opencaselaw.ch

200 2017 478

Bern VerwG · 2017-04-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. April 2017

Sachverhalt

A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. August 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheiben- vorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbei- lagen der Invalidenversicherung [AB] 2). Gestützt auf das von der Visana beigezogene Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 30. Mai 2016 (AB 24.2) und den Abklärungsbe- richt „Landwirtschaft und Haushalt“ vom 26. Januar 2017 (AB 39) stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 17. Februar 2017 (AB 40) die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 41) und Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 31. März 2017 (AB 44) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45) ab, da sich unter Berücksichtigung der ermittelten Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt der Invaliditätsgrad auf 36% belaufe. B. Hiergegen lässt die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 20. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom

6. April 2017 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom

6. April 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invaliden- rente in gerichtlich zu bestimmendem Umfang seit wann rechtens zuzu- sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 3 Mit Duplik vom 28. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Antrag fest. Mit Schreiben vom 31. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. August 2017 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 5).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 5 benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs- sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betäti- gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsver- mögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwen- digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommens- vergleich ausser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzuneh- men, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhält- nis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirt- schaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dar- gelegten Formel vorzugehen. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________, Kompetenzzentrum Wirbelsäu- lenchirurgie, vom 9. Juni 2015 (AB 14 S. 9 f.) diagnostizierten die behan- delnden Ärzte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links entsprechend dem Dermatom S1 und eine subligamentäre Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der S1-Wurzel links. Es zeige sich ein normales Gangbild. Die differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos vorführbar. Das Lasèguesymptom sei positiv, es zeige sich links bei einer Beugung von 50°. Es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle und es liege ein nor- males Vegetativum vor. Das MRI der Lendenwirbelsäule zeige eine para- mediane subligamentäre Diskushernie von L5/S1 links mit Kompression der S1-Wurzel links (AB 14 S. 9). Das momentane Arbeitspensum von 30% sollte nicht überschritten werden (AB 14 S. 10). Weiter führten die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ im Bericht vom 6. August 2015 (AB 14 S. 4 – 6) neu als Diagnose pseudoradikuläre Schmerzen bei Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits auf. Aus wir- belsäulenchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit anfangs Ju- ni 2015 nur zu 30% arbeitsfähig. Sie könne die … ab August 2015 wieder zu 50% aufnehmen, es werde jedoch empfohlen die Tätigkeit in der Land- wirtschaft nur zu 30% auszuüben (AB 14 S. 4). Zum jetzigen Zeitpunkt soll- te die Beschwerdeführerin körperlich anstrengende Tätigkeiten unterlas- sen. Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sollte eben- falls vermieden werden. Für ca. eine halbe Stunde könne eine stehende Tätigkeit ausgeübt werden, wenn im Anschluss wieder eine sitzende Posi- tion eingenommen werde. Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt. Ein Teilpensum pro Tag als … könne bis zu acht Stunden ausgeübt werden. Die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb in ca. zwei bis drei Monaten wieder zu 100% ausüben (AB 14 S. 5 Ziff. 10 f.). 3.1.2 Hierzu nahm Dr. med. C.________ im Gutachten vom 30. Mai 2016 (AB 24.2) Stellung und führte als Diagnosen eine reversible Funktions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 7 störung („Blockierung“) des Iliosakralgelenkes rechts mit schmerzhaften Insertionstendinosen/Tendomyosen in der Beckenregion bei hohlrunder Rückenform mit lumbaler Hyperlordose, muskulärer Insuffizienz und Dys- balance, zunehmendem Übergewicht (BMI 32) und blander Hypermobilität der Lendenwirbelsäule bei mehrsegmentalen Diskopathien (MRI vom 7. April 2015 [AB 4.2 S. 7 f.]) sowie einer reversiblen atlantookzipitalen Funk- tionsstörung („Atlasblockierung“; AB 24.2 S. 4) auf. Als Einflussfaktoren seien die hohlrunde Rückenform mit verstärkter Beckenkippung, die insuffi- ziente muskuläre Stabilisierung des Beckenbereichs und die massive Ge- wichtszunahme innerhalb des letzten Jahres zu nennen. Inwieweit sich ein Prelltrauma der rechten Hüfte schmerzunterhaltend ausgewirkt habe, kön- ne nicht weiter präzisiert werden. Die im MRI der Wirbelsäule vom 7. April 2015 dargestellten Diskopathien seien mit der blanden Funktionsein- schränkung der Lendenwirbelsäule konsistent. Diese würden bei der aktu- ellen Schmerzerzeugung keine zentrale Rolle spielen. Naturgemäss würde die Anfälligkeit der Iliosakralgelenke für Blockierungen durch die Funkti- onsminderung der Lendenwirbelsäule gesteigert (AB 24.2 S. 5). Die rever- sible Funktionsstörung eines Iliosakralgelenkes sei unter Umständen sehr schmerzhaft. Sie könne die Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sei jedoch nicht mit bleibenden Gesundheitsschäden assoziiert und stelle keine wesentliche Gefährdung dar. Es sei sinnvoll, dass eine körperliche Tätigkeit, speziell auch die Berufstätigkeit, zu einem gewissen Grade auf- rechterhalten werde. Aktuell finde nach Angaben der Versicherten eine etwa halbschichtige Tätigkeit statt. Diese sollte zunächst fortgeführt wer- den. Die Behandlung sollte spezifischer gestaltet werden und die Steige- rung des Arbeitspensums sollte langsam entsprechend den Therapieforts- chritten erfolgen (AB 24.2 S. 6). Die Arbeitsfähigkeit werde in der aktuellen Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung auf 50% eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Arbeitseinsatz zu gestalten, die Tätigkeit könne als adaptiert betrachtet werden. Der Krankheitsverlauf wer- de durch die laufende Gewichtszunahme während des letzten Jahres und die zunehmende Dekonditionierung negativ beeinflusst. Die Prognose sei jedoch günstig. Die Beschwerdeführerin könne auf genügend Ressourcen zurückgreifen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- fähigkeit stufenweise pro Monat um 10%, ausgehend von derzeit 50%, ge- steigert werden könne (AB 24.2 S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 8 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, führte im Bericht vom 23. Juli 2016 (AB 32) aus, die Beschwer- deführerin dürfe ihre bisherige Tätigkeit zu 100% je nach Befinden und Massgabe der Schmerzen ausüben (AB 32 S. 2 Ziff. 11). Das Tragen von Gegenständen über 15 kg sowie häufiges Bücken und das nach vorne Beugen des Oberkörpers werde nicht empfohlen (AB 32 S. 2 Ziff. 12). 3.1.4 Im Bericht vom 21. August 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine zentrale Diskushernie L5/S1, einen Zustand nach einem Unfall mit dem Pferd im Jahr 2012 und einer Beckenkontusion sowie einen Verdacht auf einen Partialabriss der Hüft-Abduktoren (BB 5 S. 1). Hinsicht- lich des Unfalls im Jahr 2012 sei davon auszugehen, dass damals ein Par- tialabriss der Hüft-Abduktoren aufgetreten sei. Dies zeige die radiologische Untersuchung der Klinik G.________. Es müsse zudem negiert werden, dass die Adipositas hier ein Problem darstelle. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer Adipositas (BB S. 5 S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 9 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45) stützt sich auf den Abklärungsbericht „Landwirtschaft und Haushalt“ vom

26. Januar 2017 (AB 39), welcher integrierender Verfügungsbestandteil bildet und der sich hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 30. Mai 2016 (AB 24.2) stützt. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), so dass darauf abzustellen ist. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Die vermin- derte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit wechselnder Belastung von 50% (AB 24.2 S. 6 f. Ziff. 4b) führt der Gutachter auf eine reversible Funktions- störung zurück, nennt die ausschlaggebenden Einflussfaktoren (AB 24.2 S. 5 und S. 6 Ziff. 4a) und stellt eine günstige Prognose (AB 24.2 S. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 10 Ziff. 6). Dr. med. C.________ setzt sich auch mit den MRI-Befunden vom

7. April 2015 (AB 4.2 S. 7 f.) auseinander und kommt zum Schluss, dass die dargestellten Diskopathien mit der blanden Funktionseinschränkung konsistent seien und bei der aktuellen Schmerzerzeugung keine zentrale Rolle spielten (AB 24.2 S. 5). Die Berichte der behandelnden Ärzte sprechen nicht gegen die Zuverläs- sigkeit der Einschätzungen des Gutachters. Die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ gehen in den Berichten vom 9. Juni 2015 und dem

6. August 2015 davon aus, dass die Tätigkeit in der Landwirtschaft in ei- nem 30% Pensum wieder ausgeübt werden könne, (AB 14 S. 4 f. Ziff. 4 und S. 10) und stellen eine gute Prognose hinsichtlich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (AB 14 S. 5 Ziff. 12). Dr. med. F.________ erachtet im Be- richt vom 23. Juli 2016 eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit je nach Be- finden und Massgabe der Schmerzen für möglich (AB 32 S. 2 Ziff. 11). Wei- ter ändert auch der Bericht von Dr. med. D.________ vom 21. August 2017 (BB 5) nichts. Der behandelnde Arzt äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und bringt im Wesentlichen nichts Neues vor. Ins- besondere ist dem Bericht denn auch nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Verdacht auf einen Partialabriss der Hüft-Abduktoren auf die Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Tatsache, dass der Gutachter Dr. med. C.________ in einem Auftrags- verhältnis mit der Visana steht, vermag den Beweiswert des Gutachtens mangels besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen, nicht in Fra- ge zu stellen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Somit vermögen die Einwände der Be- schwerdeführerin nicht zu überzeugen und auf das Gutachten ist abzustel- len. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in einer Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung mindestens zu 50% arbeitsfähig ist (AB 24.2 S. 7 Ziff. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 11 4. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung zu prü- fen. 4.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete den Invaliditätsgrad anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens und führte hierzu am

19. Januar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (AB 39; Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. E. 2.3 hiervor). Mittels Betätigungsvergleich wurde ein Invaliditätsgrad von 36% (AB 39 S. 10 Ziff. 11) bei einem Status von 90% Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Ehemannes und 10% Haushalt errechnet (AB 39 S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Abklärungsfachper- son mit der Erfassung der landwirtschaftlichen Tätigkeit überfordert gewe- sen sei. Sodann seien die Tätigkeitfelder im landwirtschaftlichen Betrieb nicht richtig erfasst worden; die Abklärungsfachperson habe ihre Tätigkei- ten in zwei Bereiche unterteilt, nämlich in den Bereich …. Richtigerweise hätten aber drei Kategorien – …, … sowie … – erfasst werden müssen. Eine nicht korrekte Unterteilung ergebe eine Abweichung in der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit, weshalb sich der Betätigungsvergleich als erheb- lich falsch erweise (Beschwerde, S. 8). Der Status wird von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 12 schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Der Abklärungsbericht „Landwirtschaft und Haushalt“ vom 26. Ja- nuar 2017 (AB 39) wurde von einer ausreichend qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den me- dizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt (AB 39 S. 1 Ziff. 1.1). Inhaltlich ist er ausreichend begründet und auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt. Dem Bericht kommt damit volle Beweiskraft zu (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind weder substantiiert noch überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abklärungsfachperson mit dem Erstellen des Abklärungsberichts vom 26. Januar 2017 (AB 39) im Bereich des Landwirtschaftsbetriebes überfordert gewesen sein soll; im Bericht werden sämtliche Tätigkeitsfelder detailliert aufgeführt und nach- vollziehbar bewertet (AB 39 S. 3 f.). Weiter unterscheidet die Abklärungs- fachperson zwischen der … und dem Betrieb der … (AB 39 S. 3). Inwieweit eine Unterteilung in drei Bereiche anstatt der zwei vorangehend genannten zu einem anderen bzw. zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen wird das im Abklärungsbericht berücksichtigte Total der jährlich geleisteten Arbeits- stunden grundsätzlich nicht bestritten (Beschwerde, S. 5 – 7). Zum andern finden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkun- gen ihrer Leistungsfähigkeit keinen Rückhalt in den medizinischen Grund- lagen (Beschwerde, S. 6 f. lit. a – c; vgl. E. 3.1 hiervor). Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Grundlagen des Betätigungsvergleichs vor Ort und gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erhoben wurden, kann ihr dahingehend nicht gefolgt werden. Somit ist auf den be- weiskräftigen Abklärungsbericht vom 26. Januar 2017 (AB 39) abzustellen und am errechneten Invaliditätsgrad von 36% festzuhalten. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 13 4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Verweistätigkeit – wie nachfolgend dargelegt – zumutbar wäre. 4.4.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge- samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Er- werbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbe- sondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Akti- vitäts-dauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Vor- aussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versi- cherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Gesunde ein Jahreseinkommen von weniger als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 14 Fr. 10‘000.-- (AB 6 S. 4). Mit einem Berufswechsel bzw. der Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre sie im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% in Bezug auf eine wechselbelastende Tätigkeit ohne weiteres in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein weit höheres und damit rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzie- len. Gestützt auf die LSE 2014 ergäbe sich bereits ohne Indexierung auf das Jahr 2017 ein der betrieblichen Arbeitszeit und der Leistungsfähigkeit von 50% angepasstes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29‘786.30 (Fr. 4‘762.-- [Bundesamt für Statistik {BFS}, Schweizerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2014, Frauen, 45 – 96 Sektor 3 Dienstleistun- gen, Kompetenzniveau 2] / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenar- beitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2015] x 12 Mo- nate x 50% Leistungseinschränkung). In Anbetracht der noch lange dau- ernden Erwerbszeit sowie ihrer Ausbildung als kaufmännische Angestellte und Betriebsassistentin (AB 18 S. 4), die sie noch bis 2012 bei der Schwei- zerischen Post ausübte (AB 6 S. 4) und die ihr im Rahmen eines Berufs- wechsels den Einstieg in eine körperliche leichtere Arbeit erleichtern dürfte, erweist sich nach den gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten das Aufgeben der … und des Betriebes der … als zumutbar. 5. Nach dem Dargelegten, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit ab- zuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen

E. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 478 IV MAW/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. September 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. August 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheiben- vorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbei- lagen der Invalidenversicherung [AB] 2). Gestützt auf das von der Visana beigezogene Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 30. Mai 2016 (AB 24.2) und den Abklärungsbe- richt „Landwirtschaft und Haushalt“ vom 26. Januar 2017 (AB 39) stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 17. Februar 2017 (AB 40) die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 41) und Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 31. März 2017 (AB 44) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45) ab, da sich unter Berücksichtigung der ermittelten Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt der Invaliditätsgrad auf 36% belaufe. B. Hiergegen lässt die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 20. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom

6. April 2017 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom

6. April 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invaliden- rente in gerichtlich zu bestimmendem Umfang seit wann rechtens zuzu- sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 3 Mit Duplik vom 28. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Antrag fest. Mit Schreiben vom 31. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. August 2017 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 5). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 5 benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs- sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betäti- gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsver- mögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwen- digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommens- vergleich ausser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzuneh- men, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhält- nis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirt- schaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dar- gelegten Formel vorzugehen. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________, Kompetenzzentrum Wirbelsäu- lenchirurgie, vom 9. Juni 2015 (AB 14 S. 9 f.) diagnostizierten die behan- delnden Ärzte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links entsprechend dem Dermatom S1 und eine subligamentäre Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der S1-Wurzel links. Es zeige sich ein normales Gangbild. Die differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos vorführbar. Das Lasèguesymptom sei positiv, es zeige sich links bei einer Beugung von 50°. Es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle und es liege ein nor- males Vegetativum vor. Das MRI der Lendenwirbelsäule zeige eine para- mediane subligamentäre Diskushernie von L5/S1 links mit Kompression der S1-Wurzel links (AB 14 S. 9). Das momentane Arbeitspensum von 30% sollte nicht überschritten werden (AB 14 S. 10). Weiter führten die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ im Bericht vom 6. August 2015 (AB 14 S. 4 – 6) neu als Diagnose pseudoradikuläre Schmerzen bei Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits auf. Aus wir- belsäulenchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit anfangs Ju- ni 2015 nur zu 30% arbeitsfähig. Sie könne die … ab August 2015 wieder zu 50% aufnehmen, es werde jedoch empfohlen die Tätigkeit in der Land- wirtschaft nur zu 30% auszuüben (AB 14 S. 4). Zum jetzigen Zeitpunkt soll- te die Beschwerdeführerin körperlich anstrengende Tätigkeiten unterlas- sen. Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sollte eben- falls vermieden werden. Für ca. eine halbe Stunde könne eine stehende Tätigkeit ausgeübt werden, wenn im Anschluss wieder eine sitzende Posi- tion eingenommen werde. Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt. Ein Teilpensum pro Tag als … könne bis zu acht Stunden ausgeübt werden. Die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb in ca. zwei bis drei Monaten wieder zu 100% ausüben (AB 14 S. 5 Ziff. 10 f.). 3.1.2 Hierzu nahm Dr. med. C.________ im Gutachten vom 30. Mai 2016 (AB 24.2) Stellung und führte als Diagnosen eine reversible Funktions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 7 störung („Blockierung“) des Iliosakralgelenkes rechts mit schmerzhaften Insertionstendinosen/Tendomyosen in der Beckenregion bei hohlrunder Rückenform mit lumbaler Hyperlordose, muskulärer Insuffizienz und Dys- balance, zunehmendem Übergewicht (BMI 32) und blander Hypermobilität der Lendenwirbelsäule bei mehrsegmentalen Diskopathien (MRI vom 7. April 2015 [AB 4.2 S. 7 f.]) sowie einer reversiblen atlantookzipitalen Funk- tionsstörung („Atlasblockierung“; AB 24.2 S. 4) auf. Als Einflussfaktoren seien die hohlrunde Rückenform mit verstärkter Beckenkippung, die insuffi- ziente muskuläre Stabilisierung des Beckenbereichs und die massive Ge- wichtszunahme innerhalb des letzten Jahres zu nennen. Inwieweit sich ein Prelltrauma der rechten Hüfte schmerzunterhaltend ausgewirkt habe, kön- ne nicht weiter präzisiert werden. Die im MRI der Wirbelsäule vom 7. April 2015 dargestellten Diskopathien seien mit der blanden Funktionsein- schränkung der Lendenwirbelsäule konsistent. Diese würden bei der aktu- ellen Schmerzerzeugung keine zentrale Rolle spielen. Naturgemäss würde die Anfälligkeit der Iliosakralgelenke für Blockierungen durch die Funkti- onsminderung der Lendenwirbelsäule gesteigert (AB 24.2 S. 5). Die rever- sible Funktionsstörung eines Iliosakralgelenkes sei unter Umständen sehr schmerzhaft. Sie könne die Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sei jedoch nicht mit bleibenden Gesundheitsschäden assoziiert und stelle keine wesentliche Gefährdung dar. Es sei sinnvoll, dass eine körperliche Tätigkeit, speziell auch die Berufstätigkeit, zu einem gewissen Grade auf- rechterhalten werde. Aktuell finde nach Angaben der Versicherten eine etwa halbschichtige Tätigkeit statt. Diese sollte zunächst fortgeführt wer- den. Die Behandlung sollte spezifischer gestaltet werden und die Steige- rung des Arbeitspensums sollte langsam entsprechend den Therapieforts- chritten erfolgen (AB 24.2 S. 6). Die Arbeitsfähigkeit werde in der aktuellen Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung auf 50% eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Arbeitseinsatz zu gestalten, die Tätigkeit könne als adaptiert betrachtet werden. Der Krankheitsverlauf wer- de durch die laufende Gewichtszunahme während des letzten Jahres und die zunehmende Dekonditionierung negativ beeinflusst. Die Prognose sei jedoch günstig. Die Beschwerdeführerin könne auf genügend Ressourcen zurückgreifen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- fähigkeit stufenweise pro Monat um 10%, ausgehend von derzeit 50%, ge- steigert werden könne (AB 24.2 S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 8 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, führte im Bericht vom 23. Juli 2016 (AB 32) aus, die Beschwer- deführerin dürfe ihre bisherige Tätigkeit zu 100% je nach Befinden und Massgabe der Schmerzen ausüben (AB 32 S. 2 Ziff. 11). Das Tragen von Gegenständen über 15 kg sowie häufiges Bücken und das nach vorne Beugen des Oberkörpers werde nicht empfohlen (AB 32 S. 2 Ziff. 12). 3.1.4 Im Bericht vom 21. August 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine zentrale Diskushernie L5/S1, einen Zustand nach einem Unfall mit dem Pferd im Jahr 2012 und einer Beckenkontusion sowie einen Verdacht auf einen Partialabriss der Hüft-Abduktoren (BB 5 S. 1). Hinsicht- lich des Unfalls im Jahr 2012 sei davon auszugehen, dass damals ein Par- tialabriss der Hüft-Abduktoren aufgetreten sei. Dies zeige die radiologische Untersuchung der Klinik G.________. Es müsse zudem negiert werden, dass die Adipositas hier ein Problem darstelle. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer Adipositas (BB S. 5 S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 9 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45) stützt sich auf den Abklärungsbericht „Landwirtschaft und Haushalt“ vom

26. Januar 2017 (AB 39), welcher integrierender Verfügungsbestandteil bildet und der sich hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 30. Mai 2016 (AB 24.2) stützt. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), so dass darauf abzustellen ist. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Die vermin- derte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit wechselnder Belastung von 50% (AB 24.2 S. 6 f. Ziff. 4b) führt der Gutachter auf eine reversible Funktions- störung zurück, nennt die ausschlaggebenden Einflussfaktoren (AB 24.2 S. 5 und S. 6 Ziff. 4a) und stellt eine günstige Prognose (AB 24.2 S. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 10 Ziff. 6). Dr. med. C.________ setzt sich auch mit den MRI-Befunden vom

7. April 2015 (AB 4.2 S. 7 f.) auseinander und kommt zum Schluss, dass die dargestellten Diskopathien mit der blanden Funktionseinschränkung konsistent seien und bei der aktuellen Schmerzerzeugung keine zentrale Rolle spielten (AB 24.2 S. 5). Die Berichte der behandelnden Ärzte sprechen nicht gegen die Zuverläs- sigkeit der Einschätzungen des Gutachters. Die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ gehen in den Berichten vom 9. Juni 2015 und dem

6. August 2015 davon aus, dass die Tätigkeit in der Landwirtschaft in ei- nem 30% Pensum wieder ausgeübt werden könne, (AB 14 S. 4 f. Ziff. 4 und S. 10) und stellen eine gute Prognose hinsichtlich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (AB 14 S. 5 Ziff. 12). Dr. med. F.________ erachtet im Be- richt vom 23. Juli 2016 eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit je nach Be- finden und Massgabe der Schmerzen für möglich (AB 32 S. 2 Ziff. 11). Wei- ter ändert auch der Bericht von Dr. med. D.________ vom 21. August 2017 (BB 5) nichts. Der behandelnde Arzt äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und bringt im Wesentlichen nichts Neues vor. Ins- besondere ist dem Bericht denn auch nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Verdacht auf einen Partialabriss der Hüft-Abduktoren auf die Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Tatsache, dass der Gutachter Dr. med. C.________ in einem Auftrags- verhältnis mit der Visana steht, vermag den Beweiswert des Gutachtens mangels besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen, nicht in Fra- ge zu stellen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Somit vermögen die Einwände der Be- schwerdeführerin nicht zu überzeugen und auf das Gutachten ist abzustel- len. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in einer Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung mindestens zu 50% arbeitsfähig ist (AB 24.2 S. 7 Ziff. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 11 4. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung zu prü- fen. 4.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete den Invaliditätsgrad anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens und führte hierzu am

19. Januar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (AB 39; Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. E. 2.3 hiervor). Mittels Betätigungsvergleich wurde ein Invaliditätsgrad von 36% (AB 39 S. 10 Ziff. 11) bei einem Status von 90% Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Ehemannes und 10% Haushalt errechnet (AB 39 S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Abklärungsfachper- son mit der Erfassung der landwirtschaftlichen Tätigkeit überfordert gewe- sen sei. Sodann seien die Tätigkeitfelder im landwirtschaftlichen Betrieb nicht richtig erfasst worden; die Abklärungsfachperson habe ihre Tätigkei- ten in zwei Bereiche unterteilt, nämlich in den Bereich …. Richtigerweise hätten aber drei Kategorien – …, … sowie … – erfasst werden müssen. Eine nicht korrekte Unterteilung ergebe eine Abweichung in der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit, weshalb sich der Betätigungsvergleich als erheb- lich falsch erweise (Beschwerde, S. 8). Der Status wird von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 12 schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Der Abklärungsbericht „Landwirtschaft und Haushalt“ vom 26. Ja- nuar 2017 (AB 39) wurde von einer ausreichend qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den me- dizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt (AB 39 S. 1 Ziff. 1.1). Inhaltlich ist er ausreichend begründet und auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt. Dem Bericht kommt damit volle Beweiskraft zu (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind weder substantiiert noch überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abklärungsfachperson mit dem Erstellen des Abklärungsberichts vom 26. Januar 2017 (AB 39) im Bereich des Landwirtschaftsbetriebes überfordert gewesen sein soll; im Bericht werden sämtliche Tätigkeitsfelder detailliert aufgeführt und nach- vollziehbar bewertet (AB 39 S. 3 f.). Weiter unterscheidet die Abklärungs- fachperson zwischen der … und dem Betrieb der … (AB 39 S. 3). Inwieweit eine Unterteilung in drei Bereiche anstatt der zwei vorangehend genannten zu einem anderen bzw. zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen wird das im Abklärungsbericht berücksichtigte Total der jährlich geleisteten Arbeits- stunden grundsätzlich nicht bestritten (Beschwerde, S. 5 – 7). Zum andern finden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkun- gen ihrer Leistungsfähigkeit keinen Rückhalt in den medizinischen Grund- lagen (Beschwerde, S. 6 f. lit. a – c; vgl. E. 3.1 hiervor). Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Grundlagen des Betätigungsvergleichs vor Ort und gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erhoben wurden, kann ihr dahingehend nicht gefolgt werden. Somit ist auf den be- weiskräftigen Abklärungsbericht vom 26. Januar 2017 (AB 39) abzustellen und am errechneten Invaliditätsgrad von 36% festzuhalten. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 13 4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Verweistätigkeit – wie nachfolgend dargelegt – zumutbar wäre. 4.4.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge- samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Er- werbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbe- sondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Akti- vitäts-dauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Vor- aussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versi- cherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Gesunde ein Jahreseinkommen von weniger als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 14 Fr. 10‘000.-- (AB 6 S. 4). Mit einem Berufswechsel bzw. der Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre sie im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% in Bezug auf eine wechselbelastende Tätigkeit ohne weiteres in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein weit höheres und damit rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzie- len. Gestützt auf die LSE 2014 ergäbe sich bereits ohne Indexierung auf das Jahr 2017 ein der betrieblichen Arbeitszeit und der Leistungsfähigkeit von 50% angepasstes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29‘786.30 (Fr. 4‘762.-- [Bundesamt für Statistik {BFS}, Schweizerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2014, Frauen, 45 – 96 Sektor 3 Dienstleistun- gen, Kompetenzniveau 2] / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenar- beitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2015] x 12 Mo- nate x 50% Leistungseinschränkung). In Anbetracht der noch lange dau- ernden Erwerbszeit sowie ihrer Ausbildung als kaufmännische Angestellte und Betriebsassistentin (AB 18 S. 4), die sie noch bis 2012 bei der Schwei- zerischen Post ausübte (AB 6 S. 4) und die ihr im Rahmen eines Berufs- wechsels den Einstieg in eine körperliche leichtere Arbeit erleichtern dürfte, erweist sich nach den gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten das Aufgeben der … und des Betriebes der … als zumutbar. 5. Nach dem Dargelegten, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 (AB 45) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit ab- zuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, IV/17/478, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.