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200 2017 53

Bern VerwG · 2017-01-18 · Deutsch BE

20170403_112444_ANOM.docx

Sachverhalt

A. Die A.____GmbH in .... (Beklagte) schloss sich mit Vertrag vom 21. Juli bzw. 29. August 2011 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juli 2011 der Sammelstiftung VITA (Klägerin) an (Klage- beilage [act. I] 1). Bei der Klägerin handelt es sich gemäss Stiftungsurkun- de um eine Stiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (act. I 5, Art. 1). Nach mehreren schriftlichen Mahnungen (act. I 8 - 10) kündigte die Kläge- rin mit Schreiben vom 18. November 2015 das Vertragsverhältnis aufgrund ausstehender Leistungen per 30. November 2015 (act. I 11). Am 4. Januar 2016 forderte die Klägerin die A.____GmbH auf, den Betrag von Fr. 9‘310.50 bis zum 31. Januar 2016 zu überweisen (act. I 12). Da die Be- klagte die ausstehenden Leistungen nicht innert der angesetzten Frist be- glich, leitete die Klägerin die Betreibung für unbezahlte Beiträge in der Höhe von Fr. 9‘043.75, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juni 2016 sowie Fr. 450.-- Gläubigerzins bis 6. Juni 2016 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen beim Betreibungsamt .... ein. Gegen den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ....) vom 20. Juni 2016 erhob die Beklagte am 1. Juli 2016 ohne Grund- angabe Rechtsvorschlag (act. I 13). B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte die Klägerin beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 9‘043.75, nebst Zins zu 5% sei dem 7. Juni 2016, zuzüglich Fr. 450.-- Zins bis 6. Juni 2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes .... erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 3 Zur Begründung ihrer Forderung liess sie dem Gericht mehrere Unterlagen zukommen (act. I). Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2017 auf, bis am 20. Februar 2017 eine Klageantwort ein- zureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Verzugszins und Betreibungsspesen) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig.

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 9‘043.75, nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2016, Gläubigerzins bis 6. Juni 2016 von Fr. 450.-- sowie Betreibungsspesen von Fr. 300.--. Weiter ist zu prüfen, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 4 und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betrei- bung Nr. .... zu beseitigen ist.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. De- zember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 5 Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklag- te Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestrei- tungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so- weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz unge- nügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Beitragsforderung im Umfang von Fr. 9‘043.75 (inklusive Inkassomassnahmen und Vertragsauf- lösungskosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise belegt (vgl. act. I 12). Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ver- nehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwiderspro- chen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 6 gebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klä- gerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten.

E. 3.2 Im Weiteren verlangt die Klägerin Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (act. I 13). Diesem Begehren ist stattzugeben, ist doch im Kostenreglement (Ziff. 2.2), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom

21. Juli bzw. 29. August 2011 als deren integrierten Bestandteil anerkannt hat, explizit eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages für das Anheben eines Betreibungsbegehrens vorgesehen (vgl. act. I 1 sowie E. 2.2 hiervor).

E. 3.3 Schliesslich erhebt die Klägerin einen Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 von Fr. 450.-- sowie einen Verzugszins von 5% seit dem 7. Juni 2016. Der auf verspäteten Zahlungen zu erhebende Verzugszins (ab Fälligkeits- datum) findet seine Grundlage im Anschlussvertrag vom 21. Juli bzw.

29. August 2011 (act. I 1, S. 2 Ziff. 10 i.V.m. S. 3 Ziff. 12) und wurde damit grundsätzlich zu Recht erhoben. Da dem Anschlussvertrag betreffend die Höhe von Verzugszinsen keine Regelung zu entnehmen ist (vgl. act. I 1), sind die gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR anwend- bar (vgl. E. 2.1 hiervor). Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR ist der Zinssatz von 5% seit dem 7. Juni 2016 ebenso wenig zu beanstanden wie der gel- tend gemachte Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 von Fr. 450.--, basiert dieser doch ebenfalls auf dem Zinssatz von 5% (5% von Fr. 9‘043.75).

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 9‘043.75 nebst Fr. 450.-- Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 und 5% Zinsen ab dem 7. Juni 2016 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes .... erhobene Rechtsvor- schlag (act. I 13) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 7 cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendwel- che Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 8 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt.

E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die A.____GmbH verurteilt, der Sam- melstiftung VITA Fr. 9‘043.75 zuzüglich Fr. 450.-- Gläubigerzins (bis

E. 6 Juni 2016) und Fr. 300.-- Betreibungsspesen sowie Zins von 5% seit dem 7. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von der A.____GmbH im Betreibungsverfahren Nr. .... des Betreibungs- und Konkursamtes .... erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Sammelstiftung VITA die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 9 2. Der A.____GmbH werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung VITA

- A.____GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 9‘043.75, nebst Zins zu 5% sei dem 7. Juni 2016, zuzüglich Fr. 450.-- Zins bis 6. Juni 2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen.
  2. Es sei der in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes .... erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 3 Zur Begründung ihrer Forderung liess sie dem Gericht mehrere Unterlagen zukommen (act. I). Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2017 auf, bis am 20. Februar 2017 eine Klageantwort ein- zureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  5. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Verzugszins und Betreibungsspesen) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 9‘043.75, nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2016, Gläubigerzins bis 6. Juni 2016 von Fr. 450.-- sowie Betreibungsspesen von Fr. 300.--. Weiter ist zu prüfen, ob Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 4 und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betrei- bung Nr. .... zu beseitigen ist. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
  6. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. De- zember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 5 Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklag- te Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestrei- tungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so- weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz unge- nügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  7. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Beitragsforderung im Umfang von Fr. 9‘043.75 (inklusive Inkassomassnahmen und Vertragsauf- lösungskosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise belegt (vgl. act. I 12). Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ver- nehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwiderspro- chen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich mass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 6 gebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klä- gerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Im Weiteren verlangt die Klägerin Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (act. I 13). Diesem Begehren ist stattzugeben, ist doch im Kostenreglement (Ziff. 2.2), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom
  8. Juli bzw. 29. August 2011 als deren integrierten Bestandteil anerkannt hat, explizit eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages für das Anheben eines Betreibungsbegehrens vorgesehen (vgl. act. I 1 sowie E. 2.2 hiervor). 3.3 Schliesslich erhebt die Klägerin einen Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 von Fr. 450.-- sowie einen Verzugszins von 5% seit dem 7. Juni 2016. Der auf verspäteten Zahlungen zu erhebende Verzugszins (ab Fälligkeits- datum) findet seine Grundlage im Anschlussvertrag vom 21. Juli bzw.
  9. August 2011 (act. I 1, S. 2 Ziff. 10 i.V.m. S. 3 Ziff. 12) und wurde damit grundsätzlich zu Recht erhoben. Da dem Anschlussvertrag betreffend die Höhe von Verzugszinsen keine Regelung zu entnehmen ist (vgl. act. I 1), sind die gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR anwend- bar (vgl. E. 2.1 hiervor). Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR ist der Zinssatz von 5% seit dem 7. Juni 2016 ebenso wenig zu beanstanden wie der gel- tend gemachte Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 von Fr. 450.--, basiert dieser doch ebenfalls auf dem Zinssatz von 5% (5% von Fr. 9‘043.75). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 9‘043.75 nebst Fr. 450.-- Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 und 5% Zinsen ab dem 7. Juni 2016 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes .... erhobene Rechtsvor- schlag (act. I 13) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
  10. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 7 cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendwel- che Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 8 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. In Gutheissung der Klage wird die A.____GmbH verurteilt, der Sam- melstiftung VITA Fr. 9‘043.75 zuzüglich Fr. 450.-- Gläubigerzins (bis
  12. Juni 2016) und Fr. 300.-- Betreibungsspesen sowie Zins von 5% seit dem 7. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von der A.____GmbH im Betreibungsverfahren Nr. .... des Betreibungs- und Konkursamtes .... erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Sammelstiftung VITA die definitive Rechtsöffnung erteilt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 9
  13. Der A.____GmbH werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufer- legt.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung VITA - A.____GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 53 BV LOU/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner Sammelstiftung VITA Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.____GmbH Beklagte betreffend Klage vom 18. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.____GmbH in .... (Beklagte) schloss sich mit Vertrag vom 21. Juli bzw. 29. August 2011 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juli 2011 der Sammelstiftung VITA (Klägerin) an (Klage- beilage [act. I] 1). Bei der Klägerin handelt es sich gemäss Stiftungsurkun- de um eine Stiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (act. I 5, Art. 1). Nach mehreren schriftlichen Mahnungen (act. I 8 - 10) kündigte die Kläge- rin mit Schreiben vom 18. November 2015 das Vertragsverhältnis aufgrund ausstehender Leistungen per 30. November 2015 (act. I 11). Am 4. Januar 2016 forderte die Klägerin die A.____GmbH auf, den Betrag von Fr. 9‘310.50 bis zum 31. Januar 2016 zu überweisen (act. I 12). Da die Be- klagte die ausstehenden Leistungen nicht innert der angesetzten Frist be- glich, leitete die Klägerin die Betreibung für unbezahlte Beiträge in der Höhe von Fr. 9‘043.75, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juni 2016 sowie Fr. 450.-- Gläubigerzins bis 6. Juni 2016 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen beim Betreibungsamt .... ein. Gegen den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ....) vom 20. Juni 2016 erhob die Beklagte am 1. Juli 2016 ohne Grund- angabe Rechtsvorschlag (act. I 13). B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte die Klägerin beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 9‘043.75, nebst Zins zu 5% sei dem 7. Juni 2016, zuzüglich Fr. 450.-- Zins bis 6. Juni 2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes .... erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 3 Zur Begründung ihrer Forderung liess sie dem Gericht mehrere Unterlagen zukommen (act. I). Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2017 auf, bis am 20. Februar 2017 eine Klageantwort ein- zureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Verzugszins und Betreibungsspesen) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 9‘043.75, nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2016, Gläubigerzins bis 6. Juni 2016 von Fr. 450.-- sowie Betreibungsspesen von Fr. 300.--. Weiter ist zu prüfen, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 4 und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betrei- bung Nr. .... zu beseitigen ist. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. De- zember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 5 Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklag- te Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestrei- tungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so- weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz unge- nügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Beitragsforderung im Umfang von Fr. 9‘043.75 (inklusive Inkassomassnahmen und Vertragsauf- lösungskosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise belegt (vgl. act. I 12). Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ver- nehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwiderspro- chen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 6 gebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klä- gerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Im Weiteren verlangt die Klägerin Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (act. I 13). Diesem Begehren ist stattzugeben, ist doch im Kostenreglement (Ziff. 2.2), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom

21. Juli bzw. 29. August 2011 als deren integrierten Bestandteil anerkannt hat, explizit eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages für das Anheben eines Betreibungsbegehrens vorgesehen (vgl. act. I 1 sowie E. 2.2 hiervor). 3.3 Schliesslich erhebt die Klägerin einen Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 von Fr. 450.-- sowie einen Verzugszins von 5% seit dem 7. Juni 2016. Der auf verspäteten Zahlungen zu erhebende Verzugszins (ab Fälligkeits- datum) findet seine Grundlage im Anschlussvertrag vom 21. Juli bzw.

29. August 2011 (act. I 1, S. 2 Ziff. 10 i.V.m. S. 3 Ziff. 12) und wurde damit grundsätzlich zu Recht erhoben. Da dem Anschlussvertrag betreffend die Höhe von Verzugszinsen keine Regelung zu entnehmen ist (vgl. act. I 1), sind die gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR anwend- bar (vgl. E. 2.1 hiervor). Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR ist der Zinssatz von 5% seit dem 7. Juni 2016 ebenso wenig zu beanstanden wie der gel- tend gemachte Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 von Fr. 450.--, basiert dieser doch ebenfalls auf dem Zinssatz von 5% (5% von Fr. 9‘043.75). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 9‘043.75 nebst Fr. 450.-- Gläubigerzins bis am 6. Juni 2016 und 5% Zinsen ab dem 7. Juni 2016 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes .... erhobene Rechtsvor- schlag (act. I 13) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 7 cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendwel- che Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 8 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die A.____GmbH verurteilt, der Sam- melstiftung VITA Fr. 9‘043.75 zuzüglich Fr. 450.-- Gläubigerzins (bis

6. Juni 2016) und Fr. 300.-- Betreibungsspesen sowie Zins von 5% seit dem 7. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von der A.____GmbH im Betreibungsverfahren Nr. .... des Betreibungs- und Konkursamtes .... erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Sammelstiftung VITA die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, BV/17/53, Seite 9 2. Der A.____GmbH werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung VITA

- A.____GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.