Verfügung vom 24. April 2017
Sachverhalt
A.
Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 20. März 2013 unter Hinweis auf seine 1976 festgestellte
Schwerhörigkeit zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) bei der Invaliden-
versicherung (IV) an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer
und erwerblicher Hinsicht vor und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung
vom 11. April 2013 Kostengutsprache für eine Pauschale zur beidseitigen
Hörgeräteversorgung (AB 6). Am 4. Juli 2014 stellte die B.________ für
den Versicherten ein Gesuch um Prüfung der Härtefallregelung (AB 7).
Nachdem im … eine Abklärung des Härtefalls durchgeführt worden war
(AB 14), erteilte die IVB mit Mitteilung vom 29. Januar 2015 Kostengut-
sprache für die Versorgung mit Lyric Geräten beidseits, soweit sie den
Pauschalbetrag übersteigen, in der Höhe von Fr. 5‘532.-- (AB 17 ff.).
Der Versicherte beantragte in der Folge die Übernahme der Kosten für die
jährliche Abonnementsverlängerung der Lyric Geräte (AB 19 ff.). Mit Vor-
bescheid vom 30. November 2016 (AB 24) verneinte die IVB das Leis-
tungsbegehren mit der Begründung, dass es sich nicht um eine einfache
und zweckmässige Versorgung handle, sondern diese in erster Linie aus
kosmetischen Gründen erfolgt sei. Die Kostenübernahme in der Höhe von
Fr. 5‘532.-- sei im Rahmen eines Entgegenkommens im Sinne einer Aus-
tauschbefugnis an konventionelle Hörgeräte erfolgt. Damit zeigte sich der
Versicherte nicht einverstanden (AB 25). Nach Einholung einer Stellung-
nahme des … (AB 27) verfügte die IVB am 24. April 2017 dem Vorbescheid
entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 30).
B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 3
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (Postauf-
gabe) Beschwerde und beantragte die Übernahme der Abonnementskos-
ten durch die Beschwerdegegnerin, mindestens teilweise und jährlich.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. April 2017 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kosten- übernahme für die jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 4 Geräte, nachdem die Anschaffung der Hörgeräte von der Beschwerdegeg- nerin im Härtefall im Sinne der Austauschbefugnis übernommen wurden.
E. 1.3 Die jährlichen Abonnementskosten für die Lyric Geräte betragen Fr. 4‘860.-- (AB 31 S. 5). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben.
E. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 5 denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
E. 2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.– und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.–.
E. 2.4 Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefall- regelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom
23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten. Bei der Härtefallregelung handelt es sich systematisch um eine erweiterte Form der Austauschbefugnis, indem die IV neben der eigentlichen im Sinne der Austauschbefugnis erfolgten Entschädigung gemäss Ziff. 5.07 Anhang HVI zusätzliche, die Austauschleistung übersteigende Kosten übernimmt, die die Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen hätten (BGE 127 V 121 E. 2b; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 21-21quater N. 32). Dabei sind neben den spezifischen Kriterien, welche das BSV gestützt auf Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang in den beiden IV-Rundschreiben Nr. 304 und 342 definiert hat, auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 4 HVI zu berücksichtigen.
E. 2.5 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittel- recht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck ge- bracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 6 verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21 – 21quater N. 27). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535).
E. 3.1 Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und dass ihm der entsprechende Pauschalbetrag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.— alle sechs Jahre zusteht (vgl. E. 2.3 hiervor), ist zu Recht unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenüber- nahme für die jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric Geräte hat, weil die Anschaffung der Hörgeräte von der Beschwerdegegnerin im Härtefall übernommen wurden (AB 17 ff.).
E. 3.2.1 Dem medizinischen Bericht des …, Universitätsklinik für Hals-, Na- sen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie vom 16. Dezember 2014 (AB 14), gestützt auf den ein Härtefall bejaht worden ist, ist zu ent- nehmen, dass die Versorgung mit den Lyric Geräten sinnvoll ist, da sich beim Beschwerdeführer eine deutliche Besserung des Hörempfindens zeig- te, dass aber die grundsätzlich verlangten Untersuchungen für die Härte- fallregelung nicht durchführbar waren, weil der Akustiker kurz vorher die Lyric Geräte eingeführt hatte und diese nicht einfach zu entfernen waren. Dass die Beschwerdegegnerin ohne diese Untersuchungen einen Härtefall bejaht hat, stellt ein Entgegenkommen dar, worauf sie in der angefochte- nen Verfügung zu Recht verwiesen hat (AB 30).
E. 3.2.2 In der E-Mail vom 28. Oktober 2016 (AB 23) führte Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________, praktischer Arzt, aus, dass es aus seiner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 7 Sicht keinen Grund gebe, weshalb Lyric Hörgeräte die einzige Lösung sein sollten. Vergleichbare (und voraussichtlich bescheidene) Resultate sollten auch mit anderen Hörgeräten möglich sein. Der Hauptvorteil des Lyric- Systems sei der kosmetische Aspekt. Sie seien unsichtbar. Im Bericht vom
11. Januar 2017 (AB 27) hielt Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________ fest, nach wie vor denke er, dass die Lyric Hörgeräte für die ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit des Beschwerdeführers keine einfache und zweckmässige Versorgung darstellten. Generell werde es mit konventionel- len Hörgeräten schwierig sein, einen wesentlichen Hörgewinn zu erzielen. Er biete an, eine Vergleichsmessung durchzuführen.
E. 3.2.3 Gemäss den nachvollziehbaren Angaben von Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________ handelt es sich bei den Lyric Geräten nicht um eine einfache und zweckmässige Versorgung (AB 23 und 27). Darüber hinaus sollten vergleichbare bescheidene Resultate auch mit anderen (billigeren) Hörgeräten möglich sein (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht eingehalten ist. Insgesamt ist demnach das Er- fordernis der finanziellen Angemessenheit nicht erfüllt. Der Beschwerdefüh- rer hat keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung mit den Lyric Geräten. Die zusätzlichen Kosten, die durch diese Geräte verursacht wer- den, hat er deshalb selber zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). An diesem Ergebnis vermöchten eine vom Beschwerdeführer bislang nicht in Anspruch genommene Vergleichsmessung und der Vergleich mit ande- ren Hörgerätesystemen nichts zu ändern (vgl. AB 27).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Vergütung der jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric Geräte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. April 2017 (AB 30) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent- nommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 485 IV
LOU/FRN/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2017
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 24. April 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 20. März 2013 unter Hinweis auf seine 1976 festgestellte
Schwerhörigkeit zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) bei der Invaliden-
versicherung (IV) an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer
und erwerblicher Hinsicht vor und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung
vom 11. April 2013 Kostengutsprache für eine Pauschale zur beidseitigen
Hörgeräteversorgung (AB 6). Am 4. Juli 2014 stellte die B.________ für
den Versicherten ein Gesuch um Prüfung der Härtefallregelung (AB 7).
Nachdem im … eine Abklärung des Härtefalls durchgeführt worden war
(AB 14), erteilte die IVB mit Mitteilung vom 29. Januar 2015 Kostengut-
sprache für die Versorgung mit Lyric Geräten beidseits, soweit sie den
Pauschalbetrag übersteigen, in der Höhe von Fr. 5‘532.-- (AB 17 ff.).
Der Versicherte beantragte in der Folge die Übernahme der Kosten für die
jährliche Abonnementsverlängerung der Lyric Geräte (AB 19 ff.). Mit Vor-
bescheid vom 30. November 2016 (AB 24) verneinte die IVB das Leis-
tungsbegehren mit der Begründung, dass es sich nicht um eine einfache
und zweckmässige Versorgung handle, sondern diese in erster Linie aus
kosmetischen Gründen erfolgt sei. Die Kostenübernahme in der Höhe von
Fr. 5‘532.-- sei im Rahmen eines Entgegenkommens im Sinne einer Aus-
tauschbefugnis an konventionelle Hörgeräte erfolgt. Damit zeigte sich der
Versicherte nicht einverstanden (AB 25). Nach Einholung einer Stellung-
nahme des … (AB 27) verfügte die IVB am 24. April 2017 dem Vorbescheid
entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 30).
B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 3
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (Postauf-
gabe) Beschwerde und beantragte die Übernahme der Abonnementskos-
ten durch die Beschwerdegegnerin, mindestens teilweise und jährlich.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. April 2017 (AB 30).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kosten-
übernahme für die jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 4
Geräte, nachdem die Anschaffung der Hörgeräte von der Beschwerdegeg-
nerin im Härtefall im Sinne der Austauschbefugnis übernommen wurden.
1.3
Die jährlichen Abonnementskosten für die Lyric Geräte betragen
Fr. 4‘860.-- (AB 31 S. 5). Der Streitwert beträgt damit weniger als
Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrich-
terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-
len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21
Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die
Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs-
tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung
oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt
Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-
desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-
spruch auf solche Hilfsmittel haben.
2.2
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er-
gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der
Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 5
denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern
(EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des
EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;
SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
2.3
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit
abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver-
bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der
Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden
kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.–
und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.–.
2.4
Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht
Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach
Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen
ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefall-
regelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom
23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten.
Bei der Härtefallregelung handelt es sich systematisch um eine erweiterte
Form der Austauschbefugnis, indem die IV neben der eigentlichen im Sinne
der Austauschbefugnis erfolgten Entschädigung gemäss Ziff. 5.07 Anhang
HVI zusätzliche, die Austauschleistung übersteigende Kosten übernimmt,
die die Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen hätten (BGE 127 V 121
E. 2b; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali-
denversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 21-21quater N. 32). Dabei sind
neben den spezifischen Kriterien, welche das BSV gestützt auf Ziff. 5.07.2*
HVI-Anhang in den beiden IV-Rundschreiben Nr. 304 und 342 definiert hat,
auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sowie
Art. 2 Abs. 4 HVI zu berücksichtigen.
2.5
Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittel-
recht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck ge-
bracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger
und wirtschaftlicher Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 6
verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (MEY-
ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21 – 21quater N. 27). Die versicherte Person hat
demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede-
rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8
Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen,
als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523
E. 6.3 S. 535).
3.
3.1
Dass
der
Beschwerdeführer
die
Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und dass ihm der entsprechende
Pauschalbetrag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.—
alle sechs Jahre zusteht (vgl. E. 2.3 hiervor), ist zu Recht unbestritten. Zu
prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenüber-
nahme für die jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric Geräte
hat, weil die Anschaffung der Hörgeräte von der Beschwerdegegnerin im
Härtefall übernommen wurden (AB 17 ff.).
3.2
3.2.1
Dem medizinischen Bericht des …, Universitätsklinik für Hals-, Na-
sen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie vom 16. Dezember
2014 (AB 14), gestützt auf den ein Härtefall bejaht worden ist, ist zu ent-
nehmen, dass die Versorgung mit den Lyric Geräten sinnvoll ist, da sich
beim Beschwerdeführer eine deutliche Besserung des Hörempfindens zeig-
te, dass aber die grundsätzlich verlangten Untersuchungen für die Härte-
fallregelung nicht durchführbar waren, weil der Akustiker kurz vorher die
Lyric Geräte eingeführt hatte und diese nicht einfach zu entfernen waren.
Dass die Beschwerdegegnerin ohne diese Untersuchungen einen Härtefall
bejaht hat, stellt ein Entgegenkommen dar, worauf sie in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht verwiesen hat (AB 30).
3.2.2
In der E-Mail vom 28. Oktober 2016 (AB 23) führte Prof. Dr. sc.
techn. Dr. med. C.________, praktischer Arzt, aus, dass es aus seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 7
Sicht keinen Grund gebe, weshalb Lyric Hörgeräte die einzige Lösung sein
sollten. Vergleichbare (und voraussichtlich bescheidene) Resultate sollten
auch mit anderen Hörgeräten möglich sein. Der Hauptvorteil des Lyric-
Systems sei der kosmetische Aspekt. Sie seien unsichtbar. Im Bericht vom
11. Januar 2017 (AB 27) hielt Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________
fest, nach wie vor denke er, dass die Lyric Hörgeräte für die ausgeprägte
Hochtonschwerhörigkeit des Beschwerdeführers keine einfache und
zweckmässige Versorgung darstellten. Generell werde es mit konventionel-
len Hörgeräten schwierig sein, einen wesentlichen Hörgewinn zu erzielen.
Er biete an, eine Vergleichsmessung durchzuführen.
3.2.3
Gemäss den nachvollziehbaren Angaben von Prof. Dr. sc. techn.
Dr. med. C.________ handelt es sich bei den Lyric Geräten nicht um eine
einfache und zweckmässige Versorgung (AB 23 und 27). Darüber hinaus
sollten vergleichbare bescheidene Resultate auch mit anderen (billigeren)
Hörgeräten möglich sein (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb auch das Kriterium
der Wirtschaftlichkeit nicht eingehalten ist. Insgesamt ist demnach das Er-
fordernis der finanziellen Angemessenheit nicht erfüllt. Der Beschwerdefüh-
rer hat keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung mit den Lyric
Geräten. Die zusätzlichen Kosten, die durch diese Geräte verursacht wer-
den, hat er deshalb selber zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor).
An diesem Ergebnis vermöchten eine vom Beschwerdeführer bislang nicht
in Anspruch genommene Vergleichsmessung und der Vergleich mit ande-
ren Hörgerätesystemen nichts zu ändern (vgl. AB 27).
3.3
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf die Vergütung der jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric
Geräte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. April 2017
(AB 30) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 8
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent-
nommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von
Fr. 300.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 9
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.