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200 2017 556

Bern VerwG · 2017-12-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (E 3178/2016)

Sachverhalt

A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 4. November 2014 bei einem Sturz während einer Übungsstunde für die Motorradprüfung eine proximale Tibiafraktur metaphysär mit poste- rolateraler Impression, eine Subluxation der proximalen Fibula und ein Kompartmentsyndrom am Unterschenkel links zu (Antwortbeilage der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva bzw. Beschwerdegeg- nerin, AB] 15), welche in der Folge mehrmals operativ versorgt wurden (AB 13, 14, 56 und 91). Die Suva, bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen (AB 22). Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung (AB 101 und 104) stellte die Suva am 9. September 2016 ihre bisher ausgerichteten Versicherungs- leistungen formlos ein (AB 105), wobei sie weiterhin die Kosten für Physio- therapie während zweier Jahre und unfallbedingte Analgetika übernahm. Mit Verfügung vom 21. September 2016 (AB 107) sprach sie dem Versi- cherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente ver- neint, da keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorlie- ge. Die dagegen durch die B.________ erhobene Einsprache (AB 109 und

114) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (AB 118) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch B.________, Dr. iur. D.________ – mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 11. Mai 2017 (AB 118) und die Zuspre- chung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin – vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – die Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2017 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen ein, wozu die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Stellung nahm.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (AB 118), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

21. September 2016 (AB 107) bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 4 In der Beschwerde vom 8. Juni 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zwar auch zur zugesprochenen Integritätsentschädigung bei Integritätsein- busse von 10 %, doch beantragt er keine höhere Entschädigung. Nachdem er bereits in der Einspracheergänzung vom 11. November 2016 (AB 114) erklärt hatte, mit der Bemessung der Integritätsentschädigung vorläufig einverstanden zu sein, belässt er es in der Beschwerde bei einem Hinweis auf eine allfällige Neubeurteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (S. 4 „Zu Ad 2“). Die entsprechende Möglichkeit ergibt sich direkt aus Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallver- sicherung (UVV; SR 832.202), wonach Revisionen der Integrationsent- schädigung unter bestimmten Umständen möglich sind. Die Höhe der Inte- gritätsentschädigung ist nach dem Ausgeführten nicht umstritten. So wurde denn im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. dort E. 2) mangels vor- gängiger Anfechtung auch gar nicht darüber befunden.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 UVV in Kraft getre- ten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Be- rufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 5 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades (IV-Grades) in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen [Art. 16 ATSG]). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 6 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Durch die Akten belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerde- führer am 4. November 2014 einen Unfall im Rechtssinn erlitten (vgl. E. 2.1 hiervor [AB 1 und AB 6]) und die Beschwerdegegnerin als Unfallversichere- rin entsprechende Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. z.B. AB 22). Nicht bestritten ist ebenfalls zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin den Fall im September 2016 formlos abgeschlossen hat (AB 105), denn der Endzustand war in diesem Zeitpunkt erreicht und damit von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwar- ten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG [AB 104 S. 5]). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. November 2014 (AB 1) lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 30. Juni 2016 (AB 99) hielten die Fachärzte der Or- thopädischen Klinik des Spitals E.________ die Diagnosen eines Status nach Materialentfernung Tibiakopf/Tibiaschaft links vom 2. Mai 2016 bei verheilter proximaler Tibiafraktur mit Subluxation des proximalen Fibu- laköpfchens und Kompartmentsyndrom Unterschenkel links fest. Der Be- schwerdeführer habe deutlich weniger Beschwerden seit der Materialent- fernung als vorher. Der Röntgenbefund zeige weiterhin einen guten Ge- lenkspalt ohne Zeichen der Arthrose und eine vollständig konsolidierte Fraktur. Bei klinisch und radiologisch fraglichem Verlauf werde nun weiter Vollbelastung empfohlen. Eine Arbeit wie früher mit Heben von schweren Lasten und längeren Laufdistanzen sei eher nicht mehr im Vordergrund (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 7 3.2.2 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 31. August 2016 (AB 104) führte der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Fach- arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen auf: Status nach osteosynthetisch versorgter Tibiafraktur metaphysär mit poste- rolateraler Impression und Subluxation der proximalen Fibula sowie Kom- partmentsyndrom linker Unterschenkel in Folge eines Verkehrsunfalls am

4. November 2014 sowie Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2. Mai 2016 (S. 4). Insgesamt sei die Tibiakopffraktur links gut rekon- struiert, die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei gut. Es beständen noch belastungsabhängige Schmerzen, die nach der Materialentfernung etwas zurückgegangen seien. Zudem beständen ein muskuläres Defizit sowie eine geringe Beinlängendifferenz. Aus kreisärztlicher Sicht sei ein Endzustand erreicht (S. 5). Zur Erhaltung des derzeitigen Gesundheitszu- standes solle die Beschwerdegegnerin dreimal neun Physiotherapieeinhei- ten pro Jahr über zwei Jahre sowie allfällige Analgetika nach Massgabe der behandelnden Ärzte übernehmen. Folgendes endgültiges Zumutbarkeitsprofil sei zu definieren: Mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, wobei das Heben von Lasten bis zu 20 kg gelegentlich durchge- führt werden könne, das Tragen jedoch nur selten und über kurze Stre- cken. Zu vermeiden seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen in unebenem und abschüssigem Gelände. Treppensteigen sei gelegentlich möglich aber nicht repetitiv. Vermieden werden sollten weiter- hin eine Kälteexposition und Arbeiten im Hocken, im Knien und im Krie- chen. Tätigkeiten mit Anspruch an die Feinmotorik des linken Fusses seien vollumfänglich möglich, das Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch. Unter den genannten Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Aufgrund der beginnenden Verschleisserscheinungen im medialen Kniekompartiment nach Tibiakopffraktur sei langfristig eine Arthrose in die- sem Bereich zu erwarten, weshalb eine Integritätsentschädigung geschul- det sei. 3.2.3 Die Fachärzte des Spitals E.________ nannten in ihrem Bericht vom 4. November 2016 (AB 113) die folgenden Diagnosen: Status nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 8 Materialentfernung Tibiakopf/Tibiaschaft links vom 2. Mai 2016 bei verheil- ter proximaler Tibiafraktur mit Subluxation des proximalen Fibulaköpfchens und Status nach Kompartmentsspaltung Unterschenkel links 2014. Hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit seien das Heben von schweren Lasten über 20 kg und längere stehende oder gehende Tätigkeiten nicht zu vollziehen (S. 2). Wechselnde Tätigkeiten seien jedoch möglich. Auch das Führen eines Kraftwagens erscheine möglich. Darüber hinaus stimmten sie zu, dass das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem oder abschüssigem Gelände auf Dauer nicht sinnvoll sei, ebenso wenig das Treppensteigen. Kniende oder hockende Tätigkeiten seien zu vermei- den. Monotone Tätigkeiten seien aufgrund des Weichteilschadens bei Kompartmentsyndrom und darauffolgender Spaltung der Peronealloge und reaktiver Beugerloge ebenfalls eingeschränkt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 9 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 31. August 2016 (AB 104). Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar be- gründet. Zudem wurde sowohl die Einschätzung des Gesundheitszustan- des wie auch das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil durch die behandelnden Orthopäden der orthopädischen Klinik des Spitals E.________ in ihren Berichten vom 30. Juni 2016 (AB 99) und vom 4. No- vember 2016 (AB 113) bestätigt. Demnach sind dem Beschwerdeführer mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Ste- hen, Sitzen und Gehen zumutbar, wobei das Heben von Lasten bis zu 20 kg gelegentlich, das Tragen jedoch nur selten und nur über kurze Stre- cken durchgeführt werden könne. Dabei sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen in unebenem und abschüssigem Gelände zu vermeiden und das Treppensteigen sei gelegentlich, aber nicht repetitiv möglich. Eine solche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer in einem ganztä- gigen Pensum zumutbar. Es finden sich in den Akten weder Hinweise, wel- che die überzeugende Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel zu ziehen vermöchten, noch wird das Zumutbarkeitsprofil durch den Beschwerdefüh- rer beanstandet, sondern gar explizit anerkannt (Beschwerde S. 4 „Zu Ad 4“). Darauf ist abzustellen. 4. Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.4 vorste- hend) ist zur Bestimmung des IV-Grades ein Einkommensvergleich vorzu- nehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 10 4.1 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommens- vergleich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses – mithin auf das Jahr 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) – hin durchzuführen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer war bis im Juli 2013 während mehreren Jah- ren bei der G.________ angestellt (AB 83 und AB 73). Aufgrund des Wechsels eines Vorgesetzten habe er die Kündigung erhalten. Im Zeitpunkt seines Unfalls am 4. November 2014 war er bei der Arbeitslosenkasse des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 11 Kantons Bern als arbeitslos angemeldet (vgl. AB 1) und übte einen Zwi- schenverdienst als … aus (Ziff. 15 und AB 6). Es kann damit offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt des hypothetischen Rentenbeginns seine Stelle als … bei der G.________ noch inne gehabt hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkom- mens kann deshalb weder auf das dort im letzten Anstellungsjahr effektiv erzielte Einkommen noch auf eine Durchschnittsberechnung des Verdiens- tes der letzten vier Jahre (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 5 Ziff. 3 [AB 118]) abgestellt werden. Als … war der Beschwerdeführer hin- gegen nur im Zwischenverdienst tätig, weshalb auch auf den entsprechen- den Verdienst nicht abgestellt werden kann. Ist – wie vorliegend – ein kon- kreter Lohn nicht eruierbar, ist die LSE massgebend (vgl. E. 4.2 vorste- hend). In seiner letzten Anstellung bei der G.________ war der Beschwerdeführer als … tätig (vgl. AB 83). In den vorliegend anwendbaren LSE 2014, TA1, ist unter Ziff. 49-52 zwar unter anderen auch die Kategorie „…“ aufgeführt. Diese bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den …bereich, welcher hier nicht betroffen ist. Für die entsprechende Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem … enthält die LSE keine umfassenden Branchenwerte. Vielmehr kommt die Tätigkeit als … in vielen Wirtschaftsbereichen vor, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, auf das branchenübergreifende Total gemäss Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 22. September 2009, 8C_350/2009, E. 2.3). 4.4 Im hier interessierenden Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbe- ginns war der Beschwerdeführer mit dem Aufbau seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als … beschäftigt (Beschwerde S. 4 f. „Zu Ad 5“). Mit dem dabei verdienten Einkommen konnte er die vom Kreisarzt festgehaltene Restarbeitsfähigkeit (noch) nicht voll ausschöpfen, weshalb der dort effektiv erzielte Verdienst nicht als Invalideneinkommen zur Berechnung des IV- Grades herangezogen werden kann. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die Tabellenlöhne beigezogen hat. 4.5 Gestützt auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil, nach welchem dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste mittelschwere Tätigkeit ganztags möglich ist (vgl. E. 3.4 vorstehend), ist ebenfalls auf die LSE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 12 2014, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abzustellen. Eine genaue Ermitt- lung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV-Grad ent- spricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen Tabellenlohnabzuges (Entscheid des BGer vom 20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6). Damit ein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde, müsste ein entsprechender Tabellenlohnabzug mindestens 10 % betragen. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt: Insbesonde- re ist der Umstand, dass nunmehr nur noch mittelschwere wechselbelas- tende Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche der Beschwerde- führer ohne weiteres ausüben kann (vgl. z.B. Entscheid des BGer vom

18. September 2012, 9C_386/2012, E. 5.2). Auch weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungs- grad rechtfertigen keinen die 10 %-Marke erreichenden oder gar überstei- genden Abzug. 4.6 Nach dem Dargelegten ist ein IV-Grad von mindestens 10 % nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint. 5. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (AB 118) bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Rente (AB 107) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 13

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 556 UV KOJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (E 3178/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 4. November 2014 bei einem Sturz während einer Übungsstunde für die Motorradprüfung eine proximale Tibiafraktur metaphysär mit poste- rolateraler Impression, eine Subluxation der proximalen Fibula und ein Kompartmentsyndrom am Unterschenkel links zu (Antwortbeilage der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva bzw. Beschwerdegeg- nerin, AB] 15), welche in der Folge mehrmals operativ versorgt wurden (AB 13, 14, 56 und 91). Die Suva, bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen (AB 22). Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung (AB 101 und 104) stellte die Suva am 9. September 2016 ihre bisher ausgerichteten Versicherungs- leistungen formlos ein (AB 105), wobei sie weiterhin die Kosten für Physio- therapie während zweier Jahre und unfallbedingte Analgetika übernahm. Mit Verfügung vom 21. September 2016 (AB 107) sprach sie dem Versi- cherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente ver- neint, da keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorlie- ge. Die dagegen durch die B.________ erhobene Einsprache (AB 109 und

114) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (AB 118) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch B.________, Dr. iur. D.________ – mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 11. Mai 2017 (AB 118) und die Zuspre- chung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin – vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – die Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2017 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen ein, wozu die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Stellung nahm. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (AB 118), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

21. September 2016 (AB 107) bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 4 In der Beschwerde vom 8. Juni 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zwar auch zur zugesprochenen Integritätsentschädigung bei Integritätsein- busse von 10 %, doch beantragt er keine höhere Entschädigung. Nachdem er bereits in der Einspracheergänzung vom 11. November 2016 (AB 114) erklärt hatte, mit der Bemessung der Integritätsentschädigung vorläufig einverstanden zu sein, belässt er es in der Beschwerde bei einem Hinweis auf eine allfällige Neubeurteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (S. 4 „Zu Ad 2“). Die entsprechende Möglichkeit ergibt sich direkt aus Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallver- sicherung (UVV; SR 832.202), wonach Revisionen der Integrationsent- schädigung unter bestimmten Umständen möglich sind. Die Höhe der Inte- gritätsentschädigung ist nach dem Ausgeführten nicht umstritten. So wurde denn im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. dort E. 2) mangels vor- gängiger Anfechtung auch gar nicht darüber befunden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 UVV in Kraft getre- ten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Be- rufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 5 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades (IV-Grades) in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen [Art. 16 ATSG]). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 6 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Durch die Akten belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerde- führer am 4. November 2014 einen Unfall im Rechtssinn erlitten (vgl. E. 2.1 hiervor [AB 1 und AB 6]) und die Beschwerdegegnerin als Unfallversichere- rin entsprechende Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. z.B. AB 22). Nicht bestritten ist ebenfalls zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin den Fall im September 2016 formlos abgeschlossen hat (AB 105), denn der Endzustand war in diesem Zeitpunkt erreicht und damit von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwar- ten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG [AB 104 S. 5]). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. November 2014 (AB 1) lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 30. Juni 2016 (AB 99) hielten die Fachärzte der Or- thopädischen Klinik des Spitals E.________ die Diagnosen eines Status nach Materialentfernung Tibiakopf/Tibiaschaft links vom 2. Mai 2016 bei verheilter proximaler Tibiafraktur mit Subluxation des proximalen Fibu- laköpfchens und Kompartmentsyndrom Unterschenkel links fest. Der Be- schwerdeführer habe deutlich weniger Beschwerden seit der Materialent- fernung als vorher. Der Röntgenbefund zeige weiterhin einen guten Ge- lenkspalt ohne Zeichen der Arthrose und eine vollständig konsolidierte Fraktur. Bei klinisch und radiologisch fraglichem Verlauf werde nun weiter Vollbelastung empfohlen. Eine Arbeit wie früher mit Heben von schweren Lasten und längeren Laufdistanzen sei eher nicht mehr im Vordergrund (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 7 3.2.2 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 31. August 2016 (AB 104) führte der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Fach- arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen auf: Status nach osteosynthetisch versorgter Tibiafraktur metaphysär mit poste- rolateraler Impression und Subluxation der proximalen Fibula sowie Kom- partmentsyndrom linker Unterschenkel in Folge eines Verkehrsunfalls am

4. November 2014 sowie Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2. Mai 2016 (S. 4). Insgesamt sei die Tibiakopffraktur links gut rekon- struiert, die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei gut. Es beständen noch belastungsabhängige Schmerzen, die nach der Materialentfernung etwas zurückgegangen seien. Zudem beständen ein muskuläres Defizit sowie eine geringe Beinlängendifferenz. Aus kreisärztlicher Sicht sei ein Endzustand erreicht (S. 5). Zur Erhaltung des derzeitigen Gesundheitszu- standes solle die Beschwerdegegnerin dreimal neun Physiotherapieeinhei- ten pro Jahr über zwei Jahre sowie allfällige Analgetika nach Massgabe der behandelnden Ärzte übernehmen. Folgendes endgültiges Zumutbarkeitsprofil sei zu definieren: Mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, wobei das Heben von Lasten bis zu 20 kg gelegentlich durchge- führt werden könne, das Tragen jedoch nur selten und über kurze Stre- cken. Zu vermeiden seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen in unebenem und abschüssigem Gelände. Treppensteigen sei gelegentlich möglich aber nicht repetitiv. Vermieden werden sollten weiter- hin eine Kälteexposition und Arbeiten im Hocken, im Knien und im Krie- chen. Tätigkeiten mit Anspruch an die Feinmotorik des linken Fusses seien vollumfänglich möglich, das Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch. Unter den genannten Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Aufgrund der beginnenden Verschleisserscheinungen im medialen Kniekompartiment nach Tibiakopffraktur sei langfristig eine Arthrose in die- sem Bereich zu erwarten, weshalb eine Integritätsentschädigung geschul- det sei. 3.2.3 Die Fachärzte des Spitals E.________ nannten in ihrem Bericht vom 4. November 2016 (AB 113) die folgenden Diagnosen: Status nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 8 Materialentfernung Tibiakopf/Tibiaschaft links vom 2. Mai 2016 bei verheil- ter proximaler Tibiafraktur mit Subluxation des proximalen Fibulaköpfchens und Status nach Kompartmentsspaltung Unterschenkel links 2014. Hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit seien das Heben von schweren Lasten über 20 kg und längere stehende oder gehende Tätigkeiten nicht zu vollziehen (S. 2). Wechselnde Tätigkeiten seien jedoch möglich. Auch das Führen eines Kraftwagens erscheine möglich. Darüber hinaus stimmten sie zu, dass das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem oder abschüssigem Gelände auf Dauer nicht sinnvoll sei, ebenso wenig das Treppensteigen. Kniende oder hockende Tätigkeiten seien zu vermei- den. Monotone Tätigkeiten seien aufgrund des Weichteilschadens bei Kompartmentsyndrom und darauffolgender Spaltung der Peronealloge und reaktiver Beugerloge ebenfalls eingeschränkt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 9 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 31. August 2016 (AB 104). Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar be- gründet. Zudem wurde sowohl die Einschätzung des Gesundheitszustan- des wie auch das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil durch die behandelnden Orthopäden der orthopädischen Klinik des Spitals E.________ in ihren Berichten vom 30. Juni 2016 (AB 99) und vom 4. No- vember 2016 (AB 113) bestätigt. Demnach sind dem Beschwerdeführer mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Ste- hen, Sitzen und Gehen zumutbar, wobei das Heben von Lasten bis zu 20 kg gelegentlich, das Tragen jedoch nur selten und nur über kurze Stre- cken durchgeführt werden könne. Dabei sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen in unebenem und abschüssigem Gelände zu vermeiden und das Treppensteigen sei gelegentlich, aber nicht repetitiv möglich. Eine solche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer in einem ganztä- gigen Pensum zumutbar. Es finden sich in den Akten weder Hinweise, wel- che die überzeugende Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel zu ziehen vermöchten, noch wird das Zumutbarkeitsprofil durch den Beschwerdefüh- rer beanstandet, sondern gar explizit anerkannt (Beschwerde S. 4 „Zu Ad 4“). Darauf ist abzustellen. 4. Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.4 vorste- hend) ist zur Bestimmung des IV-Grades ein Einkommensvergleich vorzu- nehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 10 4.1 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommens- vergleich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses – mithin auf das Jahr 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) – hin durchzuführen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer war bis im Juli 2013 während mehreren Jah- ren bei der G.________ angestellt (AB 83 und AB 73). Aufgrund des Wechsels eines Vorgesetzten habe er die Kündigung erhalten. Im Zeitpunkt seines Unfalls am 4. November 2014 war er bei der Arbeitslosenkasse des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 11 Kantons Bern als arbeitslos angemeldet (vgl. AB 1) und übte einen Zwi- schenverdienst als … aus (Ziff. 15 und AB 6). Es kann damit offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt des hypothetischen Rentenbeginns seine Stelle als … bei der G.________ noch inne gehabt hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkom- mens kann deshalb weder auf das dort im letzten Anstellungsjahr effektiv erzielte Einkommen noch auf eine Durchschnittsberechnung des Verdiens- tes der letzten vier Jahre (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 5 Ziff. 3 [AB 118]) abgestellt werden. Als … war der Beschwerdeführer hin- gegen nur im Zwischenverdienst tätig, weshalb auch auf den entsprechen- den Verdienst nicht abgestellt werden kann. Ist – wie vorliegend – ein kon- kreter Lohn nicht eruierbar, ist die LSE massgebend (vgl. E. 4.2 vorste- hend). In seiner letzten Anstellung bei der G.________ war der Beschwerdeführer als … tätig (vgl. AB 83). In den vorliegend anwendbaren LSE 2014, TA1, ist unter Ziff. 49-52 zwar unter anderen auch die Kategorie „…“ aufgeführt. Diese bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den …bereich, welcher hier nicht betroffen ist. Für die entsprechende Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem … enthält die LSE keine umfassenden Branchenwerte. Vielmehr kommt die Tätigkeit als … in vielen Wirtschaftsbereichen vor, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, auf das branchenübergreifende Total gemäss Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 22. September 2009, 8C_350/2009, E. 2.3). 4.4 Im hier interessierenden Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbe- ginns war der Beschwerdeführer mit dem Aufbau seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als … beschäftigt (Beschwerde S. 4 f. „Zu Ad 5“). Mit dem dabei verdienten Einkommen konnte er die vom Kreisarzt festgehaltene Restarbeitsfähigkeit (noch) nicht voll ausschöpfen, weshalb der dort effektiv erzielte Verdienst nicht als Invalideneinkommen zur Berechnung des IV- Grades herangezogen werden kann. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die Tabellenlöhne beigezogen hat. 4.5 Gestützt auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil, nach welchem dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste mittelschwere Tätigkeit ganztags möglich ist (vgl. E. 3.4 vorstehend), ist ebenfalls auf die LSE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 12 2014, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abzustellen. Eine genaue Ermitt- lung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV-Grad ent- spricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen Tabellenlohnabzuges (Entscheid des BGer vom 20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6). Damit ein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde, müsste ein entsprechender Tabellenlohnabzug mindestens 10 % betragen. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt: Insbesonde- re ist der Umstand, dass nunmehr nur noch mittelschwere wechselbelas- tende Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche der Beschwerde- führer ohne weiteres ausüben kann (vgl. z.B. Entscheid des BGer vom

18. September 2012, 9C_386/2012, E. 5.2). Auch weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungs- grad rechtfertigen keinen die 10 %-Marke erreichenden oder gar überstei- genden Abzug. 4.6 Nach dem Dargelegten ist ein IV-Grad von mindestens 10 % nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint. 5. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (AB 118) bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Rente (AB 107) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2017, UV/17/556, Seite 13 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.