Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017
Sachverhalt
A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB], 1, 74 und 82). Nach Durchführung einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhält- nisse (AB 94 ff.) setzte die AKB die monatlichen EL mit Verfügung vom
25. November 2015 (AB 112) für die Zeit ab Dezember 2015 bis auf weite- res auf Fr. 552.-- fest und hielt mit Bezug auf die Auszahlung fest, dass die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 200.-- direkt an den Krankenversi- cherer und die restlichen Fr. 352.-- an die Versicherte ausgerichtet würden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 116) wies die AKB mit Einspra- cheentscheid vom 8. Januar 2016 ab (AB 119). Mit Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern (VGE) vom 15. April 2016, EL/2016/117 (AB 131) wurde die dagegen erhobene Beschwerde (AB 130) abgewiesen. B. Nach Durchführung einer erneuten periodischen Überprüfung der wirt- schaftlichen Verhältnisse im Februar 2017 (AB 138 ff.) setzte die AKB die monatlichen EL (bei einem jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 1‘712.-- [:12 = monatlich Fr. 142.65]) mit Verfügung vom 24. März 2017 (AB 142) ab
1. April 2017 bis auf weiteres auf Fr. 221.-- (Minimalbetrag der monatlichen kantonalen Prämienverbilligung [x 12 = jährlich Fr. 2‘652.--]) fest. Gleichzei- tig wies sie darauf hin, dass der gesamte Betrag aufgrund des Anspruchs auf Prämienverbilligung in derselben Höhe, an den Krankenversicherer ausbezahlt werde. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 149) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 (AB 152) abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 3 C. Hiergegen erhebt die Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
17. Mai 2017. Die Auszahlung der Prämienverbilligung sei direkt an sie und nicht an den Krankenversicherer zu leisten. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert die Beschwerde zu ergänzen bzw. zu ver- bessern. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Poststempel) wies die Beschwer- deführerin darauf hin, dass das Existenzminimum von der Beschwerde- gegnerin nicht erwähnt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom
17. Mai 2017 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Ausrichtung die Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 221.-- zu Recht direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Das EL-rechtliche Existenzminimum ergibt sich im Übrigen direkt aufgrund der EL-Berechnung (mit der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben; vgl. AB 144).
E. 1.3 Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Mai 2017 (AB 152) beträgt die seit 1. April 2017 von der Beschwerde- gegnerin an die Krankenkasse monatlich ausgerichtete Prämienverbilligung Fr. 221.--. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 5 sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
E. 2.3 Gemäss Art. 54a Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]) legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. Diese betragen für 2017 für Erwachsene der Prämienregion 1 des Kantons Bern jährlich Fr. 6‘108.-- (Art. 2 der Verord- nung des EDI vom 28. Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen [SR 831.309.1]).
E. 2.4 Gemäss Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzah- len.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 6
E. 3.1 Im Zuge der im Februar 2017 gestützt auf Art. 30 ELV eingeleiteten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (AB 138 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin die EL ab 1. April 2017 neu (AB 144), wobei sie bei den Ausgaben u.a. und richtigerweise einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 6‘108.-- berücksich- tigte (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Gegenüberstellung der gesamthaft anre- chenbaren Ausgaben und Einnahmen errechnete sie einen jährlichen Aus- gabenüberschuss von Fr. 1‘712.-- (was monatlich Fr. 142.65 ergäbe). Wenn allerdings bei der EL-Berechnung ein Ausgabenüberschuss resul- tiert, der tiefer liegt als die monatlich vorgesehene Prämienverbilligung, entspricht der monatliche EL-Anspruch (zumindest) der Höhe der Prämien- verbilligung, hier Fr. 221.--. Dieser Betrag ist allerdings gestützt auf Art. 21a ELG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dieses Vorgehen ist gesetzesmässig (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.2 Des weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin keine EL-Position an sich und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit. So- weit sie vorbringt, seit Oktober 2002 kein Einkommen zu erzielen, ist darauf hinzuweisen, dass – nebst der IV-Rente (AB 74) bzw. ab November 2017 der AHV-Rente – auch ein Fünfzehntel bzw. ein Zehntel des Vermögens als Einkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c. ELG). Die Einnahmen werden den Ausgaben, bestehend aus einem Pauschalbetrag für den Le- bensbedarf und die Krankenkassenprämie, den Beiträgen an die AHV/IV/EO sowie dem Nettomietzins zuzüglich den effektiven Nebenkos- ten – welche zusammengenommen das im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigende Existenzminimum bilden – gegenübergestellt und so der Betrag der Ergänzungsleistungen berechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Vergleich zu den vorangehenden Berechnungen ist das Vermögen der Be- schwerdeführerin von Fr. 134‘782.-- auf Fr. 214‘837.-- angestiegen (AB 132, 135 und 144), dementsprechend haben sich die Einnahmen ver- grössert und damit die Leistungen der EL auf den Minimalbetrag von Fr. 221.-- reduziert. Da sich die EL-Berechnung – soweit im Einzelnen überhaupt zu überprüfen – als rechtmässig erweist, ist auch das Existenz- minimum nicht tangiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 7
E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom
17. Mai 2017 (AB 152) als rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Im Entscheid VGE EL/2016/117, E. 3.2, (AB 131) hat das Verwaltungsge- richt die Gesetzmässigkeit der direkten Auszahlung der Prämienverbilli- gung an den Krankenversicherer bereits bestätigt. Da sich die Beschwerde- führerin jedoch betreffend Berechnung des Existenzminimums unwissend gibt, erscheint die Beschwerdeführung vorliegend gerade noch nicht als leichtfertig bzw. mutwillig; somit ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom
- Mai 2017 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Ausrichtung die Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 221.-- zu Recht direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Das EL-rechtliche Existenzminimum ergibt sich im Übrigen direkt aufgrund der EL-Berechnung (mit der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben; vgl. AB 144). 1.3 Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Mai 2017 (AB 152) beträgt die seit 1. April 2017 von der Beschwerde- gegnerin an die Krankenkasse monatlich ausgerichtete Prämienverbilligung Fr. 221.--. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 5 sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Gemäss Art. 54a Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]) legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. Diese betragen für 2017 für Erwachsene der Prämienregion 1 des Kantons Bern jährlich Fr. 6‘108.-- (Art. 2 der Verord- nung des EDI vom 28. Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen [SR 831.309.1]). 2.4 Gemäss Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzah- len. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 6
- 3.1 Im Zuge der im Februar 2017 gestützt auf Art. 30 ELV eingeleiteten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (AB 138 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin die EL ab 1. April 2017 neu (AB 144), wobei sie bei den Ausgaben u.a. und richtigerweise einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 6‘108.-- berücksich- tigte (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Gegenüberstellung der gesamthaft anre- chenbaren Ausgaben und Einnahmen errechnete sie einen jährlichen Aus- gabenüberschuss von Fr. 1‘712.-- (was monatlich Fr. 142.65 ergäbe). Wenn allerdings bei der EL-Berechnung ein Ausgabenüberschuss resul- tiert, der tiefer liegt als die monatlich vorgesehene Prämienverbilligung, entspricht der monatliche EL-Anspruch (zumindest) der Höhe der Prämien- verbilligung, hier Fr. 221.--. Dieser Betrag ist allerdings gestützt auf Art. 21a ELG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dieses Vorgehen ist gesetzesmässig (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Des weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin keine EL-Position an sich und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit. So- weit sie vorbringt, seit Oktober 2002 kein Einkommen zu erzielen, ist darauf hinzuweisen, dass – nebst der IV-Rente (AB 74) bzw. ab November 2017 der AHV-Rente – auch ein Fünfzehntel bzw. ein Zehntel des Vermögens als Einkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c. ELG). Die Einnahmen werden den Ausgaben, bestehend aus einem Pauschalbetrag für den Le- bensbedarf und die Krankenkassenprämie, den Beiträgen an die AHV/IV/EO sowie dem Nettomietzins zuzüglich den effektiven Nebenkos- ten – welche zusammengenommen das im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigende Existenzminimum bilden – gegenübergestellt und so der Betrag der Ergänzungsleistungen berechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Vergleich zu den vorangehenden Berechnungen ist das Vermögen der Be- schwerdeführerin von Fr. 134‘782.-- auf Fr. 214‘837.-- angestiegen (AB 132, 135 und 144), dementsprechend haben sich die Einnahmen ver- grössert und damit die Leistungen der EL auf den Minimalbetrag von Fr. 221.-- reduziert. Da sich die EL-Berechnung – soweit im Einzelnen überhaupt zu überprüfen – als rechtmässig erweist, ist auch das Existenz- minimum nicht tangiert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 7 3.3 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom
- Mai 2017 (AB 152) als rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Im Entscheid VGE EL/2016/117, E. 3.2, (AB 131) hat das Verwaltungsge- richt die Gesetzmässigkeit der direkten Auszahlung der Prämienverbilli- gung an den Krankenversicherer bereits bestätigt. Da sich die Beschwerde- führerin jedoch betreffend Berechnung des Existenzminimums unwissend gibt, erscheint die Beschwerdeführung vorliegend gerade noch nicht als leichtfertig bzw. mutwillig; somit ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 481 EL KNB/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB], 1, 74 und 82). Nach Durchführung einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhält- nisse (AB 94 ff.) setzte die AKB die monatlichen EL mit Verfügung vom
25. November 2015 (AB 112) für die Zeit ab Dezember 2015 bis auf weite- res auf Fr. 552.-- fest und hielt mit Bezug auf die Auszahlung fest, dass die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 200.-- direkt an den Krankenversi- cherer und die restlichen Fr. 352.-- an die Versicherte ausgerichtet würden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 116) wies die AKB mit Einspra- cheentscheid vom 8. Januar 2016 ab (AB 119). Mit Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern (VGE) vom 15. April 2016, EL/2016/117 (AB 131) wurde die dagegen erhobene Beschwerde (AB 130) abgewiesen. B. Nach Durchführung einer erneuten periodischen Überprüfung der wirt- schaftlichen Verhältnisse im Februar 2017 (AB 138 ff.) setzte die AKB die monatlichen EL (bei einem jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 1‘712.-- [:12 = monatlich Fr. 142.65]) mit Verfügung vom 24. März 2017 (AB 142) ab
1. April 2017 bis auf weiteres auf Fr. 221.-- (Minimalbetrag der monatlichen kantonalen Prämienverbilligung [x 12 = jährlich Fr. 2‘652.--]) fest. Gleichzei- tig wies sie darauf hin, dass der gesamte Betrag aufgrund des Anspruchs auf Prämienverbilligung in derselben Höhe, an den Krankenversicherer ausbezahlt werde. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 149) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 (AB 152) abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 3 C. Hiergegen erhebt die Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
17. Mai 2017. Die Auszahlung der Prämienverbilligung sei direkt an sie und nicht an den Krankenversicherer zu leisten. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert die Beschwerde zu ergänzen bzw. zu ver- bessern. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Poststempel) wies die Beschwer- deführerin darauf hin, dass das Existenzminimum von der Beschwerde- gegnerin nicht erwähnt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom
17. Mai 2017 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Ausrichtung die Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 221.-- zu Recht direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Das EL-rechtliche Existenzminimum ergibt sich im Übrigen direkt aufgrund der EL-Berechnung (mit der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben; vgl. AB 144). 1.3 Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Mai 2017 (AB 152) beträgt die seit 1. April 2017 von der Beschwerde- gegnerin an die Krankenkasse monatlich ausgerichtete Prämienverbilligung Fr. 221.--. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 5 sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Gemäss Art. 54a Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]) legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. Diese betragen für 2017 für Erwachsene der Prämienregion 1 des Kantons Bern jährlich Fr. 6‘108.-- (Art. 2 der Verord- nung des EDI vom 28. Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen [SR 831.309.1]). 2.4 Gemäss Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzah- len.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 6 3. 3.1 Im Zuge der im Februar 2017 gestützt auf Art. 30 ELV eingeleiteten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (AB 138 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin die EL ab 1. April 2017 neu (AB 144), wobei sie bei den Ausgaben u.a. und richtigerweise einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 6‘108.-- berücksich- tigte (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Gegenüberstellung der gesamthaft anre- chenbaren Ausgaben und Einnahmen errechnete sie einen jährlichen Aus- gabenüberschuss von Fr. 1‘712.-- (was monatlich Fr. 142.65 ergäbe). Wenn allerdings bei der EL-Berechnung ein Ausgabenüberschuss resul- tiert, der tiefer liegt als die monatlich vorgesehene Prämienverbilligung, entspricht der monatliche EL-Anspruch (zumindest) der Höhe der Prämien- verbilligung, hier Fr. 221.--. Dieser Betrag ist allerdings gestützt auf Art. 21a ELG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dieses Vorgehen ist gesetzesmässig (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Des weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin keine EL-Position an sich und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit. So- weit sie vorbringt, seit Oktober 2002 kein Einkommen zu erzielen, ist darauf hinzuweisen, dass – nebst der IV-Rente (AB 74) bzw. ab November 2017 der AHV-Rente – auch ein Fünfzehntel bzw. ein Zehntel des Vermögens als Einkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c. ELG). Die Einnahmen werden den Ausgaben, bestehend aus einem Pauschalbetrag für den Le- bensbedarf und die Krankenkassenprämie, den Beiträgen an die AHV/IV/EO sowie dem Nettomietzins zuzüglich den effektiven Nebenkos- ten – welche zusammengenommen das im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigende Existenzminimum bilden – gegenübergestellt und so der Betrag der Ergänzungsleistungen berechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Vergleich zu den vorangehenden Berechnungen ist das Vermögen der Be- schwerdeführerin von Fr. 134‘782.-- auf Fr. 214‘837.-- angestiegen (AB 132, 135 und 144), dementsprechend haben sich die Einnahmen ver- grössert und damit die Leistungen der EL auf den Minimalbetrag von Fr. 221.-- reduziert. Da sich die EL-Berechnung – soweit im Einzelnen überhaupt zu überprüfen – als rechtmässig erweist, ist auch das Existenz- minimum nicht tangiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, EL/17/481, Seite 7 3.3 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom
17. Mai 2017 (AB 152) als rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Im Entscheid VGE EL/2016/117, E. 3.2, (AB 131) hat das Verwaltungsge- richt die Gesetzmässigkeit der direkten Auszahlung der Prämienverbilli- gung an den Krankenversicherer bereits bestätigt. Da sich die Beschwerde- führerin jedoch betreffend Berechnung des Existenzminimums unwissend gibt, erscheint die Beschwerdeführung vorliegend gerade noch nicht als leichtfertig bzw. mutwillig; somit ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.