Verfügung vom 22. Mai 2017
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa – im Oktober 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Dossier der IVB, Antwortbei- lage [AB] 2). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, so veranlasste sie insbesondere eine gastroenterologische Begutachtung (AB 28.1 und 34 S. 2) sowie eine Abklärung im Haushalt (AB 40). Mit Vor- bescheid vom 26. Januar 2017 stellte die IVB die Ablehnung einer Rente in Aussicht. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer vor- wiegend sitzenden Bürotätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Den Status setzte sie auf 45 % Erwerb und 55 % Haushaltführung fest und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % (AB 41). Hiergegen erhob die Versicherte, vertre- ten durch das Sozialamt B.________, Einwände (AB 44). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 7. März 2017 (AB 48) lehnte die IVB mit Verfügung vom 22. Mai 2017 die Zusprechung einer Rente ab (AB 51). B. Am 20. Juni 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialamt B.________, Dr. iur. C.________ und lic. iur. D.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2017 sei auf- zuheben. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 %, eventualiter zu 80 %, als Erwerbstätige einzustufen und es sei ihr eine Teilrente der IV zuzuspre- chen; weiter sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 3
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
22. Mai 2017 (AB 51). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 (AB 51) stützt sich auf das gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.________, Spital F.________, vom 16. Juni 2016 (AB 28.1) und die Ergänzung vom
30. August 2016 (AB 34 S. 2). Der Gutachter diagnostizierte eine Colitis ulcerosa, dominant linksseitiger Befall (AB 34 S. 3 Ziff. 1). Er hielt fest, anamnestisch bestehe seit August 2015 ein weitgehend als stabil zu be- zeichnender Zustand, ohne erneut aufgetretenen akuten Schub. Eine sit- zende Tätigkeit, Büroarbeit/PC-Arbeit erscheine ihm zumindest in Teilzeit über mehrere Stunden täglich als machbar. Daher würde er zusammenfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 6 send eine zumindest nicht über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aktuell attestieren (AB 28.1 S. 4 Ziff. 3). Rein sitzende Tätigkeiten seien drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar; rein stehende Tätigkeiten seien zeitlich limitiert (nicht mehr als 30 Minuten am Stück) möglich. Wechselbe- lastende Tätigkeiten seien für ein bis zwei Stunden pro Tag (kombiniert in die drei bis vier Stunden sitzende Tätigkeit, d.h. ausschliessliche Zeitanga- be) zumutbar. Dabei wären Arbeiten mit Knien, Kauern, über Kopfarbeiten und Bücken eher zu vermeiden, wie auch das Heben und Tragen schwerer Gegenstände. Zudem sei Treppensteigen nur limitiert möglich. Für das Tragen/Heben bestehe eine Gewichtslimite von 5 kg. Konzentrations- und Auffassungsvermögen beurteile er als uneingeschränkt (AB 28.1 S. 4 Ziff. 4). Der Gutachter führte weiter aus, dass die therapeutischen Möglich- keiten sicher nicht ausgeschöpft seien (AB 28.1 S. 4 Ziff. 5). In der Ergän- zung vom 30. August 2016 hielt der Gutachter fest, die Angabe von Seite 4, Ziff. 3, zur Arbeitsunfähigkeit sei inkorrekt und es sollte korrekt „maximal 50 %“ heissen. Das bedeute, die Angaben von Seite 4, Ziff. 4, mit mögli- cher Arbeitszeit täglich bis vier Stunden und damit bis maximal 50 % Ar- beitsleistung seien korrekt (AB 34 S. 2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 7 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4 Das gastroenterologische Gutachten vom 16. Juni 2016 (28.1) so- wie die Ergänzung vom 30. August 2016 (AB 34 S. 2) von Prof. Dr. med. E.________ erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Experti- sen (E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist deshalb gestützt auf die überzeugende Einschätzung des Experten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit erstellt (AB 28.1 S. 4 Ziff. 4 sowie AB 34 S. 2); als angepasst gel- ten dabei auch Arbeiten im angestammten … Bereich (vgl. AB 10 S. 4). Dies wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht bestritten. 4. 4.1 Umstritten ist primär der Status: Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzu- stufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts- bemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Me- thode; E. 2.2 hiervor) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be- einträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 8 4.2 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie als Gesunde zu 100 %, eventuell 80 %, erwerbstätig wäre (Beschwerde S. 3). Im Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. Januar 2017 ermittelte die Be- schwerdegegnerin den Finanzbedarf nach SKOS (AB 40 S. 5) und berech- nete in der Folge einen Statusanteil von 45 % im Bereich Erwerb (AB 40 S. 6). Die Beschwerdeführerin hielt gegenüber der Abklärungsperson zur Frage, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, fest, die Beantwortung dieser Frage sei für sie schwierig. Sie sei seit 14 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig. Die Ausbildung zur ... sei der Wunsch der Eltern gewesen und nicht ihr Traumberuf. Im Verlauf habe es ihr jedoch im ... mit Kundenkontakten gut gefallen und so könnte sie sich vorstellen, dass sie auch heute noch bei einer ... tätig wäre, wenn ihr dies gesundheitlich möglich wäre. Auf jeden Fall würde sie aber nicht 100 % arbeiten, da sie auch bei guter Gesundheit ihr Leben nicht nur mit Arbeit verbringen möchte. Sie könnte sich vorstellen, dass sie vielleicht zu 80 % ausser Haus tätig wäre, um so noch genügend Zeit für andere Aktivitäten zu haben (AB 40 S. 4 Ziff. 3.4). Diese Aussage deckt sich in etwa mit den früher geleisteten Pensen, welche – gemäss Angaben im IK (AB 9) – eher hochprozentig gewesen sind. So umfasste denn auch die letzte Anstellung im … Bereich im Jahr 2003 ein Pensum von 80 % (AB 40 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 11 S. 30). Damit ist die Aussage der Beschwerdeführerin im Erst- gespräch vom 16. Dezember 2015, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde (AB 15 S. 1), klar widerlegt. Weiter kann aber auch nicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Beschwer- deführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, weshalb sie im Gesundheitsfall nur ein Pensum ausgeübt hätte, welches ihre Fürsorgeab- hängigkeit ausgeschlossen hätte (AB 40 S. 5 f. Ziff. 3.5). Denn die Be- schwerdeführerin hat ihre Arbeitskraft nicht verwertet, weil sie sich – rein subjektiv gesehen – als nicht arbeitsfähig erachtete; dies erklärte sie denn auch im Herbst 2015 gegenüber dem Sozialdienst (AB 10 S. 4), im Som- mer 2016 gegenüber den Gutachtern (AB 28.1 S. 2) und im Januar 2017 gegenüber der Abklärungsperson (AB 40 S. 2). In der Folge ist ein Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt erstellt. Ein gemischter Status ist im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 9 Übrigen nicht etwa per se unzulässig (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60), was denn auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde, S. 3 unten). 4.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Einschränkung im Haushalt an- lässlich einer Erhebung vom 10. Januar 2017 vor Ort (AB 40 S. 2): Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Gestützt auf den überzeugenden Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Ja- nuar 2017 ist erstellt, dass im Aufgabenbereich keine Einschränkung be- steht (AB 40 S. 9 ff. Ziff. 7). Dies wird zu Recht nicht bestritten. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 10 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Da den Tabel- lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 11 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.4 Frühest möglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Oktober 2015 (AB 2) und Art. 29 Abs. 1 IVG April 2016. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.5 Die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden im … Be- reich tätig (AB 40 S. 4 Ziff. 3.4). Nachdem die letzte entsprechende Anstel- lung aus dem Jahr 2003 datiert und sie diese Stelle gesundheitsbedingt verloren hat (AB 10 S. 4 Ziff. 3.2., 15 S. 1), ist das Valideneinkommen ge- stützt auf die Zahlen der LSE zu bestimmen, wobei mangels Zahlen für das Jahr 2016 auf diejenigen des Jahres 2015 abzustellen ist. Gestützt auf die LSE 2014, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1, Kompe- tenzniveau 2, Zeile 64, 66, Frauen, von Fr. 6‘417.--, angepasst an die be- triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Zeile 64-66), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2015 (BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011- 2015, Zeile 64/66: von 105.1 auf 106.1 Punkte) resultiert ein Validenein- kommen von Fr. 80‘651.80 (Fr. 6‘417.-- / 40 x 41,5 x 12 / 105.1 x 106.1) bei einem Pensum von 100 %. Bei einem Pensum von 80 % (E. 4.2 hiervor) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 64‘521.45. 5.6 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014 und wegen der wei- terhin zumutbaren angestammten Tätigkeit (E. 3.4 hiervor) aufgrund der gleichen Angaben wie beim Valideneinkommen (E. 5.5 hiervor) zu bestim- men. Massgebend ist somit der Wert von Fr. 40‘325.90 bei einem Pensum von 50 % (Fr. 80‘651.80 / 2). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt, denn den behinde- rungsbedingten Einschränkungen ist mit der eingeschränkten Arbeitsfähig- keit von 50 % genügend Rechnung getragen, während invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad) auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 12
– Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des Bundesge- richts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.7 Die Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 64‘521.45) und des Invali- deneinkommens (Fr. 40‘325.90) ergibt eine Einbusse von Fr. 24‘195.55. Damit resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 37,5 % (Fr. 24‘195.55 / Fr. 64‘521.45 x 100), gewichtet – beim Status Erwerb von 80 % (E. 4.2 hiervor) – von 30 % (37,5 x 0,8). Zusammenfassend resultiert kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 0 % im Haushalt und von 30 % im Erwerb). Die vom Gutachter etwas un- klar beantwortete Frage, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist (AB 28.1 S. 4 Ziff. 3 resp. AB 34 S. 2), kann offen bleiben. 5.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 (AB 51) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 13 Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Aufstellung im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Juni 2017 (S. 4) sowie unter Berücksichtigung des Budgets der Sozialhilfebehörde (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 3) erstellt. Weiter ist das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Sozialamt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 584 IV ACT/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. September 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Sozialamt B.________, handelnd durch Herrn Dr.iur. C.________ und Frau lic.iur. D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa – im Oktober 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Dossier der IVB, Antwortbei- lage [AB] 2). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, so veranlasste sie insbesondere eine gastroenterologische Begutachtung (AB 28.1 und 34 S. 2) sowie eine Abklärung im Haushalt (AB 40). Mit Vor- bescheid vom 26. Januar 2017 stellte die IVB die Ablehnung einer Rente in Aussicht. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer vor- wiegend sitzenden Bürotätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Den Status setzte sie auf 45 % Erwerb und 55 % Haushaltführung fest und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % (AB 41). Hiergegen erhob die Versicherte, vertre- ten durch das Sozialamt B.________, Einwände (AB 44). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 7. März 2017 (AB 48) lehnte die IVB mit Verfügung vom 22. Mai 2017 die Zusprechung einer Rente ab (AB 51). B. Am 20. Juni 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialamt B.________, Dr. iur. C.________ und lic. iur. D.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2017 sei auf- zuheben. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 %, eventualiter zu 80 %, als Erwerbstätige einzustufen und es sei ihr eine Teilrente der IV zuzuspre- chen; weiter sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
22. Mai 2017 (AB 51). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 (AB 51) stützt sich auf das gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.________, Spital F.________, vom 16. Juni 2016 (AB 28.1) und die Ergänzung vom
30. August 2016 (AB 34 S. 2). Der Gutachter diagnostizierte eine Colitis ulcerosa, dominant linksseitiger Befall (AB 34 S. 3 Ziff. 1). Er hielt fest, anamnestisch bestehe seit August 2015 ein weitgehend als stabil zu be- zeichnender Zustand, ohne erneut aufgetretenen akuten Schub. Eine sit- zende Tätigkeit, Büroarbeit/PC-Arbeit erscheine ihm zumindest in Teilzeit über mehrere Stunden täglich als machbar. Daher würde er zusammenfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 6 send eine zumindest nicht über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aktuell attestieren (AB 28.1 S. 4 Ziff. 3). Rein sitzende Tätigkeiten seien drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar; rein stehende Tätigkeiten seien zeitlich limitiert (nicht mehr als 30 Minuten am Stück) möglich. Wechselbe- lastende Tätigkeiten seien für ein bis zwei Stunden pro Tag (kombiniert in die drei bis vier Stunden sitzende Tätigkeit, d.h. ausschliessliche Zeitanga- be) zumutbar. Dabei wären Arbeiten mit Knien, Kauern, über Kopfarbeiten und Bücken eher zu vermeiden, wie auch das Heben und Tragen schwerer Gegenstände. Zudem sei Treppensteigen nur limitiert möglich. Für das Tragen/Heben bestehe eine Gewichtslimite von 5 kg. Konzentrations- und Auffassungsvermögen beurteile er als uneingeschränkt (AB 28.1 S. 4 Ziff. 4). Der Gutachter führte weiter aus, dass die therapeutischen Möglich- keiten sicher nicht ausgeschöpft seien (AB 28.1 S. 4 Ziff. 5). In der Ergän- zung vom 30. August 2016 hielt der Gutachter fest, die Angabe von Seite 4, Ziff. 3, zur Arbeitsunfähigkeit sei inkorrekt und es sollte korrekt „maximal 50 %“ heissen. Das bedeute, die Angaben von Seite 4, Ziff. 4, mit mögli- cher Arbeitszeit täglich bis vier Stunden und damit bis maximal 50 % Ar- beitsleistung seien korrekt (AB 34 S. 2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 7 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4 Das gastroenterologische Gutachten vom 16. Juni 2016 (28.1) so- wie die Ergänzung vom 30. August 2016 (AB 34 S. 2) von Prof. Dr. med. E.________ erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Experti- sen (E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist deshalb gestützt auf die überzeugende Einschätzung des Experten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit erstellt (AB 28.1 S. 4 Ziff. 4 sowie AB 34 S. 2); als angepasst gel- ten dabei auch Arbeiten im angestammten … Bereich (vgl. AB 10 S. 4). Dies wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht bestritten. 4. 4.1 Umstritten ist primär der Status: Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzu- stufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts- bemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Me- thode; E. 2.2 hiervor) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be- einträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 8 4.2 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie als Gesunde zu 100 %, eventuell 80 %, erwerbstätig wäre (Beschwerde S. 3). Im Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. Januar 2017 ermittelte die Be- schwerdegegnerin den Finanzbedarf nach SKOS (AB 40 S. 5) und berech- nete in der Folge einen Statusanteil von 45 % im Bereich Erwerb (AB 40 S. 6). Die Beschwerdeführerin hielt gegenüber der Abklärungsperson zur Frage, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, fest, die Beantwortung dieser Frage sei für sie schwierig. Sie sei seit 14 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig. Die Ausbildung zur ... sei der Wunsch der Eltern gewesen und nicht ihr Traumberuf. Im Verlauf habe es ihr jedoch im ... mit Kundenkontakten gut gefallen und so könnte sie sich vorstellen, dass sie auch heute noch bei einer ... tätig wäre, wenn ihr dies gesundheitlich möglich wäre. Auf jeden Fall würde sie aber nicht 100 % arbeiten, da sie auch bei guter Gesundheit ihr Leben nicht nur mit Arbeit verbringen möchte. Sie könnte sich vorstellen, dass sie vielleicht zu 80 % ausser Haus tätig wäre, um so noch genügend Zeit für andere Aktivitäten zu haben (AB 40 S. 4 Ziff. 3.4). Diese Aussage deckt sich in etwa mit den früher geleisteten Pensen, welche – gemäss Angaben im IK (AB 9) – eher hochprozentig gewesen sind. So umfasste denn auch die letzte Anstellung im … Bereich im Jahr 2003 ein Pensum von 80 % (AB 40 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 11 S. 30). Damit ist die Aussage der Beschwerdeführerin im Erst- gespräch vom 16. Dezember 2015, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde (AB 15 S. 1), klar widerlegt. Weiter kann aber auch nicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Beschwer- deführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, weshalb sie im Gesundheitsfall nur ein Pensum ausgeübt hätte, welches ihre Fürsorgeab- hängigkeit ausgeschlossen hätte (AB 40 S. 5 f. Ziff. 3.5). Denn die Be- schwerdeführerin hat ihre Arbeitskraft nicht verwertet, weil sie sich – rein subjektiv gesehen – als nicht arbeitsfähig erachtete; dies erklärte sie denn auch im Herbst 2015 gegenüber dem Sozialdienst (AB 10 S. 4), im Som- mer 2016 gegenüber den Gutachtern (AB 28.1 S. 2) und im Januar 2017 gegenüber der Abklärungsperson (AB 40 S. 2). In der Folge ist ein Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt erstellt. Ein gemischter Status ist im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 9 Übrigen nicht etwa per se unzulässig (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60), was denn auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde, S. 3 unten). 4.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Einschränkung im Haushalt an- lässlich einer Erhebung vom 10. Januar 2017 vor Ort (AB 40 S. 2): Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Gestützt auf den überzeugenden Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Ja- nuar 2017 ist erstellt, dass im Aufgabenbereich keine Einschränkung be- steht (AB 40 S. 9 ff. Ziff. 7). Dies wird zu Recht nicht bestritten. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 10 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Da den Tabel- lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 11 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.4 Frühest möglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Oktober 2015 (AB 2) und Art. 29 Abs. 1 IVG April 2016. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.5 Die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden im … Be- reich tätig (AB 40 S. 4 Ziff. 3.4). Nachdem die letzte entsprechende Anstel- lung aus dem Jahr 2003 datiert und sie diese Stelle gesundheitsbedingt verloren hat (AB 10 S. 4 Ziff. 3.2., 15 S. 1), ist das Valideneinkommen ge- stützt auf die Zahlen der LSE zu bestimmen, wobei mangels Zahlen für das Jahr 2016 auf diejenigen des Jahres 2015 abzustellen ist. Gestützt auf die LSE 2014, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1, Kompe- tenzniveau 2, Zeile 64, 66, Frauen, von Fr. 6‘417.--, angepasst an die be- triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Zeile 64-66), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2015 (BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011- 2015, Zeile 64/66: von 105.1 auf 106.1 Punkte) resultiert ein Validenein- kommen von Fr. 80‘651.80 (Fr. 6‘417.-- / 40 x 41,5 x 12 / 105.1 x 106.1) bei einem Pensum von 100 %. Bei einem Pensum von 80 % (E. 4.2 hiervor) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 64‘521.45. 5.6 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014 und wegen der wei- terhin zumutbaren angestammten Tätigkeit (E. 3.4 hiervor) aufgrund der gleichen Angaben wie beim Valideneinkommen (E. 5.5 hiervor) zu bestim- men. Massgebend ist somit der Wert von Fr. 40‘325.90 bei einem Pensum von 50 % (Fr. 80‘651.80 / 2). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt, denn den behinde- rungsbedingten Einschränkungen ist mit der eingeschränkten Arbeitsfähig- keit von 50 % genügend Rechnung getragen, während invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad) auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen
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– Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des Bundesge- richts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.7 Die Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 64‘521.45) und des Invali- deneinkommens (Fr. 40‘325.90) ergibt eine Einbusse von Fr. 24‘195.55. Damit resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 37,5 % (Fr. 24‘195.55 / Fr. 64‘521.45 x 100), gewichtet – beim Status Erwerb von 80 % (E. 4.2 hiervor) – von 30 % (37,5 x 0,8). Zusammenfassend resultiert kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 0 % im Haushalt und von 30 % im Erwerb). Die vom Gutachter etwas un- klar beantwortete Frage, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist (AB 28.1 S. 4 Ziff. 3 resp. AB 34 S. 2), kann offen bleiben. 5.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 (AB 51) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 13 Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Aufstellung im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Juni 2017 (S. 4) sowie unter Berücksichtigung des Budgets der Sozialhilfebehörde (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 3) erstellt. Weiter ist das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Sozialamt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2017, IV/17/584, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.