Verfügung vom 23. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 19. Januar 2011 unter Hinweis auf Multi- ple Sklerose bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegeg- nerin) zur Früherfassung an (Akten der IVB [act. II] 1). Am 31. Januar 2011 (act. II 3) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IVB tätigte Ab- klärungen erwerblicher und medizinischer Art. Insbesondere gewährte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 16. bis zum 20. Janu- ar 2012 (act. II 25) und für eine „Kurzausbildung hinsichtlich der Tätigkeit als …“ vom 1. Mai bis zum 1. Juli 2012 (act. II 36). Am 10. Dezember 2013 (act. II 56) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, am 31. März 2014 (act. II 59) erteilte sie Kostengutsprache für ein …-Programm am Ar- beitsplatz. B. Am 7. März 2016 (act. II 61) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederauf- nahme der beruflichen Massnahmen. Die IVB tätigte erneute berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventions- massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 64) und in Form eines Ausbildungskurses (act. II 72) sowie eine berufliche Abklärung vom 13. Ju- ni bis zum 18. September 2016 (act. II 74). Letztere wurde bis zum 31. De- zember 2016 (act. II 87) als Arbeitsversuch verlängert. Insbesondere ge- stützt auf den Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 25. Mai 2016 (AB 69) sowie den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 15. Juli 2016 (act. II 81) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2016 (act. II 82) in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenan- spruch zu verneinen. Hiergegen erhob der Versicherte Einwände (act. II 85, 90). Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. D.________ vom
3. Januar 2017 (act. II 93) sowie dem Abklärungsdienst vom 15. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 3 (act. II 95) verfügte die IVB am 23. März 2017 (act. II 96) dem Vorbescheid entsprechend. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________ – Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. März 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem zumutbaren Pensum von 4 Stunden pro Tag auszugehen. 3. Eventualiter sei der Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ange- messen abzuklären, insbesondere mittels neuropsychologischer Testung. 4. Es sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn ab- zustellen. 5. Eventualiter sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Lohn ab- zustellen, den der Beschwerdeführer bei seiner letzten Anstellung im Jahr 2005 verdiente.
– unter Entschädigungsfolge – Mit Eingabe – ebenfalls vom 8. Mai 2017 – ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 3. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Eingabe zukommen. Dieser beigelegt war der neurologisch-neuropsy- chologische Bericht des Spitals E.________ vom 21. Juni 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beige- legt waren die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. D.________ vom
10. und 13. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer nahm am 9. November 2017 Stellung zur Be- schwerdeantwort.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 4
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2017 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 5 de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 31. Januar 2011 (act. II 3) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Anlässlich der von dieser zugesprochenen und vom 1. Mai bis 1. Juli 2012 durchge- führten „Kurzausbildung hinsichtlich der Tätigkeit als …“ im Umfang einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 6 60 bis 70%-igen Arbeitszeitpräsenz traten keine körperlichen Einschrän- kungen auf, da sie vorwiegend in sitzender Tätigkeit absolviert werden konnte. Der Beschwerdeführer zeigte von Beginn weg eine kontinuierliche Leistungssteigerung, die nach zweimonatiger … einen „erfreulichen Stand“ erreichte (act. II 36, 40). Anlässlich des Gesprächs vom 5. November 2013 (vgl. Protokoll per 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]) mit der Einglie- derungsfachperson gab er an, nach der im Jahre 2012 erfolgten Kurzaus- bildung habe er seine Kenntnisse weiter üben und ausbauen können. Er sehe sich noch stark im Aufbau des Know-Hows begriffen. Er habe die Möglichkeit, die … bei den … seines Bruders und eines Kollegen zu …. Derzeit lebe er noch von … Aufträgen als …, was von der Gesundheit her immer noch möglich sei. Allerdings sei er von der körperlichen Leistungs- fähigkeit her so eingeschränkt, dass er nur noch kleinere Aufträge über- nehme. Es handle sich insbesondere um die Tätigkeiten …, … und … so- wie …. Weiter gab der Beschwerdeführer an, derzeit sei es für ihn kein Thema, eine Arbeitsstelle anzutreten, und er möchte seine Arbeitszeit sel- ber organisieren und einteilen. Im Bearbeitungsabschluss vom 4. Dezem- ber 2013 (Protokoll per 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer benötige bzw. wünsche aktuell keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da er mit dem entspre- chenden Hilfsmittel, d.h. Computerhardware und Software, auch weiterhin eine seiner Einschränkung angepasste selbstständige Erwerbstätigkeit ausführen könne. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Abschluss der beruf- lichen Eingliederung am 10. Dezember 2013 (act. II 56) in seiner ange- stammten Tätigkeit als … zwar eingeschränkt war, er aber immer noch nicht zu umfangreiche Arbeiten ausführen konnte. Zudem befand er sich im Aufbau seiner Tätigkeit als selbstständiger …, wofür er bereits erste Auf- träge erhielt. Er war damals offensichtlich rentenausschliessend eingeglie- dert und die Beschwerdegegnerin musste daher keine vertiefte Rentenprü- fung vornehmen. Gegenteiliges macht denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend, zumal er selbst eine Aufindexierung des hypothetischen Vali- deneinkommens auf das Jahr 2016 hin beantragt (Beschwerde S. 8 Ziff. 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 7
E. 3.2 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten seit dem Ab- schluss der beruflichen Eingliederung am 10. Dezember 2013 (AB 56) im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2016 (act. II 65) eine Multiple Sklerose mit sekundär progredientem Verlauf (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Gefühlsstörungen an Arm und Bein links sowie eine rasche Ermüdung der Beine würden sich auf die Arbeit auswirken. Im Vor- dergrund stünde eine ausgeprägte Müdigkeit tagsüber bei körperlichen und intellektuellen Arbeiten. Daher seien vermehrt Ruhepausen erforderlich. Zudem bestehe eine intellektuelle Verlangsamung (S. 3 Ziff. 12). Die bishe- rige sowie sämtliche anderen Tätigkeiten seien in einem Pensum von 50 bis 60% zumutbar. Ungünstig sei das Tragen grosser Gewichte und länge- res Stehen (Ziff. 13 f.). Im Bericht vom 30. März 2016 (act. II 90/39) führte Dr. med. F.________ aus, es sei ein initial schubförmiger Verlauf mit einer sekundär- progredienten Verschlechterung anzunehmen. Neue Krankheitsschübe seien in den letzten Jahren nicht mehr aufgetreten. In einer Kernspintomo- graphie des Kopfes seien auch – im Vergleich zur Voruntersuchung vor vier Jahren – keine neuen Herde und Aktivitätszeichen objektivierbar. Dagegen hätten sich konstante Behinderungen eingestellt, mit sensomotorischen Ausfällen an den Beinen und einer zunehmenden Fatigue. Der Versicherte sei in der aktuellen Tätigkeit kaum mehr arbeitsfähig
E. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 22. April 2016 (act. II 67) eine Multiple Sklerose (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Es bestünden eine allgemeine Müdigkeit, eine Minderung der Leistungsfähig- keit, Beinschmerzen bei Belastung, ein Kraftverlust, eine schnelle Ermüd- barkeit sowie eine Verminderung der Konzentration (Ziff. 4). Langfristig sei eher eine Verschlechterung zu erwarten (S. 3 Ziff. 9). Als selbstständiger … sei der Versicherte seit 2014 zu 50 bis 60%, eher 50%, arbeitsunfähig (Ziff. 11). In Zukunft seien (eher) körperliche Arbeiten weniger möglich (Ziff. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 8
E. 3.2.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom
25. Mai 2016 (act. II 69) eine Multiple Sklerose mit blander beinbetonter Hemiparese links und einer Fatigue-Symptomatik. Eine Tätigkeit als … sei bereits seit 2011 nicht mehr zumutbar. Eine mögliche angepasste Tätigkeit umfasse leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten, vor- wiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit perma- nentem Stehen und Gehen seien nicht zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ebenfalls nicht möglich. Vermieden werden müssten weiter- hin Tätigkeiten mit permanentem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen. Arbeiten mit Nacht- schicht seien nicht zumutbar. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gege- ben. Tätigkeiten, die eine ausgeprägte Konzentration und Merkfähigkeit über längere Zeit voraussetzen würden, sollten vermieden werden bzw. bei diesen sollten zusätzliche Pausenzeiten eingeräumt werden. Die Ausü- bung einer derartigen Arbeit sei sechs Stunden am Tag möglich. Eine Ar- beitsunfähigkeit von mindestens 20% bestehe vermutlich seit 2011. Eine genauere Aussage zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei bei spärlicher Aktenlage nicht möglich (S. 5).
E. 3.2.4 Dr. med. F.________ führte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2016 (act. II 90/16) an den Versicherten aus, er vertrete weiterhin die Mei- nung, dass eine Berufsausübung während sechs Stunden am Tag aus me- dizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Er schätze die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf ein Pensum von vier Stunden täglich.
E. 3.2.5 Im Bericht vom 3. Januar 2017 (act. II 93) führte RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, aus medizinischer Sicht hätten sich keinerlei neue Gesichtspunkte seit der letzten Vorlage des Dossiers ergeben. Be- züglich der aufgetretenen Schwierigkeiten beim Arbeitsversuch seien ihres Erachtens weniger die gesundheitlichen Aspekte ausschlaggebend für die Probleme, sondern eher, dass es sich um ein neues Arbeits- und Aufga- benfeld für den Versicherten handle. Eine … im … sei sicherlich nicht ver- gleichbar mit einer Arbeit in einer …. Die Arbeitgeberin habe bereits am
24. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass der Versicherte hyperaktiv und nervös sei, dass sehr viele Rechtschreibefehler aufträten und dass das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 9 fachliche Wissen geringer als angenommen sei. Es könne weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 25. Mai 2016 (act. II 69) abgestellt werden.
E. 3.2.6 Im neurologisch-neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 21. Juni 2017 (act. I 8) wurde eine leichte, eher leichte- mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert (S. 1). Insgesamt bestünden rein formal betrachtet leichte kognitive Einschränkungen, die sich in attentionalen und mnestischen Teilfunktionen manifestieren würden. In der Verhaltensbeobachtung habe man stets einen bemühten Versicher- ten mit sehr guter Anstrengungsbereitschaft und sehr gutem Arbeitsverhal- ten gesehen. Aufgrund des Malingeringverfahrens, dem klinischen Ein- druck sowie der Konsistenz der Befunde sei davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde das momentane kognitive Leistungsvermögen des Versicherten adäquat wiederspiegeln würden. Als stärker einschränkend als aufgrund der formalen kognitiven Befunde seien die vermehrte Willens- anstrengung zur Erbringung hinreichender Leistungen und die anamnes- tisch und objektiv dokumentierte erhöhte Ermüdbarkeit zu werten. Der Ver- sicherte hätte in der Untersuchung durchgehend einen hohen Anspruch an die eigene Leistung gehabt und habe sich stark dafür eingesetzt. Sei er an Grenzen oder Probleme gestossen, habe sich dies darin geäussert, dass er verunsichert gewesen sei und blockiert oder hastig auf Kosten der Arbeits- qualität weitergearbeitet habe. Aus der Fatigue-Skala für Motorik und Ko- gnition gehe eine leichte bis mittelgradige Fatigue hervor. Diese treffe gehäuft bei MS-Betroffenen auf und beeinflusse die Leistungsfähigkeit ge- nerell. Dieser Befund lasse sich vereinbaren mit den anamnestischen An- gaben, wonach der Versicherte bei der Arbeit auch konzentrativ rascher als üblich ermüde. Dies sei auch zu vereinen mit dem klinischen Eindruck, wo- nach der Versicherte bei sehr guter Motivation und Anstrengungsbereit- schaft die Testleistungen unter einer erhöhten inneren Anspannung (Ener- gieaufwand) erbracht habe. Anhand des Protokolls der Beschwerdegegne- rin sei der Versicherte während der Eingliederungsmassnahmen kooperativ und bereitwillig erschienen, sich auf alternative Tätigkeiten einzulassen und dafür die nötige Eigeninitiative aufzubringen. Aufgrund der formalen und klinischen Befunde könne anhand der Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung von einer leichten, bis eher leicht-mittelgradigen, neuropsychologischen Störung ausgegangen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 10 werden. Anhand der rein formalen Testbefunde könnte man geneigt sein, eine lediglich leichte neuropsychologische Störung anzunehmen. Jedoch gelte es zu bedenken, dass die Testuntersuchung an sich nur knapp zwei- einhalb Stunden gedauert habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich in einer längeren (Arbeits-)Sequenz durch die vermehrte Willens- anstrengung und verstärkte Ermüdbarkeit die beobachteten Einschränkun- gen (Verunsicherung, Blockieren, Fehlerhäufung) stärker manifestieren würden. Diesen Schluss würden auch die anamnestischen Informationen nahelegen. Aufgrund der erhobenen Befunde gingen die Untersucher des Spitals E.________ davon aus, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Versicherten nahe an den von Dr. med. F.________ geschätzten 50% liege (S. 3).
E. 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ nahm am 10. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) Stellung zum Bericht des Spitals E.________ vom
21. Juni 2017 (act. I 8). Anhand der Testbefunde könne festgestellt werden, dass im streng neuropsychologischen Sinne lediglich allenfalls leichte Störungen nachweisbar seien. Dies überrasche nicht, da beim Versicherten ei-ne Fatigue-Symptomatik bei bekannter Multiple Sklerose als ursächlich für die unstrittig vorliegenden Belastungseinschränkungen bestehe und deren Auswirkung zur Diskussion stehe. Prinzipiell sei festzustellen, dass die vorhandenen und durchgeführten neuropsychologischen Tests wenig geeignet seien, die Symptomatik der Fatigue zu objektivieren. Das eigent- lich Behindernde an der Fatigue-Symptomatik seien nicht kognitive Defizite an sich, sondern die verstärkte und frühzeitige Ermüdbarkeit der Betroffe- nen. Für diese Symptomatik gebe es nach wie vor keine validen neuropsy- chologischen Tests. Nichtsdestotrotz sei der neu vorgelegte Befund zu würdigen. Bei der Untersuchung sei wiederum eine grosse Anstrengungs- bereitschaft beim Versicherten aufgefallen. Die erhobenen Ergebnisse und Einschränkungen seien als authentisch anzusehen, was sich auch mit den Angaben der bisherigen Arbeitgeber decke, die den Versicherten stets als hochmotiviert und leistungsbereiten, jedoch immer wieder an seine Belast- barkeitsgrenzen stossenden Mitarbeiter erlebt hätten. Somit verstärke der vorgelegte Befund, auch wenn er kein objektiver Beweis der bestehenden Symptomatik sein könne, das Bild einer deutlich eingeschränkten quantita- tiven Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund der kognitiven und mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 11 torischen Fatigue bei einer seit (rund) sieben Jahren bekannten Multiplen Sklerose. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass nach nochmaliger Zusammenschau aller alten und neuen Befunde das Zumutbarkeitsprofil korrigiert werden sollte. Es könne den Angaben von Dr. med. F.________ und der Untersucher im Spital E.________ weitestgehend gefolgt werden und von einer Arbeitsfähigkeit von viereinhalb Stunden pro Tag in der von ihr (Dr. med. D.________) beschriebenen angepassten Tätigkeit ausge- gangen werden (S. 3). Ergänzend zu ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 konkretisierte Dr. med. D.________ diese am 13. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) dahingehend, dass der Versicherte viereinhalb Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche auf der Arbeit anwesend sein und in dieser Zeit eine volle Leistungsfähigkeit (100%) erbringen könne. Die Angaben im neuen Zumutbarkeitsprofil würden seit Juni 2017 (Zeitpunkt der nachgereichten neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung) gelten.
E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 12 halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4 Der neurologisch-neuropsychologische Bericht des Spitals E.________ vom 21. Juni 2017 (act. I 8), wonach der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt ist, erfüllt die Voraussetzungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.3 hiervor) und über- zeugt. Der Chefarzt für Neurologie des Spitals E.________, Dr. med. H.________, sowie der Neuropsychologe lic. phil. I.________ haben sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen aus- einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen insbe- sondere gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis aller Vorakten und würdigten die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Beurtei- lungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Dem Bericht kommt damit uneingeschränkter Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die Schlussfolgerungen der Fachspezialisten des Spitals E.________ vom
21. Juni 2017 (act. I 8) decken sich denn auch weitgehend mit den übrigen involvierten Ärzten. So führte auch der behandelnde Neurologe Dr. med. F.________ im Bericht vom 20. Oktober 2016 (act. II 90/16) aus, dem Be- schwerdeführer sei noch ein Pensum von vier Stunden täglich zumutbar. Der Hausarzt Dr. med. G.________ schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 50% (vgl. Bericht vom 7. April 2016 [act. II 67]). Auch RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte während dem Beschwerdeverfahren im Bericht vom
10. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) aus, nach nochmaliger „Zusam- menschau“ aller alten und neuen Befunde sollte das Zumutbarkeitsprofil korrigiert werden und es könne weitestgehend den Angaben von Dr. med. F.________ und den Untersuchern im Spitalzentrum gefolgt werden. War- um jedoch Dr. med. D.________ von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von viereinhalb Stunden täglich und nicht wie das Spital E.________ von 50% ausgeht – soweit dies überhaupt eine Differenz darstellt –, begründet sie nicht und überzeugt insofern nicht. Auch die Ausführungen der RAD- Ärztin, wonach das „neue“ Zumutbarkeitsprofil ab Juni 2017 gelte (vgl. Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 13 lungnahme vom 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]), was die Be- schwerdegegnerin veranlasste „grundsätzlich“ von einem Neuanmeldungs- grund auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal der behandelnden Neurologe Dr. med. F.________ wie auch der Hausarzt Dr. med. G.________ bereits kurz nach Einreichen des Wiederaufnahmegesuchs vom März 2016 (act. II 61/2) davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dass dieser zu 50% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein- geschränkt sei (act. II 65, 67). Auch bei den beruflichen Abklärungen 2016 konnten bereits Einschränkungen wie vom Spital E.________ beschrieben beobachtet werden. So führte die J.________ AG in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 (act. II 90/15) aus, der Beschwerdeführer habe je- weils halbtags, d.h. zu einem Pensum von 50%, gearbeitet und Unterstüt- zung in den allgemeinen … geleistet. Dem „hochmotivierten“ Beschwerde- führer habe es Mühe bereitet, seine Konzentration aufrecht zu erhalten. Er sei gezwungen gewesen, immer wieder kleinere Pausen einzulegen. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem erstmaligen Abschluss der beruflichen Eingliede- rung im Dezember 2013 (AB 56) sukzessive verschlechtert hat und er seit Frühling 2016 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 50% einge- schränkt ist.
E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 14 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 15
E. 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 8C_228/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.3). Gestützt auf das Wiederaufnahmegesuch vom 7. März 2016 (AB 61/2) und Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im September 2016. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war mit Blick auf die seit längerem beste- hende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2016 hin vorzunehmen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehre als …. Nach einem einjährigen … begann er die …, welche er im August 2000 erfolgreich ab- schloss. In der Folge übte er diesen Beruf bis Ende Dezember 2000 im Lehrbetrieb aus, ehe er von Januar 2000 bis Ende September 2005 als unselbstständigerwerbender … im … tätig war. Im März 2006 gründete er seine eigene Firma und war in der Folge als Selbstständigerwerbender tätig (act. II 6, 7). Zweck der Firma ist „…, …, …, … und …“ (vgl. www.zefix.ch). Das dabei als Selbstständigerwerbender erzielte Einkom- men ist jedoch – entgegen der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. März 2017 (act. II 96) – zur Ermittlung des Valideneinkommens aus den folgenden Gründen nicht massgebend: Gemäss dem Untersuchungsbericht von Dr. med. F.________ vom Oktober 2010 (AB 14/9 f.) bestanden beim Beschwerdeführer seit mindestens 2008 Symptome einer neurologischen Störung, die retrospektiv als Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Inso- fern bestanden bereits damals überwiegend wahrscheinlich Einschränkun- gen in der Leistungsfähigkeit. Die selbstständige Erwerbstätigkeit war zu- dem in dieser Zeit erst im Aufbau. Somit erweist sich das von der Be- schwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 36‘496.-- als falsch. Ebenso geht ihre Begründung, dieser Betrag sei wohlwollend, da gemäss Gewerbestatistik 2014 ein … einen durchschnittlichen Betriebsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 16 winn von Fr. 18‘200.-- erziele (vgl. Stellungnahme des Bereichs Abklärun- gen vom 15. März 2017 [act. II 95]), fehl. Denn es ist vorliegend nicht an- zunehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder mit einem Lohn zufrieden gegeben hätte, der in der Bandbreite der Entschädigung eines … zwischen dem zweiten und dritten Lehrjahr liegt (vgl. „Merkblatt für Ausbil- dungsbetriebe … EFZ und …/-in EBA / Ausgabe 2017“ des Kantonal-Berni- schen Baumeisterverbandes, abrufbar unter www…..ch). Aufgrund des während der Aufbauphase erzielten geringen Verdienstes erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er als Gesunder wieder eine Stelle als Arbeitnehmer gesucht und sich nicht – aus freien Stücken – mit einem tie- fen Verdienst abgefunden hätte. Diesbezüglich äussert sich auch der Be- schwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 21 f.) nachvollziehbar, indem er ausführt, sein Versuch, sich als Selbstständigerwerbender eine Existenz aufzubauen, sei gescheitert und es sei nicht wahrscheinlich, dass er daue- rhaft von einem Jahreseinkommen von bloss Fr. 36‘000.-- hätte existieren können. Somit ist das Valideneinkommen anhand eines LSE-Lohns im Baugewerbe zu ermitteln (vgl. nachfolgend). Denn auch dem Eventual- antrag in der Beschwerde vom 8. Mai 2017, es sei auf den Lohn abzustel- len, den er bei seiner letzten Anstellung im Jahre 2005 verdient hat, ist nicht zu folgen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er im Gesundheitsfall diese Stelle nicht mehr inne hätte. Aufgrund des Dargelegten, lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträch- tigung realisierbare Einkommen gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse so oder anders nicht hinreichend genau beziffern, weshalb für die Bestim- mung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 2, Männer, hätte der Beschwerdeführer 2014 im Baugewerbe (Ziff. 41-43) ein monatli- ches Einkommen von Fr. 5‘885.-- erzielt. Ein höheres Kompetenzniveau ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff.
26) nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht massgebend, was er als un- selbstständiger … im … für Aufgaben innehatte. Das massgebende monat- liche LSE-Einkommen von Fr. 5‘885.-- liegt denn auch im Bereich der Löh- ne für gelernte … (vgl. Mindestlöhne gemäss Landesmantelvertrag ab
1. Januar 2014 [abrufbar unter www…..ch]) und dem Mittelwert für … mit wenig Erfahrung (vgl. Lohnempfehlungen für die Bauplanungsbranche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 17 für das Baukader für das Jahr 2015 der K.________ [abrufbarunter www.K.________.ch]). Der massgebende Tabellenlohn von Fr. 5‘885.-- aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die durchschnittliche wöchent- liche Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]) sowie der Teuerung per 2016 (Tabelle T1.1.10, Nomi- nallohnindex, Männer, 2011-2016, des BfS, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]) ergibt ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 73‘339.50 (Fr. 5‘885.-
- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.5 Stunden / 102.8 [2014] x 102.9 [2016]).
E. 4.6 Der Beschwerdeführer war nach Abschluss der beruflichen Mass- nahmen per Dezember 2013 weiterhin als Selbstständigerwerbender tätig, wie er gegenüber der Abklärungsperson am 12. Juli 2016 (AB 81) bekannt gab. Ab dem 13. Juni 2016 arbeitete er als freischaffender Mitarbeiter bei der Firma J.________. Dabei mache er … (…, …, …; S. 2 Ziff. 2). Diesbe- züglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Bereich … vom 13. Juni bis 18. September 2016 bei der J.________ AG gewährte (AB 76), ab dem 19. September bis zum 31. Dezember 2016 in der glei- chen Firma im Sinne eines Arbeitsversuches (AB 87). Dafür gewährte die Beschwerdegegnerin Taggelder (AB 77). Anlässlich eines Telefonge- sprächs vom 28. November 2016 (vgl. Protokoll per 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]) teilte die Firma J.________ AG mit, sie würden keine verwertbare Leistung erkennen und den Beschwerdeführer nicht als … oder auf Abruf beschäftigen können. Unter diesen Umständen hat die Be- schwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Tabel- lenlöhne abgestellt, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdefüh- rer auch nicht bemängelt wird. Aufgrund vom Totalwert für Männer der Ta- belle TA1_tirage_skill_lebel der LSE 2014 könnte im Kompetenzniveau 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘312.-- erzielt werden. Ausgehend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 (Tabelle „Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, Totalwert) sowie der Teuerung per 2016 (Tabelle T1.1.10, Nominal- lohnindex, Männer, 2011-2016, des BfS, Totalwert) resultiert ein Validen- einkommen von Fr. 33‘516.35 (Fr. 5‘312.-- x 12 Monate x 50% / 40 Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 18 den x 41.7 Stunden / 103.2 [2014] x 104.1 [2016]). Zusätzlich hat die Be- schwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15% gewährt, da der Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sei und ihm keine Schwerarbeiten mehr zumutbar seien. Mit Blick auf die ge- samten Umstände und da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits mit der bloss noch 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit genügend berück- sichtigt wurde, ist vorliegend ein Abzug von 5% bzw. maximal 10% gerecht- fertigt. Somit beträgt das massgebliche Invalideneinkommen Fr. 30‘164.70 (Fr. 33‘516.35 x 90%).
E. 4.7 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von maximal Fr. 43‘174.80 (Fr. 73‘339.50 – Fr. 30‘164.70) resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerun- det höchstens 59% (Fr. 43‘174.80 / Fr. 73‘339.50 x 100). Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2017 (AB 96) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente auszurichten.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 19 konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom B.________ vom 11. Januar 2018 wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 1‘260.10 festgesetzt (Aufwand von 9 Stunden à Fr. 130.-- zuzüglich sowie Mehrwertsteuer von Fr. 90.10). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. März 2017 aufgehoben und dem Beschwerde- führer ab 1. September 2016 eine halbe Rente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 20
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘260.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 434 IV KNB/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 19. Januar 2011 unter Hinweis auf Multi- ple Sklerose bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegeg- nerin) zur Früherfassung an (Akten der IVB [act. II] 1). Am 31. Januar 2011 (act. II 3) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IVB tätigte Ab- klärungen erwerblicher und medizinischer Art. Insbesondere gewährte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 16. bis zum 20. Janu- ar 2012 (act. II 25) und für eine „Kurzausbildung hinsichtlich der Tätigkeit als …“ vom 1. Mai bis zum 1. Juli 2012 (act. II 36). Am 10. Dezember 2013 (act. II 56) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, am 31. März 2014 (act. II 59) erteilte sie Kostengutsprache für ein …-Programm am Ar- beitsplatz. B. Am 7. März 2016 (act. II 61) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederauf- nahme der beruflichen Massnahmen. Die IVB tätigte erneute berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventions- massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 64) und in Form eines Ausbildungskurses (act. II 72) sowie eine berufliche Abklärung vom 13. Ju- ni bis zum 18. September 2016 (act. II 74). Letztere wurde bis zum 31. De- zember 2016 (act. II 87) als Arbeitsversuch verlängert. Insbesondere ge- stützt auf den Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 25. Mai 2016 (AB 69) sowie den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 15. Juli 2016 (act. II 81) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2016 (act. II 82) in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenan- spruch zu verneinen. Hiergegen erhob der Versicherte Einwände (act. II 85, 90). Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. D.________ vom
3. Januar 2017 (act. II 93) sowie dem Abklärungsdienst vom 15. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 3 (act. II 95) verfügte die IVB am 23. März 2017 (act. II 96) dem Vorbescheid entsprechend. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________ – Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. März 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem zumutbaren Pensum von 4 Stunden pro Tag auszugehen. 3. Eventualiter sei der Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ange- messen abzuklären, insbesondere mittels neuropsychologischer Testung. 4. Es sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn ab- zustellen. 5. Eventualiter sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Lohn ab- zustellen, den der Beschwerdeführer bei seiner letzten Anstellung im Jahr 2005 verdiente.
– unter Entschädigungsfolge – Mit Eingabe – ebenfalls vom 8. Mai 2017 – ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 3. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Eingabe zukommen. Dieser beigelegt war der neurologisch-neuropsy- chologische Bericht des Spitals E.________ vom 21. Juni 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beige- legt waren die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. D.________ vom
10. und 13. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer nahm am 9. November 2017 Stellung zur Be- schwerdeantwort.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2017 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 5 de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 31. Januar 2011 (act. II 3) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Anlässlich der von dieser zugesprochenen und vom 1. Mai bis 1. Juli 2012 durchge- führten „Kurzausbildung hinsichtlich der Tätigkeit als …“ im Umfang einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 6 60 bis 70%-igen Arbeitszeitpräsenz traten keine körperlichen Einschrän- kungen auf, da sie vorwiegend in sitzender Tätigkeit absolviert werden konnte. Der Beschwerdeführer zeigte von Beginn weg eine kontinuierliche Leistungssteigerung, die nach zweimonatiger … einen „erfreulichen Stand“ erreichte (act. II 36, 40). Anlässlich des Gesprächs vom 5. November 2013 (vgl. Protokoll per 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]) mit der Einglie- derungsfachperson gab er an, nach der im Jahre 2012 erfolgten Kurzaus- bildung habe er seine Kenntnisse weiter üben und ausbauen können. Er sehe sich noch stark im Aufbau des Know-Hows begriffen. Er habe die Möglichkeit, die … bei den … seines Bruders und eines Kollegen zu …. Derzeit lebe er noch von … Aufträgen als …, was von der Gesundheit her immer noch möglich sei. Allerdings sei er von der körperlichen Leistungs- fähigkeit her so eingeschränkt, dass er nur noch kleinere Aufträge über- nehme. Es handle sich insbesondere um die Tätigkeiten …, … und … so- wie …. Weiter gab der Beschwerdeführer an, derzeit sei es für ihn kein Thema, eine Arbeitsstelle anzutreten, und er möchte seine Arbeitszeit sel- ber organisieren und einteilen. Im Bearbeitungsabschluss vom 4. Dezem- ber 2013 (Protokoll per 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer benötige bzw. wünsche aktuell keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da er mit dem entspre- chenden Hilfsmittel, d.h. Computerhardware und Software, auch weiterhin eine seiner Einschränkung angepasste selbstständige Erwerbstätigkeit ausführen könne. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Abschluss der beruf- lichen Eingliederung am 10. Dezember 2013 (act. II 56) in seiner ange- stammten Tätigkeit als … zwar eingeschränkt war, er aber immer noch nicht zu umfangreiche Arbeiten ausführen konnte. Zudem befand er sich im Aufbau seiner Tätigkeit als selbstständiger …, wofür er bereits erste Auf- träge erhielt. Er war damals offensichtlich rentenausschliessend eingeglie- dert und die Beschwerdegegnerin musste daher keine vertiefte Rentenprü- fung vornehmen. Gegenteiliges macht denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend, zumal er selbst eine Aufindexierung des hypothetischen Vali- deneinkommens auf das Jahr 2016 hin beantragt (Beschwerde S. 8 Ziff. 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 7 3.2 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten seit dem Ab- schluss der beruflichen Eingliederung am 10. Dezember 2013 (AB 56) im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2016 (act. II 65) eine Multiple Sklerose mit sekundär progredientem Verlauf (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Gefühlsstörungen an Arm und Bein links sowie eine rasche Ermüdung der Beine würden sich auf die Arbeit auswirken. Im Vor- dergrund stünde eine ausgeprägte Müdigkeit tagsüber bei körperlichen und intellektuellen Arbeiten. Daher seien vermehrt Ruhepausen erforderlich. Zudem bestehe eine intellektuelle Verlangsamung (S. 3 Ziff. 12). Die bishe- rige sowie sämtliche anderen Tätigkeiten seien in einem Pensum von 50 bis 60% zumutbar. Ungünstig sei das Tragen grosser Gewichte und länge- res Stehen (Ziff. 13 f.). Im Bericht vom 30. März 2016 (act. II 90/39) führte Dr. med. F.________ aus, es sei ein initial schubförmiger Verlauf mit einer sekundär- progredienten Verschlechterung anzunehmen. Neue Krankheitsschübe seien in den letzten Jahren nicht mehr aufgetreten. In einer Kernspintomo- graphie des Kopfes seien auch – im Vergleich zur Voruntersuchung vor vier Jahren – keine neuen Herde und Aktivitätszeichen objektivierbar. Dagegen hätten sich konstante Behinderungen eingestellt, mit sensomotorischen Ausfällen an den Beinen und einer zunehmenden Fatigue. Der Versicherte sei in der aktuellen Tätigkeit kaum mehr arbeitsfähig 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 22. April 2016 (act. II 67) eine Multiple Sklerose (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Es bestünden eine allgemeine Müdigkeit, eine Minderung der Leistungsfähig- keit, Beinschmerzen bei Belastung, ein Kraftverlust, eine schnelle Ermüd- barkeit sowie eine Verminderung der Konzentration (Ziff. 4). Langfristig sei eher eine Verschlechterung zu erwarten (S. 3 Ziff. 9). Als selbstständiger … sei der Versicherte seit 2014 zu 50 bis 60%, eher 50%, arbeitsunfähig (Ziff. 11). In Zukunft seien (eher) körperliche Arbeiten weniger möglich (Ziff. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 8 3.2.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom
25. Mai 2016 (act. II 69) eine Multiple Sklerose mit blander beinbetonter Hemiparese links und einer Fatigue-Symptomatik. Eine Tätigkeit als … sei bereits seit 2011 nicht mehr zumutbar. Eine mögliche angepasste Tätigkeit umfasse leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten, vor- wiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit perma- nentem Stehen und Gehen seien nicht zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ebenfalls nicht möglich. Vermieden werden müssten weiter- hin Tätigkeiten mit permanentem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen. Arbeiten mit Nacht- schicht seien nicht zumutbar. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gege- ben. Tätigkeiten, die eine ausgeprägte Konzentration und Merkfähigkeit über längere Zeit voraussetzen würden, sollten vermieden werden bzw. bei diesen sollten zusätzliche Pausenzeiten eingeräumt werden. Die Ausü- bung einer derartigen Arbeit sei sechs Stunden am Tag möglich. Eine Ar- beitsunfähigkeit von mindestens 20% bestehe vermutlich seit 2011. Eine genauere Aussage zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei bei spärlicher Aktenlage nicht möglich (S. 5). 3.2.4 Dr. med. F.________ führte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2016 (act. II 90/16) an den Versicherten aus, er vertrete weiterhin die Mei- nung, dass eine Berufsausübung während sechs Stunden am Tag aus me- dizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Er schätze die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf ein Pensum von vier Stunden täglich. 3.2.5 Im Bericht vom 3. Januar 2017 (act. II 93) führte RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, aus medizinischer Sicht hätten sich keinerlei neue Gesichtspunkte seit der letzten Vorlage des Dossiers ergeben. Be- züglich der aufgetretenen Schwierigkeiten beim Arbeitsversuch seien ihres Erachtens weniger die gesundheitlichen Aspekte ausschlaggebend für die Probleme, sondern eher, dass es sich um ein neues Arbeits- und Aufga- benfeld für den Versicherten handle. Eine … im … sei sicherlich nicht ver- gleichbar mit einer Arbeit in einer …. Die Arbeitgeberin habe bereits am
24. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass der Versicherte hyperaktiv und nervös sei, dass sehr viele Rechtschreibefehler aufträten und dass das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 9 fachliche Wissen geringer als angenommen sei. Es könne weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 25. Mai 2016 (act. II 69) abgestellt werden. 3.2.6 Im neurologisch-neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 21. Juni 2017 (act. I 8) wurde eine leichte, eher leichte- mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert (S. 1). Insgesamt bestünden rein formal betrachtet leichte kognitive Einschränkungen, die sich in attentionalen und mnestischen Teilfunktionen manifestieren würden. In der Verhaltensbeobachtung habe man stets einen bemühten Versicher- ten mit sehr guter Anstrengungsbereitschaft und sehr gutem Arbeitsverhal- ten gesehen. Aufgrund des Malingeringverfahrens, dem klinischen Ein- druck sowie der Konsistenz der Befunde sei davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde das momentane kognitive Leistungsvermögen des Versicherten adäquat wiederspiegeln würden. Als stärker einschränkend als aufgrund der formalen kognitiven Befunde seien die vermehrte Willens- anstrengung zur Erbringung hinreichender Leistungen und die anamnes- tisch und objektiv dokumentierte erhöhte Ermüdbarkeit zu werten. Der Ver- sicherte hätte in der Untersuchung durchgehend einen hohen Anspruch an die eigene Leistung gehabt und habe sich stark dafür eingesetzt. Sei er an Grenzen oder Probleme gestossen, habe sich dies darin geäussert, dass er verunsichert gewesen sei und blockiert oder hastig auf Kosten der Arbeits- qualität weitergearbeitet habe. Aus der Fatigue-Skala für Motorik und Ko- gnition gehe eine leichte bis mittelgradige Fatigue hervor. Diese treffe gehäuft bei MS-Betroffenen auf und beeinflusse die Leistungsfähigkeit ge- nerell. Dieser Befund lasse sich vereinbaren mit den anamnestischen An- gaben, wonach der Versicherte bei der Arbeit auch konzentrativ rascher als üblich ermüde. Dies sei auch zu vereinen mit dem klinischen Eindruck, wo- nach der Versicherte bei sehr guter Motivation und Anstrengungsbereit- schaft die Testleistungen unter einer erhöhten inneren Anspannung (Ener- gieaufwand) erbracht habe. Anhand des Protokolls der Beschwerdegegne- rin sei der Versicherte während der Eingliederungsmassnahmen kooperativ und bereitwillig erschienen, sich auf alternative Tätigkeiten einzulassen und dafür die nötige Eigeninitiative aufzubringen. Aufgrund der formalen und klinischen Befunde könne anhand der Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung von einer leichten, bis eher leicht-mittelgradigen, neuropsychologischen Störung ausgegangen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 10 werden. Anhand der rein formalen Testbefunde könnte man geneigt sein, eine lediglich leichte neuropsychologische Störung anzunehmen. Jedoch gelte es zu bedenken, dass die Testuntersuchung an sich nur knapp zwei- einhalb Stunden gedauert habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich in einer längeren (Arbeits-)Sequenz durch die vermehrte Willens- anstrengung und verstärkte Ermüdbarkeit die beobachteten Einschränkun- gen (Verunsicherung, Blockieren, Fehlerhäufung) stärker manifestieren würden. Diesen Schluss würden auch die anamnestischen Informationen nahelegen. Aufgrund der erhobenen Befunde gingen die Untersucher des Spitals E.________ davon aus, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Versicherten nahe an den von Dr. med. F.________ geschätzten 50% liege (S. 3). 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ nahm am 10. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) Stellung zum Bericht des Spitals E.________ vom
21. Juni 2017 (act. I 8). Anhand der Testbefunde könne festgestellt werden, dass im streng neuropsychologischen Sinne lediglich allenfalls leichte Störungen nachweisbar seien. Dies überrasche nicht, da beim Versicherten ei-ne Fatigue-Symptomatik bei bekannter Multiple Sklerose als ursächlich für die unstrittig vorliegenden Belastungseinschränkungen bestehe und deren Auswirkung zur Diskussion stehe. Prinzipiell sei festzustellen, dass die vorhandenen und durchgeführten neuropsychologischen Tests wenig geeignet seien, die Symptomatik der Fatigue zu objektivieren. Das eigent- lich Behindernde an der Fatigue-Symptomatik seien nicht kognitive Defizite an sich, sondern die verstärkte und frühzeitige Ermüdbarkeit der Betroffe- nen. Für diese Symptomatik gebe es nach wie vor keine validen neuropsy- chologischen Tests. Nichtsdestotrotz sei der neu vorgelegte Befund zu würdigen. Bei der Untersuchung sei wiederum eine grosse Anstrengungs- bereitschaft beim Versicherten aufgefallen. Die erhobenen Ergebnisse und Einschränkungen seien als authentisch anzusehen, was sich auch mit den Angaben der bisherigen Arbeitgeber decke, die den Versicherten stets als hochmotiviert und leistungsbereiten, jedoch immer wieder an seine Belast- barkeitsgrenzen stossenden Mitarbeiter erlebt hätten. Somit verstärke der vorgelegte Befund, auch wenn er kein objektiver Beweis der bestehenden Symptomatik sein könne, das Bild einer deutlich eingeschränkten quantita- tiven Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund der kognitiven und mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 11 torischen Fatigue bei einer seit (rund) sieben Jahren bekannten Multiplen Sklerose. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass nach nochmaliger Zusammenschau aller alten und neuen Befunde das Zumutbarkeitsprofil korrigiert werden sollte. Es könne den Angaben von Dr. med. F.________ und der Untersucher im Spital E.________ weitestgehend gefolgt werden und von einer Arbeitsfähigkeit von viereinhalb Stunden pro Tag in der von ihr (Dr. med. D.________) beschriebenen angepassten Tätigkeit ausge- gangen werden (S. 3). Ergänzend zu ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 konkretisierte Dr. med. D.________ diese am 13. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) dahingehend, dass der Versicherte viereinhalb Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche auf der Arbeit anwesend sein und in dieser Zeit eine volle Leistungsfähigkeit (100%) erbringen könne. Die Angaben im neuen Zumutbarkeitsprofil würden seit Juni 2017 (Zeitpunkt der nachgereichten neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung) gelten. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 12 halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der neurologisch-neuropsychologische Bericht des Spitals E.________ vom 21. Juni 2017 (act. I 8), wonach der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt ist, erfüllt die Voraussetzungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.3 hiervor) und über- zeugt. Der Chefarzt für Neurologie des Spitals E.________, Dr. med. H.________, sowie der Neuropsychologe lic. phil. I.________ haben sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen aus- einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen insbe- sondere gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis aller Vorakten und würdigten die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Beurtei- lungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Dem Bericht kommt damit uneingeschränkter Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die Schlussfolgerungen der Fachspezialisten des Spitals E.________ vom
21. Juni 2017 (act. I 8) decken sich denn auch weitgehend mit den übrigen involvierten Ärzten. So führte auch der behandelnde Neurologe Dr. med. F.________ im Bericht vom 20. Oktober 2016 (act. II 90/16) aus, dem Be- schwerdeführer sei noch ein Pensum von vier Stunden täglich zumutbar. Der Hausarzt Dr. med. G.________ schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 50% (vgl. Bericht vom 7. April 2016 [act. II 67]). Auch RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte während dem Beschwerdeverfahren im Bericht vom
10. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) aus, nach nochmaliger „Zusam- menschau“ aller alten und neuen Befunde sollte das Zumutbarkeitsprofil korrigiert werden und es könne weitestgehend den Angaben von Dr. med. F.________ und den Untersuchern im Spitalzentrum gefolgt werden. War- um jedoch Dr. med. D.________ von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von viereinhalb Stunden täglich und nicht wie das Spital E.________ von 50% ausgeht – soweit dies überhaupt eine Differenz darstellt –, begründet sie nicht und überzeugt insofern nicht. Auch die Ausführungen der RAD- Ärztin, wonach das „neue“ Zumutbarkeitsprofil ab Juni 2017 gelte (vgl. Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 13 lungnahme vom 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]), was die Be- schwerdegegnerin veranlasste „grundsätzlich“ von einem Neuanmeldungs- grund auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal der behandelnden Neurologe Dr. med. F.________ wie auch der Hausarzt Dr. med. G.________ bereits kurz nach Einreichen des Wiederaufnahmegesuchs vom März 2016 (act. II 61/2) davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dass dieser zu 50% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein- geschränkt sei (act. II 65, 67). Auch bei den beruflichen Abklärungen 2016 konnten bereits Einschränkungen wie vom Spital E.________ beschrieben beobachtet werden. So führte die J.________ AG in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 (act. II 90/15) aus, der Beschwerdeführer habe je- weils halbtags, d.h. zu einem Pensum von 50%, gearbeitet und Unterstüt- zung in den allgemeinen … geleistet. Dem „hochmotivierten“ Beschwerde- führer habe es Mühe bereitet, seine Konzentration aufrecht zu erhalten. Er sei gezwungen gewesen, immer wieder kleinere Pausen einzulegen. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem erstmaligen Abschluss der beruflichen Eingliede- rung im Dezember 2013 (AB 56) sukzessive verschlechtert hat und er seit Frühling 2016 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 50% einge- schränkt ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 14 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 15 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 8C_228/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.3). Gestützt auf das Wiederaufnahmegesuch vom 7. März 2016 (AB 61/2) und Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im September 2016. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war mit Blick auf die seit längerem beste- hende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2016 hin vorzunehmen. 4.5 Der Beschwerdeführer absolvierte die Lehre als …. Nach einem einjährigen … begann er die …, welche er im August 2000 erfolgreich ab- schloss. In der Folge übte er diesen Beruf bis Ende Dezember 2000 im Lehrbetrieb aus, ehe er von Januar 2000 bis Ende September 2005 als unselbstständigerwerbender … im … tätig war. Im März 2006 gründete er seine eigene Firma und war in der Folge als Selbstständigerwerbender tätig (act. II 6, 7). Zweck der Firma ist „…, …, …, … und …“ (vgl. www.zefix.ch). Das dabei als Selbstständigerwerbender erzielte Einkom- men ist jedoch – entgegen der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. März 2017 (act. II 96) – zur Ermittlung des Valideneinkommens aus den folgenden Gründen nicht massgebend: Gemäss dem Untersuchungsbericht von Dr. med. F.________ vom Oktober 2010 (AB 14/9 f.) bestanden beim Beschwerdeführer seit mindestens 2008 Symptome einer neurologischen Störung, die retrospektiv als Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Inso- fern bestanden bereits damals überwiegend wahrscheinlich Einschränkun- gen in der Leistungsfähigkeit. Die selbstständige Erwerbstätigkeit war zu- dem in dieser Zeit erst im Aufbau. Somit erweist sich das von der Be- schwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 36‘496.-- als falsch. Ebenso geht ihre Begründung, dieser Betrag sei wohlwollend, da gemäss Gewerbestatistik 2014 ein … einen durchschnittlichen Betriebsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 16 winn von Fr. 18‘200.-- erziele (vgl. Stellungnahme des Bereichs Abklärun- gen vom 15. März 2017 [act. II 95]), fehl. Denn es ist vorliegend nicht an- zunehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder mit einem Lohn zufrieden gegeben hätte, der in der Bandbreite der Entschädigung eines … zwischen dem zweiten und dritten Lehrjahr liegt (vgl. „Merkblatt für Ausbil- dungsbetriebe … EFZ und …/-in EBA / Ausgabe 2017“ des Kantonal-Berni- schen Baumeisterverbandes, abrufbar unter www…..ch). Aufgrund des während der Aufbauphase erzielten geringen Verdienstes erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er als Gesunder wieder eine Stelle als Arbeitnehmer gesucht und sich nicht – aus freien Stücken – mit einem tie- fen Verdienst abgefunden hätte. Diesbezüglich äussert sich auch der Be- schwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 21 f.) nachvollziehbar, indem er ausführt, sein Versuch, sich als Selbstständigerwerbender eine Existenz aufzubauen, sei gescheitert und es sei nicht wahrscheinlich, dass er daue- rhaft von einem Jahreseinkommen von bloss Fr. 36‘000.-- hätte existieren können. Somit ist das Valideneinkommen anhand eines LSE-Lohns im Baugewerbe zu ermitteln (vgl. nachfolgend). Denn auch dem Eventual- antrag in der Beschwerde vom 8. Mai 2017, es sei auf den Lohn abzustel- len, den er bei seiner letzten Anstellung im Jahre 2005 verdient hat, ist nicht zu folgen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er im Gesundheitsfall diese Stelle nicht mehr inne hätte. Aufgrund des Dargelegten, lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträch- tigung realisierbare Einkommen gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse so oder anders nicht hinreichend genau beziffern, weshalb für die Bestim- mung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 2, Männer, hätte der Beschwerdeführer 2014 im Baugewerbe (Ziff. 41-43) ein monatli- ches Einkommen von Fr. 5‘885.-- erzielt. Ein höheres Kompetenzniveau ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff.
26) nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht massgebend, was er als un- selbstständiger … im … für Aufgaben innehatte. Das massgebende monat- liche LSE-Einkommen von Fr. 5‘885.-- liegt denn auch im Bereich der Löh- ne für gelernte … (vgl. Mindestlöhne gemäss Landesmantelvertrag ab
1. Januar 2014 [abrufbar unter www…..ch]) und dem Mittelwert für … mit wenig Erfahrung (vgl. Lohnempfehlungen für die Bauplanungsbranche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 17 für das Baukader für das Jahr 2015 der K.________ [abrufbarunter www.K.________.ch]). Der massgebende Tabellenlohn von Fr. 5‘885.-- aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die durchschnittliche wöchent- liche Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]) sowie der Teuerung per 2016 (Tabelle T1.1.10, Nomi- nallohnindex, Männer, 2011-2016, des BfS, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]) ergibt ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 73‘339.50 (Fr. 5‘885.-
- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.5 Stunden / 102.8 [2014] x 102.9 [2016]). 4.6 Der Beschwerdeführer war nach Abschluss der beruflichen Mass- nahmen per Dezember 2013 weiterhin als Selbstständigerwerbender tätig, wie er gegenüber der Abklärungsperson am 12. Juli 2016 (AB 81) bekannt gab. Ab dem 13. Juni 2016 arbeitete er als freischaffender Mitarbeiter bei der Firma J.________. Dabei mache er … (…, …, …; S. 2 Ziff. 2). Diesbe- züglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Bereich … vom 13. Juni bis 18. September 2016 bei der J.________ AG gewährte (AB 76), ab dem 19. September bis zum 31. Dezember 2016 in der glei- chen Firma im Sinne eines Arbeitsversuches (AB 87). Dafür gewährte die Beschwerdegegnerin Taggelder (AB 77). Anlässlich eines Telefonge- sprächs vom 28. November 2016 (vgl. Protokoll per 13. Oktober 2017 [in den Gerichtsakten]) teilte die Firma J.________ AG mit, sie würden keine verwertbare Leistung erkennen und den Beschwerdeführer nicht als … oder auf Abruf beschäftigen können. Unter diesen Umständen hat die Be- schwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Tabel- lenlöhne abgestellt, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdefüh- rer auch nicht bemängelt wird. Aufgrund vom Totalwert für Männer der Ta- belle TA1_tirage_skill_lebel der LSE 2014 könnte im Kompetenzniveau 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘312.-- erzielt werden. Ausgehend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 (Tabelle „Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, Totalwert) sowie der Teuerung per 2016 (Tabelle T1.1.10, Nominal- lohnindex, Männer, 2011-2016, des BfS, Totalwert) resultiert ein Validen- einkommen von Fr. 33‘516.35 (Fr. 5‘312.-- x 12 Monate x 50% / 40 Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 18 den x 41.7 Stunden / 103.2 [2014] x 104.1 [2016]). Zusätzlich hat die Be- schwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15% gewährt, da der Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sei und ihm keine Schwerarbeiten mehr zumutbar seien. Mit Blick auf die ge- samten Umstände und da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits mit der bloss noch 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit genügend berück- sichtigt wurde, ist vorliegend ein Abzug von 5% bzw. maximal 10% gerecht- fertigt. Somit beträgt das massgebliche Invalideneinkommen Fr. 30‘164.70 (Fr. 33‘516.35 x 90%). 4.7 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von maximal Fr. 43‘174.80 (Fr. 73‘339.50 – Fr. 30‘164.70) resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerun- det höchstens 59% (Fr. 43‘174.80 / Fr. 73‘339.50 x 100). Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2017 (AB 96) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente auszurichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 19 konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom B.________ vom 11. Januar 2018 wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 1‘260.10 festgesetzt (Aufwand von 9 Stunden à Fr. 130.-- zuzüglich sowie Mehrwertsteuer von Fr. 90.10). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. März 2017 aufgehoben und dem Beschwerde- führer ab 1. September 2016 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, IV/17/434, Seite 20 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘260.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.