opencaselaw.ch

200 2017 58

Bern VerwG · 2016-12-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. Dezember 2016

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invali- denversicherung [AB] 35). Gestützt auf das von der Krankentaggeldversi- cherung beigezogene Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2014 (AB 54.2) wies die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 55) das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) ab, da aus psychiatri- scher Sicht keine relevante Störung habe objektiviert werden können (AB 57 S. 1). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Gesuch vom 27. Juli 2016 (AB 58) gelangte der Versicherte erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Leistungen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

27. September 2016 (AB 70) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Sep- tember 2016 (AB 71) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (AB 71 S. 2 Mitte). Nach erhobenem Einwand (AB 76 und 79) und Einholung einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 2. Dezember 2016 (AB 84) trat die IVB mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85) auf das Leistungsbegehren nicht ein. C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. Dezember 2016 sei aufzuheben. Es sei auf das Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 3 visionsgesuch vom 27. Juli 2016 einzutreten und weitere Abklärungen vor- zunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2016 (AB 58) zu Recht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 4

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 5 seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 6 3. Zu prüfen ist, ob eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der leistungs- ablehnenden Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.1 Die Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. März 2014 (AB 54.2). Dieser hielt als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem einen Status nach Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig weitgehend remit- tiert, sowie Hinweise auf Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeits- zügen fest. Die fortbestehenden ängstlichen, depressiven Verhaltens- oder sonstigen Störungen seien nur leicht ausgeprägt. Sie würden das subjekti- ve Wohlbefinden beeinträchtigen, jedoch nicht wesentlich die Bewältigung des Alltags. Die beruflichen Leistungen seien im Wesentlichen unvermin- dert möglich (AB 54.2 S. 11). 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 3.2.1 Im Bericht vom 11. August 2016 (AB 67 S. 8 – 10) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) bei Persönlichkeit mit selbstunsicheren, emotional instabi- len und narzisstischen Zügen nach Mobbingerlebnissen, differentialdia- gnostisch eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1; AB 67 S. 8). Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) bei schwieriger psychosozialer Situation. Die depressive Störung könne differentialdiagnostisch auch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F33.1) einge- ordnet werden, wenn der ursächliche Anteil mehr dem Beschwerdeführer als den widrigen Lebensumständen (Mobbing, Streit mit Expartnerin, rigide Haltung der Sozialarbeiterin) zugeschrieben würde. Er zeige Zeichen einer Persönlichkeit mit selbstunsicheren, emotional instabilen und narzissti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 7 schen Zügen, die bisweilen das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annähmen, wenn er sich in die Rolle des Unrecht erlittenen Opfers hinein steigere, Hilfestellungen von Betreuerseite als gegen sich gerichtet empfin- de und positive Wendungen in schwierigen Situationen nicht als gut anzu- nehmen vermöge (AB 67 S.10). 3.2.2 Dem Bericht der Klinik E.________ vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ein Verdacht auf kom- binierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) zu entnehmen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine depressive Symptomatik mit Stimmungs- schwankungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörun- gen, Insuffizienzgefühlen und Schlafstörungen mit einem Schmerzsyndrom. Unter Berücksichtigung, dass er seine erste Episode bereits im Jahre 2009 gehabt habe, sei von einer rezidivierenden, depressiven, mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Gleichzeitig bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (AB 67 S. 4). 3.2.3 Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. September 2016 (AB 72) diagnostizierten die behandelnden Ärzte gestützt auf die am 14. Juni 2016 erhobenen und bereits im Bericht vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) erwähnten Befunde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einen Verdacht auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (AB 72 S. 2). 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 27. September 2016 (AB 70) zum Schluss, dass keine Befunde einer leistungsrelevanten depressiven Störung erhoben worden seien. Es bestünden weder kognitive Leistungs- einschränkungen noch Beeinträchtigungen der Intentionsbildung, der Handlungsplanung und der Handlungsumsetzung (AB 70 S. 3 Mitte). Unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 8. März 2014 (AB 54.2), des Berichts von Dr. med. D.________ vom 11. Au- gust 2016 (AB 67 S. 8 – 10) und des Berichts der Klinik E.________ vom

23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) lägen keine Befunde vor, die eine we- sentliche Verschlechterung des psychischen und somatischen Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 8 heitszustandes seit der letzten Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) objek- tiv begründen könnten (AB 70 S. 4). 3.2.5 Im Bericht der Klinik E.________ vom 9. November 2016 (AB 81) führten die behandelnden Ärzte aus, dass eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliege. Die Diagnose beruhe auf Fremdana- mnese, Erarbeitung von Interaktionsauffälligkeiten in Beziehungen und den Ergebnissen des Strukturierten Klinischen Interviews für DSM-IV (SKID-II; AB 81 S. 1). 3.2.6 Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ am 2. Dezem- ber 2016 erneut Stellung (AB 84). Die erfolgreiche und stete berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers weise aus, dass er sich wech- selnden Leistungssituationen anpassen könne und dass er sein Verhalten situativ und willentlich steuern und Menschen für sich einnehmen könne. Die chronologischen Langzeitbeschäftigungsverhältnisse und der fehlende Nachweis eines beruflichen Leistungsknicks sprächen gegen das Vorliegen eines leistungsrelevanten Gesundheitsschadens im psychiatrischen Fach- gebiet bzw. gegen das Vorliegen krankheitswertiger Denk- und /oder Ver- haltensmuster (AB 84 S. 2 unten). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4 Aus den vorangehend genannten medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes: 3.4.1 In somatischer Hinsicht ist eine Veränderung des Gesundheitszu- standes nicht erwiesen. Dies wird denn auch zu Recht nicht geltend ge- macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 9 3.4.2 Im Jahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen der Invalidenversicherung verweigert, weil aus psychiatrischer Sicht keine rele- vante Störung objektiviert werden konnte (AB 57 S. 1). Gemäss Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. März 2014 (AB 54.2) lag kein invalidisie- render Gesundheitsschaden vor, insbesondere war die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion weitgehend remittiert (AB 54.2 S. 11). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ diagnostiziert im Bericht vom 11. August 2016 (AB 67 S. 8 – 10) eine Anpassungsstörung mit de- pressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) bei Persönlichkeit mit selbstunsiche- ren, emotional instabilen und narzisstischen Zügen nach Mobbingerlebnis- sen, differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Episode (ICD- 10 F33.1; AB 67 S. 8), während die behandelnden Ärzte der Klinik E.________ im Bericht vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) als Diagnosen aufführen (AB 67 S. 4). Damit ist – wird die remittierte frühere Störung (vgl. E. 3.1 hiervor) als Vergleichsbasis heran- gezogen – eine Tatsachenänderung grundsätzlich glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4.3 Daran vermag die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ nichts zu ändern. Zwar überzeugt ihre Auffassung im Bericht vom 27. September 2016 (AB 70), wonach gemäss Bericht der Klinik E.________ vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) anlässlich des Erstge- spräches vom 14. Juni 2016 kein Befund einer leistungsrelevanten depres- siven Störung erhoben worden sei (AB 70 S. 3). Damit kann zwar allenfalls eine Veränderung eingetreten sein, diese hätte jedoch von vornherein kei- ne Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und könnte deshalb auch keinen Leistungsanspruch begründen, denn gemäss Rechtsprechung führen leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis, die in der Regel therapierbar sind, invalidenversicherungs- rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Jedoch macht die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ keine Ausführungen zu den von Dr. med. D.________ erhobenen Befunden. Die- ser diagnostiziert im Bericht vom 11. August 2016 (AB 67 S. 8 – 10), im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 10 Unterschied zu den behandelnden Ärzten der Klinik E.________ im Bericht vom 23. August 2016 (AB 67 S. 4), denn auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und allein differentialdiagnostisch eine rezi- divierende depressive Episode (AB 67 S. 8). Folglich können die Überle- gungen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ zu den Befunden der Klinik E.________ nicht ohne Weiteres auf die Einschätzungen des Dr. med. D.________ übertragen werden. Weiter stützen sich die behandelnden Ärzte der Klinik E.________ im Be- richt vom 9. November 2016 (AB 81) – anders als im Bericht vom 23. Sep- tember 2016 (AB 72), dem ausser einer leicht anderen Differenzialdiagnose (AB 72 S. 2) nichts wesentlich Neues entnommen werden kann – sinn- gemäss nicht mehr primär auf ein depressives Geschehen, sondern auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sie führen aus, dass diese – ent- sprechend den Leitlinien der ICD-10 (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 284 i.V.m. S. 277)

– ihren Ursprung in der Kindheit haben soll (AB 81 S. 1 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ bezieht sich in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2016 (AB 84) dagegen allein auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers und führt aus, diese spreche „gegen das Vorliegen eines leistungsrelevan- ten Gesundheitsschadens … bzw. gegen das Vorliegen krankheitswertiger Denk- und/oder Verhaltensmuster“ (AB 84 S. 2 unten). Jedoch legt sie nicht dar, weshalb sich eine allfällige Persönlichkeitsstörung aktuell nicht auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies wäre jedoch notwendig gewe- sen, da die Persönlichkeitsstörung gemäss den behandelnden Ärzten be- reits in der Kindheit begonnen habe (AB 81 S. 1 f.), auch wenn sie sich damals noch nicht manifestiert hatte (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 277 Ziff. 4), was – entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 5) – nicht notwendig ist. Damit aber ist die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, wenn auch nicht erstellt, was jedoch in diesem Verfah- rensstadium nicht nötig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 11 4. Nach dem Dargelegten ist eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 6. März 2017 gel- tend gemachte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3‘281.60 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und die Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als zu hoch, wes- halb der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.8 Stunden ermessensweise auf 9 Stunden zu kürzen ist. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘250.-- (Fr. 250.-- x 9 Stunden), zuzüglich Fr. 88.50 Auslagen und Fr. 187.10 Mehrwertsteuer (8% auf Fr. 2‘338.50), insgesamt ausmachend Fr. 2‘525.60, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 12 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘525.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 58 IV ACT/GUA/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invali- denversicherung [AB] 35). Gestützt auf das von der Krankentaggeldversi- cherung beigezogene Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2014 (AB 54.2) wies die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 55) das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) ab, da aus psychiatri- scher Sicht keine relevante Störung habe objektiviert werden können (AB 57 S. 1). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Gesuch vom 27. Juli 2016 (AB 58) gelangte der Versicherte erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Leistungen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

27. September 2016 (AB 70) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Sep- tember 2016 (AB 71) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (AB 71 S. 2 Mitte). Nach erhobenem Einwand (AB 76 und 79) und Einholung einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 2. Dezember 2016 (AB 84) trat die IVB mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85) auf das Leistungsbegehren nicht ein. C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. Dezember 2016 sei aufzuheben. Es sei auf das Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 3 visionsgesuch vom 27. Juli 2016 einzutreten und weitere Abklärungen vor- zunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2016 (AB 58) zu Recht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 5 seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 6 3. Zu prüfen ist, ob eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der leistungs- ablehnenden Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.1 Die Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. März 2014 (AB 54.2). Dieser hielt als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem einen Status nach Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig weitgehend remit- tiert, sowie Hinweise auf Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeits- zügen fest. Die fortbestehenden ängstlichen, depressiven Verhaltens- oder sonstigen Störungen seien nur leicht ausgeprägt. Sie würden das subjekti- ve Wohlbefinden beeinträchtigen, jedoch nicht wesentlich die Bewältigung des Alltags. Die beruflichen Leistungen seien im Wesentlichen unvermin- dert möglich (AB 54.2 S. 11). 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 (AB 85) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 3.2.1 Im Bericht vom 11. August 2016 (AB 67 S. 8 – 10) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) bei Persönlichkeit mit selbstunsicheren, emotional instabi- len und narzisstischen Zügen nach Mobbingerlebnissen, differentialdia- gnostisch eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1; AB 67 S. 8). Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) bei schwieriger psychosozialer Situation. Die depressive Störung könne differentialdiagnostisch auch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F33.1) einge- ordnet werden, wenn der ursächliche Anteil mehr dem Beschwerdeführer als den widrigen Lebensumständen (Mobbing, Streit mit Expartnerin, rigide Haltung der Sozialarbeiterin) zugeschrieben würde. Er zeige Zeichen einer Persönlichkeit mit selbstunsicheren, emotional instabilen und narzissti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 7 schen Zügen, die bisweilen das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annähmen, wenn er sich in die Rolle des Unrecht erlittenen Opfers hinein steigere, Hilfestellungen von Betreuerseite als gegen sich gerichtet empfin- de und positive Wendungen in schwierigen Situationen nicht als gut anzu- nehmen vermöge (AB 67 S.10). 3.2.2 Dem Bericht der Klinik E.________ vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ein Verdacht auf kom- binierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) zu entnehmen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine depressive Symptomatik mit Stimmungs- schwankungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörun- gen, Insuffizienzgefühlen und Schlafstörungen mit einem Schmerzsyndrom. Unter Berücksichtigung, dass er seine erste Episode bereits im Jahre 2009 gehabt habe, sei von einer rezidivierenden, depressiven, mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Gleichzeitig bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (AB 67 S. 4). 3.2.3 Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. September 2016 (AB 72) diagnostizierten die behandelnden Ärzte gestützt auf die am 14. Juni 2016 erhobenen und bereits im Bericht vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) erwähnten Befunde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einen Verdacht auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (AB 72 S. 2). 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 27. September 2016 (AB 70) zum Schluss, dass keine Befunde einer leistungsrelevanten depressiven Störung erhoben worden seien. Es bestünden weder kognitive Leistungs- einschränkungen noch Beeinträchtigungen der Intentionsbildung, der Handlungsplanung und der Handlungsumsetzung (AB 70 S. 3 Mitte). Unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 8. März 2014 (AB 54.2), des Berichts von Dr. med. D.________ vom 11. Au- gust 2016 (AB 67 S. 8 – 10) und des Berichts der Klinik E.________ vom

23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) lägen keine Befunde vor, die eine we- sentliche Verschlechterung des psychischen und somatischen Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 8 heitszustandes seit der letzten Verfügung vom 10. Juni 2014 (AB 57) objek- tiv begründen könnten (AB 70 S. 4). 3.2.5 Im Bericht der Klinik E.________ vom 9. November 2016 (AB 81) führten die behandelnden Ärzte aus, dass eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliege. Die Diagnose beruhe auf Fremdana- mnese, Erarbeitung von Interaktionsauffälligkeiten in Beziehungen und den Ergebnissen des Strukturierten Klinischen Interviews für DSM-IV (SKID-II; AB 81 S. 1). 3.2.6 Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ am 2. Dezem- ber 2016 erneut Stellung (AB 84). Die erfolgreiche und stete berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers weise aus, dass er sich wech- selnden Leistungssituationen anpassen könne und dass er sein Verhalten situativ und willentlich steuern und Menschen für sich einnehmen könne. Die chronologischen Langzeitbeschäftigungsverhältnisse und der fehlende Nachweis eines beruflichen Leistungsknicks sprächen gegen das Vorliegen eines leistungsrelevanten Gesundheitsschadens im psychiatrischen Fach- gebiet bzw. gegen das Vorliegen krankheitswertiger Denk- und /oder Ver- haltensmuster (AB 84 S. 2 unten). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4 Aus den vorangehend genannten medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes: 3.4.1 In somatischer Hinsicht ist eine Veränderung des Gesundheitszu- standes nicht erwiesen. Dies wird denn auch zu Recht nicht geltend ge- macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 9 3.4.2 Im Jahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen der Invalidenversicherung verweigert, weil aus psychiatrischer Sicht keine rele- vante Störung objektiviert werden konnte (AB 57 S. 1). Gemäss Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. März 2014 (AB 54.2) lag kein invalidisie- render Gesundheitsschaden vor, insbesondere war die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion weitgehend remittiert (AB 54.2 S. 11). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ diagnostiziert im Bericht vom 11. August 2016 (AB 67 S. 8 – 10) eine Anpassungsstörung mit de- pressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) bei Persönlichkeit mit selbstunsiche- ren, emotional instabilen und narzisstischen Zügen nach Mobbingerlebnis- sen, differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Episode (ICD- 10 F33.1; AB 67 S. 8), während die behandelnden Ärzte der Klinik E.________ im Bericht vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) als Diagnosen aufführen (AB 67 S. 4). Damit ist – wird die remittierte frühere Störung (vgl. E. 3.1 hiervor) als Vergleichsbasis heran- gezogen – eine Tatsachenänderung grundsätzlich glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4.3 Daran vermag die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ nichts zu ändern. Zwar überzeugt ihre Auffassung im Bericht vom 27. September 2016 (AB 70), wonach gemäss Bericht der Klinik E.________ vom 23. August 2016 (AB 67 S. 3 – 7) anlässlich des Erstge- spräches vom 14. Juni 2016 kein Befund einer leistungsrelevanten depres- siven Störung erhoben worden sei (AB 70 S. 3). Damit kann zwar allenfalls eine Veränderung eingetreten sein, diese hätte jedoch von vornherein kei- ne Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und könnte deshalb auch keinen Leistungsanspruch begründen, denn gemäss Rechtsprechung führen leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis, die in der Regel therapierbar sind, invalidenversicherungs- rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Jedoch macht die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ keine Ausführungen zu den von Dr. med. D.________ erhobenen Befunden. Die- ser diagnostiziert im Bericht vom 11. August 2016 (AB 67 S. 8 – 10), im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 10 Unterschied zu den behandelnden Ärzten der Klinik E.________ im Bericht vom 23. August 2016 (AB 67 S. 4), denn auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und allein differentialdiagnostisch eine rezi- divierende depressive Episode (AB 67 S. 8). Folglich können die Überle- gungen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ zu den Befunden der Klinik E.________ nicht ohne Weiteres auf die Einschätzungen des Dr. med. D.________ übertragen werden. Weiter stützen sich die behandelnden Ärzte der Klinik E.________ im Be- richt vom 9. November 2016 (AB 81) – anders als im Bericht vom 23. Sep- tember 2016 (AB 72), dem ausser einer leicht anderen Differenzialdiagnose (AB 72 S. 2) nichts wesentlich Neues entnommen werden kann – sinn- gemäss nicht mehr primär auf ein depressives Geschehen, sondern auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sie führen aus, dass diese – ent- sprechend den Leitlinien der ICD-10 (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 284 i.V.m. S. 277)

– ihren Ursprung in der Kindheit haben soll (AB 81 S. 1 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ bezieht sich in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2016 (AB 84) dagegen allein auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers und führt aus, diese spreche „gegen das Vorliegen eines leistungsrelevan- ten Gesundheitsschadens … bzw. gegen das Vorliegen krankheitswertiger Denk- und/oder Verhaltensmuster“ (AB 84 S. 2 unten). Jedoch legt sie nicht dar, weshalb sich eine allfällige Persönlichkeitsstörung aktuell nicht auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies wäre jedoch notwendig gewe- sen, da die Persönlichkeitsstörung gemäss den behandelnden Ärzten be- reits in der Kindheit begonnen habe (AB 81 S. 1 f.), auch wenn sie sich damals noch nicht manifestiert hatte (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 277 Ziff. 4), was – entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 5) – nicht notwendig ist. Damit aber ist die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, wenn auch nicht erstellt, was jedoch in diesem Verfah- rensstadium nicht nötig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 11 4. Nach dem Dargelegten ist eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 6. März 2017 gel- tend gemachte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3‘281.60 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und die Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als zu hoch, wes- halb der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.8 Stunden ermessensweise auf 9 Stunden zu kürzen ist. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘250.-- (Fr. 250.-- x 9 Stunden), zuzüglich Fr. 88.50 Auslagen und Fr. 187.10 Mehrwertsteuer (8% auf Fr. 2‘338.50), insgesamt ausmachend Fr. 2‘525.60, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 12 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘525.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, IV/17/58, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.