Verfügung vom 1. Dezember 2016
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) verfügt über ein Lehrerpatent als Handarbeits- und Werklehrerin und meldete sich am 10. März 2015 unter Hinweis auf eine Rücken- operation wegen Gleitwirbeln, eingeklemmter Nerven, Lähmungen und starken Schmerzen im Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 42/5). In der Folge nahm die IVB erwer- bliche sowie medizinische Abklärungen vor und führte ein Erstgespräch durch (AB 8 - 13, 20, 21.1 - 21.3, 22, 27). Am 9. Juni 2015 gewährte die IVB sodann Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Ar- beitsplatzes (AB 25). Am 17. bzw. 20. Juli 2015 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVB aufgrund eines postoperativ noch instabilen Gesundheitszustandes, in zirka sechs Monaten neue Arztberichte einzufor- dern (AB 31 f.). Nachdem die IVB aktuelle medizinische Unterlagen sowie zwei RAD- Stellungnahmen eingeholt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (AB 36, 38, 40, 44 - 46, 52, 57), schloss sie mit Verfügung vom
1. Dezember 2016 (AB 65) die berufliche Eingliederung ab bzw. verneinte den Anspruch auf die beantragte Umschulung zur Lehrerin für bildneri- sches Gestalten. Die Versicherte stellte daraufhin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 19. Dezember 2016 (AB 68) ein Gesuch um Wieder- erwägung der Verfügung vom 1. Dezember 2016, auf welches die IVB mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 nicht eintrat; die Versicherte wurde auf den Beschwerdeweg verwiesen (AB 70)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) erhob die Versicher- te in der Folge, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 17. Januar 2017 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei „Kostengutsprache für eine Um- schulung“ zum Erwerb des Fachdiploms als Lehrerin für bildnerisches Gestalten an der F.________ zu erteilen, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Be- schwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 5 2.3 Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.5 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rücken-/Hüftproblematik aus orthopädischer Sicht in den Fächern technisches und textiles Gestalten erheblich eingeschränkt ist. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 (AB 40) die folgenden Diagnosen auf: Status nach Dekompression, Segmentaufrichtung und Stabilisierung L4/5 und L5/S1 am 12. Dezember 2014 Aktuell: persistierende ischialgieforme Schmerzen sowie Kribbelparästhesie linksseitig Status nach Hüftoperation beidseits (?) Der RAD-Arzt gab an, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der LWS und der Hüften beidseits. Die bisherige Tätigkeit als Werk- und Zeichen(richtig wohl: Handarbeits-)lehrerin könne maximal in einem 40 %- Pensum zugemutet werden. Eine sehr leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) könne in einem 80 %-Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden. Eine Umschulung sei zu prüfen. Am 21. Juli 2016 bestätigte sodann die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das am 24. Februar 2016 vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin seine Gültigkeit (AB 46). Somit ist vorliegend unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern technisches und textiles Gestalten nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist und in einer sehr leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verneinung des An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 7 spruchs auf Umschulung aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Diplom als Handarbeits- und Werklehrerin berechtigt, textiles und technisches Ge- stalten zu unterrichten. Zudem habe die Beschwerdeführerin sechs Semes- terkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in ... besucht (1997 bis 1999). Die Beschwerdeführerin sei im Juli 1995 als Werklehrerin in der Schule … angestellt worden. Seit August 2006 sei sie als Lehrerin für Ge- stalten angestellt, womit sie berechtigt sei, sowohl textiles und technisches als auch bildnerisches Gestalten zu unterrichten. Dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Diplom die notwendigen Voraussetzungen mitbringe, bildne- risches Gestalten zu unterrichten, werde dadurch bestätigt, dass kein Abzug vom Grundgehalt vorgenommen worden sei für Lektionen, welche sie im bildnerischen Gestalten unterrichte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Beschwerde S. 3 ff.), im Bereich bildnerisches Gestalten verfüge sie über kein Diplom. Auf- grund von Rücken- und Hüftproblemen habe sie die Lektionen im techni- schen Gestalten vollständig aufgeben müsse. Sie unterrichte im Moment nur 11 Lektionen bildnerisches Gestalten. Dazu kämen neu zwei Lektionen textiles Gestalten. Dies sei nur im Team-Teaching möglich, also mit einer zweiten Lehrkraft, da verschiedene Tätigkeiten auch im textilen Gestalten körperlich nicht möglich seien. Weiter habe das ECTS-Anerkennungs- verfahren der F.________ gezeigt, dass die bisherige Ausbildung und be- rufliche Qualifikation nicht genüge, um als Lehrerin für bildnerisches Gestalten anerkannt zu werden. Bezogen auf ihren bisherigen Beruf sei sie arbeitsunfähig und es drohe eine Invalidität. Bei Bewerbungen an anderen Schulhäusern ohne das entsprechende Diplom sei sie gegenüber anderen Bewerberinnen im Nachteil. Selbst wenn sie ohne das betreffende Diplom eine Anstellung finden würde, müsste sie mit Auflagen und Gehaltskürzun- gen rechnen. Es sei also nicht möglich, ohne Umschulung der drohenden Invalidität auszuweichen. Dass die bisherigen Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schulhaus … weitergeführt würden, habe vorwiegend damit zu tun, dass sie seit über 20 Jahren dort angestellt sei und der Schulleiter sich sehr um sie bemühe. Auch hier werde sich aber früher oder später die Frage des fehlenden Diploms stellen und die Schule sei nicht in der Lage, ein Vollpensum für das bildnerische Gestalten anzubieten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrerpatent als Handar- beits- und Werklehrerin und besuchte 1997 bis 1999 sechs Semesterkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in …, ohne jedoch das ent- sprechende Diplom zu erwerben (AB 11, 42/5). Seit 1995 ist die Beschwer- deführerin im Schulhaus … in … als Werklehrerin bzw. als Lehrerin für Gestalten angestellt (vgl. AB 64). Seit Sommer 2015 hat sie zudem an der Schule in … eine Anstellung in einem Teilzeitpensum als Primarlehrkraft für Gestalten inne (AB 64/3 - 6). An der Tagesschule in … leistet sie zusätzlich Mitarbeit im … (AB 64/2 und 15). Aus den Unterlagen der F.________ vom
18. und 22. August 2016 ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem aktuellen Ausbildungsstand weitere Ausbildungsmodule absolvieren muss, um das Diplom als Lehrkraft im Fach bildnerisches Ge- stalten zu erwerben (AB 57/5 - 8). 3.4 Anspruch auf Umschulung haben nicht nur versicherte Personen, die bereits invalid sind, sondern auch solche, die erst von einer Invalidität bedroht sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsun- fähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; dabei ist der Zeitpunkt des Ein- tritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführerin das Unterrichten in technischem und textilem Gestalten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, hingegen besteht für bildnerisches Gestalten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (vgl. E. 3.1 hiervor). Trotz fehlendem Di- plom für bildnerisches Gestalten konnte die Beschwerdeführerin bisher zumindest ab 2010 im Schulhaus … einen Grossteil ihres Pensums in Form solcher Lektionen unterrichten (AB 64/23). Gemäss dem Bericht des … vom 4. Februar 2016 (AB 42/2 - 4) habe die Beschwerdeführerin das Fach bildnerisches Gestalten im Schulhaus … nur aufgrund ihrer langjähri- gen Anstellung dort unterrichten können. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Jahren aufgrund des fehlenden Patents im Fach bildneri- sches Gestalten sechs Lektionen verloren. Der Grund dafür sei im zuneh- menden Druck der Schulbehörden zu suchen, dass Fächer nur noch von dafür ausgebildeten Lehrpersonen unterrichtet werden sollten. Zudem sei der Beschwerdeführerin vom Schulleiter für das Schuljahr 2016/2017 eine weitere Reduktion von Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten an- gekündigt worden; die Schulleitung sei im Hinblick auf den Lehrplan 21 von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 9 der Schulbehörde angehalten worden, künftige Anstellungen nur noch mit entsprechendem Lehrpatent vorzunehmen. Im Zwischenbericht des … vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB]
5) wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum der aktuellen Anstellung (im Schulhaus …) ausschliesslich aus Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten bestreiten könne, sei aus Sicht der Schullei- tung nicht möglich, da bei der Stundenplanung den anderen Lehrpersonen, die über den entsprechenden Fachausweis verfügten, ein ausgewogenes Fächerangebot angeboten werden müsse. 3.5 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (AB 64/23) konnte sie im Schulhaus … im Schuljahr 2013/2014 von 23 Lektionen 14 in bildne- rischem Gestalten und 9 in technischem Gestalten unterrichten. Im Schul- jahr 2015/2016 waren es von 20 Lektionen nur noch 8 Lektionen in bildnerischem Gestalten (AB 42/2, 64/23). Entgegen der Ankündigung des Schulleiters (vgl. AB 42/4) wurde der Anteil der Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schuljahr 2016/2017 nicht weiter gesenkt, sondern wieder auf 10 Lektionen (AB 64/23; bzw. 11 Lektionen [BB 5]) erhöht, dies bei ge- samthaft 20 Lektionen. Dennoch kann mit Blick auf die Ausführungen des … (BB 5) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Schulhaus … im Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausschliesslich Lektionen in bildnerischem Gestalten zugeteilt werden kön- nen. Das … hat denn auch am 12. August 2016 gegenüber dem … festge- halten (AB 53/3 f.), die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, weiterhin Lektionen in bildnerischem Gestalten zu erteilen; ihr Anspruch beschränke sich darauf, dass ihr im Umfang und im Fach gemäss ihrer Anstellungsverfügung (technisches und textiles Gestalten) Lektionen zuge- teilt würden. Die Beschwerdeführerin ist folglich gezwungen, sich auch an anderen Schulen um eine Anstellung im Fach bildnerisches Gestalten zu bewerben. Bei Neuanstellungen sieht Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) vor, dass die Anstellungsbehörden anstreben, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden aner- kanntes Diplom verfügen. Bei Bewerbungen für eine neue Stelle kommen der Beschwerdeführerin sicher ihre langjährige Berufserfahrung sowie der Besuch von sechs Semesterkursen in bildnerischem Gestalten an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 10 Schule … in … (jedoch ohne Erwerb des entsprechenden Diploms [AB 11/3]) zu Gute. Trotzdem ist sie im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern, welche über das Lehrdiplom in bildnerischem Gestalten verfügen, benachteiligt und ihre Anstellungschancen sind dadurch vermin- dert. Zwar besteht auch die Möglichkeit einer Anstellung als Lehrerin für bildnerisches Gestalten ohne entsprechendes Diplom, dies hätte jedoch allenfalls, d.h. sofern der Unterricht in diesem Fach mehr als 25 % des er- teilten Pensums ausmacht, einen Abzug vom Grundgehalt von bis zu 20 % zur Folge (Art. 29 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]) und wäre möglicher- weise mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert ange- messener Frist zu erwerben (Art. 5 Abs. 2 LAG). In jedem Fall ist die Beschwerdeführerin im Bewerbungsprozess ohne entsprechendes Diplom benachteiligt. Der Umstand, dass bei der Anstellung im Schulhaus … – entgegen der Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 LAV – offenbar kein Abzug vom Grundgehalt gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV vorgenommen wurde (vgl. AB 21.1 - 21.3), ändert daran nichts. 3.6 Nach dem Dargelegten droht der Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zumin- dest teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Da ohne die fragliche Umschulung eine Erwerbseinbusse von mehr als
E. 20 % droht (vgl. E. 2.5 hiervor) – die angestammte Tätigkeit als Lehrerin für technisches und textiles Gestalten ist nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.1 hier- vor) –, die Umschulung voraussichtlich zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit mit Gewährleistung einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmög- lichkeit führt (vgl. E. 2.4 hiervor) und kein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533), ist der Anspruch auf Umschulung vorlie- gend zu bejahen. 3.7 Die Beschwerde ist demnach unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) gutzuheissen und die Be- schwerdeführerin hat Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildneri- sches Gestalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung – wie hier – auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 12 Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 25. September 2017 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9.30 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘209.-- sowie Auslagen von Fr. 36.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 99.65 (8 % von Fr. 1‘245.90), total Fr. 1‘345.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorlie- gende Verfahren auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 5 2.3 Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.5 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 6
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rücken-/Hüftproblematik aus orthopädischer Sicht in den Fächern technisches und textiles Gestalten erheblich eingeschränkt ist. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 (AB 40) die folgenden Diagnosen auf: Status nach Dekompression, Segmentaufrichtung und Stabilisierung L4/5 und L5/S1 am 12. Dezember 2014 Aktuell: persistierende ischialgieforme Schmerzen sowie Kribbelparästhesie linksseitig Status nach Hüftoperation beidseits (?) Der RAD-Arzt gab an, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der LWS und der Hüften beidseits. Die bisherige Tätigkeit als Werk- und Zeichen(richtig wohl: Handarbeits-)lehrerin könne maximal in einem 40 %- Pensum zugemutet werden. Eine sehr leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) könne in einem 80 %-Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden. Eine Umschulung sei zu prüfen. Am 21. Juli 2016 bestätigte sodann die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das am 24. Februar 2016 vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin seine Gültigkeit (AB 46). Somit ist vorliegend unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern technisches und textiles Gestalten nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist und in einer sehr leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verneinung des An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 7 spruchs auf Umschulung aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Diplom als Handarbeits- und Werklehrerin berechtigt, textiles und technisches Ge- stalten zu unterrichten. Zudem habe die Beschwerdeführerin sechs Semes- terkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in ... besucht (1997 bis 1999). Die Beschwerdeführerin sei im Juli 1995 als Werklehrerin in der Schule … angestellt worden. Seit August 2006 sei sie als Lehrerin für Ge- stalten angestellt, womit sie berechtigt sei, sowohl textiles und technisches als auch bildnerisches Gestalten zu unterrichten. Dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Diplom die notwendigen Voraussetzungen mitbringe, bildne- risches Gestalten zu unterrichten, werde dadurch bestätigt, dass kein Abzug vom Grundgehalt vorgenommen worden sei für Lektionen, welche sie im bildnerischen Gestalten unterrichte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Beschwerde S. 3 ff.), im Bereich bildnerisches Gestalten verfüge sie über kein Diplom. Auf- grund von Rücken- und Hüftproblemen habe sie die Lektionen im techni- schen Gestalten vollständig aufgeben müsse. Sie unterrichte im Moment nur 11 Lektionen bildnerisches Gestalten. Dazu kämen neu zwei Lektionen textiles Gestalten. Dies sei nur im Team-Teaching möglich, also mit einer zweiten Lehrkraft, da verschiedene Tätigkeiten auch im textilen Gestalten körperlich nicht möglich seien. Weiter habe das ECTS-Anerkennungs- verfahren der F.________ gezeigt, dass die bisherige Ausbildung und be- rufliche Qualifikation nicht genüge, um als Lehrerin für bildnerisches Gestalten anerkannt zu werden. Bezogen auf ihren bisherigen Beruf sei sie arbeitsunfähig und es drohe eine Invalidität. Bei Bewerbungen an anderen Schulhäusern ohne das entsprechende Diplom sei sie gegenüber anderen Bewerberinnen im Nachteil. Selbst wenn sie ohne das betreffende Diplom eine Anstellung finden würde, müsste sie mit Auflagen und Gehaltskürzun- gen rechnen. Es sei also nicht möglich, ohne Umschulung der drohenden Invalidität auszuweichen. Dass die bisherigen Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schulhaus … weitergeführt würden, habe vorwiegend damit zu tun, dass sie seit über 20 Jahren dort angestellt sei und der Schulleiter sich sehr um sie bemühe. Auch hier werde sich aber früher oder später die Frage des fehlenden Diploms stellen und die Schule sei nicht in der Lage, ein Vollpensum für das bildnerische Gestalten anzubieten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrerpatent als Handar- beits- und Werklehrerin und besuchte 1997 bis 1999 sechs Semesterkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in …, ohne jedoch das ent- sprechende Diplom zu erwerben (AB 11, 42/5). Seit 1995 ist die Beschwer- deführerin im Schulhaus … in … als Werklehrerin bzw. als Lehrerin für Gestalten angestellt (vgl. AB 64). Seit Sommer 2015 hat sie zudem an der Schule in … eine Anstellung in einem Teilzeitpensum als Primarlehrkraft für Gestalten inne (AB 64/3 - 6). An der Tagesschule in … leistet sie zusätzlich Mitarbeit im … (AB 64/2 und 15). Aus den Unterlagen der F.________ vom
- und 22. August 2016 ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem aktuellen Ausbildungsstand weitere Ausbildungsmodule absolvieren muss, um das Diplom als Lehrkraft im Fach bildnerisches Ge- stalten zu erwerben (AB 57/5 - 8). 3.4 Anspruch auf Umschulung haben nicht nur versicherte Personen, die bereits invalid sind, sondern auch solche, die erst von einer Invalidität bedroht sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsun- fähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; dabei ist der Zeitpunkt des Ein- tritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführerin das Unterrichten in technischem und textilem Gestalten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, hingegen besteht für bildnerisches Gestalten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (vgl. E. 3.1 hiervor). Trotz fehlendem Di- plom für bildnerisches Gestalten konnte die Beschwerdeführerin bisher zumindest ab 2010 im Schulhaus … einen Grossteil ihres Pensums in Form solcher Lektionen unterrichten (AB 64/23). Gemäss dem Bericht des … vom 4. Februar 2016 (AB 42/2 - 4) habe die Beschwerdeführerin das Fach bildnerisches Gestalten im Schulhaus … nur aufgrund ihrer langjähri- gen Anstellung dort unterrichten können. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Jahren aufgrund des fehlenden Patents im Fach bildneri- sches Gestalten sechs Lektionen verloren. Der Grund dafür sei im zuneh- menden Druck der Schulbehörden zu suchen, dass Fächer nur noch von dafür ausgebildeten Lehrpersonen unterrichtet werden sollten. Zudem sei der Beschwerdeführerin vom Schulleiter für das Schuljahr 2016/2017 eine weitere Reduktion von Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten an- gekündigt worden; die Schulleitung sei im Hinblick auf den Lehrplan 21 von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 9 der Schulbehörde angehalten worden, künftige Anstellungen nur noch mit entsprechendem Lehrpatent vorzunehmen. Im Zwischenbericht des … vom
- Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5) wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum der aktuellen Anstellung (im Schulhaus …) ausschliesslich aus Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten bestreiten könne, sei aus Sicht der Schullei- tung nicht möglich, da bei der Stundenplanung den anderen Lehrpersonen, die über den entsprechenden Fachausweis verfügten, ein ausgewogenes Fächerangebot angeboten werden müsse. 3.5 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (AB 64/23) konnte sie im Schulhaus … im Schuljahr 2013/2014 von 23 Lektionen 14 in bildne- rischem Gestalten und 9 in technischem Gestalten unterrichten. Im Schul- jahr 2015/2016 waren es von 20 Lektionen nur noch 8 Lektionen in bildnerischem Gestalten (AB 42/2, 64/23). Entgegen der Ankündigung des Schulleiters (vgl. AB 42/4) wurde der Anteil der Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schuljahr 2016/2017 nicht weiter gesenkt, sondern wieder auf 10 Lektionen (AB 64/23; bzw. 11 Lektionen [BB 5]) erhöht, dies bei ge- samthaft 20 Lektionen. Dennoch kann mit Blick auf die Ausführungen des … (BB 5) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Schulhaus … im Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausschliesslich Lektionen in bildnerischem Gestalten zugeteilt werden kön- nen. Das … hat denn auch am 12. August 2016 gegenüber dem … festge- halten (AB 53/3 f.), die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, weiterhin Lektionen in bildnerischem Gestalten zu erteilen; ihr Anspruch beschränke sich darauf, dass ihr im Umfang und im Fach gemäss ihrer Anstellungsverfügung (technisches und textiles Gestalten) Lektionen zuge- teilt würden. Die Beschwerdeführerin ist folglich gezwungen, sich auch an anderen Schulen um eine Anstellung im Fach bildnerisches Gestalten zu bewerben. Bei Neuanstellungen sieht Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) vor, dass die Anstellungsbehörden anstreben, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden aner- kanntes Diplom verfügen. Bei Bewerbungen für eine neue Stelle kommen der Beschwerdeführerin sicher ihre langjährige Berufserfahrung sowie der Besuch von sechs Semesterkursen in bildnerischem Gestalten an der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 10 Schule … in … (jedoch ohne Erwerb des entsprechenden Diploms [AB 11/3]) zu Gute. Trotzdem ist sie im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern, welche über das Lehrdiplom in bildnerischem Gestalten verfügen, benachteiligt und ihre Anstellungschancen sind dadurch vermin- dert. Zwar besteht auch die Möglichkeit einer Anstellung als Lehrerin für bildnerisches Gestalten ohne entsprechendes Diplom, dies hätte jedoch allenfalls, d.h. sofern der Unterricht in diesem Fach mehr als 25 % des er- teilten Pensums ausmacht, einen Abzug vom Grundgehalt von bis zu 20 % zur Folge (Art. 29 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]) und wäre möglicher- weise mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert ange- messener Frist zu erwerben (Art. 5 Abs. 2 LAG). In jedem Fall ist die Beschwerdeführerin im Bewerbungsprozess ohne entsprechendes Diplom benachteiligt. Der Umstand, dass bei der Anstellung im Schulhaus … – entgegen der Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 LAV – offenbar kein Abzug vom Grundgehalt gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV vorgenommen wurde (vgl. AB 21.1 - 21.3), ändert daran nichts. 3.6 Nach dem Dargelegten droht der Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zumin- dest teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Da ohne die fragliche Umschulung eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % droht (vgl. E. 2.5 hiervor) – die angestammte Tätigkeit als Lehrerin für technisches und textiles Gestalten ist nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.1 hier- vor) –, die Umschulung voraussichtlich zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit mit Gewährleistung einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmög- lichkeit führt (vgl. E. 2.4 hiervor) und kein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533), ist der Anspruch auf Umschulung vorlie- gend zu bejahen. 3.7 Die Beschwerde ist demnach unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) gutzuheissen und die Be- schwerdeführerin hat Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildneri- sches Gestalten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 11
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung – wie hier – auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 12 Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 25. September 2017 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9.30 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘209.-- sowie Auslagen von Fr. 36.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 99.65 (8 % von Fr. 1‘245.90), total Fr. 1‘345.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorlie- gende Verfahren auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten zu gewähren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 50 IV KNB/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) verfügt über ein Lehrerpatent als Handarbeits- und Werklehrerin und meldete sich am 10. März 2015 unter Hinweis auf eine Rücken- operation wegen Gleitwirbeln, eingeklemmter Nerven, Lähmungen und starken Schmerzen im Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 42/5). In der Folge nahm die IVB erwer- bliche sowie medizinische Abklärungen vor und führte ein Erstgespräch durch (AB 8 - 13, 20, 21.1 - 21.3, 22, 27). Am 9. Juni 2015 gewährte die IVB sodann Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Ar- beitsplatzes (AB 25). Am 17. bzw. 20. Juli 2015 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVB aufgrund eines postoperativ noch instabilen Gesundheitszustandes, in zirka sechs Monaten neue Arztberichte einzufor- dern (AB 31 f.). Nachdem die IVB aktuelle medizinische Unterlagen sowie zwei RAD- Stellungnahmen eingeholt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (AB 36, 38, 40, 44 - 46, 52, 57), schloss sie mit Verfügung vom
1. Dezember 2016 (AB 65) die berufliche Eingliederung ab bzw. verneinte den Anspruch auf die beantragte Umschulung zur Lehrerin für bildneri- sches Gestalten. Die Versicherte stellte daraufhin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 19. Dezember 2016 (AB 68) ein Gesuch um Wieder- erwägung der Verfügung vom 1. Dezember 2016, auf welches die IVB mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 nicht eintrat; die Versicherte wurde auf den Beschwerdeweg verwiesen (AB 70)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) erhob die Versicher- te in der Folge, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 17. Januar 2017 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei „Kostengutsprache für eine Um- schulung“ zum Erwerb des Fachdiploms als Lehrerin für bildnerisches Gestalten an der F.________ zu erteilen, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Be- schwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 5 2.3 Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.5 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rücken-/Hüftproblematik aus orthopädischer Sicht in den Fächern technisches und textiles Gestalten erheblich eingeschränkt ist. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 (AB 40) die folgenden Diagnosen auf: Status nach Dekompression, Segmentaufrichtung und Stabilisierung L4/5 und L5/S1 am 12. Dezember 2014 Aktuell: persistierende ischialgieforme Schmerzen sowie Kribbelparästhesie linksseitig Status nach Hüftoperation beidseits (?) Der RAD-Arzt gab an, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der LWS und der Hüften beidseits. Die bisherige Tätigkeit als Werk- und Zeichen(richtig wohl: Handarbeits-)lehrerin könne maximal in einem 40 %- Pensum zugemutet werden. Eine sehr leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) könne in einem 80 %-Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden. Eine Umschulung sei zu prüfen. Am 21. Juli 2016 bestätigte sodann die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das am 24. Februar 2016 vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin seine Gültigkeit (AB 46). Somit ist vorliegend unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern technisches und textiles Gestalten nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist und in einer sehr leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verneinung des An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 7 spruchs auf Umschulung aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Diplom als Handarbeits- und Werklehrerin berechtigt, textiles und technisches Ge- stalten zu unterrichten. Zudem habe die Beschwerdeführerin sechs Semes- terkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in ... besucht (1997 bis 1999). Die Beschwerdeführerin sei im Juli 1995 als Werklehrerin in der Schule … angestellt worden. Seit August 2006 sei sie als Lehrerin für Ge- stalten angestellt, womit sie berechtigt sei, sowohl textiles und technisches als auch bildnerisches Gestalten zu unterrichten. Dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Diplom die notwendigen Voraussetzungen mitbringe, bildne- risches Gestalten zu unterrichten, werde dadurch bestätigt, dass kein Abzug vom Grundgehalt vorgenommen worden sei für Lektionen, welche sie im bildnerischen Gestalten unterrichte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Beschwerde S. 3 ff.), im Bereich bildnerisches Gestalten verfüge sie über kein Diplom. Auf- grund von Rücken- und Hüftproblemen habe sie die Lektionen im techni- schen Gestalten vollständig aufgeben müsse. Sie unterrichte im Moment nur 11 Lektionen bildnerisches Gestalten. Dazu kämen neu zwei Lektionen textiles Gestalten. Dies sei nur im Team-Teaching möglich, also mit einer zweiten Lehrkraft, da verschiedene Tätigkeiten auch im textilen Gestalten körperlich nicht möglich seien. Weiter habe das ECTS-Anerkennungs- verfahren der F.________ gezeigt, dass die bisherige Ausbildung und be- rufliche Qualifikation nicht genüge, um als Lehrerin für bildnerisches Gestalten anerkannt zu werden. Bezogen auf ihren bisherigen Beruf sei sie arbeitsunfähig und es drohe eine Invalidität. Bei Bewerbungen an anderen Schulhäusern ohne das entsprechende Diplom sei sie gegenüber anderen Bewerberinnen im Nachteil. Selbst wenn sie ohne das betreffende Diplom eine Anstellung finden würde, müsste sie mit Auflagen und Gehaltskürzun- gen rechnen. Es sei also nicht möglich, ohne Umschulung der drohenden Invalidität auszuweichen. Dass die bisherigen Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schulhaus … weitergeführt würden, habe vorwiegend damit zu tun, dass sie seit über 20 Jahren dort angestellt sei und der Schulleiter sich sehr um sie bemühe. Auch hier werde sich aber früher oder später die Frage des fehlenden Diploms stellen und die Schule sei nicht in der Lage, ein Vollpensum für das bildnerische Gestalten anzubieten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrerpatent als Handar- beits- und Werklehrerin und besuchte 1997 bis 1999 sechs Semesterkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in …, ohne jedoch das ent- sprechende Diplom zu erwerben (AB 11, 42/5). Seit 1995 ist die Beschwer- deführerin im Schulhaus … in … als Werklehrerin bzw. als Lehrerin für Gestalten angestellt (vgl. AB 64). Seit Sommer 2015 hat sie zudem an der Schule in … eine Anstellung in einem Teilzeitpensum als Primarlehrkraft für Gestalten inne (AB 64/3 - 6). An der Tagesschule in … leistet sie zusätzlich Mitarbeit im … (AB 64/2 und 15). Aus den Unterlagen der F.________ vom
18. und 22. August 2016 ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem aktuellen Ausbildungsstand weitere Ausbildungsmodule absolvieren muss, um das Diplom als Lehrkraft im Fach bildnerisches Ge- stalten zu erwerben (AB 57/5 - 8). 3.4 Anspruch auf Umschulung haben nicht nur versicherte Personen, die bereits invalid sind, sondern auch solche, die erst von einer Invalidität bedroht sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsun- fähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; dabei ist der Zeitpunkt des Ein- tritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführerin das Unterrichten in technischem und textilem Gestalten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, hingegen besteht für bildnerisches Gestalten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (vgl. E. 3.1 hiervor). Trotz fehlendem Di- plom für bildnerisches Gestalten konnte die Beschwerdeführerin bisher zumindest ab 2010 im Schulhaus … einen Grossteil ihres Pensums in Form solcher Lektionen unterrichten (AB 64/23). Gemäss dem Bericht des … vom 4. Februar 2016 (AB 42/2 - 4) habe die Beschwerdeführerin das Fach bildnerisches Gestalten im Schulhaus … nur aufgrund ihrer langjähri- gen Anstellung dort unterrichten können. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Jahren aufgrund des fehlenden Patents im Fach bildneri- sches Gestalten sechs Lektionen verloren. Der Grund dafür sei im zuneh- menden Druck der Schulbehörden zu suchen, dass Fächer nur noch von dafür ausgebildeten Lehrpersonen unterrichtet werden sollten. Zudem sei der Beschwerdeführerin vom Schulleiter für das Schuljahr 2016/2017 eine weitere Reduktion von Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten an- gekündigt worden; die Schulleitung sei im Hinblick auf den Lehrplan 21 von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 9 der Schulbehörde angehalten worden, künftige Anstellungen nur noch mit entsprechendem Lehrpatent vorzunehmen. Im Zwischenbericht des … vom
16. Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB]
5) wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum der aktuellen Anstellung (im Schulhaus …) ausschliesslich aus Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten bestreiten könne, sei aus Sicht der Schullei- tung nicht möglich, da bei der Stundenplanung den anderen Lehrpersonen, die über den entsprechenden Fachausweis verfügten, ein ausgewogenes Fächerangebot angeboten werden müsse. 3.5 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (AB 64/23) konnte sie im Schulhaus … im Schuljahr 2013/2014 von 23 Lektionen 14 in bildne- rischem Gestalten und 9 in technischem Gestalten unterrichten. Im Schul- jahr 2015/2016 waren es von 20 Lektionen nur noch 8 Lektionen in bildnerischem Gestalten (AB 42/2, 64/23). Entgegen der Ankündigung des Schulleiters (vgl. AB 42/4) wurde der Anteil der Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schuljahr 2016/2017 nicht weiter gesenkt, sondern wieder auf 10 Lektionen (AB 64/23; bzw. 11 Lektionen [BB 5]) erhöht, dies bei ge- samthaft 20 Lektionen. Dennoch kann mit Blick auf die Ausführungen des … (BB 5) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Schulhaus … im Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausschliesslich Lektionen in bildnerischem Gestalten zugeteilt werden kön- nen. Das … hat denn auch am 12. August 2016 gegenüber dem … festge- halten (AB 53/3 f.), die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, weiterhin Lektionen in bildnerischem Gestalten zu erteilen; ihr Anspruch beschränke sich darauf, dass ihr im Umfang und im Fach gemäss ihrer Anstellungsverfügung (technisches und textiles Gestalten) Lektionen zuge- teilt würden. Die Beschwerdeführerin ist folglich gezwungen, sich auch an anderen Schulen um eine Anstellung im Fach bildnerisches Gestalten zu bewerben. Bei Neuanstellungen sieht Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) vor, dass die Anstellungsbehörden anstreben, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden aner- kanntes Diplom verfügen. Bei Bewerbungen für eine neue Stelle kommen der Beschwerdeführerin sicher ihre langjährige Berufserfahrung sowie der Besuch von sechs Semesterkursen in bildnerischem Gestalten an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 10 Schule … in … (jedoch ohne Erwerb des entsprechenden Diploms [AB 11/3]) zu Gute. Trotzdem ist sie im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern, welche über das Lehrdiplom in bildnerischem Gestalten verfügen, benachteiligt und ihre Anstellungschancen sind dadurch vermin- dert. Zwar besteht auch die Möglichkeit einer Anstellung als Lehrerin für bildnerisches Gestalten ohne entsprechendes Diplom, dies hätte jedoch allenfalls, d.h. sofern der Unterricht in diesem Fach mehr als 25 % des er- teilten Pensums ausmacht, einen Abzug vom Grundgehalt von bis zu 20 % zur Folge (Art. 29 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]) und wäre möglicher- weise mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert ange- messener Frist zu erwerben (Art. 5 Abs. 2 LAG). In jedem Fall ist die Beschwerdeführerin im Bewerbungsprozess ohne entsprechendes Diplom benachteiligt. Der Umstand, dass bei der Anstellung im Schulhaus … – entgegen der Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 LAV – offenbar kein Abzug vom Grundgehalt gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV vorgenommen wurde (vgl. AB 21.1 - 21.3), ändert daran nichts. 3.6 Nach dem Dargelegten droht der Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zumin- dest teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Da ohne die fragliche Umschulung eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % droht (vgl. E. 2.5 hiervor) – die angestammte Tätigkeit als Lehrerin für technisches und textiles Gestalten ist nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.1 hier- vor) –, die Umschulung voraussichtlich zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit mit Gewährleistung einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmög- lichkeit führt (vgl. E. 2.4 hiervor) und kein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533), ist der Anspruch auf Umschulung vorlie- gend zu bejahen. 3.7 Die Beschwerde ist demnach unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) gutzuheissen und die Be- schwerdeführerin hat Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildneri- sches Gestalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung – wie hier – auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 12 Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 25. September 2017 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9.30 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘209.-- sowie Auslagen von Fr. 36.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 99.65 (8 % von Fr. 1‘245.90), total Fr. 1‘345.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorlie- gende Verfahren auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.