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200 2017 504

Bern VerwG · 2017-04-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. April 2017

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte am 27. Dezember 2016 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 21. Dezember 2016 (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 1 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 58 – 61). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (act. IIA 35) wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – un- ter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte resp. dessen Ehefrau mit Email vom 17. Januar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA 36), verfügte das beco am 13. Februar 2017 (act. IIA 42 f.) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit drei Einstellta- ge ab dem 1. Januar 2017. Die dagegen am 27. Februar 2017 erhobene Einsprache (act. IIA 45) wurde mit Entscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66) abgewiesen. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 24. Mai 2017 (Poststempel) Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von drei Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 5 werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezem-

ber 2016 keine Bewerbungen getätigt hat.

Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) für

die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er bis am 20. Dezember 2016 im Rahmen

eines temporären Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und dass ihm von

der bisherigen Einsatzfirma mitgeteilt worden sei, nach den Bau- und

Weihnachtsferien am 9. Januar 2017 könne er seine Arbeit wieder aufneh-

men (Beschwerde). Dieser (geltend gemachte) kurze Arbeitsunterbruch

und insbesondere die Möglichkeit, wieder bei der bisherigen Einsatzfirma

zu arbeiten, haben den Beschwerdeführer jedoch nicht davon befreit, sich

um eine andere (feste) Arbeitsstelle zu bemühen. Dies hätte ihm auch be-

wusst sein müssen, denn ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeits-

losenversicherung anmeldete (act. IIA 1 f.), das einschlägige Formular zur

Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das

Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühun-

gen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formu-

lar unterzeichnete er am 21. Dezember 2016 und übergab es gleichentags

dem RAV (act. IIA 3). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kun-

deninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen

und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf

Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hin-

gewiesen wird. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer von der bisheri-

gen Einsatzfirma offenbar keine Festanstellung per 6. Januar 2017 zugesi-

chert worden, weshalb er auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte,

dass er ab diesem Zeitpunkt wieder arbeiten wird. Ferner konnte er auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 6

nicht wissen, ob resp. wann er über das Temporärbüro wieder eingesetzt

wird. Unter diesen Umständen hätte er sich in der hier zur Diskussion ste-

henden Zeit (Dezember 2016) um eine Arbeit bemühen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Februar 2017

(act. IIA 45) geltend gemacht hat, dass es ihm über Weihnachten und Neu-

jahr gar nicht möglich gewesen sei, Bewerbungen zu schreiben, weil die

Büros und insbesondere sein Temporärbüro geschlossen gewesen seien

und die meisten Firmen Bauferien gehabt hätten, stellt auch dies keinen

entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar. Denn es

wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich auch ausserhalb der Bau-

branche zu bewerben oder ein weiteres Temporärbüro mit in seine Stellen-

suche einzubeziehen.

E. 3.2 Damit ist ein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeits- bemühungen nicht gegeben, womit der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 7 ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 63 – 66), was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2017 D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen: 3 - 4 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 504 ALV

KNB/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. August 2017

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 21. Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von

100% an und stellte am 27. Dezember 2016 einen Antrag auf Arbeitslosen-

entschädigung ab dem 21. Dezember 2016 (Akten des beco Berner Wirt-

schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-

Mittelland [act. IIA] 1 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern

[act. IIB] 58 – 61).

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (act. IIA 35) wurde der Versicherte

darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat Dezember 2016 keine

Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – un-

ter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit,

sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte resp. dessen

Ehefrau mit Email vom 17. Januar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA

36), verfügte das beco am 13. Februar 2017 (act. IIA 42 f.) wegen erstmalig

fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit drei Einstellta-

ge ab dem 1. Januar 2017. Die dagegen am 27. Februar 2017 erhobene

Einsprache (act. IIA 45) wurde mit Entscheid vom 19. April 2017 (act. IIA

63 – 66) abgewiesen.

B.

Hiergegen erhebt der Versicherte am 24. Mai 2017 (Poststempel) Be-

schwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-

scheids.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst der Beschwerdegegner

auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-

treten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April

2017 (act. IIA 63 – 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegeg-

ner den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen

während der Arbeitslosigkeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

1.3

Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von drei Tagen unter

Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der

Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie

muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-

sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden

nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei-

chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2

AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der

versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 5

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

3.

3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezem-

ber 2016 keine Bewerbungen getätigt hat.

Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) für

die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er bis am 20. Dezember 2016 im Rahmen

eines temporären Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und dass ihm von

der bisherigen Einsatzfirma mitgeteilt worden sei, nach den Bau- und

Weihnachtsferien am 9. Januar 2017 könne er seine Arbeit wieder aufneh-

men (Beschwerde). Dieser (geltend gemachte) kurze Arbeitsunterbruch

und insbesondere die Möglichkeit, wieder bei der bisherigen Einsatzfirma

zu arbeiten, haben den Beschwerdeführer jedoch nicht davon befreit, sich

um eine andere (feste) Arbeitsstelle zu bemühen. Dies hätte ihm auch be-

wusst sein müssen, denn ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeits-

losenversicherung anmeldete (act. IIA 1 f.), das einschlägige Formular zur

Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das

Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühun-

gen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formu-

lar unterzeichnete er am 21. Dezember 2016 und übergab es gleichentags

dem RAV (act. IIA 3). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kun-

deninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen

und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf

Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hin-

gewiesen wird. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer von der bisheri-

gen Einsatzfirma offenbar keine Festanstellung per 6. Januar 2017 zugesi-

chert worden, weshalb er auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte,

dass er ab diesem Zeitpunkt wieder arbeiten wird. Ferner konnte er auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 6

nicht wissen, ob resp. wann er über das Temporärbüro wieder eingesetzt

wird. Unter diesen Umständen hätte er sich in der hier zur Diskussion ste-

henden Zeit (Dezember 2016) um eine Arbeit bemühen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Februar 2017

(act. IIA 45) geltend gemacht hat, dass es ihm über Weihnachten und Neu-

jahr gar nicht möglich gewesen sei, Bewerbungen zu schreiben, weil die

Büros und insbesondere sein Temporärbüro geschlossen gewesen seien

und die meisten Firmen Bauferien gehabt hätten, stellt auch dies keinen

entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar. Denn es

wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich auch ausserhalb der Bau-

branche zu bewerben oder ein weiteres Temporärbüro mit in seine Stellen-

suche einzubeziehen.

3.2

Damit ist ein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeits-

bemühungen

nicht

gegeben,

womit

der

Beschwerdegegner

den

Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein-

stelltagen.

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt

insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren

Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-

geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b

AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die

Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1

AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo-

senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 7

ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2

S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für

drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 63 – 66), was

im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a

AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar

2017 D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen: 3 - 4 Tage]).

Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass

als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das

Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte

Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.

4.3

Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu

beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2017

(act. IIA 63 – 66) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.