Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017
Sachverhalt
A. Im Januar 2017 meldete sich die 1943 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der AHV-Zweigstelle ... zum Be- zug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis auf weiteres ab (AB 67). Dabei setzte sie in der Berechnung des allfälligen Ergänzungsleis- tungsanspruchs der Versicherten für das Jahr 2017 u.a. Fr. 249‘890.-- als Verzichtsvermögen und Fr. 249.-- als hypothetischen Ertrag aus Verzichts- vermögen ein (AB 65, 66). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 28. März 2017 Einsprache (AB 97). Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 (AB 99) wies die AKB die Einspra- che ab (AB 99). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. Mai 2017 Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ohne Aufrechnung eines Verzichtsvermögens neu festzulegen. Eventualiter sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Aufrechnung eines Verzichtsver- mögens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len und es sei ihr Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizu- ordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die vollständige Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 3
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Mai 2017 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Er- gänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht bei der Berechnung des Ergän- zungsleistungsanspruchs für das Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen von Fr. 249‘890.-- und einen hypothetischen Ertrag aus Verzichtsvermögen von Fr. 249.-- angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Anrechnung des strittigen Verzichtseinkommens hat in der EL- Berechnung für das Jahr 2017 zu hypothetischen Mehreinnahmen von Fr. 21‘488.-- und damit zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 17‘902.-- geführt (AB 66). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalender- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 4 jahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhalts-
kosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e
ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbe-
darf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 5
genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des
Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt
(Art. 10 Abs. 2 ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen
und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-
tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet
(Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum
ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören
ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Fa-
milienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden
ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h
ELG).
2.4
Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handha-
be dafür, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzu-
nehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der
Vergangenheit im Rahmen einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im
Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die
Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszu-
gehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach
zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkun-
gen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermö-
genswerte als Einkommen anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist
(BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b).
2.5
Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Rege-
lung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzu-
rechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll
eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 6
oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat
oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-
che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-
antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands-
elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis-
tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 =
Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Einspracheentscheid und in
der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass der Verbleib eines
ehelichen Vermögens von rund Fr. 460‘000.-- ungeklärt geblieben sei.
Gemäss Art. 200 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sei mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass
es sich dabei um Errungenschaftsvermögen gehandelt habe und dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Anwendung
von Art. 208 ZGB die Hinzurechnung dieses dannzumal nicht mehr vor-
handenen Vermögens zur Errungenschaft hätte verlangen können. Dass
sie stattdessen eine Saldoerklärung abgegeben habe, sei als Verzichts-
handlung zu qualifizieren.
3.2
Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom TT. Mai 2016, in
welcher zwischen den Ehegatten u.a. vereinbart worden ist, dass jeder
Ehegatte die sich in seinem Besitz befindenden Gegenstände und die auf
seinen Namen lautenden Vermögenswerte behält und die auf seinen Na-
men lautenden Schulden trägt und dass sich die Ehegatten damit als güter-
rechtlich vollständig auseinandergesetzt erklären (AB 6 Ziff. 4), wurde mit
Entscheid der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland
vom 9. Juni 2016 gerichtlich genehmigt und stellt damit einen integrieren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 7
den Bestandteil dieses Entscheides dar (siehe AB 6 S. 2 sowie AB 7
Ziff. 2). Mit deren gerichtlicher Genehmigung hat die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen vom TT. Mai 2016 ihren vertraglichen Charakter verloren
und wurde vollständiger Bestandteil des Zivilurteils. Im Rahmen einer sol-
chen Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung nicht nur
auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtli-
che Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit. In Anbetracht dieser
gewährleisteten Überprüfung sind die Organe der Sozialversicherung un-
abhängig von der Frage, ob das Zivilgericht die finanziellen Folgen einer
Scheidung materiell entschieden hat oder diese auf einer genehmigten
Vereinbarung beruhen, an den Entscheid des Zivilgerichts gebunden und
es bleibt ihnen verwehrt, (vorfrageweise) darüber zu entscheiden, ob eine
in einem Scheidungsurteil getroffene Disposition nach den Kriterien der EL-
Durchführungsstellen einen Verzichtstatbestand darstellt (vgl. Entscheid
des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2015, 9C_740/2014, E. 4.1). Die
diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ist damit rechtlich
nicht zulässig. Zu prüfen bleibt, ob anderweitig eine Verzichtshandlung sei-
tens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
3.3
Die Konten, auf denen sich das Vermögen, welches der Be-
schwerdeführerin als Vermögensverzicht aufgerechnet worden ist, Ende
2007 noch befunden hat, haben soweit ersichtlich allesamt ausschliesslich
auf den heutigen Ex-Ehemann gelautet (vgl. AB 73 und AB 90). Es finden
sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin auf dieses Vermögen Zugriff gehabt hat, geschweige denn, dass sie
darüber im Sinne einer Verzichtshandlung verfügt hätte. Das Vorliegen
einer Verzichtshandlung seitens der Beschwerdeführerin ist vorliegend da-
mit nicht erstellt. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein Verzichtsver-
mögen angerechnet werden.
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 (AB 99) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ohne
Aufrechnung eines Verzichtsvermögens und zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 8
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 20. Juni
2017 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Par-
teientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren
auf Fr. 3‘405.25 (Honorar Fr. 3‘050.--, Auslagen Fr. 103.--, MWSt.
Fr. 252.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.3
Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche
Anwältin gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Mai 2017 aufge-
hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 9
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘405.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Mai 2017 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Er- gänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht bei der Berechnung des Ergän- zungsleistungsanspruchs für das Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen von Fr. 249‘890.-- und einen hypothetischen Ertrag aus Verzichtsvermögen von Fr. 249.-- angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Anrechnung des strittigen Verzichtseinkommens hat in der EL- Berechnung für das Jahr 2017 zu hypothetischen Mehreinnahmen von Fr. 21‘488.-- und damit zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 17‘902.-- geführt (AB 66). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalender- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 4 jahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhalts- kosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbe- darf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 5 genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Fa- milienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h ELG). 2.4 Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handha- be dafür, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzu- nehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszu- gehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkun- gen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermö- genswerte als Einkommen anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b). 2.5 Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Rege- lung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzu- rechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin macht im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass der Verbleib eines ehelichen Vermögens von rund Fr. 460‘000.-- ungeklärt geblieben sei. Gemäss Art. 200 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sei mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich dabei um Errungenschaftsvermögen gehandelt habe und dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Anwendung von Art. 208 ZGB die Hinzurechnung dieses dannzumal nicht mehr vor- handenen Vermögens zur Errungenschaft hätte verlangen können. Dass sie stattdessen eine Saldoerklärung abgegeben habe, sei als Verzichts- handlung zu qualifizieren. 3.2 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom TT. Mai 2016, in welcher zwischen den Ehegatten u.a. vereinbart worden ist, dass jeder Ehegatte die sich in seinem Besitz befindenden Gegenstände und die auf seinen Namen lautenden Vermögenswerte behält und die auf seinen Na- men lautenden Schulden trägt und dass sich die Ehegatten damit als güter- rechtlich vollständig auseinandergesetzt erklären (AB 6 Ziff. 4), wurde mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juni 2016 gerichtlich genehmigt und stellt damit einen integrieren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 7 den Bestandteil dieses Entscheides dar (siehe AB 6 S. 2 sowie AB 7 Ziff. 2). Mit deren gerichtlicher Genehmigung hat die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom TT. Mai 2016 ihren vertraglichen Charakter verloren und wurde vollständiger Bestandteil des Zivilurteils. Im Rahmen einer sol- chen Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtli- che Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit. In Anbetracht dieser gewährleisteten Überprüfung sind die Organe der Sozialversicherung un- abhängig von der Frage, ob das Zivilgericht die finanziellen Folgen einer Scheidung materiell entschieden hat oder diese auf einer genehmigten Vereinbarung beruhen, an den Entscheid des Zivilgerichts gebunden und es bleibt ihnen verwehrt, (vorfrageweise) darüber zu entscheiden, ob eine in einem Scheidungsurteil getroffene Disposition nach den Kriterien der EL- Durchführungsstellen einen Verzichtstatbestand darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2015, 9C_740/2014, E. 4.1). Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ist damit rechtlich nicht zulässig. Zu prüfen bleibt, ob anderweitig eine Verzichtshandlung sei- tens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. 3.3 Die Konten, auf denen sich das Vermögen, welches der Be- schwerdeführerin als Vermögensverzicht aufgerechnet worden ist, Ende 2007 noch befunden hat, haben soweit ersichtlich allesamt ausschliesslich auf den heutigen Ex-Ehemann gelautet (vgl. AB 73 und AB 90). Es finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe- rin auf dieses Vermögen Zugriff gehabt hat, geschweige denn, dass sie darüber im Sinne einer Verzichtshandlung verfügt hätte. Das Vorliegen einer Verzichtshandlung seitens der Beschwerdeführerin ist vorliegend da- mit nicht erstellt. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein Verzichtsver- mögen angerechnet werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (AB 99) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ohne Aufrechnung eines Verzichtsvermögens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 20. Juni 2017 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Par- teientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘405.25 (Honorar Fr. 3‘050.--, Auslagen Fr. 103.--, MWSt. Fr. 252.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Mai 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 9
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘405.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 473 EL
MAW/PES/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. September 2017
Verwaltungsrichter Matti
Gerichtsschreiber Peter
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Januar 2017 meldete sich die 1943 geborene A.________ (nachfolgend
Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der AHV-Zweigstelle ... zum Be-
zug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit
Verfügung vom 28. Februar 2017 wies die Ausgleichskasse des Kantons
Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis auf weiteres ab
(AB 67). Dabei setzte sie in der Berechnung des allfälligen Ergänzungsleis-
tungsanspruchs der Versicherten für das Jahr 2017 u.a. Fr. 249‘890.-- als
Verzichtsvermögen und Fr. 249.-- als hypothetischen Ertrag aus Verzichts-
vermögen ein (AB 65, 66). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 28. März 2017 Einsprache
(AB 97). Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 (AB 99) wies die AKB die Einspra-
che ab (AB 99).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, wiederum ver-
treten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. Mai 2017 Verwaltungsge-
richtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ohne Aufrechnung
eines Verzichtsvermögens neu festzulegen. Eventualiter sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw.
Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Aufrechnung eines Verzichtsver-
mögens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihr für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei-
len und es sei ihr Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizu-
ordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die vollständige Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des
Kantons Bern vom 2. Mai 2017 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Er-
gänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerde-
gegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht bei der Berechnung des Ergän-
zungsleistungsanspruchs für das Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen von
Fr. 249‘890.-- und einen hypothetischen Ertrag aus Verzichtsvermögen von
Fr. 249.-- angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis-
gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten
kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo-
sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Die Anrechnung des strittigen Verzichtseinkommens hat in der EL-
Berechnung für das Jahr 2017 zu hypothetischen Mehreinnahmen von
Fr. 21‘488.-- und damit zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 17‘902.--
geführt (AB 66). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund
von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalender-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 4
jahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von
vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann
(BGE 128 V 39), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20‘000.--, weshalb die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.3
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhalts-
kosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e
ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbe-
darf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 5
genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des
Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt
(Art. 10 Abs. 2 ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen
und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-
tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet
(Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum
ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören
ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Fa-
milienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden
ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h
ELG).
2.4
Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handha-
be dafür, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzu-
nehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der
Vergangenheit im Rahmen einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im
Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die
Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszu-
gehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach
zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkun-
gen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermö-
genswerte als Einkommen anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist
(BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b).
2.5
Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Rege-
lung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzu-
rechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll
eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 6
oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat
oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-
che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-
antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands-
elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis-
tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 =
Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Einspracheentscheid und in
der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass der Verbleib eines
ehelichen Vermögens von rund Fr. 460‘000.-- ungeklärt geblieben sei.
Gemäss Art. 200 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sei mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass
es sich dabei um Errungenschaftsvermögen gehandelt habe und dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Anwendung
von Art. 208 ZGB die Hinzurechnung dieses dannzumal nicht mehr vor-
handenen Vermögens zur Errungenschaft hätte verlangen können. Dass
sie stattdessen eine Saldoerklärung abgegeben habe, sei als Verzichts-
handlung zu qualifizieren.
3.2
Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom TT. Mai 2016, in
welcher zwischen den Ehegatten u.a. vereinbart worden ist, dass jeder
Ehegatte die sich in seinem Besitz befindenden Gegenstände und die auf
seinen Namen lautenden Vermögenswerte behält und die auf seinen Na-
men lautenden Schulden trägt und dass sich die Ehegatten damit als güter-
rechtlich vollständig auseinandergesetzt erklären (AB 6 Ziff. 4), wurde mit
Entscheid der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland
vom 9. Juni 2016 gerichtlich genehmigt und stellt damit einen integrieren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 7
den Bestandteil dieses Entscheides dar (siehe AB 6 S. 2 sowie AB 7
Ziff. 2). Mit deren gerichtlicher Genehmigung hat die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen vom TT. Mai 2016 ihren vertraglichen Charakter verloren
und wurde vollständiger Bestandteil des Zivilurteils. Im Rahmen einer sol-
chen Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung nicht nur
auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtli-
che Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit. In Anbetracht dieser
gewährleisteten Überprüfung sind die Organe der Sozialversicherung un-
abhängig von der Frage, ob das Zivilgericht die finanziellen Folgen einer
Scheidung materiell entschieden hat oder diese auf einer genehmigten
Vereinbarung beruhen, an den Entscheid des Zivilgerichts gebunden und
es bleibt ihnen verwehrt, (vorfrageweise) darüber zu entscheiden, ob eine
in einem Scheidungsurteil getroffene Disposition nach den Kriterien der EL-
Durchführungsstellen einen Verzichtstatbestand darstellt (vgl. Entscheid
des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2015, 9C_740/2014, E. 4.1). Die
diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ist damit rechtlich
nicht zulässig. Zu prüfen bleibt, ob anderweitig eine Verzichtshandlung sei-
tens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
3.3
Die Konten, auf denen sich das Vermögen, welches der Be-
schwerdeführerin als Vermögensverzicht aufgerechnet worden ist, Ende
2007 noch befunden hat, haben soweit ersichtlich allesamt ausschliesslich
auf den heutigen Ex-Ehemann gelautet (vgl. AB 73 und AB 90). Es finden
sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin auf dieses Vermögen Zugriff gehabt hat, geschweige denn, dass sie
darüber im Sinne einer Verzichtshandlung verfügt hätte. Das Vorliegen
einer Verzichtshandlung seitens der Beschwerdeführerin ist vorliegend da-
mit nicht erstellt. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein Verzichtsver-
mögen angerechnet werden.
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 (AB 99) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ohne
Aufrechnung eines Verzichtsvermögens und zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 8
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 20. Juni
2017 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Par-
teientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren
auf Fr. 3‘405.25 (Honorar Fr. 3‘050.--, Auslagen Fr. 103.--, MWSt.
Fr. 252.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.3
Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche
Anwältin gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Mai 2017 aufge-
hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, EL/17/473, Seite 9
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘405.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.