 V 390 S. 392 E. 6a; Beschwerdeant- wort S. 3). 3.6 Nach dem Dargelegten ist kein Grund ersichtlich, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege- oder persönlichen Überwa- chung bedarf, in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilflos ist und keine lebenspraktische Begleitung benötigt. Die angefochtene Verfü- gung vom 26. Mai 2017 (AB 61) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, IV/17/599, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.