Einspracheentscheid vom 19. April 2017
Sachverhalt
A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte am 27. Dezember 2016 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 21. Dezember 2016 (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 1 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 58 – 61). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (act. IIA 35) wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – un- ter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte resp. dessen Ehefrau mit Email vom 17. Januar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA 36), verfügte das beco am 13. Februar 2017 (act. IIA 42 f.) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit drei Einstellta- ge ab dem 1. Januar 2017. Die dagegen am 27. Februar 2017 erhobene Einsprache (act. IIA 45) wurde mit Entscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66) abgewiesen. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 24. Mai 2017 (Poststempel) Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von drei Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 5 werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezem-
ber 2016 keine Bewerbungen getätigt hat.
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) für
die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er bis am 20. Dezember 2016 im Rahmen
eines temporären Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und dass ihm von
der bisherigen Einsatzfirma mitgeteilt worden sei, nach den Bau- und
Weihnachtsferien am 9. Januar 2017 könne er seine Arbeit wieder aufneh-
men (Beschwerde). Dieser (geltend gemachte) kurze Arbeitsunterbruch
und insbesondere die Möglichkeit, wieder bei der bisherigen Einsatzfirma
zu arbeiten, haben den Beschwerdeführer jedoch nicht davon befreit, sich
um eine andere (feste) Arbeitsstelle zu bemühen. Dies hätte ihm auch be-
wusst sein müssen, denn ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeits-
losenversicherung anmeldete (act. IIA 1 f.), das einschlägige Formular zur
Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das
Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühun-
gen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formu-
lar unterzeichnete er am 21. Dezember 2016 und übergab es gleichentags
dem RAV (act. IIA 3). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kun-
deninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen
und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf
Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hin-
gewiesen wird. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer von der bisheri-
gen Einsatzfirma offenbar keine Festanstellung per 6. Januar 2017 zugesi-
chert worden, weshalb er auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte,
dass er ab diesem Zeitpunkt wieder arbeiten wird. Ferner konnte er auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 6
nicht wissen, ob resp. wann er über das Temporärbüro wieder eingesetzt
wird. Unter diesen Umständen hätte er sich in der hier zur Diskussion ste-
henden Zeit (Dezember 2016) um eine Arbeit bemühen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Februar 2017
(act. IIA 45) geltend gemacht hat, dass es ihm über Weihnachten und Neu-
jahr gar nicht möglich gewesen sei, Bewerbungen zu schreiben, weil die
Büros und insbesondere sein Temporärbüro geschlossen gewesen seien
und die meisten Firmen Bauferien gehabt hätten, stellt auch dies keinen
entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar. Denn es
wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich auch ausserhalb der Bau-
branche zu bewerben oder ein weiteres Temporärbüro mit in seine Stellen-
suche einzubeziehen.
E. 3.2 Damit ist ein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeits- bemühungen nicht gegeben, womit der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 7 ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 63 – 66), was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2017 D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen: 3 - 4 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 504 ALV
KNB/COC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. August 2017
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 21. Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von
100% an und stellte am 27. Dezember 2016 einen Antrag auf Arbeitslosen-
entschädigung ab dem 21. Dezember 2016 (Akten des beco Berner Wirt-
schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-
Mittelland [act. IIA] 1 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern
[act. IIB] 58 – 61).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (act. IIA 35) wurde der Versicherte
darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat Dezember 2016 keine
Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – un-
ter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit,
sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte resp. dessen
Ehefrau mit Email vom 17. Januar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA
36), verfügte das beco am 13. Februar 2017 (act. IIA 42 f.) wegen erstmalig
fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit drei Einstellta-
ge ab dem 1. Januar 2017. Die dagegen am 27. Februar 2017 erhobene
Einsprache (act. IIA 45) wurde mit Entscheid vom 19. April 2017 (act. IIA
63 – 66) abgewiesen.
B.
Hiergegen erhebt der Versicherte am 24. Mai 2017 (Poststempel) Be-
schwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst der Beschwerdegegner
auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April
2017 (act. IIA 63 – 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegeg-
ner den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen
während der Arbeitslosigkeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
1.3
Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von drei Tagen unter
Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 4
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.2
Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der
Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie
muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-
sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei-
chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2
AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der
versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 5
werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der
Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-
che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE
139 V 164).
3.
3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezem-
ber 2016 keine Bewerbungen getätigt hat.
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) für
die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er bis am 20. Dezember 2016 im Rahmen
eines temporären Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und dass ihm von
der bisherigen Einsatzfirma mitgeteilt worden sei, nach den Bau- und
Weihnachtsferien am 9. Januar 2017 könne er seine Arbeit wieder aufneh-
men (Beschwerde). Dieser (geltend gemachte) kurze Arbeitsunterbruch
und insbesondere die Möglichkeit, wieder bei der bisherigen Einsatzfirma
zu arbeiten, haben den Beschwerdeführer jedoch nicht davon befreit, sich
um eine andere (feste) Arbeitsstelle zu bemühen. Dies hätte ihm auch be-
wusst sein müssen, denn ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeits-
losenversicherung anmeldete (act. IIA 1 f.), das einschlägige Formular zur
Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das
Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühun-
gen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formu-
lar unterzeichnete er am 21. Dezember 2016 und übergab es gleichentags
dem RAV (act. IIA 3). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kun-
deninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen
und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf
Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hin-
gewiesen wird. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer von der bisheri-
gen Einsatzfirma offenbar keine Festanstellung per 6. Januar 2017 zugesi-
chert worden, weshalb er auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte,
dass er ab diesem Zeitpunkt wieder arbeiten wird. Ferner konnte er auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 6
nicht wissen, ob resp. wann er über das Temporärbüro wieder eingesetzt
wird. Unter diesen Umständen hätte er sich in der hier zur Diskussion ste-
henden Zeit (Dezember 2016) um eine Arbeit bemühen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Februar 2017
(act. IIA 45) geltend gemacht hat, dass es ihm über Weihnachten und Neu-
jahr gar nicht möglich gewesen sei, Bewerbungen zu schreiben, weil die
Büros und insbesondere sein Temporärbüro geschlossen gewesen seien
und die meisten Firmen Bauferien gehabt hätten, stellt auch dies keinen
entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar. Denn es
wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich auch ausserhalb der Bau-
branche zu bewerben oder ein weiteres Temporärbüro mit in seine Stellen-
suche einzubeziehen.
3.2
Damit ist ein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeits-
bemühungen
nicht
gegeben,
womit
der
Beschwerdegegner
den
Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein-
stelltagen.
4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt
insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-
geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b
AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die
Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1
AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo-
senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 7
ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2
S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2
Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für
drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 63 – 66), was
im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a
AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar
2017 D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen: 3 - 4 Tage]).
Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass
als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das
Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte
Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.
4.3
Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2017
(act. IIA 63 – 66) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.