Verfügung vom 2. Mai 2017
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Mai 2012 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 5). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 26. November 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining durch die Stiftung C.________ vom 18. November 2013 bis 23. Februar 2014 (AB 36) sowie auf Empfehlung der Durchführungsstelle (vgl. AB 41 S. 3) mit Mitteilung vom 14. Februar 2014 Kostengutsprache für eine Verlängerung des Be- lastbarkeitstrainings bis am 18. Mai 2014 (AB 38). Im Anschluss (vgl. AB 45) erteilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 19. Mai 2014 Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining bei derselben Institution für die Zeit vom 19. Mai bis 18. August 2014 (AB 44; siehe auch AB 53). Am 10. Sep- tember 2014 erfolgte sodann eine weitere Kostengutsprache für ein Ar- beitstraining, diesmal bei der D.________ GmbH, vom 19. August bis
18. November 2014 (AB 60) sowie mit Mitteilung vom 20. November 2014 Kostengutsprache für eine Verlängerung dieses Arbeitstrainings bis am
18. Februar 2015 (AB 68). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Mitteilung vom 13. März 2015 Kostengutsprache für ein exter- nes Praktikum mit begleitendem Coaching durch die D.________ GmbH für die Zeit vom 19. Februar bis 18. Mai 2015 (AB 76), mit Mitteilung vom
22. Mai 2015 eine analoge Kostengutsprache für die Zeit vom 19. Mai bis
18. August 2015 (AB 83) sowie mit Mitteilung vom 6. August 2015 eine solche für die Zeit vom 19. August bis 18. November 2015 (AB 95). Sodann übernahm sie für die Zeit vom 19. November bis 30. November 2015 die Kosten für einen Arbeitsversuch bei der E.________ AG und für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 18. Februar 2016 die Kosten für einen Arbeits- versuch beim … der F.________, beides mit Coaching durch die D.________ GmbH (AB 126). Am 18. Februar 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 3 Coaching durch die D.________ GmbH, diesmal für die Zeit vom 19. Fe- bruar 2016 bis 18. Mai 2016, wiederum beim … der F.________ (AB 131). Nach einer interdisziplinären Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie (AB 105.1, 119.1 und 122), stellte die IV-Stelle dem Versichertem mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 für die Zeit vom 1. No- vember 2012 bis 31. August 2015 die Zusprache einer befristeten Viertels- rente in Aussicht (AB 134). Am 2. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 135), wobei sie den externen Job Coach I.________ von der Firma J.________ mit dieser Aufgabe betraute, da eine enge Begleitung angezeigt sei (vgl. Protokoll per 29. Juni 2017 S. 31; in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 150) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ihrem Vorbescheid vom 30. Mai 2016 entsprechend eine be- fristete Viertelsrente zu (AB 150). Gegen diese Verfügung erhob der Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 10. März 2017 Beschwerde (AB 158 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 7. April 2017 hob die IV- Stelle die Rentenverfügung vom 9. Februar 2017 gestützt auf eine Stel- lungnahme des RAD vom 4. April 2017 (AB 160) wiedererwägungsweise auf, da der Sachverhalt weiterer medizinischer Abklärungen bedürfe (AB 162). Das Verwaltungsgericht schrieb das betreffende Verfahren in der Folge mit Urteil vom 28. April 2017 (VGE IV/2017/265; AB 169) vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Unter Stellungnahme zu den am 7. April 2017 (AB 163) gegen den Vorbe- scheid vom 3. März 2017 (AB 156) erhobenen Einwänden verfügte die IV- Stelle am 2. Mai 2017 den Abschluss der mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 gewährten Arbeitsvermittlung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei am Entscheid „Abschluss der aktiven Unterstützung bei der Stellensuche“ fest- zuhalten (AB 168).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 31. Mai 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm auch weiterhin einen externen Coach beizuordnen, der ihn bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle unterstützend begleite und professionell berate. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Mai 2017 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der damit verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung zu Recht erfolgt ist. Bei bloss streitiger Arbeitsvermittlung liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Die Arbeitsvermittlung ist eine berufliche Eingliederungsmassnahme, d.h. damit soll die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, verbessert, erhalten oder ihre Verwertung gefördert werden (Art. 8 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Ar- beitsvermittlung besteht grundsätzlich sobald und solange die dafür not- wendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähig- keit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durch- schnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Fehlt diese, so besteht kein Anspruch. 2.2 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, son- dern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 6 reichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung kei- nerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). Hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass die IV-Stelle intensive Bemühungen getätigt hat, dem Versicherten eine Stelle zu vermitteln, welche aber kei- nerlei Erfolg gezeitigt haben und deren Ergebnisse die Schlussfolgerung zulassen, weitere Aktivitäten seien praktisch aussichtslos (Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 4.3). 3. 3.1 Seit November 2013 hat sich die Beschwerdegegnerin intensiv um die Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. An Eingliederungs- massnahmen zu nennen sind ein verlängertes Belastbarkeitstraining (AB 36, 38), mehrere Arbeitstrainings (AB 44, 60, 68), mehrere externe Praktika (AB 76, 83, 95) und mehrere Arbeitsversuche (AB 118, 126, 131), wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer seit dem ersten Praktikum und damit seit dem 19. Februar 2015 zusätzlich parallel zu den übrigen Eingliederungsmassnahmen durch einen externen Job Coach in- tensiv bei der Stellensuche unterstützen liess (siehe AB 74 S. 3, 76, 83, 86 S. 2, 95, 101, 117 S. 2, 118, 123 S. 3, 126, 128 S. 3, 131). Nach Abschluss des letzten Arbeitsversuchs am 18. Mai 2016 gewährte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 erneut und gesondert Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, wobei sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 7 zur Gewährleistung einer engen Begleitung und intensiven Unterstützung wiederum einen externen Job Coach mit dieser Aufgabe betraute (siehe AB 135 sowie Protokoll per 29. Juni 2017 S. 31; in den Gerichtsakten). 3.2 Vor der Einstellung der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom
2. Mai 2017 (AB 168) hatte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Darge- legten während fast dreieinhalb Jahren intensiv um die Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Dabei wurde er u.a. seit dem 19. Februar 2015 und damit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren durch pro- fessionelle Job Coaches bei der Stellensuche unterstützt, wobei – wie sich aus den Berichten des zweiten Job Coachs ergibt – es trotz dieser Unter- stützung in der Zeit ab dem 2. Juni 2016 nicht einmal zu Vorstellungsge- sprächen kam (vgl. AB 143, 146, 148). Dass trotz der intensiven, jahrelan- gen Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin eine solche nicht ansatzweise erreicht werden konnte, lässt vorliegend aufgrund einer prognostischen Beurteilung in Übereinstimmung mit der Beschwerdegeg- nerin den Schluss zu, dass von einer weiteren aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes kein Erfolg mehr erwartet wer- den kann. Dies deckt sich nicht nur mit der Einschätzung des externen Job Coachs vom 21. Dezember 2016 (vgl. AB 146 S. 2 „Aussichten“), sondern auch mit derjenigen des langjährigen Hausarztes des Beschwerdeführers, der in seinem Bericht vom 9. März 2017 ausführt, dass davon ausgegan- gen werden müsse, dass dieser nie mehr eine Stelle auf dem ersten Ar- beitsmarkt finden werde (vgl. AB 158 S. 22). Eine weitere aktive Unterstüt- zung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche erscheint unter diesen Umständen unverhältnismässig und ist von der Beschwerdegegnerin folg- lich nicht weiter zu erbringen. Die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 2. Mai 2017 (AB 168) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 8 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungs- trägerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Mai 2017 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der damit verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung zu Recht erfolgt ist. Bei bloss streitiger Arbeitsvermittlung liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Die Arbeitsvermittlung ist eine berufliche Eingliederungsmassnahme, d.h. damit soll die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, verbessert, erhalten oder ihre Verwertung gefördert werden (Art. 8 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Ar- beitsvermittlung besteht grundsätzlich sobald und solange die dafür not- wendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähig- keit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durch- schnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Fehlt diese, so besteht kein Anspruch. 2.2 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, son- dern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 6 reichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung kei- nerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). Hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass die IV-Stelle intensive Bemühungen getätigt hat, dem Versicherten eine Stelle zu vermitteln, welche aber kei- nerlei Erfolg gezeitigt haben und deren Ergebnisse die Schlussfolgerung zulassen, weitere Aktivitäten seien praktisch aussichtslos (Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 4.3).
- 3.1 Seit November 2013 hat sich die Beschwerdegegnerin intensiv um die Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. An Eingliederungs- massnahmen zu nennen sind ein verlängertes Belastbarkeitstraining (AB 36, 38), mehrere Arbeitstrainings (AB 44, 60, 68), mehrere externe Praktika (AB 76, 83, 95) und mehrere Arbeitsversuche (AB 118, 126, 131), wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer seit dem ersten Praktikum und damit seit dem 19. Februar 2015 zusätzlich parallel zu den übrigen Eingliederungsmassnahmen durch einen externen Job Coach in- tensiv bei der Stellensuche unterstützen liess (siehe AB 74 S. 3, 76, 83, 86 S. 2, 95, 101, 117 S. 2, 118, 123 S. 3, 126, 128 S. 3, 131). Nach Abschluss des letzten Arbeitsversuchs am 18. Mai 2016 gewährte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 erneut und gesondert Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, wobei sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 7 zur Gewährleistung einer engen Begleitung und intensiven Unterstützung wiederum einen externen Job Coach mit dieser Aufgabe betraute (siehe AB 135 sowie Protokoll per 29. Juni 2017 S. 31; in den Gerichtsakten). 3.2 Vor der Einstellung der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom
- Mai 2017 (AB 168) hatte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Darge- legten während fast dreieinhalb Jahren intensiv um die Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Dabei wurde er u.a. seit dem 19. Februar 2015 und damit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren durch pro- fessionelle Job Coaches bei der Stellensuche unterstützt, wobei – wie sich aus den Berichten des zweiten Job Coachs ergibt – es trotz dieser Unter- stützung in der Zeit ab dem 2. Juni 2016 nicht einmal zu Vorstellungsge- sprächen kam (vgl. AB 143, 146, 148). Dass trotz der intensiven, jahrelan- gen Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin eine solche nicht ansatzweise erreicht werden konnte, lässt vorliegend aufgrund einer prognostischen Beurteilung in Übereinstimmung mit der Beschwerdegeg- nerin den Schluss zu, dass von einer weiteren aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes kein Erfolg mehr erwartet wer- den kann. Dies deckt sich nicht nur mit der Einschätzung des externen Job Coachs vom 21. Dezember 2016 (vgl. AB 146 S. 2 „Aussichten“), sondern auch mit derjenigen des langjährigen Hausarztes des Beschwerdeführers, der in seinem Bericht vom 9. März 2017 ausführt, dass davon ausgegan- gen werden müsse, dass dieser nie mehr eine Stelle auf dem ersten Ar- beitsmarkt finden werde (vgl. AB 158 S. 22). Eine weitere aktive Unterstüt- zung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche erscheint unter diesen Umständen unverhältnismässig und ist von der Beschwerdegegnerin folg- lich nicht weiter zu erbringen. Die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 2. Mai 2017 (AB 168) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 8 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungs- trägerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 529 IV FUR/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Oktober 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Mai 2012 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 5). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 26. November 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining durch die Stiftung C.________ vom 18. November 2013 bis 23. Februar 2014 (AB 36) sowie auf Empfehlung der Durchführungsstelle (vgl. AB 41 S. 3) mit Mitteilung vom 14. Februar 2014 Kostengutsprache für eine Verlängerung des Be- lastbarkeitstrainings bis am 18. Mai 2014 (AB 38). Im Anschluss (vgl. AB 45) erteilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 19. Mai 2014 Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining bei derselben Institution für die Zeit vom 19. Mai bis 18. August 2014 (AB 44; siehe auch AB 53). Am 10. Sep- tember 2014 erfolgte sodann eine weitere Kostengutsprache für ein Ar- beitstraining, diesmal bei der D.________ GmbH, vom 19. August bis
18. November 2014 (AB 60) sowie mit Mitteilung vom 20. November 2014 Kostengutsprache für eine Verlängerung dieses Arbeitstrainings bis am
18. Februar 2015 (AB 68). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Mitteilung vom 13. März 2015 Kostengutsprache für ein exter- nes Praktikum mit begleitendem Coaching durch die D.________ GmbH für die Zeit vom 19. Februar bis 18. Mai 2015 (AB 76), mit Mitteilung vom
22. Mai 2015 eine analoge Kostengutsprache für die Zeit vom 19. Mai bis
18. August 2015 (AB 83) sowie mit Mitteilung vom 6. August 2015 eine solche für die Zeit vom 19. August bis 18. November 2015 (AB 95). Sodann übernahm sie für die Zeit vom 19. November bis 30. November 2015 die Kosten für einen Arbeitsversuch bei der E.________ AG und für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 18. Februar 2016 die Kosten für einen Arbeits- versuch beim … der F.________, beides mit Coaching durch die D.________ GmbH (AB 126). Am 18. Februar 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 3 Coaching durch die D.________ GmbH, diesmal für die Zeit vom 19. Fe- bruar 2016 bis 18. Mai 2016, wiederum beim … der F.________ (AB 131). Nach einer interdisziplinären Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie (AB 105.1, 119.1 und 122), stellte die IV-Stelle dem Versichertem mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 für die Zeit vom 1. No- vember 2012 bis 31. August 2015 die Zusprache einer befristeten Viertels- rente in Aussicht (AB 134). Am 2. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 135), wobei sie den externen Job Coach I.________ von der Firma J.________ mit dieser Aufgabe betraute, da eine enge Begleitung angezeigt sei (vgl. Protokoll per 29. Juni 2017 S. 31; in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 150) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ihrem Vorbescheid vom 30. Mai 2016 entsprechend eine be- fristete Viertelsrente zu (AB 150). Gegen diese Verfügung erhob der Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 10. März 2017 Beschwerde (AB 158 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 7. April 2017 hob die IV- Stelle die Rentenverfügung vom 9. Februar 2017 gestützt auf eine Stel- lungnahme des RAD vom 4. April 2017 (AB 160) wiedererwägungsweise auf, da der Sachverhalt weiterer medizinischer Abklärungen bedürfe (AB 162). Das Verwaltungsgericht schrieb das betreffende Verfahren in der Folge mit Urteil vom 28. April 2017 (VGE IV/2017/265; AB 169) vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Unter Stellungnahme zu den am 7. April 2017 (AB 163) gegen den Vorbe- scheid vom 3. März 2017 (AB 156) erhobenen Einwänden verfügte die IV- Stelle am 2. Mai 2017 den Abschluss der mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 gewährten Arbeitsvermittlung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei am Entscheid „Abschluss der aktiven Unterstützung bei der Stellensuche“ fest- zuhalten (AB 168).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 31. Mai 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm auch weiterhin einen externen Coach beizuordnen, der ihn bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle unterstützend begleite und professionell berate. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Mai 2017 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der damit verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung zu Recht erfolgt ist. Bei bloss streitiger Arbeitsvermittlung liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Die Arbeitsvermittlung ist eine berufliche Eingliederungsmassnahme, d.h. damit soll die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, verbessert, erhalten oder ihre Verwertung gefördert werden (Art. 8 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Ar- beitsvermittlung besteht grundsätzlich sobald und solange die dafür not- wendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähig- keit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durch- schnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Fehlt diese, so besteht kein Anspruch. 2.2 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, son- dern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 6 reichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung kei- nerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). Hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass die IV-Stelle intensive Bemühungen getätigt hat, dem Versicherten eine Stelle zu vermitteln, welche aber kei- nerlei Erfolg gezeitigt haben und deren Ergebnisse die Schlussfolgerung zulassen, weitere Aktivitäten seien praktisch aussichtslos (Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 4.3). 3. 3.1 Seit November 2013 hat sich die Beschwerdegegnerin intensiv um die Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. An Eingliederungs- massnahmen zu nennen sind ein verlängertes Belastbarkeitstraining (AB 36, 38), mehrere Arbeitstrainings (AB 44, 60, 68), mehrere externe Praktika (AB 76, 83, 95) und mehrere Arbeitsversuche (AB 118, 126, 131), wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer seit dem ersten Praktikum und damit seit dem 19. Februar 2015 zusätzlich parallel zu den übrigen Eingliederungsmassnahmen durch einen externen Job Coach in- tensiv bei der Stellensuche unterstützen liess (siehe AB 74 S. 3, 76, 83, 86 S. 2, 95, 101, 117 S. 2, 118, 123 S. 3, 126, 128 S. 3, 131). Nach Abschluss des letzten Arbeitsversuchs am 18. Mai 2016 gewährte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 erneut und gesondert Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, wobei sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 7 zur Gewährleistung einer engen Begleitung und intensiven Unterstützung wiederum einen externen Job Coach mit dieser Aufgabe betraute (siehe AB 135 sowie Protokoll per 29. Juni 2017 S. 31; in den Gerichtsakten). 3.2 Vor der Einstellung der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom
2. Mai 2017 (AB 168) hatte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Darge- legten während fast dreieinhalb Jahren intensiv um die Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Dabei wurde er u.a. seit dem 19. Februar 2015 und damit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren durch pro- fessionelle Job Coaches bei der Stellensuche unterstützt, wobei – wie sich aus den Berichten des zweiten Job Coachs ergibt – es trotz dieser Unter- stützung in der Zeit ab dem 2. Juni 2016 nicht einmal zu Vorstellungsge- sprächen kam (vgl. AB 143, 146, 148). Dass trotz der intensiven, jahrelan- gen Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin eine solche nicht ansatzweise erreicht werden konnte, lässt vorliegend aufgrund einer prognostischen Beurteilung in Übereinstimmung mit der Beschwerdegeg- nerin den Schluss zu, dass von einer weiteren aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes kein Erfolg mehr erwartet wer- den kann. Dies deckt sich nicht nur mit der Einschätzung des externen Job Coachs vom 21. Dezember 2016 (vgl. AB 146 S. 2 „Aussichten“), sondern auch mit derjenigen des langjährigen Hausarztes des Beschwerdeführers, der in seinem Bericht vom 9. März 2017 ausführt, dass davon ausgegan- gen werden müsse, dass dieser nie mehr eine Stelle auf dem ersten Ar- beitsmarkt finden werde (vgl. AB 158 S. 22). Eine weitere aktive Unterstüt- zung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche erscheint unter diesen Umständen unverhältnismässig und ist von der Beschwerdegegnerin folg- lich nicht weiter zu erbringen. Die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 2. Mai 2017 (AB 168) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 8 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungs- trägerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2017, IV/17/529, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.