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200 2017 588

Bern VerwG · 2017-10-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. April 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender in der Branche Sozialberatung ab dem 1. Dezember 2014 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 33). Am 29. Juni 2016 teilte die AKB dem Versicherten mit, dass die Tätigkeit bei der B.________ als unselbstständig qualifiziert werde, womit Letztere die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen habe. Hingegen werde er für die Aufträge, welche er unter eigenem Namen und unter eigener Rechnung ausführe, als Selbstständigerwerbender betrachtet (AB 28). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 19, 26). Nach weiterer Korrespondenz zwi- schen dem Versicherten und der AKB, erhob Ersterer am 22. Februar 2017 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (AB 17). Diese wurde, nachdem die AKB mit vier Verfügungen vom 27. März 2017 (AB 14) einerseits die per- sönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2015 bis 2017 festgelegt und andererseits die Tätigkeit bei der B.________ als unselbstständig qualifiziert hatte, mit Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 29. März 2017, AHV/2017/222 (AB 12), als erledigt ab- geschrieben. Insbesondere gegen die Verfügung betreffend die sozialversicherungs- rechtliche Stellung hinsichtlich der Tätigkeit bei der B.________ vom

27. März 2017 erhoben sowohl der Versicherte wie auch die B.________ Einsprache (AB 8, 10). Diese wurden mit zwei Entscheiden vom 15. Juni 2017 (AB 4, 5) abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 3 B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 21. Juni 2017 Beschwerde und bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Qualifikation seiner Tätigkeit für die B.________ als selbstständige Er- werbstätigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2017 hat der Instrukti- onsrichter die B.________ zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Diese hat innert der gesetz- ten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist das AHV-rechtliche Beitragsstatut des Beschwerdeführers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit für die B.________.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 1.5 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Die Verfügung ist deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen. Wurde eine Beitrags- verfügung ordnungsgemäss Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eröffnet, erhebt aber lediglich eine der beiden Personen Beschwerde, hat die kantonale Beschwerdeinstanz die nicht Beschwerde führende Person zum Verfahren beizuladen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese von ihrem Entscheid gleichermassen betroffen ist wie die Beschwerde führende Per- son (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 19. April 2005, H 4/05, E. 3). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 5 nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt. 2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 6 Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständi- gerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Ent- gelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichs- kasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die B.________ als unselbstständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass bei der Ausführung dieser Tätigkeit das spezifische Unternehmensrisiko gefehlt habe. Zudem habe eine arbeitsorganisatori- sche Abhängigkeit bestanden (AB 4). Der Beschwerdeführer bringt demge- genüber vor, dass er seit Dezember 2014 selbstständig erwerbstätig sei und auch eine Firma gegründet habe. Im Rahmen seiner selbstständigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 7 Erwerbstätigkeit habe er einen Auftrag der B.________ für einen zeitlich begrenzten Einsatz im Sozialbereich übernommen (Beschwerde S. 2; AB 10). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die Frage, ob im Einzelfall eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien massgebend ist. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftli- chen Gegebenheiten (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Tätigkeiten für die gleiche Firma hinsichtlich des Beitragssta- tuts unterschiedlich qualifiziert werden können, weshalb jede Tätigkeit ge- sondert auf ihren beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ergibt hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ das Folgende: Der Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2015 als ... des ... der B.________ im Rahmen eines 50%-igen Arbeitspensums, d.h. während 21 Stunden in der Woche, verteilt auf drei Tage pro Woche zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 140.-- tätig. Der Arbeitsort befand sich beim ... der B.________ (AB 31, vgl. Email-Verkehr vom 2. bis 13. November 2014; Beilage zu AB 33). Zudem hat der Beschwerdeführer die Arbeiten für die B.________ nicht im eigenen Namen erfüllt, sondern ist gegen aussen als ... des ... aufgetreten. Diese Arbeitsbedingungen weisen somit die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale auf. Darüber hinaus ist ein spezifisches Unternehmerrisiko hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ nicht er- sichtlich (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat keine erheblichen Investitionen getätigt, keine eigene Geschäftsräumlichkeiten benützt und kein Personal beschäftigt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Damit sind die Merkmale für eine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender – hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ – vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine eigene Firma gegründet hat und diesbezüglich auch selbstständige Tätigkeiten ausgeführt hat resp. ausführt. Denn bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist

– wie bereits dargelegt worden ist – jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen. Dies ist vorliegend geschehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Lohn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 8 im Sinne der Besoldungsordnung der B.________ erhalten hat, sondern die Finanzierung über einen Kreditbeschluss für den Aufgabenbereich „Dienstleistungen Dritter“ erfolgt ist (Beschwerde S. 2; AB 8), vermag vor- liegend nichts zu ändern. Denn das Beitragsstatut ist gestützt auf die zuvor geschilderte Rechtsprechung festzusetzen und nicht gestützt auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses oder die Umstände im Zusammen- hang mit der Besoldung. Damit ist auch nicht entscheidend, dass der Be- schwerdeführer über die B.________ insbesondere nicht unfallversichert war (Beschwerde S. 2; AB 8). 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- B.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist das AHV-rechtliche Beitragsstatut des Beschwerdeführers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit für die B.________. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Die Verfügung ist deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen. Wurde eine Beitrags- verfügung ordnungsgemäss Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eröffnet, erhebt aber lediglich eine der beiden Personen Beschwerde, hat die kantonale Beschwerdeinstanz die nicht Beschwerde führende Person zum Verfahren beizuladen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese von ihrem Entscheid gleichermassen betroffen ist wie die Beschwerde führende Per- son (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 19. April 2005, H 4/05, E. 3).
  4. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 5 nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt. 2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 6 Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständi- gerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Ent- gelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichs- kasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die B.________ als unselbstständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass bei der Ausführung dieser Tätigkeit das spezifische Unternehmensrisiko gefehlt habe. Zudem habe eine arbeitsorganisatori- sche Abhängigkeit bestanden (AB 4). Der Beschwerdeführer bringt demge- genüber vor, dass er seit Dezember 2014 selbstständig erwerbstätig sei und auch eine Firma gegründet habe. Im Rahmen seiner selbstständigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 7 Erwerbstätigkeit habe er einen Auftrag der B.________ für einen zeitlich begrenzten Einsatz im Sozialbereich übernommen (Beschwerde S. 2; AB 10). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die Frage, ob im Einzelfall eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien massgebend ist. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftli- chen Gegebenheiten (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Tätigkeiten für die gleiche Firma hinsichtlich des Beitragssta- tuts unterschiedlich qualifiziert werden können, weshalb jede Tätigkeit ge- sondert auf ihren beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ergibt hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ das Folgende: Der Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2015 als ... des ... der B.________ im Rahmen eines 50%-igen Arbeitspensums, d.h. während 21 Stunden in der Woche, verteilt auf drei Tage pro Woche zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 140.-- tätig. Der Arbeitsort befand sich beim ... der B.________ (AB 31, vgl. Email-Verkehr vom 2. bis 13. November 2014; Beilage zu AB 33). Zudem hat der Beschwerdeführer die Arbeiten für die B.________ nicht im eigenen Namen erfüllt, sondern ist gegen aussen als ... des ... aufgetreten. Diese Arbeitsbedingungen weisen somit die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale auf. Darüber hinaus ist ein spezifisches Unternehmerrisiko hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ nicht er- sichtlich (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat keine erheblichen Investitionen getätigt, keine eigene Geschäftsräumlichkeiten benützt und kein Personal beschäftigt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Damit sind die Merkmale für eine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender – hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ – vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine eigene Firma gegründet hat und diesbezüglich auch selbstständige Tätigkeiten ausgeführt hat resp. ausführt. Denn bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist – wie bereits dargelegt worden ist – jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen. Dies ist vorliegend geschehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Lohn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 8 im Sinne der Besoldungsordnung der B.________ erhalten hat, sondern die Finanzierung über einen Kreditbeschluss für den Aufgabenbereich „Dienstleistungen Dritter“ erfolgt ist (Beschwerde S. 2; AB 8), vermag vor- liegend nichts zu ändern. Denn das Beitragsstatut ist gestützt auf die zuvor geschilderte Rechtsprechung festzusetzen und nicht gestützt auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses oder die Umstände im Zusammen- hang mit der Besoldung. Damit ist auch nicht entscheidend, dass der Be- schwerdeführer über die B.________ insbesondere nicht unfallversichert war (Beschwerde S. 2; AB 8). 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
  6. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen - B.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 588 AHV MAW/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. April 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender in der Branche Sozialberatung ab dem 1. Dezember 2014 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 33). Am 29. Juni 2016 teilte die AKB dem Versicherten mit, dass die Tätigkeit bei der B.________ als unselbstständig qualifiziert werde, womit Letztere die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen habe. Hingegen werde er für die Aufträge, welche er unter eigenem Namen und unter eigener Rechnung ausführe, als Selbstständigerwerbender betrachtet (AB 28). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 19, 26). Nach weiterer Korrespondenz zwi- schen dem Versicherten und der AKB, erhob Ersterer am 22. Februar 2017 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (AB 17). Diese wurde, nachdem die AKB mit vier Verfügungen vom 27. März 2017 (AB 14) einerseits die per- sönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2015 bis 2017 festgelegt und andererseits die Tätigkeit bei der B.________ als unselbstständig qualifiziert hatte, mit Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 29. März 2017, AHV/2017/222 (AB 12), als erledigt ab- geschrieben. Insbesondere gegen die Verfügung betreffend die sozialversicherungs- rechtliche Stellung hinsichtlich der Tätigkeit bei der B.________ vom

27. März 2017 erhoben sowohl der Versicherte wie auch die B.________ Einsprache (AB 8, 10). Diese wurden mit zwei Entscheiden vom 15. Juni 2017 (AB 4, 5) abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 3 B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 21. Juni 2017 Beschwerde und bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Qualifikation seiner Tätigkeit für die B.________ als selbstständige Er- werbstätigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2017 hat der Instrukti- onsrichter die B.________ zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Diese hat innert der gesetz- ten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist das AHV-rechtliche Beitragsstatut des Beschwerdeführers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit für die B.________. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Die Verfügung ist deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen. Wurde eine Beitrags- verfügung ordnungsgemäss Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eröffnet, erhebt aber lediglich eine der beiden Personen Beschwerde, hat die kantonale Beschwerdeinstanz die nicht Beschwerde führende Person zum Verfahren beizuladen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese von ihrem Entscheid gleichermassen betroffen ist wie die Beschwerde führende Per- son (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 19. April 2005, H 4/05, E. 3). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 5 nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt. 2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 6 Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständi- gerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Ent- gelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichs- kasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die B.________ als unselbstständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass bei der Ausführung dieser Tätigkeit das spezifische Unternehmensrisiko gefehlt habe. Zudem habe eine arbeitsorganisatori- sche Abhängigkeit bestanden (AB 4). Der Beschwerdeführer bringt demge- genüber vor, dass er seit Dezember 2014 selbstständig erwerbstätig sei und auch eine Firma gegründet habe. Im Rahmen seiner selbstständigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 7 Erwerbstätigkeit habe er einen Auftrag der B.________ für einen zeitlich begrenzten Einsatz im Sozialbereich übernommen (Beschwerde S. 2; AB 10). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die Frage, ob im Einzelfall eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien massgebend ist. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftli- chen Gegebenheiten (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Tätigkeiten für die gleiche Firma hinsichtlich des Beitragssta- tuts unterschiedlich qualifiziert werden können, weshalb jede Tätigkeit ge- sondert auf ihren beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ergibt hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ das Folgende: Der Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2015 als ... des ... der B.________ im Rahmen eines 50%-igen Arbeitspensums, d.h. während 21 Stunden in der Woche, verteilt auf drei Tage pro Woche zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 140.-- tätig. Der Arbeitsort befand sich beim ... der B.________ (AB 31, vgl. Email-Verkehr vom 2. bis 13. November 2014; Beilage zu AB 33). Zudem hat der Beschwerdeführer die Arbeiten für die B.________ nicht im eigenen Namen erfüllt, sondern ist gegen aussen als ... des ... aufgetreten. Diese Arbeitsbedingungen weisen somit die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale auf. Darüber hinaus ist ein spezifisches Unternehmerrisiko hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ nicht er- sichtlich (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat keine erheblichen Investitionen getätigt, keine eigene Geschäftsräumlichkeiten benützt und kein Personal beschäftigt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Damit sind die Merkmale für eine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender – hinsichtlich der Tätigkeit für die B.________ – vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine eigene Firma gegründet hat und diesbezüglich auch selbstständige Tätigkeiten ausgeführt hat resp. ausführt. Denn bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist

– wie bereits dargelegt worden ist – jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen. Dies ist vorliegend geschehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Lohn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 8 im Sinne der Besoldungsordnung der B.________ erhalten hat, sondern die Finanzierung über einen Kreditbeschluss für den Aufgabenbereich „Dienstleistungen Dritter“ erfolgt ist (Beschwerde S. 2; AB 8), vermag vor- liegend nichts zu ändern. Denn das Beitragsstatut ist gestützt auf die zuvor geschilderte Rechtsprechung festzusetzen und nicht gestützt auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses oder die Umstände im Zusammen- hang mit der Besoldung. Damit ist auch nicht entscheidend, dass der Be- schwerdeführer über die B.________ insbesondere nicht unfallversichert war (Beschwerde S. 2; AB 8). 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/588, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- B.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.