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200 2017 518

Bern VerwG · 2017-04-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. April 2017

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach dem 1942 geborenen A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) aufgrund von Folgebeeinträchtigungen einer 1964 durchgemachten Poliomyelitis nebst anderen Leistungen diver- se Hilfsmittel zu (vgl. Akten der IVB [act. II] 65 S. 3); namentlich gab sie einen Treppenlift leihweise ab (Verfügung vom 14. Juli 2000 [act. II 26]). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (act. II 226) verweigerte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die (wei- tere) Übernahme der Unterhaltskosten (Service und Reparaturen) für den abgegebenen Treppenlift. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 231) wies sie im Entscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) mit der Begründung ab, die Invalidenversicherung habe dem Versicherten den Treppenlift zur Überwindung des Arbeitsweges zugesprochen und er könne sich, da er seit Eintritt ins AHV-Alter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) berufen. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde erheben. Die uneingeschrieben versandte Be- schwerde datiert vom 29. Mai 2017; beim Gericht eingegangen ist sie am

31. Mai 2017. Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für den Service und die Reparaturen des Treppenlifts. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte der Instruktions- richter unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht per postamtliche Bestätigung "Einschreiben" sondern mittels Zeugen erbringen wolle. Er beschränkte das Verfahren auf die Fra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 3 ge der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ordnete Beweismassnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist an. Insbesondere wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, die Umstände der Briefaufgabe und der Zeugenbestellung detailliert darzulegen und – soweit möglich – zu belegen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2017 nach. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Zeugen angege- benen Personen wurden mit separaten Schreiben vom 21. Juni 2017 auf- gefordert, Fragen im Zusammenhang mit dem bezeugten Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde schriftlich zu beantworten. Am 28. Juni bzw.

4. Juli 2017 gingen die Stellungnahmen der Zeugen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 verzichtete die IVB darauf, sich zum Beweisergebnis zu äussern, und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Auf Nachfrage hin teilte die AKB mit Eingabe vom

11. September 2017 mit, aufgrund eines Versehens sei die Beschwerde- antwort vom 1. September 2017 namens der IVB anstelle der AKB einge- reicht worden. Sie erkenne die mit dem falschen Briefkopf versehene Be- schwerdeantwort als in ihrem Namen erfolgt an. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2017 nahm die Beschwerdegeg- nerin materiell Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte deren Abweisung, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

E. 1.3 Die Kosten für Reparatur, Unterhalt und Betrieb des Treppenlifts liegen sicher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 1) hat die AKB (und nicht die IVB) die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) bestätigte Verfügung vom 21. Dezember 2016 erlassen (act. II 226). Insoweit liegt kein formeller Fehler vor, der von vornherein zur Aufhebung des Einspracheentscheides führen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 5 3. 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) über- tragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die HVA erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Vor- aussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (sog. Besitzstand). Im Übrigen gelten die entspre- chenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). 3.3 In der Invalidenversicherung gilt Folgendes: 3.3.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 6 Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4). 3.3.2 Gemäss Ziff. 13.05* der im Anhang der HVI aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Ar- beits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätig- keit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so über- nimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt (Art. 7 Abs. 2 HVI). An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen (Art. 7 Abs. 3 HVI). 3.3.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 7 gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Reparatur-, Unterhalts- und Betriebskosten des im Jahr 2000 abgegebenen Treppenlifts (act. II 26) übernehmen muss. Nicht zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf einen Treppenlift an sich, da die Übernahme der Reparatur-, Unterhalts- und Be- triebskosten einen eigenständigen Anspruch gegenüber der Versicherung darstellt (Art. 4 HVA i.V.m. Art. 7 Abs. 2 f. HVI). 4.1 Gestützt auf die Normen der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung besteht kein Anspruch, da die HVA in ihrem Anhang weder ein ent- sprechendes Hilfsmittel enthält noch Anspruch auf Übernahme der Be- triebskosten vorsieht. Dies ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. 4.2 Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs aus Besitzstand gemäss Art. 4 HVA ergibt sich das Folgende: 4.2.1 Der Treppenlift ist mit Verfügung vom 14. Juli 2000 zugesprochen worden, ohne dass im Hoheitsakt ausgeführt worden wäre, dieses Hilfsmit- tel sei allein für die Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte abgegeben worden (act. II 26). Anders als in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/8) angenommen, geht aus dem Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemein- schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 5. Juli 2000 hervor, dass im Rahmen der Abklärung sowohl der Weg zur Arbeits- stätte als auch Tätigkeiten im Aufgabenbereich (insb. Wäschewaschen und Einkäufe) Thema gewesen sind (act. II 24 S. 3 gegen unten). Ein Treppen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 8 lift wird denn auch abgegeben, wenn damit die Tätigkeit im Aufgabenbe- reich ermöglicht wird (Ziff. 13.05* HVI-Anhang), was bereits im Jahr 2000 der Fall gewesen ist. Gestützt auf die Angaben der SAHB in deren Bericht vom 5. Juli 2000 (act. II 24 S. 3) ist dabei ohne Weiteres erstellt, dass damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit um mindestens 10 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) erreicht werden konnte, hätte der Beschwerdeführer doch die für die Erfüllung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich notwendigen Orte im Haus ohne Treppenlift nicht erreichen und damit die Tätigkeiten gar nicht ausüben können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 236 S. 6 Ziff. 22) kann sich der Beschwerde- führer deshalb grundsätzlich auf den Besitzstand stützen. 4.2.2 Aus den Ausführungen des Versicherten (act. II 224 S. 2 bis 4) geht ohne Weiteres hervor, dass er den Treppenlift für die Tätigkeiten im Aufgabenbereich benötigt resp. er ohne dieses Hilfsmittel seine Aufgaben im Haushalt nicht erledigen kann, da er die verschiedenen dafür notwendi- gen Räumlichkeiten andernfalls gar nicht erreichen kann. Eine Eingliede- rungswirksamkeit von mindestens 10 % ist damit klarerweise gegeben; es kann offen bleiben, ob bei der Frage nach der Übernahme der Betriebskos- ten eines bereits bestehenden Hilfsmittels eine derartige minimale Einglie- derungswirksamkeit überhaupt gegeben sein muss, wie es beim Anspruch auf das Hilfsmittel selber der Fall ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor). 4.2.3 In der Folge besteht weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Reparatur-, Unterhalts- und Betriebskosten des Treppenlifts. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) erhobene Be- schwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache geht zurück an die Verwal- tung, damit sie den Anspruch frankenmässig festlege. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 9 Die von der Rechtsvertreterin gewählte Vorgehensweise, die Rechtzeitig- keit der Beschwerde nicht wie üblich per postamtliche Bestätigung "Ein- schreiben" sondern mittels Zeugen zu erbringen, hat unnötigen Aufwand verursacht. Aus früheren Verfahren (vgl. insbesondere Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2017, IV/16/260, und vom

27. März 2017, IV/16/287) war der Rechtsvertreterin bekannt, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich Beweismassnahmen anzuordnen haben würde. Die damit verbundenen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer, der sich das Verhalten seiner Rechtsvertreterin zurechnen lassen muss, auferlegt; denn unnötige Kosten hat zu tragen, wer sie verursachte. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ver- treten. Diese macht mit Kostennote vom 26. September 2017 ein Honorar von Fr. 2'599.-- (11.3 Std. à Fr. 230.--) sowie Auslagen von Fr. 28.80 gel- tend. Der Aufwand betreffend Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwer- de (1.75 Std.) ist, da unnötig verursacht, nicht zu entschädigen; insoweit ist die Kostennote zu kürzen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'225.30 (Honorar von Fr. 2'196.50 [9.55 Std. à Fr. 230.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 28.80) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'225.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Beschwerdeantwort vom 7. November 2017)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 4

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be- stimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Gestützt auf die getroffenen umfassenden Beweismassnahmen (in den Gerichtsakten) ist auch die Ein- haltung der Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) erstellt, womit auf die Be- schwerde einzutreten ist.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 4
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be- stimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Gestützt auf die getroffenen umfassenden Beweismassnahmen (in den Gerichtsakten) ist auch die Ein- haltung der Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) erstellt, womit auf die Be- schwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 1.3 Die Kosten für Reparatur, Unterhalt und Betrieb des Treppenlifts liegen sicher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 1) hat die AKB (und nicht die IVB) die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) bestätigte Verfügung vom 21. Dezember 2016 erlassen (act. II 226). Insoweit liegt kein formeller Fehler vor, der von vornherein zur Aufhebung des Einspracheentscheides führen würde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 5
  5. 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) über- tragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die HVA erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Vor- aussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (sog. Besitzstand). Im Übrigen gelten die entspre- chenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). 3.3 In der Invalidenversicherung gilt Folgendes: 3.3.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 6 Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4). 3.3.2 Gemäss Ziff. 13.05* der im Anhang der HVI aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Ar- beits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätig- keit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so über- nimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt (Art. 7 Abs. 2 HVI). An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen (Art. 7 Abs. 3 HVI). 3.3.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 7 gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  6. August 2009, 9C_307/2009, E. 2).
  7. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Reparatur-, Unterhalts- und Betriebskosten des im Jahr 2000 abgegebenen Treppenlifts (act. II 26) übernehmen muss. Nicht zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf einen Treppenlift an sich, da die Übernahme der Reparatur-, Unterhalts- und Be- triebskosten einen eigenständigen Anspruch gegenüber der Versicherung darstellt (Art. 4 HVA i.V.m. Art. 7 Abs. 2 f. HVI). 4.1 Gestützt auf die Normen der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung besteht kein Anspruch, da die HVA in ihrem Anhang weder ein ent- sprechendes Hilfsmittel enthält noch Anspruch auf Übernahme der Be- triebskosten vorsieht. Dies ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. 4.2 Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs aus Besitzstand gemäss Art. 4 HVA ergibt sich das Folgende: 4.2.1 Der Treppenlift ist mit Verfügung vom 14. Juli 2000 zugesprochen worden, ohne dass im Hoheitsakt ausgeführt worden wäre, dieses Hilfsmit- tel sei allein für die Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte abgegeben worden (act. II 26). Anders als in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/8) angenommen, geht aus dem Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemein- schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 5. Juli 2000 hervor, dass im Rahmen der Abklärung sowohl der Weg zur Arbeits- stätte als auch Tätigkeiten im Aufgabenbereich (insb. Wäschewaschen und Einkäufe) Thema gewesen sind (act. II 24 S. 3 gegen unten). Ein Treppen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 8 lift wird denn auch abgegeben, wenn damit die Tätigkeit im Aufgabenbe- reich ermöglicht wird (Ziff. 13.05* HVI-Anhang), was bereits im Jahr 2000 der Fall gewesen ist. Gestützt auf die Angaben der SAHB in deren Bericht vom 5. Juli 2000 (act. II 24 S. 3) ist dabei ohne Weiteres erstellt, dass damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit um mindestens 10 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) erreicht werden konnte, hätte der Beschwerdeführer doch die für die Erfüllung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich notwendigen Orte im Haus ohne Treppenlift nicht erreichen und damit die Tätigkeiten gar nicht ausüben können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 236 S. 6 Ziff. 22) kann sich der Beschwerde- führer deshalb grundsätzlich auf den Besitzstand stützen. 4.2.2 Aus den Ausführungen des Versicherten (act. II 224 S. 2 bis 4) geht ohne Weiteres hervor, dass er den Treppenlift für die Tätigkeiten im Aufgabenbereich benötigt resp. er ohne dieses Hilfsmittel seine Aufgaben im Haushalt nicht erledigen kann, da er die verschiedenen dafür notwendi- gen Räumlichkeiten andernfalls gar nicht erreichen kann. Eine Eingliede- rungswirksamkeit von mindestens 10 % ist damit klarerweise gegeben; es kann offen bleiben, ob bei der Frage nach der Übernahme der Betriebskos- ten eines bereits bestehenden Hilfsmittels eine derartige minimale Einglie- derungswirksamkeit überhaupt gegeben sein muss, wie es beim Anspruch auf das Hilfsmittel selber der Fall ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor). 4.2.3 In der Folge besteht weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Reparatur-, Unterhalts- und Betriebskosten des Treppenlifts. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) erhobene Be- schwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache geht zurück an die Verwal- tung, damit sie den Anspruch frankenmässig festlege.
  8. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 9 Die von der Rechtsvertreterin gewählte Vorgehensweise, die Rechtzeitig- keit der Beschwerde nicht wie üblich per postamtliche Bestätigung "Ein- schreiben" sondern mittels Zeugen zu erbringen, hat unnötigen Aufwand verursacht. Aus früheren Verfahren (vgl. insbesondere Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2017, IV/16/260, und vom
  9. März 2017, IV/16/287) war der Rechtsvertreterin bekannt, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich Beweismassnahmen anzuordnen haben würde. Die damit verbundenen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer, der sich das Verhalten seiner Rechtsvertreterin zurechnen lassen muss, auferlegt; denn unnötige Kosten hat zu tragen, wer sie verursachte. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ver- treten. Diese macht mit Kostennote vom 26. September 2017 ein Honorar von Fr. 2'599.-- (11.3 Std. à Fr. 230.--) sowie Auslagen von Fr. 28.80 gel- tend. Der Aufwand betreffend Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwer- de (1.75 Std.) ist, da unnötig verursacht, nicht zu entschädigen; insoweit ist die Kostennote zu kürzen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'225.30 (Honorar von Fr. 2'196.50 [9.55 Std. à Fr. 230.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 28.80) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
  11. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'225.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Beschwerdeantwort vom 7. November 2017) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 518 AHV ACT/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach dem 1942 geborenen A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) aufgrund von Folgebeeinträchtigungen einer 1964 durchgemachten Poliomyelitis nebst anderen Leistungen diver- se Hilfsmittel zu (vgl. Akten der IVB [act. II] 65 S. 3); namentlich gab sie einen Treppenlift leihweise ab (Verfügung vom 14. Juli 2000 [act. II 26]). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (act. II 226) verweigerte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die (wei- tere) Übernahme der Unterhaltskosten (Service und Reparaturen) für den abgegebenen Treppenlift. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 231) wies sie im Entscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) mit der Begründung ab, die Invalidenversicherung habe dem Versicherten den Treppenlift zur Überwindung des Arbeitsweges zugesprochen und er könne sich, da er seit Eintritt ins AHV-Alter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) berufen. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde erheben. Die uneingeschrieben versandte Be- schwerde datiert vom 29. Mai 2017; beim Gericht eingegangen ist sie am

31. Mai 2017. Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für den Service und die Reparaturen des Treppenlifts. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte der Instruktions- richter unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht per postamtliche Bestätigung "Einschreiben" sondern mittels Zeugen erbringen wolle. Er beschränkte das Verfahren auf die Fra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 3 ge der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ordnete Beweismassnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist an. Insbesondere wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, die Umstände der Briefaufgabe und der Zeugenbestellung detailliert darzulegen und – soweit möglich – zu belegen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2017 nach. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Zeugen angege- benen Personen wurden mit separaten Schreiben vom 21. Juni 2017 auf- gefordert, Fragen im Zusammenhang mit dem bezeugten Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde schriftlich zu beantworten. Am 28. Juni bzw.

4. Juli 2017 gingen die Stellungnahmen der Zeugen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 verzichtete die IVB darauf, sich zum Beweisergebnis zu äussern, und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Auf Nachfrage hin teilte die AKB mit Eingabe vom

11. September 2017 mit, aufgrund eines Versehens sei die Beschwerde- antwort vom 1. September 2017 namens der IVB anstelle der AKB einge- reicht worden. Sie erkenne die mit dem falschen Briefkopf versehene Be- schwerdeantwort als in ihrem Namen erfolgt an. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2017 nahm die Beschwerdegeg- nerin materiell Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte deren Abweisung, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 4

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Be- stimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Gestützt auf die getroffenen umfassenden Beweismassnahmen (in den Gerichtsakten) ist auch die Ein- haltung der Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) erstellt, womit auf die Be- schwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 1.3 Die Kosten für Reparatur, Unterhalt und Betrieb des Treppenlifts liegen sicher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 1) hat die AKB (und nicht die IVB) die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) bestätigte Verfügung vom 21. Dezember 2016 erlassen (act. II 226). Insoweit liegt kein formeller Fehler vor, der von vornherein zur Aufhebung des Einspracheentscheides führen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 5 3. 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) über- tragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die HVA erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Vor- aussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (sog. Besitzstand). Im Übrigen gelten die entspre- chenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). 3.3 In der Invalidenversicherung gilt Folgendes: 3.3.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 6 Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4). 3.3.2 Gemäss Ziff. 13.05* der im Anhang der HVI aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Ar- beits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätig- keit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so über- nimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt (Art. 7 Abs. 2 HVI). An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen (Art. 7 Abs. 3 HVI). 3.3.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 7 gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Reparatur-, Unterhalts- und Betriebskosten des im Jahr 2000 abgegebenen Treppenlifts (act. II 26) übernehmen muss. Nicht zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf einen Treppenlift an sich, da die Übernahme der Reparatur-, Unterhalts- und Be- triebskosten einen eigenständigen Anspruch gegenüber der Versicherung darstellt (Art. 4 HVA i.V.m. Art. 7 Abs. 2 f. HVI). 4.1 Gestützt auf die Normen der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung besteht kein Anspruch, da die HVA in ihrem Anhang weder ein ent- sprechendes Hilfsmittel enthält noch Anspruch auf Übernahme der Be- triebskosten vorsieht. Dies ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. 4.2 Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs aus Besitzstand gemäss Art. 4 HVA ergibt sich das Folgende: 4.2.1 Der Treppenlift ist mit Verfügung vom 14. Juli 2000 zugesprochen worden, ohne dass im Hoheitsakt ausgeführt worden wäre, dieses Hilfsmit- tel sei allein für die Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte abgegeben worden (act. II 26). Anders als in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/8) angenommen, geht aus dem Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemein- schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 5. Juli 2000 hervor, dass im Rahmen der Abklärung sowohl der Weg zur Arbeits- stätte als auch Tätigkeiten im Aufgabenbereich (insb. Wäschewaschen und Einkäufe) Thema gewesen sind (act. II 24 S. 3 gegen unten). Ein Treppen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 8 lift wird denn auch abgegeben, wenn damit die Tätigkeit im Aufgabenbe- reich ermöglicht wird (Ziff. 13.05* HVI-Anhang), was bereits im Jahr 2000 der Fall gewesen ist. Gestützt auf die Angaben der SAHB in deren Bericht vom 5. Juli 2000 (act. II 24 S. 3) ist dabei ohne Weiteres erstellt, dass damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit um mindestens 10 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) erreicht werden konnte, hätte der Beschwerdeführer doch die für die Erfüllung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich notwendigen Orte im Haus ohne Treppenlift nicht erreichen und damit die Tätigkeiten gar nicht ausüben können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 236 S. 6 Ziff. 22) kann sich der Beschwerde- führer deshalb grundsätzlich auf den Besitzstand stützen. 4.2.2 Aus den Ausführungen des Versicherten (act. II 224 S. 2 bis 4) geht ohne Weiteres hervor, dass er den Treppenlift für die Tätigkeiten im Aufgabenbereich benötigt resp. er ohne dieses Hilfsmittel seine Aufgaben im Haushalt nicht erledigen kann, da er die verschiedenen dafür notwendi- gen Räumlichkeiten andernfalls gar nicht erreichen kann. Eine Eingliede- rungswirksamkeit von mindestens 10 % ist damit klarerweise gegeben; es kann offen bleiben, ob bei der Frage nach der Übernahme der Betriebskos- ten eines bereits bestehenden Hilfsmittels eine derartige minimale Einglie- derungswirksamkeit überhaupt gegeben sein muss, wie es beim Anspruch auf das Hilfsmittel selber der Fall ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor). 4.2.3 In der Folge besteht weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Reparatur-, Unterhalts- und Betriebskosten des Treppenlifts. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (act. II 236) erhobene Be- schwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache geht zurück an die Verwal- tung, damit sie den Anspruch frankenmässig festlege. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 9 Die von der Rechtsvertreterin gewählte Vorgehensweise, die Rechtzeitig- keit der Beschwerde nicht wie üblich per postamtliche Bestätigung "Ein- schreiben" sondern mittels Zeugen zu erbringen, hat unnötigen Aufwand verursacht. Aus früheren Verfahren (vgl. insbesondere Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2017, IV/16/260, und vom

27. März 2017, IV/16/287) war der Rechtsvertreterin bekannt, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich Beweismassnahmen anzuordnen haben würde. Die damit verbundenen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer, der sich das Verhalten seiner Rechtsvertreterin zurechnen lassen muss, auferlegt; denn unnötige Kosten hat zu tragen, wer sie verursachte. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ver- treten. Diese macht mit Kostennote vom 26. September 2017 ein Honorar von Fr. 2'599.-- (11.3 Std. à Fr. 230.--) sowie Auslagen von Fr. 28.80 gel- tend. Der Aufwand betreffend Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwer- de (1.75 Std.) ist, da unnötig verursacht, nicht zu entschädigen; insoweit ist die Kostennote zu kürzen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'225.30 (Honorar von Fr. 2'196.50 [9.55 Std. à Fr. 230.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 28.80) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, AHV/17/518, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'225.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Beschwerdeantwort vom 7. November 2017)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.