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200 2017 448

Bern VerwG · 2017-07-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. März 2017

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. August 2015 unter Hinweis auf eine hochgradige Seh- behinderung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und erteilte Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (weisse Stöcke und ein Mobilitätstraining; AB 20). Ferner liess sie die Versicherte in der MEDAS D.________ (MEDAS) bidisziplinär (psychiatrisch und ophthalmo- logisch) begutachten (Gutachten vom 17. Oktober 2016; AB 45.1) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt ein (AB 51). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 50) ab 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Dagegen stellte sie mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 (AB 52) die Abweisung des Renten- begehrens bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Er- werbstätigkeit und 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 32% in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 58). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 61) verfügte die IVB am 24. März 2017 wie im Vorbescheid angekün- digt und wies das Rentenbegehren ab (AB 62). B. Hiergegen lässt die Versicherte am 11. Mai 2017 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zu- sprache einer IV-Rente beantragen. Gleichzeitig lässt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

8. Juni 2017 (AB 74) auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2017 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2017 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 5 ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustandes resp. der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit auf das bidisziplinäre (psychiatrische und oph- thalmologische) MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (AB 45.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 6 chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die beiden Gutachter haben sich in ihren fachärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurtei- lungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand einlässlich begrün- det. Aus dem MEDAS-Gutachten geht klar und schlüssig hervor, dass aus psychiatrischer Sicht weder eine Diagnose noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (S. 7 Ziff. 3.4 f.). Aus ophthalmologischer Sicht wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine stark einge- schränkte Sehfähigkeit (Makulaatrophie bei Morbus Stargardt) mit einem 2.5-fachen Vergrösserungsbedarf sowie eine vermehrte Blendungsemp- findlichkeit vorliegt und dass in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die zu bearbeitenden Gegenstände in einer Nahdistanz sind, eine 40%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, wobei die 60%-ige Einschränkung durch den vermehrten Pausenbedarf begründet ist (S. 11 ff. Ziff. 4.3 – 4.5, 6). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit den vorliegenden medizini- schen Akten und wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Darauf ist abzustellen. Entsprechend ist von einer 40%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4. Weiter ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre, zu prüfen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2017 (AB 51) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 50% und als Hausfrau zu 50% eingestuft (S. 4 f. Ziff. 3.4 und 4). Dieser Status wird von der Beschwerde- führerin bestritten. Soweit sie geltend macht, dass sie als Gesunde deutlich mehr als 50% arbeiten würde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4), widerspricht dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 7 klar den Angaben, die sie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ge- genüber der Berufsberatung gemacht hat. Damals gab sie an, dass sie zu 50% arbeiten könne (AB 51 S. 4 f. Ziff. 3.2 und 3.4). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), weshalb sie höher zu gewichten ist als die späteren Vorbringen. Diese Angabe ist ferner unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass der zurzeit stellenlose Ehemann der Be- schwerdeführerin (früher) zu 100% gearbeitet hat (AB 51 S. 5 Ziff. 3.4; Be- schwerde S. 4 Ziff. 4) und damit überwiegend wahrscheinlich ist, dass er wieder eine 100%-ige Arbeitsstelle antreten wird, und folglich die Betreu- ung der beiden Kindern überwiegend wahrscheinlich in höherem Masse der Beschwerdeführerin zufallen würde, einleuchtend. Selbst wenn der Status – entsprechend der Auffassung der Beschwerde- führerin (AB 58 S. 2; Beschwerde S. 5) – ausgehend von den Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung, dass die Beschwerdeführerin im Ge- sundheitsfall im Rahmen von 50% bis 70% arbeiten würde (AB 51 S. 4 Ziff. 3.4), und in Anwendung der Praxis, dass bei prozentualen Bandbreiten in der Regel auf den Mittelwert abgestellt wird (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2), auf 60% Erwerbs- tätigkeit und 40% Haushalt festgelegt würde, würde dies das Ergebnis nicht rentenwirksam beeinflussen (vgl. E. 6.4 hiernach). Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode Anwen- dung (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Er- werbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 8 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 9 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der IV-Anmeldung im August 2015 (AB 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – sowohl Validen- wie auch Invalideneinkom- men auf der Basis des gleichen Tabellenlohnes zu ermitteln sind, erübrigt sich vorliegend jedoch die Aufrechnung auf das Jahr 2016. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 51 S. 6 Ziff. 5.2). Dies ist nicht zu bean- standen, zumal die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise noch keine re- gelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (AB 51 S. 4 Ziff. 3.2). Dabei ist angesichts der Tatsache, dass sie keine (in der Schweiz anerkannte) Be- rufsausbildung abgeschlossen hat (AB 10 S. 2), auf das Total des Kompe- tenzniveaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE 2014 abzustellen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘300.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) aufgerechnet und an den Sta- tus als 50% Erwerbstätige angepasst, resultiert daraus ein jährliches Ein- kommen von Fr. 26‘896.50 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 x 0.5). 5.3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invaliden- einkommen – ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der MEDAS-Gutachter (vgl. E. 3 hiervor) – anhand des gleichen Tabellenlohnes zu bestimmen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der 40%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 21‘517.20 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 [vgl. E. 5.3.1 hiervor] x 0.4). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 20% (AB 51 S. 6 Ziff. 5.2) scheint vorliegend unter Berücksichti- gung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale als grosszügig (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dies insbesondere deshalb, weil den behinderungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 10 dingten Einschränkungen (Pausenbedarf) bereits im Rahmen der einge- schränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde und allfällige invali- ditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) hier bei beiden Einkommen zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ob ein solcher Abzug gerechtfertigt wäre, kann letztlich offen gelassen werden, da selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Abzugs von 20% kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 6.4 hiernach). 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 26‘896.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 17‘213.75 (Fr. 21‘517.20 x 0.8) resultiert ein IV-Grad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 36% resp. gewichtet 18% (36% x 0.5 [Status]). Wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – von einem Status als Er- werbstätige von 60% ausgegangen würde (vgl. E. 4 hiervor), ergäbe dies im Bereich der Erwerbstätigkeit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 32‘275.80 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 [vgl. E. 5.3.1 hiervor] x 0.6 [Status]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 17‘213.75 ein IV-Grad von 46.66% resp. gewichtet 28% (46.66% x 0.6 [Status]). 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der IV-Grad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 11 an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2017 (AB 51) samt Stellungnahmen vom 16. März 2017 (AB 61) und vom 8. Juni 2017 (AB 74) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basie- ren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die von den MEDAS-Gutachtern festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen resp. das festgelegte Zumutbarkeitsprofil (AB 51 S. 5 f. Ziff. 5.1). Der Ab- klärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsberei- che ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Die Ab- weichung von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (AB 45.1), dass im Haushalt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Ein- schränkung von 40% besteht (S. 13), ist ohne weiteres durch die Zuhilfe- nahme von Hilfsmitteln und die berücksichtigte Verpflichtung zur Schaden- minderung des Ehemannes erklärbar (AB 51 S. 8 ff. Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Ehemann zurzeit keiner ausserhäuslichen Er- werbstätigkeit nachgeht (Beschwerde S. 4 Ziff. 4) und damit durch die ver- mehrte Hilfe im Aufgabenbereich weder unverhältnismässig belastet wird noch eine Erwerbseinbusse entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermes- sen der Verwaltung einzugreifen. Auf die Ergebnisse der Haushaltsab- klärung ist deshalb beweisrechtlich abzustellen.

E. 6.3 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Be- reich Haushalt zu 27.4% eingeschränkt ist (AB 51 S. 7 – 12 Ziff. 7), was einem gewichteten IV-Grad von 13.7% (27.4% x 0.5 [Status]) entspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 12

E. 6.4 Nach dem in den E. 5.3.3 und 6.3 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete IV-Grad im erwerblichen Bereich 18% und im Bereich Haushalt 13.7%, sodass ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 32% (zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst unter Berücksichtigung eines Status 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushalt (vgl. E. 3 hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Gesamt- invaliditätsgrad von gerundet 39% (28% [vgl. E. 5.3.3 hiervor] + 10.96% [27.4% {vgl. E. 6.3 hiervor} x 0.4 {Status}]). 7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ein Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertre- tung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützi- gen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 13 chen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwah- rung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). 8.1.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei- lage [BB] 3). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeistän- dung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit. 8.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzu- setzen bleibt indes das amtliche Honorar für Rechtsanwalt C.________. 8.3.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 14 8.3.2 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom

29. Juni 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem gel- tend gemachten Aufwand von 6.75 Stunden à Fr. 130.-- wird das amtliche Honorar auf Fr. 877.50, zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und Fr. 73.95 Mehr- wertsteuer, somit total auf Fr. 998.05 festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 998.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 15
  6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  7. Juli 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 448 IV MAW/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. August 2015 unter Hinweis auf eine hochgradige Seh- behinderung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und erteilte Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (weisse Stöcke und ein Mobilitätstraining; AB 20). Ferner liess sie die Versicherte in der MEDAS D.________ (MEDAS) bidisziplinär (psychiatrisch und ophthalmo- logisch) begutachten (Gutachten vom 17. Oktober 2016; AB 45.1) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt ein (AB 51). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 50) ab 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Dagegen stellte sie mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 (AB 52) die Abweisung des Renten- begehrens bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Er- werbstätigkeit und 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 32% in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 58). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 61) verfügte die IVB am 24. März 2017 wie im Vorbescheid angekün- digt und wies das Rentenbegehren ab (AB 62). B. Hiergegen lässt die Versicherte am 11. Mai 2017 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zu- sprache einer IV-Rente beantragen. Gleichzeitig lässt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

8. Juni 2017 (AB 74) auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2017 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2017 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 5 ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustandes resp. der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit auf das bidisziplinäre (psychiatrische und oph- thalmologische) MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (AB 45.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 6 chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die beiden Gutachter haben sich in ihren fachärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurtei- lungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand einlässlich begrün- det. Aus dem MEDAS-Gutachten geht klar und schlüssig hervor, dass aus psychiatrischer Sicht weder eine Diagnose noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (S. 7 Ziff. 3.4 f.). Aus ophthalmologischer Sicht wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine stark einge- schränkte Sehfähigkeit (Makulaatrophie bei Morbus Stargardt) mit einem 2.5-fachen Vergrösserungsbedarf sowie eine vermehrte Blendungsemp- findlichkeit vorliegt und dass in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die zu bearbeitenden Gegenstände in einer Nahdistanz sind, eine 40%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, wobei die 60%-ige Einschränkung durch den vermehrten Pausenbedarf begründet ist (S. 11 ff. Ziff. 4.3 – 4.5, 6). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit den vorliegenden medizini- schen Akten und wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Darauf ist abzustellen. Entsprechend ist von einer 40%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4. Weiter ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre, zu prüfen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2017 (AB 51) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 50% und als Hausfrau zu 50% eingestuft (S. 4 f. Ziff. 3.4 und 4). Dieser Status wird von der Beschwerde- führerin bestritten. Soweit sie geltend macht, dass sie als Gesunde deutlich mehr als 50% arbeiten würde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4), widerspricht dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 7 klar den Angaben, die sie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ge- genüber der Berufsberatung gemacht hat. Damals gab sie an, dass sie zu 50% arbeiten könne (AB 51 S. 4 f. Ziff. 3.2 und 3.4). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), weshalb sie höher zu gewichten ist als die späteren Vorbringen. Diese Angabe ist ferner unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass der zurzeit stellenlose Ehemann der Be- schwerdeführerin (früher) zu 100% gearbeitet hat (AB 51 S. 5 Ziff. 3.4; Be- schwerde S. 4 Ziff. 4) und damit überwiegend wahrscheinlich ist, dass er wieder eine 100%-ige Arbeitsstelle antreten wird, und folglich die Betreu- ung der beiden Kindern überwiegend wahrscheinlich in höherem Masse der Beschwerdeführerin zufallen würde, einleuchtend. Selbst wenn der Status – entsprechend der Auffassung der Beschwerde- führerin (AB 58 S. 2; Beschwerde S. 5) – ausgehend von den Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung, dass die Beschwerdeführerin im Ge- sundheitsfall im Rahmen von 50% bis 70% arbeiten würde (AB 51 S. 4 Ziff. 3.4), und in Anwendung der Praxis, dass bei prozentualen Bandbreiten in der Regel auf den Mittelwert abgestellt wird (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2), auf 60% Erwerbs- tätigkeit und 40% Haushalt festgelegt würde, würde dies das Ergebnis nicht rentenwirksam beeinflussen (vgl. E. 6.4 hiernach). Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode Anwen- dung (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Er- werbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 8 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 9 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der IV-Anmeldung im August 2015 (AB 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – sowohl Validen- wie auch Invalideneinkom- men auf der Basis des gleichen Tabellenlohnes zu ermitteln sind, erübrigt sich vorliegend jedoch die Aufrechnung auf das Jahr 2016. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 51 S. 6 Ziff. 5.2). Dies ist nicht zu bean- standen, zumal die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise noch keine re- gelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (AB 51 S. 4 Ziff. 3.2). Dabei ist angesichts der Tatsache, dass sie keine (in der Schweiz anerkannte) Be- rufsausbildung abgeschlossen hat (AB 10 S. 2), auf das Total des Kompe- tenzniveaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE 2014 abzustellen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘300.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) aufgerechnet und an den Sta- tus als 50% Erwerbstätige angepasst, resultiert daraus ein jährliches Ein- kommen von Fr. 26‘896.50 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 x 0.5). 5.3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invaliden- einkommen – ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der MEDAS-Gutachter (vgl. E. 3 hiervor) – anhand des gleichen Tabellenlohnes zu bestimmen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der 40%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 21‘517.20 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 [vgl. E. 5.3.1 hiervor] x 0.4). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 20% (AB 51 S. 6 Ziff. 5.2) scheint vorliegend unter Berücksichti- gung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale als grosszügig (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dies insbesondere deshalb, weil den behinderungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 10 dingten Einschränkungen (Pausenbedarf) bereits im Rahmen der einge- schränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde und allfällige invali- ditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) hier bei beiden Einkommen zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ob ein solcher Abzug gerechtfertigt wäre, kann letztlich offen gelassen werden, da selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Abzugs von 20% kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 6.4 hiernach). 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 26‘896.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 17‘213.75 (Fr. 21‘517.20 x 0.8) resultiert ein IV-Grad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 36% resp. gewichtet 18% (36% x 0.5 [Status]). Wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – von einem Status als Er- werbstätige von 60% ausgegangen würde (vgl. E. 4 hiervor), ergäbe dies im Bereich der Erwerbstätigkeit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 32‘275.80 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 [vgl. E. 5.3.1 hiervor] x 0.6 [Status]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 17‘213.75 ein IV-Grad von 46.66% resp. gewichtet 28% (46.66% x 0.6 [Status]). 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der IV-Grad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 11 an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2017 (AB 51) samt Stellungnahmen vom 16. März 2017 (AB 61) und vom 8. Juni 2017 (AB 74) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basie- ren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die von den MEDAS-Gutachtern festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen resp. das festgelegte Zumutbarkeitsprofil (AB 51 S. 5 f. Ziff. 5.1). Der Ab- klärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsberei- che ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Die Ab- weichung von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (AB 45.1), dass im Haushalt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Ein- schränkung von 40% besteht (S. 13), ist ohne weiteres durch die Zuhilfe- nahme von Hilfsmitteln und die berücksichtigte Verpflichtung zur Schaden- minderung des Ehemannes erklärbar (AB 51 S. 8 ff. Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Ehemann zurzeit keiner ausserhäuslichen Er- werbstätigkeit nachgeht (Beschwerde S. 4 Ziff. 4) und damit durch die ver- mehrte Hilfe im Aufgabenbereich weder unverhältnismässig belastet wird noch eine Erwerbseinbusse entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermes- sen der Verwaltung einzugreifen. Auf die Ergebnisse der Haushaltsab- klärung ist deshalb beweisrechtlich abzustellen. 6.3 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Be- reich Haushalt zu 27.4% eingeschränkt ist (AB 51 S. 7 – 12 Ziff. 7), was einem gewichteten IV-Grad von 13.7% (27.4% x 0.5 [Status]) entspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 12 6.4 Nach dem in den E. 5.3.3 und 6.3 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete IV-Grad im erwerblichen Bereich 18% und im Bereich Haushalt 13.7%, sodass ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 32% (zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst unter Berücksichtigung eines Status 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushalt (vgl. E. 3 hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Gesamt- invaliditätsgrad von gerundet 39% (28% [vgl. E. 5.3.3 hiervor] + 10.96% [27.4% {vgl. E. 6.3 hiervor} x 0.4 {Status}]). 7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ein Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertre- tung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützi- gen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 13 chen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwah- rung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). 8.1.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei- lage [BB] 3). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeistän- dung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit. 8.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzu- setzen bleibt indes das amtliche Honorar für Rechtsanwalt C.________. 8.3.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 14 8.3.2 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom

29. Juni 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem gel- tend gemachten Aufwand von 6.75 Stunden à Fr. 130.-- wird das amtliche Honorar auf Fr. 877.50, zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und Fr. 73.95 Mehr- wertsteuer, somit total auf Fr. 998.05 festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 998.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, IV/17/448, Seite 15 6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

5. Juli 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.