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200 2017 526

Bern VerwG · 2019-01-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Mai 2017

Sachverhalt

A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. April 2005 ohne nähere Angaben zur Art der gesund- heitlichen Einschränkung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Nach Vornahme der erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS C.________ (MEDAS; AB 35) eingeholt wurde, wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom

27. Oktober 2006 (AB 39) mangels Vorliegens einer Invalidität ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Am 15. September 2014 beantragte die Versicherte abermals Leistungen der IV (AB 40), woraufhin die IVB das Begehren auf weitere Abklärungen hin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Juli 2015 (AB 67) erneut abwies. Sie erwog wiederum, es liege kein Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Charakter vor. Auf die neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. November 2015 (AB 69) erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine Begutachtung für angezeigt (AB 89). Gestützt auf das daraufhin bei den Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, und E.________, Facharzt für Psychiatrie, eingeholte Gut- achten von Februar 2017 (AB 97.1, 97.2, 98.1) sah die IVB mit Vorbe- scheid vom 6. März 2017 (AB 99) eine weitere Leistungsabweisung vor. Am 2. Mai 2017 (AB 100) verfügte sie dementsprechend, wobei sie weiter- hin erwog, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund- heitsschaden vorliege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Mai 2017 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer IV-Rente; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 zeigte Rechtsanwältin B.________ dem Gericht an, dass sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neu vertrete und hielt fest, dass der Gerichtskostenvorschuss vergütet wer- de. Innert der vom Instruktionsrichter gewährten Frist (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 27. Juni 2017, Ziff. 2) liess die Beschwerdeführerin mit Be- schwerdeergänzung vom 27. Juli 2017 die folgenden Anträge stellen: • Die Verfügung vom 2. Mai 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Rente so wie rechtens, zu bezahlen. • Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Mai 2017 aufzuheben und eine neuropsy- chologische, allenfalls neurologische Expertise zur Klärung des Leistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin anzuordnen, unter Wahrung der Partizipations- rechte der Parteien. Am 25. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht auf- forderungsgemäss weitere Unterlagen ein, welche direkt auch an die Be- schwerdegegnerin zugestellt wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 6 Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 7 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 5. November 2015 (AB 69) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichs- zeitpunkte zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (E. 2.2.1 hiervor), bilden einerseits die Verhältnisse zur Zeit der letzten leistungsab- weisenden Verfügung vom 2. Juli 2015 (AB 67) und andererseits diejenigen bei Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100; vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.2 Der Verfügung vom 2. Juli 2015 (AB 67) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 46) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hauptsächlich die folgenden Diagnosen fest: • Anti-CCP positive rheumatoide Arthritis, ED 2010 • Rhinitis allergica • Anorexie • Sozialamt-Abhängigkeit offenbar seit Jahren Die Entzündungsaktivität sei aktuell noch ungenügend supprimiert. Vorerst sei eine ausgeprägte Flexorentendosynovitis im Bereich des rechten Handgelenks sonographisch gezielt mit einem Depot-Steroid infiltriert wor- den. Wegen der Polyarthritis-Beschwerden habe offenbar zuletzt eine Teil- arbeitsunfähigkeit durch den früher betreuenden Rheumatologen ausge- stellt werden müssen. Über die künftige Arbeitsfähigkeit könne noch keine definitive Aussage gemacht werden. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom

22. Januar 2015 (AB 62 S. 10 f.) fest, bei gut kompatibler Klinik könne er elektrophysiologisch die Diagnose eines mittelschweren senso-motorischen Karpaltunnelsyndroms rechts bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 8 3.2.3 Bezugnehmend auf seinen Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 46) führte Dr. med. F.________ in einem weiteren Bericht vom 20. April 2015 (AB 62 S. 2 ff.) aus, die Prognose sei grundsätzlich gut. Von seiner Seite her werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar bzw. mit deren Wiederaufnahme könne gerechnet wer- den, wobei der zeitliche Rahmen nach der CTS-Operation evaluiert werden müsse. 3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 18. Mai 2015 (AB 65) aus, der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.________ stelle eine weitergehende Remission der Entzündungsaktivität fest und denke, dass die Prognose grundsätzlich gut sei. Die im Oktober 2014 festgestellte Flexorensynovitis sei durch eine Infiltration erfolgreich behandelt worden. Mit der rheumatischen Erkrankung lasse sich keine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün- den. Das im Januar 2015 durch den Neurologen Dr. med. G.________ dia- gnostizierte rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom vermöge ebenfalls keine langdauernde Funktionseinschränkung zu begründen, da es sich in der Regel gut behandeln lasse. 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100) hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ von Februar 2017 (AB 97.1, 97.2, 98.1) gestützt. 3.3.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 15. Februar 2017 (AB 98.1) stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (S. 14): • Rheumatoide Arthritis o ED 2010 o Anti-CCP positiv o Unter 20mg Methrotrexat/Woche und 7.5mg Prednison/Tag aktuell klinisch und humoral keine erkennbare Entzündungsaktivität • Zervikales Schmerzsyndrom seit einigen Wochen o Segmentale Dysfunktion C3/4 o Spondyloarthrose C3/4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 9 Der Gutachter führte aus, nach den Akten sei die Diagnose einer rheuma- toiden Arthritis schlüssig, nach dem aktuellen klinischen Zustandsbild könn- te dieses Krankheitsbild jedoch nicht diagnostiziert werden, da die Be- schwerdeführerin keinerlei entzündliche Symptome präsentiere, was mit ihren anamnestischen Angaben übereinstimme. Auch die kürzlich durchge- führte Blutuntersuchung habe keine humorale Entzündungsaktivität erge- ben. Zusammengefasst werde die rheumatoide Arthritis mit der aktuellen medikamentösen Behandlung sehr gut kontrolliert. Weiter scheine die zer- vikale Symptomatologie die Beschwerdeführerin nicht zu beeinträchtigen, habe letztere doch erst Angaben gemacht, als der Untersucher auf die Be- wegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) aufmerksam geworden sei. Die aktuelle HWS-Pathologie habe aber keinen Zusammenhang mit dem somatischen Grundleiden. In der bisherigen Tätigkeit lasse sich mit der rheumatoiden Arthritis zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau und in einer sonstigen Ver- weistätigkeit ermittelte Dr. med. D.________ keine Einschränkung (S. 15). 3.3.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2017 (AB 97.1) Nachstehendes: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Mittelgradige depressive Episode (Oktober bis Dezember 2015; ICD-10 F32.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Leichtgradige depressive Episode (seit Januar 2016; ICD-10 F32.0) • Fehlende berufliche Ausbildung (ICD-10 Z56) • Schwierige familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) • Belastung durch die Alleinerziehung des Sohnes (ICD-10 Z63) • Verdacht auf unspezifische Essstörung (ICD-10 F50.9) Der psychiatrische Experte führte aus, in der MEDAS sei 2006 ein Gesamt- Intelligenzquotient (IQ) von 79 Punkten erzielt worden, die Beschwerdefüh- rerin sei insbesondere im Handlungsteil normal intelligent gewesen. Im Verbal-IQ sei dagegen ein Wert von 62 ermittelt worden. Der Wert vom

18. März 2016 betrage 67 Punkte (vgl. AB 87). Die Ergebnisse der beiden testpsychologischen Untersuchungen seien divergierend, wobei der Be- such der Realschule sowie das Bestehen der Autofahrprüfung dafür sprächen, dass der Test, welcher in der MEDAS durchgeführt worden sei, der Realität entspreche. Damit liege gemäss Kriterien der ICD-10 keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 10 Intelligenzminderung vor und die Beschwerdeführerin sei insbesondere fähig, in praktischen Tätigkeiten, welche nicht allzu differenziert seien, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen, was sie denn auch während Jahren be- wiesen habe (S. 8) Die im Rahmen der Hospitalisation von Oktober bis Dezember 2015 ge- stellte Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung war für Dr. med. E.________ mangels genügender psychologischer Zusammenhänge nicht schlüssig nachvollziehbar. Es habe auch keine prämorbide Persönlich- keitsstörung bestanden, weshalb anzunehmen sei, dass die damals massi- ve Erschöpfung dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr genügend Energie besessen habe, um sich normal zu bewegen. Zu- dem könnten appellative Impulse vermutet werden. Die während der Hospi- talisation diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei erfolgreich behandelt worden, wofür auch die mässige Psychopathologie vom 24. Ja- nuar 2017 spreche. Weiter habe die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesgestaltung, sie kümmere sich um den Sohn, halte den Haushalt in Ordnung und schaue zu den Tieren. Selber spüre sie keinen Leidensdruck, weshalb sie nachvollziehbar nicht bereit sei, sich ambulant psychiatrisch betreuen zu lassen. Die bislang eingenommenen Cipralex-Tabletten wolle sie ab sofort absetzen (S. 9). Zu den im Zusammenhang mit der rheumato- iden Arthritis beklagten chronischen Schmerzen hielt Dr. med. E.________ fest, diese liessen den Schluss auf eine psychosomatische Überlagerung nicht zu, zeige die Beschwerdeführerin doch die Symptomatik nicht, welche gemäss ICD-10 bei einer anhaltenden Schmerzstörung vorausgesetzt sei. Weder sei sie auf die Schmerzen fixiert, noch äussere sie hypochondrische Befürchtungen oder zeige sie eine massgebliche Schmerzausdehnung; zudem seien die Schmerzen nicht ständig quälend. Emotionale Konflikte führten nicht zu einer Verstärkung der Schmerzen (S. 10). Mit Ausnahme der von Oktober bis Dezember 2015 vorhandenen 40%igen Einschränkung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätig- keit nicht anhaltend beeinträchtigt (S. 15). 3.3.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 21. Februar 2017 (AB 98.2) hielten die Experten gestützt auf die gemeinsame Besprechung fest, für den Somatiker stehe eine rheumatoide Arthritis, die 2010 diagnos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 11 tiziert worden sei, im Vordergrund. Sowohl gemäss den Akten, wie auch nach dem aktuellen Befund werde und wurde das Krankheitsbild durch die durchgeführte Behandlung sehr gut kontrolliert und zeige aktuell nur mini- me Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der organischen Diagnose nicht bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit in der Regel nicht anhaltend eingeschränkt, wobei von Oktober bis Dezember 2015 eine 40%ige Einschränkung bestanden habe. In der inter- disziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne vollumfänglich auf die psychiatrische Beurteilung abgestellt werden. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ von Februar 2017 (AB 97.1, 97.2, 98.1) haben sich die Exper- ten in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 12 einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf eigene Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das vorerwähnte Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis, womit sich weitere Sachverhaltserhebungen (vgl. Beschwerdeergänzung) erübri- gen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.5.1 Vorab ist bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (AB 90) über die vorgesehene Begut- achtung samt den Namen und Facharzttiteln der zu beauftragenden Gut- achter informiert wurde. Dabei hat die Beschwerdegegnerin explizit auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen und auch aus- geführt, dass nach Ablauf der gesetzten Frist der definitive Auftrag an die Gutachter erteilt werde. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Einwände vorbrachte, erfolgte am 2. Dezember 2016 die Auftragsvergabe an die Gut- achter (AB 93 f.). Bei dieser – auch im Einklang mit dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben über das Ver- fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Ziff. 2083 f., Stand: 1. Januar 2017, abrufbar unter www.bsvlive.admin.ch) stehenden – Vorgehensweise liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegne- rin weist denn auch zu Recht darauf hin, dass es der durch den Sozial- dienst unterstützten Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 11). 3.5.2 In somatischer Hinsicht gilt sodann was folgt: Unter Berücksichti- gung der Anamnese- und Befunderhebung (AB 98.1 S. 8 ff.) sowie der Er- gebnisse der Blutuntersuchung vom Januar 2017 (AB 98.1 S. 12) führte der rheumatologische Gutachter überzeugend aus, dass die rheumatoide Ar- thritis mit der aktuellen medikamentösen Behandlung sehr gut kontrolliert werde, da keinerlei entzündliche Symptome mehr präsentiert würden (AB 98.1 S. 15). Insoweit deckt sich seine Beurteilung denn auch mit derje- nigen von Dr. med. F.________, hielt doch dieser bereits am 13. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 13 2014 fest, dass die Prognose grundsätzlich gut sei und mit einer Wieder- aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden könne (AB 46, 62 S. 4 Ziff. 1.9), was im Mai 2015 auch vom RAD bestätigt wurde (AB 65). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. med. D.________ selbst an, mit Medikamenten sei die Rheumaerkrankung aushaltbar (AB 98.1 S. 9). Folg- lich ist diesbezüglich im massgeblichen Vergleichszeitpunkt keine Sach- verhaltsänderung eingetreten. Das vom Gutachter aufgeführte zervikale Schmerzsyndrom – das in keinem Zusammenhang mit dem somatischen Grundleiden stehe – wurde zudem in nachvollziehbarer Weise als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet (AB 98.1 S. 14 f.). Die Beschwer- deführerin berichtete einzig, dass bei starker Belastung diffuse Hand- schmerzen beidseitig, selten auch generalisierte Schmerzen und seit eini- gen Wochen Schmerzen im Nacken und Trapezius links ohne äusseren Grund bestünden, ohne hierzu genauere Angaben zu machen (AB 98.1 S. 9). Schmerzen wurden jedoch bereits früher geltend gemacht, berichtete doch die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin im Januar 2015 darüber (AB 52 S. 2). Weiter wurden ebenso im Bericht der Hausärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2015 seit 2010 zunehmend Schmerzen und eine Schwellung vor allem der Hände und Füsse aufge- führt (AB 57 S. 3). Demnach kann auch hier nicht von einem seit Juli 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) wesentlich geänderten Sachverhalt ausgegangen wer- den. 3.5.3 In psychiatrischer Hinsicht ist ebenso wenig von einer mit Bezug auf den umstrittenen Rentenanspruch relevanten Änderung des Sachverhalts auszugehen. Zwar diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1, dies jedoch nur befristet für die Zeit von Oktober bis Dezem- ber 2015 (AB 97.1 S. 8). Diese Einschätzung erfolgte gestützt auf den Be- richt der Klinik I.________ vom 26. Februar 2016 zum stationären zweimo- natigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober bis 8. Dezem- ber 2015 (AB 77). Da die diesbezüglich gutachterlich attestierte Einschrän- kung von 40 % (AB 97.1 S. 15) bloss zwei Monate angedauert hat, ist sie invalidenversicherungsrechtlich von vornherein unbeachtlich (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) und kann damit auch nicht zur Begründung einer wesentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 14 Änderung des Sachverhalts herangezogen werden. Gegenüber Dr. med. E.________ führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, nach dem Kli- nikaufenthalt in …, wo sie sich erholt habe, sei es ihr deutlich besser ge- gangen (AB 97.1 S. 6). Am 1. Dezember 2015 gab sie hierzu auch den Ärzten des Spitals J.________ an, sie habe vom (damals aktuellen) Auf- enthalt in der Klinik I.________ sehr profitiert. Innert kurzer Zeit habe sie eine Gehfähigkeitsverbesserung bemerkt und schliesslich wieder normales freies Gehen erlernt; zudem finde sie in psychischer Hinsicht mehr Ruhe und Stabilität (AB 84 S. 4). Diese Stabilisierung hielt sodann auch in der Tagesklinikbehandlung im Spital J.________ zwischen Dezember 2015 und Juli 2016 an. Die Ärzte diagnostizierten zwar bei Eintritt (10. Dezember

2015) – offenbar bezugnehmend auf den Bericht der Klinik I.________ (AB 77 S. 2) – nach wie vor eine mittelschwere depressive Episode (vgl. AB 84 S. 4, 86 S. 1), führten im Austrittsbericht vom 18. August 2016 aber aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich weniger depressiv gewesen als bei der Ersttestung in der Klinik I.________. Unter Anwendung des bio- psycho-sozialen Krankheitsmodells wurde überdies vorab die psychosozia- le Problematik beschrieben (Arbeitssituation, enger finanzieller Rahmen, Abhängigkeit vom Sozialamt, alleinerziehend, pubertierender Sohn, schwierige Interaktion mit Kindsvater, Lehrern und Beiständin des Sohnes, Wunsch nach mehr sozialen Kontakten [AB 86 S. 2; vgl. auch AB 97.1 S. 9]). Weiter hat die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der teilsta- tionären Tagesklinik (1. Juli 2016 [AB 86 S. 1]) die empfohlene psychiatri- sche Behandlung nicht aufgenommen, da sie sich nicht krank fühlte. Ge- genüber Dr. med. E.________ berichtete sie denn auch von einer wechsel- haften Stimmung – oft gehe es gut, bei Lebensproblemen sei sie eher be- drückt –, von diversen Interessen vor allem für ihre Tiere und den Sohn, einem manchmal etwas verminderten Antrieb, einem zeitweisen Erschöp- fungsgefühl, einer guten Konzentrationsfähigkeit und einer positiven Zu- kunftsperspektive (AB 97.1 S. 6). Bei diesen Gegebenheiten fällt mit Blick auf die aufgeführte leichtgradige depressive Episode (seit Januar 2016; ICD-10 F32.0 [AB 97.1 S. 8]) ein invalidisierender Gesundheitsschaden selbst bei Heranziehung der für psychische Störungen geänderten höch- strichterlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) ausser Betracht. Diese Diagnose wurde vom Gutachter ohnehin als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet (AB 97.1 S. 8 und 15), was – trotz psychosozialer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 15 Problematik – auch gut mit der familiären Vernetzung der Beschwerdefüh- rerin, dem strukturierten und regelmässigen Tagesablauf, den diversen Lebensaktivitäten mit Betreuung des Sohnes und der Haustiere, der Haus- haltführung, der grundsätzlichen Zufriedenheit mit dem eigenen Leben (AB 97.1 S. 5 und 12) und dem gutachterlich festgestellten Fehlen einer relevanten psychischen bzw. psychosomatischen Störung (AB 97.1 S. 14) korreliert. Zur herausfordernden Lebenssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit bereits langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise trotz Arbeitstätigkeit), Beistandschaft des Sohnes und einem schwierigen Umgang mit dem Kindsvater (vgl. AB 35 S. 5 und 8, 46 S. 1, 70 S. 2, 86 S. 2, 97.1 S. 9, 98.1 S. 18) ist zu bemerken, dass diesen psy- chosozialen Belastungsfaktoren kein Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Min- derintelligenz sei gutachterlich nicht hinreichend gewürdigt worden (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 f.). Bereits im interdisziplinären MEDAS- Gutachten vom 8. August 2006 wurde eine formale Testung der Intelligenz vorgenommen, wobei ein Gesamt-IQ von 79 Punkten, ein Verbal-IQ von 62 Punkten und ein Handlungs-IQ von 102 Punkten erzielt wurde (AB 35 S. 12). Die Experten gelangten damals zum Schluss, dass die von ihnen vermutete Entwicklungsstörung der kognitiven Funktionen bei der Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit keinen nennenswerten Einfluss habe, da die Beschwerdeführerin trotz der verbalen Defizite in der Lage gewesen sei, sich als ungelernte ... oder als ... zu betätigen und zudem auch den Füh- rerausweis Typ B erworben habe (AB 35 S. 16). Im nunmehr eingeholten Gutachten vom 21. Februar 2017 führte Dr. med. E.________ unter Berücksichtigung des am 18. März 2016 durch die Psychologen des Spitals J.________ ermittelten Gesamt-IQ’s von 67 Punkten (AB 87) aus, die Er- gebnisse seien zwar gegenüber den Ergebnissen der MEDAS divergie- rend, jedoch könne mit Blick auf den Besuch der Realschule sowie das Bestehen der Autoprüfung (weiterhin) auf die Ergebnisse der MEDAS ab- gestellt werden (AB 97.1 S. 8). Gemäss eigenen Angaben wiederholte die Beschwerdeführerin zweimal die erste Primarschulklasse, zudem besuchte sie von 1988 bis 1990 die Kleinklasse; sie habe in allen Schulfächern Schwierigkeiten gehabt (vgl. AB 35 S. 9, 97.1 S. 4 und 8, Beschwerdebei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 16 lagen [act. I] 6 S. 1). Eine Anlehre als ... habe sie nach drei Monaten aus finanziellen Gründe abgebrochen (AB 35 S. 9, 87 S. 2), die Autoprüfung habe sie erst nach mehreren Anläufen bestanden (AB 97.1 S. 4). Aus wel- chen Gründen die dargelegten Schwierigkeiten in der Schule sowie beim Erlangen des Fahrausweises bestanden und weshalb die Berufsausbildung tatsächlich abgebrochen wurde, kann letztlich offen bleiben (vgl. hierzu Beschwerdeergänzung S. 4). Denn die im Mai bzw. Juni 2017 vorgenom- mene psychodiagnostische Abklärung der psychiatrischen Dienste K.________, welche hinsichtlich der Frage einer Minderintelligenz durch- aus Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs- verfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), ergab einen IQ von 79 Punkten (act. I 6). Damit wurden die intellek- tuellen Ressourcen zwar als unterdurchschnittlich beurteilt, eine Intelli- genzminderung nach ICD-10 konnte aber eindeutig ausgeschlossen wer- den. In der Folge ist ein durch einen zu tiefen IQ begründeter invalidenver- sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden weiterhin und von vornherein zu verneinen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1, sowie MEYER / REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83). Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, die intellektuellen Fähigkei- ten der Beschwerdeführerin hätten sich seit dem MEDAS-Gutachten vom

8. August 2006 (AB 35) bzw. im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (E. 3.1 hiervor) verändert. Vielmehr liegt mit dem am 18. März 2016 erziel- ten IQ-Ergebnis (AB 87) lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesent- lichen bereits langjährig gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts vor. 3.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die geltend gemachte wesentliche gesundheitliche Veränderung schliesslich mit dem nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung (2. Mai 2017 [AB 100]) verfassten Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 12. September 2017 (act. I 5) bzw. den während des stationären Aufenthalts im August 2017 neu gestell- ten Diagnosen begründet, ist dieser Bericht für die Frage einer wesentli- chen gesundheitlichen Veränderung bis zum massgebenden Verfügungs- zeitpunkt nicht heranzuziehen (vgl. jedoch E. 3.5.4 hiervor). Die Ärzte der psychiatrischen Dienste K.________ beurteilten darin hauptsächlich den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 17 im August bzw. September 2017 aktuellen und nicht den bis zum Verfü- gungserlass massgeblichen Gesundheitszustand (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Soweit die Ärzte gestützt auf die in jenem Zeitpunkt als Folge ständiger Überforderung eingetretene psychotische Entgleisung den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis äusserten (act. I 6 S. 4, vgl. auch act. I 5 S. 3), handelt es sich hierbei nicht um eine gesicher- te Diagnose; vielmehr halten die behandelnden Ärzte hierfür weitere Ab- klärungen ihrerseits für notwendig (act. I 5 und 6). 3.6 Zusammenfassend ist im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Veränderung einge- treten. Auch hinsichtlich der erwerblichen oder anderer tatsächlicher Ver- hältnisse ist eine solche nicht auszumachen. Selbst wenn unter der An- nahme eines Revisionsgrundes eine umfassende Prüfung erfolgen würde, änderte sich jedoch nichts daran, dass im massgeblichen Überprüfungs- zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits- schaden vorlag (vgl. E. 3.5 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren vom 5. November 2015 (AB 69) zu Recht abgelehnt, womit die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100) erhobene Beschwerde abzuwei- sen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 18 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 526 IV KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. April 2005 ohne nähere Angaben zur Art der gesund- heitlichen Einschränkung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Nach Vornahme der erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS C.________ (MEDAS; AB 35) eingeholt wurde, wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom

27. Oktober 2006 (AB 39) mangels Vorliegens einer Invalidität ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Am 15. September 2014 beantragte die Versicherte abermals Leistungen der IV (AB 40), woraufhin die IVB das Begehren auf weitere Abklärungen hin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Juli 2015 (AB 67) erneut abwies. Sie erwog wiederum, es liege kein Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Charakter vor. Auf die neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. November 2015 (AB 69) erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine Begutachtung für angezeigt (AB 89). Gestützt auf das daraufhin bei den Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, und E.________, Facharzt für Psychiatrie, eingeholte Gut- achten von Februar 2017 (AB 97.1, 97.2, 98.1) sah die IVB mit Vorbe- scheid vom 6. März 2017 (AB 99) eine weitere Leistungsabweisung vor. Am 2. Mai 2017 (AB 100) verfügte sie dementsprechend, wobei sie weiter- hin erwog, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund- heitsschaden vorliege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Mai 2017 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer IV-Rente; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 zeigte Rechtsanwältin B.________ dem Gericht an, dass sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neu vertrete und hielt fest, dass der Gerichtskostenvorschuss vergütet wer- de. Innert der vom Instruktionsrichter gewährten Frist (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 27. Juni 2017, Ziff. 2) liess die Beschwerdeführerin mit Be- schwerdeergänzung vom 27. Juli 2017 die folgenden Anträge stellen: • Die Verfügung vom 2. Mai 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Rente so wie rechtens, zu bezahlen. • Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Mai 2017 aufzuheben und eine neuropsy- chologische, allenfalls neurologische Expertise zur Klärung des Leistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin anzuordnen, unter Wahrung der Partizipations- rechte der Parteien. Am 25. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht auf- forderungsgemäss weitere Unterlagen ein, welche direkt auch an die Be- schwerdegegnerin zugestellt wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 6 Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 7 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 5. November 2015 (AB 69) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichs- zeitpunkte zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (E. 2.2.1 hiervor), bilden einerseits die Verhältnisse zur Zeit der letzten leistungsab- weisenden Verfügung vom 2. Juli 2015 (AB 67) und andererseits diejenigen bei Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100; vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.2 Der Verfügung vom 2. Juli 2015 (AB 67) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 46) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hauptsächlich die folgenden Diagnosen fest: • Anti-CCP positive rheumatoide Arthritis, ED 2010 • Rhinitis allergica • Anorexie • Sozialamt-Abhängigkeit offenbar seit Jahren Die Entzündungsaktivität sei aktuell noch ungenügend supprimiert. Vorerst sei eine ausgeprägte Flexorentendosynovitis im Bereich des rechten Handgelenks sonographisch gezielt mit einem Depot-Steroid infiltriert wor- den. Wegen der Polyarthritis-Beschwerden habe offenbar zuletzt eine Teil- arbeitsunfähigkeit durch den früher betreuenden Rheumatologen ausge- stellt werden müssen. Über die künftige Arbeitsfähigkeit könne noch keine definitive Aussage gemacht werden. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom

22. Januar 2015 (AB 62 S. 10 f.) fest, bei gut kompatibler Klinik könne er elektrophysiologisch die Diagnose eines mittelschweren senso-motorischen Karpaltunnelsyndroms rechts bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 8 3.2.3 Bezugnehmend auf seinen Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 46) führte Dr. med. F.________ in einem weiteren Bericht vom 20. April 2015 (AB 62 S. 2 ff.) aus, die Prognose sei grundsätzlich gut. Von seiner Seite her werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar bzw. mit deren Wiederaufnahme könne gerechnet wer- den, wobei der zeitliche Rahmen nach der CTS-Operation evaluiert werden müsse. 3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 18. Mai 2015 (AB 65) aus, der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.________ stelle eine weitergehende Remission der Entzündungsaktivität fest und denke, dass die Prognose grundsätzlich gut sei. Die im Oktober 2014 festgestellte Flexorensynovitis sei durch eine Infiltration erfolgreich behandelt worden. Mit der rheumatischen Erkrankung lasse sich keine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün- den. Das im Januar 2015 durch den Neurologen Dr. med. G.________ dia- gnostizierte rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom vermöge ebenfalls keine langdauernde Funktionseinschränkung zu begründen, da es sich in der Regel gut behandeln lasse. 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100) hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ von Februar 2017 (AB 97.1, 97.2, 98.1) gestützt. 3.3.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 15. Februar 2017 (AB 98.1) stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (S. 14): • Rheumatoide Arthritis o ED 2010 o Anti-CCP positiv o Unter 20mg Methrotrexat/Woche und 7.5mg Prednison/Tag aktuell klinisch und humoral keine erkennbare Entzündungsaktivität • Zervikales Schmerzsyndrom seit einigen Wochen o Segmentale Dysfunktion C3/4 o Spondyloarthrose C3/4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 9 Der Gutachter führte aus, nach den Akten sei die Diagnose einer rheuma- toiden Arthritis schlüssig, nach dem aktuellen klinischen Zustandsbild könn- te dieses Krankheitsbild jedoch nicht diagnostiziert werden, da die Be- schwerdeführerin keinerlei entzündliche Symptome präsentiere, was mit ihren anamnestischen Angaben übereinstimme. Auch die kürzlich durchge- führte Blutuntersuchung habe keine humorale Entzündungsaktivität erge- ben. Zusammengefasst werde die rheumatoide Arthritis mit der aktuellen medikamentösen Behandlung sehr gut kontrolliert. Weiter scheine die zer- vikale Symptomatologie die Beschwerdeführerin nicht zu beeinträchtigen, habe letztere doch erst Angaben gemacht, als der Untersucher auf die Be- wegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) aufmerksam geworden sei. Die aktuelle HWS-Pathologie habe aber keinen Zusammenhang mit dem somatischen Grundleiden. In der bisherigen Tätigkeit lasse sich mit der rheumatoiden Arthritis zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau und in einer sonstigen Ver- weistätigkeit ermittelte Dr. med. D.________ keine Einschränkung (S. 15). 3.3.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2017 (AB 97.1) Nachstehendes: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Mittelgradige depressive Episode (Oktober bis Dezember 2015; ICD-10 F32.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Leichtgradige depressive Episode (seit Januar 2016; ICD-10 F32.0) • Fehlende berufliche Ausbildung (ICD-10 Z56) • Schwierige familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) • Belastung durch die Alleinerziehung des Sohnes (ICD-10 Z63) • Verdacht auf unspezifische Essstörung (ICD-10 F50.9) Der psychiatrische Experte führte aus, in der MEDAS sei 2006 ein Gesamt- Intelligenzquotient (IQ) von 79 Punkten erzielt worden, die Beschwerdefüh- rerin sei insbesondere im Handlungsteil normal intelligent gewesen. Im Verbal-IQ sei dagegen ein Wert von 62 ermittelt worden. Der Wert vom

18. März 2016 betrage 67 Punkte (vgl. AB 87). Die Ergebnisse der beiden testpsychologischen Untersuchungen seien divergierend, wobei der Be- such der Realschule sowie das Bestehen der Autofahrprüfung dafür sprächen, dass der Test, welcher in der MEDAS durchgeführt worden sei, der Realität entspreche. Damit liege gemäss Kriterien der ICD-10 keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 10 Intelligenzminderung vor und die Beschwerdeführerin sei insbesondere fähig, in praktischen Tätigkeiten, welche nicht allzu differenziert seien, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen, was sie denn auch während Jahren be- wiesen habe (S. 8) Die im Rahmen der Hospitalisation von Oktober bis Dezember 2015 ge- stellte Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung war für Dr. med. E.________ mangels genügender psychologischer Zusammenhänge nicht schlüssig nachvollziehbar. Es habe auch keine prämorbide Persönlich- keitsstörung bestanden, weshalb anzunehmen sei, dass die damals massi- ve Erschöpfung dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr genügend Energie besessen habe, um sich normal zu bewegen. Zu- dem könnten appellative Impulse vermutet werden. Die während der Hospi- talisation diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei erfolgreich behandelt worden, wofür auch die mässige Psychopathologie vom 24. Ja- nuar 2017 spreche. Weiter habe die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesgestaltung, sie kümmere sich um den Sohn, halte den Haushalt in Ordnung und schaue zu den Tieren. Selber spüre sie keinen Leidensdruck, weshalb sie nachvollziehbar nicht bereit sei, sich ambulant psychiatrisch betreuen zu lassen. Die bislang eingenommenen Cipralex-Tabletten wolle sie ab sofort absetzen (S. 9). Zu den im Zusammenhang mit der rheumato- iden Arthritis beklagten chronischen Schmerzen hielt Dr. med. E.________ fest, diese liessen den Schluss auf eine psychosomatische Überlagerung nicht zu, zeige die Beschwerdeführerin doch die Symptomatik nicht, welche gemäss ICD-10 bei einer anhaltenden Schmerzstörung vorausgesetzt sei. Weder sei sie auf die Schmerzen fixiert, noch äussere sie hypochondrische Befürchtungen oder zeige sie eine massgebliche Schmerzausdehnung; zudem seien die Schmerzen nicht ständig quälend. Emotionale Konflikte führten nicht zu einer Verstärkung der Schmerzen (S. 10). Mit Ausnahme der von Oktober bis Dezember 2015 vorhandenen 40%igen Einschränkung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätig- keit nicht anhaltend beeinträchtigt (S. 15). 3.3.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 21. Februar 2017 (AB 98.2) hielten die Experten gestützt auf die gemeinsame Besprechung fest, für den Somatiker stehe eine rheumatoide Arthritis, die 2010 diagnos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 11 tiziert worden sei, im Vordergrund. Sowohl gemäss den Akten, wie auch nach dem aktuellen Befund werde und wurde das Krankheitsbild durch die durchgeführte Behandlung sehr gut kontrolliert und zeige aktuell nur mini- me Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der organischen Diagnose nicht bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit in der Regel nicht anhaltend eingeschränkt, wobei von Oktober bis Dezember 2015 eine 40%ige Einschränkung bestanden habe. In der inter- disziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne vollumfänglich auf die psychiatrische Beurteilung abgestellt werden. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ von Februar 2017 (AB 97.1, 97.2, 98.1) haben sich die Exper- ten in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 12 einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf eigene Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das vorerwähnte Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis, womit sich weitere Sachverhaltserhebungen (vgl. Beschwerdeergänzung) erübri- gen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.5.1 Vorab ist bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (AB 90) über die vorgesehene Begut- achtung samt den Namen und Facharzttiteln der zu beauftragenden Gut- achter informiert wurde. Dabei hat die Beschwerdegegnerin explizit auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen und auch aus- geführt, dass nach Ablauf der gesetzten Frist der definitive Auftrag an die Gutachter erteilt werde. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Einwände vorbrachte, erfolgte am 2. Dezember 2016 die Auftragsvergabe an die Gut- achter (AB 93 f.). Bei dieser – auch im Einklang mit dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben über das Ver- fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Ziff. 2083 f., Stand: 1. Januar 2017, abrufbar unter www.bsvlive.admin.ch) stehenden – Vorgehensweise liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegne- rin weist denn auch zu Recht darauf hin, dass es der durch den Sozial- dienst unterstützten Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 11). 3.5.2 In somatischer Hinsicht gilt sodann was folgt: Unter Berücksichti- gung der Anamnese- und Befunderhebung (AB 98.1 S. 8 ff.) sowie der Er- gebnisse der Blutuntersuchung vom Januar 2017 (AB 98.1 S. 12) führte der rheumatologische Gutachter überzeugend aus, dass die rheumatoide Ar- thritis mit der aktuellen medikamentösen Behandlung sehr gut kontrolliert werde, da keinerlei entzündliche Symptome mehr präsentiert würden (AB 98.1 S. 15). Insoweit deckt sich seine Beurteilung denn auch mit derje- nigen von Dr. med. F.________, hielt doch dieser bereits am 13. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 13 2014 fest, dass die Prognose grundsätzlich gut sei und mit einer Wieder- aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden könne (AB 46, 62 S. 4 Ziff. 1.9), was im Mai 2015 auch vom RAD bestätigt wurde (AB 65). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. med. D.________ selbst an, mit Medikamenten sei die Rheumaerkrankung aushaltbar (AB 98.1 S. 9). Folg- lich ist diesbezüglich im massgeblichen Vergleichszeitpunkt keine Sach- verhaltsänderung eingetreten. Das vom Gutachter aufgeführte zervikale Schmerzsyndrom – das in keinem Zusammenhang mit dem somatischen Grundleiden stehe – wurde zudem in nachvollziehbarer Weise als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet (AB 98.1 S. 14 f.). Die Beschwer- deführerin berichtete einzig, dass bei starker Belastung diffuse Hand- schmerzen beidseitig, selten auch generalisierte Schmerzen und seit eini- gen Wochen Schmerzen im Nacken und Trapezius links ohne äusseren Grund bestünden, ohne hierzu genauere Angaben zu machen (AB 98.1 S. 9). Schmerzen wurden jedoch bereits früher geltend gemacht, berichtete doch die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin im Januar 2015 darüber (AB 52 S. 2). Weiter wurden ebenso im Bericht der Hausärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2015 seit 2010 zunehmend Schmerzen und eine Schwellung vor allem der Hände und Füsse aufge- führt (AB 57 S. 3). Demnach kann auch hier nicht von einem seit Juli 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) wesentlich geänderten Sachverhalt ausgegangen wer- den. 3.5.3 In psychiatrischer Hinsicht ist ebenso wenig von einer mit Bezug auf den umstrittenen Rentenanspruch relevanten Änderung des Sachverhalts auszugehen. Zwar diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1, dies jedoch nur befristet für die Zeit von Oktober bis Dezem- ber 2015 (AB 97.1 S. 8). Diese Einschätzung erfolgte gestützt auf den Be- richt der Klinik I.________ vom 26. Februar 2016 zum stationären zweimo- natigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober bis 8. Dezem- ber 2015 (AB 77). Da die diesbezüglich gutachterlich attestierte Einschrän- kung von 40 % (AB 97.1 S. 15) bloss zwei Monate angedauert hat, ist sie invalidenversicherungsrechtlich von vornherein unbeachtlich (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) und kann damit auch nicht zur Begründung einer wesentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 14 Änderung des Sachverhalts herangezogen werden. Gegenüber Dr. med. E.________ führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, nach dem Kli- nikaufenthalt in …, wo sie sich erholt habe, sei es ihr deutlich besser ge- gangen (AB 97.1 S. 6). Am 1. Dezember 2015 gab sie hierzu auch den Ärzten des Spitals J.________ an, sie habe vom (damals aktuellen) Auf- enthalt in der Klinik I.________ sehr profitiert. Innert kurzer Zeit habe sie eine Gehfähigkeitsverbesserung bemerkt und schliesslich wieder normales freies Gehen erlernt; zudem finde sie in psychischer Hinsicht mehr Ruhe und Stabilität (AB 84 S. 4). Diese Stabilisierung hielt sodann auch in der Tagesklinikbehandlung im Spital J.________ zwischen Dezember 2015 und Juli 2016 an. Die Ärzte diagnostizierten zwar bei Eintritt (10. Dezember

2015) – offenbar bezugnehmend auf den Bericht der Klinik I.________ (AB 77 S. 2) – nach wie vor eine mittelschwere depressive Episode (vgl. AB 84 S. 4, 86 S. 1), führten im Austrittsbericht vom 18. August 2016 aber aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich weniger depressiv gewesen als bei der Ersttestung in der Klinik I.________. Unter Anwendung des bio- psycho-sozialen Krankheitsmodells wurde überdies vorab die psychosozia- le Problematik beschrieben (Arbeitssituation, enger finanzieller Rahmen, Abhängigkeit vom Sozialamt, alleinerziehend, pubertierender Sohn, schwierige Interaktion mit Kindsvater, Lehrern und Beiständin des Sohnes, Wunsch nach mehr sozialen Kontakten [AB 86 S. 2; vgl. auch AB 97.1 S. 9]). Weiter hat die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der teilsta- tionären Tagesklinik (1. Juli 2016 [AB 86 S. 1]) die empfohlene psychiatri- sche Behandlung nicht aufgenommen, da sie sich nicht krank fühlte. Ge- genüber Dr. med. E.________ berichtete sie denn auch von einer wechsel- haften Stimmung – oft gehe es gut, bei Lebensproblemen sei sie eher be- drückt –, von diversen Interessen vor allem für ihre Tiere und den Sohn, einem manchmal etwas verminderten Antrieb, einem zeitweisen Erschöp- fungsgefühl, einer guten Konzentrationsfähigkeit und einer positiven Zu- kunftsperspektive (AB 97.1 S. 6). Bei diesen Gegebenheiten fällt mit Blick auf die aufgeführte leichtgradige depressive Episode (seit Januar 2016; ICD-10 F32.0 [AB 97.1 S. 8]) ein invalidisierender Gesundheitsschaden selbst bei Heranziehung der für psychische Störungen geänderten höch- strichterlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) ausser Betracht. Diese Diagnose wurde vom Gutachter ohnehin als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet (AB 97.1 S. 8 und 15), was – trotz psychosozialer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 15 Problematik – auch gut mit der familiären Vernetzung der Beschwerdefüh- rerin, dem strukturierten und regelmässigen Tagesablauf, den diversen Lebensaktivitäten mit Betreuung des Sohnes und der Haustiere, der Haus- haltführung, der grundsätzlichen Zufriedenheit mit dem eigenen Leben (AB 97.1 S. 5 und 12) und dem gutachterlich festgestellten Fehlen einer relevanten psychischen bzw. psychosomatischen Störung (AB 97.1 S. 14) korreliert. Zur herausfordernden Lebenssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit bereits langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise trotz Arbeitstätigkeit), Beistandschaft des Sohnes und einem schwierigen Umgang mit dem Kindsvater (vgl. AB 35 S. 5 und 8, 46 S. 1, 70 S. 2, 86 S. 2, 97.1 S. 9, 98.1 S. 18) ist zu bemerken, dass diesen psy- chosozialen Belastungsfaktoren kein Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Min- derintelligenz sei gutachterlich nicht hinreichend gewürdigt worden (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 f.). Bereits im interdisziplinären MEDAS- Gutachten vom 8. August 2006 wurde eine formale Testung der Intelligenz vorgenommen, wobei ein Gesamt-IQ von 79 Punkten, ein Verbal-IQ von 62 Punkten und ein Handlungs-IQ von 102 Punkten erzielt wurde (AB 35 S. 12). Die Experten gelangten damals zum Schluss, dass die von ihnen vermutete Entwicklungsstörung der kognitiven Funktionen bei der Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit keinen nennenswerten Einfluss habe, da die Beschwerdeführerin trotz der verbalen Defizite in der Lage gewesen sei, sich als ungelernte ... oder als ... zu betätigen und zudem auch den Füh- rerausweis Typ B erworben habe (AB 35 S. 16). Im nunmehr eingeholten Gutachten vom 21. Februar 2017 führte Dr. med. E.________ unter Berücksichtigung des am 18. März 2016 durch die Psychologen des Spitals J.________ ermittelten Gesamt-IQ’s von 67 Punkten (AB 87) aus, die Er- gebnisse seien zwar gegenüber den Ergebnissen der MEDAS divergie- rend, jedoch könne mit Blick auf den Besuch der Realschule sowie das Bestehen der Autoprüfung (weiterhin) auf die Ergebnisse der MEDAS ab- gestellt werden (AB 97.1 S. 8). Gemäss eigenen Angaben wiederholte die Beschwerdeführerin zweimal die erste Primarschulklasse, zudem besuchte sie von 1988 bis 1990 die Kleinklasse; sie habe in allen Schulfächern Schwierigkeiten gehabt (vgl. AB 35 S. 9, 97.1 S. 4 und 8, Beschwerdebei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 16 lagen [act. I] 6 S. 1). Eine Anlehre als ... habe sie nach drei Monaten aus finanziellen Gründe abgebrochen (AB 35 S. 9, 87 S. 2), die Autoprüfung habe sie erst nach mehreren Anläufen bestanden (AB 97.1 S. 4). Aus wel- chen Gründen die dargelegten Schwierigkeiten in der Schule sowie beim Erlangen des Fahrausweises bestanden und weshalb die Berufsausbildung tatsächlich abgebrochen wurde, kann letztlich offen bleiben (vgl. hierzu Beschwerdeergänzung S. 4). Denn die im Mai bzw. Juni 2017 vorgenom- mene psychodiagnostische Abklärung der psychiatrischen Dienste K.________, welche hinsichtlich der Frage einer Minderintelligenz durch- aus Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs- verfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), ergab einen IQ von 79 Punkten (act. I 6). Damit wurden die intellek- tuellen Ressourcen zwar als unterdurchschnittlich beurteilt, eine Intelli- genzminderung nach ICD-10 konnte aber eindeutig ausgeschlossen wer- den. In der Folge ist ein durch einen zu tiefen IQ begründeter invalidenver- sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden weiterhin und von vornherein zu verneinen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts vom

16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1, sowie MEYER / REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83). Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, die intellektuellen Fähigkei- ten der Beschwerdeführerin hätten sich seit dem MEDAS-Gutachten vom

8. August 2006 (AB 35) bzw. im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (E. 3.1 hiervor) verändert. Vielmehr liegt mit dem am 18. März 2016 erziel- ten IQ-Ergebnis (AB 87) lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesent- lichen bereits langjährig gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts vor. 3.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die geltend gemachte wesentliche gesundheitliche Veränderung schliesslich mit dem nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung (2. Mai 2017 [AB 100]) verfassten Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 12. September 2017 (act. I 5) bzw. den während des stationären Aufenthalts im August 2017 neu gestell- ten Diagnosen begründet, ist dieser Bericht für die Frage einer wesentli- chen gesundheitlichen Veränderung bis zum massgebenden Verfügungs- zeitpunkt nicht heranzuziehen (vgl. jedoch E. 3.5.4 hiervor). Die Ärzte der psychiatrischen Dienste K.________ beurteilten darin hauptsächlich den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 17 im August bzw. September 2017 aktuellen und nicht den bis zum Verfü- gungserlass massgeblichen Gesundheitszustand (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Soweit die Ärzte gestützt auf die in jenem Zeitpunkt als Folge ständiger Überforderung eingetretene psychotische Entgleisung den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis äusserten (act. I 6 S. 4, vgl. auch act. I 5 S. 3), handelt es sich hierbei nicht um eine gesicher- te Diagnose; vielmehr halten die behandelnden Ärzte hierfür weitere Ab- klärungen ihrerseits für notwendig (act. I 5 und 6). 3.6 Zusammenfassend ist im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Veränderung einge- treten. Auch hinsichtlich der erwerblichen oder anderer tatsächlicher Ver- hältnisse ist eine solche nicht auszumachen. Selbst wenn unter der An- nahme eines Revisionsgrundes eine umfassende Prüfung erfolgen würde, änderte sich jedoch nichts daran, dass im massgeblichen Überprüfungs- zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits- schaden vorlag (vgl. E. 3.5 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren vom 5. November 2015 (AB 69) zu Recht abgelehnt, womit die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2017 (AB 100) erhobene Beschwerde abzuwei- sen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 18 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2019, IV/17/526, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.