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200 2017 486

Bern VerwG · 2017-11-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (E 1565/2016)

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 11. November 2015 beim Treppensteigen einen Miss- tritt machte (Akten der Suva [act. II] 1 Ziff. 4 und 6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und holte betreffend die geltend gemachten Be- schwerden am linken Kniegelenk medizinische Unterlagen sowie eine Stel- lungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Ja- nuar 2016 (act. II 19) ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (act. II 25) schloss die Suva den Fall per 11. Februar 2016 ab, stellte die bisher er- brachten Leistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten) ein und ver- neinte einen Anspruch auf weitere Leistungen, da die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur seien. Nach erhobener Einsprache (act. II 26 und 31) holte die Suva weitere Un- terlagen und eine erneute kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. Juni 2016 (act. II 53) ein und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (act. II 58) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspra- cheentscheid vom 6. April 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls vom 11. November 2015 die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in der Disziplin der Orthopädie gerichtlich einzuholen oder der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte den Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, vom 16. August 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) zu den Akten. Mit Replik vom 22. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 11. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 4 ber 2015 (act. II 1 Ziff. 4 und 6) geltend gemachten Beschwerden am linken Knie (Beschwerde, S. 3 Art. 1) und dabei insbesondere, ob die Beschwer- degegnerin den Fall zu Recht per 11. Februar 2016 abgeschlossen hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 5 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4 Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und da- mit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4 S. 206). Gleiches muss auch unter der nunmehr gemäss BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung gelten (VGE UV/2015/647 vom 24. August 2015, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 6 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvor- aussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2015 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (act. II 1 Ziff. 4 und 6; vgl. E. 2.2 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden am linken Knie aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob der Knorpelschaden über dem medialen Femurkondylus am linken Knie sowie die dadurch verursachten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. November 2015 (act. II 1 Ziff. 4 und 6) stehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 7 3.2 Den massgeblichen medizinischen Unterlagen ist dazu im Wesentli- chen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, vom 29. April 2014 (act. II 35) ist zu entnehmen, dass aufgrund von Knie- schmerzen, die beim Trainieren akut aufgetaucht seien, ein MRI des linken Kniegelenks erstellt wurde. Dabei seien umschriebene Knorpelschäden (zentral femoro-patellar Outerbridge Grad 3-4) sowie eine leichte Degene- ration des medialen Meniskus ohne offensichtliche Rupturen objektiviert worden. 3.2.2 Im Bericht vom 30. November 2015 (act. II 22) stellte Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie, eine mässige retropatelläre Chon- dromalazie mit umschriebener Fissur im Retropatellarknorpel mediale Fa- cette sowie insbesondere im anterioren kondylären Knorpelüberzug medial und Notch-nahe fest. Es lägen neu eine leicht- bis mittelgradige Chondro- malazie im medialen Gelenkskompartiment mit umschriebener Fissur und partieller Unterminierung des Knorpels im posterioren kondylären Abschnitt sowie degenerative Veränderungen im Innenmeniskushinterhorn ohne Nachweis eines eigentlichen Einrisses (stationär) vor. Zudem könne ein leichtgradiger Reizerguss sowie eine Bakerzyste erkannt werden (act. II 22 S. 2). 3.2.3 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.________ wies im Bericht vom

25. Januar 2016 (act. II 19) darauf hin, dass ein relevanter Knorpelschaden bereits im April 2014, also vor dem die Suva betreffenden Schadensereig- nis vom 11. November 2015, vorgelegen habe. Die geplante Operation könne nicht als unfallkausal zum Ereignis vom 11. November 2015 gewer- tet werden. Der operativ anzugehende Knorpelschaden sei bereits vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis dokumentiert worden und es fänden sich keine Hinweise darauf, dass sich durch das Ereignis vom 11. Novem- ber 2015 ein anderer struktureller Zustand am Kniegelenk eingestellt habe (act. II 19 S. 3). 3.2.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wies im Bericht vom

8. April 2016 (act. II 40 S. 3) darauf hin, dass weiterhin Beschwerden per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 8 sistierten, welche auf die traumatische Knorpelläsion am medialen Femur- kondylus zurückzuführen seien. Die Bildgebung und Anamnese sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen dem sichtbaren Knorpelschaden und dem Unfallereignis vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 November 2015 weiterhin seiner körperlich anstrengenden Tätigkeit als … nachgehen konnte und somit nicht unmittelbar in der Funktion seines Knies wesentlich eingeschränkt war. Weiter ist denn auch dem Bericht des Radiologen Dr. med. G.________ vom 30. November 2015 zu entnehmen, dass mittels MRI-Bildgebung degenerative Veränderungen im Innenmenis- kushinterhorn ohne Nachweis eines eigentlichen Einrisses festgestellt wer- den konnten (act. II 22 S. 2). Hinzu kommt, dass auch ein traumatischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 13 Knorpelschaden, der durch einen Abscher-Mechanismus verursacht wer- den könnte, vorliegend ausgeschlossen werden kann (act. II 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, S. 2 Art. 4) ist die Einholung einer erneuten ärztlichen Beurteilung durch die Suva kei- neswegs ein Beleg dafür, dass die ursprünglichen Abklärungen mangelhaft waren, so widerspricht der Bericht vom 16. August 2017 (act. IIA 1) denn auch nicht den früheren Beurteilungen der Suva-Kreisärzte (act. II 19 und 53), sondern bestätigt die Einschätzungen und präzisiert die entsprechen- den Schlussfolgerungen durch einen erneuten Vergleich der Bildgebung vor und nach dem Unfallereignis. Im Übrigen entsprach die Beschwerde- gegnerin mit der Einholung einer weiteren suva-ärztlichen Beurteilung le- diglich der Forderung des Dr. med. H.________ (act. I 6). Damit besteht kein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Einschät- zungen der Suva-Ärzte spricht. Auf die Berichte ist abzustellen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, womit sich die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens oder eine Zurückwei- sung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung erübrigt (antizi- pierten Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Somit ist erstellt, dass das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar zu ei- ner vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes - einer begin- nenden Arthrose - geführt hat (act. IIA 1 S. 9), die Knorpelschädigung hin- gegen nicht als unfallkausal betrachtet werden kann. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 11. Februar 2016 (act. II 25 S. 2) abgeschlossen, die Leistungen eingestellt und diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom

6. April 2017 (act. II 58) bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 486 UV MAW/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (E 1565/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 11. November 2015 beim Treppensteigen einen Miss- tritt machte (Akten der Suva [act. II] 1 Ziff. 4 und 6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und holte betreffend die geltend gemachten Be- schwerden am linken Kniegelenk medizinische Unterlagen sowie eine Stel- lungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Ja- nuar 2016 (act. II 19) ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (act. II 25) schloss die Suva den Fall per 11. Februar 2016 ab, stellte die bisher er- brachten Leistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten) ein und ver- neinte einen Anspruch auf weitere Leistungen, da die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur seien. Nach erhobener Einsprache (act. II 26 und 31) holte die Suva weitere Un- terlagen und eine erneute kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. Juni 2016 (act. II 53) ein und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (act. II 58) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspra- cheentscheid vom 6. April 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls vom 11. November 2015 die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in der Disziplin der Orthopädie gerichtlich einzuholen oder der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte den Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, vom 16. August 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) zu den Akten. Mit Replik vom 22. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 11. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 4 ber 2015 (act. II 1 Ziff. 4 und 6) geltend gemachten Beschwerden am linken Knie (Beschwerde, S. 3 Art. 1) und dabei insbesondere, ob die Beschwer- degegnerin den Fall zu Recht per 11. Februar 2016 abgeschlossen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 5 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4 Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und da- mit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4 S. 206). Gleiches muss auch unter der nunmehr gemäss BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung gelten (VGE UV/2015/647 vom 24. August 2015, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 6 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvor- aussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2015 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (act. II 1 Ziff. 4 und 6; vgl. E. 2.2 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden am linken Knie aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob der Knorpelschaden über dem medialen Femurkondylus am linken Knie sowie die dadurch verursachten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. November 2015 (act. II 1 Ziff. 4 und 6) stehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 7 3.2 Den massgeblichen medizinischen Unterlagen ist dazu im Wesentli- chen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, vom 29. April 2014 (act. II 35) ist zu entnehmen, dass aufgrund von Knie- schmerzen, die beim Trainieren akut aufgetaucht seien, ein MRI des linken Kniegelenks erstellt wurde. Dabei seien umschriebene Knorpelschäden (zentral femoro-patellar Outerbridge Grad 3-4) sowie eine leichte Degene- ration des medialen Meniskus ohne offensichtliche Rupturen objektiviert worden. 3.2.2 Im Bericht vom 30. November 2015 (act. II 22) stellte Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie, eine mässige retropatelläre Chon- dromalazie mit umschriebener Fissur im Retropatellarknorpel mediale Fa- cette sowie insbesondere im anterioren kondylären Knorpelüberzug medial und Notch-nahe fest. Es lägen neu eine leicht- bis mittelgradige Chondro- malazie im medialen Gelenkskompartiment mit umschriebener Fissur und partieller Unterminierung des Knorpels im posterioren kondylären Abschnitt sowie degenerative Veränderungen im Innenmeniskushinterhorn ohne Nachweis eines eigentlichen Einrisses (stationär) vor. Zudem könne ein leichtgradiger Reizerguss sowie eine Bakerzyste erkannt werden (act. II 22 S. 2). 3.2.3 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.________ wies im Bericht vom

25. Januar 2016 (act. II 19) darauf hin, dass ein relevanter Knorpelschaden bereits im April 2014, also vor dem die Suva betreffenden Schadensereig- nis vom 11. November 2015, vorgelegen habe. Die geplante Operation könne nicht als unfallkausal zum Ereignis vom 11. November 2015 gewer- tet werden. Der operativ anzugehende Knorpelschaden sei bereits vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis dokumentiert worden und es fänden sich keine Hinweise darauf, dass sich durch das Ereignis vom 11. Novem- ber 2015 ein anderer struktureller Zustand am Kniegelenk eingestellt habe (act. II 19 S. 3). 3.2.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wies im Bericht vom

8. April 2016 (act. II 40 S. 3) darauf hin, dass weiterhin Beschwerden per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 8 sistierten, welche auf die traumatische Knorpelläsion am medialen Femur- kondylus zurückzuführen seien. Die Bildgebung und Anamnese sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen dem sichtbaren Knorpelschaden und dem Unfallereignis vom

11. November 2015. 3.2.5 Im Bericht vom 29. Juni 2016 (act. II 53) kam der Kreisarzt Dr. med. D.________ zum Schluss, es handle sich um eine degenerative Erkrankung des linken Kniegelenks. Bereits vor dem Unfallereignis vom

11. November 2015 sei eine drittgradige Chondromalazie im Bereich der medialen Femurkondyle beschrieben worden, die eineinhalb Jahre später als viertgradig eingestuft werden müsse. Dieser Befund sei intraoperativ sowohl fotodokumentiert als auch im OP-Bericht (act. II 42) erwähnt. Es könne im gesamten Verlauf nicht nachvollzogen werden, wieso es sich hierbei um eine posttraumatische Veränderung bezogen auf den Unfall vom 11. November 2015 handeln solle, wenn der bestehende degenerative Befund bereits 2014 dokumentiert worden sei. Es sei bekannt, dass die Zunahme der Degeneration im Bereich des Kniegelenks unterschiedlich schnell ablaufe. Rein traumatische Knorpelläsionen hätten jedoch einen völlig anderen Charakter. Das Unfallereignis vom 11. November 2015 habe den Charakter einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehen- der drittgradiger Chondromalazie der medialen Femurkondyle mit zu erwar- tender Ausheilung innerhalb von 3 Monaten. Der Status quo sine sei somit im Februar 2016 erreicht worden. Die durchgeführte Operation vom

2. Mai 2016 bestätige den degenerativen Charakter, die Therapie im Sinne einer Pridie-Bohrung entspreche der gängigen Vorgehensweise bei Chon- dromalazie. Den Ausführungen des Dr. med. H.________, dass es sich hier um eine rein posttraumatische Veränderung handeln solle, könne nicht gefolgt werden. Die Unfallkausalität sei daher nicht gegeben (act. II 53 S. 2). 3.2.6 In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom

19. Mai 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) führte Dr. med. H.________ aus, bei der Knorpelläsion am medialen Femurkondylus hand- le es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Folge des Unfalls vom 11. November 2015. Es sei klar festzuhalten, dass bereits in der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 9 tersuchung vom 29. April 2014 degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk vorgelegen hätten, diese würden sich jedoch auf das Patello- femoralgelenk beschränken. Zu diesem Zeitpunkt hätten am medialen Fe- murkondylus keinerlei degenerative Veränderungen vorgelegen. Die Aus- sage des Kreisarztes Dr. med. D.________ sei deshalb sachlich und inhalt- lich falsch. Als Unfallfolge stehe lediglich der Knorpelschaden am medialen Femurkondylus zur Debatte, die Knorpelschäden im Patellofemoralgelenk seien bereits vor dem Unfall dokumentiert worden und daher klar unfall- fremd. Das Patellofemoralgelenk sowie die beiden femorotibialen Gelenk- kompartimente müssten hier sicherlich differenziert betrachtet werden. Es werde empfohlen die Kreisärzte zu ersuchen, sich die MRI-Bildgebung vor und nach dem Unfallereignis nochmals lediglich vergleichend in Bezug auf den medialen Femurkondylus anzusehen. 3.2.7 Hierzu nahm Dr. med. E.________, im Bericht vom 16. August 2017 (act. IIA 1) Stellung und führte aus, aufgrund experimenteller Studien sei bekannt, dass eine Kraft, vergleichbar mit einem Sturz aus vier Metern Höhe, auf den Knorpel einwirken müsse, um eine Bruchspannung zu er- zeugen, die zu einem Knorpeldefekt führe. Eine solche Kraft schädige im- mer zuerst den weniger elastischen Knochen und danach erst den Knorpel. Ein Knochenödem gelte daher als obligat. Der geschilderte Unfallhergang erscheine nicht geeignet, eine frische traumatische Knorpelschädigung im hinteren Abschnitt des medialen Femurkondylus zu verursachen. Wirke auf ein Kniegelenk eine schädigende Kraft ein, die geeignet sei, einen trauma- tischen Knorpelschaden zu verursachen, so sei mit schweren Begleitschä- den am Gelenk zu rechnen. Als Zeichen einer solchen Schädigung gälten starke Schmerzen mit einer zeitnah eintretenden erheblichen Funktionsein- schränkung, weiter auch eine Schwellung und Einblutungen, die auf einen eingetretenen Gewebeschaden hinweisen würden. Eine traumatische Knorpelschädigung sei auch durch einen Abscher-Mechanismus möglich. Als klassisches Beispiel gelte die Patellaluxation, die zu Knorpeldefekten an der medialen Patellafacette und am lateralen Femurkondylus führen könne. Als Voraussetzung dafür, dass ein solcher Knorpelschaden durch Abscherung eintrete, werde gefordert, dass Schäden am Kniebandapparat und/oder Frakturen der gelenkbildenden Anteile bestünden. Bei intaktem Bandapparat sei eine über das physiologische Mass hinausgehende Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 10 walteinwirkung im Sinne einer Scherverletzung nicht möglich. Im vorliegen- den Fall habe der Beschwerdeführer nach dem Ereignis am 11. Nov- ember 2015 noch eine Woche in dem körperlich belastenden Beruf eines … weitergearbeitet und dann erst einen Arzt aufgesucht. Dieser habe in seinem Bericht keine Zeichen einer erheblichen Gewalteinwirkung auf das linke Kniegelenk, sondern nur unspezifische Beschwerden beschrieben (act. IIA 1 S. 6). Das Ereignis vom 11. November 2015 habe ein bereits durch ein Verschleissleiden des Knorpels (im Sinne einer beginnenden Arthrose des Gelenks) erheblich vorgeschädigtes Gelenk getroffen. Durch die – allenfalls leichte - Distorsion des Gelenks sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem vorübergehenden Reizzustand des Gelenks mit leichter Ergussbildung und Schmerzen gekommen. Unfallkausale struk- turelle Schäden seien bildgebend nicht objektiviert worden. Das Ereignis habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens durch Aktivierung der Ar- throse geführt. Der Status quo sine sei spätestens nach zwei bis drei Mo- naten wieder erreicht gewesen. Der kreisärztlichen Beurteilung vom

29. Juni 2016 (act. II 53) könne gefolgt werden (act. IIA 1 S. 9). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 11 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 6. April 2017 (act. II 58) massgeblich auf die Berich- te der Suva-Kreisärzte Dr. med. C.________ vom 25. Januar 2016 (act. II 19) und D.________ vom 29. Juni 2016 (act. II 53) gestützt. Zudem wurden die Akten im Beschwerdeverfahren zur erneuten Beurteilung Dr. med. E.________, Suva, Versicherungsmedizin, vorgelegt (act. IIA 1). Die suva-ärztlichen Beurteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Die Suva-Ärzte haben in Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher medizinischer Vorak- ten einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass zwischen dem Unfallereignis vom 11. November 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) und dem Knor- pelschaden über dem medialen Femurkondylus (act. II 7 S. 1) sowie den noch bestehenden Beschwerden kein Kausalzusammenhang besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 12 Die Schlussfolgerungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ sprechen nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen der Suva- Ärzte. Dr. med. H.________ stellte im Bericht vom 8. April 2016 (act. II 40 S. 3) fest, dass Bildgebung und Anamnese mit überwiegender Wahrschein- lichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen dem sichtbaren Knorpel- schaden und dem Unfallereignis vom 11. November 2015 sprächen, ohne diese Aussage weiter zu begründen. Auch die Argumentation in der Stel- lungnahme vom 19. Mai 2017 (act. I 6) überzeugt nicht. Dr. med. H.________ bringt vor, eine degenerative Veränderung habe zwar am lin- ken Kniegelenk bereits vor dem Unfall bestanden und sei mit MRI vom

29. April 2014 (act. II 35) dokumentiert worden, diese würde sich aber auf das Patello-femoralgelenk beschränken, weshalb der Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfall- folge betrachtet werden könne. Es trifft zwar zu, dass mit MRI vom 29. April 2014 (act. II 35) keine degenerative Veränderung am Femurkondylus fest- gestellt werden konnte, dies bedeutet indessen nicht, dass dieser Knorpel- schaden durch den Unfall hervorgerufen worden ist. Dr. med. E.________ legt diesbezüglich überzeugend dar, dass gemäss der medizinischen Lehre eine grosse Kraft auf den Knorpel hätte einwirken müssen, um einen derar- tigen Knorpeldefekt herbeizuführen. Eine solche Kraft wiederum hätte wei- tere Verletzungen des Knies mit sich gebracht; unter anderem wäre es zu starken Schmerzen mit einer zeitnah eintretenden Funktionseinschränkung des Knies gekommen (act. IIA 1 S. 6). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich erst am 18. November 2015 in ärztliche Behandlung begeben hat und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab die- sem Tag attestiert wurde (act. II 23). Der Arbeitgeber hat ein Aussetzen der Arbeit ab dem 17. November 2015 festgehalten (act. II 1 Ziff. 10). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer direkt nach dem Ereignis am

11. November 2015 weiterhin seiner körperlich anstrengenden Tätigkeit als … nachgehen konnte und somit nicht unmittelbar in der Funktion seines Knies wesentlich eingeschränkt war. Weiter ist denn auch dem Bericht des Radiologen Dr. med. G.________ vom 30. November 2015 zu entnehmen, dass mittels MRI-Bildgebung degenerative Veränderungen im Innenmenis- kushinterhorn ohne Nachweis eines eigentlichen Einrisses festgestellt wer- den konnten (act. II 22 S. 2). Hinzu kommt, dass auch ein traumatischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 13 Knorpelschaden, der durch einen Abscher-Mechanismus verursacht wer- den könnte, vorliegend ausgeschlossen werden kann (act. II 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, S. 2 Art. 4) ist die Einholung einer erneuten ärztlichen Beurteilung durch die Suva kei- neswegs ein Beleg dafür, dass die ursprünglichen Abklärungen mangelhaft waren, so widerspricht der Bericht vom 16. August 2017 (act. IIA 1) denn auch nicht den früheren Beurteilungen der Suva-Kreisärzte (act. II 19 und 53), sondern bestätigt die Einschätzungen und präzisiert die entsprechen- den Schlussfolgerungen durch einen erneuten Vergleich der Bildgebung vor und nach dem Unfallereignis. Im Übrigen entsprach die Beschwerde- gegnerin mit der Einholung einer weiteren suva-ärztlichen Beurteilung le- diglich der Forderung des Dr. med. H.________ (act. I 6). Damit besteht kein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Einschät- zungen der Suva-Ärzte spricht. Auf die Berichte ist abzustellen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, womit sich die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens oder eine Zurückwei- sung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung erübrigt (antizi- pierten Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Somit ist erstellt, dass das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar zu ei- ner vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes - einer begin- nenden Arthrose - geführt hat (act. IIA 1 S. 9), die Knorpelschädigung hin- gegen nicht als unfallkausal betrachtet werden kann. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 11. Februar 2016 (act. II 25 S. 2) abgeschlossen, die Leistungen eingestellt und diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom

6. April 2017 (act. II 58) bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/486, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.