Klage vom 8. Mai 2017
Sachverhalt
A. Die B.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 13. bzw.
21. Februar 2013 rückwirkend per 1. Januar 2013 der pensionskasse pro (Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vor- sorge an (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 3). Nach erfolglo- sen Mahnungen (KB 17 f.) kündigte die Pensionskasse den Anschlussver- trag mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (KB 19) infolge Nichtbezahlung der ausstehenden Prämien per 30. Juni 2016. Nachdem die Schlussabrech- nung vom 23. August 2016 (KB 20) trotz Mahnung vom 7. Oktober 2016 (KB 21) nicht beglichen worden war, leitete die Pensionskasse beim zu- ständigen Betreibungsamt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit dem 16. September 2016 ein (KB 22). Gegen den daraufhin am 11. November 2016 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamtes …) erhob die B.________ Rechtsvorschlag (KB 23). B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob die Pensionskasse, vertreten durch Advokat A.________, Klage mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts … der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich zur Klage nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 9. Mai 2017 und 12. Juni 2017).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 73.30, vgl. KB 23) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betrei- bungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlun- gen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht be- stritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 4 nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/2013/805, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten.
E. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte For- derung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 5 Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 2'882.05 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkasso- kosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 3 - 7) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. Januar 2013 erfolgte (KB 3). Aus den Beitrags- abrechnungen für die Jahre 2013 bis 2016 inkl. Vorsorgeausweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 6 (KB 8 ff.) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prä- mienkontokorrents vom 16. Februar 2017 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann können gemäss Kostenreglement der Klägerin beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbegehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung pro versicherter Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor (KB 5, Kostenreglement S. 2 Ziff. 2.2). Die Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung vom 23. August 2016 (KB 20) mit einem Saldo von Fr. 2‘562.05 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom 7. Oktober 2016 (KB 21), mit welcher zusätzlich zum besag- ten Betrag Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht wurden, nicht be- anstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsver- fahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind.
E. 3.2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab
16. September 2016 – dem Fälligkeitsdatum der ausstehenden Forderung gemäss Schlussabrechnung (vgl. KB 20) – stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5, Geschäftsbedingungen) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugszinspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit
16. September 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuhe- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die gel- tend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klage- begehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (Klageschrift S. 2 Ziff. 1 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 7 S. 6 f. Ziff. 13 f.), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten For- derung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein.
E. 4 Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 10
E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mut- willigkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 8 Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.
E. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute Bundesge- richt) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem bereits Ausgeführten zu (vgl. E. 4.2 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber dem Beklagten teilweise obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Diese macht eine Pauscha- lentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren von Fr. 1'250.-- geltend, deren Grundlage sich in Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Kläge- rin befindet (KB 5, Kostenreglement). Die Entschädigung erscheint mit Blick auf den gebotenen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch ver- mag das geringfügige Unterliegen der Klägerin bezüglich der Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) keine Reduktion der Entschädigung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 9 begründen. Entsprechend wird diese auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Parteientschädigung wird mit Rechtskraft des Ur- teils zur Bezahlung fällig, weshalb dem Antrag auf deren Verzinsung ab Klageeinreichung nicht entsprochen werden kann. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 zu bezahlen. Soweit weiter- gehend wird die Klage abgewiesen. 2. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Advokat Thomas A.________ z.H. der Klägerin
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen.
- Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts … der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
- Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich zur Klage nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 9. Mai 2017 und 12. Juni 2017). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 73.30, vgl. KB 23) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betrei- bungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlun- gen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht be- stritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
- Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 4 nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/2013/805, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte For- derung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
- 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 5 Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
- 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 2'882.05 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkasso- kosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 3 - 7) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. Januar 2013 erfolgte (KB 3). Aus den Beitrags- abrechnungen für die Jahre 2013 bis 2016 inkl. Vorsorgeausweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 6 (KB 8 ff.) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prä- mienkontokorrents vom 16. Februar 2017 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann können gemäss Kostenreglement der Klägerin beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbegehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung pro versicherter Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor (KB 5, Kostenreglement S. 2 Ziff. 2.2). Die Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung vom 23. August 2016 (KB 20) mit einem Saldo von Fr. 2‘562.05 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom 7. Oktober 2016 (KB 21), mit welcher zusätzlich zum besag- ten Betrag Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht wurden, nicht be- anstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsver- fahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. 3.2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab
- September 2016 – dem Fälligkeitsdatum der ausstehenden Forderung gemäss Schlussabrechnung (vgl. KB 20) – stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5, Geschäftsbedingungen) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugszinspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit
- September 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuhe- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die gel- tend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klage- begehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (Klageschrift S. 2 Ziff. 1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 7 S. 6 f. Ziff. 13 f.), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten For- derung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein.
- 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mut- willigkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 8 Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute Bundesge- richt) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem bereits Ausgeführten zu (vgl. E. 4.2 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber dem Beklagten teilweise obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Diese macht eine Pauscha- lentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren von Fr. 1'250.-- geltend, deren Grundlage sich in Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Kläge- rin befindet (KB 5, Kostenreglement). Die Entschädigung erscheint mit Blick auf den gebotenen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch ver- mag das geringfügige Unterliegen der Klägerin bezüglich der Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) keine Reduktion der Entschädigung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 9 begründen. Entsprechend wird diese auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Parteientschädigung wird mit Rechtskraft des Ur- teils zur Bezahlung fällig, weshalb dem Antrag auf deren Verzinsung ab Klageeinreichung nicht entsprochen werden kann. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Klage wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 zu bezahlen. Soweit weiter- gehend wird die Klage abgewiesen.
- Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
- Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - Advokat Thomas A.________ z.H. der Klägerin - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 435 BV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz vertreten durch Advokat A.________ Klägerin gegen B.________ Beklagte betreffend Klage vom 8. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 13. bzw.
21. Februar 2013 rückwirkend per 1. Januar 2013 der pensionskasse pro (Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vor- sorge an (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 3). Nach erfolglo- sen Mahnungen (KB 17 f.) kündigte die Pensionskasse den Anschlussver- trag mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (KB 19) infolge Nichtbezahlung der ausstehenden Prämien per 30. Juni 2016. Nachdem die Schlussabrech- nung vom 23. August 2016 (KB 20) trotz Mahnung vom 7. Oktober 2016 (KB 21) nicht beglichen worden war, leitete die Pensionskasse beim zu- ständigen Betreibungsamt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit dem 16. September 2016 ein (KB 22). Gegen den daraufhin am 11. November 2016 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamtes …) erhob die B.________ Rechtsvorschlag (KB 23). B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob die Pensionskasse, vertreten durch Advokat A.________, Klage mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts … der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich zur Klage nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 9. Mai 2017 und 12. Juni 2017).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 73.30, vgl. KB 23) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betrei- bungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlun- gen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht be- stritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 4 nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/2013/805, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte For- derung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 5 Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 2'882.05 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkasso- kosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 3 - 7) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. Januar 2013 erfolgte (KB 3). Aus den Beitrags- abrechnungen für die Jahre 2013 bis 2016 inkl. Vorsorgeausweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 6 (KB 8 ff.) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prä- mienkontokorrents vom 16. Februar 2017 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann können gemäss Kostenreglement der Klägerin beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbegehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung pro versicherter Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor (KB 5, Kostenreglement S. 2 Ziff. 2.2). Die Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung vom 23. August 2016 (KB 20) mit einem Saldo von Fr. 2‘562.05 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom 7. Oktober 2016 (KB 21), mit welcher zusätzlich zum besag- ten Betrag Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht wurden, nicht be- anstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsver- fahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. 3.2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab
16. September 2016 – dem Fälligkeitsdatum der ausstehenden Forderung gemäss Schlussabrechnung (vgl. KB 20) – stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5, Geschäftsbedingungen) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugszinspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit
16. September 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuhe- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die gel- tend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klage- begehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (Klageschrift S. 2 Ziff. 1 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 7 S. 6 f. Ziff. 13 f.), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten For- derung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mut- willigkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 8 Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute Bundesge- richt) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem bereits Ausgeführten zu (vgl. E. 4.2 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber dem Beklagten teilweise obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Diese macht eine Pauscha- lentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren von Fr. 1'250.-- geltend, deren Grundlage sich in Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Kläge- rin befindet (KB 5, Kostenreglement). Die Entschädigung erscheint mit Blick auf den gebotenen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch ver- mag das geringfügige Unterliegen der Klägerin bezüglich der Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) keine Reduktion der Entschädigung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 9 begründen. Entsprechend wird diese auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Parteientschädigung wird mit Rechtskraft des Ur- teils zur Bezahlung fällig, weshalb dem Antrag auf deren Verzinsung ab Klageeinreichung nicht entsprochen werden kann. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'882.05 nebst Zins zu 6 % seit 16. September 2016 zu bezahlen. Soweit weiter- gehend wird die Klage abgewiesen. 2. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, BV/2017/435, Seite 10
5. Zu eröffnen (R):
- Advokat Thomas A.________ z.H. der Klägerin
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.