Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017
Sachverhalt
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 25. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossiers RAV [act. II und act. IIA]
act. II 12). Am 5. Januar 2015 (recte: 2016) stellte er Antrag auf Arbeits-
losenentschädigung ab dem 1. Dezember 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse
[act. IIC] 11 f.).
Am 1. Februar 2016 stellte der Versicherte erstmals ein Kursgesuch; bean-
tragt wurde damals die Kostenübernahme für einen ... (act. II 67). Mit un-
angefochten gebliebenem Entscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 71)
lehnte das RAV den Antrag ab.
Am 16. März 2017 stellte der Versicherte erneut ein „Gesuch um individuel-
len Kurs“ (act. II 184). Diesmal beantragte er die Übernahme der Kosten für
Fahrpraxisstunden zur Erlangung des Fahrausweises Kat. D (ab Kat. C).
Dazu seien bei den … in … 24 Lektionen zu absolvieren. Den Antrag be-
gründete er damit, dass bei den … entweder Chauffeure mit Fahrausweis
Kat. D angestellt würden oder Personen, die über den Fahrausweis Kat. C
mit der erforderlichen Fahrpraxis verfügten. In seinem Fall sei die Trans-
portgesellschaft bereit, seine fehlende Praxis mit zusätzlichen Fahrstunden
zu kompensieren; entsprechend sei ihm eine Stelle als Chauffeur zugesi-
chert.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 (act. II 187) lehnte das RAV das Gesuch
um Kostenübernahme ab mit der Begründung, die beantragte Finanzierung
der Fahrpraxis gehöre zur berufs- und betriebsüblichen Weiterbildung.
Ausserdem habe die entsprechende Bildungsmassnahme das Ziel einer
firmeninternen Aus- oder Weiterbildung.
Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 194) wies der Rechtsdienst des
beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Mai
2017 (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 3
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2017 Beschwerde. Er bean-
tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids resp. sinn-
gemäss die Übernahme der Kosten zur Erlangung der Fahrpraxis.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 beantragt der Beschwerdegeg-
ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (act. IIB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Übernahme der Kosten für die Erlangung der Fahrpraxis für den Führerausweis D (ab Kat. C).
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Kurskosten von total Fr. 3‘900.-- (act. II 184) und unter Berücksichtigung allfälliger Kurstaggelder (vgl. Art. 59b AVIG) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes,
drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass-
nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die
Versicherung
finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht
sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versi-
cherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Abs. 2).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die
Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss
Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um-
schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus-
bildungspraktika.
2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die
allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 5
beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be-
stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig-
keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es
der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen
Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits
vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis-
herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V
271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung
einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs-
rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei-
derlei
Merkmale
aufweisen
kann
und
namentlich
praktisch
jede
Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend,
welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über-
wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
2.3.1
Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen
Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite-
ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu
untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher-
te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei-
chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht)
wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).
2.3.2
Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche
Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und
notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-
schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum,
eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche
Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111
V 271 E. 2d S. 276).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 6
3.
3.1
Beim streitigen „Kurs“ handelt es sich nicht um einen Lehrgang an
einer Bildungsinstitution oder einer Lehranstalt. Vielmehr beantragt der
Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten einer gewissen Anzahl
Stunden Fahrpraxis, die es ihm erlauben würden, mit seinem Führeraus-
weis Kat. C (Lastwagen) den Führerausweis Kat. D (Personentransport
bzw. Führung von Linienbussen) zu erwerben (zum Ganzen: vgl.
www.fuehrerausweise.ch > alle Ausweiskategorien) resp. eine entspre-
chende Transporttätigkeit auszuüben (vgl. act. II 183).
3.2
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Diplom als ... (act. II 4) so-
wie über ein Diplom als ... (act. II 2). Sodann hat er ein Nachdiplomstudium
in ... (act. II 1) und ein CAS in ... absolviert (vgl. act. IIA 6). Ausserdem
kann er etliche Jahre Berufserfahrung im In- und im Ausland, als ... sowie
als unselbständig Erwerbstätiger, namentlich in den Bereichen ...- und ...,
..., ... sowie als ..., vorweisen (vgl. act. II 8; vgl. auch act. IIC 11 f., 35). Da-
mit ist von einer soliden Grundausbildung, breiten beruflichen Qualifikatio-
nen
und
einer
grossen
Berufserfahrung
des
Beschwerdeführers
auszugehen. Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätig-
keitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme
vermindert oder behoben werden müssten. Die beruflichen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers beschränken sich keineswegs auf ganz spezielle Tätig-
keitssegmente (sog. Nischen), womit nicht von einem engen bisherigen
Tätigkeitsbereich gesprochen werden kann. Zudem bestehen keine berufli-
chen oder fachlichen Defizite, die im Sinne einer Anpassung an die indus-
trielle oder technische Entwicklung behoben werden müssten (vgl. E. 2.3
hiervor). In diesem Sinne ist bereits eine aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers fraglich (vgl. E. 2.1
hiervor). Dass es für ältere Stellensuchende generell schwieriger ist als für
junge Erwachsene, sich nach einer längeren Arbeitslosigkeit wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Beschwerde, S. 1), ändert daran nichts.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fänden sich aktuell
wenig Bewerber auf Stellen als Linienbuschauffeure, umso weniger solche,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 7
die bereit seien, unattraktive Dienstzeiten in Kauf zu nehmen und kurzfristi-
ge Einsätze zu leisten, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Ein allfällig „ausgetrockneter Markt“ (Beschwerde, S. 2) in
einem spezifischen Berufssektor begründet per se keine arbeitsmarktliche
Indikation für eine konkrete Umschulungsmassnahme. Dass der zur Dis-
kussion stehende „Kurs“ für das weitere berufliche Fortkommen allgemein
vorteilhaft wäre, d.h. die Chancen auf eine neue Stelle generell erhöhen
und das Bewerbungsfeld erweitern würde, ist für die hier zu beurteilende
Frage nicht entscheidend bzw. führt unter dem Aspekt der objektiven Ziel-
richtung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) nicht zu einer arbeitsmarktlichen Indikation.
Denn praktisch jede berufliche Massnahme bringt wegen der dadurch ver-
mittelten zusätzlichen Kenntnisse gewisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt
(Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2).
Ausserdem ist die Erlangung einer Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge
der Kat. D – eine gänzlich neue, andere Tätigkeit als die bisherige (dazu
vgl. E. 3.2 hiervor) – unter den gegebenen Umständen als Grundausbil-
dung zu qualifizieren. Insofern handelt es sich nicht um eine übliche Wei-
terbildung (im Bereich der Kat. C), sondern um eine nicht von der
Arbeitslosenversicherung zu finanzierende Grundausbildung, insbesondere
weil der Beschwerdeführer ein „Quereinsteiger“ (Beschwerdeantwort,
Art. 3) wäre. Abgesehen davon würde das Nachholen der erforderlichen
Fahrpraxis in der Kategorie C für sich alleine gar nicht ausreichen, um den
Ausweis D – und damit die notabene weder schriftlich zugesicherte noch
mit einem (allenfalls bedingten) Arbeitsvertrag bestätigte mögliche Anstel-
lung bei den … – zu erlangen. Vielmehr stellt die Praxisaneignung eine mit
einem Ausbildungsmodul vergleichbare erste Voraussetzung für das späte-
re
Bestehen
der
Prüfung
(„Zusatztheorieprüfung“
[vgl.
www.fuehrerausweise.ch > alle Ausweiskategorien > Kategorie D) für den
Führerschein D dar und hilft für sich alleine insofern nicht weiter hinsichtlich
einer verbesserten Vermittelbarkeit. Folglich sind die Voraussetzungen für
die Kostenübernahme auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt.
3.4
Zusammenfassend ist eine Kostenübernahme für den beantragten
„Kurs“ resp. für die Erlangung der Fahrpraxis für den Führerausweis D (ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 8
Kat. C) zu Recht abgelehnt worden. Die gegen den Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 (act. IIB 11) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG keine zu erheben.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 457 ALV
LOU/ABE/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2017
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Abenhaim
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 25. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossiers RAV [act. II und act. IIA]
act. II 12). Am 5. Januar 2015 (recte: 2016) stellte er Antrag auf Arbeits-
losenentschädigung ab dem 1. Dezember 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse
[act. IIC] 11 f.).
Am 1. Februar 2016 stellte der Versicherte erstmals ein Kursgesuch; bean-
tragt wurde damals die Kostenübernahme für einen ... (act. II 67). Mit un-
angefochten gebliebenem Entscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 71)
lehnte das RAV den Antrag ab.
Am 16. März 2017 stellte der Versicherte erneut ein „Gesuch um individuel-
len Kurs“ (act. II 184). Diesmal beantragte er die Übernahme der Kosten für
Fahrpraxisstunden zur Erlangung des Fahrausweises Kat. D (ab Kat. C).
Dazu seien bei den … in … 24 Lektionen zu absolvieren. Den Antrag be-
gründete er damit, dass bei den … entweder Chauffeure mit Fahrausweis
Kat. D angestellt würden oder Personen, die über den Fahrausweis Kat. C
mit der erforderlichen Fahrpraxis verfügten. In seinem Fall sei die Trans-
portgesellschaft bereit, seine fehlende Praxis mit zusätzlichen Fahrstunden
zu kompensieren; entsprechend sei ihm eine Stelle als Chauffeur zugesi-
chert.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 (act. II 187) lehnte das RAV das Gesuch
um Kostenübernahme ab mit der Begründung, die beantragte Finanzierung
der Fahrpraxis gehöre zur berufs- und betriebsüblichen Weiterbildung.
Ausserdem habe die entsprechende Bildungsmassnahme das Ziel einer
firmeninternen Aus- oder Weiterbildung.
Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 194) wies der Rechtsdienst des
beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Mai
2017 (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 3
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2017 Beschwerde. Er bean-
tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids resp. sinn-
gemäss die Übernahme der Kosten zur Erlangung der Fahrpraxis.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 beantragt der Beschwerdegeg-
ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 4
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017
(act. IIB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Übernahme der Kosten für die Erlangung der Fahrpraxis für den
Führerausweis D (ab Kat. C).
1.3
Der Streitwert liegt mit Blick auf die Kurskosten von total Fr. 3‘900.--
(act. II 184) und unter Berücksichtigung allfälliger Kurstaggelder (vgl.
Art. 59b AVIG) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes,
drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass-
nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die
Versicherung
finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht
sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versi-
cherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Abs. 2).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die
Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss
Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um-
schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus-
bildungspraktika.
2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die
allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 5
beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be-
stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig-
keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es
der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen
Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits
vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis-
herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V
271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung
einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs-
rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei-
derlei
Merkmale
aufweisen
kann
und
namentlich
praktisch
jede
Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend,
welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über-
wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
2.3.1
Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen
Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite-
ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu
untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher-
te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei-
chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht)
wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).
2.3.2
Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche
Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und
notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-
schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum,
eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche
Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111
V 271 E. 2d S. 276).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 6
3.
3.1
Beim streitigen „Kurs“ handelt es sich nicht um einen Lehrgang an
einer Bildungsinstitution oder einer Lehranstalt. Vielmehr beantragt der
Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten einer gewissen Anzahl
Stunden Fahrpraxis, die es ihm erlauben würden, mit seinem Führeraus-
weis Kat. C (Lastwagen) den Führerausweis Kat. D (Personentransport
bzw. Führung von Linienbussen) zu erwerben (zum Ganzen: vgl.
www.fuehrerausweise.ch > alle Ausweiskategorien) resp. eine entspre-
chende Transporttätigkeit auszuüben (vgl. act. II 183).
3.2
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Diplom als ... (act. II 4) so-
wie über ein Diplom als ... (act. II 2). Sodann hat er ein Nachdiplomstudium
in ... (act. II 1) und ein CAS in ... absolviert (vgl. act. IIA 6). Ausserdem
kann er etliche Jahre Berufserfahrung im In- und im Ausland, als ... sowie
als unselbständig Erwerbstätiger, namentlich in den Bereichen ...- und ...,
..., ... sowie als ..., vorweisen (vgl. act. II 8; vgl. auch act. IIC 11 f., 35). Da-
mit ist von einer soliden Grundausbildung, breiten beruflichen Qualifikatio-
nen
und
einer
grossen
Berufserfahrung
des
Beschwerdeführers
auszugehen. Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätig-
keitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme
vermindert oder behoben werden müssten. Die beruflichen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers beschränken sich keineswegs auf ganz spezielle Tätig-
keitssegmente (sog. Nischen), womit nicht von einem engen bisherigen
Tätigkeitsbereich gesprochen werden kann. Zudem bestehen keine berufli-
chen oder fachlichen Defizite, die im Sinne einer Anpassung an die indus-
trielle oder technische Entwicklung behoben werden müssten (vgl. E. 2.3
hiervor). In diesem Sinne ist bereits eine aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers fraglich (vgl. E. 2.1
hiervor). Dass es für ältere Stellensuchende generell schwieriger ist als für
junge Erwachsene, sich nach einer längeren Arbeitslosigkeit wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Beschwerde, S. 1), ändert daran nichts.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fänden sich aktuell
wenig Bewerber auf Stellen als Linienbuschauffeure, umso weniger solche,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 7
die bereit seien, unattraktive Dienstzeiten in Kauf zu nehmen und kurzfristi-
ge Einsätze zu leisten, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Ein allfällig „ausgetrockneter Markt“ (Beschwerde, S. 2) in
einem spezifischen Berufssektor begründet per se keine arbeitsmarktliche
Indikation für eine konkrete Umschulungsmassnahme. Dass der zur Dis-
kussion stehende „Kurs“ für das weitere berufliche Fortkommen allgemein
vorteilhaft wäre, d.h. die Chancen auf eine neue Stelle generell erhöhen
und das Bewerbungsfeld erweitern würde, ist für die hier zu beurteilende
Frage nicht entscheidend bzw. führt unter dem Aspekt der objektiven Ziel-
richtung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) nicht zu einer arbeitsmarktlichen Indikation.
Denn praktisch jede berufliche Massnahme bringt wegen der dadurch ver-
mittelten zusätzlichen Kenntnisse gewisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt
(Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2).
Ausserdem ist die Erlangung einer Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge
der Kat. D – eine gänzlich neue, andere Tätigkeit als die bisherige (dazu
vgl. E. 3.2 hiervor) – unter den gegebenen Umständen als Grundausbil-
dung zu qualifizieren. Insofern handelt es sich nicht um eine übliche Wei-
terbildung (im Bereich der Kat. C), sondern um eine nicht von der
Arbeitslosenversicherung zu finanzierende Grundausbildung, insbesondere
weil der Beschwerdeführer ein „Quereinsteiger“ (Beschwerdeantwort,
Art. 3) wäre. Abgesehen davon würde das Nachholen der erforderlichen
Fahrpraxis in der Kategorie C für sich alleine gar nicht ausreichen, um den
Ausweis D – und damit die notabene weder schriftlich zugesicherte noch
mit einem (allenfalls bedingten) Arbeitsvertrag bestätigte mögliche Anstel-
lung bei den … – zu erlangen. Vielmehr stellt die Praxisaneignung eine mit
einem Ausbildungsmodul vergleichbare erste Voraussetzung für das späte-
re
Bestehen
der
Prüfung
(„Zusatztheorieprüfung“
[vgl.
www.fuehrerausweise.ch > alle Ausweiskategorien > Kategorie D) für den
Führerschein D dar und hilft für sich alleine insofern nicht weiter hinsichtlich
einer verbesserten Vermittelbarkeit. Folglich sind die Voraussetzungen für
die Kostenübernahme auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt.
3.4
Zusammenfassend ist eine Kostenübernahme für den beantragten
„Kurs“ resp. für die Erlangung der Fahrpraxis für den Führerausweis D (ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 8
Kat. C) zu Recht abgelehnt worden. Die gegen den Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 (act. IIB 11) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG keine zu erheben.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 9
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.