Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Februar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom
30. März 2016 (AB 56) sprach die Invalidenversicherung (IV) dem Versi- cherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42 % (AB 54) rückwirkend ab 1. Januar 2012 eine Viertelsrente zu. Gestützt darauf setzte die AKB mit drei Verfügungen vom 7. Februar 2017 (AB 103, 107, 109) – unter Anrech- nung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide – die EL ab 1. Januar 2012 fest, wobei die Höhe des hypothetischen Einkommens sowie der monatli- chen EL jeweils variierte. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. De- zember 2014 sprach sie dem Versicherten einen nachzuzahlenden Betrag von insgesamt CHF 50'272.-- sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 einen solchen von insgesamt CHF 30'138.-- zu und verfügte ab dem 1. Januar 2017 eine monatliche EL in der Höhe von CHF 1'483.--. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 126) wurde mit Ent- scheid vom 4. Mai 2017 abgewiesen (AB 127). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn B.________, am 23. Mai 2017 Beschwerde, wobei er diese innerhalb der vom Instruktionsrichter gewährten Frist um eine weitere Eingabe vom
13. Juni 2017 ergänzte. Er lässt sinngemäss beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 (AB 127), mit welchem die in den drei Verfügungen vom 7. Februar 2017 (AB 103, 107, 109) erfolgte Festsetzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf EL bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab dem 1. Januar 2012 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei dessen Berechnung zu Recht ein hypothetisches Er- werbseinkommen angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwort- enden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er- werbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 5 zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend seit 1. Januar 2012 eine Viertelsrente der IV bezieht, welche auf einem IV-Grad von 42 % beruht (AB 54, 56). Basierend darauf hat ihm die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV angerechnet, da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermu- tung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Hierzu macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Arzt- zeugnisse und Berichte geltend, dass er aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden seit Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei und seit Mitte 2012 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe (vgl. Beschwerde, AB 132 - 134). Des Weiteren bringt er vor, dass die Situation auf dem Ar- beitsmarkt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie der sehr mangel- haften Sprachkenntnisse schwierig sei. Erschwerend wirke sich zudem aus, dass bei der Stellenwahl aufgrund seines Gesundheitszustandes eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 6 grosse Anzahl von Einschränkungen berücksichtigt werden müsse. Er habe denn auch einige Arbeitsbemühungen vorgenommen, jedoch seien alle Bewerbungen abgelehnt worden (vgl. Beschwerdeergänzung). 3.3 Im Hinblick auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten bzw. besteht hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV. Eine solche Bin- dungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). Anhand der medizinischen Abklärungen der IV ist unbestritten, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit als ... für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist. Daraus ist jedoch nicht ohne weiteres zu schliessen, dass jegliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären. Sowohl die veranlassten medizinischen Gutachten als auch die weiteren ärztlichen Berichte wurden durch den Regionalen Ärztlichen Dienst geprüft und es wurde festgehalten, dass das Erzielen eines Erwerbseinkommens ab 2012 in einer angepass- ten Tätigkeit ganztags zumutbar sei (AB 54). Basierend darauf verfügte die IV-Stelle rückwirkend eine Viertelsrente zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers (vgl. E. 3.1 hiervor bzw. AB 54, 56). Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf die Invaliditätsbemessung durch die IV ab und konnte davon ausgehen, dass die Resterwerbsfähigkeit im Rahmen einer ange- passten Tätigkeit tatsächlich genutzt werden kann. Diese gesetzliche Ver- mutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wo- bei lediglich invaliditätsfremde Vorbringen zu berücksichtigen sind (E. 2.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, ist er demnach nicht zu hören. Die einge- reichten Arztzeugnisse und Berichte (AB 132 - 134) beschlagen grössten- teils einen Zeitraum, welcher durch die IV-Stelle bereits rechtskräftig beur- teilt wurde (AB 56). Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 7 darzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 30. März 2016 wesentlich verschlechtert hätte, noch ist ersichtlich, dass bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht worden wäre. 3.4 Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht le- diglich mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbs- tätigkeit. Folglich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine An- stellung mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionel- len Anforderungsprofil fände sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxis- gemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder er- schweren. Die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt sowie für erfolglose Stellen- bemühungen liegt dabei bei der leistungsansprechenden Person. Diese hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Be- weise anzubieten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat sie selber zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 12 September 2013, 9C_255/2013, E. 4.2, sowie Bundesamt für Sozialversicherungen, Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab
1. April 2011, Rz. 3424.07). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es würden auf dem Arbeitsmarkt keine freien Stellen zur Verfügung stehen, welche ihm zugemutet werden könnten (vgl. Beschwerde), das Erbringen des entsprechenden Nachweises über die erfolglos gebliebenen, qualitativ und quantitativ ausreichenden Stellenbemühungen unterlässt er aber gänz- lich. Somit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Be- schwerdeantwort), nicht erstellt, dass das angerechnete Mindesteinkom- men wegen der persönlichen Situation und der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht erzielt werden könnte (vgl. hierzu auch BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf sein fortgeschrittenes Alter betrifft, ist zu bemerken, dass gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines Mindesteinkommens nur bis zum vollendeten 60. Altersjahr erfolgen darf. Davon ist der Beschwerdeführer noch einige Jahre entfernt. 3.5 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung, dass er seine Rester-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 8 werbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (E. 2.3 und 3.1 hiervor), nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt (AB 99 - 102, 104 - 106, 108). Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 (AB 127) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 495 EL SCJ/SCM/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch seinen Sohn B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Februar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom
30. März 2016 (AB 56) sprach die Invalidenversicherung (IV) dem Versi- cherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42 % (AB 54) rückwirkend ab 1. Januar 2012 eine Viertelsrente zu. Gestützt darauf setzte die AKB mit drei Verfügungen vom 7. Februar 2017 (AB 103, 107, 109) – unter Anrech- nung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide – die EL ab 1. Januar 2012 fest, wobei die Höhe des hypothetischen Einkommens sowie der monatli- chen EL jeweils variierte. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. De- zember 2014 sprach sie dem Versicherten einen nachzuzahlenden Betrag von insgesamt CHF 50'272.-- sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 einen solchen von insgesamt CHF 30'138.-- zu und verfügte ab dem 1. Januar 2017 eine monatliche EL in der Höhe von CHF 1'483.--. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 126) wurde mit Ent- scheid vom 4. Mai 2017 abgewiesen (AB 127). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn B.________, am 23. Mai 2017 Beschwerde, wobei er diese innerhalb der vom Instruktionsrichter gewährten Frist um eine weitere Eingabe vom
13. Juni 2017 ergänzte. Er lässt sinngemäss beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 (AB 127), mit welchem die in den drei Verfügungen vom 7. Februar 2017 (AB 103, 107, 109) erfolgte Festsetzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf EL bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab dem 1. Januar 2012 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei dessen Berechnung zu Recht ein hypothetisches Er- werbseinkommen angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwort- enden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er- werbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 5 zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend seit 1. Januar 2012 eine Viertelsrente der IV bezieht, welche auf einem IV-Grad von 42 % beruht (AB 54, 56). Basierend darauf hat ihm die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV angerechnet, da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermu- tung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Hierzu macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Arzt- zeugnisse und Berichte geltend, dass er aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden seit Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei und seit Mitte 2012 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe (vgl. Beschwerde, AB 132 - 134). Des Weiteren bringt er vor, dass die Situation auf dem Ar- beitsmarkt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie der sehr mangel- haften Sprachkenntnisse schwierig sei. Erschwerend wirke sich zudem aus, dass bei der Stellenwahl aufgrund seines Gesundheitszustandes eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 6 grosse Anzahl von Einschränkungen berücksichtigt werden müsse. Er habe denn auch einige Arbeitsbemühungen vorgenommen, jedoch seien alle Bewerbungen abgelehnt worden (vgl. Beschwerdeergänzung). 3.3 Im Hinblick auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten bzw. besteht hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV. Eine solche Bin- dungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). Anhand der medizinischen Abklärungen der IV ist unbestritten, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit als ... für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist. Daraus ist jedoch nicht ohne weiteres zu schliessen, dass jegliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären. Sowohl die veranlassten medizinischen Gutachten als auch die weiteren ärztlichen Berichte wurden durch den Regionalen Ärztlichen Dienst geprüft und es wurde festgehalten, dass das Erzielen eines Erwerbseinkommens ab 2012 in einer angepass- ten Tätigkeit ganztags zumutbar sei (AB 54). Basierend darauf verfügte die IV-Stelle rückwirkend eine Viertelsrente zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers (vgl. E. 3.1 hiervor bzw. AB 54, 56). Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf die Invaliditätsbemessung durch die IV ab und konnte davon ausgehen, dass die Resterwerbsfähigkeit im Rahmen einer ange- passten Tätigkeit tatsächlich genutzt werden kann. Diese gesetzliche Ver- mutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wo- bei lediglich invaliditätsfremde Vorbringen zu berücksichtigen sind (E. 2.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, ist er demnach nicht zu hören. Die einge- reichten Arztzeugnisse und Berichte (AB 132 - 134) beschlagen grössten- teils einen Zeitraum, welcher durch die IV-Stelle bereits rechtskräftig beur- teilt wurde (AB 56). Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 7 darzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 30. März 2016 wesentlich verschlechtert hätte, noch ist ersichtlich, dass bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht worden wäre. 3.4 Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht le- diglich mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbs- tätigkeit. Folglich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine An- stellung mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionel- len Anforderungsprofil fände sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxis- gemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder er- schweren. Die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt sowie für erfolglose Stellen- bemühungen liegt dabei bei der leistungsansprechenden Person. Diese hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Be- weise anzubieten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat sie selber zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
12. September 2013, 9C_255/2013, E. 4.2, sowie Bundesamt für Sozialversicherungen, Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab
1. April 2011, Rz. 3424.07). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es würden auf dem Arbeitsmarkt keine freien Stellen zur Verfügung stehen, welche ihm zugemutet werden könnten (vgl. Beschwerde), das Erbringen des entsprechenden Nachweises über die erfolglos gebliebenen, qualitativ und quantitativ ausreichenden Stellenbemühungen unterlässt er aber gänz- lich. Somit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Be- schwerdeantwort), nicht erstellt, dass das angerechnete Mindesteinkom- men wegen der persönlichen Situation und der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht erzielt werden könnte (vgl. hierzu auch BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf sein fortgeschrittenes Alter betrifft, ist zu bemerken, dass gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines Mindesteinkommens nur bis zum vollendeten 60. Altersjahr erfolgen darf. Davon ist der Beschwerdeführer noch einige Jahre entfernt. 3.5 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung, dass er seine Rester-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 8 werbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (E. 2.3 und 3.1 hiervor), nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt (AB 99 - 102, 104 - 106, 108). Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 (AB 127) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/495, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.