Verfügung vom 5. Mai 2017
Sachverhalt
A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf ein Rückenleiden Kostengutsprache für ein Stehpult und einen Spezial- stuhl (Antwortbeilagen [AB] 1). Die IVB übernahm in der Folge die Kosten für einen höhenverstellbaren Arbeitstisch, eine weitergehende Kostenüber- nahme lehnte sie ab (Mitteilungen vom 25. Oktober und 5. November 2010 [AB 12, 14]). B. Mit E-Mail vom 16. November 2010 (AB 18) berichtete der Arbeitgeber der Versicherten, die Arbeitsfähigkeit habe sich trotz des abgegebenen Arbeits- tisches nicht verbessert. Die IVB nahm das Schreiben als erneute Anmel- dung zum Leistungsbezug entgegen und veranlasste verschiedene Ab- klärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Januar 2012 (AB 38) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah- men mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätig- keit voll arbeitsfähig. Betreffend eines allfälligen Rentenanspruchs wurde ihr eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt vom 17. August 2012 (AB 45) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 46 f.) sprach die IVB der Versicherten mit unangefochten gebliebener (vgl. AB 52) Verfü- gung vom 23. Oktober 2012 unter Annahme eines Status von 80 % Er- werbstätigkeit und 20 % Haushalt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. De- zember 2011 eine Viertelsrente, vom 1. Januar bis 29. Februar 2012 eine ganze und vom 1. bis 31. März 2012 eine halbe Rente zu. Ab 1. April 2012 verneinte die IVB einen Rentenanspruch (AB 50).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 3 C. Am 8. November 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer ge- sundheitlichen Verschlechterung erneut zum Rentenbezug an (AB 53; vgl. AB 51 f.). Die IVB forderte die Versicherte am 12. November 2012 auf, die geltend gemachte Veränderung mittels Belegen glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten (AB 54). Weiter holte sie einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) vom 19. April 2013 ein (AB 64). Nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (AB 65 f., 76) und Einholung einer weiteren Stellungnah- me des RAD vom 24. Juli 2013 (AB 78) trat die IVB mit Verfügung vom
29. Juli 2013 auf das Leistungsbegehren mangels ausgewiesener relevan- ter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein (AB 79). Die von der Versicherten am 28. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde (AB 80) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
11. Dezember 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IVB zurück (VGE IV/2013/736; AB 86). In der Folge veranlasste die IVB durch die C.________ (fortan MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 7. Dezember 2015 [AB 145.1]). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2016 stellte die IVB ausge- hend von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 in Aussicht (AB 147). Auf Einwand der Versicherten vom 6. April 2016 hin (AB 160) holte die IVB eine Stellungnahme des RAD vom 18. April 2016 (AB 163) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom
29. Juli 2016 (AB 165) ein. Am 7. September 2016 erliess die IVB einen erneuten Vorbescheid (AB 169), wogegen die Versicherte am 21. Oktober 2016 Einwand erheben liess (AB 172). Nach Einholung von weiteren Stel- lungnahmen des RAD vom 26. Januar 2017 (AB 175) und des Bereichs Abklärungen vom 4. April 2017 (AB 181) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2017 bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 84 % eine ganze Rente zu. Ab 1. Febru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 4 ar 2015 verneinte sie bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 4 % einen Ren- tenanspruch (AB 185). D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 liess die Versicherte, vertreten durch B.________ AG, Fürsprecherin D.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei eine ganze Rente der IV ab Oktober 2012 zuzuspre- chen. In der Begründung wird eine unvollständige Feststellung bzw. die Würdigung des medizinischen Sachverhalts sowie die Invaliditätsbemes- sung als unrichtig gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 5 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 185). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 6 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungs- vergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf ei- nen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 7 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi- cherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen ange- messen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung täti- genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlie- gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompeten- te Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 2.11 % bzw. gewichtet 1.69 % (2.11 x 0.8) entspricht. 4.5.5 Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich von
E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 8 der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 3.2 Ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 3.1 hiervor), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenre- vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ab- lehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zu vergleichen ist vorliegend mithin der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 23. Oktober 2012, mit der ab 1. April 2012 ein Renten- anspruch verneint worden war (AB 50), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 185) entwickelt hat.
E. 3.3 S. 123). Aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Be- schwerdeführerin bereits per Anfang Februar 2015 (AB 165/3 Ziff. 3.2) hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung per 31. Januar 2015 befristet, was weder zu beanstanden ist noch bestritten wird. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Ja- nuar 2015. Dagegen besteht in der Zeit davor sowie ab 1. Februar 2015 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 6 % bzw. 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 23 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 3.4 Dazu ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
E. 3.4.1 Im Bericht vom 31. Oktober 2012 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, als Diagnosen ein therapierefraktäres lumbo- sakral-rechtsbetontes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf entzündlich reak- tivierte bilateral-rechtsbetonte ISG-Arthrose, Status nach bilateraler ISG-In- filtration am 31. Juli und 4. September 2012, einen Status nach Dekom- pression, TLIF-Operation L4/5 und L5/S1 mit dynamischer PEEK Rod Spondylodese L3/L4/L5/S1 am 11. Oktober 2011 sowie einen Verdacht auf zunehmende Dekonditionierung auf. Im Moment bestehe eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 11. November 2012, die je nach Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 10 gebnis der anstehenden rheumatologischen Abklärungen und Behandlun- gen entsprechend adaptiert bzw. verlängert werden müsse (AB 53/3 f.).
E. 3.4.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2012 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, fest, es liege eine persistierende, chronische lumbospondylogene Schmerzproblematik rechtsbetont vor, bisher beurteilt als degenerativ bedingte ISG-Problematik. Es bestünden eine Dekonditionierung, muskuläre Dysbalancen, Insuffizien- zen, keine Hinweise auf eine Neurokompression, zudem eine diskrete Fehl- haltung. Es lasse sich auf eine relevante muskuläre Stabilisationsproblema- tik schliessen. Interessanterweise hätten die ISG-Injektionen beidseitig zu einer dreiwöchigen, schmerzfreien Phase geführt. Im Zusammenhang mit den weiterführenden Abklärungen, seien Anhaltspunkte für eine entzündli- che Konstellation vorhanden, diesbezüglich möglicherweise eine Spondylo- arthritis. Es gebe keine Hinweise für eine ISG-Arthritis. Auf Grund des bis- her komplexen Verlaufes mit persistierenden Beschwerden werde die Ein- holung einer rheumatologischen Zweitmeinung vorgeschlagen (AB 57).
E. 3.4.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 16. Januar 2013 wurde ein chronisches lumbospondylogenes und sakroiliakales Schmerzsyndrom rechtsbetont festgehalten. Klinisch sowie radiologisch sei eine aktivierte Ar- throse (beidseitige rechtsbetonte ISG Arthrose mit Dysfunktion) als Haupt- auslöser der Beschwerden diagnostiziert worden. Während zwei Wochen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, anschliessend folge eine pro- gressive Arbeitswiederanstellung mit max. 50 % Arbeitsfähigkeit mit tägli- chem Einsatz während mindestens drei Monaten (AB 61/3 f.).
E. 3.4.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Juli 2013 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Anästhesiologie, fest, es sei seit Oktober 2012 erneut zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation gekommen. Es sei- en Arthrosen im Bereich der beiden Illiosakralgelenke und im Bereich der Symphyse diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Mitte März 2013 wieder zu 20 %. Eine Steigerung sei gemäss Dr. med. J.________ im Moment nicht möglich (AB 76/7 f.).
E. 3.4.5 Im Bericht vom 10. Juli 2013 hielt Dr. med. E.________ fest, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei an einer definitiven Reduktion der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 11 beitsfähigkeit auch als ... von mindestens 30 % bis 40 %, möglicherweise sogar bis zu 50 %, bedingt durch nicht chirurgische Probleme seitens des Bewegungsapparates festzuhalten (AB 76/5).
E. 3.4.6 Im Bericht des Spitals K.________ vom 5. Januar 2015 wurden als Diagnosen ein Zustand nach ISG-Fusion rechts am 19. März 2014 und links am 15. August 2014 sowie ein Status nach Spondylodese L3-S1 am
1. Oktober 2011 festgehalten. Aufgrund der Restbeschwerden und insbe- sondere auch aufgrund einer Pseudoarthrose im Bereich L5/S1 bei einer Spondylodese L3-S1 am 1. Oktober 2011 werde eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit über 50 % nicht empfohlen (AB 95/7). Dem Bericht vom 18. Februar 2015 (Eingangsstempel IVB) ist zudem zu entnehmen, dass vom 9. März bis 31. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. November 2014 eine solche von 50 % attestiert wurde (AB 95/2 f.).
E. 3.4.7 Im Bericht vom 17. März 2015 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, einen verbesserten Gesundheitszustand bei gleichge- bliebener Diagnosestellung fest. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht aufgrund der ausgeprägten Belastung eine max. 50 %ige Arbeits- fähigkeit (AB 106/1).
E. 3.4.8 Im MEDAS-Gutachten vom 7. Dezember 2015 wurden unter Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbosa- kropelvines Schmerzsyndrom beidseits ohne ausstrahlende Symptomatik und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) aufgeführt. Aus polydisziplinä- rer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als ... ebenso wie für ande- re körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 100 %. Für körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Zur Ar- beitsfähigkeit vor den erfolgten operativen Eingriffen könne keine sichere Stellung bezogen werden, da sich die Situation durch die Operationen ob- jektiv verändert habe. Eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähig- keit jenseits der jeweiligen postoperativen Rekonvaleszenzen dürfte aller- dings nicht bestanden haben. Ab der Operation vom 19. März 2014 habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 12 eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Spätes- tens ab Mitte Februar 2015 dürfte jedoch wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die angestammte und andere angepasste Tätigkeiten bestanden haben (AB 145.1/34 ff.).
E. 3.4.9 Im Bericht vom 31. März 2016 führte Dr. med. J.________, aus, es erstaune, dass die IV-Haushaltsabklärung, welche eine Einschränkung in der Tätigkeit im Haushalt von 21 % attestiert habe, im Gutachten nicht berücksichtigt werde, da bei der Schlussbeurteilung keine Einschränkun- gen im Haushalt angegeben würden. Weiter sei im orthopädischen Gutach- ten von einer stabilen Arthrodese lumbal gesprochen worden. In einer SPECT-Szintigrafie vom Oktober 2015 zeige sich aber eine Aktivierung der Facettengelenke und im CT des Spitals K.________ seien ausgeprägte Vernarbungen perifacettär beschrieben worden, was für eine leichte Insta- bilität in diesem Bereich spreche. Entsprechend sei die Belastbarkeit nicht vollständig gegeben. Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen müsse von rezidivierenden kleinen Bewegungen ausgegangen werden, welche wiederholt zu Einschränkungen im Alltag führten. Entsprechend habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht über 50 % gesteigert werden können. Sämtliche Therapieoptionen seien erschöpft. Es bestehe aber wei- terhin eine Überbeweglichkeit, die zu einer zunehmenden Reizung der An- schlusssegmente führe. Um eine Progression der Erkrankung zu verhin- dern, sei die Belastung reduziert worden, womit die Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum Zeitpunkt des Gutachtens habe erhalten werden können (AB 160/8 f.).
E. 3.4.10 Im Bericht vom 26. Januar 2017 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, fest, die neu eingereichten Unterlagen würden einen gu- ten körperlichen Zustand und ein schnelles Ansprechen der Beschwerden auf Infiltrationen belegen. Es sei somit keine Änderung zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens vom 7. Dezember 2015 festzustellen. Es bestehe wei- terhin eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in je- der angepassten Tätigkeit (AB 175/3 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 13
E. 3.5.1 Das im Nachgang an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. De- zember 2014 (AB 86) eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
E. 3.5.2 Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, anlässlich der orthopädischen MEDAS-Untersuchung vom 14. September 2015 seien Manipulationen durchgeführt worden, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, fehlt jeglicher Beweis (AB 172/3; vgl. AB 138 u. 148). Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Zuge der behaupteten Manipulation eine für den Gutachter wahr- nehmbare Schmerzäusserung gezeigt hätte. Wie die Gutachter in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2015 zu Recht darauf hingewie- sen haben (AB 140/2; vgl. AB 134), handelte es sich bei der orthopädi- schen Begutachtung um die erste von vier am 14. September 2015 durch- geführten Untersuchungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die orthopädische Untersuchung ausgelöste Schmerzen spätestens im Rahmen der Folgebegutachtungen erwähnt hät- te, stand doch die von ihr seit einem Bagatellunfall im Jahre 2004 beklagte Schmerzproblematik im Zentrum aller Untersuchungen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. März 2016 (AB 156) haben die Gutachter zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung mit den anlässlich der orthopädischen Untersuchung durchge- führten Manipulationen und erhobenen klinischen Befunden nicht in Ein- klang zu bringen ist. Dies wurde in der Folge auch von der Orthopädin des RAD bestätigt (AB 175/3). In der Zwischenzeit bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerun- gen im MEDAS-Gutachten soweit die uneingeschränkte Arbeits- und Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 14 tungsfähigkeit spätestens ab Mitte Februar 2015 betreffend (AB 145.1/35 f. Ziff. 6.2 und 6.3) zu Recht nicht mehr und hat in der Beschwerde (S. 3) die Befristung der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Rente per 31. Januar 2015 (AB 185/5) ausdrücklich anerkannt. Umstritten und zu prüfen ist damit einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns (Beschwerde, S. 3 ff.).
E. 3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte im März und August 2014 ISG-Fusionen vorgenom- men haben (vgl. AB 95/7), für die Zeit vor diesen Operationen auf eine we- sentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliesst und damit die gut- achterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infrage stellt (Beschwerde, S. 4 f.), überzeugt dies nicht. Denn die durchgeführten Fusio- nen haben zu keiner Zeit zu einer Beendigung der von der Beschwerdefüh- rerin geklagten Schmerzen geführt, so dass es sich dabei – mangels ande- rer Therapieoptionen – durchaus auch um sog. Plazebo-Operationen ge- handelt haben kann, wie zumindest im Bericht des RAD vom Februar 2015 vermutet wird (AB 93). Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit sind vielmehr die klinisch objektivierbaren Befunde wegleitend und aus diesen wird im MEDAS-Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung für ei- ne körperlich leichte Tätigkeit einschliesslich der angestammten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgeleitet, was die Beschwerdeführerin zu- mindest für die Zeit ab Februar 2015 mittlerweile auch zu Recht anerkennt. Entgegen der in der Beschwerde (S. 4 ff.) vertretenen Auffassung kann für die Zeit vor den Operationen 2014 nicht auf die echtzeitlichen Arztberichte abgestellt werden. Dr. med. E.________ attestierte der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund von subjekti- ven Schmerzangaben, ohne dass diese jedoch durch schlüssig feststellba- re Befunde hinreichend erklärbar gewesen wären (AB 53/4). Auch das dar- aufhin bei Dr. med. F.________ eingeholte rheumatologische Konsilium brachte – ausser der Feststellung, dass ISG-Injektionen zu einer Schmerz- linderung geführt hätten – keine Klärung. Stattdessen wurde in jenem Be- richt auch auf eine Dekonditionierung, muskuläre Dysbalancen, Insuffizien- zen, eine diskrete Fehlhaltung bzw. eine erhebliche muskuläre Stabilisati- onsproblematik, mithin auf therapierbare und damit nicht krankheitsrelevan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 15 te Faktoren hingewiesen. Dr. med. F.________ hat sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (AB 57/2). Im Januar 2013 teilte die Be- schwerdeführerin der IVB mit, es werde ihr nicht möglich sein, ein Arbeits- pensum von 80 % zu verrichten, da sie sonst zu wenig Zeit habe, die ärzt- lich verordnete Therapie durchzuführen (AB 60). Während einer stationären Schmerztherapie im Spital G.________ im Januar 2013 war die Beschwer- deführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (AB 61/6). Die Ärzte hielten da- mals aber eine anschliessende progressive Arbeitsaufnahme für möglich und indiziert (AB 61/4). Ende Januar 2013 stellte die Beschwerdeführerin dann einen „Rentenantrag für eine definitive 50 % IV-Rente“ im Wesentli- chen mit der Begründung, sie müsse das Arbeitspensum deutlich reduzie- ren, um die Therapien konsequent durchführen und regelmässige Erho- lungsphasen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit einhalten zu können (AB 61). In der Folge wurden ihr seitens der behandelnden Ärzte weiterhin Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 50 % attestiert und zwar sowohl vor (AB 62, 63, 68, 75, 76/8, 76/5) als auch nach den ISG-Fusionen von 2014 (AB 95/3, 106, 108/3, 115/2, 132/2 f.), obschon die Ursache der persistie- renden Schmerzen nie eindeutig objektiviert werden konnte (AB 145.1/22). Die in den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte – namentlich im Zeitraum vor den ISG-Fusionen von 2014 – äussern sich nach dem Ge- sagten nicht nachvollziehbar zur Frage der medizinisch-theoretisch verblei- benden Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vielmehr beschränken sie sich auf das, was damals die Beschwerdeführerin subjektiv als möglich und zumut- bar betrachtet hat, was jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht mass- gebend ist. Dies zeigt sich gerade daran, dass die behandelnden Ärzte auch nach den ISG-Fusionen 2014 weiterhin von einer erheblich einge- schränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen, obschon die Ursache der Schmer- zen nach der Neuanmeldung in einer ISG-Problematik vermutet wurde und die Operationen ebendieser Gelenke die Problematik hätte beheben sollen. Somit ist aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte für die Zeit vor März 2014 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt. Vielmehr ist aufgrund des MEDAS-Gutach- tens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Soweit die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Phase der ISG-Operationen ab März 2014 bis Mitte Februar 2015 eine vollständi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 16 ge Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (AB 145.1/23 Ziff. 4.2.6), erweisen sich die dazu getroffenen Annahmen im Lichte der Feststellungen anläss- lich der Kontrolluntersuchung vom 29. September 2014 (AB 95/9) sogar als wohlwollend, lässt sich doch die Tätigkeit einer ... auch mit Gehhilfen aus- führen.
E. 3.5.4 Zusammenfassend ist für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und der daraus ableitbaren Invalidität vollumfänglich auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten abzustellen. Danach war und ist die Beschwerdeführe- rin – ausser der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der ISG-Operati- onen einschliesslich der Rekonvaleszenz vom 19. März 2014 bis spätes- tens Mitte Februar 2015 – in ihrer angestammten Tätigkeit als ... und in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig (AB 145.1/36 Ziff. 6.2 f.). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen. 4.1 Hinsichtlich des Status ging die Beschwerdegegnerin, wie schon in der Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50/8), auch in der angefochtenen Verfügung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt aus (AB 185/5; vgl. AB 165/4 f.). Diese Statusfestlegung ist in Anbetracht der seit Jahren unveränderten Ausgangslage – die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren mit dem gleichen Partner zusammen (AB 145.1/13) sowie an der gleichen Adresse (AB 165/2, 45/2) – und im Lichte der massgebenden höchstrichter- lichen Rechtsprechung (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150) nicht zu beanstanden und wird zu Recht auch nicht bestritten. Der Invaliditätsgrad ist somit entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen im Erwerbsbereich und zum andern im Aufgaben- bereich Haushalt zu bemessen. Dabei ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Anteil Haushalt von 20 % auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 17 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 18 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 4.3 4.3.1 Gestützt auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (AB 53/1) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns auf 1. Mai 2013 festzusetzen, zumal das bereits früher – vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2012, mit welcher für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 eine abgestufte Rente zu- gesprochen worden war (AB 50) – bestandene Wartejahr (vgl. AB 45/14) nach Art. 29bis IVV anzurechnen ist (vgl. BGE 142 V 547 E. 3 S. 550). Der Einkommensvergleich ist somit erstmals auf das Jahr 2013 hin durchzu- führen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom Juni 2006 bis Ende 2013 im M.________ mit einem Arbeitspensum von 80 % als ... (AB 16, 145.1/10 Ziff. 3.1.2, 145.1/13, 165/3 Ziff. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass sie bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 19 guter Gesundheit weiter dort beschäftigt gewesen wäre. Gemäss Arbeitge- berangaben vom 19. November 2010 hätte die Beschwerdeführerin per 2009 im Gesundheitsfall, bezogen auf ein Teilpensum von 80 % Fr. 62‘985.-- verdient (AB 16/2). Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) angegebenen Fr. 67‘569.-- gemäss IK- Auszug, da die Beschwerdeführerin 2009 bloss ausnahmsweise aus orga- nisatorischen Gründen für einige Monate zu 100 % gearbeitet hat (AB 45/3 Ziff. 3.2). Indexiert auf das Jahr 2013 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘650.80 (Fr. 62‘985.-- / 106.4 x107.6 / 100 x 101.5; Indizes gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Abschnitt M-O, und Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88). 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat die ihr ab Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50) – vorbehältlich der vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom
19. März 2014 bis spätestens Mitte Februar 2015 – zumutbare volle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit als ... (E. 3.5.4 hiervor) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie voll umgesetzt. Das Invalideneinkommen ist deshalb anhand eines Durchschnittswertes gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 86-88: Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, Frauen (Fr. 6‘283.-- / Monat), zu bestimmen. In Anbetracht der sowohl zeit- lich als auch leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 145.1/35 f.) sowie des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin (42-jährig im Verfügungszeitpunkt [AB 2/1]) rechtfertigt sich entgegen der in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) vertretenen Auffassung kein Tabellenlohnabzug. Das auf das Jahr 2013 indexierte und an die be- triebsübliche Arbeitszeit angepasste Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 62‘888.50 (Fr. 6‘283.-- / 40 x 41.5 / 101 x 101.5 x 0.8 x 12; Indizes gemäss BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, Nominallohnin- dex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88; BFS, Statistik der betriebsüblichen Ar- beitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Ziff. 86-88). 4.3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘650.80 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 62‘888.50 resultiert ab dem Zeitpunkt des hypothe- tischen Rentenbeginns vom 1. Mai 2013 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) eine Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 20 werbseinbusse von Fr. 1‘762.30, was einem Teilinvaliditätsgrad im Er- werbsbereich von 2.73 % bzw. gewichtet 2.18 % (2.73 x 0.8) entspricht. 4.3.5 Was die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt anbetrifft, wurde im Abklärungsbericht vom 29. Juli 2016 (vgl. zu dessen Beweiswert E. 2.4 hiervor) mittels Betätigungsvergleiches eine Einschränkung im Auf- gabenbereich Haushalt von 3.3 % ermittelt (AB 165/9 ff. Ziff. 7). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhe- bung vor Ort (18. Juli 2016) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die An- gaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Bericht enthalte- ne Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3086 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Sodann wurde zu Recht berücksichtigt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist, wel- che weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu er- wartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Somit ist gestützt auf den überzeugenden Abklärungs- bericht Haushalt eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % (3.3 % x 0.2) erstellt. Dies stimmt denn auch mit der Fest- stellung der MEDAS-Gutachter, wonach aus medizinischer Sicht für die Tä- tigkeit im Haushalt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- steht (AB 145.1/36 Ziff. 6.4), überein und ist als solches zu Recht unbestrit- ten geblieben (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren mit dem gleichen Partner in der gleichen Wohnung, womit die tatsächlichen Verhältnisse betreffend den Haushaltsaufgaben im hier massgebenden Beurteilungszeitraum unverän- dert geblieben sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Die anlässlich der Erhebung vom Juli 2016 erhobene Einschränkung von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % im Aufgabenbereich Haushalt gilt somit aus denselben, bereits in E. 3.5.3 hier- vor dargelegten Gründen auch für die Zeit vor den ISG-Operationen. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 21 es ist aufgrund der von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde und deren Schlussfolgerungen sowie unter Würdigung der echtzeitlichen Be- richte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50) im Aufgabenbereich Haushalt je höher ein- geschränkt gewesen war. Wie es sich damit genau verhält, kann aber letzt- lich offen bleiben. Auch mit der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erhebung vom 25. Juli 2012 (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Au- gust 2012 [AB 45/2 ff.]) herangezogenen und in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) akzeptierten Einschränkung im Haushalt von 21 % bzw. gewichtet 4.2 % würde per 1. Mai 2013 ein rentenausschliessender Gesamtinvali- ditätsgrad von maximal gerundet 6 % resultieren (2.18 % + 4.2 %; zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 4.4 In der Folge hat sich mit der ersten ISG-Fusion im März 2014 ein Revisionsgrund verwirklicht (vgl. AB 145.1/36 Ziff. 6.3 und E. 3.3 hiervor). Auf einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin kann indes ver- zichtet werden; aufgrund der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit während der Phase der ISG-Operationen (vgl. E. 3.5.4 hiervor) hat die Beschwerdefüh- rerin beim Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. E. 4.1 hiervor) ab 1. März 2014 ohne weiteres Anspruch auf eine ganze Rente (zur Befristung dieses Anspruchs vgl. nachfolgende E. 4.5). 4.5 4.5.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten gilt ab Mitte Februar 2015 wieder das in E. 3.5.4 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil, womit ein weiterer Revisi- onsgrund vorliegt. Damit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs per 2015 der Invaliditätsgrad neu zu bemessen. 4.5.2 Als Valideneinkommen ist der in E. 4.3.2 herangezogene Lohn auf das Jahr 2015 hin zu indexieren; es resultiert ein Betrag von Fr. 64‘841.85 (Fr. 62‘985.-- / 106.4 x107.6 / 100 x 101.8; Indizes gemäss BFS, Schweize- rischer Lohnindex, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Abschnitt M-O, und Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88). 4.5.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit den per 1. Fe- bruar 2015 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten als ... (AB 165/3 Ziff. 3.2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 22 ihre Restarbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten nach wie vor nicht vollständig verwertet, gilt für das Invalideneinkommen grundsätzlich das in E. 4.3.3 Festgehaltene mit dem Unterschied, dass der dort herangezogene LSE-Wert der entsprechenden Tabelle für das Jahr 2014 zu entnehmen ist (Fr. 6‘348.--) und auf das Jahr 2015 hin zu indexieren ist. Es resultiert somit ein Betrag per 2015 von Fr. 63‘475.50 (Fr. 6‘348.-- / 40 x 41.5 / 101.4 x 101.8 x 0.8 x 12; Indizes gemäss BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, 2015, Ziff. 86-88). 4.5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘841.85 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 63‘475.50 resultiert per 2015 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘366.35, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von
E. 7 Dezember 2015 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert ei- nes solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringt vol- len Beweis.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 5 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 185). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 6 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungs- vergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf ei- nen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 7 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi- cherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen ange- messen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung täti- genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlie- gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompeten- te Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
- 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 8 der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.2 Ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 3.1 hiervor), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenre- vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ab- lehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zu vergleichen ist vorliegend mithin der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 23. Oktober 2012, mit der ab 1. April 2012 ein Renten- anspruch verneint worden war (AB 50), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 185) entwickelt hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (AB 79) auf die Neuanmeldung vom 8. November 2012 zunächst nicht ein. Diese Verfügung wurde in der Folge jedoch vom Verwaltungsgericht mit Ur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 9 teil vom 11. Dezember 2014 aufgehoben (VGE IV/2013/736 [AB 86]). Das Verwaltungsgericht befand, mit dem Bericht vom 31. Oktober 2012 von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, und den darin diagnosti- zierten ISG-Arthrosen und der Arthrose im Symphysenbereich (AB 53/3 ff.) sei eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wor- den. Die Beschwerdegegnerin sei demnach auf die Neuanmeldung zu Un- recht nicht eingetreten. Sie werde den Leistungsanspruch materiell zu prü- fen und weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen haben (VGE a.a.O., E. 3.3 [AB 86/10 f.]). Vor Erlass des Urteils, im März und August 2014, wurden die beiden Illiosakralgelenken operativ stabilisiert (sog. ISG- Fusion bzw. -Arthrodese; AB 95/7, 106/1, 145.1/21). Im MEDAS-Gutachten vom 7. Dezember 2015 wurden schliesslich pathologische Befunde im Be- reich der unteren Wirbelsäule sowie der Iliosakralgelenke im Sinne von dort durchgeführten Arthrodesen festgehalten und für den Zeitraum der operati- ven Eingriffe einschliesslich der Rekonvaleszenz, d.h. vom 19. März 2014 bis spätestens Mitte Februar 2015, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt (AB 145.1/22 f. Ziff. 4.2.4 am Schluss u. Ziff. 4.2.6, 145/36 Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin im Neuanmeldungs- verfahren zu Recht einen Revisionsgrund anerkannt und den Rentenan- spruch einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Streitig und zu prüfen ist nachfolgend die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit seit der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (AB 53). 3.4 Dazu ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.4.1 Im Bericht vom 31. Oktober 2012 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, als Diagnosen ein therapierefraktäres lumbo- sakral-rechtsbetontes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf entzündlich reak- tivierte bilateral-rechtsbetonte ISG-Arthrose, Status nach bilateraler ISG-In- filtration am 31. Juli und 4. September 2012, einen Status nach Dekom- pression, TLIF-Operation L4/5 und L5/S1 mit dynamischer PEEK Rod Spondylodese L3/L4/L5/S1 am 11. Oktober 2011 sowie einen Verdacht auf zunehmende Dekonditionierung auf. Im Moment bestehe eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 11. November 2012, die je nach Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 10 gebnis der anstehenden rheumatologischen Abklärungen und Behandlun- gen entsprechend adaptiert bzw. verlängert werden müsse (AB 53/3 f.). 3.4.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2012 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, fest, es liege eine persistierende, chronische lumbospondylogene Schmerzproblematik rechtsbetont vor, bisher beurteilt als degenerativ bedingte ISG-Problematik. Es bestünden eine Dekonditionierung, muskuläre Dysbalancen, Insuffizien- zen, keine Hinweise auf eine Neurokompression, zudem eine diskrete Fehl- haltung. Es lasse sich auf eine relevante muskuläre Stabilisationsproblema- tik schliessen. Interessanterweise hätten die ISG-Injektionen beidseitig zu einer dreiwöchigen, schmerzfreien Phase geführt. Im Zusammenhang mit den weiterführenden Abklärungen, seien Anhaltspunkte für eine entzündli- che Konstellation vorhanden, diesbezüglich möglicherweise eine Spondylo- arthritis. Es gebe keine Hinweise für eine ISG-Arthritis. Auf Grund des bis- her komplexen Verlaufes mit persistierenden Beschwerden werde die Ein- holung einer rheumatologischen Zweitmeinung vorgeschlagen (AB 57). 3.4.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 16. Januar 2013 wurde ein chronisches lumbospondylogenes und sakroiliakales Schmerzsyndrom rechtsbetont festgehalten. Klinisch sowie radiologisch sei eine aktivierte Ar- throse (beidseitige rechtsbetonte ISG Arthrose mit Dysfunktion) als Haupt- auslöser der Beschwerden diagnostiziert worden. Während zwei Wochen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, anschliessend folge eine pro- gressive Arbeitswiederanstellung mit max. 50 % Arbeitsfähigkeit mit tägli- chem Einsatz während mindestens drei Monaten (AB 61/3 f.). 3.4.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Juli 2013 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Anästhesiologie, fest, es sei seit Oktober 2012 erneut zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation gekommen. Es sei- en Arthrosen im Bereich der beiden Illiosakralgelenke und im Bereich der Symphyse diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Mitte März 2013 wieder zu 20 %. Eine Steigerung sei gemäss Dr. med. J.________ im Moment nicht möglich (AB 76/7 f.). 3.4.5 Im Bericht vom 10. Juli 2013 hielt Dr. med. E.________ fest, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei an einer definitiven Reduktion der Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 11 beitsfähigkeit auch als ... von mindestens 30 % bis 40 %, möglicherweise sogar bis zu 50 %, bedingt durch nicht chirurgische Probleme seitens des Bewegungsapparates festzuhalten (AB 76/5). 3.4.6 Im Bericht des Spitals K.________ vom 5. Januar 2015 wurden als Diagnosen ein Zustand nach ISG-Fusion rechts am 19. März 2014 und links am 15. August 2014 sowie ein Status nach Spondylodese L3-S1 am
- Oktober 2011 festgehalten. Aufgrund der Restbeschwerden und insbe- sondere auch aufgrund einer Pseudoarthrose im Bereich L5/S1 bei einer Spondylodese L3-S1 am 1. Oktober 2011 werde eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit über 50 % nicht empfohlen (AB 95/7). Dem Bericht vom 18. Februar 2015 (Eingangsstempel IVB) ist zudem zu entnehmen, dass vom 9. März bis 31. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. November 2014 eine solche von 50 % attestiert wurde (AB 95/2 f.). 3.4.7 Im Bericht vom 17. März 2015 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, einen verbesserten Gesundheitszustand bei gleichge- bliebener Diagnosestellung fest. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht aufgrund der ausgeprägten Belastung eine max. 50 %ige Arbeits- fähigkeit (AB 106/1). 3.4.8 Im MEDAS-Gutachten vom 7. Dezember 2015 wurden unter Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbosa- kropelvines Schmerzsyndrom beidseits ohne ausstrahlende Symptomatik und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) aufgeführt. Aus polydisziplinä- rer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als ... ebenso wie für ande- re körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 100 %. Für körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Zur Ar- beitsfähigkeit vor den erfolgten operativen Eingriffen könne keine sichere Stellung bezogen werden, da sich die Situation durch die Operationen ob- jektiv verändert habe. Eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähig- keit jenseits der jeweiligen postoperativen Rekonvaleszenzen dürfte aller- dings nicht bestanden haben. Ab der Operation vom 19. März 2014 habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 12 eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Spätes- tens ab Mitte Februar 2015 dürfte jedoch wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die angestammte und andere angepasste Tätigkeiten bestanden haben (AB 145.1/34 ff.). 3.4.9 Im Bericht vom 31. März 2016 führte Dr. med. J.________, aus, es erstaune, dass die IV-Haushaltsabklärung, welche eine Einschränkung in der Tätigkeit im Haushalt von 21 % attestiert habe, im Gutachten nicht berücksichtigt werde, da bei der Schlussbeurteilung keine Einschränkun- gen im Haushalt angegeben würden. Weiter sei im orthopädischen Gutach- ten von einer stabilen Arthrodese lumbal gesprochen worden. In einer SPECT-Szintigrafie vom Oktober 2015 zeige sich aber eine Aktivierung der Facettengelenke und im CT des Spitals K.________ seien ausgeprägte Vernarbungen perifacettär beschrieben worden, was für eine leichte Insta- bilität in diesem Bereich spreche. Entsprechend sei die Belastbarkeit nicht vollständig gegeben. Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen müsse von rezidivierenden kleinen Bewegungen ausgegangen werden, welche wiederholt zu Einschränkungen im Alltag führten. Entsprechend habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht über 50 % gesteigert werden können. Sämtliche Therapieoptionen seien erschöpft. Es bestehe aber wei- terhin eine Überbeweglichkeit, die zu einer zunehmenden Reizung der An- schlusssegmente führe. Um eine Progression der Erkrankung zu verhin- dern, sei die Belastung reduziert worden, womit die Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum Zeitpunkt des Gutachtens habe erhalten werden können (AB 160/8 f.). 3.4.10 Im Bericht vom 26. Januar 2017 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, fest, die neu eingereichten Unterlagen würden einen gu- ten körperlichen Zustand und ein schnelles Ansprechen der Beschwerden auf Infiltrationen belegen. Es sei somit keine Änderung zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens vom 7. Dezember 2015 festzustellen. Es bestehe wei- terhin eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in je- der angepassten Tätigkeit (AB 175/3 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 13 3.5 3.5.1 Das im Nachgang an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. De- zember 2014 (AB 86) eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
- Dezember 2015 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert ei- nes solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringt vol- len Beweis. 3.5.2 Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, anlässlich der orthopädischen MEDAS-Untersuchung vom 14. September 2015 seien Manipulationen durchgeführt worden, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, fehlt jeglicher Beweis (AB 172/3; vgl. AB 138 u. 148). Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Zuge der behaupteten Manipulation eine für den Gutachter wahr- nehmbare Schmerzäusserung gezeigt hätte. Wie die Gutachter in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2015 zu Recht darauf hingewie- sen haben (AB 140/2; vgl. AB 134), handelte es sich bei der orthopädi- schen Begutachtung um die erste von vier am 14. September 2015 durch- geführten Untersuchungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die orthopädische Untersuchung ausgelöste Schmerzen spätestens im Rahmen der Folgebegutachtungen erwähnt hät- te, stand doch die von ihr seit einem Bagatellunfall im Jahre 2004 beklagte Schmerzproblematik im Zentrum aller Untersuchungen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. März 2016 (AB 156) haben die Gutachter zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung mit den anlässlich der orthopädischen Untersuchung durchge- führten Manipulationen und erhobenen klinischen Befunden nicht in Ein- klang zu bringen ist. Dies wurde in der Folge auch von der Orthopädin des RAD bestätigt (AB 175/3). In der Zwischenzeit bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerun- gen im MEDAS-Gutachten soweit die uneingeschränkte Arbeits- und Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 14 tungsfähigkeit spätestens ab Mitte Februar 2015 betreffend (AB 145.1/35 f. Ziff. 6.2 und 6.3) zu Recht nicht mehr und hat in der Beschwerde (S. 3) die Befristung der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Rente per 31. Januar 2015 (AB 185/5) ausdrücklich anerkannt. Umstritten und zu prüfen ist damit einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns (Beschwerde, S. 3 ff.). 3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte im März und August 2014 ISG-Fusionen vorgenom- men haben (vgl. AB 95/7), für die Zeit vor diesen Operationen auf eine we- sentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliesst und damit die gut- achterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infrage stellt (Beschwerde, S. 4 f.), überzeugt dies nicht. Denn die durchgeführten Fusio- nen haben zu keiner Zeit zu einer Beendigung der von der Beschwerdefüh- rerin geklagten Schmerzen geführt, so dass es sich dabei – mangels ande- rer Therapieoptionen – durchaus auch um sog. Plazebo-Operationen ge- handelt haben kann, wie zumindest im Bericht des RAD vom Februar 2015 vermutet wird (AB 93). Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit sind vielmehr die klinisch objektivierbaren Befunde wegleitend und aus diesen wird im MEDAS-Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung für ei- ne körperlich leichte Tätigkeit einschliesslich der angestammten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgeleitet, was die Beschwerdeführerin zu- mindest für die Zeit ab Februar 2015 mittlerweile auch zu Recht anerkennt. Entgegen der in der Beschwerde (S. 4 ff.) vertretenen Auffassung kann für die Zeit vor den Operationen 2014 nicht auf die echtzeitlichen Arztberichte abgestellt werden. Dr. med. E.________ attestierte der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund von subjekti- ven Schmerzangaben, ohne dass diese jedoch durch schlüssig feststellba- re Befunde hinreichend erklärbar gewesen wären (AB 53/4). Auch das dar- aufhin bei Dr. med. F.________ eingeholte rheumatologische Konsilium brachte – ausser der Feststellung, dass ISG-Injektionen zu einer Schmerz- linderung geführt hätten – keine Klärung. Stattdessen wurde in jenem Be- richt auch auf eine Dekonditionierung, muskuläre Dysbalancen, Insuffizien- zen, eine diskrete Fehlhaltung bzw. eine erhebliche muskuläre Stabilisati- onsproblematik, mithin auf therapierbare und damit nicht krankheitsrelevan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 15 te Faktoren hingewiesen. Dr. med. F.________ hat sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (AB 57/2). Im Januar 2013 teilte die Be- schwerdeführerin der IVB mit, es werde ihr nicht möglich sein, ein Arbeits- pensum von 80 % zu verrichten, da sie sonst zu wenig Zeit habe, die ärzt- lich verordnete Therapie durchzuführen (AB 60). Während einer stationären Schmerztherapie im Spital G.________ im Januar 2013 war die Beschwer- deführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (AB 61/6). Die Ärzte hielten da- mals aber eine anschliessende progressive Arbeitsaufnahme für möglich und indiziert (AB 61/4). Ende Januar 2013 stellte die Beschwerdeführerin dann einen „Rentenantrag für eine definitive 50 % IV-Rente“ im Wesentli- chen mit der Begründung, sie müsse das Arbeitspensum deutlich reduzie- ren, um die Therapien konsequent durchführen und regelmässige Erho- lungsphasen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit einhalten zu können (AB 61). In der Folge wurden ihr seitens der behandelnden Ärzte weiterhin Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 50 % attestiert und zwar sowohl vor (AB 62, 63, 68, 75, 76/8, 76/5) als auch nach den ISG-Fusionen von 2014 (AB 95/3, 106, 108/3, 115/2, 132/2 f.), obschon die Ursache der persistie- renden Schmerzen nie eindeutig objektiviert werden konnte (AB 145.1/22). Die in den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte – namentlich im Zeitraum vor den ISG-Fusionen von 2014 – äussern sich nach dem Ge- sagten nicht nachvollziehbar zur Frage der medizinisch-theoretisch verblei- benden Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vielmehr beschränken sie sich auf das, was damals die Beschwerdeführerin subjektiv als möglich und zumut- bar betrachtet hat, was jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht mass- gebend ist. Dies zeigt sich gerade daran, dass die behandelnden Ärzte auch nach den ISG-Fusionen 2014 weiterhin von einer erheblich einge- schränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen, obschon die Ursache der Schmer- zen nach der Neuanmeldung in einer ISG-Problematik vermutet wurde und die Operationen ebendieser Gelenke die Problematik hätte beheben sollen. Somit ist aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte für die Zeit vor März 2014 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt. Vielmehr ist aufgrund des MEDAS-Gutach- tens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Soweit die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Phase der ISG-Operationen ab März 2014 bis Mitte Februar 2015 eine vollständi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 16 ge Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (AB 145.1/23 Ziff. 4.2.6), erweisen sich die dazu getroffenen Annahmen im Lichte der Feststellungen anläss- lich der Kontrolluntersuchung vom 29. September 2014 (AB 95/9) sogar als wohlwollend, lässt sich doch die Tätigkeit einer ... auch mit Gehhilfen aus- führen. 3.5.4 Zusammenfassend ist für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und der daraus ableitbaren Invalidität vollumfänglich auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten abzustellen. Danach war und ist die Beschwerdeführe- rin – ausser der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der ISG-Operati- onen einschliesslich der Rekonvaleszenz vom 19. März 2014 bis spätes- tens Mitte Februar 2015 – in ihrer angestammten Tätigkeit als ... und in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig (AB 145.1/36 Ziff. 6.2 f.).
- Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen. 4.1 Hinsichtlich des Status ging die Beschwerdegegnerin, wie schon in der Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50/8), auch in der angefochtenen Verfügung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt aus (AB 185/5; vgl. AB 165/4 f.). Diese Statusfestlegung ist in Anbetracht der seit Jahren unveränderten Ausgangslage – die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren mit dem gleichen Partner zusammen (AB 145.1/13) sowie an der gleichen Adresse (AB 165/2, 45/2) – und im Lichte der massgebenden höchstrichter- lichen Rechtsprechung (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150) nicht zu beanstanden und wird zu Recht auch nicht bestritten. Der Invaliditätsgrad ist somit entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen im Erwerbsbereich und zum andern im Aufgaben- bereich Haushalt zu bemessen. Dabei ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Anteil Haushalt von 20 % auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 17 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 18 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 4.3 4.3.1 Gestützt auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (AB 53/1) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns auf 1. Mai 2013 festzusetzen, zumal das bereits früher – vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2012, mit welcher für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 eine abgestufte Rente zu- gesprochen worden war (AB 50) – bestandene Wartejahr (vgl. AB 45/14) nach Art. 29bis IVV anzurechnen ist (vgl. BGE 142 V 547 E. 3 S. 550). Der Einkommensvergleich ist somit erstmals auf das Jahr 2013 hin durchzu- führen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom Juni 2006 bis Ende 2013 im M.________ mit einem Arbeitspensum von 80 % als ... (AB 16, 145.1/10 Ziff. 3.1.2, 145.1/13, 165/3 Ziff. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass sie bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 19 guter Gesundheit weiter dort beschäftigt gewesen wäre. Gemäss Arbeitge- berangaben vom 19. November 2010 hätte die Beschwerdeführerin per 2009 im Gesundheitsfall, bezogen auf ein Teilpensum von 80 % Fr. 62‘985.-- verdient (AB 16/2). Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) angegebenen Fr. 67‘569.-- gemäss IK- Auszug, da die Beschwerdeführerin 2009 bloss ausnahmsweise aus orga- nisatorischen Gründen für einige Monate zu 100 % gearbeitet hat (AB 45/3 Ziff. 3.2). Indexiert auf das Jahr 2013 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘650.80 (Fr. 62‘985.-- / 106.4 x107.6 / 100 x 101.5; Indizes gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Abschnitt M-O, und Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88). 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat die ihr ab Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50) – vorbehältlich der vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom
- März 2014 bis spätestens Mitte Februar 2015 – zumutbare volle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit als ... (E. 3.5.4 hiervor) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie voll umgesetzt. Das Invalideneinkommen ist deshalb anhand eines Durchschnittswertes gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 86-88: Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, Frauen (Fr. 6‘283.-- / Monat), zu bestimmen. In Anbetracht der sowohl zeit- lich als auch leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 145.1/35 f.) sowie des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin (42-jährig im Verfügungszeitpunkt [AB 2/1]) rechtfertigt sich entgegen der in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) vertretenen Auffassung kein Tabellenlohnabzug. Das auf das Jahr 2013 indexierte und an die be- triebsübliche Arbeitszeit angepasste Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 62‘888.50 (Fr. 6‘283.-- / 40 x 41.5 / 101 x 101.5 x 0.8 x 12; Indizes gemäss BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, Nominallohnin- dex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88; BFS, Statistik der betriebsüblichen Ar- beitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Ziff. 86-88). 4.3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘650.80 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 62‘888.50 resultiert ab dem Zeitpunkt des hypothe- tischen Rentenbeginns vom 1. Mai 2013 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) eine Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 20 werbseinbusse von Fr. 1‘762.30, was einem Teilinvaliditätsgrad im Er- werbsbereich von 2.73 % bzw. gewichtet 2.18 % (2.73 x 0.8) entspricht. 4.3.5 Was die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt anbetrifft, wurde im Abklärungsbericht vom 29. Juli 2016 (vgl. zu dessen Beweiswert E. 2.4 hiervor) mittels Betätigungsvergleiches eine Einschränkung im Auf- gabenbereich Haushalt von 3.3 % ermittelt (AB 165/9 ff. Ziff. 7). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhe- bung vor Ort (18. Juli 2016) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die An- gaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Bericht enthalte- ne Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3086 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Sodann wurde zu Recht berücksichtigt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist, wel- che weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu er- wartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Somit ist gestützt auf den überzeugenden Abklärungs- bericht Haushalt eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % (3.3 % x 0.2) erstellt. Dies stimmt denn auch mit der Fest- stellung der MEDAS-Gutachter, wonach aus medizinischer Sicht für die Tä- tigkeit im Haushalt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- steht (AB 145.1/36 Ziff. 6.4), überein und ist als solches zu Recht unbestrit- ten geblieben (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren mit dem gleichen Partner in der gleichen Wohnung, womit die tatsächlichen Verhältnisse betreffend den Haushaltsaufgaben im hier massgebenden Beurteilungszeitraum unverän- dert geblieben sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Die anlässlich der Erhebung vom Juli 2016 erhobene Einschränkung von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % im Aufgabenbereich Haushalt gilt somit aus denselben, bereits in E. 3.5.3 hier- vor dargelegten Gründen auch für die Zeit vor den ISG-Operationen. Denn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 21 es ist aufgrund der von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde und deren Schlussfolgerungen sowie unter Würdigung der echtzeitlichen Be- richte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50) im Aufgabenbereich Haushalt je höher ein- geschränkt gewesen war. Wie es sich damit genau verhält, kann aber letzt- lich offen bleiben. Auch mit der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erhebung vom 25. Juli 2012 (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Au- gust 2012 [AB 45/2 ff.]) herangezogenen und in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) akzeptierten Einschränkung im Haushalt von 21 % bzw. gewichtet 4.2 % würde per 1. Mai 2013 ein rentenausschliessender Gesamtinvali- ditätsgrad von maximal gerundet 6 % resultieren (2.18 % + 4.2 %; zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 4.4 In der Folge hat sich mit der ersten ISG-Fusion im März 2014 ein Revisionsgrund verwirklicht (vgl. AB 145.1/36 Ziff. 6.3 und E. 3.3 hiervor). Auf einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin kann indes ver- zichtet werden; aufgrund der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit während der Phase der ISG-Operationen (vgl. E. 3.5.4 hiervor) hat die Beschwerdefüh- rerin beim Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. E. 4.1 hiervor) ab 1. März 2014 ohne weiteres Anspruch auf eine ganze Rente (zur Befristung dieses Anspruchs vgl. nachfolgende E. 4.5). 4.5 4.5.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten gilt ab Mitte Februar 2015 wieder das in E. 3.5.4 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil, womit ein weiterer Revisi- onsgrund vorliegt. Damit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs per 2015 der Invaliditätsgrad neu zu bemessen. 4.5.2 Als Valideneinkommen ist der in E. 4.3.2 herangezogene Lohn auf das Jahr 2015 hin zu indexieren; es resultiert ein Betrag von Fr. 64‘841.85 (Fr. 62‘985.-- / 106.4 x107.6 / 100 x 101.8; Indizes gemäss BFS, Schweize- rischer Lohnindex, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Abschnitt M-O, und Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88). 4.5.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit den per 1. Fe- bruar 2015 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten als ... (AB 165/3 Ziff. 3.2) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 22 ihre Restarbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten nach wie vor nicht vollständig verwertet, gilt für das Invalideneinkommen grundsätzlich das in E. 4.3.3 Festgehaltene mit dem Unterschied, dass der dort herangezogene LSE-Wert der entsprechenden Tabelle für das Jahr 2014 zu entnehmen ist (Fr. 6‘348.--) und auf das Jahr 2015 hin zu indexieren ist. Es resultiert somit ein Betrag per 2015 von Fr. 63‘475.50 (Fr. 6‘348.-- / 40 x 41.5 / 101.4 x 101.8 x 0.8 x 12; Indizes gemäss BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, 2015, Ziff. 86-88). 4.5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘841.85 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 63‘475.50 resultiert per 2015 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘366.35, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 2.11 % bzw. gewichtet 1.69 % (2.11 x 0.8) entspricht. 4.5.5 Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % (3.3 % x 0.2) gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juli 2016 (AB 165/13; vgl. E. 4.3.5 hiervor) ergibt sich per Mitte Februar 2015 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 2 % (1.69 % + 0.66 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Be- schwerdeführerin bereits per Anfang Februar 2015 (AB 165/3 Ziff. 3.2) hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung per 31. Januar 2015 befristet, was weder zu beanstanden ist noch bestritten wird. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Ja- nuar 2015. Dagegen besteht in der Zeit davor sowie ab 1. Februar 2015 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 6 % bzw. 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 23
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 536 IV A.________ SCP/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. September 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf ein Rückenleiden Kostengutsprache für ein Stehpult und einen Spezial- stuhl (Antwortbeilagen [AB] 1). Die IVB übernahm in der Folge die Kosten für einen höhenverstellbaren Arbeitstisch, eine weitergehende Kostenüber- nahme lehnte sie ab (Mitteilungen vom 25. Oktober und 5. November 2010 [AB 12, 14]). B. Mit E-Mail vom 16. November 2010 (AB 18) berichtete der Arbeitgeber der Versicherten, die Arbeitsfähigkeit habe sich trotz des abgegebenen Arbeits- tisches nicht verbessert. Die IVB nahm das Schreiben als erneute Anmel- dung zum Leistungsbezug entgegen und veranlasste verschiedene Ab- klärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Januar 2012 (AB 38) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah- men mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätig- keit voll arbeitsfähig. Betreffend eines allfälligen Rentenanspruchs wurde ihr eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt vom 17. August 2012 (AB 45) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 46 f.) sprach die IVB der Versicherten mit unangefochten gebliebener (vgl. AB 52) Verfü- gung vom 23. Oktober 2012 unter Annahme eines Status von 80 % Er- werbstätigkeit und 20 % Haushalt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. De- zember 2011 eine Viertelsrente, vom 1. Januar bis 29. Februar 2012 eine ganze und vom 1. bis 31. März 2012 eine halbe Rente zu. Ab 1. April 2012 verneinte die IVB einen Rentenanspruch (AB 50).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 3 C. Am 8. November 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer ge- sundheitlichen Verschlechterung erneut zum Rentenbezug an (AB 53; vgl. AB 51 f.). Die IVB forderte die Versicherte am 12. November 2012 auf, die geltend gemachte Veränderung mittels Belegen glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten (AB 54). Weiter holte sie einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) vom 19. April 2013 ein (AB 64). Nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (AB 65 f., 76) und Einholung einer weiteren Stellungnah- me des RAD vom 24. Juli 2013 (AB 78) trat die IVB mit Verfügung vom
29. Juli 2013 auf das Leistungsbegehren mangels ausgewiesener relevan- ter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein (AB 79). Die von der Versicherten am 28. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde (AB 80) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
11. Dezember 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IVB zurück (VGE IV/2013/736; AB 86). In der Folge veranlasste die IVB durch die C.________ (fortan MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 7. Dezember 2015 [AB 145.1]). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2016 stellte die IVB ausge- hend von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 in Aussicht (AB 147). Auf Einwand der Versicherten vom 6. April 2016 hin (AB 160) holte die IVB eine Stellungnahme des RAD vom 18. April 2016 (AB 163) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom
29. Juli 2016 (AB 165) ein. Am 7. September 2016 erliess die IVB einen erneuten Vorbescheid (AB 169), wogegen die Versicherte am 21. Oktober 2016 Einwand erheben liess (AB 172). Nach Einholung von weiteren Stel- lungnahmen des RAD vom 26. Januar 2017 (AB 175) und des Bereichs Abklärungen vom 4. April 2017 (AB 181) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2017 bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 84 % eine ganze Rente zu. Ab 1. Febru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 4 ar 2015 verneinte sie bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 4 % einen Ren- tenanspruch (AB 185). D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 liess die Versicherte, vertreten durch B.________ AG, Fürsprecherin D.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei eine ganze Rente der IV ab Oktober 2012 zuzuspre- chen. In der Begründung wird eine unvollständige Feststellung bzw. die Würdigung des medizinischen Sachverhalts sowie die Invaliditätsbemes- sung als unrichtig gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 5 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 185). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 6 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungs- vergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf ei- nen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 7 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi- cherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen ange- messen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung täti- genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlie- gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompeten- te Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 8 der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.2 Ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 3.1 hiervor), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenre- vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ab- lehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zu vergleichen ist vorliegend mithin der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 23. Oktober 2012, mit der ab 1. April 2012 ein Renten- anspruch verneint worden war (AB 50), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 185) entwickelt hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (AB 79) auf die Neuanmeldung vom 8. November 2012 zunächst nicht ein. Diese Verfügung wurde in der Folge jedoch vom Verwaltungsgericht mit Ur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 9 teil vom 11. Dezember 2014 aufgehoben (VGE IV/2013/736 [AB 86]). Das Verwaltungsgericht befand, mit dem Bericht vom 31. Oktober 2012 von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, und den darin diagnosti- zierten ISG-Arthrosen und der Arthrose im Symphysenbereich (AB 53/3 ff.) sei eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wor- den. Die Beschwerdegegnerin sei demnach auf die Neuanmeldung zu Un- recht nicht eingetreten. Sie werde den Leistungsanspruch materiell zu prü- fen und weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen haben (VGE a.a.O., E. 3.3 [AB 86/10 f.]). Vor Erlass des Urteils, im März und August 2014, wurden die beiden Illiosakralgelenken operativ stabilisiert (sog. ISG- Fusion bzw. -Arthrodese; AB 95/7, 106/1, 145.1/21). Im MEDAS-Gutachten vom 7. Dezember 2015 wurden schliesslich pathologische Befunde im Be- reich der unteren Wirbelsäule sowie der Iliosakralgelenke im Sinne von dort durchgeführten Arthrodesen festgehalten und für den Zeitraum der operati- ven Eingriffe einschliesslich der Rekonvaleszenz, d.h. vom 19. März 2014 bis spätestens Mitte Februar 2015, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt (AB 145.1/22 f. Ziff. 4.2.4 am Schluss u. Ziff. 4.2.6, 145/36 Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin im Neuanmeldungs- verfahren zu Recht einen Revisionsgrund anerkannt und den Rentenan- spruch einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Streitig und zu prüfen ist nachfolgend die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit seit der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (AB 53). 3.4 Dazu ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.4.1 Im Bericht vom 31. Oktober 2012 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, als Diagnosen ein therapierefraktäres lumbo- sakral-rechtsbetontes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf entzündlich reak- tivierte bilateral-rechtsbetonte ISG-Arthrose, Status nach bilateraler ISG-In- filtration am 31. Juli und 4. September 2012, einen Status nach Dekom- pression, TLIF-Operation L4/5 und L5/S1 mit dynamischer PEEK Rod Spondylodese L3/L4/L5/S1 am 11. Oktober 2011 sowie einen Verdacht auf zunehmende Dekonditionierung auf. Im Moment bestehe eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 11. November 2012, die je nach Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 10 gebnis der anstehenden rheumatologischen Abklärungen und Behandlun- gen entsprechend adaptiert bzw. verlängert werden müsse (AB 53/3 f.). 3.4.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2012 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, fest, es liege eine persistierende, chronische lumbospondylogene Schmerzproblematik rechtsbetont vor, bisher beurteilt als degenerativ bedingte ISG-Problematik. Es bestünden eine Dekonditionierung, muskuläre Dysbalancen, Insuffizien- zen, keine Hinweise auf eine Neurokompression, zudem eine diskrete Fehl- haltung. Es lasse sich auf eine relevante muskuläre Stabilisationsproblema- tik schliessen. Interessanterweise hätten die ISG-Injektionen beidseitig zu einer dreiwöchigen, schmerzfreien Phase geführt. Im Zusammenhang mit den weiterführenden Abklärungen, seien Anhaltspunkte für eine entzündli- che Konstellation vorhanden, diesbezüglich möglicherweise eine Spondylo- arthritis. Es gebe keine Hinweise für eine ISG-Arthritis. Auf Grund des bis- her komplexen Verlaufes mit persistierenden Beschwerden werde die Ein- holung einer rheumatologischen Zweitmeinung vorgeschlagen (AB 57). 3.4.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 16. Januar 2013 wurde ein chronisches lumbospondylogenes und sakroiliakales Schmerzsyndrom rechtsbetont festgehalten. Klinisch sowie radiologisch sei eine aktivierte Ar- throse (beidseitige rechtsbetonte ISG Arthrose mit Dysfunktion) als Haupt- auslöser der Beschwerden diagnostiziert worden. Während zwei Wochen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, anschliessend folge eine pro- gressive Arbeitswiederanstellung mit max. 50 % Arbeitsfähigkeit mit tägli- chem Einsatz während mindestens drei Monaten (AB 61/3 f.). 3.4.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Juli 2013 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Anästhesiologie, fest, es sei seit Oktober 2012 erneut zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation gekommen. Es sei- en Arthrosen im Bereich der beiden Illiosakralgelenke und im Bereich der Symphyse diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Mitte März 2013 wieder zu 20 %. Eine Steigerung sei gemäss Dr. med. J.________ im Moment nicht möglich (AB 76/7 f.). 3.4.5 Im Bericht vom 10. Juli 2013 hielt Dr. med. E.________ fest, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei an einer definitiven Reduktion der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 11 beitsfähigkeit auch als ... von mindestens 30 % bis 40 %, möglicherweise sogar bis zu 50 %, bedingt durch nicht chirurgische Probleme seitens des Bewegungsapparates festzuhalten (AB 76/5). 3.4.6 Im Bericht des Spitals K.________ vom 5. Januar 2015 wurden als Diagnosen ein Zustand nach ISG-Fusion rechts am 19. März 2014 und links am 15. August 2014 sowie ein Status nach Spondylodese L3-S1 am
1. Oktober 2011 festgehalten. Aufgrund der Restbeschwerden und insbe- sondere auch aufgrund einer Pseudoarthrose im Bereich L5/S1 bei einer Spondylodese L3-S1 am 1. Oktober 2011 werde eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit über 50 % nicht empfohlen (AB 95/7). Dem Bericht vom 18. Februar 2015 (Eingangsstempel IVB) ist zudem zu entnehmen, dass vom 9. März bis 31. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. November 2014 eine solche von 50 % attestiert wurde (AB 95/2 f.). 3.4.7 Im Bericht vom 17. März 2015 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, einen verbesserten Gesundheitszustand bei gleichge- bliebener Diagnosestellung fest. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht aufgrund der ausgeprägten Belastung eine max. 50 %ige Arbeits- fähigkeit (AB 106/1). 3.4.8 Im MEDAS-Gutachten vom 7. Dezember 2015 wurden unter Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbosa- kropelvines Schmerzsyndrom beidseits ohne ausstrahlende Symptomatik und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) aufgeführt. Aus polydisziplinä- rer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als ... ebenso wie für ande- re körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 100 %. Für körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Zur Ar- beitsfähigkeit vor den erfolgten operativen Eingriffen könne keine sichere Stellung bezogen werden, da sich die Situation durch die Operationen ob- jektiv verändert habe. Eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähig- keit jenseits der jeweiligen postoperativen Rekonvaleszenzen dürfte aller- dings nicht bestanden haben. Ab der Operation vom 19. März 2014 habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 12 eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Spätes- tens ab Mitte Februar 2015 dürfte jedoch wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die angestammte und andere angepasste Tätigkeiten bestanden haben (AB 145.1/34 ff.). 3.4.9 Im Bericht vom 31. März 2016 führte Dr. med. J.________, aus, es erstaune, dass die IV-Haushaltsabklärung, welche eine Einschränkung in der Tätigkeit im Haushalt von 21 % attestiert habe, im Gutachten nicht berücksichtigt werde, da bei der Schlussbeurteilung keine Einschränkun- gen im Haushalt angegeben würden. Weiter sei im orthopädischen Gutach- ten von einer stabilen Arthrodese lumbal gesprochen worden. In einer SPECT-Szintigrafie vom Oktober 2015 zeige sich aber eine Aktivierung der Facettengelenke und im CT des Spitals K.________ seien ausgeprägte Vernarbungen perifacettär beschrieben worden, was für eine leichte Insta- bilität in diesem Bereich spreche. Entsprechend sei die Belastbarkeit nicht vollständig gegeben. Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen müsse von rezidivierenden kleinen Bewegungen ausgegangen werden, welche wiederholt zu Einschränkungen im Alltag führten. Entsprechend habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht über 50 % gesteigert werden können. Sämtliche Therapieoptionen seien erschöpft. Es bestehe aber wei- terhin eine Überbeweglichkeit, die zu einer zunehmenden Reizung der An- schlusssegmente führe. Um eine Progression der Erkrankung zu verhin- dern, sei die Belastung reduziert worden, womit die Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum Zeitpunkt des Gutachtens habe erhalten werden können (AB 160/8 f.). 3.4.10 Im Bericht vom 26. Januar 2017 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, fest, die neu eingereichten Unterlagen würden einen gu- ten körperlichen Zustand und ein schnelles Ansprechen der Beschwerden auf Infiltrationen belegen. Es sei somit keine Änderung zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens vom 7. Dezember 2015 festzustellen. Es bestehe wei- terhin eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in je- der angepassten Tätigkeit (AB 175/3 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 13 3.5 3.5.1 Das im Nachgang an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. De- zember 2014 (AB 86) eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
7. Dezember 2015 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert ei- nes solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringt vol- len Beweis. 3.5.2 Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, anlässlich der orthopädischen MEDAS-Untersuchung vom 14. September 2015 seien Manipulationen durchgeführt worden, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, fehlt jeglicher Beweis (AB 172/3; vgl. AB 138 u. 148). Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Zuge der behaupteten Manipulation eine für den Gutachter wahr- nehmbare Schmerzäusserung gezeigt hätte. Wie die Gutachter in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2015 zu Recht darauf hingewie- sen haben (AB 140/2; vgl. AB 134), handelte es sich bei der orthopädi- schen Begutachtung um die erste von vier am 14. September 2015 durch- geführten Untersuchungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die orthopädische Untersuchung ausgelöste Schmerzen spätestens im Rahmen der Folgebegutachtungen erwähnt hät- te, stand doch die von ihr seit einem Bagatellunfall im Jahre 2004 beklagte Schmerzproblematik im Zentrum aller Untersuchungen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. März 2016 (AB 156) haben die Gutachter zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung mit den anlässlich der orthopädischen Untersuchung durchge- führten Manipulationen und erhobenen klinischen Befunden nicht in Ein- klang zu bringen ist. Dies wurde in der Folge auch von der Orthopädin des RAD bestätigt (AB 175/3). In der Zwischenzeit bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerun- gen im MEDAS-Gutachten soweit die uneingeschränkte Arbeits- und Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 14 tungsfähigkeit spätestens ab Mitte Februar 2015 betreffend (AB 145.1/35 f. Ziff. 6.2 und 6.3) zu Recht nicht mehr und hat in der Beschwerde (S. 3) die Befristung der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Rente per 31. Januar 2015 (AB 185/5) ausdrücklich anerkannt. Umstritten und zu prüfen ist damit einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns (Beschwerde, S. 3 ff.). 3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte im März und August 2014 ISG-Fusionen vorgenom- men haben (vgl. AB 95/7), für die Zeit vor diesen Operationen auf eine we- sentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliesst und damit die gut- achterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infrage stellt (Beschwerde, S. 4 f.), überzeugt dies nicht. Denn die durchgeführten Fusio- nen haben zu keiner Zeit zu einer Beendigung der von der Beschwerdefüh- rerin geklagten Schmerzen geführt, so dass es sich dabei – mangels ande- rer Therapieoptionen – durchaus auch um sog. Plazebo-Operationen ge- handelt haben kann, wie zumindest im Bericht des RAD vom Februar 2015 vermutet wird (AB 93). Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit sind vielmehr die klinisch objektivierbaren Befunde wegleitend und aus diesen wird im MEDAS-Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung für ei- ne körperlich leichte Tätigkeit einschliesslich der angestammten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgeleitet, was die Beschwerdeführerin zu- mindest für die Zeit ab Februar 2015 mittlerweile auch zu Recht anerkennt. Entgegen der in der Beschwerde (S. 4 ff.) vertretenen Auffassung kann für die Zeit vor den Operationen 2014 nicht auf die echtzeitlichen Arztberichte abgestellt werden. Dr. med. E.________ attestierte der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund von subjekti- ven Schmerzangaben, ohne dass diese jedoch durch schlüssig feststellba- re Befunde hinreichend erklärbar gewesen wären (AB 53/4). Auch das dar- aufhin bei Dr. med. F.________ eingeholte rheumatologische Konsilium brachte – ausser der Feststellung, dass ISG-Injektionen zu einer Schmerz- linderung geführt hätten – keine Klärung. Stattdessen wurde in jenem Be- richt auch auf eine Dekonditionierung, muskuläre Dysbalancen, Insuffizien- zen, eine diskrete Fehlhaltung bzw. eine erhebliche muskuläre Stabilisati- onsproblematik, mithin auf therapierbare und damit nicht krankheitsrelevan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 15 te Faktoren hingewiesen. Dr. med. F.________ hat sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (AB 57/2). Im Januar 2013 teilte die Be- schwerdeführerin der IVB mit, es werde ihr nicht möglich sein, ein Arbeits- pensum von 80 % zu verrichten, da sie sonst zu wenig Zeit habe, die ärzt- lich verordnete Therapie durchzuführen (AB 60). Während einer stationären Schmerztherapie im Spital G.________ im Januar 2013 war die Beschwer- deführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (AB 61/6). Die Ärzte hielten da- mals aber eine anschliessende progressive Arbeitsaufnahme für möglich und indiziert (AB 61/4). Ende Januar 2013 stellte die Beschwerdeführerin dann einen „Rentenantrag für eine definitive 50 % IV-Rente“ im Wesentli- chen mit der Begründung, sie müsse das Arbeitspensum deutlich reduzie- ren, um die Therapien konsequent durchführen und regelmässige Erho- lungsphasen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit einhalten zu können (AB 61). In der Folge wurden ihr seitens der behandelnden Ärzte weiterhin Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 50 % attestiert und zwar sowohl vor (AB 62, 63, 68, 75, 76/8, 76/5) als auch nach den ISG-Fusionen von 2014 (AB 95/3, 106, 108/3, 115/2, 132/2 f.), obschon die Ursache der persistie- renden Schmerzen nie eindeutig objektiviert werden konnte (AB 145.1/22). Die in den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte – namentlich im Zeitraum vor den ISG-Fusionen von 2014 – äussern sich nach dem Ge- sagten nicht nachvollziehbar zur Frage der medizinisch-theoretisch verblei- benden Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vielmehr beschränken sie sich auf das, was damals die Beschwerdeführerin subjektiv als möglich und zumut- bar betrachtet hat, was jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht mass- gebend ist. Dies zeigt sich gerade daran, dass die behandelnden Ärzte auch nach den ISG-Fusionen 2014 weiterhin von einer erheblich einge- schränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen, obschon die Ursache der Schmer- zen nach der Neuanmeldung in einer ISG-Problematik vermutet wurde und die Operationen ebendieser Gelenke die Problematik hätte beheben sollen. Somit ist aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte für die Zeit vor März 2014 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt. Vielmehr ist aufgrund des MEDAS-Gutach- tens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Soweit die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Phase der ISG-Operationen ab März 2014 bis Mitte Februar 2015 eine vollständi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 16 ge Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (AB 145.1/23 Ziff. 4.2.6), erweisen sich die dazu getroffenen Annahmen im Lichte der Feststellungen anläss- lich der Kontrolluntersuchung vom 29. September 2014 (AB 95/9) sogar als wohlwollend, lässt sich doch die Tätigkeit einer ... auch mit Gehhilfen aus- führen. 3.5.4 Zusammenfassend ist für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und der daraus ableitbaren Invalidität vollumfänglich auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten abzustellen. Danach war und ist die Beschwerdeführe- rin – ausser der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der ISG-Operati- onen einschliesslich der Rekonvaleszenz vom 19. März 2014 bis spätes- tens Mitte Februar 2015 – in ihrer angestammten Tätigkeit als ... und in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig (AB 145.1/36 Ziff. 6.2 f.). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen. 4.1 Hinsichtlich des Status ging die Beschwerdegegnerin, wie schon in der Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50/8), auch in der angefochtenen Verfügung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt aus (AB 185/5; vgl. AB 165/4 f.). Diese Statusfestlegung ist in Anbetracht der seit Jahren unveränderten Ausgangslage – die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren mit dem gleichen Partner zusammen (AB 145.1/13) sowie an der gleichen Adresse (AB 165/2, 45/2) – und im Lichte der massgebenden höchstrichter- lichen Rechtsprechung (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150) nicht zu beanstanden und wird zu Recht auch nicht bestritten. Der Invaliditätsgrad ist somit entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen im Erwerbsbereich und zum andern im Aufgaben- bereich Haushalt zu bemessen. Dabei ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Anteil Haushalt von 20 % auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 17 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 18 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 4.3 4.3.1 Gestützt auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (AB 53/1) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns auf 1. Mai 2013 festzusetzen, zumal das bereits früher – vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2012, mit welcher für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 eine abgestufte Rente zu- gesprochen worden war (AB 50) – bestandene Wartejahr (vgl. AB 45/14) nach Art. 29bis IVV anzurechnen ist (vgl. BGE 142 V 547 E. 3 S. 550). Der Einkommensvergleich ist somit erstmals auf das Jahr 2013 hin durchzu- führen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom Juni 2006 bis Ende 2013 im M.________ mit einem Arbeitspensum von 80 % als ... (AB 16, 145.1/10 Ziff. 3.1.2, 145.1/13, 165/3 Ziff. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass sie bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 19 guter Gesundheit weiter dort beschäftigt gewesen wäre. Gemäss Arbeitge- berangaben vom 19. November 2010 hätte die Beschwerdeführerin per 2009 im Gesundheitsfall, bezogen auf ein Teilpensum von 80 % Fr. 62‘985.-- verdient (AB 16/2). Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) angegebenen Fr. 67‘569.-- gemäss IK- Auszug, da die Beschwerdeführerin 2009 bloss ausnahmsweise aus orga- nisatorischen Gründen für einige Monate zu 100 % gearbeitet hat (AB 45/3 Ziff. 3.2). Indexiert auf das Jahr 2013 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘650.80 (Fr. 62‘985.-- / 106.4 x107.6 / 100 x 101.5; Indizes gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Abschnitt M-O, und Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88). 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat die ihr ab Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50) – vorbehältlich der vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom
19. März 2014 bis spätestens Mitte Februar 2015 – zumutbare volle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit als ... (E. 3.5.4 hiervor) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie voll umgesetzt. Das Invalideneinkommen ist deshalb anhand eines Durchschnittswertes gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 86-88: Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, Frauen (Fr. 6‘283.-- / Monat), zu bestimmen. In Anbetracht der sowohl zeit- lich als auch leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 145.1/35 f.) sowie des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin (42-jährig im Verfügungszeitpunkt [AB 2/1]) rechtfertigt sich entgegen der in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) vertretenen Auffassung kein Tabellenlohnabzug. Das auf das Jahr 2013 indexierte und an die be- triebsübliche Arbeitszeit angepasste Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 62‘888.50 (Fr. 6‘283.-- / 40 x 41.5 / 101 x 101.5 x 0.8 x 12; Indizes gemäss BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, Nominallohnin- dex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88; BFS, Statistik der betriebsüblichen Ar- beitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Ziff. 86-88). 4.3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘650.80 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 62‘888.50 resultiert ab dem Zeitpunkt des hypothe- tischen Rentenbeginns vom 1. Mai 2013 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) eine Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 20 werbseinbusse von Fr. 1‘762.30, was einem Teilinvaliditätsgrad im Er- werbsbereich von 2.73 % bzw. gewichtet 2.18 % (2.73 x 0.8) entspricht. 4.3.5 Was die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt anbetrifft, wurde im Abklärungsbericht vom 29. Juli 2016 (vgl. zu dessen Beweiswert E. 2.4 hiervor) mittels Betätigungsvergleiches eine Einschränkung im Auf- gabenbereich Haushalt von 3.3 % ermittelt (AB 165/9 ff. Ziff. 7). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhe- bung vor Ort (18. Juli 2016) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die An- gaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Bericht enthalte- ne Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3086 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Sodann wurde zu Recht berücksichtigt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist, wel- che weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu er- wartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Somit ist gestützt auf den überzeugenden Abklärungs- bericht Haushalt eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % (3.3 % x 0.2) erstellt. Dies stimmt denn auch mit der Fest- stellung der MEDAS-Gutachter, wonach aus medizinischer Sicht für die Tä- tigkeit im Haushalt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- steht (AB 145.1/36 Ziff. 6.4), überein und ist als solches zu Recht unbestrit- ten geblieben (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren mit dem gleichen Partner in der gleichen Wohnung, womit die tatsächlichen Verhältnisse betreffend den Haushaltsaufgaben im hier massgebenden Beurteilungszeitraum unverän- dert geblieben sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Die anlässlich der Erhebung vom Juli 2016 erhobene Einschränkung von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % im Aufgabenbereich Haushalt gilt somit aus denselben, bereits in E. 3.5.3 hier- vor dargelegten Gründen auch für die Zeit vor den ISG-Operationen. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 21 es ist aufgrund der von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde und deren Schlussfolgerungen sowie unter Würdigung der echtzeitlichen Be- richte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. Oktober 2012 (AB 50) im Aufgabenbereich Haushalt je höher ein- geschränkt gewesen war. Wie es sich damit genau verhält, kann aber letzt- lich offen bleiben. Auch mit der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erhebung vom 25. Juli 2012 (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Au- gust 2012 [AB 45/2 ff.]) herangezogenen und in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) akzeptierten Einschränkung im Haushalt von 21 % bzw. gewichtet 4.2 % würde per 1. Mai 2013 ein rentenausschliessender Gesamtinvali- ditätsgrad von maximal gerundet 6 % resultieren (2.18 % + 4.2 %; zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 4.4 In der Folge hat sich mit der ersten ISG-Fusion im März 2014 ein Revisionsgrund verwirklicht (vgl. AB 145.1/36 Ziff. 6.3 und E. 3.3 hiervor). Auf einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin kann indes ver- zichtet werden; aufgrund der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit während der Phase der ISG-Operationen (vgl. E. 3.5.4 hiervor) hat die Beschwerdefüh- rerin beim Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. E. 4.1 hiervor) ab 1. März 2014 ohne weiteres Anspruch auf eine ganze Rente (zur Befristung dieses Anspruchs vgl. nachfolgende E. 4.5). 4.5 4.5.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten gilt ab Mitte Februar 2015 wieder das in E. 3.5.4 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil, womit ein weiterer Revisi- onsgrund vorliegt. Damit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs per 2015 der Invaliditätsgrad neu zu bemessen. 4.5.2 Als Valideneinkommen ist der in E. 4.3.2 herangezogene Lohn auf das Jahr 2015 hin zu indexieren; es resultiert ein Betrag von Fr. 64‘841.85 (Fr. 62‘985.-- / 106.4 x107.6 / 100 x 101.8; Indizes gemäss BFS, Schweize- rischer Lohnindex, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Abschnitt M-O, und Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88). 4.5.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit den per 1. Fe- bruar 2015 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten als ... (AB 165/3 Ziff. 3.2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 22 ihre Restarbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten nach wie vor nicht vollständig verwertet, gilt für das Invalideneinkommen grundsätzlich das in E. 4.3.3 Festgehaltene mit dem Unterschied, dass der dort herangezogene LSE-Wert der entsprechenden Tabelle für das Jahr 2014 zu entnehmen ist (Fr. 6‘348.--) und auf das Jahr 2015 hin zu indexieren ist. Es resultiert somit ein Betrag per 2015 von Fr. 63‘475.50 (Fr. 6‘348.-- / 40 x 41.5 / 101.4 x 101.8 x 0.8 x 12; Indizes gemäss BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Ziff. 86-88; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, 2015, Ziff. 86-88). 4.5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘841.85 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 63‘475.50 resultiert per 2015 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘366.35, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 2.11 % bzw. gewichtet 1.69 % (2.11 x 0.8) entspricht. 4.5.5 Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.3 % bzw. gewichtet 0.66 % (3.3 % x 0.2) gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juli 2016 (AB 165/13; vgl. E. 4.3.5 hiervor) ergibt sich per Mitte Februar 2015 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 2 % (1.69 % + 0.66 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Be- schwerdeführerin bereits per Anfang Februar 2015 (AB 165/3 Ziff. 3.2) hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung per 31. Januar 2015 befristet, was weder zu beanstanden ist noch bestritten wird. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Ja- nuar 2015. Dagegen besteht in der Zeit davor sowie ab 1. Februar 2015 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 6 % bzw. 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 23 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2017, IV/17/536, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.