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200 2017 55

Bern VerwG · 2017-07-06 · Deutsch BE

20170522_144059_ANOM.docx

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 8. Oktober 2015 durch die C.________ mit Hinweis auf eine un- fallbedingte HWS-Distorsion bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die IVB die Akten der C.________ eingesehen hatte, forderte sie die Versicherte zur Anmeldung zum Leistungsbezug auf (AB 4). Dem kam die Versicherte am 20. Oktober 2015 nach (AB 5). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Erhebungen und unterbrei- tete die eingeholten medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (AB 34). Mit Vorbescheid vom 26. Sep- tember 2016 (AB 36) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Nach erhobenem Einwand (AB 41, 45) holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD ein (AB 47 S. 2 f.) und erliess am 9. Januar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (AB 48). B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben und die Angele- genheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals D.________, vom 20. Januar 2017 zu den Akten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 3 Am 30. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Be- schwerdeantwort Stellung, worauf die Beschwerdegegnerin mit Stellung- nahme vom 5. April 2017 an ihrem Antrag festhielt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Abklärung des Sachverhalts.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-

reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-

werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-

keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können

auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-

wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-

fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann

anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-

gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V

281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch

nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierender Charakter hat. Ob dies

zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein-

fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten

Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb

gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 5

106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-

dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei

Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-

werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-

hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1

S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern

es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,

die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-

den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-

schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab

zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede-

rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil-

dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff.

IVG.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-

telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-

nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren-

te.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 6

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen

die folgenden Angaben entnehmen:

3.1.1

Am 24. Februar 2015 wurde eine MRI-Untersuchung der Halswir-

belsäule (HWS) durchgeführt. In der Beurteilung führte Dr. med.

E.________, Facharzt für Radiologie aus, es bestehe weder eine signifi-

kante Bandscheibenprotrusion oder ein Prolaps noch eine Neurokompres-

sion. Es liege eine reguläre Darstellung des Myelons vor. Der Spinalkanal

sei ausreichend weit (AB 2.3 S. 41).

3.1.2

Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin,

hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem

Beschleunigungstrauma vom 8. März 2015 (AB 2.3 S. 37 – 39) fest, bei der

Patientin seien sofort nach dem Unfall Nackenschmerzen und Schwindel,

nicht aber Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hör-, Seh- und

Schlafstörungen aufgetreten (S. 38). Der MRI-Befund sei altersentspre-

chend. Es lägen ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I und

differentialdiagnostisch eine Prellung der Schulter links vor. Die Patientin

sei vom 2. Februar 2015 bis auf Weiteres arbeitsunfähig (S. 39).

3.1.3

Im Bericht der Klinik G.________ vom 17. April 2015 (AB 2.3

S. 24 – 34) über das ambulante Assessment nannten med. prakt.

S.________ und Dr. med. H.________, Facharzt für Physikalische Medizin

und Rehabilitation, als Diagnosen einen Unfall vom 2. Februar 2015 (seitli-

cher PW-Frontalaufprall) mit HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II

und eine Präadipositas. Aktuell bestünden eine erhebliche Symptomaus-

weitung, Spannungskopfschmerzen, Bewegungs- und belastungsabhängi-

ge Nackenbeschwerden linksbetont, Schmerzen des Schultergürtels links >

rechts, Schwindel (a.e. orthostatisch), eine allgemeine Dekonditionierung

mit Müdigkeit, Schwäche und eingeschränkter Leistungsfähigkeit, Ein- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 7

Durchschlafstörungen mit Alpträumen und Flashbacks, eine eingeschränk-

te Konzentration bzw. Gedächtnisleistung, eine Hypästhesie des Unterarms

und der Hand links, ein Ohrgeräusch links > rechts und Sehstörungen

(S. 24). Die Patientin habe eine reduzierte Leistungsbereitschaft gezeigt.

Es werde die Fortführung der begonnenen ambulanten Physiotherapie mit

deutlicher Betonung aktiver Therapie mit segmentalen Stabilisationsübun-

gen empfohlen (S. 26). Ergänzend zur körperbezogenen Behandlung sei

eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung und Mitbehandlung sinnvoll.

3.1.4

Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im

Bericht der Neurologie … vom 1. Juni 2015 (AB 2.3 S. 11 –14) einen St. n.

Unfallereignis vom 2. Februar 2015 mit/bei klinisch Zeichen eines HWS-

Distorsionstraumas QTF II, klinisch paravertebralen Druckdolenzen, Mus-

kelverspannungen und subjektiv Gefühllosigkeit der linken oberen Extre-

mität, MRI vom 24. Februar 2015 (keine Myelopathie, keine relevante struk-

turelle Läsion), Medianus SSEP vom 29. Mai 2015 (Normalbefund, kein

sensibles Afferenzdefizit), unterliegendes Karpaltunnelsyndrom ausge-

schlossen (ENMB vom 29. Mai 2015) sowie einen möglichen reaktiven Be-

schwerdekomplex mit Spannungskopfschmerzen und Müdigkeit mit/bei

Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie möglicher reaktiver depressiver

Situation (S. 11). Bezüglich der Hypästhesie der linken Körperseite könne

ein morphologisches Korrelat ausgeschlossen werden. Insgesamt zeige

sich einerseits das Bild einer klaren Klinik mit muskulären Verspannungen

auf Höhe der HWS (S. 12) und andererseits die Konstellation einer Sym-

ptomausweitung. In Wiederholung der zuvor genannten Diagnosen berich-

tete Dr. med. I.________ am 19. Juni 2015, objektiv sei der Befund klar

besser als vor drei Wochen. Die HWS-Beweglichkeit habe sich verbessert,

die Muskelverspannungen und Druckdolenzen seien zwar weiterhin vor-

handen aber nicht mehr geprägt von einer so deutlichen Abwehrspannung

(AB 2.3 S. 10). Am 12. August 2015 führte er weiter aus, zwar bestünden

noch die Residuen des stattgehabten Unfallereignisses mit Muskelver-

spannungen auf der zervikalen Ebene, dazu fänden sich auch Zeichen der

Symptomausweitung mit klarem Gegenhalten der passiven Beweglichkeit

und Verbesserung der Beweglichkeit bei Ablenkung der Patientin. Insge-

samt zeige sich rein objektiv entgegen der Wahrnehmung der Patientin

eine Verbesserung der Gesamtsituation. Die Problematik des Beschleuni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 8

gungstraumas sei am Ausheilen. Die Arbeitsfähigkeit könne aus Sicht des

stattgehabten Schleudertraumas als zumindest teilweise gegeben betrach-

tet werden. Ab 17. August 2015 sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % wiederge-

geben (AB 2.3 S. 5). In einem weiteren Bericht der Neurologie … vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Oktober 2015 (AB 18 S. 7 f.) erwähnte Dr. med. I.________ zusammen

mit Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Neurologie, der Erholungspro-

zess nach Distorsionstrauma der HWS sei absolut unbefriedigend. Die Pa-

tientin sei sehr passiv. Sie benötige eine psychologische Behandlung, eine

sehr aktive Physiotherapie inkl. Stabilisierungsübungen und auch noch eine

intensivere medikamentöse Behandlung (S. 8).

3.1.5

Dr. med. J.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dia-

gnostizierte im Bericht vom 26. Juni 2015 (AB 2.3 S. 7) einen normalen

vestibulären Status, einen posttraumatischen Tinnitus links und eine leicht-

gradige Tympanofibrose rechts. Bezüglich Schwindel fänden sich keine

Hinweise auf eine zentrale oder periphere vestibuläre Funktionsstörung.

Bezüglich des Tinnitus handle es sich vermutlich um eine Unfallfolge ohne

Objektivierbarkeit. Eine traumatische Hörschwelleneinschränkung liege

nicht vor. Vermutlich bestünden auf der Gegenseite postentzündliche Ver-

änderungen nach frühkindlichen Otitiden. Im Vordergrund stehe die Habi-

tuation bzw. die Therapie der Nackenbeschwerden. Am 11. September

2015 bestätigte er die von ihm bereits gestellten Diagnosen und berichtete,

die Trommelfelle seien bds. unauffällig. Es dürfte sich nach wie vor um ei-

nen cervicogenen Tinnitus links handeln (AB 2.3 S. 2 f.). Im Arztbericht

vom 3. November 2015 (AB 12 S. 2 ff.) führte er keine Diagnose mit Aus-

wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und vermerkte den posttraumatischen

cervicogenen Tinnitus links als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits-

fähigkeit (S. 2). Es bestünden weder körperliche, geistige noch psychische

Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch

zumutbar. Es bestehe dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit (S. 3).

Die Ohrmikroskopie zeige deutliche Kalknarben in beiden Trommelfellen

(vorbestehend), Weber-Test Mitte und Rinne-Test bds. positiv. Das Reinto-

naudiogramm zeige bds. grenzwertig normale Hörschwellen mit leichter

Schallleitungskomponente rechts (vorbestehend). Die Vestibularisprüfung

ergäbe keine Hinweise auf eine vestibuläre Störung (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 9

3.1.6

Im

zuhanden

des

Motorfahrzeughaftpflichtversicherers,

der

K.________, erstatteten Aktengutachtens vom 10. November 2015

(AB 24.3 S. 3 – 15) führte Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie,

aus, initial seien linksseitige Armbeschwerden und eine Kraftlosigkeit der

linken oberen Extremität beklagt worden, zusätzlich auch Nackenschmer-

zen. In der Folge seien ein Schwindel, Sehstörungen, Konzentrations-

störungen, Schlafstörungen, eine allgemeine Dekonditionierung sowie star-

ke Bewegungseinschränkungen angegeben worden (S. 13). Allen Be-

schwerden fehle ein organisch-strukturelles unfallbedingtes Korrelat. Die

MRI-Abklärung der HWS vom 24. Februar 2015 habe absolut intakte Ver-

hältnisse ergeben. Bei dieser Abklärung drei Wochen nach dem Ereignis

seien weder Ergüsse in den Facettengelenken noch Bandrupturen darge-

stellt worden und es hätten sich auch keine Hinweise für einen paraverte-

bralen Weichteilschaden ergeben. Damit sei bewiesen, dass die HWS

selbst nicht strukturell geschädigt worden sei. Werde davon ausgegangen,

dass es eventuell zu muskulären Mikrozerrungen gekommen sei mit im

MRI nicht mehr darstellbaren Ödemen und Mikrohämatomen, so resorbier-

ten diese sich innerhalb weniger Wochen. Klinisch komme es zu einem

kurzzeitigen Schmerzmaximum, dann mit der Resorption der eventuell

möglichen kleinen Hämatome oder Ödeme zum Decrescendo der Be-

schwerden. Auszugehen sei bereits zum Zeitpunkt des ambulanten As-

sessments in der Klinik G.________ und der Diagnose einer erheblichen

Symptomausweitung von einer folgenlosen Ausheilung, da die gesamte

Palette der Symptome nicht unfallbedingt habe begründet werden können

(S. 14).

3.1.7

Dr. med. F.________ führte im Arztbericht vom 29. November 2015

(AB 18 S. 2 – 6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

HWS-Distorsion und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

den Verdacht auf eine reaktive Depression (S. 2) auf. Die Patientin sei vom

2. Februar 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). Mit einer Wiederaufnahme der

beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge-

rechnet werden (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 10

3.1.8

Am 18. Januar 2016 diagnostizierte Dr. med. M.________, Fachärz-

tin für Ophtalmologie, eine Anisometropie (> 2 dptr., bds.), eine Hyperopie

und einen Astigmatismus (linkes Auge), eine Amblyopie ex Anisometropie

(linkes Auge) und eine Glaskörperdestruktion bds. Die Amblyopie am linken

Auge sei schon vor dem Unfall bekannt gewesen, nur die Tiefe habe sich

verändert (AB 24.3 S. 1).

3.1.9

Im Bericht der Klinik N.________ vom 7. März 2016 (AB 27.3 S. 1 –

3) über die Hospitalisation vom 11. bis 30. Januar 2016 nannte Dr. med.

R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,

als Diagnosen einen St. n. Autounfall vom 2. Februar 2015 mit/bei HWS-

Distorsionstrauma QTF II, Kribbelparästhesien und Gefühllosigkeit der lin-

ken oberen Extremität, posttraumatischer Tinnitus links, MRI der HWS vom

24. Februar 2015 (keine Myelopathie, keine relevante strukturelle Läsion),

Medianus SSEP vom 29. Mai 2015 (Normalbefund, kein sensibles Affe-

renzdefizit), Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen (ENMG vom 29. Mai

2015) sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen und den Verdacht auf

eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (S. 1). Trotz

intensiven physiotherapeutischen und physikalischen Massnahmen habe

keine Schmerzlinderung erreicht werden können. In allen Alltagsfunktionen

und auch beim Gehen sei die Patientin schmerzbedingt verlangsamt gewe-

sen (S. 2). Beim Austritt habe weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden (S. 3).

3.1.10 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2016

(AB 30 S. 5 – 7) einen reaktiven Beschwerdekomplex mit Spannungskopf-

schmerzen und Müdigkeit mit/bei Einschlaf- und Durchschlafstörungen,

klare Zeichen der Symptomausweitung (Stopp der physikalischen und

schmerztherapeutischen Massnahmen empfohlen) und einen St. n. Unfal-

lereignis vom 2. Februar 2015 mit/bei klinisch Zeichen eines HWS-

Distorsionstraumas QTF II, klinisch paravertebrale Druckdolenzen und

Muskelverspannungen und subjektiv Gefühllosigkeit der linken oberen Ex-

tremität, MRI der HWS vom 24. Februar 2015 (keine Myelopathie, keine

relevante strukturelle Läsion), Medianus SSEP vom 29. Mai 2015 (Normal-

befund, kein sensibles Afferenzdefizit), unterliegendes Karpaltunnelsyn-

drom ausgeschlossen (ENMG vom 29. Mai 2015). Die gesamte Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 11

und der Verlauf seien bei der Patientin ernüchternd. Keine der therapeuti-

schen Massnahmen, weder Physiotherapie noch Ergotherapie brächten

eine relevante Linderung. Weiterhin bestehe die Konstellation einer deutli-

chen Symptomausweitung. Für die angegebene Sehstörung über dem lin-

ken Auge könne kein morphologisches Korrelat gefunden werden. Die vi-

suell evozierten Potenziale seien bds. unauffällig bzw. zeigten keine rele-

vante Afferenzstörung. Ebenfalls seien die Befunde auf Höhe der HWS klar

gebessert, es hätten sich zwar noch gewisse Muskelverspannungen aber

keine myogelotischen Veränderungen mehr gezeigt. Im körperlich-

neurologischen Bereich fänden sich keine Auffälligkeiten, welche eine Be-

einträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden (S. 6). Die Ar-

beitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht zu 100 % gegeben (S. 7).

3.1.11 Im Verlaufsbericht vom 16. Mai 2016 (AB 30 S. 2 – 4) vermerkte

Dr. med. F.________ (AB 30 S. 2 – 4), der Gesundheitszustand sei statio-

när. Seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben

(AB 30 S. 2). Es bestehe bis auf Weiteres eine gesundheitlich begründete

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).

3.1.12 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin, hielt im Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 34 S. 4 ff.) fest, Dia-

gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien längerfristig keine zu

stellen, da keine objektivierbaren organischen Veränderungen vorlägen,

sondern nur subjektive Beschwerden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nannte sie Nacken-Schulter-Kopfschmerzen sowie ve-

getative Störungen bei St. n. Autounfall (Gegenauto von schräg vorn) am

2. Februar 2015 (bei Fehlen von objektiven Pathologien, diagnostiziert als

HWS-Distorsionstrauma QTF II) und eine verminderte Sehkraft links (Amb-

lyopie) ev. seit Kindheit. Ausser dem fehlenden Stereosehen bestünden

keine funktionellen Einschränkungen. Da keine Einschränkung objektivier-

bar sei, sei die angestammte bzw. irgendeine Tätigkeit zumutbar. Es sollte

sich nur nicht um eine Tätigkeit handeln, bei welcher Stereosehen relevant

sei (keine sehr feinen Arbeiten, keine Arbeit mit Treffsicherheit). Spätestens

drei Monate nach dem Unfall wäre das Arbeiten wieder zumutbar gewesen

(S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 12

In der Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (AB 47 S. 2 f.) führte Dr. med.

O.________ zudem aus, es sei festzuhalten, dass eine Anpassungsstörung

(gemäss ICD-10 F43.2) in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr daue-

re (reaktive psychische Störung). Im Übrigen werde auch nur ein Verdacht

auf eine Anpassungsstörung geäussert. Eine Anpassungsstörung sei nicht

geeignet, eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die rele-

vante Diagnose im Bericht der Klinik N.________ sei die, dass es sich um

ein HWS-Distorsionstrauma nach QTF II handle. Dies bedeute definitions-

gemäss keine organische Schädigung. Die psychiatrische Behandlung sei

offensichtlich im Rahmen der Symptomausweitung zu sehen. Die Störung

(Verdacht auf reaktive Depression) stehe nicht in direktem Zusammenhang

mit dem Unfall, jedoch mit dem Verlauf und damit zwangsläufig auch mit

den Versicherungsfragen. Eine depressive Verstimmung genüge nicht, um

eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, und dies

umso weniger, als sie reaktiv (nach Mitteilung, dass keine Versicherungs-

leistung mehr gewährt werde) aufgetreten sei. Die Sehkraftminderung auf

dem linken Auge habe mit dem Unfall nichts zu tun. Wenn es sich tatsäch-

lich um eine Amblyopie handle, dann sei das Leiden seit langem vorbeste-

hend und habe im Leben zuvor die Arbeitskraft nicht relevant gemindert. Es

mache also keinen Sinn, dieses nun als relevante Behinderung zu be-

zeichnen.

3.1.13 Im Bericht des Spitals D.________ vom 30. Januar 2017 (AB 53

S. 4 f.) führte Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-

therapie, zusammenfassend aus, aufgrund des Autounfalls im Februar

2015 und der bestehenden Schmerzproblematik, die auch zur Entwicklung

von depressiver Symptomatik geführt habe, sei eine ambulante Therapie

mittelfristig nicht für eine Genesung ausreichend.

In einem weiteren Bericht des Spitals D.________ vom 16. Februar 2017

(AB 52 S. 1 f.) nannten die behandelnden Psychologinnen als Diagnose

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach Unfall im 2015 (ICD-

10 F45.40) begleitet von depressiven Symptomen (ICD-10 F32.1). Es zeige

sich nun, dass das ambulante Setting – mit regelmässigen Gesprächen –

nicht ausreichend sei, um die Patientin zu stabilisieren. Es bestehe nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 13

wie vor eine starke Fokussierung auf die Schmerzproblematik und die da-

mit einhergehende depressive Symptomatik.

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-

wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-

sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-

stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die

Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70

E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen

in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen

lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten

im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-

achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b ee S. 354).

3.3

Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 48) stützt sich

in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen der RAD-

Ärztin Dr. med. O.________ vom 19. Juli 2016 (AB 34 S. 4 ff.) und 5. Janu-

ar 2017 (AB 47 S. 2 ff.). Diese erfüllen die Voraussetzungen an medizini-

sche Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die RAD-Ärztin hat sich

in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinrei-

chend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 14

deführerin sowie mit den anders lautenden ärztlichen Einschätzungen aus-

einandergesetzt. Die Ausführungen in ihren Beurteilungen der medizini-

schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol-

gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Der Um-

stand, dass die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich unter-

suchte, führt nicht zu einem verminderten Beweiswert ihrer Beurteilungen,

konnte sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft

lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U

56 S. 371 E. 5b).

3.3.1

Ausgehend von den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med.

O.________, welche im Zeitpunkt ihrer Aktenbeurteilungen keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (AB 34 S. 5, AB 47

S. 2), ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach kein inva-

lidisierender Gesundheitsschaden vorliege, nicht zu beanstanden. So zeig-

te das am 24. Februar 2015 durchgeführte MRI der HWS absolut unauffäl-

lige physiologische Verhältnisse mit nicht einmal angedeuteten degenerati-

ven Veränderungen weder für die obere, für die mittlere noch für die untere

HWS (AB 2.3 S. 41). Anlässlich des ambulanten Assessments in der Klinik

G.________ vom 14. April 2015 berichteten med. prakt. S.________ und

Dr. med. H.________ von einer erheblichen Symptomausweitung, einer

reduzierten Leistungsbereitschaft sowie einem diskrepanten Verhalten der

Beschwerdeführerin und erachteten eine Initialisierung der Arbeitsfähigkeit

als gegeben (AB 2.3 S. 26 und 33 f.). Am 1. Juni 2015 stellte der Neurologe

Dr. med. I.________ muskuläre Verspannungen auf Höhe der HWS fest

und sprach ebenfalls von einer Konstellation einer Symptomausweitung.

Ein morphologisches Korrelat hinsichtlich der Hypästhesie der linken Kör-

perseite schloss er ausdrücklich aus (AB 2.3 S. 12 f.). Mit Bericht vom

12. August 2015 bestätigte er die Symptomausweitung sowie Residuen des

Unfallereignisses, stellte jedoch eine Verbesserung der Gesamtsituation

fest (AB 2.3 S. 4 f.). Des Weiteren berichteten die Dres. med. I.________

und Prof. Q.________ von einem unbefriedigend verlaufenden Erholungs-

prozess, wobei neurologische Auffälligkeiten nicht objektiviert werden konn-

ten. Vielmehr wiesen sie auf die erhebliche Passivität der Beschwerdefüh-

rerin hin und empfahlen eine psychologische Behandlung und eine sehr

aktive Physiotherapie (AB 18 S. 7 f.). Schliesslich hielt Dr. med. I.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 15

am 2. Mai 2016 unter Verweis der weiterhin bestehenden deutlichen Sym-

ptomausweitung fest, im körperlich-neurologischen Bereich fänden sich

keine Auffälligkeiten, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach

sich ziehen würden, woraufhin er seine Untersuchungen auch abschloss

(AB 30 S. 6 f.). Aus Sicht des Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie be-

stand ausser einem Tinnitus links ohne subjektive Gehörsverminderung ein

normaler vestibulärer Status (AB 2.3 S. 2 und 7). Am 3. November 2015

stellte er beidseits grenzwertig normale Hörschwellen fest und verneinte

eine vestibuläre Störung (AB 12 S. 4).

3.3.2

Auf die Ausführungen des Internisten und Hausarztes Dr. med.

F.________ kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er diagnostizier-

te am 29. November 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

HWS-Distorsion sowie – fachfremd und überdies ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – eine reaktive Depression. Wie bereits im Dokumentati-

onsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungs-

trauma vom 8. März 2015 (AB 2.3. S. 37 – 39) attestierte er der Beschwer-

deführerin in der bisherigen Tätigkeit ab dem 2. Februar 2015 eine vollum-

fängliche Arbeitsunfähigkeit, ohne indessen die Einschränkungen näher zu

erläutern (AB 18 S. 3 – 6). Die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas

wurde zwar auch im Bericht der Klinik N.________ vom 7. März 2016

(AB 27.3 S. 1 – 4) aufgeführt und der Neurologe Dr. med. I.________ be-

richtete über entsprechende klinische Zeichen (AB 2.3 S. 10 – 12, AB 30

S. 5). Eine HWS-Distorsion ist indessen gestützt auf die Unfallakten sowie

die zeitnahen Arztberichte nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erstkon-

sultation beim Hausarzt erfolgte erst über eine Woche nach dem Unfaller-

eignis, nämlich am 11. Februar 2015 (AB 2.3 S. 37), anlässlich welcher die

Beschwerdeführerin einzig über sofort aufgetretene Nackenschmerzen und

Schwindel klagte. Weitere Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbre-

chen, Hör-, Seh- und Schlafstörungen verneinte sie dagegen (AB 2.3

S. 38). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ weist zudem zu Recht darauf

hin, dass keinerlei organische Unfallfolgen objektiviert werden konnten,

sondern rein subjektive Beschwerdebilder vorliegen (AB 34). Im Aktengut-

achten vom 10. November 2015 wies auch Dr. med. L.________ auf das

Fehlen objektivierbarer Befunde sowie die erhebliche Selbstlimitierung

(Malcompliance) der Beschwerdeführerin hin (AB 24.3 S. 14 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 16

3.3.3

Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Sehkraftminderung einzig des linken Auges ist ebenfalls nicht überwiegend

wahrscheinlich. Es handelt sich hierbei um ein Leiden, das schon vor dem

Unfall bestanden hat, als die Beschwerdeführerin noch ihrer Arbeitstätigkeit

nachging (AB 24.3 S. 1). Dazumal vermochte das langjährige Leiden eben-

falls keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

Ferner konnte Dr. med. I.________ für die angegebene Sehstörung kein

morphologisches Korrelat finden und verneinte eine Afferenzstörung

(AB 30 S. 6).

3.3.4 Auch die Berichte des Spitals D.________ vom 30. Januar 2017

(AB 53; BB 3) und vom 16. Februar 2017 (AB 52) sind nicht geeignet, den

Beweiswert der schlüssigen RAD-Beurteilungen (AB 34 S. 4 ff., AB 47

S. 2 ff.) zu erschüttern, soweit sie mit Blick auf den zeitlichen Überprü-

fungshorizont überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E.

2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Nicht

invalidisierend sind die blosse Verdachtsdiagnose einer Anpassungs-

störung sowie ein allfälliges reaktives depressives Geschehen (vgl. Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2016, 9C_772/2015

E. 2.2), worauf die RAD-Ärztin ebenfalls zu Recht hinweist (AB 47 S. 2).

Der Bericht vom 30. Januar 2017 verfolgt einen rein therapeutischen An-

satz und derjenige vom 16. Februar 2017 wurde von zwei Psychologinnen

verfasst, womit die im Bericht erwähnte somatoforme Schmerzstörung nicht

fachärztlich diagnostiziert wurde. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer

invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung

führt,

wenn

die

Diagnose

auch

unter

dem

Gesichtspunkt

der

Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig

keine

versicherte

Gesundheitsschädigung

vor,

soweit

die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung

beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären

Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche

Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten

Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben

werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische

Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 17

vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder

schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale

Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287).

Vorliegend ist augenfällig, dass sich im Rahmen der medizinischen Be-

handlungen bzw. Abklärungen deutliche Inkonsistenzen ergaben bzw.

aggravatorische Verhaltensweisen beobachtet werden konnten. Beim

ambulanten

Assessment

in

der

Klinik

G.________

zeigte

die

Beschwerdeführerin sowohl bei den Tests als auch beim Probetraining eine

deutlich

reduzierte

Leistungsbereitschaft

(AB 2.3

S. 26).

Das

Leistungsverhalten und die Konsistenz wurden als schlecht beurteilt

(AB 2.3 S. 33). Der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ wies

mehrfach ausdrücklich auf die Symptomaggravation hin (AB 2.3 S. 5, 13).

Am 15. August 2015 hielt er fest, es bestehe eine Symptomausweitung mit

klarem Gegenhalten der passiven Beweglichkeit und Verbesserung der

Beweglichkeit bei Ablenkung der Patientin (AB 2.3 S. 5). Am 2. Mai 2016

sprach er weiterhin von einer deutlichen Symptomausweitung und hob u.a.

hervor, dass für die angegebene Sehstörung des linken Auges kein

morphologisches Korrelat gefunden konnte. Ausserdem äusserte er

erhebliche Zweifel hinsichtlich der Einnahme der Schmerzmedikamente

(AB 30 S. 6 f.). Angesichts dieser Ausschlussgründe verbietet sich die

Annahme

einer

invalidisierenden

psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung.

Hinzu kommt, dass vorliegend nicht von einer schweren, therapeutisch

nicht mehr angehbaren psychischen Störung ausgegangen werden kann.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, bestehen beim erst

relativ kurze Zeit andauernden – somit noch kaum chronifizierten –

Krankheitsgeschehen

noch

therapeutische

Optionen

(vgl.

Beschwerdeantwort S. 3). Dies findet auch Rückhalt im Bericht des Spitals

D.________ vom 30. Januar 2017, worin Dr. med. P.________ eine

ambulante Therapie mittelfristig für die Genesung nicht ausreichend hält

und demgegenüber eine spezialisierte stationäre Therapie als notwendig

erachtet. Eine entsprechende Behandlung lehnt die Beschwerdeführerin

gemäss dem Psychiater jedoch – bei fehlender Einsicht und Motivation –

ohne Angabe von Gründen ab (AB 53 S.5). Eine Behandlungsresistenz ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 18

damit

ausgeschlossen.

Da

die

Beschwerdeführerin

die

Behandlungsmöglichkeiten nicht ausschöpft, kann ebenfalls nicht von

einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden. Ebenso spricht die

äusserst niedrige Psychotherapie-Frequenz gegen einen erheblichen

Leidensdruck (vgl. AB 52, 53 S. 4).

3.5

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bzw. keine

relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit und somit keine Invalidität im

Rechtssinne (vgl. E. 2.1 f. hiervor) vorliegt. Der Sachverhalt erweist sich

gestützt auf die vorliegenden Arztberichte als hinreichend erstellt, weshalb

auf

weitere

Beweiserhebungen

zu

verzichten

ist

(antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 55 IV

KOJ/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. Juli 2017

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 9. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

wurde am 8. Oktober 2015 durch die C.________ mit Hinweis auf eine un-

fallbedingte HWS-Distorsion bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde-

gegnerin) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage

[AB] 1). Nachdem die IVB die Akten der C.________ eingesehen hatte,

forderte sie die Versicherte zur Anmeldung zum Leistungsbezug auf (AB 4).

Dem kam die Versicherte am 20. Oktober 2015 nach (AB 5). In der Folge

tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Erhebungen und unterbrei-

tete die eingeholten medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) zur Stellungnahme (AB 34). Mit Vorbescheid vom 26. Sep-

tember 2016 (AB 36) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leis-

tungsbegehrens in Aussicht, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes

vorliege. Nach erhobenem Einwand (AB 41, 45) holte die IVB eine weitere

Stellungnahme des RAD ein (AB 47 S. 2 f.) und erliess am 9. Januar 2017

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (AB 48).

B.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben und die Angele-

genheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuwei-

sen.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen

Bericht des Spitals D.________, vom 20. Januar 2017 zu den Akten.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 3

Am 30. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Be-

schwerdeantwort Stellung, worauf die Beschwerdegegnerin mit Stellung-

nahme vom 5. April 2017 an ihrem Antrag festhielt.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2017

(AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit

der Abklärung des Sachverhalts.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-

reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-

werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-

keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können

auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-

wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-

fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann

anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-

gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V

281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch

nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierender Charakter hat. Ob dies

zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein-

fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten

Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb

gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 5

106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-

dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei

Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-

werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-

hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1

S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern

es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,

die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-

den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-

schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab

zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede-

rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil-

dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff.

IVG.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-

telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-

nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren-

te.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 6

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen

die folgenden Angaben entnehmen:

3.1.1

Am 24. Februar 2015 wurde eine MRI-Untersuchung der Halswir-

belsäule (HWS) durchgeführt. In der Beurteilung führte Dr. med.

E.________, Facharzt für Radiologie aus, es bestehe weder eine signifi-

kante Bandscheibenprotrusion oder ein Prolaps noch eine Neurokompres-

sion. Es liege eine reguläre Darstellung des Myelons vor. Der Spinalkanal

sei ausreichend weit (AB 2.3 S. 41).

3.1.2

Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin,

hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem

Beschleunigungstrauma vom 8. März 2015 (AB 2.3 S. 37 – 39) fest, bei der

Patientin seien sofort nach dem Unfall Nackenschmerzen und Schwindel,

nicht aber Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hör-, Seh- und

Schlafstörungen aufgetreten (S. 38). Der MRI-Befund sei altersentspre-

chend. Es lägen ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I und

differentialdiagnostisch eine Prellung der Schulter links vor. Die Patientin

sei vom 2. Februar 2015 bis auf Weiteres arbeitsunfähig (S. 39).

3.1.3

Im Bericht der Klinik G.________ vom 17. April 2015 (AB 2.3

S. 24 – 34) über das ambulante Assessment nannten med. prakt.

S.________ und Dr. med. H.________, Facharzt für Physikalische Medizin

und Rehabilitation, als Diagnosen einen Unfall vom 2. Februar 2015 (seitli-

cher PW-Frontalaufprall) mit HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II

und eine Präadipositas. Aktuell bestünden eine erhebliche Symptomaus-

weitung, Spannungskopfschmerzen, Bewegungs- und belastungsabhängi-

ge Nackenbeschwerden linksbetont, Schmerzen des Schultergürtels links >

rechts, Schwindel (a.e. orthostatisch), eine allgemeine Dekonditionierung

mit Müdigkeit, Schwäche und eingeschränkter Leistungsfähigkeit, Ein- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 7

Durchschlafstörungen mit Alpträumen und Flashbacks, eine eingeschränk-

te Konzentration bzw. Gedächtnisleistung, eine Hypästhesie des Unterarms

und der Hand links, ein Ohrgeräusch links > rechts und Sehstörungen

(S. 24). Die Patientin habe eine reduzierte Leistungsbereitschaft gezeigt.

Es werde die Fortführung der begonnenen ambulanten Physiotherapie mit

deutlicher Betonung aktiver Therapie mit segmentalen Stabilisationsübun-

gen empfohlen (S. 26). Ergänzend zur körperbezogenen Behandlung sei

eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung und Mitbehandlung sinnvoll.

3.1.4

Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im

Bericht der Neurologie … vom 1. Juni 2015 (AB 2.3 S. 11 –14) einen St. n.

Unfallereignis vom 2. Februar 2015 mit/bei klinisch Zeichen eines HWS-

Distorsionstraumas QTF II, klinisch paravertebralen Druckdolenzen, Mus-

kelverspannungen und subjektiv Gefühllosigkeit der linken oberen Extre-

mität, MRI vom 24. Februar 2015 (keine Myelopathie, keine relevante struk-

turelle Läsion), Medianus SSEP vom 29. Mai 2015 (Normalbefund, kein

sensibles Afferenzdefizit), unterliegendes Karpaltunnelsyndrom ausge-

schlossen (ENMB vom 29. Mai 2015) sowie einen möglichen reaktiven Be-

schwerdekomplex mit Spannungskopfschmerzen und Müdigkeit mit/bei

Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie möglicher reaktiver depressiver

Situation (S. 11). Bezüglich der Hypästhesie der linken Körperseite könne

ein morphologisches Korrelat ausgeschlossen werden. Insgesamt zeige

sich einerseits das Bild einer klaren Klinik mit muskulären Verspannungen

auf Höhe der HWS (S. 12) und andererseits die Konstellation einer Sym-

ptomausweitung. In Wiederholung der zuvor genannten Diagnosen berich-

tete Dr. med. I.________ am 19. Juni 2015, objektiv sei der Befund klar

besser als vor drei Wochen. Die HWS-Beweglichkeit habe sich verbessert,

die Muskelverspannungen und Druckdolenzen seien zwar weiterhin vor-

handen aber nicht mehr geprägt von einer so deutlichen Abwehrspannung

(AB 2.3 S. 10). Am 12. August 2015 führte er weiter aus, zwar bestünden

noch die Residuen des stattgehabten Unfallereignisses mit Muskelver-

spannungen auf der zervikalen Ebene, dazu fänden sich auch Zeichen der

Symptomausweitung mit klarem Gegenhalten der passiven Beweglichkeit

und Verbesserung der Beweglichkeit bei Ablenkung der Patientin. Insge-

samt zeige sich rein objektiv entgegen der Wahrnehmung der Patientin

eine Verbesserung der Gesamtsituation. Die Problematik des Beschleuni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 8

gungstraumas sei am Ausheilen. Die Arbeitsfähigkeit könne aus Sicht des

stattgehabten Schleudertraumas als zumindest teilweise gegeben betrach-

tet werden. Ab 17. August 2015 sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % wiederge-

geben (AB 2.3 S. 5). In einem weiteren Bericht der Neurologie … vom

16. Oktober 2015 (AB 18 S. 7 f.) erwähnte Dr. med. I.________ zusammen

mit Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Neurologie, der Erholungspro-

zess nach Distorsionstrauma der HWS sei absolut unbefriedigend. Die Pa-

tientin sei sehr passiv. Sie benötige eine psychologische Behandlung, eine

sehr aktive Physiotherapie inkl. Stabilisierungsübungen und auch noch eine

intensivere medikamentöse Behandlung (S. 8).

3.1.5

Dr. med. J.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dia-

gnostizierte im Bericht vom 26. Juni 2015 (AB 2.3 S. 7) einen normalen

vestibulären Status, einen posttraumatischen Tinnitus links und eine leicht-

gradige Tympanofibrose rechts. Bezüglich Schwindel fänden sich keine

Hinweise auf eine zentrale oder periphere vestibuläre Funktionsstörung.

Bezüglich des Tinnitus handle es sich vermutlich um eine Unfallfolge ohne

Objektivierbarkeit. Eine traumatische Hörschwelleneinschränkung liege

nicht vor. Vermutlich bestünden auf der Gegenseite postentzündliche Ver-

änderungen nach frühkindlichen Otitiden. Im Vordergrund stehe die Habi-

tuation bzw. die Therapie der Nackenbeschwerden. Am 11. September

2015 bestätigte er die von ihm bereits gestellten Diagnosen und berichtete,

die Trommelfelle seien bds. unauffällig. Es dürfte sich nach wie vor um ei-

nen cervicogenen Tinnitus links handeln (AB 2.3 S. 2 f.). Im Arztbericht

vom 3. November 2015 (AB 12 S. 2 ff.) führte er keine Diagnose mit Aus-

wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und vermerkte den posttraumatischen

cervicogenen Tinnitus links als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits-

fähigkeit (S. 2). Es bestünden weder körperliche, geistige noch psychische

Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch

zumutbar. Es bestehe dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit (S. 3).

Die Ohrmikroskopie zeige deutliche Kalknarben in beiden Trommelfellen

(vorbestehend), Weber-Test Mitte und Rinne-Test bds. positiv. Das Reinto-

naudiogramm zeige bds. grenzwertig normale Hörschwellen mit leichter

Schallleitungskomponente rechts (vorbestehend). Die Vestibularisprüfung

ergäbe keine Hinweise auf eine vestibuläre Störung (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 9

3.1.6

Im

zuhanden

des

Motorfahrzeughaftpflichtversicherers,

der

K.________, erstatteten Aktengutachtens vom 10. November 2015

(AB 24.3 S. 3 – 15) führte Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie,

aus, initial seien linksseitige Armbeschwerden und eine Kraftlosigkeit der

linken oberen Extremität beklagt worden, zusätzlich auch Nackenschmer-

zen. In der Folge seien ein Schwindel, Sehstörungen, Konzentrations-

störungen, Schlafstörungen, eine allgemeine Dekonditionierung sowie star-

ke Bewegungseinschränkungen angegeben worden (S. 13). Allen Be-

schwerden fehle ein organisch-strukturelles unfallbedingtes Korrelat. Die

MRI-Abklärung der HWS vom 24. Februar 2015 habe absolut intakte Ver-

hältnisse ergeben. Bei dieser Abklärung drei Wochen nach dem Ereignis

seien weder Ergüsse in den Facettengelenken noch Bandrupturen darge-

stellt worden und es hätten sich auch keine Hinweise für einen paraverte-

bralen Weichteilschaden ergeben. Damit sei bewiesen, dass die HWS

selbst nicht strukturell geschädigt worden sei. Werde davon ausgegangen,

dass es eventuell zu muskulären Mikrozerrungen gekommen sei mit im

MRI nicht mehr darstellbaren Ödemen und Mikrohämatomen, so resorbier-

ten diese sich innerhalb weniger Wochen. Klinisch komme es zu einem

kurzzeitigen Schmerzmaximum, dann mit der Resorption der eventuell

möglichen kleinen Hämatome oder Ödeme zum Decrescendo der Be-

schwerden. Auszugehen sei bereits zum Zeitpunkt des ambulanten As-

sessments in der Klinik G.________ und der Diagnose einer erheblichen

Symptomausweitung von einer folgenlosen Ausheilung, da die gesamte

Palette der Symptome nicht unfallbedingt habe begründet werden können

(S. 14).

3.1.7

Dr. med. F.________ führte im Arztbericht vom 29. November 2015

(AB 18 S. 2 – 6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

HWS-Distorsion und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

den Verdacht auf eine reaktive Depression (S. 2) auf. Die Patientin sei vom

2. Februar 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). Mit einer Wiederaufnahme der

beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge-

rechnet werden (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 10

3.1.8

Am 18. Januar 2016 diagnostizierte Dr. med. M.________, Fachärz-

tin für Ophtalmologie, eine Anisometropie (> 2 dptr., bds.), eine Hyperopie

und einen Astigmatismus (linkes Auge), eine Amblyopie ex Anisometropie

(linkes Auge) und eine Glaskörperdestruktion bds. Die Amblyopie am linken

Auge sei schon vor dem Unfall bekannt gewesen, nur die Tiefe habe sich

verändert (AB 24.3 S. 1).

3.1.9

Im Bericht der Klinik N.________ vom 7. März 2016 (AB 27.3 S. 1 –

3) über die Hospitalisation vom 11. bis 30. Januar 2016 nannte Dr. med.

R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,

als Diagnosen einen St. n. Autounfall vom 2. Februar 2015 mit/bei HWS-

Distorsionstrauma QTF II, Kribbelparästhesien und Gefühllosigkeit der lin-

ken oberen Extremität, posttraumatischer Tinnitus links, MRI der HWS vom

24. Februar 2015 (keine Myelopathie, keine relevante strukturelle Läsion),

Medianus SSEP vom 29. Mai 2015 (Normalbefund, kein sensibles Affe-

renzdefizit), Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen (ENMG vom 29. Mai

2015) sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen und den Verdacht auf

eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (S. 1). Trotz

intensiven physiotherapeutischen und physikalischen Massnahmen habe

keine Schmerzlinderung erreicht werden können. In allen Alltagsfunktionen

und auch beim Gehen sei die Patientin schmerzbedingt verlangsamt gewe-

sen (S. 2). Beim Austritt habe weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden (S. 3).

3.1.10 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2016

(AB 30 S. 5 – 7) einen reaktiven Beschwerdekomplex mit Spannungskopf-

schmerzen und Müdigkeit mit/bei Einschlaf- und Durchschlafstörungen,

klare Zeichen der Symptomausweitung (Stopp der physikalischen und

schmerztherapeutischen Massnahmen empfohlen) und einen St. n. Unfal-

lereignis vom 2. Februar 2015 mit/bei klinisch Zeichen eines HWS-

Distorsionstraumas QTF II, klinisch paravertebrale Druckdolenzen und

Muskelverspannungen und subjektiv Gefühllosigkeit der linken oberen Ex-

tremität, MRI der HWS vom 24. Februar 2015 (keine Myelopathie, keine

relevante strukturelle Läsion), Medianus SSEP vom 29. Mai 2015 (Normal-

befund, kein sensibles Afferenzdefizit), unterliegendes Karpaltunnelsyn-

drom ausgeschlossen (ENMG vom 29. Mai 2015). Die gesamte Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 11

und der Verlauf seien bei der Patientin ernüchternd. Keine der therapeuti-

schen Massnahmen, weder Physiotherapie noch Ergotherapie brächten

eine relevante Linderung. Weiterhin bestehe die Konstellation einer deutli-

chen Symptomausweitung. Für die angegebene Sehstörung über dem lin-

ken Auge könne kein morphologisches Korrelat gefunden werden. Die vi-

suell evozierten Potenziale seien bds. unauffällig bzw. zeigten keine rele-

vante Afferenzstörung. Ebenfalls seien die Befunde auf Höhe der HWS klar

gebessert, es hätten sich zwar noch gewisse Muskelverspannungen aber

keine myogelotischen Veränderungen mehr gezeigt. Im körperlich-

neurologischen Bereich fänden sich keine Auffälligkeiten, welche eine Be-

einträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden (S. 6). Die Ar-

beitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht zu 100 % gegeben (S. 7).

3.1.11 Im Verlaufsbericht vom 16. Mai 2016 (AB 30 S. 2 – 4) vermerkte

Dr. med. F.________ (AB 30 S. 2 – 4), der Gesundheitszustand sei statio-

när. Seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben

(AB 30 S. 2). Es bestehe bis auf Weiteres eine gesundheitlich begründete

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).

3.1.12 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin, hielt im Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 34 S. 4 ff.) fest, Dia-

gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien längerfristig keine zu

stellen, da keine objektivierbaren organischen Veränderungen vorlägen,

sondern nur subjektive Beschwerden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nannte sie Nacken-Schulter-Kopfschmerzen sowie ve-

getative Störungen bei St. n. Autounfall (Gegenauto von schräg vorn) am

2. Februar 2015 (bei Fehlen von objektiven Pathologien, diagnostiziert als

HWS-Distorsionstrauma QTF II) und eine verminderte Sehkraft links (Amb-

lyopie) ev. seit Kindheit. Ausser dem fehlenden Stereosehen bestünden

keine funktionellen Einschränkungen. Da keine Einschränkung objektivier-

bar sei, sei die angestammte bzw. irgendeine Tätigkeit zumutbar. Es sollte

sich nur nicht um eine Tätigkeit handeln, bei welcher Stereosehen relevant

sei (keine sehr feinen Arbeiten, keine Arbeit mit Treffsicherheit). Spätestens

drei Monate nach dem Unfall wäre das Arbeiten wieder zumutbar gewesen

(S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 12

In der Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (AB 47 S. 2 f.) führte Dr. med.

O.________ zudem aus, es sei festzuhalten, dass eine Anpassungsstörung

(gemäss ICD-10 F43.2) in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr daue-

re (reaktive psychische Störung). Im Übrigen werde auch nur ein Verdacht

auf eine Anpassungsstörung geäussert. Eine Anpassungsstörung sei nicht

geeignet, eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die rele-

vante Diagnose im Bericht der Klinik N.________ sei die, dass es sich um

ein HWS-Distorsionstrauma nach QTF II handle. Dies bedeute definitions-

gemäss keine organische Schädigung. Die psychiatrische Behandlung sei

offensichtlich im Rahmen der Symptomausweitung zu sehen. Die Störung

(Verdacht auf reaktive Depression) stehe nicht in direktem Zusammenhang

mit dem Unfall, jedoch mit dem Verlauf und damit zwangsläufig auch mit

den Versicherungsfragen. Eine depressive Verstimmung genüge nicht, um

eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, und dies

umso weniger, als sie reaktiv (nach Mitteilung, dass keine Versicherungs-

leistung mehr gewährt werde) aufgetreten sei. Die Sehkraftminderung auf

dem linken Auge habe mit dem Unfall nichts zu tun. Wenn es sich tatsäch-

lich um eine Amblyopie handle, dann sei das Leiden seit langem vorbeste-

hend und habe im Leben zuvor die Arbeitskraft nicht relevant gemindert. Es

mache also keinen Sinn, dieses nun als relevante Behinderung zu be-

zeichnen.

3.1.13 Im Bericht des Spitals D.________ vom 30. Januar 2017 (AB 53

S. 4 f.) führte Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-

therapie, zusammenfassend aus, aufgrund des Autounfalls im Februar

2015 und der bestehenden Schmerzproblematik, die auch zur Entwicklung

von depressiver Symptomatik geführt habe, sei eine ambulante Therapie

mittelfristig nicht für eine Genesung ausreichend.

In einem weiteren Bericht des Spitals D.________ vom 16. Februar 2017

(AB 52 S. 1 f.) nannten die behandelnden Psychologinnen als Diagnose

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach Unfall im 2015 (ICD-

10 F45.40) begleitet von depressiven Symptomen (ICD-10 F32.1). Es zeige

sich nun, dass das ambulante Setting – mit regelmässigen Gesprächen –

nicht ausreichend sei, um die Patientin zu stabilisieren. Es bestehe nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 13

wie vor eine starke Fokussierung auf die Schmerzproblematik und die da-

mit einhergehende depressive Symptomatik.

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-

wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-

sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-

stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die

Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70

E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen

in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen

lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten

im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-

achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b ee S. 354).

3.3

Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 48) stützt sich

in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen der RAD-

Ärztin Dr. med. O.________ vom 19. Juli 2016 (AB 34 S. 4 ff.) und 5. Janu-

ar 2017 (AB 47 S. 2 ff.). Diese erfüllen die Voraussetzungen an medizini-

sche Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die RAD-Ärztin hat sich

in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinrei-

chend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 14

deführerin sowie mit den anders lautenden ärztlichen Einschätzungen aus-

einandergesetzt. Die Ausführungen in ihren Beurteilungen der medizini-

schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol-

gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Der Um-

stand, dass die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich unter-

suchte, führt nicht zu einem verminderten Beweiswert ihrer Beurteilungen,

konnte sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft

lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U

56 S. 371 E. 5b).

3.3.1

Ausgehend von den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med.

O.________, welche im Zeitpunkt ihrer Aktenbeurteilungen keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (AB 34 S. 5, AB 47

S. 2), ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach kein inva-

lidisierender Gesundheitsschaden vorliege, nicht zu beanstanden. So zeig-

te das am 24. Februar 2015 durchgeführte MRI der HWS absolut unauffäl-

lige physiologische Verhältnisse mit nicht einmal angedeuteten degenerati-

ven Veränderungen weder für die obere, für die mittlere noch für die untere

HWS (AB 2.3 S. 41). Anlässlich des ambulanten Assessments in der Klinik

G.________ vom 14. April 2015 berichteten med. prakt. S.________ und

Dr. med. H.________ von einer erheblichen Symptomausweitung, einer

reduzierten Leistungsbereitschaft sowie einem diskrepanten Verhalten der

Beschwerdeführerin und erachteten eine Initialisierung der Arbeitsfähigkeit

als gegeben (AB 2.3 S. 26 und 33 f.). Am 1. Juni 2015 stellte der Neurologe

Dr. med. I.________ muskuläre Verspannungen auf Höhe der HWS fest

und sprach ebenfalls von einer Konstellation einer Symptomausweitung.

Ein morphologisches Korrelat hinsichtlich der Hypästhesie der linken Kör-

perseite schloss er ausdrücklich aus (AB 2.3 S. 12 f.). Mit Bericht vom

12. August 2015 bestätigte er die Symptomausweitung sowie Residuen des

Unfallereignisses, stellte jedoch eine Verbesserung der Gesamtsituation

fest (AB 2.3 S. 4 f.). Des Weiteren berichteten die Dres. med. I.________

und Prof. Q.________ von einem unbefriedigend verlaufenden Erholungs-

prozess, wobei neurologische Auffälligkeiten nicht objektiviert werden konn-

ten. Vielmehr wiesen sie auf die erhebliche Passivität der Beschwerdefüh-

rerin hin und empfahlen eine psychologische Behandlung und eine sehr

aktive Physiotherapie (AB 18 S. 7 f.). Schliesslich hielt Dr. med. I.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 15

am 2. Mai 2016 unter Verweis der weiterhin bestehenden deutlichen Sym-

ptomausweitung fest, im körperlich-neurologischen Bereich fänden sich

keine Auffälligkeiten, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach

sich ziehen würden, woraufhin er seine Untersuchungen auch abschloss

(AB 30 S. 6 f.). Aus Sicht des Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie be-

stand ausser einem Tinnitus links ohne subjektive Gehörsverminderung ein

normaler vestibulärer Status (AB 2.3 S. 2 und 7). Am 3. November 2015

stellte er beidseits grenzwertig normale Hörschwellen fest und verneinte

eine vestibuläre Störung (AB 12 S. 4).

3.3.2

Auf die Ausführungen des Internisten und Hausarztes Dr. med.

F.________ kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er diagnostizier-

te am 29. November 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

HWS-Distorsion sowie – fachfremd und überdies ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – eine reaktive Depression. Wie bereits im Dokumentati-

onsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungs-

trauma vom 8. März 2015 (AB 2.3. S. 37 – 39) attestierte er der Beschwer-

deführerin in der bisherigen Tätigkeit ab dem 2. Februar 2015 eine vollum-

fängliche Arbeitsunfähigkeit, ohne indessen die Einschränkungen näher zu

erläutern (AB 18 S. 3 – 6). Die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas

wurde zwar auch im Bericht der Klinik N.________ vom 7. März 2016

(AB 27.3 S. 1 – 4) aufgeführt und der Neurologe Dr. med. I.________ be-

richtete über entsprechende klinische Zeichen (AB 2.3 S. 10 – 12, AB 30

S. 5). Eine HWS-Distorsion ist indessen gestützt auf die Unfallakten sowie

die zeitnahen Arztberichte nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erstkon-

sultation beim Hausarzt erfolgte erst über eine Woche nach dem Unfaller-

eignis, nämlich am 11. Februar 2015 (AB 2.3 S. 37), anlässlich welcher die

Beschwerdeführerin einzig über sofort aufgetretene Nackenschmerzen und

Schwindel klagte. Weitere Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbre-

chen, Hör-, Seh- und Schlafstörungen verneinte sie dagegen (AB 2.3

S. 38). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ weist zudem zu Recht darauf

hin, dass keinerlei organische Unfallfolgen objektiviert werden konnten,

sondern rein subjektive Beschwerdebilder vorliegen (AB 34). Im Aktengut-

achten vom 10. November 2015 wies auch Dr. med. L.________ auf das

Fehlen objektivierbarer Befunde sowie die erhebliche Selbstlimitierung

(Malcompliance) der Beschwerdeführerin hin (AB 24.3 S. 14 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 16

3.3.3

Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Sehkraftminderung einzig des linken Auges ist ebenfalls nicht überwiegend

wahrscheinlich. Es handelt sich hierbei um ein Leiden, das schon vor dem

Unfall bestanden hat, als die Beschwerdeführerin noch ihrer Arbeitstätigkeit

nachging (AB 24.3 S. 1). Dazumal vermochte das langjährige Leiden eben-

falls keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

Ferner konnte Dr. med. I.________ für die angegebene Sehstörung kein

morphologisches Korrelat finden und verneinte eine Afferenzstörung

(AB 30 S. 6).

3.3.4 Auch die Berichte des Spitals D.________ vom 30. Januar 2017

(AB 53; BB 3) und vom 16. Februar 2017 (AB 52) sind nicht geeignet, den

Beweiswert der schlüssigen RAD-Beurteilungen (AB 34 S. 4 ff., AB 47

S. 2 ff.) zu erschüttern, soweit sie mit Blick auf den zeitlichen Überprü-

fungshorizont überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E.

2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Nicht

invalidisierend sind die blosse Verdachtsdiagnose einer Anpassungs-

störung sowie ein allfälliges reaktives depressives Geschehen (vgl. Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2016, 9C_772/2015

E. 2.2), worauf die RAD-Ärztin ebenfalls zu Recht hinweist (AB 47 S. 2).

Der Bericht vom 30. Januar 2017 verfolgt einen rein therapeutischen An-

satz und derjenige vom 16. Februar 2017 wurde von zwei Psychologinnen

verfasst, womit die im Bericht erwähnte somatoforme Schmerzstörung nicht

fachärztlich diagnostiziert wurde. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer

invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung

führt,

wenn

die

Diagnose

auch

unter

dem

Gesichtspunkt

der

Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig

keine

versicherte

Gesundheitsschädigung

vor,

soweit

die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung

beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären

Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche

Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten

Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben

werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische

Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 17

vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder

schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale

Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287).

Vorliegend ist augenfällig, dass sich im Rahmen der medizinischen Be-

handlungen bzw. Abklärungen deutliche Inkonsistenzen ergaben bzw.

aggravatorische Verhaltensweisen beobachtet werden konnten. Beim

ambulanten

Assessment

in

der

Klinik

G.________

zeigte

die

Beschwerdeführerin sowohl bei den Tests als auch beim Probetraining eine

deutlich

reduzierte

Leistungsbereitschaft

(AB 2.3

S. 26).

Das

Leistungsverhalten und die Konsistenz wurden als schlecht beurteilt

(AB 2.3 S. 33). Der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ wies

mehrfach ausdrücklich auf die Symptomaggravation hin (AB 2.3 S. 5, 13).

Am 15. August 2015 hielt er fest, es bestehe eine Symptomausweitung mit

klarem Gegenhalten der passiven Beweglichkeit und Verbesserung der

Beweglichkeit bei Ablenkung der Patientin (AB 2.3 S. 5). Am 2. Mai 2016

sprach er weiterhin von einer deutlichen Symptomausweitung und hob u.a.

hervor, dass für die angegebene Sehstörung des linken Auges kein

morphologisches Korrelat gefunden konnte. Ausserdem äusserte er

erhebliche Zweifel hinsichtlich der Einnahme der Schmerzmedikamente

(AB 30 S. 6 f.). Angesichts dieser Ausschlussgründe verbietet sich die

Annahme

einer

invalidisierenden

psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung.

Hinzu kommt, dass vorliegend nicht von einer schweren, therapeutisch

nicht mehr angehbaren psychischen Störung ausgegangen werden kann.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, bestehen beim erst

relativ kurze Zeit andauernden – somit noch kaum chronifizierten –

Krankheitsgeschehen

noch

therapeutische

Optionen

(vgl.

Beschwerdeantwort S. 3). Dies findet auch Rückhalt im Bericht des Spitals

D.________ vom 30. Januar 2017, worin Dr. med. P.________ eine

ambulante Therapie mittelfristig für die Genesung nicht ausreichend hält

und demgegenüber eine spezialisierte stationäre Therapie als notwendig

erachtet. Eine entsprechende Behandlung lehnt die Beschwerdeführerin

gemäss dem Psychiater jedoch – bei fehlender Einsicht und Motivation –

ohne Angabe von Gründen ab (AB 53 S.5). Eine Behandlungsresistenz ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 18

damit

ausgeschlossen.

Da

die

Beschwerdeführerin

die

Behandlungsmöglichkeiten nicht ausschöpft, kann ebenfalls nicht von

einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden. Ebenso spricht die

äusserst niedrige Psychotherapie-Frequenz gegen einen erheblichen

Leidensdruck (vgl. AB 52, 53 S. 4).

3.5

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bzw. keine

relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit und somit keine Invalidität im

Rechtssinne (vgl. E. 2.1 f. hiervor) vorliegt. Der Sachverhalt erweist sich

gestützt auf die vorliegenden Arztberichte als hinreichend erstellt, weshalb

auf

weitere

Beweiserhebungen

zu

verzichten

ist

(antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 19

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-

cher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/55, Seite 20

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.