Verfügung vom 10. Mai 2017
Sachverhalt
A. Unter Hinweis auf eine symptomatische posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, einen Verdacht auf eine beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), allgemeine Rücken- und Schulterschmerzen bei leichten Tätigkeiten, häufige Kopfschmerzen und eine erhebliche psychische Belastung meldete sich der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 26. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) führte ein Verfahren durch und wies mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2015 (AB 25) das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer optimal leidensangepass- ten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diese Verfügung blieb un- angefochten. B. Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) ersuchte der Versicherte die Invalidenversicherung unter Hinweis auf immer noch bestehende Schmerzen im Fuss erneut um Leistungen. Mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2016 forderte die IVB den Versicherten auf, sein Gesuch durch weitere Unterlagen zu ergänzen (AB 30). Nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens (AB 33 - 35) trat die IVB mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36) auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine wesentlichen beruflichen oder medizinischen Veränderungen hätten festgestellt werden können; es seien keine neuen Arztberichte eingereicht worden. C. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde, welche am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht einging, und beantragte sinngemäss die Aufhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 3 bung der Verfügung vom 10. Mai 2017 und die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte er, nun vertreten durch seine Beiständin C.________, Sozialab- teilung der Einwohnergemeinde B.________, die Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Mit Schreiben vom 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (E.________) vom 8. Mai 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 6
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der leis- tungsablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) mit demjeni- gen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
10. Mai 2017 (AB 36) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.2 Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 machte der Beschwerde- führer geltend, er habe immer noch Schmerzen im Fuss (AB 28 S. 6 Ziff. 6.1), womit an sich keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. Weiter hat er keinerlei Arztberichte eingereicht oder erwerbliche Umstände geltend gemacht, welche eine Änderung glaubhaft machen würden. Zudem hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Bericht vom 23. Juli 2015, auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) massgeblich stützt, fest, dass in Abhängigkeit der neuropa- thisch bedingten Schmerzen im Bereich des rechten OSG das Gehen und Stehen eingeschränkt seien (AB 22 S. 6 unten); die Schmerzen im Fuss waren also bereits bekannt bzw. haben schon bestanden. Gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten Person mit der Neuanmeldung massgebliche Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Oktober 2016 (AB 30) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu ergänzen, damit auf sein Gesuch eingetreten werden könne; der Be- schwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des ein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2 hiervor) keine eige- nen medizinischen Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 7 auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Be- schwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
10. Mai 2017 (AB 36) bot (vgl. E. 2.2 hiervor). In der Folge ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 8. Mai 2017 (BB 8) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- degegnerin den Bericht im Rahmen einer erneuten Neuanmeldung entge- gennimmt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12). Damit ist gestützt auf die vor- liegenden Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen. 4. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (BB 2) und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Voraus- setzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind hier somit erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zah- lungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 6 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der leis- tungsablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) mit demjeni- gen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2017 (AB 36) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.2 Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 machte der Beschwerde- führer geltend, er habe immer noch Schmerzen im Fuss (AB 28 S. 6 Ziff. 6.1), womit an sich keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. Weiter hat er keinerlei Arztberichte eingereicht oder erwerbliche Umstände geltend gemacht, welche eine Änderung glaubhaft machen würden. Zudem hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Bericht vom 23. Juli 2015, auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) massgeblich stützt, fest, dass in Abhängigkeit der neuropa- thisch bedingten Schmerzen im Bereich des rechten OSG das Gehen und Stehen eingeschränkt seien (AB 22 S. 6 unten); die Schmerzen im Fuss waren also bereits bekannt bzw. haben schon bestanden. Gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten Person mit der Neuanmeldung massgebliche Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Oktober 2016 (AB 30) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu ergänzen, damit auf sein Gesuch eingetreten werden könne; der Be- schwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des ein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2 hiervor) keine eige- nen medizinischen Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 7 auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Be- schwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
- Mai 2017 (AB 36) bot (vgl. E. 2.2 hiervor). In der Folge ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 8. Mai 2017 (BB 8) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- degegnerin den Bericht im Rahmen einer erneuten Neuanmeldung entge- gennimmt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12). Damit ist gestützt auf die vor- liegenden Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen.
- Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (BB 2) und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Voraus- setzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind hier somit erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zah- lungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 530 IV ACT/GUA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Einwohnergemeinde B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 2 Sachverhalt: A. Unter Hinweis auf eine symptomatische posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, einen Verdacht auf eine beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), allgemeine Rücken- und Schulterschmerzen bei leichten Tätigkeiten, häufige Kopfschmerzen und eine erhebliche psychische Belastung meldete sich der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 26. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) führte ein Verfahren durch und wies mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2015 (AB 25) das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer optimal leidensangepass- ten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diese Verfügung blieb un- angefochten. B. Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) ersuchte der Versicherte die Invalidenversicherung unter Hinweis auf immer noch bestehende Schmerzen im Fuss erneut um Leistungen. Mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2016 forderte die IVB den Versicherten auf, sein Gesuch durch weitere Unterlagen zu ergänzen (AB 30). Nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens (AB 33 - 35) trat die IVB mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36) auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine wesentlichen beruflichen oder medizinischen Veränderungen hätten festgestellt werden können; es seien keine neuen Arztberichte eingereicht worden. C. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde, welche am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht einging, und beantragte sinngemäss die Aufhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 3 bung der Verfügung vom 10. Mai 2017 und die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte er, nun vertreten durch seine Beiständin C.________, Sozialab- teilung der Einwohnergemeinde B.________, die Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Mit Schreiben vom 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (E.________) vom 8. Mai 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 6
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der leis- tungsablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) mit demjeni- gen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
10. Mai 2017 (AB 36) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.2 Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 machte der Beschwerde- führer geltend, er habe immer noch Schmerzen im Fuss (AB 28 S. 6 Ziff. 6.1), womit an sich keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. Weiter hat er keinerlei Arztberichte eingereicht oder erwerbliche Umstände geltend gemacht, welche eine Änderung glaubhaft machen würden. Zudem hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Bericht vom 23. Juli 2015, auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) massgeblich stützt, fest, dass in Abhängigkeit der neuropa- thisch bedingten Schmerzen im Bereich des rechten OSG das Gehen und Stehen eingeschränkt seien (AB 22 S. 6 unten); die Schmerzen im Fuss waren also bereits bekannt bzw. haben schon bestanden. Gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten Person mit der Neuanmeldung massgebliche Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Oktober 2016 (AB 30) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu ergänzen, damit auf sein Gesuch eingetreten werden könne; der Be- schwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des ein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2 hiervor) keine eige- nen medizinischen Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 7 auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Be- schwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
10. Mai 2017 (AB 36) bot (vgl. E. 2.2 hiervor). In der Folge ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 8. Mai 2017 (BB 8) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- degegnerin den Bericht im Rahmen einer erneuten Neuanmeldung entge- gennimmt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12). Damit ist gestützt auf die vor- liegenden Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen. 4. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (BB 2) und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Voraus- setzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind hier somit erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zah- lungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.